Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus 9 In der Lachen"

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1 Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus 9 In der Lachen" INHALTSVERZEICHNIS Art. Seite A) Aufteilung des Eigentums 1 Gegenstand des Stockwerkeigentums 2 Aufteilung der Liegenschaft 3 Aenderungen an der Wertquote (Miteigentumsanteil) 4 4 Sonderrechte 4 5 Gemeinschaftliche Teile B) Benutzung der im Sonderrecht stehenden Räume und Einrichtungen 6 Grundsatz 5 7 Beschränkungen des Sonderrechtes 8 Zweckbestimmung 7 9 Pflicht zum Unterhalt der Stockwerkeinheit sowie Rechte des Stockwerkeigentümers gegenüber der Gemeinschaft 10 Zutrittsrecht zu den Stockwerkeinheiten und Duldung von Arbeiten 8 11 Verantwortlichkeit für die Bewohner der Stockwerkeinheit 8 12 Mehrere Berechtigte an einer Stockwerkeinheit 8 13 Ueberlassung des Gebrauchs an Dritte 8 C) Benutzung der gemeinschaftlichen Teile und Einrichtungen 14 Benutzung im allgemeinen 15 Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen 16 Benutzung der gemeinschaftlichen Räume gegen besondere Entschädigung Hausordnung 10

2 -2 D) Benutzungsordnung der unterirdischen Einstellhalle 18 Zuteilung der Parkplätze Uebertragung von Benutzungsrechten Verbot der Uebertragung auf Dritte Zweckbestimmung Abgrenzungsverbot Weitere Bestimmungen 11 E) Die Kosten für die Verwaltung und den Unterhalt der gemeinschaftlich benutzten Teile 24 Begriff der gemeinschaftlichen Kosten 25 Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten 26 Verteilung der Kosten im Zusammenhang mit den als Sonderrecht oder zur ausschliesslichen Benutzung zugeteilten Räumlichkeiten und Einrichtungen 27 Erneuerungsfonds 28 Einzug der Beiträge und Vorschüsse 29 Sicherung der Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten F) Unterhalt, Umbau und Erneuerung des Gebäudes 30 Versicherung des Gebäudes Notwendige und dringliche Unterhaltsund Instandstellungsarbeiten Nützliche Aenderungen an der Liegenschaft Massnahmen, die der Verschönerung und der Bequemlichkeit dienen Zerstörung des Gebäudes 17 G) Verwaltung 35 Träger der Verwaltung 17 I. Die Versammlung der Stockwerkeigentümer 36 Zuständigkeit Einberufung und Leitung der Versammlung 18

3 -3-38 Beschlussflihigkeit Ausübung des Stimmrechtes Stinunrecht bei Nutzniessung Beschlussfähigkeit im allgemeinen Qualifiziertes Mehr Einstimmigkeit Anfechtung der Beschlüsse der Versammlung Ausschuss der Stockwerkeigentümer 21 II. Der Verwalter 46 Wahl und Abberufung Vereinbarungen mit dem Verwalter Stellvertretung des Verwalters Aufgaben und Befugnisse im allgemeinen Einzelne Befugnisse und Aufgaben des Verwalters Vertretung der Gemeinschaft Rekurs gegen Verfügungen des Verwalters Ueberprüfung der Verwaltungstätigkeit Wahldauer 24 II) Aenderung im Bestand der Stockwerkeigentümer und Aufhebung des Stockwerkeigentums 55 Veräusserung und Belastung Rechtsstellung des Erwerbers Ausschluss eines Stockwerkeigentümers Anwendung der Bestimmungen über den Ausschluss auf andere Berechtigte Aufhebung des Stockwerkeigentums 26 Verschiedenes 60 Weitere Bestimmungen Anmerkung des Reglements Abänderung des Reglements Gerichtsstand und Domizilklausel Begründungserklärung Benutzung der Luftschutzkeller Verweis auf gesetzliche Bestimmungen Anmerkung im Grundbuch 28

4 -4 A) Aufteilung des Eigentums Art. 1 Gegenstand des Stockwerkeigentums 1. An der Liegenschaft Giacomettistrasse 81/83 in Chur besteht Stockwerkeigentum im Sinne von Art. 712 a ff ZGB. 2. Jedes Stockwerkeigentum ist ein Miteigentumsanteil, mit dem das Sonderrecht verbunden ist, bestimmte Teile des Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. Art. 2 Aufteilung der Liegenschaft 1. Die Liegenschaft ist gemäss Eintrag im Grundbuch in entsprechende Stockwerkanteile aufgeteilt, für welche je ein besonderes Grundbuchblatt besteht. 2. Die Aufteilung des Gebäudes ergibt sich im einzelnen aus den Aufteilungsplänen, die Bestandteile des Begründungsaktes und dieses Reglements sind. 3. Das Sonderrecht ist mit dem betreffenden Miteigentumsanteil untrennbar verbunden. Art. 3 Aenderungen an der Wertquote (Miteigentumsanteil) 1. Aenderungen an der Wertquote bedürfen der Zustimmung der Versammlung der Stockwerkeigentümer. 2. Gleiches gilt fiür Aenderungen in der Zuteilung einzelner Räume zu Sonderrecht. 3. Die betreffenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und des Eintrages im Grundbuch. 4. Jeder Stockwerkeigentümer hat Anspruch auf Berichtigung der Wertquote, wenn sie aus Irrtum unrichtig festgesetzt oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist. 5. Die Aufteilung oder Zusammenlegung von Stockwerken bedarf der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer. Art. 4 Sonderrechte Das Sonderrecht des Stockwerkeigentümers umfasst alle Bauteile innerhalb seiner

