DAS STRAHLENSCHUTZRECHT IN DER BUNDESREPUBLIK UND DIE STRAHLENSCHUTZVERORDNUNG. B. Kopka
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- Marielies Lehmann
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1 DAS STRAHLENSCHUTZRECHT IN DER BUNDESREPUBLIK UND DIE STRAHLENSCHUTZVERORDNUNG B. Kopka Labor für Radioisotope Büsgen-Institut der Georg-August-Universität Göttingen 1. Entwicklung des Strahlenschutzes 1.1 Geschichtliche Entwicklung 1.2 Strahlenschutzorganisationen 2. Das Strahlenschutzrecht in der Bundesrepublik Deutschland 2.1 Wichtige Rechtsbegriffe 2.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen 2.3 Rechtliche Entwicklung 3. Das Atomgesetz 3.1 Einleitung 3.2 Übersicht des Atomgesetzes 4. Die Strahlenschutzverordnung 4.1 Einleitung 4.2 Übersicht über die Strahlenschutzverordnung 5. Informationsquellen zur Strahlenschutzverordnung
2 Entwicklung des Strahlenschutzes 1.1 Geschichtliche Entwicklung Nach der Entdeckung der Röntgenstrahlen im Jahre 1895 und der sich schnell entwickelnden Anwendung dieser Strahlen in der Medizin stellte man bald fest, dass diese Strahlung schwerwiegende Schädigungen bewirken kann. Ähnliche Beobachtungen machte man bei der Untersuchung der Strahlungen radioaktiver Stoffe nach der Entdeckung des Radiums Zu jener Zeit erfolgten die wesentlichen Strahlenbelastungen durch die Anwendung von Röntgenstrahlen in der Medizin. Aus den dort gewonnenen Erfahrungen zog man die Folgerung, dass jede unnötige Strahlenbelastung vermieden werden muss und unvermeidbare Expositionen so gering wie möglich sein sollen. Die Deutsche Röntgengesellschaft gab 1913 in einem Merkblatt für den Strahlenschutz die ersten Strahlenschutzempfehlungen. Bis zum Erlass rechtsverbindlicher Strahlenschutzvorschriften sollten jedoch noch Jahre vergehen. 1.2 Strahlenschutzorganisationen Im Jahre 1928 wurde die International Commission on Radiation Protection" (ICRP) als wichtigste internationale Organisation für den Strahlenschutz beim Umgang mit Röntgenstrahlen und Radium gegründet. Die ICRP legte 1934 den ersten Wert der Toleranzdosis für Strahlenbeschäftigte" mit 0,2 Röntgen/Tag fest. Durch die Entwicklung der Nuklearindustrie im 2. Weltkrieg ergab sich für die ICRP die Notwendigkeit, auch die Strahlenbelastung durch radioaktive Stoffe zu berücksichtigen. Sie hat sich 1950 umbenannt in International Commission on Radiological Protection" und den Wert der Toleranzdosis von 0,2 Röntgen/Tag auf 0,3 Röntgen/Woche herabgesetzt. Außer der ICRP sind noch weitere internationale Organisationen mit dem Strahlenschutz befasst, davon seien hier genannt die Weltgesundheitsorganisation WHO, die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die Europäische Atomenergiebehörde (ENEA). Von besonderer Bedeutung für den Strahlenschutz in den Staaten Europas ist die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM). Die von der EURATOM 1959 erstmalig herausgegebenen Grundnormen für den Strahlenschutz" sind seit 1966 Grundlage des Europäischen Atom- und Strahlenschutzrechtes. 2. Das Strahlenschutzrecht in der Bundesrepublik Deutschland 2.1 Wichtige Rechtsbegriffe Hier sollen zunächst einige wichtige Rechtsbegriffe erläutert werden: Gesetze sind Vorschriften, die in einem verfassungsmäßigen, förmlichen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind (z.b. Atomgesetz, Eichgesetz, Straßenverkehrsgesetz). Rechtsverordnungen sind Vorschriften, die nach Artikel 80 des Grundgesetzes von einer Regierungsund Verwaltungsbehörde aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung mit dem Zweck erlassen worden sind, die gesetzlichen Grundsätze zu konkretisieren. Gesetze und Rechtsverordnungen sind allgemeinverbindliche Rechtsnormen. Genehmigungen, die aufgrund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen erteilt werden, sind wie diese verbindlich. Verwaltungsvorschriften, Empfehlungen, DIN-Normen und Richtlinien besitzen keine Allgemeinverbindlichkeit, deren Beachtung erfolgt freiwillig. Allerdings können sie von der Genehmigungsbehörde rechtsverbindlich gemacht werden.
