Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft

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1 Internationale Märkte Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft Berlin Partner GmbH, Team Außenwirtschaft, Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, Berlin, Tel , Fax ,

2 Inhalt Allgemeines... 3 Nachweisdokumente, die die Ware ins Zielland begleiten... 4 Warenverkehrsbescheinigung EUR Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED... 6 Ursprungszeugnis Form A... 8 Warenverkehrsbescheinigung Form A.TR... 9 Nachweisdokumente zur Verwendung innerhalb der Europäische Gemeinschaft Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung (Form I und Form II) Lieferantenerklärungen für Waren (noch) ohne Präferenzursprung (Form III und Form IV) Auskunftsblatt INF Präferenzregelungen der Europäischen Gemeinschaft im Überblick Beratung, Veranstaltungen, Inhouse-Schulungen Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 2/19

3 Allgemeines Die Europäische Gemeinschaft hat mit einer Reihe von Ländern Abkommen geschlossen, die in ihren handelspolitischen Teilen die Gewährung von Zollbegünstigungen (Zollpräferenzen) zum Inhalt haben. Dem Charakter nach handelt es sich dabei weit überwiegend um Freihandelsabkommen, in deren Rahmen nahezu alle Waren des gewerblichen Sektors (Kapitel 25 bis 97 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik Wvz.), aber auch viele Agrar-Produkte (Kapitel 01 bis 24 Wvz.), zollfrei oder zollbegünstigt gehandelt werden, sofern diese Waren als präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse der jeweiligen Abkommensstaaten gelten. Dies setzt voraus, dass sie nach ganz bestimmten, durch die Abkommen festgelegten Regeln, dort hergestellt worden sind. Die Zollvorteile werden nur dann gewährt, wenn die Ursprungseigenschaft bei der Einfuhr mit einem entsprechenden Nachweis belegt werden kann. Die meisten Abkommen der Europäischen Gemeinschaft sehen die gegenseitige Gewährung von Zollvergünstigungen vor. Dadurch erhalten auch Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft im jeweiligen Zielland Zollvergünstigungen bzw. vollständige Zollfreiheit, sofern die Ursprungseigenschaft entsprechend dokumentiert werden kann. Neben der Vorteilsgewährung auf der Basis bilateraler Abkommen bietet die Europäische Gemeinschaft zahlreichen Schwellen und Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) einseitige Zollvergünstigungen bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen des gewerblichen Sektors aus diesen Ländern an. Um Präferenzen in Anspruch nehmen zu können, muss der Exporteur im Regelfall bei seinen Behörden die entsprechenden Nachweispapiere ausstellen lassen, die die Ware im Zielland als präferenzberechtigt ausweisen. Diese Dokumente werden bei der Einfuhrabfertigung den Zollbehörden des Ziellandes vorgelegt. Fehlt der Präferenznachweis, so wird der reguläre Zollsatz für die betreffende Ware angewendet, der erheblich höher sein kann als der Präferenzzollsatz. Unabhängig von der sonstigen Vertragsgestaltung ist es daher empfehlenswert, auch die Übergabe der erforderlichen Präferenznachweise zu vereinbaren. Berücksichtigt werden sollte, dass für textile Erzeugnisse derzeit zum Teil recht komplizierte Sonderregelungen gelten. Für einige Waren gewährt die Europäische Gemeinschaft Vergünstigungen im Rahmen von Präferenzen zudem nur bis zu festgelegten Jahreshöchstmengen oder einem Jahreshöchstwert. Die Einrichtung solcher Kontingente oder Plafonds wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Meist sind dann für die Einfuhr Genehmigungen erforderlich. Die genauen Kriterien für die Vergabe von Einfuhrgenehmigungen werden - häufig nur sehr kurzfristig - im Bundesanzeiger veröffentlicht. Wenn diese Kontingente oder Plafonds vor Ablauf des Kalenderjahres ausgeschöpft worden sind, wird auf Einfuhren entweder der reguläre Drittlandszollsatz erhoben oder die Einfuhr wird unmöglich, weil keine Genehmigungen mehr erteilt werden. Das erschwert sowohl die Preiskalkulation als auch die Disposition erheblich, da bei solchen Waren nie sicher ist, dass die Präferenzen über das gesamte Kalenderjahr in Anspruch genommen werden können oder die Einfuhr überhaupt möglich ist. Informationen über die noch für bestimmte Kontingente verfügbaren Mengen sind über die Zollämter bzw. die Zentralstelle Zollkontingente bei der Oberfinanzdirektion Köln verfügbar die Adressen sind im Internet unter zu finden. Eine Besonderheit stellt das Abkommen über eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei dar. Auf Gegenseitigkeit ausgelegt, können nahezu alle Waren des gewerblichen Sektors zollfrei ausgetauscht werden, sofern sie sich im zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei befinden. Der Ursprung hat hierbei im Grundsatz keine Bedeutung (Ausnahmen gelten für Waren, die unter die Regelungen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGKS fallen und für Agrarerzeugnisse) bei diesem Abkommen werden Freiverkehrspräferenzen gewährt. Freiverkehrsabkommen bestehen auch gegenüber San Marino und Andorra. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 3/19

