Wer heuer noch sein Grundstück verschenken sollte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wer heuer noch sein Grundstück verschenken sollte"

Transkript

1 swk_2015_h32.fm Seite 1440 Mittwoch, 4. November :47 13 Steueroptimierung Wer heuer noch sein Grundstück verschenken sollte Tagesfragen: Grunderwerbsteuern Schwerpunkt werden Steuerreform massiv erhöht, niedrige Verkehrswerte bringen aber sogar Ersparnisse VON MAG. ERICH WOLF*) Die Steuerreform 2015/2016 bringt für alle Steuerzahler Entlastungen. Wirklich für alle? Dieser Geldsegen muss finanziert werden, und zwar durch die sogenannten Gegenfinanzierungsmaßnahmen. Der Fiskus erschließt weitere Geldquellen vor allem im Immobilienbereich. Verkäufer, Vermieter und Erwerber von Grundstücken werden mit höheren Steuern bestraft. Ist eine unentgeltliche Übertragung noch im Jahr 2015 hier gilt nämlich die bisherige Rechtslage sinnvoll? Die im folgenden Beitrag vorgestellte Steueroptimierungsformel soll bei dieser Entscheidung eine Hilfestellung bieten. 1. Ein kurzer Überblick Eigentümer von Immobilien sind die großen Verlierer der Steuerreform, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht: Die Immobilienertragsteuer für private (und betriebliche) Grundstücksgewinne wird ab von 25 % auf 30 % steigen; 1 ) Der Inflationsabschlag wird ersatzlos gestrichen die Scheingewinnbesteuerung von Inflationsgewinnen wird umso höher, je länger die Verkäufer die Immobilien behalten; 2 ) die Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen erhöht sich (neu: Grundstückswerte anstelle der alten Einheitswerte als Bemessungsgrundlage); 3 ) Gewinne aus der Vermietung werden höher besteuert, zumal sich die Steuerbemessungsgrundlagen erhöhen (niedrigere Abschreibungen und höhere nicht abschreibbare Grundanteile). 2. Unentgeltliche Grundstücksübertragungen Gewinner und Verlierer Zunächst die gute Nachricht: Begünstigte Betriebsübertragungen (Geschenkgeber ist über 55 Jahre alt oder erwerbsunfähig) werden noch stärker als bisher entlastet. *) Mag. Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien. Zur Optimierungsformel siehe auch Kurier vom sowie Der Autor bedankt sich bei Dipl.-Ing. Herbert Schindelka für die mathematischen Berechnungen. 1 ) 30a EStG idf StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118: Die Änderungen treten nach 124 b Z 276 EStG für Veräußerungen ab dem in Kraft. Die Anhebung trifft auch Grundstücke des Altbestands und ist insofern verfassungsrechtlich problematisch, als die alte Rechtslage durchgerechnet einer Steuerbelastung von 3,5 % (86 % der Anschaffungskosten und 14 % des fiktiven Gewinns, hiervon Steuertarif von 25 % in Höhe des Grunderwerbsteuersatzes) entsprach. Die neue Rechtslage für Veräußerungen ab ergibt eine Steuerbelastung in Höhe von 4,2 % (30 % von 14 % fiktivem Gewinn). Dies verschärft die verfassungsrechtliche Problematik, da eine rückwirkende Steuer auf Liegenschaften des Altbestands dem verfassungsgesetzlich garantierten Vertrauensgrundsatz zuwiderläuft. 2 ) 30 Abs 3 EStG: Nach derzeitiger Rechtslage kann erst ab dem zehnten Jahr ein Inflationsabschlag von 2 % pro Jahr geltend gemacht werden. Der maximale Inflationsabschlag beträgt nach 35 Jahren 50 %. Unter Zugrundelegung von langen Perioden werden tatsächlich in vielen Fällen nur Scheingewinne besteuert. Der Inflationsabschlag hatte also seine wirtschaftliche Rechtfertigung. Mit der Erhöhung von 30 % wird die Problematik der Scheingewinnbesteuerung zusätzlich verschärft. 3 ) 4 GrEStG idf StRefG 2015/2016: Der Grundstückswert ist entweder als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwerts und des anteiligen Werts des Gebäudes oder in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Werts zu berechnen. Die näheren Details zur Ermittlung dieses Grundstückwertes werden in einer Verordnung des Bundeministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler geregelt. Dieser Verordnung befindet sich derzeit leider noch nicht einmal in Begutachtung SWK-Heft November 2015

