CARL BECHSTEIN GYMNASIUM. Hausordnung
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- Brigitte Kohl
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1 CARL BECHSTEIN GYMNASIUM Hausordnung 1. Allgemeines Die Hausordnung soll dazu beitragen, eine Atmosphäre zu schaffen, in der sich Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer wohl fühlen, in der Gemeinsinn gefestigt wird und die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Lernen und Arbeiten bietet. Von allen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern und dem nichtpädagogischen Personal unserer Einrichtung wird erwartet, dass sie höflich und rücksichtsvoll gegenüber anderen auftreten und so zu einem guten Schulklima beitragen. Sie fühlen sich mitverantwortlich und achten auf die Einhaltung der Hausordnung. 2. Geltungsbereich: Die Hausordnung gilt auf dem Schulgelände, in den Gebäuden und Einrichtungen gemäß der anliegenden Skizze (Anlage 5). 3. Schulgelände: 3.1. Schulfremde Personen melden sich im Sekretariat an Das Schulgelände darf während der Schulzeit nicht ohne Genehmigung einer Lehrkraft verlassen werden. Ausnahmen gelten für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II und für Unterrichtswege Auf dem Schulgelände sind Fahrräder zu schieben. Sie sind an den dafür vorgesehenen Plätzen (Fahrradständer) abzustellen und zu sichern Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5-10 dürfen sich während der Hofpausen i.a. nur auf den dafür vorgesehenen Frei- und Sportflächen aufhalten Auf dem gesamten Schulgelände (einschließlich aller Gebäude) ist das Rauchen verboten, Ausnahmen sind durch den Schulleiter genehmigen zu lassen. Außerhalb der Schule sind zum Rauchen die ausgewiesenen Bereiche unter Beachtung der Straßen- und Wegeordnung der Stadt Erkner zu nutzen.
2 4. Gebäude/Unterrichtsräume 4.1. Unterrichts- und Pausenzeiten sind im aktuellen Tagesablaufplan geregelt. (siehe Anlage 1) Klassenräume können von Uhr bis zum Ende des Ganztagsbetriebes für schulische Aktivitäten genutzt werden. Bei undiszipliniertem Verhalten kann diese allgemeine Erlaubnis für einzelne Schülerinnen und Schüler oder ganze Klassen bis auf weiteres widerrufen werden Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 10 verlassen das Schulgebäude in den Hofpausen. Davon ausgenommen ist der Besuch des Schülerrestaurants, der Schließfachbereiche und Toiletten. Lediglich bei widrigem Wetter dürfen sich alle Schülerinnen und Schüler während der Hofpausen im Schulgebäude aufhalten. Näheres bestimmen die örtlichen Aufsichten. In den Essenpausen der Mittagszeit ist das Schulrestaurant reserviert für diejenigen, die essen und trinken. Alle anderen Schülerinnen und Schüler werden gebeten, den Bereich rechtzeitig zu räumen Für Fachräume gelten spezifische Nutzungsregeln, die in den Räumen ausgehängt sind. Grundsätzlich kann es den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II ermöglicht werden, während der Pausenzeiten sich in den Fachräumen aufzuhalten. Regelungen im Einzelfall bleiben davon unberührt Alle Schülerinnen und Schüler sind verantwortlich für Sauberkeit und Ordnung in den Unterrichtsräumen (Papier aufheben, Grundordnung herstellen, Tafel abwischen usw.). Die im jeweiligen Raum unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer halten die Schülerinnen und Schüler dazu an. Die jeweils letzte Lerngruppe, die am Tag den Unterrichtsraum nutzt, hat nach Beendigung des Unterrichtes dafür zu sorgen, dass die Stühle hochgestellt und die Fenster geschlossen sind sowie das Licht ausgeschaltet ist. Die jeweils letzte Lehrkraft hat nach Anweisung alle elektrisch betriebenen Geräte vom Netz zu trennen und den Raum zu verschließen Die Benutzung von elektronischen Unterhaltungsgeräten im Schulhaus ist verboten, ebenso die Benutzung von Mobiltelefonen in Unterrichtsräumen, im Restaurantbereich sowie auf Verkehrsflächen vor Unterrichts- und Verwaltungsräumen Schülerinnen und Schüler, die fremdes Eigentum mutwillig zerstören, beschädigen oder verunreinigen, sind nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Schadenersatz verpflichtet.