5 - 5 - Stockwerkeinheit, welche beseitigt oder umgestaltet werden können, ohne dass dadurch der Bestand, die Festigkeit, die konstruktive Gliederung oder die äussere Gestaltung des Gebäudes verändert oder die Sonderrechte anderer Miteigentümer beeinträchtigt werden. Im besonderen sind Gegenstand des Sonderrechtes: Die inneren Zwischenwände, soweit sie keine tragende Funktion haben, die Fussböden und die Decken, die Verkleidung der Wände, die Fenster und Türen, die eingebauten Schränke, Küchen- und Toiletteneinrichtungen sowie die Leitungen ab den Abzweigungen für die einzelnen Stockwerkeinheiten mit Ausnahme der Durchgangsleitungen. Art. 5 Gemeinschaftliche Teile 1. Zu den gemeinschaftlichen Teilen gehören insbesondere: a) der Grund und Boden der Liegenschaft, b) die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind, c) Teile, welche die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen, d) alle Anlagen und Einrichtungen, die auch den anderen Stockwerkeigentümern oder mehreren von ihnen für die Benutzung ihrer Räume dienen, gleichgültig ob sich diese innerhalb oder ausserhalb der Räume, an denen Sonderrecht besteht, befinden. 2. Gemeinschaftlich sind ferner die für die Verwaltung der Liegenschaft gebildeten Rückstellungen, die durch den Verwalter getätigten Anschaffungen usw. sowie die Apparate und Gerätschaften für Reinigung und Unterhalt der gemeinschaftlichen Teile. 3. Folgende Räume sind ebenfalls gemeinschaftlich: - Autoeinstellhalle und Abstellplätze für Velos und Kinderwagen B) Benutzung der im Sonderrecht stehenden Räume und Einrichtungen Art. 6 Grundsatz 1. In der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung der eigenen Räume ist der Stockwerkeigentümer frei, soweit dies mit den gleichen

6 -6 Rechten jedes anderen Stockwerkeigentümers und den Interessen der Gemeinschaft vereinbar ist oder dieses Reglement keine Einschränkungen enthält. 2. Innerhalb seiner Stockwerkeinheit kann der Stockwerkeigentümer Bauteile beseitigen oder umgestalten, soweit dadurch der Bestand, die konstruktive Gliederung oder die Festigkeit des Gebäudes, die Räume anderer Stockwerkeigentümer oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes nicht berührt werden. Vorbehalten bleiben ferner die baupolizeilichen Bestimmungen. In jedem Falle ist die Verwaltung zu verständigen. 3. Aenderungen an der Liegenschaft, die dem Stockwerkeigentümer die bisherige Art der Benutzung seiner Räume erschweren oder verunmöglichen, können nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Art. 7 Beschränkungen des Sonderrechtes 1. Untersagt ist dem Stockwerkeigentümer jede Nutzung oder Veränderung der Räume seiner Stockwerkeinheit, wodurch gemeinschaftliche Bauteile beschädigt oder in der Funktion beeinträchtigt werden, der Wert oder das gute Aussehen des Hauses leidet oder andere Bewohner durch übermässige Einwirkung belästigt oder geschädigt werden. 2. Im besonderen ist dem Stockwerkeigentümer untersagt: a) die Böden seiner Räume übermässig zu belasten, b) in seinen Räumen oder in gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft feuergefährliche oder explosive Stoffe ohne die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen unterzubringen, c) den zur Stockwerkeinheit gehörenden Teilen durch die Art der Benutzung eine äussere Erscheinung zu geben, die das gute Aussehen des Hauses beeinträchtigen, d) ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung (mehrheitlicher Beschluss) Aufschriften, Reklamevorrichtungen und dergleichen an den zur Stockwerkeinheit gehörenden Räumen und Bauteilen anzubringen, e) Feuchtigkeit und Nässe entstehen zu lassen, die sich auf die Liegenschaft oder Teile davon nachhaltig auswirken können. 3. Die Bestimmungen der Hausordnung bleiben vorbehalten.

7 - 7 - Art. 8 Zweckbestimmung 1. Die Stockwerke dürfen grundsätzlich nur zu den im Begründungsakt und in diesem Reglement umschriebenen Zwecken verwendet werden, sofern nicht die Stockwerkeigentümer einstimmig einen anderen Verwendungszweck beschliessen. 2. Die Stockwerkeinheiten können im Rahmen der Bauordnung der Stadt Chur für Wohn- und Büroräume eingerichtet werden. Die Verwendung für Geschäftszwecke ist erlaubt, sofern sie für die übrigen Hausbewohner keine Störung oder unzumutbare Belastung mit sich bringen. Art. 9 Pflicht zum Unterhalt der Stockwerkeinheit sowie Rechte des Stockwerkeigentümers gegenüber der Gemeinschaft 1. Der Stockwerkeigentümer ist verpflichtet, die Räume und Einrichtungen, die im Sonderrecht stehen, auf seine Kosten so zu unterhalten, wie dies nötig ist, damit das Gebäude ein gutes Aussehen bewahrt und in einwandfreiem baulichem Zustand bleibt. 2. Der Stockwerkeigentümer ist verpflichtet, Versorgungs- und Abflussleitungen sowie Heizungsanlagen sachgemäss zu behandeln und auftretende Schäden unverzüglich zu beseitigen. Zulasten der einzelnen Stockwerkeigentümer gehen insbesondere auch die Kosten für Unterhalt, Reparatur und Ersatz - der zu der betreffenden Stockwerkeinheit gehörenden Rolladen und Sonnenstoren samt den Bedienungsvorrichtungen, - der Fenster sowie allfälliger Fenstervergitterungen, - der Schliessvorrichtungen bei Aussentüren oder Abschlusstüren gegen gemeinschaftliche Räume. Bei diesen Massnahmen hat der Stockwerkeigentümer darauf zu achten, dass das einheitliche Aussehen des Gebäudes nicht gestört wird. Die ausgeführten Arbeiten müssen hinsichtlich Material, Form und Farbe dem Bestehenden angepasst sein. 3. Sofern der Stockwerkeigentümer Unterhaltsarbeiten unterlässt, die im Interesse des Aussehens des ganzen Gebäudes geboten wären, so kann die Verwaltung nach vorangegangener Anzeige die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des säumigen Stockwerkeigentümers veranlassen. 4. Gegenüber einer solchen Anordnung kann der Stockwerkeigentümer den Entscheid der Versammlung der Stockwerkeigentümer anrufen, die über die Vornahme der betreffenden Arbeiten mit Mehrheitsbeschluss entscheidet.