2 swk_2015_h32.fm Seite 1441 Mittwoch, 4. November :47 13 Der sogenannte Betriebsfreibetrag wird von Euro auf Euro erhöht. 4 ) Bei der Übertragung von Grundstücken werden neue Regeln eingeführt: 5 ) Für unentgeltliche Erwerbe gilt ein begünstigter Stufentarif (von 0,5 % bis 3,5 %), wogegen für entgeltliche Erwerbe grundsätzlich der Normalsteuersatz von 3,5 % zur Anwendung gelangt. Nach den ErlRV 6 ) gelten Erwerbsvorgänge mit Gegenleistungen von bis zu 30 % des Grundstückswerts noch zur Gänze als unentgeltlich. Bei Gegenleistungen von über 30 % bis zu 70 % wird eine Teilentgeltlichkeit angenommen. Bei einer Gegenleistung in Höhe von zb 40 % gelten 40 % als entgeltlich (3,5%iger Steuersatz) und 60 % als unentgeltlicher Erwerb (Rechtsfolge: Stufentarif). Ab einer Gegenleistung von mehr als 70 % gilt der gesamte Vorgang als entgeltlich und wird somit mit 3,5 % besteuert. Eine weitere Begünstigung gibt es für Übertragungen im (sogar ausgeweiteten 7 )) Familienverband. Die Schenkung gilt im Familienverband stets als unentgeltlich. 8 ) Das bedeutet dass bei diesen Übertragungen auch gemischte Schenkungen (durch die Beigabe von Fruchtgenüssen, Wohnrechten etc) als unentgeltlich gelten. Diese Gegenleistungen führen damit kraft gesetzlicher Fiktion zu keiner grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Apropos Grundstückswert: Statt des bisherigen Einheitswerts wird ein neuer Grundstückswert für die Bemessung der Grunderwerbsteuer herangezogen. Die Details sollen in einer Verordnung des BMF und des BKA geregelt werden. Diese ist derzeit leider noch nicht ergangen. Damit sollen teure Sachverständigengutachten für die Feststellung der tatsächlichen Grundstückswerte vermieden werden. Ob dieses Vorhaben tatsächlich gelingt, darf bezweifelt werden. Jeder, der mit den aus dem Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Werten (oder mit dem hochgerechneten dreifachen anteiligen Bodenwert zuzüglich des Werts des Gebäudes) nicht zufrieden ist, wird sich ein Gutachten über den wahren Wert erstellen lassen. Und das kostet natürlich. Die alten Einheitswerte haben allerdings noch nicht ganz ausgedient, sie sind bei Grundstücken im Bereich der Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen. 9 ) Damit sind bäuerliche Immobilien und Land- und Forstwirte weiterhin begünstigt. Bei unentgeltlichen Übertragungen gilt zukünftig ein Stufentarif: für die ersten Euro: 0,5 %, für die nächsten Euro: 2 %, ab Euro: 3,5 %. Beispiel Bei Schenkung eines Grundstücks mit einem Einheitswert von Euro und einem Verkehrswert von Euro an ein Kind erhöht sich die Grunderwerbsteuer von bisher Euro (2 % vom dreifachen Einheitswert für Schenkungen an nahe Verwandte; Euro [3 x Euro] x 2 % = Euro) auf satte Euro (0,5 % von Euro [= Euro] + 2 % von Euro [= Euro] + 3,5 % von Euro [= Euro]; Euro Euro Euro = Euro; Berechnung auf Basis des ab geltenden Stufentarifs). 4 ) 3 Abs 1 Z 2 GrEStG idf StRefG 2015/ ) 7 GrEStG idf StRefG 2015/ ) ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 37 (zu 7 GrEStG). 7 ) 7 Abs 1 lit c GrEStG idf StRefG 2015/2016 verweist auf 26a GGG: Übertragungen einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder izm der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Neffen oder Nichten des Überträgers. 8 ) 7a Abs 1 lit c GrEStG idf StRefG 2015/ ) 4 Abs 2 GrEStG idf StRefG 2015/2016; ab SWK-Heft November

3 swk_2015_h32.fm Seite 1442 Mittwoch, 4. November : Steueroptimierungsformel für unentgeltliche Übertragungen an nahe Verwandte oder an Fremde 3.1. Steuervergleich mit der Formel In welchen Fällen ist es zweckmäßig, noch heuer ein Grundstück zu übertragen? Dazu wird die GrESt nach alter Rechtslage mit jener nach neuer Rechtslage verglichen: Die einzelnen Intervalle für die Grundstückswerte und die funktionalen Zusammenhänge zwischen Einheits- und Grundstückswerten werden herangezogen: Einheitswert (EW) = f(grundstückswert [GW]) mit der Rahmenbedingungen GrESt alt (Gr alt ) = GrESt neu (Gr neu ). Es gibt drei Intervalle: 1. 0 bis Euro, 2. über Euro bis Euro, 3. über Euro Grundstückswerte bis Euro (Intervall 1) Gr alt = EW x 3 x GrESt-Tarif (für Verwandte: 2 % = 0,02) = GW x = Gr neu. Daraus ergibt sich für den Einheitswert: bzw für den Grundstückswert: Grundstückswerte über Euro bis Euro (Intervall 2) Gr alt = EW x 3 x 0,02 = x + (GW ) x 0,02 = Gr neu. Daraus ergibt sich für den Einheitswert: bzw für den Grundstückswert: Grundstückswerte über Euro (Intervall 3) Gr alt = EW x 3 x 0,02 = x x 0,02 + (GW ) x 0,035 = Gr neu. Daraus ergibt sich für den Einheitswert: bzw für den Grundstückswert: = 3 x GrESt-Tarif 0, , , , SWK-Heft November 2015

4 swk_2015_h32.fm Seite 1443 Mittwoch, 4. November : Übertragungen an nahe Verwandte Im ersten Schritt ermitteln Sie die alten Einheitswerte bei Ihrem Finanzamt und berechnen dann, um wie viel höher der neue Grundstückswert in Relation zum alten Einheitswert ausfällt. Wollen Sie Ihre Immobilie an nahe Verwandte nach derzeitiger ( alter ) Rechtslage: Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamen Hauptwohnsitz, Elternteil, Kind, Enkelkind, Stiefkind, Wahlkind oder Schwiegerkind des Übergebers übertragen, dann gelten die folgenden Faktoren: Der Grundstückswert liegt unter Euro, und dieser übersteigt das Zwölffache des Einheitswerts. 10 ) Bei Grundstückswerten über Euro wird die Formel komplizierter. Bei der Berechnung in der Praxis ist zu beachten, dass aufgrund der progressiven Anwendung des neuen Stufentarifs (wie bei der Einkommensteuer) nach der neuen Rechtslage die tatsächlichen Vervielfacher zwischen Einheitswert und Verkehrswert einen linearen Verlauf nach unten aufweisen Übertragung an Fremde Wenn Sie an fremde Geschenknehmer übertragen, dann sind nach der derzeitigen Rechtslage die gemeinen Werte (Verkehrswerte) 11 ) für die Bemessung der Grunderwerbsteuer heranzuziehen. In diesen Fällen ergibt sich nach neuer Rechtslage für Grundstückswerte unter Euro eine Ermäßigung von 3,5 % auf 0,5 % und für Grundstückswerte zwischen Euro und Euro eine steuerliche Entlastung von 3,5 % auf 2 %. Die steuerliche Entlastung auf Basis der neuen Rechtslage beträgt daher für die unter Euro liegenden Stufen maximal Euro (neu 0,5 % von Euro + 2 % von Euro = Euro, demgegenüber alt 3,5 % von Euro = Euro; dies ergibt eine Entlastung von Euro [ Euro Euro = Euro]). Unter der Prämisse, dass der neue Grundstückswert mit dem Verkehrswert gleichzusetzen ist, wird bei fremden Geschenknehmern die unentgeltliche Übertragung ab jedenfalls steuerlich vorteilhaft sein, zumal der Steuerrabatt für die unter Euro liegenden Stufen nach alter Rechtslage nicht lukriert werden kann Fazit und Übersichtsdiagramm Für unentgeltliche Übertragungen von Liegenschaften an nahe Verwandte (derzeitige GrESt: 2 %) gilt: Ist der Grundstückswert bekannt und der Einheitswert größer als der mit der Formel errechnete Wert, profitiert man vom neuen Steuersystem und sollte eine Übertragung daher erst ab 2016 vornehmen: 10 ) Die Formel errechnet sich mit 2 (für die 2%ige Grunderwerbsteuer im Verwandtenkreis) mal 3 (für die alte Rechtslage vom dreifachen Einheitswert) = 0,5 mal x (Vervielfacher des Einheitswerts). 11 ) Bei Erwerben durch Personen außerhalb des Familienverbands gilt ( 4 GrEStG idf BGBl I 2014/36): Bei entgeltlichen Erwerben ist grundsätzlich die Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. Ist keine Gegenleistung vorhanden (Schenkung) oder kann diese nicht ermittelt werden oder ist die Gegenleistung geringer als der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grundstücks, ist der gemeine Wert (Verkehrswert) die Bemessungsgrundlage; dies gilt auch bei Erbschaften (außerhalb des Familienverbands). Der Steuersatz beträgt 3,5 %. Der gemeine Wert ist entweder nachzuweisen (zb durch ein Schätzungsgutachten) oder zumindest glaubhaft zu machen (zb durch den Kaufpreis, wenn das Grundstück kurz vor der Übertragung gekauft wurde, oder durch vergleichbare Verkäufe in der näheren Umgebung). Siehe ErlRV 101 BlgNR 25. GP, 3. SWK-Heft November