3 Verfassungsrechtliche Grundlagen Im Grundgesetz vom 23. Mai 1949 waren keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen über eine Gesetzgebungszuständigkeit im Atomrecht enthalten. Dieser Komplex war durch das Besatzungsstatut der deutschen Souveränität entzogen. Als mit dem Inkrafttreten der Pariser Verträge am 5. Mai 1955 die Bundesrepublik ihre volle Souveränität erlangte, gab es zunächst Unklarheiten darüber, wer im Bundesstaat die Zuständigkeit für das Atomrecht haben sollte. Eine Ergänzung des Grundgesetzes durch Artikel 74 Nr. 11a brachte am die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet: 1. Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, 2. Errichtung und Betrieb von Anlagen, die diesem Zweck dienen, 3. Schutz gegen Gefahren, die beim Freisetzen von Kernenergie oder ionisierender Strahlung entstehen, 4. die Beseitigung radioaktiver Abfälle. Nach Artikel 87c des Grundgesetzes haben die Bundesländer die Aufgabe, die nach Artikel 74 Nr. 11a erlassenen Gesetze und Verordnungen des Bundes auszuführen (Bundesauftragsverwaltung). 2.3 Rechtliche Entwicklung Grundlage des geltenden Strahlenschutzrechtes in der Bundesrepublik Deutschland ist das Gesetz über die friedliche Anwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren" (Abk. Atomgesetz) vom Das Atomgesetz enthält in den 10, 11 und 12 Ermächtigungen" zum Erlass von Rechtsverordnungen, deren Gegenstand eine genauere Regelung des Strahlenschutzes in bestimmten Bereichen ist. Als erste Verordnung wurde am 24. Juni 1960 die Erste Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe" (1. Strahlenschutzverordnung, 1. StrSchV) erlassen. Während das Atomgesetz im wesentlichen den Umgang mit Kernbrennstoffen" regelt, war der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen" Gegenstand der 1. SSVO. Als Ergänzung wurde am 18. Juli 1964 eine 2. Strahlenschutzverordnung verabschiedet, die den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen zum Inhalt hatte. Die Weiterentwicklung der ICRP- Empfehlungen, besonders aber die für die Mitgliedsländer verpflichtenden EURATOM- Grundnormen" machten eine Weiterentwicklung des Strahlenschutzrechtes in der Bundesrepublik notwendig. So wurde am eine Röntgenverordnung (RöV) verabschiedet, deren Geltungsbereich der Umgang mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern war. Am folgte als völlige Neufassung eine neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), die die 1. und die 2. SSVO ablöste. Neuere Empfehlungen der ICRP und der IAEO, sowie die EG- Richtlinie vom in Verbindung mit den EURATOM-Grundnormen von 1980/84 machten eine erneute Anpassung des innerstaatlichen Strahlenschutzrechtes notwendig. So erschien am die Neufassung der Röntgenverordnung und am die Neufassung der Strahlenschutzverordnung. Neben der Anpassung an die EURATOM-Strahlenschutzrichtlinien von 1980 und 1984 bringen die Neufassungen auch eine Anpassung der Terminologien und materiellen Vorschriften zwischen den beiden Verordnungen sowie die Einbeziehung der Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen an den Geltungsbereich der neuen RöV. Mit der Umsetzung der Euratom-Strahlenschutzrichtlinien wurde am die bisher gültige Fassung der Strahlenschutzverordnung in Kraft gesetzt. der Grenzwert für die jährliche Personendosis wurde von 50 msv auf 20 msv gesenkt. Die Strahlenschutzverordnung wurde 2005 novelliert, um das Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen. Dieses Gesetz wurde durch Änderungen und Ergänzungen des Atomgesetzes, der Strahlenschutzverordnung, der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung sowie der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung umgesetzt.
