Zusammenfassung der Parteidarstellungen

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1 Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Beilage zum Regierungsratsbeschluss betreffend Krankenversicherung (Genehmigung von Tarifverträgen und Festsetzung der Tarife ab 2012 im stationären Bereich der Psychiatrie) vom 15. April 2014 Zusammenfassung der Parteidarstellungen 1. Inhaltsverzeichnis 1. Inhaltsverzeichnis Allgemeines Genehmigungs- und Festsetzungsanträge Psychiatriestützpunkt Affoltern Anträge auf Tarifgenehmigung Tariffestsetzungsanträge Schlussstellungnahme Modellstation SOMOSA Anträge auf Tarifgenehmigung Kinderspital Zürich Anträge auf Tarifgenehmigung Tariffestsetzungsanträge Schlussstellungnahmen Kantonsspital Winterthur Anträge auf Tarifgenehmigung und Schlussstellungnahme Forel Klinik Anträge auf Tarifgenehmigung Schlussstellungnahme der Forel Klinik Drogenentzugsstation Frankental Anträge auf Tarifgenehmigung Universitätsspital Zürich Tariffestsetzungsanträge Schlussstellungnahmen... 13

2 2/14 2. Allgemeines In dieser Beilage werden die Anträge und Begründungen zur Abgeltung von stationären Leistungen im Bereich der Psychiatrie (inkl. Psychiatrie in akutsomatischen Spitälern) behandelt. Mit Schreiben vom 14. April 2011, 4. November 2011 sowie vom 2. und 17. Februar 2012 lud die Gesundheitsdirektion (GD) die Tarifpartner im Bereich der stationären Psychiatrie im Kanton Zürich ein, für das Jahr 2012 Tarifverträge zur Genehmigung einzureichen, Anträge auf Tariffestsetzung zu stellen sowie zu den Rechtsbegehren der Gegenparteien Stellung zu nehmen und Daten einzureichen. Die in der Folge gestellten Rechtsbegehren und angeführten Begründungen sind nachfolgend im Kapitel 3 zusammengefasst. Die Preisüberwachung verzichtete mit Schreiben vom 30. November 2012 auf eine Stellungnahme, und die Patientenschutzorganisationen liessen sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 wurde den Tarifpartnern Frist zur Einreichung von Schlussstellungnahmen gesetzt. Diese gingen im Januar und Februar 2013 ein. Teilweise wurden weitere oder modifizierte Tarifverträge mit Wirkung ab 1. Januar 2012 sowie je ein Tarifvertrag mit Wirkung ab 1. Januar 2013 und mit Wirkung ab 1. Januar 2014 zur Genehmigung eingereicht. Auch bei diesen Tarifverträgen verzichtete die Preisüberwachung mit Schreiben vom 19. März 2013 und 17. Februar 2014 auf eine Stellungnahme. 3. Genehmigungs- und Festsetzungsanträge 3.1 Psychiatriestützpunkt Affoltern Anträge auf Tarifgenehmigung Mit Schreiben vom 15. März 2012 reicht der Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) die mit der Einkaufsgemeinschaft HSK (Helsana Versicherungen AG, Sanitas Krankenversicherung und KPT Krankenkasse AG) geschlossenen Tarifverträge zur Abgeltung der stationären Leistungen in der psychiatrischen Mutter-Kind-Abteilung des Psychiatriestützpunkts Affoltern zur Genehmigung ein. Die mit der Einkaufsgemeinschaft HSK vereinbarte Tagesvollpauschale ab 1. Januar 2012 beträgt Fr Der VZK führt aus, die dem Vertrag zugrunde liegenden Kosten seien dem Formular Herleitung der Kosten je Pflegetag, Psychiatriestützpunkt Affoltern entnommen wor-