8 - 8 - Art. 10 Zutrittsrecht zu den Stockwerkeinheiten und Duldung von Arbeiten 1. Der Stockwerkeigentümer hat der Verwaltung und anderen Beauftragten der Gemeinschaft den Zutritt und den Aufenthalt in seinen Räumen zum Zwecke der Feststellung und Behebung von Schäden zu gestatten. 2. Gleiches gilt für die Vornahme von Erneuerungs- und Umbauarbeiten am Gebäude. 3. Die Räume des Stockwerkeigentümers sollen mit möglichster Rücksicht und nicht zur Unzeit beansprucht werden. Art. 11 Verantwortlichkeit für die Bewohner der Stockwerkeinheit Der Stockwerkeigentümer haftet der Gemeinschaft und jedem ihrer Glieder dafür, dass die Gemeinschaftsordnung auch durch alle Personen beachtet wird, die seinem Bekanntenkreis angehören oder denen er durch Vertrag oder sonstwie den Aufenthalt in seiner Stockwerkeinheit oder deren Gebrauch gestattet hat. Vom Stockwerkeigentümer, dessen Mieter die Gemeinschaftsordnung missachtet, kann - wenn die wiederholten Ermahnungen fruchtlos bleiben - verlangt werden, dass er den Mietvertrag durch Kündigung oder gegebenenfalls durch Rücktritt aus wichtigen Gründen auflöst. Jeder Stockwerkeigentümer haftet den übrigen Stockwerkeigentümern für Schäden, die durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt und Instandhaltungsverpflichtung an deren Räumlichkeiten oder am gemeinschaftlichen Eigentum entstanden sind. Dies gilt auch für Schäden, die durch Personen seines Bekanntenkreises verursacht wurden oder durch sonstige Personen, denen er die Benutzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen überlässt. Er haftet nicht, wenn er beweist, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. Art. 12 Mehrere Berechtigte an einer Stockwerkeinheit Befindet sich eine Stockwerkeinheit im gemeinschaftlichen Eigentum mehrerer Personen, z.b. im Miteigentum, so haben die Berechtigten innerhalb Monatsfrist seit deren Uebernahme einen bevollmächtigten Vertreter für alle Angelegenheiten ihrer Stockwerkeinheit aus ihren Reihen zu stellen. Art. 13 Ueberlassung des Gebrauchs an Dritte Der Stockwerkeigentümer ist verpflichtet, den Verwalter zu unterrichten, wenn er sein Stockwerk Dritten dauernd zum Gebrauch überlässt.

9 - 9 - C) Benutzen der emeinschaftlichen Teile und Einrichten en Art. 14 Benutzung im allgemeinen 1. Jeder Stockwerkeigentümer ist befugt, die gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes sowie die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen zu benutzen, soweit dies mit dem gleichen Recht jedes anderen und mit den Interessen der Gemeinschaft vereinbar ist. 2. Nicht gestattet sind namentlich: a) irgendwelche Veränderungen an gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes vorzunehmen, b) in gemeinschaftlichen Teilen, namentlich im Treppenhaus, Hausgang und vor der Wohnungstüre irgendwelche Gegenstände zu lagern oder abzustellen, die deren Benutzung. beeinträchtigen, insbesondere den freien Durchgang hindern oder der guten Ordnung und dem Aussehen des Gebäudes nachteilig sein können, c) Fahrnisbauten oder Fahrzeuge aufzustellen, d) Namens- oder Türschilder im Hauseingang oder anderswo ohne Zustimmung des Verwalters anzubringen. 3. Jeder Stockwerkeigentümer hat für den Unterhalt der ihm zur ausschliesslichen Benutzung überlassenen Teile der Liegenschaft aufzukommen, wie wenn er davon ein Sonderrecht besässe. Art. 15 Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen 1. In der Benutzung der gemeinschaftlichen Räume, Anlagen und Einrichtungen wie Treppenhaus, Zugänge zu den Untergeschossen haben sich Stockwerkeigentümer und übrige Bewohner an die von der Versammlung der Stockwerkeigentümer zu erlassende Hausordnung zu halten und sich jeder übermässigen oder unnötigen Beanspruchung zu enthalten. 2. Bei Gebrauch der Einrichtungen haben Stockwerkeigentümer und übrige Bewohner Schonung, Sorgfalt und Rücksicht walten zu lassen. Allfällige notwendige Reparaturen sind umgehend der Verwaltung zu melden.

10 -10 - Art. 16 Benutzung der gemeinschaftlichen Räume gegen besondere Entschädigung Die Vermietung von gemeinschaftlichen Räumen erfolgt durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer mit einfachem Mehr. Sie berücksichtigt dabei in erster Linie, und zwar in der Reihenfolge der Anmeldungen die Stockwerkeigentümer sowie nötigenfalls die persönlichen Verhältnisse der Interessenten. Die Höhe der Entschädigung für die Benutzung solcher Räume wird von der Versammlung der Stockwerkeigentümer auf Vorschlag des Verwalters durch einfaches Mehr festgelegt. Art. 17 Hausordnung 1. Nähere Vorschriften über die Benutzung der Stockwerkeinheiten und der gemeinschaftlichen Teile können in einer Hausordnung aufgestellt werden. Sie wird auf Antrag der Verwaltung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer mit einfacher Mehrheit der stimmenden Stockwerkeigentümer beschlossen und abgeändert. 2. Die Hausordnung ist auch für Personen verbindlich, denen der Stockwerkeigentümer die im Sonderrecht stehenden Räume zur Benutzung überlassen hat. D) Benutzungsordnung der unterirdischen Einstellhalle Art. 18 Zuteilung der Parkplätze Die Zuteilung der einzelnen Parkplätze in der Einstellhalle zur ausschliesslichen Nutzung durch die einzelnen Berechtigten darf ohne Zustimmung aller Parkplatzberechtigten nicht abgeändert oder aufgehoben werden. Das festgelegte Benutzungsrecht ist somit unentziehbar und teilt rechtlich das Schicksal des betreffenden berechtigten Hauptgrundstückes (Stockwerkeinheit). Art. 19 Uebertragung von Benutzungsrechten Uebertragungen von Benutzungsrechten an einzelnen Parkplätzen von einen-) Stockwerkeigentümer auf einen anderen innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind ohne deren Zutun, aber mit Zustimmung allfälliger Gläubiger, denen die berechtigte Stockwerkeinheit als Grundpfand haftet, zulässig.