4 - 4 - In Deutschland werden etwa Strahlenquellen in der Forschung, der Industrie und zur Behandlung von Krebspatienten eingesetzt. Das hochradioaktive Material ist ständig in einer inaktiven Hülle aus Edelstahl sicher eingeschlossen. Wird die Umhüllung der Strahlenquelle allerdings zerstört, kann dies zur Verstrahlung von Menschen, Materialien und Böden in erheblichem Umfang führen. Das neue Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen schreibt eine lückenlose, länderübergreifende Kontrolle über den gesamten Lebensweg der radioaktiven Produkte vor. Die Hersteller müssen die Produktverantwortung für nicht mehr genutzte Strahlenquellen durch eine Rücknahmeverpflichtung übernehmen. Jede hochradioaktive Quelle erhält künftig bei ihrer Herstellung zusätzlich zum Strahlenwarnzeichen eine Identifizierungsnummer. Jede Verwendung und die Ein- und Ausfuhr aus bzw. in Nicht-EUStaaten bedürfen einer Genehmigung. Mit einem zentralen Register beim Bundesamt für Strahlenschutz das den neuen Regelungen entspricht, wird die Sicherheit von Mensch und Umwelt vor hochradioaktiver Strahlung entscheidend verbessert - nicht nur in Deutschland, sondern auch in allen Ländern, in die deutsche Hersteller hochradioaktive Strahlenquellen exportieren. Gleiches gilt für importierte Strahlenquellen wurde das Strahlenschutzrecht abermals novelliert. Dazu ein Text vom BMU: Die Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) (PDF, extern, 376 KB) umfasst Änderungen der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung. Sie nimmt dringend erforderliche Änderungen und Ergänzungen vor, deren Notwendigkeit sich aus den Erfahrungen beim Vollzug der Verordnungen ergeben haben und die zu einer Verbesserung des Strahlenschutzes und einer Entlastung der Wirtschaft von bürokratischem Aufwand führen. Die Änderungsverordnung enthält folgende Schwerpunkte: Medizinische Forschung: In der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung werden zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren zur Anwendung radioaktiver Stoffe (z. B. radioaktive Arzneimittel wie Jod-131 zur Schilddrüsenbehandlung) oder ionisierender Strahlung (z. B. Tumorbestrahlung oder Röntgenuntersuchungen) am Menschen in der medizinischen Forschung die entsprechenden Regelungen gestrafft und deutlich vereinfacht. Für die so genannte Begleitdiagnostik werden vereinfachte Genehmigungsverfahren eingeführt, die zu einer deutlichen Reduzierung der Antragsunterlagen und damit zu deutlich kürzeren Prüffristen beim Bundesamt für Strahlenschutz führen werden, ohne das Schutzniveau für die Probanden abzusenken. Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten: Es werden in der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung Tätigkeitsarten festgelegt, die zukünftig nicht mehr genehmigungsfähig sein werden, z. B. die Verwendung von uranhaltigen oder thoriumhaltigen Stoffen bei der Herstellung von Farben für Glasuren von Porzellan, wenn ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann. Elektronische Datenübertragung: Die Zulässigkeit elektronischer Datenübertragung wird in der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung erweitert und die Genehmigungserteilung in elektronischer Form ermöglicht. Damit werden Kosten reduziert, die der Wirtschaft aus der Erfüllung bürokratischer Lasten entstehen. Freigabe: Die Änderungsverordnung passt die in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Freigabewerte an die geänderten Anforderungen des Abfallrechts an. Freigabewerte sind die Werte, bei deren Unterschreiten es unbedenklich ist, einen geringfügig radioaktiven Stoff in den Wirtschaftskreislauf zu geben oder ihn auf einer konventionellen Abfalldeponie zu beseitigen. Die Neuregelung stellt sicher, dass auch künftig von Stoffen, die auf solchen Deponien abgelagert oder eingebaut werden, keine schädlichen Strahlenwirkungen zu befürchten sind. Darüber hinaus wird festgelegt, dass bei einer länderübergreifenden Freigabe größerer Massen zur Beseitigung die zuständige Strahlenschutzbehörde des betroffenen Bundeslandes mit der Freigabe einverstanden sein muss. Dies soll verhindern, dass freigegebene Stoffe aus verschiedenen Quellen auf einer Deponie zusammenkommen