4 Nachweisdokumente, die die Ware ins Zielland begleiten Im Rahmen aller Freihandelsabkommen, die die Europäische Gemeinschaft mit anderen Staaten geschlossen hat, ist die Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 als amtliches Dokument für den Nachweis des Präferenzursprungs vorgesehen. Dieses Dokument wird auf Antrag von der für den Exporteur zuständigen Zollstelle ausgestellt. Für die Beantragung ist ein Vordruck zwingend vorgeschrieben, der bei den einschlägigen Formularverlagen erhältlich ist. Die Ausstellung einer WVB EUR.1 durch die Zollbehörden setzt voraus, dass die Präferenzberechtigung nachgewiesen werden kann. Dies geschieht bei Handelswaren z. B. durch die Vorlage von Lieferantenerklärungen, durch die Zulieferer aus der Europäischen Gemeinschaft ihren Abnehmern bestätigen, dass die von ihnen gelieferten Waren als präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft im Sinne der mit einzelnen Staaten geschlossenen Abkommen gelten (mehr zu den Lieferantenerklärungen weiter unten in diesem Merkblatt). Bei selbst hergestellten Waren muss im Antrag auf Ausstellung einer WVB EUR.1 erläutert werden, wie die Ursprungsregelungen des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft mit dem Zielland für die jeweilige Warenposition beim Herstellungsprozess eingehalten wurden. Alle Präferenzabkommen sehen auch Vereinfachungen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft vor; allerdings nur in formaler, nicht in materieller Hinsicht. Nach den meisten Abkommen kann bis zu bestimmten Wertgrenzen oder nach besonderer Bewilligung durch die Zollverwaltung auch ohne Wertbegrenzung - eine eigenverantwortliche Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung abgegeben werden. Die Texte, die wortgetreu dem jeweiligen Abkommen entsprechen müssen, sind im Internet zu finden unter ht/a0_ursprungserklaerung/index.html. Für die Gewährung von Zollvergünstigungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS - Schwellen- und Entwicklungsländer in Afrika, Asien, der Karibik, Latein- und Südamerika und Osteuropa) wird als Nachweisdokument für die Ursprungseigenschaft das Ursprungszeugnis der Form A (Certificate of Origin, Form A) auch einfach nur Form A genannt verwendet, das von den Behörden der begünstigten Länder auf Antrag ausgestellt wird. Die Abgabe einer im Wortlaut vorgegebenen Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung innerhalb bestimmter Wertgrenzen auch im Rahmen des APS ist als Vereinfachung vorgesehen (siehe gleiche Internetseite wir oben). Dieser Text ist jedoch nicht mit der Rechnungserklärung aus den bilateralen Freihandelsabkommen identisch. Im Verhältnis Europäische Gemeinschaft Türkei wird die Freiverkehrseigenschaft gewerblicher Waren durch die Warenverkehrsbescheinigung A.TR nachgewiesen, die auf Antrag von den jeweiligen Zollbehörden im Versendungsland ausgestellt wird. Ausnahmen gelten allerdings für Waren, die unter die Regelungen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fallen und für Agrarerzeugnisse. Für diesen Warenbereich besteht zwischen der Türkei und der Europäischen Gemeinschaft keine Zollunion, sondern ein Freihandelsabkommen. Daher kann die Zollfreiheit für diese Waren nur beansprucht werden, wenn der Präferenzursprung (z. B. mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) nachgewiesen werden kann. Neu ist, dass die Europäische Gemeinschaft gemeinsam mit den EFTA-Staaten, den Färöer Inseln, Bulgarien, Rumänien und verschiedenen Staaten des Mittelmeerraumes eine umfassende Freihandelszone anstrebt, in der alle Mitglieder untereinander die Ursprungseigenschaft nach gleichen Regeln anerkennen (Ursprungskumulation Paneuropa-Mittelmeer). In diesem Zusammenhang gibt es auch eine den besonderen Gegebenheiten dieses Kumulationsraumes angepasste Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED. Für die nächsten Jahre gelten zum Teil recht komplizierte Übergangsregelungen, über die unser separates Merkblatt 27 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer informiert. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 4/19