5 swk_2015_h32.fm Seite 1444 Mittwoch, 4. November :47 13 Bereich Grundstückswert bis Euro über Euro bis Euro über Euro Berechnung 0, , Ist der Einheitswert bekannt und der Grundstückswert kleiner als der mit der Formel errechnete Wert, profitiert man vom neuen Steuersystem und sollte eine Übertragung daher erst ab 2016 vornehmen: Bereich Einheitswert Berechnung bis ,33 Euro über ,33 Euro bis ,33 Euro 0, über ,33 Euro 0, Achtung: und sind gerundete Werte. Die beiden Grenzkurven in Abbildung 1 stellen genau obige Funktionen dar. Anwendung: Man trage Einheitswert und Grundstückswert in das Diagramm ein. Liegt man im Bereich oberhalb der Kurve, sollte man noch 2015 die Übertragung durchführen noch 2015 Grundstückswert ab % Einheitswert Abbildung 1: Vorteilhaftigkeitsvergleich für Schenkungen nach alter und neuer Rechtslage 1444 SWK-Heft November 2015

6 swk_2015_h32.fm Seite 1445 Mittwoch, 4. November :47 13 Auf den Punkt gebracht Anstelle des Einheitswerts dient ab der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage. Ein begünstigter Stufentarif von 0,5 % bis 3,5 % kommt zur Anwendung. Dadurch ist eine unentgeltliche Übertragung an Fremde (derzeitiger Steuersatz: 3,5 %) ab 2016 jedenfalls vorteilhaft. Wann aber ist eine Schenkung an nahe Verwandte (derzeitiger Steuersatz: 2 %) noch im Jahr 2015 vorteilhaft? Errechnen Sie den Wert anhand der Optimierungsformel: Bereich Grundstückswert Berechnung bis Euro Einheitswert < Grundstückswert x 0,0833 über Euro bis Euro Einheitswert < Grundstückswert x 0, über Euro Einheitswert < Grundstückswert x 0, Ist der Einheitswert kleiner als der berechnete Wert? Übertragen Sie Ihr Grundstück noch heuer! Ist der Einheitswert größer als der berechnete Wert? Lassen Sie sich Zeit, Sie können auch erst in den nächsten Jahren übertragen. Registrierkassen Belegerteilungspflicht erfasst auch Menge und handelsübliche Bezeichnung Tagesfragen: Für den Prüfer Schwerpunkt sinnlos, Steuerreform für den Kleinunternehmer eine Qual VON DR. HELMUT LINKE*) Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich halte die Registrierkassenpflicht mit Belegerteilungspflicht für eine gute Sache. Soweit sie dem Finanzamt (und dem Kunden) die Möglichkeit der Kontrolle gibt, dass ein Barumsatz erfasst worden ist und sich auf die Besteuerung des Unternehmers auswirken wird. Soweit Teile der neuen Bestimmungen keine zusätzlichen Kontrollmöglichkeiten bieten, sondern vielen kleinen Unternehmern nur zusätzliche Arbeit und zusätzliche Kosten aufbürden, sind sie aber abzulehnen. 1. Angaben auf Belegen bei Barverkäufen 132a Abs 3 Z 4 BAO idf Steuerreformgesetz 2015/2016 ist eine solche Bestimmung. Es ist dieselbe Formulierung, die seit vielen Jahrzehnten in 11 UStG einen Unternehmer verpflichtet, bei einer Rechnung an einen anderen Unternehmer die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung anzuführen. Bei der Umsatzsteuer war und ist das auch für kleine Unternehmer keine zusätzliche Belastung, weil es immer schon Handelsbrauch war und weil es dem Finanzamt die Möglichkeit geben soll, die Rechtmäßigkeit des Vorsteuerabzugs zu kontrollieren. *) Dr. Helmut Linke ist Steuerberater in Gänserndorf. SWK-Heft November

Steuerreform 2015/2016

Steuerreform 2015/2016 Steuerreform 2015/2016 Wird Vererben und Verschenken teurer? SENaktiv 2015 Rechtsanwalt Dr. Thomas Krapf 1 Entlastung der Einkommen: Steuerreform 2015/2016 Gegenfinanzierung durch neue Steuern, insbesondere

Mehr

EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT

EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML MMag. Maria WINKLHOFER ST. WOLFGANG, 4.9.2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Ertragsteuer

Mehr

STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015

STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015 STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015 Mag. Markus RAML LINZ 12. 5. 2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Umsatzsteuer 4. Praxisüberlegungen 2 STEUERREFORM

Mehr

GrEStG: Bemessungsgrundlage und Tarif bei (teil-)entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen vor und nach dem StRefG 2015/2016

GrEStG: Bemessungsgrundlage und Tarif bei (teil-)entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen vor und nach dem StRefG 2015/2016 Mag. Ernst Komarek, MSc, StB ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Finanzmanagement, Abteilung für Betriebliches Finanz- und Steuerwesen an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt. GrEStG:

Mehr

1.1. Unentgeltlicher Asset Deal

1.1. Unentgeltlicher Asset Deal 1.1. Unentgeltlicher Asset Deal Wehinger Seit 1.8.2008 unterliegen unentgeltliche Grundstücksübertragungen keiner Erbschafts- bzw Schenkungssteuer. Als teilweiser Ersatz. 9 wurde jedoch der Anwendungsbereich