5 - 5 - und dadurch die in jedem Freigabeverfahren einzeln festgestellte Geringfügigkeitsschwelle in der Summe überschritten wird. Abhandenkommen radioaktiver Stoffe: In der Strahlenschutzverordnung werden bestehende Meldepflichten dahingehend verschärft, dass sie schon dann greifen, wenn Stoffe abhanden gekommen sind, bei denen lediglich der Verdacht besteht, dass sie die niedrigen Werte der uneingeschränkten Freigabe überschreiten. Darüber hinaus sollen sich die atomrechtlichen Aufsichtsbehörden und die Polizeibehörden wechselseitig über abhandengekommene oder gefundene radioaktive Stoffe informieren. Einschränkung der grenzüberschreitenden Verbringung von NORM (Naturally Occurring Radioactive Material): Rückstände, die im Ausland bei bestimmten industriellen Prozessen entstanden sind (z. B. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung von Erdöl- und Erdgas) und die nach Deutschland zur Verwertung eingeführt werden, werden zukünftig von den zuständigen Landesbehörden ebenso überwacht wie Rückstände, die im Inland angefallen sind. Die Regelung in der Strahlenschutzverordnung schließt eine Lücke. Sie soll sicherstellen, dass das in Deutschland geltende Schutzniveau in gleichem Maße auch für Rückstände gilt, die aus dem Ausland zum Zweck der Verwertung nach Deutschland verbracht werden. Darüber hinaus dürfen im Ausland entstandene Rückstände nicht mehr zum Zweck der Beseitigung eingeführt werden. Das Prinzip der Nähe und der Entsorgungsautarkie gebietet es, dass Rückstände dort beseitigt werden, wo sie anfallen. Tierheilkunde: Die Strahlenschutzverordnung wird im Bereich der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde an die Röntgenverordnung angepasst. Auch hier wird es Personen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit die Verantwortung für ein Tier übernommen haben, ermöglicht, das ihnen anvertraute Tier während und nach einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen zu betreuen. Verzehrsraten: In den Modellen, die in der Strahlenschutzverordnung bei der Ermittlung der Strahlenexposition zugrunde gelegt werden, werden die angenommenen Verzehrsraten eines Säuglings neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst. Betrieb einer Röntgeneinrichtung: Für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes oder im Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen reicht es nicht mehr aus, wenn dieser Betrieb gegenüber der Behörde angezeigt wird. Die für diese, mit einem höheren Risiko verbundenen Einsatzmöglichkeiten jetzt erforderliche Genehmigung soll sicherstellen, dass alle Gesichtspunkte sorgfältig abgewogen werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat der Bundesregierung nach intensiver Abstimmung mit den für den Vollzug der strahlenschutzrechtlichen Verordnungen zuständigen obersten Landesbehörden die Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vorgelegt. Die Bundesregierung hat die Verordnung am 6. Mai 2011 beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet (Bundesratsdrucksache 266/11 vom (PDF, extern, 936 KB)). Am 17. Juni 2011 hat der Bundesrat der Verordnung nach Maßgabe von insgesamt 18 Änderungen zugestimmt, die im Wesentlichen die Zielsetzungen der Verordnung unterstützen (Bundesratsdrucksache 266/11 - Beschluss - vom (PDF, extern, 146 KB)). Die Bundesregierung hat am 17. August 2011 die Verordnung in der Fassung angenommen, wie sie sich aus dem Beschluss des Bundesrates ergibt. Die Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 4. Oktober 2011 (PDF, extern, 376 KB) ist am 13. Oktober 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie ist am 1. November 2011 in Kraft getreten. Ende des Textes des BMU
6 Das Atomgesetz 3.1 Einleitung Das Atomgesetz (AtG) vom zuletzt geändert am , ist die Grundlage des deutschen Kernenergie- und Strahlenschutzrechtes. Es regelt die Bereiche staatliche Überwachung, Schadenshaftung und Maßnahmen bei Ordnungswidrigkeiten. Die letzte Anpassung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Kernenergie in Deutschland aufgegeben werden soll. Die Überwachungsvorschriften ( 3-21b) unterstellen Einfuhr und Ausfuhr, Erzeugung, Beförderung, Aufbewahrung, Verwendung, Beseitigung und Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen der staatlichen Aufsicht durch eine Genehmigungsbedürftigkeit. Der wichtige 7 macht Anlagen zur Erzeugung, Bearbeitung, Spaltung und Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie jede Veränderung dieser Anlagen genehmigungspflichtig. Die Genehmigung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen und Auflagen erteilt werden ( 17). Die 9a-9c regeln die Entsorgung" abgebrannter Brennelemente und die Sicherstellung von kernbrennstoffhaltigen Abfällen. Da die früheren Strafvorschriften des AtG ( 41-45) inzwischen Bestandteil des Strafgesetzbuches geworden sind, enthält der 5. Teil des AtG nur noch die Bußgeldvorschriften bei Ordnungswidrigkeiten. 3.2 Übersicht des Atomgesetzes Das Gesetz zur friedlichen Nutzung der Kernenergie und zum Schutz gegen ihre Gefahren ist unterteilt in 6 Abschnitte, 59 Paragraphen und 4 Anlagen. Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften ( 1-2) 1 Zweckbestimmung 2 Begriffsbestimmungen 2a Umweltverträglichkeitsprüfung 2b Elektronische Kommunikation 2c Nationales Entsorgungsprogramm 2d Grundsätze der nuklearen Entsorgung Zweiter Abschnitt Überwachungsvorschriften ( 3-21b) Dritter Abschnitt Verwaltungsbehörden ( 22-24) (Zuständigkeiten bei der Überwachung) Vierter Abschnitt Haftungsvorschriften ( 25-40) (Haftung und Schadenersatz) weggefallen Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften ( 46 und 49) 46 Ordnungswidrigkeiten 47 und 48 weggefallen weggefallen Sechster Abschnitt Schlussvorschriften ( 53-59) 54 Zuständigkeit für den Erlass von Verordnungen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Begriffsbestimmungen Haftungs- und Deckungsfreigrenzen Elektrizitätsmengen nach 7 Abs. 1a Sicherheitsüberprüfungen nach 19a Abs.1
