Inhaltsverzeichnis. S.I.B. - STEUER-INFORMATIONEN Ausgabe 01/2016. Steuerrecht / Sozialversicherungsrecht

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1 S.I.B. - STEUER-INFORMATIONEN Ausgabe 01/2016 Inhaltsverzeichnis Steuerrecht / Sozialversicherungsrecht 1. Highlights aus dem Abgabenänderungsgesetz Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen an Gesellschafter- Geschäftsführer 3. Gemeinnützigkeitsgesetz bringt steuerliche Verbesserungen 4. Senkung des IESG-Zuschlags mit Immobiliensteuerrecht 5. Die Grunderwerbsteuer NEU mit Grundstückswertverordnung

2 1. Highlights aus dem Abgabenänderungsgesetz 2015 Das Abgabenänderungsgesetz 2015 bringt ab einiges an Veränderungen. Mitunter so etwa bei der Thematik der Einlagenrückzahlung ist es zu einer weitgehenden Rücknahme von Änderungen gekommwen, welche erst durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 eingeführt worden waren. Nachfolgend werden ausgewählte Schwerpunkte näher dargestellt. Klarstellung bei der Einkünftezurechnung zu natürlichen Personen Es wird klargestellt, dass natürlichen Personen unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte auch dann zuzurechnen sind, wenn die Leistungen von der natürlichen Person erbracht werden, jedoch von einer (formal als Vertragspartner) zwischengeschalteten Körperschaft abgerechnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn Einkünfte aus höchstpersönlicher Tätigkeit als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender sowie als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (z.b. Vorstand oder Geschäftsführer) vorliegen, die abrechnende Körperschaft unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Neuregelung der Wegzugsbesteuerung Die Wegzugsbesteuerung im betrieblichen wie auch im außerbetrieblichen Bereich wird als Reaktion auf EuGH-Judikatur maßgeblich verändert. Bisher war auf Antrag ein Besteuerungsaufschub bis zum tatsächlichen Ausscheiden des Wirtschaftsguts möglich bei einem Ausscheiden nach mehr als 10 Jahren erfolgte gar keine Besteuerung. Ab werden die stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt grundsätzlich sofort voll steuerpflichtig. Außerdem soll der Besteuerungstatbestand nicht auf bestimmte Vorgänge begrenzt sein, sondern immer dann ausgelöst werden, wenn es zur Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts kommt. Jedoch kann auf Antrag und i.z.m. EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe die Steuerschuld auf Raten verteilt werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist die Steuerschuld auf 7 Jahre verteilt zu entrichten. Bei Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden vor Ablauf der 7 Jahre sind die offenen Raten im Wegzugsjahr fällig. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ist eine Verteilung auf 2 Jahre vorgesehen. Im außerbetrieblichen Bereich ist ein Verteilungszeitraum über 7 Jahre vorgesehen. Eine Ausnahme im Sinne des bisherigen Nichtfestsetzungskonzepts besteht nur beim tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person bzw. bei der unentgeltlichen Übertragung an andere natürliche Personen. Hierbei ist wiederum die Einbeziehung von EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe Voraussetzung. Durch Änderungen in der BAO wird außerdem eine endgültige Steuervermeidung durch Zeitablauf (10 Jahre) für Wegzüge zwischen und verhindert. Das neue Ratenzahlungskonzept ist auch bei Umgründungen anzuwenden, wenn es zu einer umgründungsbedingten Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts kommt. Wieder alles beim Alten bei der Einlagenrückzahlung Entgegen der Änderungen im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 ( Primat der Gewinnausschüttung ) bleibt nunmehr das Wahlrecht erhalten, ob eine unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung steuerlich als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung behandelt werden soll. Allerdings wird an die offene steuerliche Gewinnausschüttung die Voraussetzung