Mehr

Steuerreform 2015/2016 Immobilien (Gesetzesentwurf)

Steuerreform 2015/2016 Immobilien (Gesetzesentwurf) Steuerreform 2015/2016 Immobilien (Gesetzesentwurf) Gebäudeabschreibung Verlängerung Instandsetzungszehntel Erhöhung Immobilienertragsteuer Anhebung Grunderwerbsteuer Bisher: je nach Nutzungsart der Gebäude

Mehr

Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer Neu

Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer Neu Christa Lattner, BMF Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer Neu Regierungsvorlage 16.6.2015 Überblick Neuerungen Erweiterung der GrESt-Tatbestände bei Anteilsvereinigungen und Anteilsübergängen Bemessungsgrundlage:

Mehr

Info für S T E U E R Z A H L E R

Info für S T E U E R Z A H L E R Info für S T E U E R Z A H L E R Wien, Juli 2015 GRUNDERWERBSTEUER UND IMMOBILIEN Unter Bezugnahme auf unsere Infos von März und Mai 2015 wollen wir Sie nunmehr, nach Beschluss der Steuerreform 2015/2016

Mehr

1. Vorarlberger Immobilien-Tag. Herzlich Willkommen. zum Impulsvortrag. Schenkung von Immobilien. Vortragender: Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz

1. Vorarlberger Immobilien-Tag. Herzlich Willkommen. zum Impulsvortrag. Schenkung von Immobilien. Vortragender: Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz 1. Vorarlberger Immobilien-Tag Herzlich Willkommen zum Impulsvortrag Schenkung von Immobilien Vortragender: Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz akad. gepr. Immobilienfachberater Rankweil, am 03.10.2014

Mehr

Registrierkassenpflicht und Steuerreform Auswirkungen auf die Fahrschule

Registrierkassenpflicht und Steuerreform Auswirkungen auf die Fahrschule Registrierkassenpflicht und Steuerreform Auswirkungen auf die Fahrschule Schladming, 9. Oktober 2015 I. Registrierkassenpflicht (ab 1. Jänner 2016) 131 b (1) BAO NEU Betriebe haben ALLE Bareinnahmen zum

Mehr

Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich. Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill

Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich. Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill Überblick Unterschiede zwischen Vererben und Verschenken Berufungsgründe für Erbrecht Liegenschaftsübergabe

Mehr

IMMOBILIEN UND STEUERN Seite 1

IMMOBILIEN UND STEUERN Seite 1 IMMOBILIEN UND STEUERN 20.11.2017 Seite 1 IMMOBILIEN UND STEUERN EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN VERMIETUNG IMMOBILIEN (VORSORGEWOHNUNG) BEISPIEL 20.11.2017 Seite 2 EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN 20.11.2017 Seite 3 EIGENNUTZUNG

Mehr

Grunderwerbsteuer: Die ist seit 1. Juni neu

Grunderwerbsteuer: Die ist seit 1. Juni neu Steuerinfos Anneliese Proissl/TPA 02.06.2014, 16:00 Uhr Grunderwerbsteuer: Die ist seit 1. Juni neu Was man bei entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen innerhalb und außerhalb der Familie beachten

Mehr

Schenken und Vererben von Liegenschaften. Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

Schenken und Vererben von Liegenschaften. Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz Schenken und Vererben von Liegenschaften Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz Übertragungsarten Pflegekostenregress Motive ÜBERTRAGUNG VON IMMOBILIEN Erbrecht Gestaltungsmöglichkeiten Steuern

Mehr

Auswirkungen der Steuerreform 2015/2016 für Immobilieneigentümer

Auswirkungen der Steuerreform 2015/2016 für Immobilieneigentümer Auswirkungen der Steuerreform 2015/2016 für Immobilieneigentümer Aufgrund der mit 01.01.2016 in Kraft tretenden Steuerreform kommt eine massive steuerliche Mehrbelastung auf Immobilieneigentümer zu. Einerseits

Mehr

G R U N D E R W E R B S T E U E R

G R U N D E R W E R B S T E U E R G R U N D E R W E R B S T E U E R A L L G E M E I N E S Der Grunderwerbsteuer unterliegen: - Erwerbsvorgänge über - inländische Grundstücke. Es handelt sich um eine Art Umsatzsteuer für Grundstücke. Steuerpflicht

Mehr

IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? Seite 1

IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? Seite 1 IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? 22.09.2016 Seite 1 IMMOBILIEN & STEUERN EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN VERMIETUNG IMMOBILIEN (VORSORGEWOHNUNG) BEISPIEL 22.09.2016 Seite 2 EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN 22.09.2016

Mehr

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung Immobiliensteuer NEU Stabilitätsgesetz 2012 Neuordnung der Immobilienbesteuerung Einkommensteuer Private Grundstücksveräußerungen Immo-ESt Immobilienertragsteuer Bisherige Rechtslage Bisherige Rechtslage

Mehr

7 goldene Regeln beim Schenken, Vererben und Verkaufen von betrieblichen und privaten Liegenschaften

7 goldene Regeln beim Schenken, Vererben und Verkaufen von betrieblichen und privaten Liegenschaften 7 goldene Regeln beim Schenken, Vererben und Verkaufen von betrieblichen und privaten Liegenschaften Raiffeisenregionalbank Schwaz am 19.05.2016 ImmoEst Seit 01.04.2012 Einkommensteuerpflicht bei Veräußerung

Mehr

Grundstückswertverordnung Neue Ersatz- und Mindestbemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ab

Grundstückswertverordnung Neue Ersatz- und Mindestbemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ab Grundstückswertverordnung Neue Ersatz- und Mindestbemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ab 1.1.2016 Mag. Matthias Ofner, BMF Neuerungen GrESt ab 1.1.2016 StRefG 2015/2016 und AbgÄG 2015 Bemessungsgrundlage

Mehr

NEU AB 1.1.2016 GRUNDERWERBSTEUER IHR RECHTSANWALT. FÜR JEDEN FALL.

NEU AB 1.1.2016 GRUNDERWERBSTEUER IHR RECHTSANWALT. FÜR JEDEN FALL. IHR RECHTSANWALT. FÜR JEDEN FALL. GRUNDERWERBSTEUER NEU AB 1.1.2016 Werden Übertragungen von Immobilien teurer? Alle Infos und Antworten auf die wichtigsten Fragen Die Steuerreform 2015/16 bringt mit Jahreswechsel

Mehr

Tarif 2016. Ab 1 Mio. 55% Steuersatz befristet bis 2020?!