3 4.8. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Schule gelten die Ausführungen zum Waffen und Munitionsverbot nach Anlage Der Genuss und Vertrieb von Sucht- und Rauschmitteln entsprechend des Jugendschutzgesetzes ist in der Schule verboten. Verstöße gegen dieses Verbot werden geahndet nach Verordnung über Konfliktschlichtung, Erziehungs und Ordnungsmaßnahmen (EOMV), dem Brandenburgischen Schulgesetz und dem Betäubungsmittelgesetz (siehe Anlage 3) Das Mitbringen von Schriften und das öffentliche Zeigen von Symbolen, die zur Gewalt, zum Rassenhass oder zum Krieg aufrufen, diese verherrlichen oder sonst im Sinne der 86 ff des Strafgesetzbuches strafbar sind, ist verboten. Ebenfalls verboten ist das Mitbringen von pornographischen Schriften im Sinne des 184 des Strafgesetzbuches. 5. Verhalten bei Gefahren Pro Schulhalbjahr findet eine Alarmübung statt. Näheres regelt die Anlage Verstöße Verstöße gegen die Hausordnung werden entsprechend dem Brandenburgischen Schulgesetz und der Verordnung über Konfliktschlichtung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (EOMV) geahndet. Diese Hausordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2011 in Kraft. Erkner, Konertz (Schulleiter, OStD). Bindig (Vors. der Schulkonferenz)
4 Anlage 1: Tagesablauf 1. Unterrichts- und Pausenplan Unterrichtsstunde Zeit Bemerkung Uhr Uhr Blockunterricht (90 min) Frühstückspause (20 min) Uhr Uhr 1.Mittagspause (30 min) Uhr 2.Mittagspause (25 min) Uhr Uhr Uhr Blockunterricht (90 min) Uhr Uhr Blockunterricht (90 min) 2. Öffnungszeiten - Schulbibliothek Montag Freitag Uhr Uhr 3. Öffnungszeiten Cafeteria Montag Donnerstag Uhr Uhr Freitag Uhr Uhr
5 Anlage 2: Ausführungen zum Waffen und Munitionsverbot 1. Definition der Waffe Zu den auf dem Schulgelände gemäß Nr der Hausordnung verbotenen Waffen zählen die in den 1 des Waffengesetzte (WaffG) aufgeführten Schusswaffen. Weiterhin zählen dazu Soft-Air-Waffen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen auch wenn diese gem. 72, 33 WaffG erlaubnisfrei erworben werden können. Ebenso zählen verbotene Gegenstände im Sinne des 37 WaffG, nämlich Stahlruten, Totschläger und Schlagringe Spring-, Fall- oder Butterflymesser zu den Waffen im Sinne der Nr Hausordnung. Gleichfalls unter die Waffen im Sinne der Hausordnung werden gezählt Gas-/Reizstoffsprühgeräte größere Taschenmesser Schlaggeräte (z.b. Baseballschläger, Dachlatten u.a.) genaue Nachbildungen von Schusswaffen (Replika) Laser-Pointer (Lichtzeiger mit Laserlicht) 2. Definition von Munition Neben den in 29 WaffG genannten Arten gelten auch Feuerwerkskörper als Munition. Gleichermaßen gelten als Munition sämtliche entzündbaren und explosiven Stoffe sowie Chemikalien, die zur Herstellung solcher entzündbaren oder explosiven Stoffe verwendet werden können. 3. Führen von Waffen und Munition Auf dem Schulgelände ist das Führen von Waffen gem. Nr. 1 und/oder Munition gem. Nr. 2 dieser Ausführungen strengstens untersagt. Dies gilt auch, wenn der Eigentümer nach den Vorschriften des Waffen- oder Sprengstoffgesetzes zum Führen entsprechender Gegenstände berechtigt ist. Es gilt das Hausrecht. 4. Kontrollrechte Bei begründetem Verdacht kann vorbeugend seitens der Schulleitung eine Kontrolle von Schultaschen oder anderen Behältnissen nach Waffen oder Munition durchgeführt werden. 5. Wegnahme und Verwahrung von Waffen und Munition Unerlaubt mitgeführte Waffen und/oder Munition können durch die Lehrerinnen und Lehrer sichergestellt werden, soweit sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Waffen und Munition, die gem. 22, 33 WaffG erlaubnisfrei erworben und geführt werden können, werden dem Eigentümer gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises nach einer Aufbewahrungsfrist von vier Wochen wieder ausgehändigt. Im Wiederholungsfalle werden solche Waffen und Munition ersatzlos eingezogen und vernichtet.
