LA-ZU-6.551/ Innsbruck, 24. Jänner Richtlinie. zur Förderung von Projekten nachhaltiger Entwicklung

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1 LA-ZU-6.551/ Innsbruck, 24. Jänner 2017 Amt der Tiroler Landesregierung Richtlinie zur Förderung von Projekten nachhaltiger Entwicklung gemäß Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 24. Jänner Einleitung Der Fachbereich versteht sich als Impulsgeber und Schnittstelle für zukunftsfähige Entwicklungsprozesse in unserem Land. Dazu werden innovative Ansätze für eine nachhaltige Entwicklung unterstützt, gefördert und die jeweiligen Initiativen miteinander vernetzt. Nachhaltige Entwicklung bezeichnet eine Entwicklung, die den Bedürfnissen der jetzigen Generation dient, unter gleichzeitiger Sicherstellung umfassender Entwicklungsmöglichkeiten zukünftiger Generationen. Dieses Begriffsverständnis wurde im Jahr 1992 im Abschlussdokument der UN-Generalversammlung für Umwelt und Entwicklung in Rio geprägt. Zentrales Anliegen einer nachhaltigen Entwicklung ist die Verknüpfung wirtschaftlichen Erfolges, sozialer Verträglichkeit und einem schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen, mit dem Ziel, die gemeinsame Zukunft verantwortungsvoll zu gestalten. Eine sehr große Bedeutung und Verantwortung zur Erreichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung kommt engagierten Bürgerinnen und Bürgern zu. Das Vereinswesen, ehrenamtliche Tätigkeiten sowie bürgerschaftliches Engagement schaffen gesellschaftlichen Zusammenhalt und bilden somit die Basis für eine nachhaltige Entwicklung. Um diese wertvollen Bemühungen, die sehr oft von Vereinen, Gruppen, Initiativen, Einzelpersonen, etc. ausgehen, zusätzlich zu unterstützen, wurde das vorliegende Förderprogramm für Projekte zur Förderung nachhaltiger Entwicklung ins Leben gerufen. Dabei sollen vor allem Amt der Tiroler Landesregierung Seite 1

2 Vorhaben, bei denen ehrenamtliches Engagement und Eigeninitiative im Vordergrund stehen, bei der Umsetzung gefördert werden. Die Förderung stellt eine Umsetzungsmaßnahme zur Tiroler Nachhaltigkeitsstrategie 2012 Leben mit Zukunft dar, die am 24. April 2012 von der Tiroler Landesregierung beschlossen wurde. 2. Fördergegenstand 2.1 Förderschwerpunkt Das Nachhaltigkeits-Förderprogramm des Landes Tirol umfasst die Förderung von Projekten und Initiativen für eine nachhaltige Entwicklung. Unterstützt werden innovative und richtungweisende Vorhaben, die Menschen zu einem verantwortungsvollen und initiativen Handeln im Sinne der Nachhaltigkeit anregen und qualifizieren und bei deren Umsetzung ehrenamtliches Engagement und Eigeninitiative im Vordergrund stehen. Auf die Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch. 2.2 Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung: Die Umsetzbarkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens müssen gesichert sein. Förderungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die ihre Wirkung im Bundesland Tirol entfalten. Für bereits abgeschlossene Vorhaben bzw. für Arbeitsschritte, die bereits vor der Genehmigung geleistet wurden, können keine Förderungen gewährt werden. Nach dem Prinzip des Verbotes einer Doppelförderung werden keine Projekte gefördert, die bereits von einer anderen Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung gefördert werden. Einreichungen bei anderen, externen Förderstellen sind erlaubt: Vom Land Tirol nicht geförderte Kosten, können andernorts eingereicht und beantragt werden. Andere Förderungen sind im Kosten- und Finanzierungsplan anzugeben. Die doppelte Förderung der gleichen Kosten ist nicht erlaubt und führt zur Rückforderung allenfalls ausbezahlter Förderbeträge. 2.3 Kriterien zur Bewertung der inhaltlichen und prozesshaften Qualität von Vorhaben: Ein klar formulierter, inhaltlicher Bezug zur Nachhaltigkeit (unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit) ist gegeben. Das geplante Projekt ist ein Impulsgeber für innovative Ansätze, die zu einem verantwortungsvollen Handeln anregen. Amt der Tiroler Landesregierung Seite 2