Tarif 2016. Ab 1 Mio. 55% Steuersatz befristet bis 2020?! Änderungen EStG Tarif 2016 Steuertarif Aktuell Tarifstufe über bis Steuersatz 0 11.000 0,00% 11.000 25.000 36,50% 25.000 60.000 43,21% 60.000 50,00% Steuertarif Neu Tarifstufe Anzahl Personen über bis

Mehr

a.prof. DDr. Hermann Peyerl, LL.M.

a.prof. DDr. Hermann Peyerl, LL.M. Steuerreform 2015/2016 Änderungen bei der Grundstücksbesteuerung a.prof. DDr. Hermann Peyerl, LL.M. Hermann Peyerl Überblick Grunderwerbsteuer Immobilienertragsteuer Absetzung für Abnutzung Zusammenfassendes

Mehr

Steuerreform 2015 NEWS

Steuerreform 2015 NEWS Steuerreform 2015 NEWS Ausgerechnet an einem Freitag, dem 13., hat die Bundesregierung die Eckpfeiler der bereits seit vielen Monaten diskutierten Steuerreform 2015/2016 präsentiert. Am 17.03.2015 wurden

Mehr

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 1.1 Allgemeines zu den Neuerungen 1.1.1 Neue Bemessungsgrundlage und neue Steuersätze Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118)

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/2987-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S., vertreten durch H., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern

Mehr

Neue GrESt-Begünstigung für Umgründungen

Neue GrESt-Begünstigung für Umgründungen Steuerreform 2015/2016 Neue GrESt-Begünstigung für Umgründungen Tagesfragen: Schwerpunkt Steuerreform Unklarheiten im Zusammenhang mit Realteilungen SEBASTIAN BERGMANN*) Das Steuerreformgesetz (StRefG)

Mehr

Die Vermögensnachfolge im Steuerrecht. Steuerrecht ein Überblick für die Praxis

Die Vermögensnachfolge im Steuerrecht. Steuerrecht ein Überblick für die Praxis Die Vermögensnachfolge im Steuerrecht ein Überblick für die Praxis Klaus Wiedermann im Die Wiedermann Vermögensnachfolge I. Steuerrecht ein Überblick für die Praxis Allgemeines II. Erbschaft und Schenkung

Mehr

Erbrecht neu GrESt neu

Erbrecht neu GrESt neu Erbrecht neu GrESt neu Notariatskammer für Steiermark Dieter Kinzer Alice Perscha Übersicht Ø Erben und Vererben - EU-Erbrechtsverordnung - gesetzliche Erbfolge Testament Pflichtteile Ø Vorsorge treffen

Mehr

Lohnsteuer & Sozialversicherung Aushilfen Fragen und Antworten

Lohnsteuer & Sozialversicherung Aushilfen Fragen und Antworten FACHZEITSCHRIFT FÜR STEUERRECHT FEBRUAR 2017 02 www.taxlex.at 33 68 Ertragsteuern Grundstücksübertragung bei Scheidung ab 1. 1. 2016 ImmoESt bei Hausmeisterwohnung Nettolohnvereinbarung Lohnsteuer & Sozialversicherung

Mehr

Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge Unternehmensnachfolge Steuerliche / Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Dr. Elisabeth Günther, CFP, EFA, Head of WA Tax, Foundations & Estate Planning Wien, 05. Mai 2015 Ausgangssituation Überblick 46.000

Mehr

Erster UÜ berblick u ber die Steuerreform 2016

Erster UÜ berblick u ber die Steuerreform 2016 .Wir informieren Sie Sehr geehrter Klient! Nachstehend möchten wir Ihnen verschiedene Themen näher erläutern: Erster Überblick über die Steuerreform 2016 Voraussichtliche Veränderungen bei der Grunderwerbsteuer

Mehr

Änderungen durch die Steuerreform per

Änderungen durch die Steuerreform per Änderungen durch die Steuerreform per 1.1.2016 Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 kommt es zu weitreichenden Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer. Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage

Mehr

Steuerreform 2015 Handlungsbedarf?

Steuerreform 2015 Handlungsbedarf? Steuerreform 2015 Handlungsbedarf? Rechtsanwalt Dr. Bernhard Huber, LLM 4020 Linz, Schillerstrasse 12 Tel. 0732 / 65 69 69 E-mail b.huber@hep.co.at Linz, im April 2015 Eckpunkte der Steuerreform (Auswahl)

Mehr

Checkliste landwirtschaftliche Übergabe

Checkliste landwirtschaftliche Übergabe Checkliste landwirtschaftliche Übergabe Dieses Infoblatt dient der Vorbereitung des Beratungsgespräches und ermöglicht Ihnen vorab einen Überblick über die benötigten Informationen zu gewinnen. Auch wenn

Mehr

Erben & Schenken. Was rechtlich und steuerlich zu beachten ist. Dr. Daniel Malin öffentlicher Notar

Erben & Schenken. Was rechtlich und steuerlich zu beachten ist. Dr. Daniel Malin öffentlicher Notar Erben & Schenken Was rechtlich und steuerlich zu beachten ist Dr. Daniel Malin öffentlicher Notar Programmübersicht I. Wissenswertes beim Erben & Vererben Der Erblasser hinterlässt kein Testament was nun?

Mehr

Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie. von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie. von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater www.formhals.com Vortrag im Rahmen der Veranstaltung: Unternehmensnachfolge

Mehr

Übertragung und Vermietung von Immobilien

Übertragung und Vermietung von Immobilien Übertragung und Vermietung von Immobilien Verkehrsteuern, immobilienertragsteuerliche und rechtliche Aspekte Bearbeitet von Herbert Kovar, Ronald Wahrlich, Barbara Zorman 1. Auflage 2016 2015. Taschenbuch.