3 3/14 den. Zur Berechnung der Tagespauschale für das Jahr 2012 sei den standardisierten anrechenbaren engeren Betriebskosten der Kostenträgerrechnung EBK KTR (Austritte) (EBK = engere Betriebskosten, KTR = Kostenträgerrechnung) ein betriebswirtschaftlich notwendiger Kalkulationszuschlag hinzugerechnet worden. Auf dieser Grundlage hätten sich die Vertragspartner auf eine Tagespauschale von Fr. 930 geeinigt. Mit Eingabe vom 2. April 2013 beantragt der Psychiatriestützpunkt Affoltern die Genehmigung der mit der tarifsuisse ag geschlossenen Vereinbarung zur Abgeltung von stationären Leistungen des Psychiatriestützpunkts Affoltern (inklusive Mutter-Kind- Station). Die mit Wirkung ab 1. Januar 2012 vereinbarten Tagesvollpauschalen betragen vom ersten bis zum 60. Tag Fr. 692 und ab dem 61. Tag Fr Tariffestsetzungsanträge Der VZK beantragt für Leistungen der Mutter-Kind-Station des Psychiatriestützpunkts Affoltern die Festsetzung einer Tagesvollpauschale (inkl. eines Investitionskostenzuschlags von 10%) von Fr. 930 mit Wirkung ab 1. Januar Für die Abgeltung der übrigen Leistungen des Psychiatriestützpunkts Affoltern sei sinngemäss der im Psychiatrievertrag 2012 für das Sanatorium Kilchberg vereinbarte Tarif unter Anwendung der vereinbarten Modalitäten festzusetzen. Des Weiteren sei für ausserkantonale Patientinnen und Patienten sowie EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger ein Zuschlag von 10% festzulegen. Sodann habe der Regierungsrat für den Fall, dass bis zum 15. Dezember 2011 keine unterzeichneten Verträge vorlägen, die übrigen Modalitäten gemäss den bisherigen Vertragsmodalitäten festzusetzen. Der VZK führt aus, die dem Vertrag zugrunde liegenden Kosten seien dem Formular der GD Herleitung der Kosten je Pflegetag, Psychiatriestützpunkt Affoltern entnommen worden. Den standardisierten engeren Betriebskosten (EBK KTR) sei ein Kalkulationszuschlag von 14,9% hinzugerechnet worden. Dies ergebe eine Tagesvollpauschale von Fr Aufgrund der geringen Differenz zu der mit der Einkaufsgemeinschaft HSK vereinbarten Tagespauschale von Fr. 930 werde die Festsetzung einer Tagespauschale von Fr. 930 beantragt.

4 4/14 Eventualiter beantragt der VZK für die Abgeltung der übrigen Leistungen des Psychiatriestützpunkts Affoltern mit Eingabe vom 23. März 2012, es sei eine Tagespauschalen von Fr. 717 bis zum 60. Tag und von Fr. 503 ab dem 61. Tag festzusetzen. Der Psychiatriestützpunkt Affoltern habe den gleichen Leistungsauftrag mit identischen Auflagen wie die psychiatrischen Stammkliniken im Kanton Zürich. Es sei daher im Sinne des Gleichbehandlungsprinzips gerechtfertigt, dass der Psychiatriestützpunkt Affoltern den gleichen Tarif erhalte. Als Begründung für sein Eventualbegehren führt der VZK aus, der Psychiatriestützpunkt Affoltern sei zwar keine psychiatrische Stammklinik. Dennoch sei zu bedenken, dass die Patientinnen und Patienten im Sanatorium Kilchberg oder in der Integrierten Psychiatrie Winterthur behandelt werden müssten, falls das Angebot des Psychiatriestützpunkts Affoltern nicht aufrecht erhalten werden könne. Dies würde für alle Beteiligten zu höheren Kosten führen. Deshalb seien Tagespauschalen gerechtfertigt, die 2% unter den beantragten Tarifen lägen Schlussstellungnahme In Ergänzung zu seinen bisherigen Eingaben beantragt der VZK mit Schreiben vom 10. Januar 2013, es sei für die Mutter-Kind-Station des Psychiatriestützpunkts Affoltern mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Tagesvollpauschale von Fr. 938 (inkl. Investitionskostenzuschlag von 11%) festzusetzen. Für die übrigen Leistungen des Psychiatriestützpunkts Affoltern sei der Beitritt zum Psychiatrievertrag 2013 zu erklären. Dabei sei der Tarif des Sanatoriums Kilchberg analog anzuwenden. 3.2 Modellstation SOMOSA Anträge auf Tarifgenehmigung Mit Eingabe vom 23. April 2012 beantragt die Modellstation SOMOSA die Genehmigung der mit der Einkaufsgemeinschaft HSK, der Assura/Supra und der tarifsuisse ag geschlossenen Tarifverträge. Die Tarifpartner haben folgende Tagesvollpauschalen vereinbart: Geltungsdauer Tagespauschale 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 Fr Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 300