3 Adäquate ehrenamtlich geleistete Tätigkeit in Relation zu den Gesamtprojektkosten ist gegeben. Die Vorhaben gewährleisten Information, Bildung und Bewusstseinsschaffung für die Tiroler Bevölkerung auf breit angelegter Basis. Die Vorhaben binden die angesprochene(n) Zielgruppe(n) ein, informieren sie, bieten Hilfe zu verantwortungsvollem und initiativem Handeln und zeigen die konkrete Anwendbarkeit der vermittelten Inhalte auf. Die Vorhaben stimulieren die Wahrnehmung der Eigenverantwortung der Menschen in Tirol und fördern den gesellschaftlichen Dialog. Das Projekt leistet einen nachhaltigen, gesellschaftlichen Beitrag für die Tiroler Bevölkerung. 2.4 Kriterien für die Förderwürdigkeit von Vorhaben: Neue Projektidee des Förderwerbers. Nachvollziehbare, transparente Planung und Beschreibung. Angabe der zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen (Kosten- und Finanzierungsplan). Bei externen Aufträgen sind ab einem Auftragswert von 800,00 Euro Auswahlbegründungen sowie Erläuterungen der Preisentstehung vorzulegen. Gegebenenfalls sind auf Nachfrage Vergleichsangebote vorzulegen. Vernetzte Sicht- und Herangehensweise im Sinne der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension der Nachhaltigkeit. Dokumentation und Evaluierung des Vorhabens. Konkrete (überprüfbare) Nutzenstiftung. Transparenz bezüglich allfällig zu erwartender Folgekosten nach Vorhabensabschluss. Angemessene Kosten-Nutzen-Relation: Die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes muss gewährleistet sein. Handelt es sich bei dem eingereichten Projekt um ein reines Veranstaltungsprojekt (Nachhaltigkeitsfestival, etc.) gelten die Kriterien von Green Event Tirol bzw. Green Event Tirol STAR als Förderbedingung. Die Zertifizierung ist zeitgerecht nachzuweisen. Amt der Tiroler Landesregierung Seite 3

4 3. FörderempfängerInnen AntragstellerInnen können sein: Natürliche Personen und Personenvereinigungen (z. B. Gruppen und Initiativen, sofern durch die geförderte Aktivität eine breite Öffentlichkeit eingebunden wird), juristische Personen (Vereine nach dem Vereinsgesetz, deren Ziele und Zwecke auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet sind) oder auch Schulen und andere Bildungseinrichtungen. Für die gesamte Projektabwicklung mit dem Land Tirol ist ein / eine AnsprechpartnerIn zu benennen. 4. Art, Ausmaß und Höhe der Förderung sowie förderfähige Ausgaben 4.1 Förderart und -höhe Die Förderung erfolgt subsidiär, soweit es keine spezifisch andere Förderungsmöglichkeit für das betreffende Vorhaben gibt. Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die maximale Fördersumme beträgt 5.000,00 Euro pro Vorhaben. Der Fördersatz beträgt 100% der förderbaren Kosten, die gemäß der Nachhaltigkeitskriterien dieser Richtlinie förderbar sind. Sofern bei dem Projekt Einnahmen generiert werden, sind diese bei der Projektantragsstellung anzugeben und werden bei der Genehmigung berücksichtigt. Werden die Einnahmen nicht angegeben, werden diese im Zuge der Abrechnungsprüfung von den förderfähigen Gesamtkosten in Abzug gebracht. Das Verschweigen getätigter Einnahmen führt zur Rückforderung allenfalls ausbezahlter Förderbeträge. Die Förderung ist als Startunterstützung konzipiert, daher kann die Förderung pro Vorhaben nur einmal in Anspruch genommen werden. Vorhaben, deren förderbare Kosten laut Kosten- und Finanzierungsplan unter 1.000,00 Euro liegen, werden nicht gefördert. Die Festlegung der beim konkreten Vorhaben im Rahmen dieser Richtlinie förderbaren Kosten erfolgt in Würdigung der jeweiligen Vorhabensziele bei der Antragseinbringung bzw. -bearbeitung. Der / die FörderempfängerIn hat die Möglichkeit, die Gesamthöhe einzelner Kostenkategorien bis maximal 20% (bezogen auf den Anfangswert im Kosten- und Finanzierungsplan) zu überschreiten, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Kostenkategorien ausgeglichen wird und sich daraus keine inhaltliche Änderung des Projekts ergibt. Über eine solche Kostenverschiebung Amt der Tiroler Landesregierung Seite 4