Mehr

CHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1

CHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1 CHECKLISTE ZUR ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1 HINWEIS: Unterschied zur Rechtslage für Veräußerungen vor 2016 - Höhere Steuersätze und kein Inflationsabschlag mehr 1) Allgemeine Angaben a) Persönliche

Mehr

STEUERREFORM 2015/2016 ÄNDERUNGEN DES GRUNDERWERBSTEUERGESETZES AB 01.01.2016

STEUERREFORM 2015/2016 ÄNDERUNGEN DES GRUNDERWERBSTEUERGESETZES AB 01.01.2016 STEUERREFORM 2015/2016 ÄNDERUNGEN DES GRUNDERWERBSTEUERGESETZES AB 01.01.2016 1. Zum Steuerreformgesetz 2015/2016 Im Zuge der 83. Sitzung des Nationalrates am 07.07.2015 wurde erwartungsgemäß, mit den

Mehr

Erwerbsunfähigkeit im Steuerrecht

Erwerbsunfähigkeit im Steuerrecht Erwerbsunfähigkeit im Steuerrecht Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit spielt im Steuerrecht insbesondere im Zusammenhang mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit häufig eine wichtige Rolle. So

Mehr

Auswirkungen der steuerlichen Änderungen in der Landwirtschaft

Auswirkungen der steuerlichen Änderungen in der Landwirtschaft Auswirkungen der steuerlichen Änderungen in der Landwirtschaft Agrarabend der Raiffeisenbanken des Bezirkes Schärding 11. November 2015 Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Vortragsübersicht Bäuerlicher

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 7 Ausnahmen von der Besteuerung Textgegenüberstellung Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 Ausnahmen von der Besteuerung 3. (1) Von der Besteuerung sind ausgenommen: 3. (1) Von der Besteuerung

Mehr

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ab 1.6.2014

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ab 1.6.2014 Seite 1 Dokument 1 von 1 wohnrechtliche blätter wobl 2014, 134 Heft 5 v. 01.05.2014 Aufsätze Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ab 1.6.2014 RA Dr. Daniel Varro Wien A. Hintergrund der Neuregelung B.

Mehr

Nachfolge Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe

Nachfolge Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe Nachfolge 2016+ Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe Mag. Andrea Prozek 11. November 2016 Möglichkeiten der Betriebsübergabe Entgeltliche Übergabe (Betriebsverkauf) Unentgeltliche Übergabe (Schenkung)

Mehr

Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie

Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie Inhalt Vorwort... 5 Der Autor... 6 Abschnitt I Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie 1 Grunderwerbsteuer... 17 1.1 Erwerbsvorgänge... 17 1.2 Grundstücke... 19 1.3 Ausnahmen von der Besteuerung... 19

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 21 GZ. RV/0513-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F.S., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern

Mehr

Reform der Erbschaftsteuer 2008

Reform der Erbschaftsteuer 2008 Reform der Erbschaftsteuer 2008 7.11.06 Beschluss BVerfG Derzeitiger Stand Wie weit ist der Gesetzgeber? Zur Bewertung: Entwurf von Verordnungen für die Bewertung von Grundstücken, Betriebsvermögen und

Mehr

Steuerliche Maßnahmen der Steuerreform 2015/2016

Steuerliche Maßnahmen der Steuerreform 2015/2016 Steuerliche Maßnahmen der Steuerreform 2015/2016 1. Allgemeines Mit der Steuerreform 2015/2016 soll eine gesamte Steuerentlastung in Höhe von 5,2 Mrd. erreicht Das entspricht 1,5% des Bruttoinlandsproduktes

Mehr

Grunderwerbsteuer: Thüringen erhöht zum auf 6,5 Prozent

Grunderwerbsteuer: Thüringen erhöht zum auf 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer: Thüringen erhöht zum 1.1.2017 auf 6,5 Prozent Foto: jogys - Fotolia.com Grundstücke sind teuer und jetzt will auch noch das Finanzamt kräftig von Ihrem Kauf profitieren: mit der Grunderwerbsteuer.

Mehr

Kapitel 1 Überblick über die ImmoESt und die aktuellen Änderungen

Kapitel 1 Überblick über die ImmoESt und die aktuellen Änderungen Kapitel 1 Überblick über die ImmoESt und die aktuellen Änderungen Kapitel 1 Überblick über die ImmoESt und die aktuellen Änderungen 1.1 System der Besteuerung Seit der Einführung der ImmoESt im Jahr 2012

Mehr

Grunderwerbsteuer NEU Neugestaltung des GrEStG durch die Steuerreform 2015/2016

Grunderwerbsteuer NEU Neugestaltung des GrEStG durch die Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer NEU Neugestaltung des GrEStG durch die Steuerreform 2015/2016 Dr. Andrei Bodis, BMF 1 Inhaltsverzeichnis 1. Genese verfassungsrechtlicher Hintergrund 2. GrEStG-Neu Überblick 3. Kernbereich

Mehr

Sondernewsletter zur Steuerreform 2015/2016

Sondernewsletter zur Steuerreform 2015/2016 Innsbruck, 11. Dezember 2015 Sehr geehrter Frau Bürgermeisterin, liebe Kollegin! Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Kollege! Mit nachfolgendem Beitrag von Steuerberater Dr. Helmut Schuchter informiert

Mehr

Grunderwerbsteuer neu ab

Grunderwerbsteuer neu ab Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016 Die Grunderwerbsteuer erfasst den Erwerb von Grundstücken im Inland und knüpft bereits an das Verpflichtungsgeschäft, nicht erst an die Eintragung ins Grundbuch an. Der

Mehr

Herzlich Willkommen zum Fachvortrag: Gesetzliche Änderungen der Immobiliensteuern ab

Herzlich Willkommen zum Fachvortrag: Gesetzliche Änderungen der Immobiliensteuern ab Herzlich Willkommen zum Fachvortrag: Gesetzliche Änderungen der Immobiliensteuern ab 01.01. 2016 GRUNDERWERBSTEUER 2016 Dr. Martin Gratzl MBL Notarsubstitut 7. Oktober 2015 Durch das Steuerreformgesetz

Mehr

Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer von convocat GbR, München www.convocat.de Einleitung Im Zusammenhang

Mehr

Erbschaft und Schenkung

Erbschaft und Schenkung Steuerliche Wertermittlungen Grundvermögen Erbschaft und Schenkung Stand Juli 2016 Gliederung Maßgeblichkeit des Bewertungsgesetztes der gemeine Wert Definition der Grundstücksarten für das Bewertungsverfahren

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/1270-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau K.H., A., vertreten durch E.P., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren

Mehr

Aktuelles zur Besteuerung der KöR

Aktuelles zur Besteuerung der KöR Aktuelles zur Besteuerung der KöR Beschränkte Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 1 Ausgangslage vor 1.4.2012 Gewinne/Verluste aus Grundstücksveräußerungen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 7 GZ. RV/0510-G/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt, 1100 Wien, Buchengasse

Mehr

Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009

Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009 Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009 Im schlimmsten Fall Das neue Erbschaftssteuerrecht Dipl.-Kffr. Eszter Hermesmeier Steuerberaterin Gliederung 1. Wesen der Erbschaftsteuer Steuerpflichtige Vorgänge Persönliche

Mehr

Sehr geehrter Klient!