geknüpft, dass eine positive Innenfinanzierung nachgewiesen werden kann (Evidenzkonto). Die Evidenzierung von umgründungsbedingten Differenzbeträgen ist hingegen nicht mehr erforderlich, da im Zuge des AbgÄG 2015 auch die unternehmensrechtliche Ausschüttungssperre neu gefasst wird. Eintrittsbesteuerung bei der Grunderwerbsteuer neu Bereits durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde der Schwellenwert für das Auslösen von Grunderwerbsteuer durch Anteilsvereinigung mit 95% festgesetzt. Im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung wurde nunmehr im AbgÄG 2015 eine Art Eintrittsbesteuerung festgelegt. Wenngleich der Besitz von zumindest 95% der Gesellschaftsanteile (an einer Gesellschaft mit Grundstücksvermögen) zum per se ab keine automatische Grunderwerbsteuerpflicht auslöst, so ist dies jedoch dann der Fall, wenn ab Übertragungsvorgänge i.s. einer Anteilsvereinigung erfolgen und dabei die Grenze von 95% nicht unterschritten wird. Beträgt die Beteiligung zum beispielsweise 96% und werden 2016 weitere 2% erworben, löst dieser Vorgang Grunderwerbsteuer aus. Seite 2/6

3 2. Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherungen drängen schon länger darauf, Gewinnausschüttungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern nach 25 Abs. 1 GSVG in die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung einzubeziehen. Als praktisches Problem gestaltete sich dabei die Informationsbeschaffung, da bislang keine automatische Meldung der in der Einkommensteuer endbesteuerten Gewinnausschüttungen erfolgt ist. Mittlerweile ist im Handbuch - Kapitalertragsteuer-Anmeldung (Ka 1) in FinanzOnline die Erfassung von Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, die GSVG-pflichtversichert sind, ab vorgesehen. Ab 2016 erhält die Sozialversicherung somit die Daten zu Gewinnausschüttungen, sodass diese künftig auch in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden können. Für alle, die schon mit laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Bei vielen Gesellschafter-Geschäftsführern sollte daher die Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die Sozialversicherungspflicht zu keinen materiellen Konsequenzen führen. Die Zeit vor 2016 wird noch geklärt. 3. Gemeinnützigkeitsgesetz bringt Steuer-Verbesserungen Am wurde das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 im Nationalrat beschlossen, das mit Geltung erlangt. Die neuen Regelungen machen es künftig attraktiver, gemeinnützige Organisationen zu gründen und diese (auch) durch Spendenmittel zu finanzieren. Dabei kommt es mit der Neufassung des Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes zu einer Verwaltungsvereinfachung, indem das bisherige Genehmigungssystem auf eine Art Anzeigesystem umgestellt wird. Auch die Organisationsstruktur der bereits jetzt etwa 700 bestehenden Einrichtungen, die unter das Gesetz fallen, wird modernisiert und die Verpflichtung zur Ausgestaltung des Rechnungswesens klarer geregelt. Um die Spendenfinanzierung steuerlich attraktiver zu gestalten, werden Abzugsmöglichkeiten für Spenden an kulturelle Einrichtungen und wissenschaftliche Fonds ausgeweitet. Zuwendungen für die Vermögensausstattung von gemeinnützigen Privatstiftungen und vergleichbaren Rechtsträgern können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu (für einen Zeitraum von 5 Jahren) steuerlich verwertet werden. Bei der empfangenden Stiftung ist diese Zuwendung von der Stiftungseingangssteuer befreit und wird daher nicht geschmälert. Wendet eine eigennützige Privatstiftung einer begünstigten Einrichtung Geld zu, kann dieses unter Berücksichtigung der zuvor genannten Einschränkung von den zwischensteuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgabe in Abzug gebracht werden. Weiters können unentgeltliche Grundstückserwerbe durch gemeinnützigen, mildtägigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften von Grunderwerbsteuer und Grundbucheintragungsgebühr befreit werden. Schließlich soll auch die Attraktivität Österreichs als Standort für internationale Organisationen erhöht werden. Steuerliche Begünstigungen wie etwa die Befreiung der Bezüge der Angestellten von der Einkommensteuer oder diverse Gebührenbefreiungen kommen künftig auch Quasi-Internationalen Organisationen zugute. Wesentlich dabei ist, dass derartige Organisationen nicht zwingend staatlich sein müssen, eine 25%ige Finanzierung durch Staaten/Internationale Organisationen ist dafür ausreichend. 