5 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (in den bilateralen Freihandelsabkommen der Europäischen Gemeinschaft vorgesehener förmlicher Nachweis der Präferenzberechtigung) Wichtig: Die EUR.1 wird nur ausgestellt, wenn ein gültiges Ausfuhrdokument (Ausfuhranmeldung) vorliegt! Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 5/19

6 Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED Durch den Barcelona-Prozess entsteht eine neue, engere Form der Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mittelmeerstaaten Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, den Palästinensischen Autonomiegebieten, Syrien, Tunesien und der Türkei. Gemeinsames Ziel, das zusammen mit der Europäischen Gemeinschaft auch von den Färöer-Inseln, den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) sowie von Bulgarien und Rumänien verfolgt wird, ist es unter anderem, eine paneuropäisch-mediterrane Freihandelszone zu errichten. Voraussetzung dafür ist, dass alle genannten Staaten untereinander entsprechende und gleichlautende Freihandelsabkommen abschließen, deren Ursprungsprotokolle die diagonale Kumulierung des Ursprungs vorsehen. Dieses Ziel soll bis 2010 erreicht werden. Bis dahin muss für jeden einzelnen Exportfall geprüft werden, welche dieser Protokolle bereits in Kraft sind und für welche bzw. gegenüber welchen Staaten die diagonale Kumulierung schon zugelassen ist. Die Kommission veröffentlicht bei jedem neu abgeschlossenen Abkommen eine so genannte Matrix, aus der die jeweils aktuellen Abkommenskonstellationen entnommen werden können. Die beste Fundstelle hierfür ist die Internetseite des Zolls mit aktuellen Mitteilungen zum Thema Warenursprung und Präferenzen Bis alle Staaten, die am Barcelona-Prozess beteiligt sind, untereinander entsprechende Vereinbarungen getroffen haben, werden die Kumulationsmöglichkeiten in der Paneuro-Med-Zone ständig variieren. Experten sprechen in diesem Zusammenhang von diagonaler Ursprungskumulation mit variabler Geometrie. Die Anwendung der erweiterten Kumulierung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass a. zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsübereinkommens (GATT) Anwendung findet, b. die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die den Regeln des Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls entsprechen und c. die Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der anderen Vertragspartei nach deren eigenem Verfahren veröffentlicht worden sind. Sofern für Warenlieferungen die neuen Kumulationsmöglichkeiten keine Rolle spielen, kann als Nachweisdokument auch weiterhin die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet werden! Durch die neuen Kumulationsmöglichkeiten, die die Regelungen der Freihandelszone Paneuropa- Mittelmeer bieten, ergeben sich verschiedene Problemstellungen hinsichtlich des Umgangs mit bzw. der Art der benötigten Warenverkehrsbescheinigungen und Lieferantenerklärungen. Sehen Sie dazu bitte auch unser separates Merkblatt 27 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 6/19

7 Waren, die ihren Ursprung unter Anwendung der Paneuro-Med-Kumulierung erlangt haben, müssen im Präferenznachweis als solche eindeutig bezeichnet werden. Nur so kann geprüft werden, ob zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland die Voraussetzung zur Ursprungskumulation nach der variablen Geometrie erfüllt ist. Die Besonderheit dieses neuen Präferenznachweises besteht darin, dass hier zwingend Angaben zur Anwendung und zur Art der Kumulierungsbestimmungen zu machen sind. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 7/19