5 5/14 Die Modellstation SOMOSA führt an, die Tarifverhandlungen seien auf Grundlage des Betriebsabrechnungsbogens und der von der tarifsuisse ag geforderten Formulare Gesamtübersicht sowie Berichtigung / Abgrenzung von Finanzbuchhaltung und Betriebsbuchhaltung 2010 und Kostenträgerrechnung geführt worden. Zu den ausgewiesenen engeren Betriebskosten von Fr sei ein Zuschlag von 10% für Anlagennutzung (Fr ) sowie ein Teuerungsausgleich hinzugerechnet worden. Im Sinne der Verhandlungsökonomie hätten die Parteien eine Mehrjahreslösung getroffen. 3.3 Kinderspital Zürich Anträge auf Tarifgenehmigung Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 und 4. Februar 2014 reicht das Kinderspital Zürich (Kinderspital) die mit der Einkaufsgemeinschaft HSK ausgehandelten Verträge zur Verrechnung stationärer Leistungen auf der psychosomatischen Abteilung im Kinderspital zur Genehmigung ein. Die Tarifpartner haben folgende Tagesvollpauschalen vereinbart: Geltungsdauer Tagesvollpauschale ab 1. Januar 2012 Fr. 900 ab 1. Januar 2014 Fr Tariffestsetzungsanträge Für die tarifsuisse ag und die Assura/Supra beantragt das Kinderspital mit Schreiben vom 22. November 2011 eine Tagesvollpauschale von Fr. 900 für das Jahr 2012 festzusetzen. Für den Fall, dass der Tarif nicht in dieser Höhe genehmigt oder festgesetzt werde, sei für ausserkantonale Patientinnen und Patienten mit Ausnahme derjenigen Kantone, die der GDK-Ost (GDK = Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren) angehörten und/oder dem Kinderspital einen Leistungsauftrag ohne Kostengutspracheerfordernis erteilt hätten ein genereller Tarifzuschlag von 15% auf den letztinstanzlich festgelegten Tarif festzusetzen. Den Eventualantrag begründet das Kinderspital wie folgt: Der geltend gemachte Tarifzuschlag sei aufgrund der fehlenden Leistungsvereinbarungen sachgerecht. Diese führten zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand für Kostengutsprachen. Zudem würden die fehlenden Leistungsvereinbarungen wegen der erschwerten Planbarkeit

6 6/14 der Patientinnen- und Patientenzahlen die konstante Auslastung des Spitals erschweren. Mit Eingabe vom 23. November 2011 beantragt die tarifsuisse ag mit Wirkung ab 1. Januar 2012, es sei für stationäre Leistungen des Kinderspitals im Leistungsbereich Psychosomatik eine Tagespauschale von Fr. 695 festzusetzen. Dabei sei die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen dem provisorischen und dem definitiv festgesetzten Tarif zugunsten der Versicherer vorzubehalten ebenso wie die Formulierung weiterer formeller wie materieller Eingaben, Einwendungen und Anträge der Versicherer. In der Eingabe vom 15. März 2012 beantragt das Kinderspital für die tarifsuisse ag und die Assura/Supra eine Tagesvollpauschale von Fr. 899 für das Jahr 2012 festzusetzen. Der Antrag der tarifsuisse ag auf Festsetzung einer Tagespauschale von Fr. 695 sei abzuweisen. Für ein Benchmarking dürfe das Kinderspital nur mit anderen Kinderspitälern verglichen werden. Zudem sei dem Kinderspital Einblick in das Untersuchungsergebnis zu gewähren, und es sei ihm eine angemessene Frist für eine Stellungnahme zu setzen. Zur Begründung dieser Anträge führt das Kinderspital Zürich an, die Kosten für Leistungen im Bereich Psychosomatik und die Kosten der Bereiche Akutsomatik und Rehabilitation seien separat ermittelt worden. Die auf Grundlage des ITAR_K (Psychosomatik) errechnete Tagespauschale betrage Fr Die Anlagenutzungskosten seien dabei im Umfang von 14% berücksichtigt. Dieser im Vergleich zum Akutspital erhöhte Zuschlag sei gerechtfertigt, denn die Anlagenutzungskosten (Investitionskosten, Mietkosten usw.) könnten im Bereich der Psychosomatik mit dem vom Bundesrat für SwissDRG-Fälle festgesetzten Zuschlag von 10% nicht gedeckt werden. Zu einem allfälligen Benchmarkvergleich hält das Kinderspital fest, es bestünden zwischen Kinderkliniken und der Erwachsenenmedizin erhebliche Unterschiede, die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kostenstruktur hätten. Dies sei insbesondere bei universitären Kinderspitälern der Fall. Kinder und Jugendliche würden einen Fünftel der Wohnbevölkerung stellen. Für sie müsse die Grundversorgung, gleichzeitig aber auch das notwendige Portfolio der Sekundär- und Tertiärmedizin, entsprechend den