4. Senkung des IESG-Zuschlags mit Der Arbeitgeber hat für bestimmte Arbeitnehmer einen Zuschlag nach dem Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz (IESG) zu leisten. Nachdem dieser mit bereits von 0,55% auf 0,45% gesenkt wurde, tritt jetzt mit eine weitere Reduktion ein. Der IESG-Zuschlag beträgt ab ,35 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen. Der IESG-Zuschlag ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten (auch für freie Dienstnehmer). Seite 3/6

4 IMMOBILIENSTEUERRECHT 5. Die Grunderwerbsteuer NEU mit Grundstückswertverordnung Wie bereits im letzten Beitrag angekündigt, möchten wir in diesem Artikel auf die durch die Steuerreform 2015/2016 eingeführten Neuerungen in der Grunderwerbsteuer eingehen. Der Schwerpunkt soll hierbei insbesondere bei der Grundstückswerteverordnung liegen, die am im Bundesgesetzblatt II veröffentlicht wurde Allgemein Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 kam es zu einer grundlegenden Neuregelung der Grunderwerbsteuer. Nachdem der Verfassungsgerichtshof im Jahr 2012 die Heranziehung des Einheitswerts als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer - bei Nichtvorliegen einer Gegenleistung - als verfassungswidrig erklärt hatte, wurde nunmehr für die Berechnung der Grunderwerbsteuer der Grundstückswert im Gesetz eingeführt. Darüber hinaus kam es zu Änderungen beim Tarif, bei der Übertragung von Betriebsgrundstücken bei Erwerb eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie bei der Befreiung im Zusammenhang mit der Übertragung von Ehegatten/Partnerwohnstätten. Eine umfangreiche Änderung erfolgte auch hinsichtlich der Ausweitung des Tatbestands der Anteilsvereinigung wobei dies aufgrund des Umfangs dieser Neuregelung gesondert behandelt werden muss Der Grundstückswert Wie bereits oben ausgeführt, kam es im Zuge der Steuerreform 2015/2016 zur Einführung des neuen Begriffs Grundstückswert. Die Grunderwerbsteuer ist nunmehr vom Wert der Gegenleistung, mindestens aber vom Grundstückswert, zu berechnen. Dieser wird in 4 GrEStG wie folgt definiert: Der Grundstückswert ist entweder - als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gem 53 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1995 ( ) und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder - in der Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes zu berechnen. Dieser Grundstückswert wurde in der bereits angesprochenen Grundstückswerteverordnung 2016, BGBl II Nr. 442/2015 vom , näher präzisiert. Diese Verordnung ist mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten. a) Das Pauschalwertmodell Die erste im Gesetz angesprochene Methode zur Ermittlung des Grundstückswertes ist das Pauschalwertmodell. Hier wird in der Verordnung einerseits die Berechnung des Grundwertes sowie andererseits die Berechnung des Gebäudewertes erläutert: Für den Grundwert ist die Grundfläche mit dem dreifachen Bodenwert pro Quadratmeter zu multiplizieren. Der dreifache Bodenwert kann via Finanzonline beim Finanzamt in Erfahrung gebracht werden, wobei dieser dann mit einem Faktor (laut Anlage zur Grundstückswerteverordnung) hochzurechnen ist. Dadurch soll garantiert werden, dass die individuelle Grundstückslage Niederschlag im zu berechnenden Wert findet. Für die Ermittlung des Gebäudewertes ist grundsätzlich die Nutzfläche mit einem Baukostenfaktor zu multiplizieren. Dieser Baukostenfaktor wird in der Verordnung je Bundesland angegeben und ist unter den jeweiligen Voraussetzungen anteilig anzusetzen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen etwa zu 100%, hingegen bei Fabrikgebäuden im Ausmaß von 60%. Seite 4/6