8 Ursprungszeugnis Form A (förmlicher Nachweis der importseitigen Präferenzberechtigung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems) Wichtig: Das Ursprungszeugnis Form A wird auf Antrag nur von den zuständigen Behörden in denjenigen Staaten ausgestellt, denen Ursprungspräferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems gewährt werden. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 8/19

9 Warenverkehrsbescheinigung Form A.TR (förmlicher Freiverkehrsnachweis im Rahmen der Zollunion Europäische Gemeinschaft Türkei) 20. März 2002 Essen, 20. März 2002 Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 9/19

10 Nachweisdokumente zur Verwendung innerhalb der Europäische Gemeinschaft Die Regeln, nach denen sich der Präferenzursprung bestimmt, orientieren sich sehr stark am Herstellungsprozess; Einzelheiten hierzu sind aber ausschließlich dem Produzenten bekannt. Es muss daher die Information über die durch einen Herstellungsprozess erlangte Präferenzberechtigung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft weitergegeben werden. Dies geschieht durch Lieferantenerklärungen, die in vier unterschiedlichen Formen vorgesehen und deren Texte durch die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 (EG-Amtsblatt Nr. L 165 vom 26. Juni später korrigiert durch Veröffentlichung einer Berichtigung im EU-Amtsblatt Nr. L 170 vom 29. Juni 2002) vorgegeben sind. Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung (Form I und Form II) Wird eine Ware, die im Sinne eines Abkommens der Europäischen Gemeinschaft als präferenzberechtigte Ursprungsware gilt, von einem Unternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft an ein anderes Unternehmen geliefert, so wird der Präferenzstatus der Ware durch Mitsendung einer Lieferantenerklärung der Form I (Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung) oder, bei kontinuierlichen Lieferungen immer gleichartiger Waren, auch der Form II (Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung) dokumentiert. Zu beachten ist, dass für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen die Präferenzberechtigung der Ware innerbetrieblich genauso zu dokumentieren ist, als wenn ein formaler Präferenzursprungsnachweis (wie z. B. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) bei der Zollverwaltung beantragt werden würde. Lieferantenerklärungen für Waren (noch) ohne Präferenzursprung (Form III und Form IV) Es gibt zahlreiche Waren, deren Herstellungsprozess sich über mehrere Produktionsstufen erstreckt, von denen eine allein jedoch nicht für die Erlangung der Präferenzberechtigung ausreicht. Klassisches Beispiel: En Oberhemd gilt als Ursprungserzeugnis der Europäischen Gemeinschaft, wenn es innerhalb der Gemeinschaft aus (von außerhalb der Europäischen Gemeinschaft importierten) Garnen hergestellt wurde. In der ersten Produktionsstufe wird aus dem Garn ein Stoff gewebt, nach dem Zuschnitt wird daraus ein Hemd genäht. Beide Produktionsstufen finden in aller Regel nicht im gleichen Betrieb statt - jedes einzelne Unternehmen erfüllt mit seiner eigenen Bearbeitung die Ursprungsregel nicht. Im Zusammenwirken der beiden Produktionsschritte wird die Ursprungsregel aber erfüllt. Es ist also wichtig für den Konfektionär, die Information darüber zu erhalten, dass der Stoff innerhalb der EuropäischenGemeinschaft aus Garnen hergestellt wurde. Dies geschieht dadurch, dass die Weberei eine Lieferantenerklärung der Form III (Lieferantenerklärung für Waren (noch) ohne Präferenzursprung) oder Form IV (Langzeitlieferantenerklärung für Waren (noch) ohne Präferenzursprung) abgibt. Zusammen mit der eigenen Bearbeitung (Zuschneiden und Nähen) kann dann der Konfektionär bestätigen, dass das Oberhemd innerhalb der Europäischen Gemeinschaft aus Garnen hergestellt wurde. Der Konfektionär kann seinerseits dann an einen Abnehmer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eine Lieferantenerklärung der Form I oder II (Einzel- bzw. Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung) abgeben bzw. für eigene Exporte selbst die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragen. Durch die neuen Kumulationsmöglichkeiten, die die Regelungen der Freihandelszone Paneuropa- Mittelmeer bieten, ergeben sich verschiedene Problemstellungen hinsichtlich des Umgangs mit bzw. der Art der benötigten Warenverkehrsbescheinigungen und Lieferantenerklärungen. Sehen Sie dazu bitte auch unser separates Merkblatt 27 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 10/19