5 hat der / die FörderempfängerIn die Förderstelle im Rahmen seiner Berichterstattungspflichten zu informieren. 4.2 Förderfähige Ausgaben Es sind nur tatsächlich getätigte Ausgaben (d.h. bereits vom Förderwerber bezahlte Rechnungen) in Form von Geldleistungen (Zahlungen) förderfähig. Die getätigten Ausgaben sind anhand von Originalrechnungen (samt Nachweis der getätigten Zahlungen) vorzulegen. Ist es dem / der FörderwerberIn nicht anders möglich, werden vom Land Tirol digital eingebrachte Rechnungen (samt Nachweis der getätigten Zahlung und Bestätigung) akzeptiert. In der Bestätigung garantiert der / die FörderwerberIn, dass nicht an anderer Förderstelle in derselben Angelegenheit eine Förderung beantragt wurde, bzw. gibt darin bekannt, welcher Förderbetrag von Dritten gewährt wurde. Vortragende, Publikations- oder Materialkosten werden im Rahmen des zugesagten Förderhöchstbetrages auf Nachweis (Rechnung plus Zahlungsnachweis) gefördert. Als Reisekosten werden die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel (diese sind vorrangig zu benutzen) nach Tarif (Vorlage der Fahrkarte) vergütet. Für unvermeidbare PKW- Fahrten wird gegebenenfalls das amtliche Kilometergeld vergütet. Die Vergütung von Übernachtungskosten erfolgt gegen Nachweis, nach Vorgabe der Landesreisekostenrichtlinie. Kosten für Bewirtung und Unterhaltung im Rahmen von kleineren Zusatzveranstaltungen werden gefördert, wenn die Veranstaltung Going Green Tirol (Mindestkriterien Green Events Tirol ) zertifiziert wird. Die Zertifizierung ist zeitgerecht nachzuweisen. Bei den förderfähigen Ausgaben gelten die Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes. Im Sinne der Förderung nachhaltiger Entwicklung werden nachhaltige Lebensstile, nachhaltiges Wirtschaften sowie die Förderung entsprechender Initiativen nach dem Bestbieterprinzip unterstützt. D.h. die Kooperation mit regionalen Anbietern, die Förderung von Kleinbetrieben sowie die Verwendung nachhaltiger Produkte und Materialien, etc. wird im gegebenen Rahmen besonders unterstützt. Als nicht förderbare Ausgaben gelten vor allem: Personalkosten; erbrachte Eigenleistungen; In-Sich-Geschäfte (z.b. Personalkosten und Honorare von Vereinsmitgliedern); Ausgaben, die nicht mit dem eingereichten Inhalt des Vorhabens übereinstimmen; Amt der Tiroler Landesregierung Seite 5

6 nicht eindeutig vorhabensbezogene Güter und Leistungen; erstattungsfähige Mehrwertsteuer im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung; Verwaltungskosten und Personal-Overhead; nicht in Anspruch genommene Vergünstigungen (z. B. Skonti, Rabatte); Geschenke, Preise und Spenden; Mietkosten; Leasingraten; Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren, Verfahrenskosten; Finanzierungs- und Versicherungskosten; Steuerberatungs-, Anwalts- und Notariatskosten; 5. Förderabwicklung und Pflichten der FörderwerberInnen Der Förderantrag ist anhand des dafür vorgesehenen Formulars unter Anschluss aller notwendigen Unterlagen zeitgerecht vor Beginn der Umsetzung beim Amt der Tiroler Landesregierung, (Förderstelle) einzubringen. Der bereits mit der Einreichung vorzulegende Kosten- und Finanzierungsplan ist verbindlich und stellt die Grundlage für die Förderhöhe sowie die spätere Förderabrechnung dar. Aus dem Kosten- und Finanzierungsplan müssen die Kostensumme, die Kostenstruktur sowie allfällige Einnahmen, Eigenleistungen und anderer Zuschüsse (z. B. Förderungen der öffentlichen Hand oder von Sponsoren) hervorgehen. Bei anderen öffentlichen Stellen oder Sponsoren eingebrachte Förderungs- bzw. Unterstützungsanträge sind offen zu legen. Im Einzelfall kann die Förderstelle darüber hinaus noch zusätzlich erforderliche Unterlagen / Informationen anfordern. Ein Förderantrag kann erst bearbeitet werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt wurden. Die Prüfung der Anträge erfolgt ausschließlich auf Basis dieser Förderrichtlinie sowie nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel. Die Förderentscheidung erfolgt schriftlich. Mit der Förderzusage wird ein schriftlicher Förderleitfaden übermittelt, der einerseits beschreibt, welche Kostenpositionen förderbar sind und andererseits festlegt, welche Nachweise zur Nachvollziehbarkeit der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel vorzulegen sind. Die Auszahlung der Förderung erfolgt als Einmalzuschuss nach Abschluss des Vorhabens und nach Vorlage der Abrechnung. Werden die förderfähigen Kosten gegenüber dem Kostenplan unterschritten, wird der Förderbetrag aliquot gekürzt. Amt der Tiroler Landesregierung Seite 6

