Preisregelung Netzzugang (Strom)

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1 ELE Verteilnetz GmbH Preisregelung Netzzugang (Strom) Gültig ab: Vertragstyp: Lastflussrichtung (Zweck): Lieferantenrahmenvertrag Bezug Inhalt: 1. Grundsätze 2. Entgelte 3. Jahresmehr- und Jahresmindermengen (Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung) 4. Preisanpassung 5. Abrechnung 6. Zahlung Seite 1 von 8

2 1. Grundsätze Die Preise für den Netzzugang sind den Preisblättern Netzzugang (Strom) zu entnehmen. Die in den Preisblättern Netzzugang (Strom) genannten Preise sind bis zur nächsten Preisanpassung gültig. Die aktuell gültigen Preise veröffentlicht der VNB auf seiner Homepage. Für Verweise auf die Homepage des VNB gilt die Internetadresse " Die Anschlusssituation und die zwischen dem Anschlussnehmer / Anschlussnutzer und dem VNB getroffenen Vereinbarungen (insbesondere Netzanschluss-, Anschlussnutzungsvertrag) haben Auswirkungen auf die anzuwendenden Preisregelungen und Preise. 2. Entgelte 2.1. Netzentgelt Mit dem Netzentgelt sind die vom VNB erbrachten Aufwendungen für die zwingend zu erbringenden Systemdienstleistungen (z. B. Frequenzhaltung, Betriebsführung, Spannungshaltung und Versorgungswiederaufbau) sowie die Aufwendungen für die zur Deckung der mit der Netznutzung im Verteilnetz verbundenen elektrischen Verluste abgegolten. Das Netzentgelt setzt sich zusammen aus: a. einem Leistungsentgelt oder einem Grundentgelt; b. einem Arbeitsentgelt; c. einem Messentgelt; d. einem Abrechnungsentgelt Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung Grundentgelt; Arbeitsentgelt Mit dem Grundentgelt ist die anteilige Leistungsbereitstellung abgegolten. Die Ermittlung des Arbeitsentgeltes erfolgt an der Entnahmestelle auf Basis der Strombezugsmenge an der Entnahmestelle Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung Leistungsentgelt; Arbeitsentgelt Die Höhe des Leistungs- und Arbeitsentgeltes ist abhängig von der Netz- bzw. Umspannebene, in der die Entnahmestelle an das Verteilnetz des VNB angeschlossen ist, sowie von dem gewählten Preissystem (Jahresleistungspreissystem, Monatsleistungspreissystem). Das erstmalig anzuwendende Preissystem legt der Lieferant bei der Zuordnung der Entnahmestelle im Rahmen der elektronisch übermittelten Daten für das Bilanzkreismanagement fest. Erfolgt keine solche Festlegung, gilt das Jahresleistungspreissystem. Der Lieferant kann einen Wechsel des Preissystems für das folgende Abrechnungsjahr bis einen Monat vor dessen Beginn verlangen. Wurde das Monatspreissystem vereinbart und hat sich im Verlauf des Abrechnungsjahres der Strombedarf des Letztverbrauchers wider Erwarten wesentlich anders entwickelt als geplant, kann der Lieferant unter Darlegung nachweislicher Gründe die Abrechnung nach dem Jahresleistungspreissystem verlangen. Seite 2 von 8

3 Die Anwendung des Monatsleistungspreissystems ist bei Anschluss von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen an einer Entnahmestelle nicht möglich. In der Regel befinden sich die Entnahmestelle und die Messung auf der gleichen Spannungsebene. Bei Abweichungen hiervon werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste mit einem netzebenenabhängigen prozentualen Aufschlag berücksichtigt. a. Jahresleistungspreissystem Die Ermittlung des Leistungsentgeltes für jede einzelne Entnahmestelle erfolgt auf Basis der Jahreshöchstleistung des Strombezuges sowie der Strombezugsmenge unter Berücksichtigung folgender Faktoren: Netz-/Umspannebene; Jahresbenutzungsdauer; Leistungspreis. Als Jahreshöchstleistung