Sehr geehrter Klient! .Wir informieren Sie Sehr geehrter Klient! Im Zuge der Steuerreform sind in den letzten Tagen unterschiedlichste Fragen an uns herangetragen worden. Hier ein kleine Auswahl dieser Fragen samt Beantwortung.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat (Graz) 7 GZ. RV/0223-G/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X., vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, 8016 Graz, Schlögelgasse

Mehr

Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016

Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016 Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016 Die Grunderwerbsteuer erfasst den Erwerb von Grundstücken im Inland und knüpft bereits an das Verpflichtungsgeschäft, nicht erst an die Eintragung ins Grundbuch an. Der

Mehr

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil Erläuterungen I. Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte für die Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz 1987: I. Derzeit ist der (einfache oder dreifache) Einheitswert eines Grundstückes in folgenden Fällen

Mehr

Steuerliche Folgen der Unternehmensnachfolge

Steuerliche Folgen der Unternehmensnachfolge Steuerliche Folgen der Unternehmensnachfolge Vortrag IHK 21.06.2017 Steuerberater Dipl.-Kfm. Olaf Onigkeit und Nicky Schönberg 1 Unternehmensnachfolge 2 Themenüberblick Was bedeutet Unternehmensnachfolge?

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis. Literatur. Einleitung 1. I. Die wichtigsten Änderungen in Kurzform 5

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis. Literatur. Einleitung 1. I. Die wichtigsten Änderungen in Kurzform 5 Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XVII Literatur XXI Einleitung 1 I. Die wichtigsten Änderungen in Kurzform 5 A. Einkommensteuer 5 1. Einkommensteuertarif neu 5 2. Absetzbeträge 5 3. Pendlerausgleichsbetrag

Mehr

Neues Erb- und Pflichtteilsrecht ab Neue Grunderwerbsteuer seit 2016

Neues Erb- und Pflichtteilsrecht ab Neue Grunderwerbsteuer seit 2016 1 Neues Erb- und Pflichtteilsrecht ab 2017 und Neue Grunderwerbsteuer seit 2016 für die Raiffeisen Regionalbank Schwaz egen am 26.01.2017 Erbrecht Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurde das seit 200

Mehr

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen

Mehr

Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab

Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab Autor: Dr. Manfred Thalmann Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab 1.4.2012 Nähere Informationen siehe BMF-Homepage www.bmf.gv.at/steuern/bürgerinformation/grundstücke und Steuern/Grundstücksveräußerungen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 2 GZ. RV/1927-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., A.StraßeX, vom 11. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20,

Mehr

Erben & Vererben - die optimale Vermögensnachfolge

Erben & Vererben - die optimale Vermögensnachfolge Erben & Vererben - die optimale Vermögensnachfolge Erbschaft Schenkung ( freigebige Zuwendung ) Schenkung auf den Todesfall (= Erwerb von Todes wegen) Zweck-Zuwendungen (auch Stiftungen) (z.b. Homepage-Affäre)

Mehr

Programm. Immobilienertragsteuer Neu. Steuersparcheckliste Solidarabgabe. Änderung Gewinnfreibetrag. Weinverkostung

Programm. Immobilienertragsteuer Neu. Steuersparcheckliste Solidarabgabe. Änderung Gewinnfreibetrag. Weinverkostung Programm Immobilienertragsteuer Neu Steuersparcheckliste 2012 Solidarabgabe Änderung Gewinnfreibetrag Weinverkostung Kastner & Schatz Steuerberatung GmbH Seite 2 Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftsgewinnen

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort... 5. Die Autoren... 7 FRAGEN, DIE SIE SICH STELLEN SOLLTEN... 17

INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort... 5. Die Autoren... 7 FRAGEN, DIE SIE SICH STELLEN SOLLTEN... 17 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort... 5 Die Autoren... 7 FRAGEN, DIE SIE SICH STELLEN SOLLTEN... 17 1. Soll Vermögen vor dem Erbfall, etwa im Wege einer Schenkung, vorzeitig übertragen werden?... 18 2. Muss ich

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeit beim Praxisverkauf. Michael Hanke Dipl.-Kfm. / Steuerberater Geschäftsführer

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeit beim Praxisverkauf. Michael Hanke Dipl.-Kfm. / Steuerberater Geschäftsführer Steuerliche Gestaltungsmöglichkeit beim Praxisverkauf Michael Hanke Dipl.-Kfm. / Steuerberater Geschäftsführer Rechtliche Grundlagen des Einkommensteuergesetzes Gem. 18 Abs. 3 i.v.m. 16 EStG ist der Veräußerungsgewinn

Mehr

Dr. Matthias Mlynek, LL.M., MBL., öffentlicher Notar 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27/2

Dr. Matthias Mlynek, LL.M., MBL., öffentlicher Notar 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27/2 Dr. Matthias Mlynek, LL.M., MBL., öffentlicher Notar 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27/2 Schenkung/ Übergabe Unterschied Schenkung = ohne Gegenleistung Übergabe = mit Gegenleistungen 3 Übergabe

Mehr

GRUNDERWERBSTEUER - VON PRAKTIKER FÜR PRAKTIKER -

GRUNDERWERBSTEUER - VON PRAKTIKER FÜR PRAKTIKER - GRUNDERWERBSTEUER - VON PRAKTIKER FÜR PRAKTIKER - Mag. Markus RAML Mag. Martin REITER MMag. Maria WINKLHOFER LINZ, 11.02.2016 INHALTE Der neue Stufentarif Der Grundstückswert Beispiele zur Ermittlung des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 15 GZ. RV/0680-S/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom

Mehr

Alles bleibt beim Neuen!

Alles bleibt beim Neuen! Alles bleibt beim Neuen! Am 5. September 2016 wurde TPA Horwath zu In dieser Ausgabe finden Sie die Neuerungen in der Grunderwerbsteuer. 1. Neues Aufteilungsverhältnis der Anschaffungskosten... 1 2. Instandhaltungen

Mehr

Grunderwerbsteuer bis

Grunderwerbsteuer bis Grunderwerbsteuer bis 31.12.2015 Durch die Steuerreform 2015/16 kam es auch zu Änderungen im Bereich des Grunderwerbsteuergesetztes. Das vorliegende Infoblatt behandelt die Gesetzeslage bis 31.12.2015.