11 Art. 20 Verbot der Uebertragung auf Dritte Die Uebertragung der ausschliesslichen Benutzungsrechte darf nur an Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft erfolgen. Die Uebertragung an Dritte ist nicht gestattet. Art. 21 Zweckbestimmung Die Parkplätze in der Einstellhalle dürfen allein für das Einstellen von Motorfahrzeugen verwendet werden. Die Parkplätze sind entsprechend markiert und numeriert. Art. 22 Abgrenzungsverbot Die Parkplätze dürfen nicht räumlich abgegrenzt und nicht fi.ir andere Bedürfnisse verwendet werden. Es ist ausdrücklich verboten, auf den Parkplätzen Trennwände zu errichten oder Boxen aufzustellen, irgendwelche Gegenstände einzulagern (davon ausgenommen sind Pneuund Zubehörschränke), Fahrzeuge auf den Zu- und Wegfahrtswegen stehen zu lassen, Fahrzeuge warmlaufen oder mit laufendem Motor stehen zu lassen, lir der Halle ziellos herumzufahren, die Parkplätze und die Autoeinstellhalle als Spielplatz zu benützen. Art. 23 Weitere Bestimmungen Im übrigen gelten die Bestimmungen der allgemeinen Benutzungsordnung dieses Reglements. E) Die Kosten für die Verwaltung und den Unterhalt der gemeinschaftlich benutzten Teile Art. 24 Begriff der gemeinschaftlichen Kosten 1. Gemeinschaftlich sind alle Kosten, die durch Benutzung, Unterhalt und Erneuerung der gemeinschaftlichen Teile und die gemeinschaftliche Verwaltung entstehen.

12 Dazu gehören insbesondere: a) die Kosten für den laufenden Unterhalt (einschliesslich Reinigung), Instandstellung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, soweit diese nicht einem Stockwerkeigentümer zur Sondernutzung zugewiesen werden, b) die Kosten des Betriebes der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, c) die Kosten für die Beleuchtung gemeinsamer Räume wie Hausgang, Treppenhaus, Heizung etc., d) Aufwendungen für ausserordentliche Erneuerungs- und Umbauarbeiten, e) öffentlich-rechtliche Beiträge und Steuern, soweit sie den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegt sind, f) Prämien für die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Glas- und Wasserschaden und für die Haftung als Werkeigentümer, g) die Kosten der Verwaltung, insbesondere die Entschädigung an den Verwalter und den Hauswart, h) die Einlagen in den Erneuerungsfonds. Art. 25 Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten 1 Soweit im nachstehenden keine abweichende Ordnung getroffen worden ist, werden die Kosten von den Stockwerkeigentümern, besondere Bestimmungen vorbehalten, im Verhältnis ihrer Wertquoten getragen. 2. Wenn das Mass der Benutzung einzelner Einrichtungen aus Gründen, die nicht beim Stockwerkeigentümer liegen, eine dauernde und erhebliche Veränderung erfahren hat, kann eine andere Verteilung der Kosten verlangt werden. 3 Ein Stockwerkeigentümer, der durch Umstände, die auf sein Verhalten zurückgehen, die gemeinschaftlichen Lasten erhöht, hat für die daraus erwachsenden Aufwendungen allein aufzukommen. 4 Sind an einem Stockwerk mehrere Personen beteiligt, so haften sie fiir den betreffenden Kostenanteil solidarisch.

13 Art. 26 Verteilung der Kosten im Zusammenhang mit den als Sonderrecht oder zur ausschliesslichen Benutzun zu eteilten Räumlichkeiten und Einrichtun en a) Elektrische Energie Die Kosten für den Verbrauch elektrischer Energie werden bei jedem Stockwerkeigentumsanteil durch eigene Zähler gemessen und nach Anteil am Verbrauch berechnet. b) Wärme und Kalt- und Warmwasser Der Wasserverbrauch sowie die Betriebskosten für die Heizung inklusive Warmwasseraufbereitung werden gemäss separatem Verteilschlüssel verteilt. c) TV-Anschluss Die Kosten für den TV-Anschluss tragen die angeschlossenen Stockwerkeigentümer. d) Einstellhalle Die Kosten des Unterhaltes und der Erneuerung der unterirdischen Einstellhalle sowie die Aufwendungen für den Betrieb (Reinigung, Signalisierung etc.) und die diesbezüglichen Verwaltungskosten werden zu gleichen Teilen auf die einzelnen Parkplätze verteilt. Die Verteilung der Unterhaltskosten der Einstellhalle und der oberirdischen Parkplätze richtet sich nach dem Reglement der Interessengemeinschaft Quartier in den Lachen". e) Dachterrassen/Gartenanteile/Sitzplätze/Balkone Es ist Sache der betreffenden Stockwerkeigentümer, für den Unterhalt der ihnen zur ausschliesslichen Benutzung überlassenen Dachterrassen, Gartenanteile, Sitzplätze und Balkone aufzukommen. Art. 27 Erneuerungsfonds Zur teilweisen Bestreitung der alle Stockwerkeigentümer treffenden Unterhalts-, Instandstellungs- und Erneuerungskosten wird ein Erneuerungsfonds gebildet. 1. In diesen Erneuerungsfonds ist jährlich eine Einlage von mindestens 2,5 (zweieinhalb) Promille des Assekuranzwertes der Bauten einzulegen. Diese Einlage wird auf die Stockwerkeigentümer im Verhältnis ihrer Wertquoten verteilt. Ueber die Verwendung dieses Fonds beschliesst die Eigentümerversammlung.