gilt der höchste im Abrechnungsjahr gemessene 1/4-h- Leistungsmittelwert der Wirkleistung. Die Ermittlung des Arbeitsentgeltes erfolgt auf Basis der Strombezugsmenge an der Entnahmestelle unter Berücksichtigung folgender Faktoren: Netz-/Umspannebene; Jahresbenutzungsdauer; Arbeitspreis. b. Monatsleistungspreissystem Die Ermittlung des Leistungsentgeltes erfolgt auf Basis der Monatshöchstleistung des Strombezuges unter Berücksichtigung folgender Faktoren: Netz-/Umspannebene; Leistungspreis. Als Monatshöchstleistung gilt der höchste im jeweiligen Monat gemessene 1/4-h- Leistungsmittelwert der Wirkleistung. Die Ermittlung des Arbeitsentgeltes erfolgt auf Basis der Strombezugsmenge an der Entnahmestelle unter Berücksichtigung folgender Faktoren: Netz-/Umspannebene; Arbeitspreis Entgelt für Netzreserveleistung Die Höhe des Entgelts für Netzreserveleistung ist abhängig von der Netzebene bzw. Umspannebene, in der die Entnahmestelle an das Verteilnetz des VNB angeschlossen ist, der Höhe der bestellten Netzreserveleistung und der Zeitdauer in einem Abrechnungsjahr, in der die Netzreserveleistung in Anspruch genommen wird. Als Jahreshöchstleistung gilt abweichend zu Ziffer 2.3 der höchste im Abrechnungsjahr gemessene ¼-h-Leistungsmittelwert der Wirkleistung außerhalb derjenigen Zeiten, in denen die Nutzung von Netzreserveleistung angemeldet wurde. Ist aber der höchste gemessene ¼-h-Leistungsmittelwert abzüglich der angemeldeten Netzreserveleistung, innerhalb des Zeitraumes, in dem Netzreserveleistung angemeldet wurde, höher als der höchste gemessene ¼-h-Leistungsmittelwert außerhalb des Anmeldezeitraumes gilt dieser als Jahreshöchstleistung. Seite 3 von 8

4 Inanspruchnahme von Netzreserveleistung Leistungsinanspruchnahmen über die Jahreshöchstleistung hinaus gelten bei Erfüllung der Voraussetzung gemäß der Ziffer 8.2 der Allgemeine Bedingungen für den Stromnetzzugang als Inanspruchnahme von Netzreserveleistung Die Dauer der Inanspruchnahme Die einzelnen Inanspruchnahmen der Netzreserveleistung werden für das gesamte Abrechnungsjahr aufaddiert. Die so ermittelte Zeitdauer wird bei der Ermittlung des Entgeltes für Netzreserveleistung zu Grunde gelegt Inanspruchnahme der bestellten Netzreserveleistung bis 110 % Übersteigt der Maximalwert der in Anspruch genommenen Netzreserveleistung den Wert der bestellten Netzreserveleistung, so wird ein Wert von bis zu 110 % der bestellten Netzreserveleistung als Netzreserveleistung gemäß den Preisblättern Netzzugang (Strom) abgerechnet Inanspruchnahme der bestellten Netzreserveleistung über 110 % Sofern der Maximalwert der in Anspruch genommenen Netzreserveleistung 110 % der bestellten Netzreserveleistung übersteigt, so gilt Folgendes: a. Der Wert von 110 % der bestellten Netzreserveleistung wird als Netzreserveleistung gemäß den Preisblättern Netzzugang (Strom) abgerechnet. b. Der Saldo aus dem höchsten im Abrechnungsjahr gemessenen ¼-h-Leistungsmittelwert abzüglich des Wertes von 110 % der bestellten Netzreserveleistung gilt als Jahreshöchstleistung gemäß der Preisregelung Netznutzung, sofern der höchste gemessene ¼-h-Leistungsmittelwert außerhalb des Anmeldezeitraumes nicht höher ist. c. Für die Ermittlung der Dauer der Inanspruchnahme der Netzreserveleistung werden die Leistungsinanspruchnahmen oberhalb des Saldos aus dem höchsten im Abrechnungsjahr gemessenen ¼-h-Leistungsmittelwert abzüglich des Wertes von 110 % der bestellten Netzreserveleistung herangezogen Überschreitung der maximalen Dauer von 600 h Überschreitet innerhalb der angemeldeten Zeit, in der