7 Die Strahlenschutzverordnung 4.1 Einleitung Die am verabschiedete und am im Bundesgesetzblatt Teil I, S bekannt gemachte Neufassung der Strahlenschutzverordnung ist am 1. August 2001 in Kraft getreten. Diese Neufassung ist eine grundsätzliche Änderung der Verordnung vom 1989, denn Struktur und Paragraphenfolge sind völlig verändert. Die Neufassung war zwingend notwendig geworden, um das innerstaatliche Strahlenschutzrecht den internationalen Verpflichtungen (Umsetzung der EURATOM Richtlinie 96/29/EURATOM) anzupassen. 4.2 Übersicht über die Strahlenschutzverordnung Die Strahlenschutzverordnung besteht aus 5 Teilen mit zusammen 118 Paragraphen und 16 Anlagen. Das folgende Inhaltsverzeichnis gibt keinen vollständigen Überblick, er stellt nur eine Auswahl wichtiger Bestimmungen dar. Erster Teil: Allgemeine Vorschriften ( 1-3) 1 Zweckbestimmung: Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung. 2 Anwendungsbereich: Umgang mit künstlichen radioaktiven Stoffen und natürlichen radioaktiven Stoffen, wenn die Erzeugung von Kernbrennstoffen erfolgt. Erwerb, Verwahrung radioaktiver Stoffe, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Zusatz radioaktiver Stoffe zu Konsumgütern und Arzneien. Tätigkeiten mit natürlichen radioaktiven Stoffen, bei denen die Strahlenexposition nicht außer Acht gelassen werden kann. 3 Begriffsbestimmungen Zweiter Teil: Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten ( 4-92) I. Kapitel: Strahlenschutzgrundsätze und allgemeine Grenzwerte ( 4-6). 5 Dosisbegrenzung 20 msv/a bei der Berufsausübung und Hinweis auf weitere Paragrafen. 6 Vermeidung unnötiger Strahlenexposition (allgemeine Grundsätze). II. Kapitel: Genehmigung, Zulassung und Freigabe ( 7-29) Abschnitt 1: Umgang mit radioaktiven Stoffen ( 7 10) 7 Genehmigungsbedürftiger Umgang Umgang nach 2 (sonstige radioaktive Stoffe) oder 3 (Kernbrennstoffe) Atomgesetz, wesentliche Abweichung vom genehmigten Umgang.
8 - 8-8 Genehmigungsfreier Umgang Bei Handhabung unterhalb der Freigrenzaktivitäten oder spezifischen Freigrenzaktivitäten, die Verwendung von Geräten deren Bauart zugelassen ist und deren Aktivität weniger als 1000 Freigrenzaktivitäten beträgt. Außerdem ist keine Genehmigung erforderlich bei Geräten bei denen die Potenzialdifferenz weniger als 30 kv beträgt. 9 Genehmigungsvoraussetzungen Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Strahlenschutzbeauftragten sind Voraussetzung, ebenso wie die Kenntnisse derer, die mit den radioaktiven Stoffen umgehen. Antragsunterlagen nach Anlage II Teil A sind zu beachten. Abschnitt 2: Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung ( 11 14) Etwa gleiches Schema wie in Abschnitt 1 Abschnitt 3: Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen ( 15) 15 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen Wenn bei sich selbst oder beschäftigten Arbeitnehmern durch Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen eine Dosis von mehr als 1 msv/a akkumuliert werden kann, ist eine Genehmigung erforderlich. Abschnitt 4: Beförderung radioaktiver Stoffe ( 16-18) 16 Genehmigungsbedürftige Beförderung Die Beförderung radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Verkehrswegen bedarf der Genehmigung. 17 Genehmigungsfreie Beförderung Die Beförderung radioaktiver Stoffe unterhalb der Freigrenzaktivitäten oder spezifischen Freigrenzaktivitäten, sowie die Beförderung von Geräten deren Bauart zugelassen ist und die weniger 1000 Freigrenzaktivitäten enthalten, ist genehmigungsfrei. Die Beförderung ist ebenfalls genehmigungsfrei, wenn die Voraussetzungen nach der Gefahrgutverordnung See, 27 des Luftverkehrsgesetzes oder des Gefahrgutgesetzes erfüllt werden. 18 Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung Abschnitt 5: Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe ( 19-22) 19 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung Die Verbringung oder Einfuhr radioaktiver Stoffe außerhalb der Europäischen Union oder in diese bedarf der Genehmigung. 20 Anzeigenbedürftige Verbringung radioaktiver Stoffe Bei der Verbringung einer Aktivitätsmenge von weniger als 10 8 Freigrenzen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung reicht eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.