7 7/14 Leistungsaufträgen in ihrer Region sichergestellt werden. Die Kinderkliniken seien in ihrer Region Monopolisten; alternative Angebote stünden meist nur in äusserst beschränktem Ausmass in den Erwachsenenspitälern zur Verfügung. Aufgrund der geringen Fallzahlen der pädiatrischen Fälle gäbe es sehr wenig niedergelassene Spezialisten. Deshalb müssten Kinder und Jugendliche für spezialärztliche Abklärungen und Behandlungen zwingend in die Kinderklinik. Einzigartig für die Kinder- und Jugendmedizin sei die Entwicklung vom kleinen Säugling zum Adoleszenten. Dabei sei die Veränderung des Körpers, der Psyche aber auch der sozialen Strukturen der Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen. Dies bedinge einerseits ein spezielles Wissen bei den Fachpersonen und anderseits auch grosse Anforderungen an die Infrastruktur und Technik, die an die jeweiligen Bedürfnisse angepasst werden müssten. Zudem falle bei den psychiatrischen Patientinnen und Patienten des Kinderspitals ins Gewicht, dass sie unter Essstörungen litten oder sich selbst verletzten. In der Regel wohnten diese Patientinnen und Patienten in der psychosomatischen Therapiestation und besuchten dort die Schule. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer dieser Patientinnen und Patienten betrage 130 Tage. Nur schon deshalb das sei ein Benchmark mit Erwachsenenkliniken nicht gerechtfertigt. Die tarifsuisse ag beantragt mit Eingabe vom 15. März 2012, es sei für stationäre Leistungen des Kinderspitals Zürich mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine definitive Baserate von höchstens Fr (inklusive Anlagenutzungskosten und soweit ausgewiesen nicht-universitäre Bildung) festzusetzen. Es seien Berechnungen für die vorzunehmenden Abgrenzungen/Umlagen (ambulant/stationär und OKP-Leistungspflicht) vorzunehmen. Der Aufwand für Forschung und universitäre Lehre und für die nichtuniversitäre Bildung und der Aufwand für weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen seien zu berechnen. Die Spitäler seien zu verpflichten, den Versicherern die Rechnungen elektronisch zu übermitteln und die präzisen Diagnosen gemäss ICD-10 [International Classification of Diseases internationales Diagnoseklassifikationssystem] anzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Kinderspital zur Edition der vollständigen Kostenrechnungs- und Leistungsdaten zu verpflichten (vollständige Daten aller Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen, Anlage-, Betriebs- und Finanzbuchhaltung). Bestimmte Positionen seien detailliert zu belegen. Eventualiter beantragt die tarifsuisse ag, es sei eine Expertise einzuholen.