11 Lieferantenerklärung Form I für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Der Unterzeichner erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten... ( 1 ) Waren Ursprungserzeugnisse... ( 2 ) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit... ( 3 )entsprechen. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.... ( 4 )... ( 5 )... ( 6 ) Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut vorstend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. De Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. ( 1 ) Sind nur bestimmte der aufgeführten Waren betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: "...dass die in diesem Dokument aufgeführten und... gekennzeichneten Waren...". ( 2 ) Gemeinschaft, Mitgliedstaat oder Partnerstaat. ( 3 ) Partnerstaat oder Partnerstaaten. ( 4 ) Ort, Datum. ( 5 ) Name und Stellung in der Firma. ( 6 ) Unterschrift. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 11/19

12 Langzeit-Lieferantenerklärung Form II für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Der Unterzeichner erklärt, dass die nachstehend bezeichneten Waren:... ( 1 )... ( 2 ) die regelmäßig an... ( 3 ) geliefert werden, Ursprungserzeugnisse... ( 4 ) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit... ( 5 ) entsprechen. Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom... bis... ( 6 ). Der Unterzeichner verpflichtet sich,... umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Gültigkeit verliert. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.... ( 7 )... ( 8 )... ( 9 ) Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut vorstend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. De Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. ( 1 ) Bezeichnung. ( 2 ) Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen, z. B. Modellnummer. ( 3 ) Name des Käufers (Firma). ( 4 ) Gemeinschaft, Mitgliedstaat oder Partnerstaat. ( 5 ) Partnerstaat oder Partnerstaaten. ( 6 ) Angabe der Daten. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf ein Jahr nicht überschreiten. ( 7 ) Ort, Datum. ( 8 ) Name und Stellung in der Firma. ( 9 ) Unterschrift. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 12/19

13 Lieferantenerklärung Form III für Waren (noch) ohne Präferenzursprungseigenschaft Der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt: 1. Die nachstehenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, wurden in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendet: Bezeichnung der gelieferten Waren ( 1 ) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ( 2 ) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ( 3 ) Gesamtwert: 2. Alle anderen in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien sind Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.... ( 4 )... ( 5 )... ( 6 ) Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut vorstend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. De Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. ( 1 ) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Der Beleg bzw. das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der HS-Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der HS-Position Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. ( 2 ) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung ex-kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in seiner Erklärung "Garn" als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft in Spalte 2 seiner Erklärung angibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, gibt in der zweiten Spalte "Stäbe aus Eisen" an. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der vierten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. ( 3 ) Der Ausdruck "Wert der Vormaterialien" bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird. Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben. ( 4 ) Ort und Datum. ( 5 ) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift. ( 6 ) Unterschrift. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 13/19

14 Langzeit-Lieferantenerklärung (Form IV) für Waren (noch) ohne Präferenzursprungseigenschaft Der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, die regelmäßig an... ( 1 ) geliefert werden, erklärt: 1. Die nachstehenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, wurden in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendet: Bezeichnung der gelieferten Waren ( 2 ) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ( 3 ) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ( 4 ) Gesamtwert: 2. Alle anderen in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien sind Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft. Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom...bis... ( 5 ) Er verpflichtet sich,... unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.... ( 6 )... ( 7 )... ( 8 ) Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut vorstend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. De Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. ( 1 ) Name und Anschrift des Käufers (Firma). ( 2 ) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Der Beleg bzw. das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der HS-Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der HS-Position Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. ( 3 ) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung ex-kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in seiner Erklärung "Garn" als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft in Spalte 2 seiner Erklärung angibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, gibt in der zweiten Spalte "Stäbe aus Eisen" an. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der vierten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. ( 4 ) Der Ausdruck "Wert der Vormaterialien" bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird. Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben. ( 5 ) Angabe der Daten. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf ein Jahr nicht überschreiten. ( 6 ) Ort und Datum. ( 7 ) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift. ( 8 ) Unterschrift. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 14/19