9 - 9 - Abschnitt 6: Medizinische Forschung ( 23-24) 23 Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung Die in der Überschrift genannten Anwendungen sind genehmigungsbedürftig ohne Ausnahme, und sind durch das Bundesamt für Strahlenschutz zu genehmigen. 24 Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung Es bestehen strenge und vielfältige Auflagen Abschnitt 7: Bauartzulassung ( 25-27) Abschnitt 8: Ausnahmen ( 28) 28 Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige Als Arbeitnehmer benötigt man für Arbeiten nach der StrlSchV keine Genehmigung. Abschnitt 9: Freigabe ( 29) 29 Voraussetzungen für die Freigabe Wenn von radioaktivem Restmaterial oder Abfall eine Dosis für eine Einzelperson von weniger als 10 µsv in einem Kalenderjahr auftreten kann, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Genehmigung zur Freigabe erteilen. Wie diese Bedingung erfüllt werden kann, zeigt Anlage III, Tabelle 1 III. Kapitel: Anforderung bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung ( 30-79) Abschnitt 1: Fachkunde im Strahlenschutz ( 30) 30 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Voraussetzung für die Erlangung der Fachkunde sind praktische Erfahrung, Kursteilnahme mit Bescheinigung. Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs aktualisiert werden. Abschnitt 2: Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes ( 31-35) 31 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte Verantwortlicher ist der Genehmigungsinhaber. Dieser kann die für die Erfüllung der Strahlenschutzaufgaben nötigen Beauftragten bestellen. 32 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert oder deswegen benachteiligt werden. 33 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten 34 Strahlenschutzanweisung Es ist eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen, in der die im Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzuführen sind. 35 Auslegung dieser Verordnung Am Ort des Umgangs mit radioaktiven Stoffen ist ein Exemplar dieser Verordnung auszulegen.
10 Abschnitt 3: Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen, physikalische Strahlenschutzkontrolle ( 36-45) 36 Strahlenschutzbereiche Bereiche kein Strahlenschutzbereich Überwachungsbereich Kontrollbereich Sperrbereich Nach StrSchV Ortsdosisleistung D in msv/a bei Daueraufenthalt D D 1 1 Organdosen beachten Aufenthaltsdauer 2000 h/a D > 6, Organdosen beachten D > 3 msv/h 37 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen Nur wenn es unbedingt nötig ist. Bei Auszubildenden zur Erreichung ihres Ausbildungsziels. Schwangere Frauen dürfen Kontrollbereiche nur nach Einwilligung durch den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten unter Beachtung des besonderen Dosisgrenzwertes betreten. 38 Unterweisung (früher Belehrung) Personen denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vor dem erstmaligen Zutritt zu unterweisen. Die Unterweisung ist mindestens einmal im Jahr zu wiederholen. Frauen sind auf die besonderen Maßnahmen bei Schwangerschaften und die Gefahren durch das Stillen hinzuweisen. 39 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen In der Regel sind Kontaminationsmessungen des Arbeitsplatzes durchzuführen. 40 Zu überwachende Personen An Personen, die sich in Kontrollbereichen aufhalten, ist die Körperdosis zu ermitteln. Bei Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen ist ein Strahlenpass erforderlich. 41 Ermittlung der Körperdosis Die Ermittlung erfolgt in der Regel durch Messung der Körperdosis mit Hilfe von amtlichen Filmdosimetern. Die Genehmigungsbehörde kann aber auch Ortsdosisleistungsmessungen oder z. B. Messung der Aktivität in den Ausscheidungen vorschreiben. 42 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht Die Ergebnisse der Messungen sind solange aufzubewahren, bis die Person das 75 Lebensjahr vollendet hat, und spätestens 95 Jahre nach der Geburt zu löschen.
11 Schutzvorkehrungen Bezieht sich auf technische und bauliche Vorkehrungen, sowie auf Schutzkleidung. Teilt eine Frau ihrem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist, sind ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere Strahlenexposition ausgeschlossen ist. 44 Kontamination und Dekontamination Im Strahlenschutzbereich sind regelmäßig Kontaminationskontrollen durchzuführen. Bei Feststellen von Kontaminationen sind unverzüglich Gegenmaßnahmen zu treffen. Zu Beachten ist die Anlage 3, Tabelle I. 45 Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen Personen unter 18 Jahren dürfen keine Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung durchführen. Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur unter Aufsicht zur Erreichung ihres Ausbildungszieles mit Genehmigung der Behörde mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze umgehen. Abschnitt 4: Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten ( 46-48) 46 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung Der Grenzwert für die Bevölkerung ist 1 msv pro Jahr. 47 Begrenzung für die Ableitung radioaktiver Stoffe Die maximale effektive Dosis durch Ableitung aus genehmigten Bereichen darf 0,3 msv nicht überschreiten. 48 Emissions- und Immissionsüberwachung Die Ableitungen aus einem genehmigten Bereich müssen mindestens einmal im Jahr der zuständigen Behörde gemeldet werden.