8 8/ Schlussstellungnahmen Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 schloss sich das Kinderspital dem Antrag der tarifsuisse ag an, es sei die rückwirkenden Geltendmachung allfälliger Tarifdifferenzen zwischen dem provisorisch und dem rechtskräftig definitiv festgesetzten Tarif vorzubehalten. In ihrer Schlussstellungnahme vom 6. Februar 2013 hält die tarifsuisse ag fest, mit dem Kinderspital sei keine vertragliche Einigung erzielt worden. Das Festsetzungsverfahren sei deshalb fortzusetzen. Für identische Leistungen von Listenspitälern dürfe es keine unterschiedlichen Tarife geben, da Spitaltarife Verwaltungsgebühren seien, die dem Kostendeckungs-, Äquivalenz- und Rechtsgleichheitsprinzip unterstünden. Zum selben Schluss gelange man auch bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten wie auch bei der Auslegung der in Art. 49a Abs. 1 KVG festgelegten dual-fixen Abgeltung, da der Kanton bei allen Krankenversicherern den gleichen Anteil zu übernehmen habe. Auch nach der KVG-Revision 2007 dürfe ein Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken. Dabei dürfe der Tarif höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten berücksichtigen. Die Anhebung eines kostenrechnungsmässig transparent ausgewiesenen Tarifs auf einen höheren Benchmark stünde sowohl mit dem geltenden Recht wie auch mit der Rechtsprechung im Widerspruch. Vorhaltekosten, insbesondere Notfallvorhaltekosten, seien gemeinwirtschaftliche Leistungen, welche die Krankenversicherer nicht übernehmen müssten. Die Spitäler hätten bis anhin keine transparenten bzw. vollständigen Leistungs- und Kostendaten mit Ausscheidung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen ediert. Deshalb sei davon auszugehen, dass gemeinwirtschaftliche Leistungen in widerrechtlicher Weise in die Tarifberechnung zu Lasten der Krankenversicherer eingeflossen seien. Das Gleiche gälte für Leistungen und Kosten für die Forschung und universitäre Lehre. Weitere geltend gemachten Kostenzuschläge wie z.b. für strukturelle Besoldungsrevision, Innovation/Qualitätssicherung, Anlagenutzungskosten (welche die normativen

9 9/14 Ansätze überschritten), Schwankungsreserve und Unternehmerlohn" widersprächen dem geltenden Recht und seien deshalb abzulehnen. Bezüglich der Abgeltung der Anlagenutzungskosten im Leistungsbereich Psychiatrie sei nicht Absatz 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Oktober 2008 zur Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR ) anzuwenden, sondern es seien die generellen Vorgaben der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL, SR ), insbesondere Art. 10a VKL, anzuwenden. Bereits abgeschriebene Anlagegüter dürfen gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Oktober 2008 zur VKL nicht nochmals abgeschrieben werden. 3.4 Kantonsspital Winterthur Anträge auf Tarifgenehmigung und Schlussstellungnahme Mit Schreiben vom 6. und 8. Februar 2013 sowie vom 2. und 26. März 2013 beantragt das Kantonsspital Winterthur (KSW) die Genehmigung der mit der Einkaufsgemeinschaft HSK, der Assura/Supra und der tarifsuisse ag geschlossenen Tarifverträge. Die Tarifpartner haben folgende Tagesvollpauschalen vereinbart: Geltungsdauer Tagesvollpauschale 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 Fr. 770 ab 1. Januar 2013 Fr. 883 In seiner Schlussstellungnahme vom 6. Februar 2013 erklärt das KSW zudem, mit der Einkaufsgemeinschaft HSK seien bereits im Herbst 2011 Tarifvereinbarungen geschlossen worden, die der GD mit Schreiben 30. Januar 2012 zur Genehmigung eingereicht worden seien. Dieser Antrag sei aber zurückgezogen worden. 3.5 Forel Klinik Anträge auf Tarifgenehmigung Mit Schreiben vom 15. November 2011 und 4. September 2012 beantragt Forel Klinik es seien die folgenden, mit der Einkaufsgemeinschaft HSK, der Assura/Supra und der tarifsuisse ag geschlossenen Tarifverträge zu genehmigen. Die Tarifpartner haben folgende Tagesvollpauschalen vereinbart:

10 10/14 Versicherer Geltungsdauer Leistung Tagesvollpauschale Einkaufsgemeinschaft ab 1. Januar 2012 Entzug Fr. 633 HSK Entwöhnung Fr. 380 Assura/Supra 1. Januar 2012 bis Entzug Fr Dezember 2013 Entwöhnung Fr. 380 tarifsuisse ag ab 1. Januar 2012 Entzug Fr. 595 Entwöhnung Fr. 380 Die Forel Klinik führt aus, der Leistungsbereich Entzug sei erst im Jahr 2012 angeboten worden. Aufgrund der unterschiedlichen Behandlungsintensität seien für die Leistungen Entzug und Entwöhnung unterschiedliche Tarife vereinbart worden. Die Tarife seien auf Grundlage der vorliegenden Kostenzahlen ermittelt worden. Sowohl bezüglich ihrer Grösse als auch ihres Angebotes sei die Forel Klinik mit der Klinik Südhang in Kirchlindach BE vergleichbar. Letztere habe mit der tarifsuisse ag und der Helsana Pauschalen von Fr. 390 (Entwöhnung) und Fr. 640 (Entzug) vereinbart. Im Gegensatz zur Forel Klinik würden in der Klinik Südhang zusätzlich zu den vereinbarten Pauschalen ausgewählte Medikamente und Behandlungen (HIV, Hepatitis usw.) in Rechnung gestellt. Dies führe zu Mehrkosten von ca. Fr. 5 pro Tag. Sodann erhalte die Klinik Südhang vom Kanton Bern einen Unkostenbeitrag von Fr. 30 pro Tag für Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Bern als Abgeltung für Nicht-KVG-Leistungen im Bereich des Sozialwesens. Unter Berücksichtigung dieser Zuschläge erhalte die Klinik Südhang über Fr. 425 pro Tag für Entwöhnungs- und Fr. 675 für Entzugsbehandlungen. Ausser der Klinik Südhang würden alle anderen psychiatrischen Kliniken dieses Angebot mit einer Mischpauschale abrechnen. Sofern für den Benchmark die übrigen psychiatrischen Kliniken beigezogen würden, habe dies auf Grundlage der berechneten Mischpauschale von Fr. 413 zu erfolgen. Die mit der tarifsuisse ag und Assura/Supra vereinbarte Pauschale von Fr. 595 für Entzugsbehandlungen sei ausschliesslich aus Gründen der Planungssicherheit vereinbart worden. Diese Pauschale sei nicht kostendeckend Schlussstellungnahme der Forel Klinik Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 beantragt die Forel-Klinik, es sei ein einheitlicher Tarif für den Leistungsbereich Entzug von Fr. 633 zu genehmigen, denn die für diesen Leistungsbereich vereinbarte Pauschale von Fr. 595 sei nicht kostendeckend.

11 11/ Drogenentzugsstation Frankental Anträge auf Tarifgenehmigung Mit Schreiben vom 28. November 2011 und 18. März 2013 beantragen die städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich (nachfolgend SGD), es seien die der mit der Einkaufsgemeinschaft HSK, der Assura/Supra und der tarifsuisse ag geschlossenen Tarifverträge zu genehmigen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 reichen die SGD zudem den mit Assura/Supra für das Jahr 2013 geschlossene Tarifvertrag zur Genehmigung ein. Die Tarifpartner haben folgende Tagesvollpauschalen vereinbart: Versicherer Geltungsdauer Leistung Tagesvollpauschale Einkaufsgemeinschaft ab 1. Januar 2012 Entzug und bis 28. Tag Fr. 592 Intervention ab 29. Tag Fr. 414 HSK Stationäre Therapie Fr. 40 (Tagespauschale für Arzt, Arznei, Labor, Therapien) Integrationswohngruppe Fr. 10 (Tagespau- schale für Arzt, Arznei, Labor) Assura/ 1. Januar 2012 Entzug und bis 28. Tag Fr. 592 Supra bis Intervention ab 29. Tag Fr Dezember 2012 Stationäre Therapie Fr. 40 (Tagespauschale für Arzt, Arznei, Labor, Therapien) Integrationswohngruppe Fr. 10 (Tagespau- schale für Arzt, Arznei, Labor) 1. Januar 2013 Entzug und bis 28. Tag Fr. 592 bis Intervention ab 29. Tag Fr Dezember 2013 Stationäre Therapie Fr. 40 (Tagespauschale für Arzt, Arznei, Labor, Therapien) Integrationswohngruppe Fr. 10 (Tagespau- schale für Arzt, Arznei, Labor) tarifsuisse ag Fr Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 Ab 1. Januar 2014 Stationäre qualifizierte Suchtbehandlung (spitalbedürftiger Entzug oder Stabilisierung) Stationäre qualifizierte Suchtbehandlung Fr. 579