Mehr

Der Unternehmer und sein Nachfolger

Der Unternehmer und sein Nachfolger Der Unternehmer und sein Nachfolger Die steuerliche Situation Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau Rechtsanwalt / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Olching / München 25.10.2011 Schenkung

Mehr

Sondernewsletter 2/2015

Sondernewsletter 2/2015 Steuerreform 2015/2016: Am 17. März 2015 wurden die Eckpunkte der geplanten Budgetmaßnahmen vom Ministerrat veröffentlicht. Mit der Steuerreform 2015/2016 soll eine der größten Entlastungen der zweiten

Mehr

Uni aktiv-plus Rechtsanwalt Dr. Friedrich Lorenz Externer Lektor am Institut für Recht der Fachhochschule Wiener Neustadt

Uni aktiv-plus Rechtsanwalt Dr. Friedrich Lorenz Externer Lektor am Institut für Recht der Fachhochschule Wiener Neustadt Uni aktiv-plus 2016 Copyright 2016 Dr. Friedrich Lorenz Rechtsanwalt Dr. Friedrich Lorenz Externer Lektor am Institut für Recht der Fachhochschule Wiener Neustadt 1 Zur Person Rechtsanwalt in 2500 Baden

Mehr

Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken. Betriebsvermögen natürlicher Personen

Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken. Betriebsvermögen natürlicher Personen Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken im Betriebsvermögen natürlicher Personen Schultermandl Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken Christine Schultermandl

Mehr

Auswirkungen der Steuerreform auf die Unternehmensnachfolge

Auswirkungen der Steuerreform auf die Unternehmensnachfolge Auswirkungen der Steuerreform auf die Unternehmensnachfolge Dr. Verena Trenkwalder KPMG Alpen-Treuhand GmbH Linz, 3. März 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsformvergleich 2. Grunderwerbsteuer 3. Einlagenrückzahlung

Mehr

Erwerben, Besitzen, Weitergeben. Rechtsanwältin Dr. Judith Beiskammer, LL.M. 12. April 2012, Taxenbach

Erwerben, Besitzen, Weitergeben. Rechtsanwältin Dr. Judith Beiskammer, LL.M. 12. April 2012, Taxenbach Erwerben, Besitzen, Weitergeben Rechtsanwältin Dr. Judith Beiskammer, LL.M. 12. April 2012, Taxenbach Vertrag: Was soll bezweckt werden? 1. Versorgung des Übergebers 2. Sicherung der Liegenschaftserhaltung

Mehr

1. Kapitel Bewertungsgesetz

1. Kapitel Bewertungsgesetz I. Grundlagen 1. Kapitel Bewertungsgesetz I. Grundlagen 1. Zweck und Anwendung des BewG. Das Bewertungsgesetz sollte die Bewertung der Wirtschaftsgüter für das gesamte Steuerrecht einheitlich regeln. Es

Mehr

Axel Seebach. Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.)

Axel Seebach. Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) Das Testament des Immobilieneigentümers Referent: Axel Seebach Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) Inhaltsübersicht 1. Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

Mehr

I. Die GrESt und die Steuerreform 2015/2016

I. Die GrESt und die Steuerreform 2015/2016 SWK-Spezial: Praxisfälle zur Steuerreform Steuergegenstand der GrESt ist der Rechtsverkehr mit inländischen Grundstücken. Entgeltliche und unentgeltliche Erwerbe werden besteuert; Kauf, Tausch und Schenkung

Mehr

2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien

2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien Aktuelle Steuerfreibeträge Steuerklasse Freibetrag I Ehepartner 500.000 I Kinder und Stiefkinder 400.000 I Enkel 200.000 I Eltern und Großeltern

Mehr

Erbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Erbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater Erbschaftsteuer Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater 1 Erbschaftsteuer Rechtsentwicklung Freibeträge und Steuerklassen Übertragung von Immobilien

Mehr

Die Behandlung von gemischt genutzten Grundstücken im Umsatzsteuerrecht, insbesondere die Abschaffung des sog. Seeling-Modells zum

Die Behandlung von gemischt genutzten Grundstücken im Umsatzsteuerrecht, insbesondere die Abschaffung des sog. Seeling-Modells zum HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Die Behandlung von gemischt genutzten Grundstücken im Umsatzsteuerrecht, insbesondere die Abschaffung des sog. Seeling-Modells zum 01.01.2011 convocat GbR München und Unterhaching

Mehr

Bundesrecht konsolidiert

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert 0 Langtitel erordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Festlegung der Ermittlung des Grundstückswertes ( ) StF: Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des 4 Abs. 1

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1402-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr1, vertreten durch Stb., Steuerberater, Adr2, vom 30. September 2010 gegen

Mehr

Immobilienbesteuerung

Immobilienbesteuerung alte Rechtslage (bis. 31.3.2012) - 30 EStG idf vor dem 1. StabG 2012: Grundstücksveräußerungen nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig, außer: Eigenheime/Eigentumswohnungen, die

Mehr

TAX News 17-11/2015. Ausweitung des GrESt-Anteilsvereinigungstatbestandes: Handlungsbedarf vor ?

TAX News 17-11/2015. Ausweitung des GrESt-Anteilsvereinigungstatbestandes: Handlungsbedarf vor ? TAX News 17-11/2015 Ausweitung des GrESt-Anteilsvereinigungstatbestandes: Handlungsbedarf vor 01.01.2016? Grunderwerbsteuer Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde der Anteilsvereinigungstatbestand in

Mehr

Neues im Steuerrecht

Neues im Steuerrecht Neues im Steuerrecht Umsatzsteuer a) Steuersatz Ab 01.01.2013 sind Rohholzverkäufe, Verkäufe von Holzpfählen und pflöcken aufgrund unionsrechtlicher Anpassung mit 20% zu versteuern. Im Gegensatz dazu bleibt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 10 GZ. RV/1037 und 1066-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der SGG, Adr, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Spittelwiese

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20 4 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Seite PRAXISTIPPS ZUM STEUEROPTIMALEN VERMIETEN... 12 HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN... 16 Verzeichnis der Abkürzungen... 20 TEIL I EINKOMMENSTEUER

Mehr