45. weiterer Strafantrag
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- Mina Seidel
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1 Bezirksgericht Wiener Neustadt Maria-Theresien-Ring 3b 2700 Wiener Neustadt xxxxxxxxx Wien, xxxxxxxx Betreibende Partei: vertreten durch: Admiral Casinos & Entertainment AG xxxxxxxxxxx Wiener Straße Gumpoldskirchen Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH P Tuchlauben 11/ Wien Vollmacht erteilt Verpflichtete Parteien: 1. xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx 2700 Wiener Neustadt 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx beide vertreten durch: Dr. Patrick Ruth Kapuzinergasse 8/ Innsbruck wegen: ,00 sa (Unterlassung) 45. weiterer Strafantrag Gleichschrift gemäß 358 Abs 1 EO dem Vertreter der verpfl. Parteien direkt zugestellt 1-fach
2 1. Die betreibende Partei hat zu GZ 3 E 95/14h die Unterlassungsexekution gegen die verpflichteten Parteien beantragt, die bewilligt wurde. Im Unterlassungsexekutionsantrag sowie im 1. Strafantrag wurde der Verstoß gegen den Unterlassungstitel am und am wurde eine Geldstrafe von insgesamt EUR ,-- verhängt. Im 2. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom inkriminiert Dafür wurde eine Geldstrafe von EUR ,-- verhängt. Im 3. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom wurde eine Geldstrafe von EUR ,-- verhängt. Im 4. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom wurde eine Geldstrafe von EUR ,-- verhängt. Im 5. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom und vom Im 6. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom wurde eine Geldstrafe von EUR ,-- verhängt. Im 7. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom und Im 8. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 9. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 10. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 11. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom
3 Im 12. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 13. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 14. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 15. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 16. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom wurde eine Geldstrafe von insgesamt EUR ,--verhängt. Im 17. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 18. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 19. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 20. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 21. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 22. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 23. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 24. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom
4 Im 25. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 26. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 27. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 28. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 29. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 30. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 31. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 32. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 33. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 34. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 35. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 36. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom
5 Im 37. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 38. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 39. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 40. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 41. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 42. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 43. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Im 44. weiteren Strafantrag wurde der Verstoß vom Seither verstößt die verpflichtete Partei ungeniert weiter gegen den Unterlassungstitel, dies sogar trotz Verhängung von Geldstrafen. Dies ist bei der Höhe der Geldstrafe zu berücksichtigen. Die verpflichteten Parteien haben am schon wieder gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Es ist sogar anzunehmen, dass die verpflichteten Parteien durchgehend gegen den Unterlassungstitel verstoßen haben, da sie die Glücksspielgeräte wohl kaum in der Zwischenzeit aus dem Lokal getragen haben. Dies ist bei der Höhe der Geldstrafe zu berücksichtigen. 2. Gemäß der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung vom des LG Wiener Neustadt, GZ 26 Cg 99/13h (Beilage./A), sind die verpflichteten Parteien verpflichtet, es zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der 5
6 Ausspielung zu betreiben oder den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte im xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 2700 Wiener Neustadt, solange sie nicht über die dafür erforderliche behördliche Bewilligung verfügen. 3. Gegen diesen vollstreckbaren Titel haben die verpflichteten Parteien verstoßen, und zwar am im xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 2700 Wiener Neustadt: Die erstverpflichtete Partei betreibt das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 2700 Wiener Neustadt (auch am inkriminierten Tag). Die zweitverpflichtete Partei ist Geschäftsführer der erstverpflichtete Partei (auch am inkriminierten Tag). In diesem Lokal wurden am inkriminierten Tag sechs Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung vorgefunden, die ohne Bewilligung betrieben wurden. Es gab keine Zugangskontrolle zu den Automaten. xxxxxxxxxxxx (Kontrollor) hat an diesem Tag eine Kontrolle hinsichtlich illegalen Glücksspiels in diesem Lokal durchgeführt. Der Kontrollor hat festgestellt, dass es sich im Lokal bei zumindest einem auf einem Gerät für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung befindlichen Spiel um ein Glücksspiel handelte, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis (Gewinn oder Verlust) ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhing. Er hatte bei diesem Spiel keine Möglichkeit, durch Geschicklichkeit in das Spiel einzugreifen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zu beeinflussen. Weiters hat er festgestellt, dass vorgenanntes Glücksspiel als Ausspielung durchgeführt wurde, und zwar aus folgenden Gründen: - Das Glückspiel wurde in diesem Lokal veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht, da das Gerät betriebsbereit im Lokal stand und zugänglich war. Jedenfalls wurde in diesem Lokal der Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht. - In das bespielte Gerät konnten Geldscheine und/oder Münzen eingegeben werden und wurde der eingeworfene Betrag als Guthaben ausgewiesen. - Er konnte den Einsatz pro Spiel festlegen. 6
7 - Dem Kontrollor wurde gemäß dem dargestellten Gewinnplan abhängig von seinem Einsatz ein Gewinn in Aussicht gestellt. - Mit Betätigen der Start-Taste wurde das Spiel begonnen und sein Einsatz von seinem Guthaben abgebucht. - Die Entscheidung über das Spielergebnis (Gewinn oder Verlust) erfolgte ausschließlich oder vorwiegend durch Zufall. Er hatte keine Möglichkeit durch Geschicklichkeit in das Spiel einzugreifen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zu beeinflussen. - Im Falle eines Gewinnes wurde der Gewinn auf sein Guthaben wieder gutgebucht, sodass sich sein Guthaben erhöhte. Die erstverpflichtete Partei verfügt über keine Bewilligung für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung und kann keine Rechte von einer erteilten Bewilligung oder Konzession ableiten. Die zweitverpflichtete Partei hat als einziger Geschäftsführer den Wettbewerbsverstoß der erstverpflichteten Partei nicht nur nicht verhindert, sondern sogar veranlasst. Die Vorlage von Beweisen bzw Bescheinigungsmittel ist in diesem Exekutionsverfahren nicht erforderlich (ÖBl 1983, 149 uva). 4. Angesichts dieser mutwilligen und fortgesetzten Verletzung (es ist davon auszugehen, dass die verpflichteten Parteien nicht bloß an beiden inkriminierten Tagen, sondern schon davor und auch bis dato gegen den Unterlassungstitel verstoßen haben) der titelmäßigen Verpflichtungen durch die verpflichteten Parteien ist die Verhängung einer entsprechend spürbaren Beugestrafe erforderlich, um dem titelmäßigen Verbot die Beachtung seitens der verpflichteten Parteien zu sichern. Es wird daher beantragt, über die verpflichteten Parteien eine weitere angemessene Strafe in Höhe von jeweils EUR ,-- für die Verletzung des Exekutionstitels am zu verhängen und die verpflichteten Parteien in den Kostenersatz zu verfällen. An Kosten werden verzeichnet: Strafantrag TP2 368,60 50 % ES 184,30 10 % Streitgen.Z. 55,29 ERV-Erhöhungsbeitrag 1,80 20 % USt 122,00 gesamt 731,99 Admiral Casinos & Entertainment AG 7
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