12 12/14 (spitalbedürftiger Entzug oder Stabilisierung) Mit Eingabe vom 29. Dezember 2012 zogen die SGD ihre zuvor gestellten Tariffestsetzungsanträge zurück. In der Eingabe vom 20. März 2013 halten die SGD fest, für die Suchbehandlung Frankental werde die gleiche Abgeltung gefordert, wie sie andere psychiatrische Erwachsenenkliniken mit dem Leistungsaufträgen F11 bis F19 (Drogen) erhielten. Der Kostenkorrekturfaktor von 0,87 für die Suchtbehandlung Frankental werde anerkannt, und die Investitionskosten würden im Umfang von 16% berücksichtigt. Am 18. März 2014 reichen die SGD den für die Suchbehandlung Frankental mit der tarifsuisse ag geschlossenen Tarifvertrag zur Abgeltung von ambulanten Psychiatrieleistungen zur Genehmigung ein. Der Vertrag sieht folgende Tagespauschalen vor: Fr. 40 im Bereich Therapie und Fr. 10 für die lntegrationswohngruppe. Beide Tarife gelten mit Wirkung ab 1. Januar Universitätsspital Zürich Tariffestsetzungsanträge Das Universitätsspital Zürich (USZ) beantragt, es sei für psychiatrische Leistungen im Zentrum für Essstörungen (ZES) der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie eine Tagesvollpauschale von Fr. 886 festzusetzen. Der Antrag der tarifsuisse ag, es sei eine SwissDRG-Fallpauschale von Fr festzusetzen, sei abzuweisen. Die tarifsuisse ag unterliess es, in ihrer Eingabe vom 23. November 2011 Anträge für den Tarif des ZES zu stellen. Sie beantragt jedoch die Festsetzung einer SwissDRG- Fallpauschale von Fr (inkl. Anlagenutzungskosten und Kosten für die nichtuniversitäre Bildung) für stationäre Leistungen des USZ. Zudem sei die rückwirkende Geltendmachung einer allfälliger Differenzen zwischen den provisorisch und den definitiv festgesetzten Tarifen anzuordnen. Die tarifsuisse ag beantragt mit Eingabe vom 15. März 2012, es sei für stationäre Leistungen des Kinderspitals Zürich mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine definitive Baserate von höchstens Fr (inklusive Anlagenutzungskosten und soweit ausgewiesen

13 13/14 nicht-universitäre Bildung) festzusetzen. Es seien Berechnungen für die vorzunehmenden Abgrenzungen/Umlagen (ambulant/stationär und OKP-Leistungspflicht) vorzunehmen. Der Aufwand für Forschung und universitäre Lehre und für die nichtuniversitäre Bildung und der Aufwand für weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen seien zu berechnen. Die Spitäler seien zu verpflichten, den Versicherern die Rechnungen elektronisch zu übermitteln und die präzisen Diagnosen gemäss ICD-10 anzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das USZ zur Edition der vollständigen Kostenrechnungs- und Leistungsdaten zu verpflichten (vollständige Daten aller Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen, Anlage-, Betriebs- und Finanzbuchhaltung). Bestimmte Positionen seien detailliert zu belegen. Eventualiter beantragt die tarifsuisse ag, es sei eine Expertise einzuholen Die Einkaufsgemeinschaft HSK beantragt mit Eingabe vom 15. März 2012, es sei für Leistungen des ZES eine Tagesvollpauschale von Fr. 500 festzusetzen. Über die Festsetzung der Tarife für die HSK und der Tarife für die tarifsuisse ag sei zudem in separaten Verfahren zu entscheiden. Wolle der Regierungsrat die Verfahren vereinigen, sei über diese Vereinigung in einer selbständig eröffneten Zwischenverfügung zu entscheiden. Die Höhe der beantragten Tagespauschale sei mangels genügender Kostendaten aufgrund von Pauschalen von Vergleichskliniken ermittelt worden Schlussstellungnahmen Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 beantragt das USZ, die von der Einkaufsgemeinschaft HSK beantragte Festsetzung einer Tagesvollpauschale von Fr. 500 sei abzuweisen. Die vom USZ beantragte Tagespauschale entspreche der von der tarifsuisse ag beantragten Festsetzung einer Tagespauschale im "gesetzmässigen Rahmen". Sodann beanstandet das USZ, die Einkaufsgemeinschaft HSK habe weder die von ihr geltend gemachten Kostendaten ediert noch die Identität der von ihr herangezogenen Vergleichskliniken offengelegt. Deshalb seien die Ausführungen der Einkaufsgemeinschaft HSK nicht überprüfbar. Für den Fall, dass der Regierungsrat auf die Ausführungen der Einkaufsgemeinschaft HSK abstelle, werde die Edition der von der Einkaufsgemein-

14 14/14 schaft HSK eingebrachten Kostendaten sowie die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme beantragt.

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