15 Auskunftsblatt INF.4 Lieferantenerklärungen sind inhaltlich nicht von der Zollverwaltung geprüft worden. Gleichwohl stellen sie für ein Unternehmen wichtige Unterlagen dar, von deren Richtigkeit sehr viel abhängen kann. Bestehen seitens der Zollstelle eines Exporteurs (oder beim Exporteur selbst) Zweifel an der Korrektheit einer Lieferantenerklärung, so kann diese durch die Anforderung eines Auskunftsblatt INF.4 verifiziert werden. Nach Aufforderung durch seine Zollstelle verlangt der Exporteur dann von seinem Lieferanten die Übersendung eines Auskunftsblatt INF.4, das dieser bei seiner Zollstelle beantragen muss. Der Lieferant muss dazu dabei alle Nachweise vorlegen, die für eine Prüfung der Präferenzursprungseigenschaft notwendig sind. Die Zollstelle muss das Ergebnis ihrer Prüfung innerhalb von drei Monaten durch Rückgabe des Auskunftsblatt INF.4 mitteilen. Sofern ein ein INF.4 nicht binnen vier Monaten bei der Zollstelle des Exporteurs vorgelegt wird, kann im Wege der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen ggf. auch eine Präferenzprüfung beim Lieferanten veranlasst werden DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 165/9 Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 15/19

16 Präferenzregelungen der Europäischen Gemeinschaft im Überblick (Stand ) Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer EFTA Freihandelszone Paneuropa EWR-Abkommen Türkei Zollunion für HS Kap Liechtenstein Norwegen Island Schweiz Freihandel für EGKS/Agrarwaren Andorra Zollunion für HS Kap Freihandel für Agrarwaren San Marino Zollunion Ceuta / Melilla Chile Mexiko Südafrika Mazedonien Kroatien Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich (+ Monaco) Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Schweden Slowakische Republik Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Zypern Bulgarien Rumänien Syrien Libanon Jordanien Ägypten Tunesien Algerien Marokko Palästin. Geb. Israel Färöer Maschrek Maghreb Balkan Bos.-Herzeg. Albanien Serbien und Montenegro (Kosovo) APS / GSP AKP ÜLG Länder, die bereits die Ursprungskumulierung EUR- MED im Verhältnis zur Europäischen Gemeinschaft anwenden ( ) Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 16/19

17 Warenverkehr gegens./einseitig Präferenznachweis Vorlagefrist Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): Europ. Gemeinschaft (EEC, CEE, CE *)) Norwegen (NO), Island (IS), Liechtenstein (LI) gegenseitig - WVB EUR.1 oder-med (EUR-MED) Schweiz (CH) gegenseitig - WVB EUR.1 oder EUR-MED (EUR-MED) MOE-Staaten Bulgarien (BG) Rumänien (RO) gegenseitig - WVB EUR.1 Färöer (FO) gegenseitig - WVB EUR.1 oder EUR-MED (EUR-MED) Ceuta und Melilla (XC) gegenseitig - WVB EUR.1 Syrien (SY) einseitig - WVB EUR.1 - Formblatt EUR.2 nur im Postversand und bei Warenwerten bis EURO Libanon (LB) gegenseitig - WVB EUR.1 Jordanien (JO) gegenseitig - WVB EUR.1 Israel (IL) gegenseitig - WVB EUR.1 oder EUR-MED (EUR-MED), Achtung: spez. Text verwenden für Erklärungen anstatt EUR.1! Besetzte Gebiete Westjordanland und Gaza (XP) gegenseitig - wie EWR - jedoch ohne paneuropäische Ursprungskumulierung Ägypten (EG) *) gegenseitig - WVB EUR.1 oder EUR-MED (EUR-MED) Algerien (DZ) gegenseitig - WVB EUR.1 Marokko (MA) gegenseitig - WVB EUR.1 oder EUR-MED (EUR-MED) Tunesien (TN) gegenseitig - WVB EUR.1 oder EUR-MED (anstatt EUR-MED) - bis EURO (anstatt EUR.1) unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 5 Monate Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 17/19