Netzreserveleistung in Anspruch genommen werden kann, die tatsächliche Dauer der Inanspruchnahme der Netzreserveleistung den Wert von 600 h im Abrechnungsjahr, so gilt für die Abrechnung der Netznutzung als Jahreshöchstleistung der höchste im Abrechnungsjahr gemessene ¼-h-Leistungsmittelwert der Wirkleistung. Für die bestellte Netzreserveleistung ist in diesem Fall kein gesondertes Entgelt zu vergüten. Bei der Ermittlung der Dauer der Inanspruchnahme der Netzreserveleistung wird der im Rahmen der Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung vereinbarte Fahrplan in Abzug gebracht. Die Inanspruchnahme von Netzreserveleistung ist nur in Verbindung mit dem Jahresleistungspreissystems für die Netznutzungsleistung möglich Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel Sofern vom Letztverbraucher Betriebsmittel des VNB singulär genutzt werden, erhebt der VNB dafür ein Entgelt, das entsprechend 19 Abs. 3 StromNEV festgelegt wird Messentgelt Der Lieferant entrichtet je Zähler ein Messentgelt. Das Messentgelt besteht aus den zwei nachfolgend aufgeführten Komponenten: Seite 4 von 8

5 a. Komponente Messstellenbetrieb enthält den Kapitaldienst für das Gerät sowie Anteile aus der Bereitstellung. Diese wird nur in Rechnung gestellt, wenn der VNB auch Messstellenbetreiber ist. b. Komponente Messung und Ablesung beinhaltet Kosten für die Ablesung. Diese wird nur in Rechnung gestellt, wenn der VNB die Messung durchführt. Stellt der VNB Strom- oder Spannungswandler für die Zähleinrichtung zur Verfügung, so erhebt er hierfür ein Entgelt Abrechnungsentgelt Der Lieferant entrichtet je Zähler ein Abrechnungsentgelt, bzw. bei Pauschalanlagen je Zählpunkt Entgelt gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Zur Deckung der sich aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ergebenden Mehrkosten erhebt der VNB vom Lieferanten ein Entgelt. Erbringt der Lieferant einen Nachweis gem. 9 Abs. 7 Satz 4 KWKG, so wird rückwirkend für die betroffene Entnahmestelle ein vermindertes Entgelt erhoben. Der Nachweis ist bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenen Kalenderjahres zu führen. Der Lieferant gibt dem VNB die betroffenen Entnahmestellen mit den Identifikationskriterien gemäß GPKE an Entgelt gemäß Konzessionsabgabenverordnung Der Lieferant entrichtet ein Entgelt gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) für jede Entnahmestelle, die in den Geltungsbereich dieses Lieferantenrahmenvertrages fällt. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz im Rahmen der KAV. Erhebt der Lieferant den Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe für einen von ihm im Netzbereich des VNB belieferten Letztverbraucher, wird er dem VNB hierüber einen schriftlichen Nachweis in für die Konzessionsabgabenabrechnung geeigneter Form, etwa durch Wirtschaftsprüfertestat, zur Verfügung stellen. Diesen Nachweis wird der Lieferant dem VNB spätestens bis 15 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr einreichen. Soweit ein Teil der Stromlieferung nach 2 Abs. 2 Satz 1 lit. a KAV mit der mittleren Konzessionsabgabe für Schwachlastlieferung abgerechnet werden soll, so müssen die Energiemengen durch einen Doppeltarifzähler erfasst werden Entgelt (Pönale) für Blindstrom Überschreitet die gesamte während der Hochtarifzeit in einem Abrechnungsmonat bezogene induktive Blindarbeit die Freigrenze, so entrichtet der Lieferant für die Blindarbeit oberhalb der Freigrenze ein Entgelt (Pönale). Als Hochtarifzeit gelten die Stunden von 7.00 Uhr bis Uhr in den Monaten März bis September sowie von 6.00 Uhr bis Uhr in den Monaten Oktober bis Februar. Die Freigrenze für Blindarbeit beträgt 50 % der in einem Abrechnungsmonat bezogenen Wirkarbeit unter Berücksichtigung der Hochtarifzeit. Der VNB legt einen Preis für den Blindstrommehrverbrauch nach billigem Ermessen fest Umsatzsteuer Auf die genannten Entgelte wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Liefer- / Leistungserbringung jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe aufgeschlagen. Seite 5 von 8