12 Abschnitt 5: Schutz vor Sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen ( 49-53) 51 Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen Alle Maßnahmen zur Eindämmung der Gefahr sind sofort zu treffen. Die zuständige Behörde ist danach zu unterrichten. Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung ( 54-59) 54 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen 55 Schutz bei beruflicher Strahlenexposition Für Personen unter 18 Jahren beträgt der Grenzwert der Strahlenexposition 1 msv, bei gebärfähigen Frauen maximal 2 msv pro Monat an der Gebärmutter, für ein ungeborenes Kind bis zum Ende der Schwangerschaft 1 msv. 56 Berufslebensdosis Die Berufslebensdosis beträgt maximal 400 msv.
13 Abschnitt 7: Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen ( 60-64) 60 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A müssen längstens ein Jahr vor Aufnahme ihrer Tätigkeit untersucht werden. Diese Untersuchung ist jährlich zu wiederholen. Personen der Kategorie B müssen nur auf Anordnung der Behörde zur Untersuchung. 61 Ärztliche Bescheinigung Das Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung ist dem Strahlenschutzverantwortlichen und dem Untersuchten mitzuteilen. 64 Ermächtigte Ärzte Die Untersuchungen nach 60 sind von einem durch die Behörde ermächtigten Arzt durchzuführen. Abschnitt 8: Sonstige Anforderungen ( 65-71) 65 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe Radioaktive Stoffe oberhalb der Freigrenzaktivität müssen, solange sie nicht verarbeitet werden, in geschützten Räumen oder Schutzbehältern lagern. 66 Wartung, Überprüfung und Dichtheitsprüfung Bei umschlossenen radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze kann die Behörde Dichtheitsprüfungen anordnen. Bei Beschädigungen an der Umhüllung sind vor dem weiteren Gebrauch erneute Dichtheitsprüfungen notwendig. 67 Strahlungsmessgeräte Für die Überwachung im Strahlenschutzbereich sind genügend Messgeräte, die geprüft und gewartet werden, vorzusehen. 68 Kennzeichnungspflicht Räume, Geräte, Schutzbehälter, Umhüllungen, mit denen nur aufgrund einer Genehmigung umgegangen werden darf, sind mit Strahlenwarnzeichen und Kennzeichnung zu versehen. 69 Abgabe radioaktiver Stoffe Bei der Abgabe radioaktiver Stoffe muss man sich davon überzeugen, das der Empfänger über eine entsprechende Genehmigung verfügt, eventuell auch eine Transportgenehmigung. 70 Buchführung und Mitteilung Erwerb und Abgabe radioaktiver Stoffe muss monatlich, der Bestand an radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertzeit größer 100 Tage jährlich angezeigt werden. 71 Abhandenkommen, Fund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt Der Fund, sowie das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe muss der Genehmigungsbehörde gemeldet werden (auch die Möglichkeit, das etwas abhanden gekommen ist).
14 Abschnitt 9: Radioaktive Abfälle ( 72-79) 72 Planung für Abfall und Verbleib radioaktiver Abfälle Sowohl Abfallmenge und Radioaktivität und deren geplante Abgabe sind Bestandteil des Antrages auf Umgangsgenehmigung. 73 Erfassung gilt nicht für uns, da wir radioaktive Abfälle nur an das Zentrale Sammellager weitergeben. 79 Umgehungsverbot Man darf sich der Pflicht zur Abgabe radioaktiver Abfälle nicht durch Verdünnung entziehen. 4. Kapitel: Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung ( 80-92) Abschnitt 1: Heilkunde und Zahnheilkunde ( 80-86) 82 Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen Anwendung darf nur von approbiert Ärzten und Zahnärzten mit Fachkunde im Strahlenschutz durchgeführt werden. Mitwirken dürfen MTRA s oder MTA s mit der erforderlichen Fachkunde. Abschnitt 2: Medizinische Forschung ( 87-92) Dritter Teil: Schutz von Menschen und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei der Arbeit ( ) 1. Kapitel: Grundpflichten ( 93-94) 93 Dosisbegrenzung Auch bei Arbeitsplätzen, die nicht nach dieser Verordnung genehmigungsbedürftig sind, sind die hier aufgeführten Dosisgrenzwerte einzuhalten. 2. Kapitel: Anforderungen bei terrestrischer Strahlung an Arbeitsplätzen ( 95-96) 95 Natürlich vorkommende radioaktive Stoffe an Arbeitsplätzen Neben den Arbeiten, die den Umgang mit radioaktiven Stoffen beschreiben, unterliegen jetzt auch Tätigkeiten der Strahlenschutzverordnung, bei denen radioaktive Stoffe anwesend sind, ohne Gegenstand der Tätigkeit zu sein. Es müssen die Förderstellen von Quellwässern überprüft werden (Radonbelastung). Für Arbeiten mit Uranylacetat zur Präparation sind die Grenzwerte des Arbeitsschutzes und nicht die der Strahlenschutzverordnung anzuwenden: Absatz (1) in Verbindung mit Anlage XI, Teil B, Pos. 3 und Absatz (12). 3. Kapitel: Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen ( ) Gemeint sind hier Rückstände, bei denen eine Kontamination durch natürliches Uran, bzw. Thorium und dessen Folgeprodukte vorliegen (nach Anlage XII z. B. Erdöl, Schlämme aus der Uranverarbeitung u.s.w.). 4. Kapitel: Kosmische Strahlung ( 103) 103 Schutz des fliegenden Personals vor Expositionen durch kosmische Strahlung Auch bei fliegendem Personal muss die Dosis durch kosmische Strahlung überwacht werden. Es gelten die gleichen Maßgaben wie für beruflich strahlenexponierte Personen.