18 Warenverkehr gegens./einseitig Präferenznachweis Vorlagefrist Kroatien (HR) gegenseitig - WVB EUR.1 Mazedonien (MK) gegenseitig - wie EWR Bosnien-Herzegowina (BA), Albanien (AL) Serbien & Montenegro (CS) einseitig. - WVB EUR.1 - keine weiteren Vereinfachungen Republik Südafrika (ZA) gegenseitig - WVB EUR.1 Mexiko (MX) gegenseitig - WVB EUR.1 (spezieller Text) 10 Monate Chile (CL) gegenseitig - WVB EUR.1 APS Entwicklungsländer AKP afrikanische, karibische und pazifische Staaten einseitig teilweise gegenseitig - Formblatt A Ursprungserklärung auf der Rechnung bis EURO - WVB EUR.1 10 Monate 10 Monate 10 Monate ÜLG überseeische Länder und Gebiete teilweise gegenseitig - WVB EUR.1; bei Einfuhr in die EG Ausfuhrbescheinigung EXP für bestimmte Freiverkehrswaren Andorra (AD) (Zollunion) Freiverkehrsabkommen, nur Waren der Kap DGZT gegenseitig - WVB EUR.1 bis EURO Zollbefreiung für Waren der Kap DGZT gem. Art. 11 Abkommen einseitig San Marino (Zollunion für Kap mit Ausnahme von EGKS-Waren) gegenseitig Versandpapier T2, das Dokument T2L oder ein gleichwertiges Dokument Türkei (TR) (Zollunion) Freiverkehrsabkommen, nur Waren der Kap 25-97, außer EGKS-Waren gegenseitig - WVB A.TR. - vorabgestempelte WVB A.TR. oder Sonderstempel bei ermächtigtem Ausführer Türkei (TR) (Freihandelsabkommen) nur Agrar- und EGKS-Waren gegenseitig - WVB EUR.1 *) Beim Ausfüllen von Warenverkehrsbescheinigungen und Lieferantenerklärungen dürfen seit dem 1. Juli 2006 als Abkürzung für die Bezeichnung "Europäische Gemeinschaft" ausschließlich die Kennzeichen "EEC", "CEE" oder "CE" verwendet werden. Die ISO-Alpha- Codes "EC" und "EG" sind im internationalen Verkehr Kurzform für Ecuador bzw. Ägypten vorgesehen und können daher im Sinne der Vermeidung von Verwechselungen (insbesondere Ägypten) nicht benutzt werden! Siehe hierzu auch Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 18/19

19 Beratung, Veranstaltungen, Inhouse-Schulungen Die Berlin Partner GmbH bietet unter anderem auch zum Themenkomplex Zoll und Außenwirtschaft Beratungsleistungen und eine Vielzahl von Veranstaltungen an. Gern erstellen wir Ihnen auch ein Angebot für eine individuell auf Ihre Problemstellung ausgerichtete Inhouse-Schulung, die schon ab drei Personen für Sie interessant sein kann. Mit unserem Zollflyer erhalten Sie eine praktische Übersicht der demnächst stattfindenden Veranstaltungen im Bereich Zoll und Außenwirtschaft. Ansprechpartner im Team Außenwirtschaft der Berlin Partner GmbH: Christian Treichel, Telefon (Christian.Treichel@berlin-partner.de) Margitta Schilf, Telefon (Margitta.Schilf@berlin-partner.de) Telefax im Team des Service Centers der IHK: Silvia Jäger, Telefon (js@berlin.ihk.de) Martina von Mesterhazy, Telefon (mes@berlin.ihk.de) Christiane Schulze, Telefon (sche@berlin.ihk.de) Maya Sroczynski, Telefon (szy@berlin.ihk.de) Telefax Aktuelle Informationen zu den Texten der Lieferantenerklärungen, zu Vereinfachungen, die bis zu bestimmten Wertgrenzen möglich sind und zu den Ursprungsregelungen aller Abkommen finden Sie unter und unter Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand September 2006, Seite 19/19

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