6 3. Jahresmehr- und Jahresmindermengen (Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung) 3.1. Allgemein Die Abrechung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach 13 Abs. 3 StromNZV. Die sich aufgrund rückwirkender Ein- und Auszüge nach den Regelungen der GPKE ergebenden Mehr- und Mindermengen werden ebenfalls entsprechend abgerechnet Ist die ermittelte Jahres-Mengenabweichung eine Mindermenge, so zahlt der Lieferant hierfür ein Entgelt Ist die ermittelte Jahres-Mengenabweichung eine Mehrmenge, so erhält der Lieferant hierfür eine Vergütung Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres in einer separaten Rechnung zur Jahresendabrechnung Umsatzsteuer Das Entgelt sowie die Vergütung erhöht sich um die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung / Leistungserbringung jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. 4. Preisanpassung 4.1. Der VNB ist gemäß 17 Abs. 2 S. 1 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet und nach 17 Abs. 2 S. 2 ARegV berechtigt, die mit diesem Vertrag vereinbarten Netzentgelte jeweils zum 1. Januar eines Jahres anzupassen Folgen der Anfechtung Für den Fall, dass der VNB gegen den Beschluss, mit dem die Erlösobergrenze gemäß 32 ARegV festgelegt worden ist, Rechtsmittel eingelegt hat, sind zwischen den Parteien die aufgrund der abschließend rechts- bzw. bestandskräftig festgestellten Erlösobergrenze vom VNB festgelegten Netzentgelte maßgeblich, sofern dem VNB eine Saldierung dieser Differenz im Rahmen zukünftiger Entgeltgenehmigungs- bzw. Anreizregulierungsverfahren nicht möglich sein sollte. Bis zum Vorliegen einer entsprechenden abschließenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung erfolgt die Abrechnung derjenigen Entgelte, welche auf der Grundlage der jeweils aktuellen Erlösobergrenze vom VNB festgelegt wurden. Nach Vorliegen einer abschließenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung folgt im eingangs genannten Falle rückwirkend eine Nachzahlung / Erstattung der in Bezug auf die abschließende Entscheidung zu viel oder zu wenig gezahlten Entgelte. 5. Abrechnung 5.1. Allgemeines Die Energiemengen werden grundsätzlich auf Basis der erfassten Werte abgerechnet. Gehören zu einem Netzanschluss mehrere Entnahmestellen, Einspeisestellen oder erfolgt die Messung unterspannungsseitig, so kann die Abrechnung mit Hilfe von virtuellen Zählpunkten erfolgen. Die Entgelte werden je Entnahmestelle dem Lieferanten monatlich vorläufig und auf das Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres endgültig in Rechnung gestellt. In der Jahresrechnung werden unterjährige Preisanpassungen bei Grund- / Leistungsentgelten zeitanteilig und bei Arbeitsentgelten mengenanteilig berücksichtigt. Seite 6 von 8