14 Die Erneuerungsfonds-Beiträge werden durch den Verwalter zusammen mit den Kostenvorschüssen eingefordert. Der Erneuerungsfonds braucht nicht mehr geäufnet zu werden, wenn er die Höhe von 3 % des Assekuranzwertes erreicht hat. Aufwendungen zulasten des Erneuerungsfonds bedürfen eines Beschlusses der Versammlung der Stockwerkeigentümer. Vorbehalten bleibt die Bestreitung von Kosten für notwendige und unaufschiebbare Arbeiten, für deren Bezahlung dem Verwalter andere Mittel nicht zur Verfügung stehen. 4. Dem Stockwerkeigentümer steht unter keinen Umständen ein Anspruch auf Rückerstattung seines Anteiles am Erneuerungsfonds zu. 5. Der Fonds wird durch die Verwaltung geführt. Art. 28 Einzug der Beiträge und Vorschüsse 1. Die Stockwerkeigentümer haben folgende Beiträge zu entrichten: Zahlungen an die gemeinschaftlichen Kosten gemäss Voranschlag - Zahlungen zur Aeufnung des Erneuerungsfonds Heizungsakontozahlungen - Warmwasserpauschale für die zentrale Warmwasseraufbereitung. 2. Beiträge und Vorschüsse hierfür werden vom Verwalter eingezogen. 3. Vor Beginn eines Geschäftsjahres (1.1. bis ) wird vom Verwalter ein Voranschlag der gemeinschaftlichen Kosten für das nächste Geschäftsjahr aufgestellt und zusammen mit einer Kostenvorschussrechnung jedem Stockwerkeigentümer zugestellt. 4. Die jährlichen Kostenvorschüsse sind aufgrund der einmaligen Kostenvorschussrechnung auf das Konto der Stockwerkeigentümergemeinschaft wie folgt zu leisten: - 1. Kostenvorschuss bis 1. Januar eines Jahres - 2. Kostenvorschuss bis 1. Juli eines Jahres Die ordentliche Jahresversammlung beschliesst alsdann die endgültige Fassung des Voranschlages. Allfällige betragsmässige Auswirkungen für die Stockwerkeigentümer gegenüber der provisorischen Fassung werden mit der zweiten Vorschussleistung verrechnet. Nachzahlungen eines Stockwerkeigentümers oder Rückerstattungen von zuviel bezahlten Gemeinschafts-Kostenanteilen gegenüber der provisorischen Verteilungsliste können nach Genehmigung von Jahresabschluss und definitiver Verteilungsliste mit der nächsten Vorschussleistung verrechnet werden.

15 - 15 Der Verwalter ist befugt, Stockwerkeigentümern bei verspäteter Zahlung fälliger Kostenvorschüsse einen Verzugszins von 6 % zu belasten, welcher der StWEG zugute kommt. 5. Auch beim Verkauf eines Stockwerkeigenanteils während des Jahres erstellt die Verwaltung für das Kalenderjahr nur eine Abrechnung. Schuldner der nicht durch die Vorschüsse gedeckten Kostenanteile ist der jeweilige Stockwerkeigentümer am Jahresende. Die Abrechnung auf den Stichtag ist zwischen Verkäufer und Käufer direkt vorzunehmen. Art. 29 Sicherung der Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten 1. Für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen hat die Gemeinschaft Anspruch auf Eintragung des Pfandrechtes am Anteil des säumigen Stockwerkeigentümers. 2. Die Eintragung ist vom Verwalter namens der Gemeinschaft innert nützlicher Frist zu bewirken. 3. Der Gemeinschaft steht fair die gleichen Beitragsforderungen zudem ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen zu, die sich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung und Benutzung gehören. 4. Pfand- und Retentionsrecht bestehen auch für die Forderungen aus Bezug von Warmwasser und Wärme. F) Unterhalt, Umbau und Erneuerung des Gebäudes Art. 30 Versicherung des Gebäudes 1. Die Versicherung des ganzen Gebäudes gegen Feuer und andere Gefahren sowie für die Haftpflicht des Werkeigeritümers ist eine gemeinschaftliche Angelegenheit der Stockwerkeigentümer. 2. Ein Stockwerkeigentümer, der seine Räumlichkeiten mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestattet hat, muss, um eine genügende Deckung zu erhalten, auf eigene Rechnung eine Versicherung abschliessen. Ebenso ist die Versicherung der Raumeinrichtung wie Mobiliar, Kleider, Wertgegenstände etc. gegen Feuer und Wasserschäden nicht Aufgabe der Gemeinschaft. 3. Die Versammlung der Stockwerkeigentümer beschliesst, welche Gefahren zu versichern und mit welcher Versicherungsgesellschaft Verträge abzuschliessen sind.

16 Art. 31 Notwendige und dringliche Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten 1. Die Gemeinschaft hat alle für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Liegenschaft notwendigen Unterhalts-, Wiederherstellungsoder Erneuerungsarbeiten vornehmen zu lassen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit werden die Arbeiten vom Verwalter angeordnet. 2. Werden diese Arbeiten oder hierzu notwendige Verwaltungshandlungen von der Versammlung der Stockwerkeigentümer nicht beschlossen, so kann jeder Stockwerkeigentümer vom Richter verlangen, dass er sie anordne oder den Verwalter oder einen Dritten zu ihrer Anordnung und Durchführung ermächtige. 3. Dringliche Massnahmen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren, kann, wenn der Verwalter nichts vorkehrt, nötigenfalls jeder Stockwerkeigentümer von sich aus ergreifen. 4. In allen Fällen tragen die Stockwerkeigentümer die sich daraus ergebenden Kosten nach Massgabe ihrer Anteile. Art. 32 Nützliche Aenderungen an der Liegenschaft 1. Aenderungen an der Liegenschaft, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit bezwecken, können gegenüber einem Stockwerkeigentümer, der dadurch im Gebrauch oder in der Benutzung seiner Sache zum bisherigen Zweck erheblich oder dauernd beeinträchtigt wird, ohne dessen Zustimmung nicht durchgeführt werden. 2. Verlangt die Aenderung von einem Stockwerkeigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, weil sie beispielsweise in einem Missverhältnis zum Wert seiner Stockwerkeinheit stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Stockwerkeigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt. Art. 33 Massnahmen, die der Verschönerung und der Bequemlichkeit dienen 1. Arbeiten, die lediglich oder vorwiegend der Verschönerung oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, können nur mit Zustimmung aller Stockwerkeigentümer ausgeführt werden. Wird die Arbeit mit Mehrheit aller Stockwerkeigentümer, die zugleich die Mehrheit aller Anteile vertreten, beschlossen, so kann sie auch gegen den