5 Dieser so errechnete Wert (Grundwert zuzüglich Gebäudewert) ist sodann in einer Staffelung von 30% / 65% / 80% bzw 100% im Grundstückswert zu berücksichtigen. Die Staffelung hängt entweder vom Zeitpunkt der Fertigstellung ab oder davon, ob in den letzten Jahren eine Sanierung bzw Teilsanierung stattgefunden hat. Hat etwa in den letzten 20 Jahren vor dem Erwerb die Fertigstellung oder eine umfassende Sanierung stattgefunden, so sind 100% anzusetzen. War die Fertigstellung aber 40 Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt, so sind 30% im Grundstückswert zu berücksichtigen. Der Begriff der Sanierung und Teilsanierung wird ebenfalls in der Verordnung definiert. Der so ermittelte Grundstückswert berücksichtigt daher sowohl die Lage des Grundstücks, die Bauweise, den Erhaltungszustand des Gebäudes sowie die jeweilige Nutzung des Grundstücks. Das folgende Beispiel, das den Erläuterungen zum Entwurf der Grundstückswerteverordnung 2016 entnommen ist und an die Bestimmungen der geltenden Verordnung angepasst wurde, soll die oben stehenden Ausführungen verdeutlichen: Angabe: Eigentumswohnung (Altbau) in 1040 Wien, Generalsanierung 2008, Anteile 61/2.881, Nutzfläche 65 m 2, dreifacher Bodenwert des gesamten Grundstückes EUR , Hochrechnungsfaktor lt. Anlage zur VO: 3,5, Baukostenfaktor für Wien; EUR Berechnung des Grundstückswertes: Grundwert: x 61/2.881 x 3,5 = ,97 Gebäudewert: 65 x = ,00 Grundstückswert daher , ,00 = ,97 x 100% (da eine Sanierung innerhalb der letzten 20 Jahre stattgefunden hat). Der Grundstückswert beträgt daher EUR ,97. b) Ermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels Der Grundstückswert kann ferner unter Heranziehung eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden. Hierzu ist für Erwerbsvorgänge vor dem 1. Jänner 2017 der Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich heranzuziehen. Der so ermittelte Wert ist nach einem Abschlag von 28,75% als Grundstückswert der Berechnung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen. Für Erwerbsvorgänge ab dem 1. Jänner 2017 ist der geeignete Immobilienpreisspiegel im Sinne der Grundstückswerteverordnung 2016 jener der Bundesanstalt Statistik Austria. Auch hier ist wieder ein Abschlag von 28,75% anzusetzen. Beispiel: Die Berechnung des Grundstückswertes anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels der WKO 2015 ergibt folgenden Grundstückswert unter Beibehaltung der oben angeführten Angaben: Bei einer gebrauchten Eigentumswohnung beträgt der Preis / m 2 bei einem sehr guten Wohnwert (Generalsanierung 2008) EUR 3.697,00 das ergibt bei einer Nutzfläche von 65 m 2 und dem Abschlag von 28,75% einen Wert von EUR ,31. Die Berechnung des Grundstückswerts mittels Immobilienpreisspiegel soll nur dann möglich sein, wenn das jeweilige Grundstück mit den für die Bewertung eines gleichartigen Grundstückes zugrunde liegenden Kategorien der Tabellen der Immobiliendurchschnittspreise übereinstimmt. c) Schätzgutachten Ein geringerer gemeiner Wert kann durch den Steuerpflichtigen jederzeit mit einem Schätzgutachten nachgewiesen werden. Hier gilt, dass ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen festgestellter Wert die Vermutung der Richtigkeit für sich hat Tarif Hinsichtlich des Tarifs hat es ebenfalls grundlegende Änderungen im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 gegeben. In 7 GrEStG wird nunmehr zwischen einem unentgeltlichen, einem teilentgeltlichen und einem entgeltlichen Erwerb unterschieden. Seite 5/6