6 Anlage 3: Auszug aus dem Betäubungsmittelgesetz Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 29 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldbuße wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.. 2. Eine ausgenommene Zubereitung ohne Erlaubnis nach 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, 3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.. 8. entgegen 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, 9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erreichen. 10. eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch, Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln öffentlich oder eigennützig mitteilt, eine solche Gelegenheit einem anderen verschafft oder gewährt oder ihn zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, 11. öffentlich, in eine Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften dazu auffordert, 29 a Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahre abgibt oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder. 12. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach 3 Abs. 1 erlangt zu haben. 30 Mit Freiheitsstrafen nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer solchen Tat verbunden hat, 2. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder 3. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt. 30 a Mit Freiheitsstrafen nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, mit Ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat mit Betäubungsmitteln Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sie verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind..
7 Anlage 4: Verhalten bei Gefahren 1. Bei allgemeiner Gefahr (Feuer, Rauchentwicklung und dgl.) ist die Schulleitung bzw. das Sekretariat sofort zu verständigen. 2. Die Aufforderung zum Räumen der Schulgebäude erfolgt durch einen wiederholten Signalton. 3. Generell gilt: Beim Verlassen der Räume werden Fenster und Türen geschlossen, jedoch nicht verschlossen. Zeitraubendes Ankleiden sowie Mitnehmen von persönlichen Gegenständen und Lernmitteln ist zu unterlassen. Das Klassen- bzw. Kursbuch ist durch die Lehrkraft mitzunehmen. Alle im Gebäude befindlichen Personen begeben sich auf kürzestem Weg in Ruhe und Ordnung aus diesem und versammeln sich auf den ausgewiesenen Stellflächen. Schüler, die sich während der Pausen und Freistunden auf den Schulhöfen befinden, begeben sich ebenso umgehend zur vorgesehenen Sammelstelle. Die verantwortliche Lehrkraft kontrolliert die Anwesenheit der Schüler und meldet diese der Schulleitung. Die Ein- und Ausgänge der Gebäude müssen zum Zwecke der Gefahrenbekämpfung freigehalten werden. Für den Fall, dass ein Verlassen des Gebäudes nicht mehr möglich ist, bleiben die Schülerinnen und Schüler in ihren Unterrichtsräumen oder werden in einen Raum geführt, der von der Stelle der größten Gefahr möglichst weit entfernt liegt. Die Türen sind dann zu schließen und die Fenster zu öffnen. Die begleitende Lehrkraft macht sich am offenen Fenster bemerkbar. 4. Fluchtpläne (siehe Anlage 5) 5. Belehrung Über die Fluchtpläne sind die Schülerinnen und Schüler innerhalb von zwei Wochen nach Schuljahresbeginn zu belehren. Lehrkräfte und sonstige Angestellte müssen des Weiteren mit der Handhabung der Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen vertraut sein.
8 Anlage 5
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