17 Willen eines nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers ausgeführt werden, sofern ihm die übrigen Stockwerkeigentümer für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil übernehmen. 3. Stockwerkeigentümer, die an die Kosten solcher Arbeiten keine Beiträge leisten, können die neugeschaffenen Anlagen und Einrichtungen erst benutzen, wenn sie den entsprechenden Anteil an den ursprünglichen Kosten nachträglich erbringen. Art. 34 Zerstörung des Gebäudes 1. Wird das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Wiederaufbau nicht ohne schwer tragbare Belastung oder Preisabgabe von mehreren Räumen, die zu Sonderrecht zugewiesen sind, möglich, so kann jeder Stockwerkeigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Hierfür gelten die Bestimmungen von Art Die Stockwerkeigentümer, welche die Gemeinschaft fortsetzen wollen, können im Falle des Wiederaufbaues die Aufhebung durch Abfindung der übrigen zum Verkehrswert abwenden. 3. Für den Beschluss über den Wiederaufbau sind die Bestimmungen über die nützlichen Aenderungen an der Liegenschaft anwendbar (Art. 32). G) Verwaltung Art. 35 Träger der Verwaltung Träger der Verwaltung sind die Versammlung der Stockwerkeigentümer sowie der Verwalter. I. Die Versammlung der Stockwerkeigentümer Art. 36 Zuständigkeit L Die Versammlung der Stockwerkeigentümer entscheidet über alle Verwaltungshandlungen, die nach Gesetz, dem Begründungsakt oder dem Reglement' zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten gehören und soweit sie nicht dem Verwalter zugewiesen sind.

18 Soweit das Gesetz darüber nicht besondere Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Vereinsrechtes sinngemäss Anwendung. 3. Der Versammlung stehen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu: a) Wahl und Abberufung des Verwalters, b) Genehmigung der Jahresrechnung und der Verteilung der Kosten unter die Stockwerkeigentümer. Festsetzung der Höhe der Einlagen in den Erneuerungsfonds, c) Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der von den Stockwerkeigentümern auf die Kostenanteile zu leistenden Finanzierungsbeiträge, d) Entlastung des Verwalters, e) Ermächtigung des Verwalters zur Führung eines Prozesses, 0 allfällige Bezeichnung des Stellvertreters des Verwalters, g) Erlass einer Hausordnung und weiterer Vorschriften über die Benutzung gemeinschaftlicher Teile, h) Entscheidung über Rekurse gegen Verfügungen des Verwalters, i) Bezeichnung der abzuschliessenden Versicherungen, k) Wahl des Hauswartes, 1) Wahl der Revisoren, m) Wahl des Ausschusses der Stockwerkeigentümer oder eines Abgeordneten. Art. 37 Einberufung und Leitung der Versammlung 1. Die Versammlung wird vom Verwalter unter Beachtung einer Frist von mindestens 20 Tagen mit Angabe der zu behandelnden Traktanden schriftlich einberufen. Mit Zustimmung aller Stockwerkeigentümer kann jedoch ohne Einhaltung von Fristen formlos eine Versammlung der Stockwerkeigentümer stattfinden, an der sämtliche Stockwerkeigentümer teilnehmen oder sich vertreten lassen. 2. Jahresrechnung sowie Anträge betreffend die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten sind den Stockwerkeigentümern innert gleicher Frist zuzustellen oder mit entsprechendem Hinweis in der Liegenschaft aufzulegen.

19 -19-3 Die ordentliche Jahresversammlung findet jeweils bis spätestens Ende Juni statt. Das Datum kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss abgeändert werden. 4. Ausserordentliche Versammlungen finden statt, so oft es der Verwalter als notwendig erachtet, oder wenn es ein oder mehrere Stockwerkeigentümer verlangen, die mindestens 1/5 der Anteile besitzen. Fehlt ein Verwalter oder gibt dieser dem Begehren eines Stockwerkeigentümers um Einberufung keine Folge, so kann die Versammlung von jedem Stockwerkeigentümer, resp. von den Stockwerkeigentümern einberufen werden, wenn er oder sie 1/5 der Anteile besitzt, resp. besitzen. 6. Der Verwalter leitet die Versammlung, sofern nichts anderes beschlossen wird. Die Versammlung bezeichnet jeweils den Protokollführer. 7. Die Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren, und das Protokoll ist vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, vom Stockwerkeigentümer, der den Vorsitz führt,- aufzubewahren. Es ist innert 2 Monaten nach der Versammlung den Stockwerkeigentümern zuzustellen. Art. 38 Beschlussfähigkeit Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt sind, mindestens aber deren zwei, anwesend oder vertreten sind. 2. Für den Fall der ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von 10 Tagen seit der ersten stattfinden darf Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zu einem Drittel anteilsberechtigt sind, mindestens aber deren zwei, anwesend oder vertreten sind. Art. 39 Ausübung des Stimmrechtes 1 Mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zusteht, haben nur eine Stimme, die sie durch einen von ihnen zu bezeichnenden Vertreter abzugeben haben. 2 Steht einem Stockwerkeigentümer mehr als ein Stockwerk zu, so kann er die Rechte für jedes Stockwerk gesondert geltend machen. Für die Bemessung der Stimmkraft nach Person hat er jedoch nur eine Stimme.

20 Ein Stockwerkeigentümer kann andere Stockwerkeigentümer vertreten oder sich durch eine Drittperson vertreten lassen, die nicht der Gemeinschaft anzugehören braucht. 4. Stockwerkeigentümer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sollen einen in der Schweiz wohnenden Zustellungsbevollmächtigten bezeichnen. Art. 40 Stimmrecht bei Nutzniessung 1 Der Nutzniesser eines Stockwerkes hat sich mit dem Eigentümer über die Ausübung des Stimmrechtes zu verständigen. 2. Soweit eine Vereinbarung nicht nachgewiesen dargetan ist, übt der Nutzniesser in allen Fragen der Verwaltung das Stimmrecht aus; nur bei baulichen Massnahmen, die bloss nützlich sind, oder der Verschönerung oder Bequemlichkeit dienen, gilt der Eigentümer als stimmberechtigt. Art. 41 Beschlussfähigkeit im allgemeinen Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der stimmenden Stockwerkeigentümer, soweit nicht im Reglement oder im Gesetz etwas anderes vorgeschrieben ist. Jeder Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann durch die schriftliche Zustimmung aller Stockwerkeigentümer ersetzt werden. Art. 42 Qualifiziertes Mehr Der Zustimmung der Mehrheit aller Stockwerkeigentümer, die zugleich mindestens zur Hälfte anteilsberechtigt sind, bedürfen: a) die Anordnung von Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Sache bezwecken (nützliche bauliche Massnahmen), soweit nicht in Art. 32 geregelt; b) Abänderungen derjenigen Bestimmungen dieses Reglements, die aufgrund von Art. 712 g Abs. 3 ZGB erlassen sind. Art. 43 Einstimmigkeit Der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer bedürfen:

21 21 a) Beschlüsse über die Abänderung des Reglements, soweit dieses sich bezieht auf die in Art. 63 des Reglements dargelegte Gerichtsstands- und Domizilklausel, die Umschreibung der im Sonderrecht stehenden Teile des Gebäudes sowie der sich im ausschliesslichen Benutzungsrecht eines Stockwerkeigentümers befindlichen Teile des Gebäudes und Bodens, die Zweckbestimmung der Stockwerkeinheiten, die Abänderung der Bestimmungen über den Ausschluss eines Stockwerkeigentümers, die Veränderung der Wertquoten, die Begründung und Aufhebung von gegenseitigen Vorkaufs- und Einspracherechten sowie deren Vormerkung, b) Beschlüsse über Arbeiten, die lediglich der Verschönerung der Sache oder der t equemlichkeit dienen. c) Der Beschluss über die Aufhebung des Stockwerkeigentums (Art. 59). Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des ZGB, Art. 44 Anfechtung der Beschlüsse der Versammlung Beschlüsse der Versammlung der Stockwerkeigentümer, die das Gesetz, den Begründungsakt oder das Reglement verletzen, können von jedem Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist, nachdem er von ihnen Kenntnis erlangt hat, beim Richter angefochten werden. Der Verwalter ist darüber zu orientieren. Art. 45 Ausschuss der Stockwerkeigentümer. Die Versammlung der Stockwerkeigentümer kann aus ihrem Kreis jeweils auf die Dauer von 3 Jahren einen Ausschuss von zwei oder mehr Personen bezeichnen. Dieser konstituiert sich selbst. Dem Ausschuss stehen folgende Aufgaben zu: Beratung des Verwalters Ueberprüfung der Geschäftsführung des Verwalters Berichterstattung an die Versammlung der Stockwerkeigentümer.

22 II. Der Verwalter Art. 46 Wahl und Abberufung 1. Die Versammlung wählt einen Verwalter, der Stockwerkeigentümer oder Aussenstehender sein kann. Der Verwalter soll über die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben verfügen. Wählbar ist auch eine juristische Person. 2. Kommt die Bestellung des Verwalters durch die Versammlung nicht zustande, so kann jeder Stockwerkeigentümer die Ernennung durch den Richter verlangen. Das gleiche Recht steht auch Pfandgläubigern und anderen Personen zu, die ein berechtigtes Interesse haben. 3. Der Verwalter kann von der Versammlung jederzeit abberufen werden. Vorbehalten bleiben dessen vertragliche Ansprüche. 4. Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so kann jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die richterliche Abberufung verlangen. Art. 47 Vereinbarungen mit dem Verwalter Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer schliesst mit dem Verwalter allenfalls einen Vertrag ab, der insbesondere die Dauer des Amtes, die Kündigung und die Grundsätze für die Bemessung der Entschädigung regelt. Art. 48 Stellvertretung des Verwalters 1. Ein Stellvertreter des Verwalters wird nötigenfalls durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer bezeichnet. 2. Der Stellvertreter handelt anstelle des Verwalters, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen daran gehindert ist und ein Aufschub der Handlung nicht tunlich ist. Art. 49 Aufgaben und Befugnisse im allgemeinen 1. Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen

23 23 Verwaltung nach den Vorschriften des Gesetzes und dieses Reglements sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Versammlung der Stockwerkeigentümer. Für Stellung und Aufgaben des Verwalters kann ein Reglement erlassen werden. 2. Er wacht darüber, dass bei der Ausübung der Sonderrechte wie bei der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile die Vorschriften des Gesetzes, des Reglements und der Hausordnung beachtet werden. Dringende Reparaturen, die nicht aufschiebbar sind, können vom Verwalter, sofern erforderlich, auch ausserhalb des Voranschlages veranlasst werden. Der Verwalter nimmt an den Versammlungen der Stockwerkeigentümer nur mit beratender Stimme teil, sofern er nicht selber Stockwerkeigentümer ist. Art. 50 Einzelne Befugnisse und Aufgaben des Verwalters Dem Verwalter obliegt insbesondere: a) die ordentliche Verwaltung des Hauses zu besorgen, b) der 'Versammlung der Stockwerkeigentümer alljährlich einen Bericht über Geschäftsführung und Rechnung zu erstatten, der Versammlung der Stockwerkeigentümer einen Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr vorzulegen, der auch für die vorläufige Bemessung der Beiträge (Vorauszahlungen) der Stockwerkeigentümer massgebend ist, d) die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Miteigentümer zu verteilen, fiesen Rechnung zu stellen und deren Beiträge einzuziehen, die vorhandenen Geldmittel zu verwalten und bestimmungsgemäss zu verwenden, die Bücher, Protokolle und Register der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer sorgfältig zu führen sowie für deren ordnungsgemässe Aufbewahrung zu sorgen, g) den Stocloiverkeigentümern übe,, bestimmte gemeinschaftliche Angelegenheiten Auskunft zu geben und Einblick in die einschlägigen Bücher und Akten zu gewähren, h) die Beschlüsse der Versammlung der Stockwerkeigentümer auszuführen, z die Versicherungsverträge nach den Weisungen der Versammlung abzuschliessen.

24 k) alle auf das Gebäude bezüglichen Akten (Baupläne, Pläne und Unterlagen über Belastungsverhältnisse und statische Funktion einzelner Bauteile) zu verwahren, 1) alle Massnahmen von sich aus zu treffen, die keinen Aufschub ertragen, um die Gemeinschaft vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren, m) die gemeinschaftlichen Räume zu vermieten, n) den Hauswart anzustellen und zu beaufsichtigen. Art. 51 Vertretung der Gemeinschaft 1. In allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung vertritt der Verwalter im Bereiche der ihm zustehenden Aufgaben sowohl die Gemeinschaft wie auch die Stockwerkeigentümer nach aussen. 2. Zur Vertretung der Stockwerkeigentümer im Zivilprozess bedarf der Verwalter der Zustimmung durch die Versammlung. 3. Für die Vertretung der Stockwerkeigentümer im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Verfügungen kann die Ermächtigung an den Verwalter auch nachträglich erteilt werden. Art. 52 Rekurs gegen Verfügungen des Verwalters 1. Gegen selbständige Verfügungen des Verwalters kann der betroffene Stockwerkeigentümer innert 14 Tagen an die Versammlung der Stockwerkeigentümer Rekurs erheben. 2. Die Versammlung entscheidet endgültig über den Rekurs. Art. 53 Ueberprüfung der Verwaltungstätigkeit Die Tätigkeit der Verwaltung ist - soweit es sich um rechnerische Belange handelt - durch ein bis zwei Revisoren, welche aus der Mitte der Versammlung gewählt werden, zu überprüfen. Art. 54 Wahldauer Ausschuss, Verwalter und Revisoren werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