6 Beim unentgeltlichen Erwerb Gegenleistung von nicht mehr als 30% kommt ein Stufentarif zur Anwendung. Bis zu einem Grundstückswert von EUR ,00 beträgt der Tarif 0,5%, für die nächsten EUR ,00 beträgt er 2% und darüber hinaus 3,5%. Ein Erwerbsvorgang unter Lebenden innerhalb des Familienkreises gilt dabei stets als unentgeltlich (siehe 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG). Für den teilentgeltlichen Bereich Gegenleistung von mehr als 30%, aber nicht mehr als 70% gilt hinsichtlich des unentgeltlichen Teils der oben geschilderte Stufentarif und für den entgeltlichen Teil kommt ein Tarif von 3,5% zur Anwendung. Handelt es sich um einen entgeltlichen Erwerbsvorgang Gegenleistung von mehr als 70% so beläuft sich der Tarif 3,5% Bitte beachten Sie, dass diese Schilderungen sich nicht mit etwaigen Ausnahmebestimmungen, wie etwa Umgründungsfälle, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, Stiftungen etc befassen. Zu beachten ist ferner, dass Erwerbe zwischen denselben Personen bzw betreffend dasselbe Grundstück innerhalb von fünf Jahren zusammenzurechnen sind. Dadurch soll insbesondere vermieden werden, dass eine geringere Tarifstufe hinsichtlich derselben Person bzw desselben Grundstücks mehrfach zur Anwendung kommt. Ferner wurde im Rahmen der Steuerreform im Grunderwerbsteuergesetz verankert, dass bei unentgeltlichen Erwerben die Steuerschuld auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden kann dies auf Antrag in der Abgabenerklärung (bei Selbstberechnung nicht möglich 7 Abs 3 GrEStG) Weitere Änderungen in der Grunderwerbsteuer Bei den Ausnahmen von der Besteuerung ( 3 GrEStG) wurde betreffend der Übertragung von Betriebsgrundstücken im Zusammenhang mit dem Erwerb Unternehmen, die Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit erzielen, der Freibetrag von EUR ,00 auf EUR ,00 erhöht. Der Freibetrag steht bei Übertragungen unter Lebenden nur zu, wenn der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder bei diesem eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Dieser Betrag ist bei einem teilentgeltlichen Erwerb zu aliquotieren. Ferner wurde die Steuerschuld bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Betriebsgrundstücken mit 0,5% des Grundstückswertes begrenzt. Bei der Übertragung von Ehegatten- oder Partnerwohnstätten unter Lebenden wurde ein Freibetrag eingeführt früher war das eine Freigrenze. Dieser Freibetrag ist begrenzt mit 150 m 2 Wohnnutzfläche. Bei einem Erwerb von Todes wegen durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner kommt ebenfalls dieser Freibetrag von 150 m 2 der Wohnnutzfläche zur Anwendung, wenn es sich bei dem Grundstück um den Hauptwohnsitz des Ehegatten bzw eingetragenen Partners im Todeszeitpunkt handelt (vgl 3 Abs 1 Z 7 und Z 7a GrEStG) Übergangsbestimmungen In den Übergangsbestimmungen ist geregelt, dass die im Zuge der Steuerreform 2015/2016 eingeführten Neuerungen (Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118) auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sind, die ab dem verwirklicht werden. Liegt ein Erwerbsvorgang vor, der bereits vor dem verwirklicht wurde, bei dem die Steuerschuld jedoch erst nach dem entsteht, so besteht die Möglichkeit zur Option auf die neue Rechtslage vgl hierzu 18 Abs 2p GrEStG Zusammenfassung Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 kam es somit zu einer grundlegenden Neuordnung und Neuregelung der Grunderwerbsteuer, insbesondere hinsichtlich der Einführung eines neuen nur für grunderwerbsteuerliche Sachverhalte relevanten Begriffs des Grundstückswertes. Da die angesprochenen Neuerungen jedoch sehr umfangreich sind, soll dieser Artikel einen Überblick verschaffen, kann aber aufgrund des Umfangs nicht alle Änderungen mit der dafür notwendigen Ausführlichkeit behandeln. Alle Informationen und Angaben in diesem Rundschreiben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt; wir ersuchen aber um Verständnis, dass diese weder eine persönliche Beratung ersetzen können noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei Bedarf betreffend einer verbindlichen Beratung setzen Sie sich daher bitte direkt mit uns in Verbindung. Durch das Abonnement dieses Rundschreibens entsteht kein Mandantenverhältnis. Seite 6/6

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