7 Die Antragstellung und Abrechnung erfolgt im jeweiligen Kalenderjahr. Projekte können im Kalenderjahr bis zum 31. August eingereicht werden. Die Projektabrechnung kann bis zum 2. November im laufenden Kalenderjahr eingereicht werden. Neue Antragsstellungen für das darauffolgende Kalenderjahr sind bereits im Herbst (ab 1. September) möglich. Die Rechnungsgültigkeit für die Abrechnung mit dem Land Tirol ist durch das Datum des Genehmigungsschreibens, d.h. durch das Datum der schriftlichen Förderzusage festgelegt. Rechnungen ab diesem Datum können gesammelt zur Abrechnung eingereicht werden. Der Rückzug eines Projektes ist einmalig möglich. Nach Einbringung des Rücktrittsschreibens ist eine Neuantragstellung im darauffolgenden Kalenderjahr möglich. Erfolgt im Laufe von zwei Kalenderjahren keine Projektrealisierung, kann für dieses Projekt kein Antrag mehr gestellt werden das Vorhaben wird nicht mehr gefördert. Nach Abschluss der geförderten Aktivität (spätestens bis zum 2. November des Kalenderjahres) sind der Förderstelle ein Abschlussbericht über die Projektumsetzung und die gesammelte Abrechnung der förderfähigen Kosten unter Anschluss von Originalrechnungen bzw. digital eingebrachte Rechnungen (samt Nachweis der getätigten Zahlungen und gegebenenfalls Bestätigungsschreiben) vorzulegen. o Die Förderabrechnung ist anhand eines vorgegebenen Abrechnungsformulars durchzuführen, welches eine Dokumentation, eine Belegsaufstellung sowie eine detaillierte Abrechnung enthält. Aus dem Formular müssen die Kostensumme, die Kostenstruktur sowie allfällige Einnahmen und etwaige andere Zuschüsse (z. B. Förderungen der öffentlichen Hand oder von Sponsoren) nachvollziehbar hervorgehen. Im Einzelfall kann die Förderstelle darüber hinaus noch zusätzlich erforderliche Unterlagen / Informationen anfordern. o Die Förderabrechnung kann erst bearbeitet werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt wurden. Die Überweisung des Förderbetrages erfolgt nach Prüfung der Unterlagen an die vom Förderwerber / von der Förderwerberin bekannt gegebene Bankverbindung. Es ist eine Bestätigung vorzulegen, dass es sich dabei um ein auf die Person / auf den Verein lautendes Konto handelt. Änderungen gegenüber dem Projektantrag sind vor der Durchführung mit der Förderstelle zu akkordieren. Nicht widmungsgemäß verwendete Fördermittel sind rück zu erstatten. Die FörderempfängerInnen verpflichten sich, beim Schriftverkehr, bei Printmaterialien und bei öffentlichen Präsentationen, die den Fördergegenstand betreffen, den Hinweis Gefördert von unter Hinzufügung des Landeslogos gut sichtbar anzubringen. Wird das Logo des Landes Tirols nicht verwendet, werden 10% der auszuzahlenden Fördersumme in Abzug gebracht. Die Logoverwendung ist ebenfalls bei der Abrechnung nachzuweisen. Amt der Tiroler Landesregierung Seite 7

8 Der / die FörderempfängerIn nimmt zur Kenntnis, dass alle in diesem Antrag angeführten Arten von Daten vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landesentwicklung und Zukunftsstrategie,,, DVR: , zum Zweck der Förderabwicklung und fallweise zu statistischen Auswertungen verarbeitet werden. 6. Geltungsdauer Diese Richtlinie des Landes Tirol tritt am 24. Jänner 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember Amt der Tiroler Landesregierung Seite 8

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