25 H) Aenderung im Bestand der Stockwerkeigentümer und Aufhebung des Stockwerkeigentums Art. 55 Veräusserung und Belastung Das Stockwerkeigentum ist veräusserlich und vererblich. Jeder Stockwerkeigentümer ist befugt, sein Stockwerk im Rahmen des Baurechtsvertrages zu belasten. Art. 56 Rechtsstellung des Erwerbers 1. Die von den Stockwerkeigentümern vereinbarte oder beschlossene Verwaltungs- und Nutzungsordnung (Begründungsakt, Reglement, Hausordnung), die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie allfällige richterliche Urteile und Verfügungen sind für alle Rechtsnachfolger einer Stockwerkeinheit (z.b. Käufer) und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einer Stockwerkeinheit (z.b. Pfandgläubiger) ohne weiteres verbindlich. 2. Jeder Stockwerkeigentümer ist gehalten, von den sich aus Vereinbarungen und Reglement ergebenden Verpflichtungen einem Rechtsnachfolger Kenntnis zu geben. 3. Der Verwalter ist verpflichtet, den künftigen Erwerber einer Stockwerkeinheit oder eines dinglichen Rechtes daran auf Veranlassung des bisherigen Eigentümers über die bestehende Verwaltungs- und Nutzungsordnung umfassend und vollständig zu unterrichten. 4. Der Erwerber und der Verkäufer einer Stockwerkeinheit haben vom Eigentumsübergang dem Verwalter ohne Verzug Kenntnis zu geben. Art. 57 Ausschluss eines Stockwerkeigentümers 1, Ein Stockwerkeigentümer kann aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn er durch sein eigenes Verhalten oder durch das Betragen von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen hat oder für die er einzustehen hat, seine Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann. 2. Der Ausschluss erfolgt durch Urteil des Richters auf Klage eines oder mehrerer Stockwerkeigentümer, die durch Beschluss der Versammlung mit

26 einfacher Mehrheit dazu ermächtigt worden sind. Der Auszuschliessende ist dabei nicht mitzuzählen. 3. Falls der Ausgeschlossene sein Stockwerk nicht innert der vereinbarten oder vom Richter angesetzten Frist veräussert, so wird es nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken versteigert. Der Antrag auf Versteigerung kann vom Verwalter gestellt werden. Art. 58 Anwendung der Bestimmungen über den Ausschluss auf andere Berechtigte Die Bestimmungen über den Ausschluss finden sinngemäss Anwendung auf Personen, die an einem Stockwerk ein Nutzniessungs- oder Wohnrecht besitzen. Art. 59 Aufhebung des Stockwerkeigentums 1. Das Stockwerkeigentum kann nur durch Vereinbarung aller Stockwerkeigentümer aufgehoben werden. 2. Vorbehalten bleibt die Aufhebung bei Zerstörung des Gebäudes. 3. Wird das Stockwerkeigentum durch Veräusserung der ganzen Liegenschaft aufgehoben, so teilen die Stockwerkeigentümer den Erlös mangels anderer Abrede im Verhältnis der Wertquoten. J) Verschiedenes Art. 60 Weitere Bestimmungen Sofern weitere Bestimmungen in dieses Reglements aufgenommen werden, ist auf dem Deckblatt des Reglements ein spezieller Hinweis anzubringen. Art. 61 Anmerkung des Reglements 1. Dieses Reglement über die Benutzung und Verwaltung ist im Grundbuch anzumerken. 2. Der Verwalter ist gehalten, für die Anmerkung aller Aenderungen im Reglement besorgt zu sein.

27 Art. 62 Abänderung des Reglements 1. Dieses Reglement kann - soweit es sich nicht um unentziehbare Rechte handelt - jederzeit durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer abgeändert werden. 2. Dabei sind die Bestimmungen über die Beschlussfassung einzuhalten (Art. 41, 42, 43). Art. 63 Gerichtsstand und Domizilklausel 1. Die Stockwerkeigentümer unterwerfen sich für alle Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis dem Gerichtsstand Chur, und für den Fall des Wohnsitzes im Ausland ausdrücklich auch für allfällige Betreibungen. Sie wählen das Betreibungsdomizil am Ort der gelegenen Sache oder bei der Geschäftsniederlassung des Verwalters. Die Stockwerkeigentümer erklären ausschliesslich schweizerisches Recht als anwendbar. 2. Zustellungen an die Stockwerkeigentümer können insgesamt an die Adresse des Verwalters wirksam vorgenommen werden. Der Verwalter trägt die Verantwortung, dass die Stockwerkeigentümer, wo notwendig, vom Inhalt dieser Zustellung innert nützlicher Frist Kenntnis erhalten. Art. 64 Begründungserklärung Diesem Reglement bleiben die Bestimmungen der Begründungserklärung ausdrücklich vorbehalten. Art. 65 Benutzung der Luftschutzkeller Die als Keller benutzten Luftschutzkeller sind im Notfall zu räumen und stehen zu diesem Zeitpunkt allen Stockwerkeigentümern zur Verfügung. Art. 66 Verweis auf gesetzliche Bestimmungen Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über das Stockwerkeigentum (Art. 712 a ff ZGB) und über das einfache Miteigentum. Auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und den Ausschuss finden ergänzend die Vorschriften über die Organe des Vereins Anwendung.

28 -28- Art. 67 Anmerkung im Grundbuch Dieses Reglement ist auf den Stockwerkeigentums-Grundstücken Nr bis und bis des Grundbuches von Grundbuch anzumerken und wird hiermit zur Anmerkung angemeldet. Chur, den 12. September 1997 Für die Wohnbaugenossenschaft der Stadt Ch /X Dk, 2j7:nr:-..T1. 7. tozsr.t.yjir»-z:...

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