15 Kapitel: Betriebsorganisation ( 104) Vierter Teil: Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten ( ) 105 Unzulässiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und unzulässige Aktivierung Grundsätzlich sind Zusätze von radioaktiven Stoffen zu kosmetischen Mitteln, Spielwaren, Schmuck sowie Lebens- und Futtermitteln oder deren Aktivierung verboten. 107 Genehmigungsvoraussetzungen für den Zusatz von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung Wichtig: Eine Einzelperson darf dadurch nicht mehr als 10 µsv pro Jahr abbekommen. Fünfter Teil: Gemeinsame Vorschriften ( ) 1. Kapitel: Berücksichtigung von Strahlenexpositionen( 111) 111 Festlegung zur Ermittlung der Strahlenexposition; Duldungspflicht Bei der Berechnung der beruflichen Strahlenexposition sind alle beruflichen Expositionen und die durch natürliche Radionuklide am Arbeitsplatz, sowie durch kosmische Strahlung beim Fliegen. Nicht berücksichtigt werden medizinische Expositionen, sowie Expositionen als helfende Person. Personen an denen die Körperdosis zu ermitteln ist, haben die Messungen zu dulden. 2. Kapitel: Befugnisse der Behörde ( ) 113 Anordnung von Maßnahmen Die Behörde kann Maßnahmen zur Durchführung der Strahlenschutzverordnung anordnen. 4. Kapitel: Ordnungswidrigkeiten ( 116) 116 Ordnungswidrigkeiten Verstöße gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können als solche geahndet werden. 5. Kapitel: Schlussvorschriften ( ) Anlagen: Anlage I: Genehmigungsfreie Tätigkeiten Anlage II: Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen Anlage III: Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte der Oberflächenkontamination Die Tabelle 1 ist die am meisten gebrauchte Tabelle der Strahlenschutzverordnung. In Tabelle 2 enthält Angaben über radioaktive Familien im Gleichgewicht. Anlage IV: Festlegungen zur Freigabe In Verbindung mit Anlage III sind die Kriterien zur Freigabe festgelegt. Anlage V: Voraussetzungen für die Bauartzulassung von Vorrichtungen. Anlage VI: Dosimetrische Größen, Gewebe- und Strahlungs- Wichtungsfaktoren Hier steht, was man bei der Ermittlung der Körperdosis zu beachten hat.
16 Anlage VII: Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition Berechnungsgrundlagen um von der Emission radioaktiver Stoffe zur Strahlenexposition zu kommen. In den Tabellen stehen die maximal erlaubten Ableitungen aus Strahlenschutzbereichen. Anlage VIII: Ärztliche Bescheinigung Anlage IX: Strahlenzeichen Anlage X: Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung Wenn man die Abfälle nicht wie in der Universität an eine zentrale Sammelstelle abgibt, sondern an eine Landessammelstelle ist diese Anlage zu beachten. Anlage XI: Arbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositionen durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen auftreten können Anlage XII: Verwertung und Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände Z. B. Rückstände der Erdöl- oder Erdgasgewinnung, Aufbereitung von Uranerzen. Anlage XIII: Information der Bevölkerung Vorbereitung der Information bei einer radiologischen Notstandssituation und Information. Anlage XIV: Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung Anlage XV (zu 70, 70a und 71) Standarderfassungsblatt für hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ) Anlage XVI (zu 4 Absatz 3) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten 5. Informationsquellen über die Strahlenschutzverordnung (Atomgesetz) (Strahlenschutzverordnung) (Informationen, z. B. Imis) Informationen des Fachverbandes für Strahlenschutz Deutsche Strahlenschutzkommision
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