7 5.2. Abrechnungsverfahren bei Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung Bei Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung erfolgt die Erfassung der entnommenen elektrischen Energie durch eine Messeinrichtung mit Registrierung der kumulierten Wirkarbeit. Der VNB stellt die für die Abrechnung relevanten Zählwerte mittels eines rollierenden Ableseverfahrens einmal jährlich fest. Der VNB wird auf Basis des Ergebnisses der rollierenden Ablesung die Vorgabe des geschätzten Jahresverbrauches anpassen. Eine solche Anpassung wird der VNB nur mit Wirksamkeit zu Beginn eines Monats vornehmen. Sofern bei einer Entnahmestelle die elektrische Energie sowohl für die unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen als auch für den übrigen Bedarf durch eine gemeinsame Messung mit zwei Zählwerken erfasst wird, ergibt sich der Jahresverbrauch für den übrigen Bedarf rechnerisch ( Verbrauchsumlagerung ) a. für elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher (nur Nachtladung) mit dem 1,15-fachen Wert; b. für elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher (Tag- und Nachtladung) mit dem 1,25-fachen Wert der außerhalb der Freigabezeit gemessenen elektrischen Energie. Die Freigabezeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen die temperaturabhängigen Verbrauchseinrichtungen mit elektrischer Energie beliefert werden können. Der Lieferant leistet monatliche Abschläge. Die monatlichen Abschläge werden bei Vertragsbeginn durch den VNB festgelegt und können durch ihn bei der Jahresendabrechnung ggf. angepasst werden. Die Jahresendrechnung erfolgt am Ende eines Abrechnungsjahres auf Basis von abgelesenen Zählwerten. Mit der Jahresendrechnung erfolgt die Verrechnung mit den Abschlagszahlungen. Abrechnungszeitraum ist das Abrechnungsjahr. Das Abrechnungsjahr beginnt mit der Inbetriebnahme der Messeinrichtung und endet mit der turnusmäßigen Jahresablesung, bzw. läuft es von Jahresablesung zu Jahresablesung. Bei einem unterjährigen Lieferantenwechsel endet bzw. beginnt das Abrechnungsjahr mit Beginn der Lieferung des neuen Lieferanten. Unterjährig erforderliche Abgrenzungen erfolgen - wenn möglich - auf Basis einer Zwischenablesung Abrechnungsverfahren bei Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung Bei Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung erfolgt die Erfassung der entnommenen elektrischen Wirk- und Blindarbeit durch Messeinrichtungen mit fortlaufender Registrierung der ¼-h-Leistungsmittelwerte (Lastgangzähler). Der VNB stellt diese für die Abrechnung relevanten ¼-h-Leistungsmittelwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage fest. Die so fernausgelesenen Werte bilden die Grundlage für die Abrechnung. Bei fehlenden oder unplausiblen Messwerten werden durch den VNB Ersatzwerte gebildet. Ersatzwerte für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung werden nach dem im MeteringCode 2006 beschriebenen Verfahren gebildet. Der Lieferant leistet monatliche Abschläge. Die monatlichen Abschläge werden unter Berücksichtigung des monatlichen Energiebezuges festgelegt. Die Jahresendrechnung erfolgt zum Ende des Kalenderjahres auf Basis der fernausgelesenen Zählwerte. Mit der Jahresendrechnung erfolgt die Verrechnung mit den Abschlagszahlungen. Seite 7 von 8

8 5.4. Unterjähriger Lieferantenwechsel Liegt bei Beginn oder bei Beendigung der Stromlieferung an einer Entnahmestelle als Lieferzeitraum kein volles Abrechnungsjahr zugrunde, so erfolgt die Abrechnung der Netznutzung zeitanteilig. Im Falle eines Lieferantenwechsels gilt als Jahreshöchstleistung gemäß Ziffer 2.3 der höchste gemessene ¼-h-Leistungsmittelwert der Wirkleistung in den letzten 12 Monaten. Die Menge, die mit dem KWKG-Aufschlag gemäß Ziffer 2.9 belastet wird, wird zeitanteilig abgegrenzt Abrechnung nach dem Monatsleistungspreissystem Als Abrechnungszeitraum gilt der Kalendermonat. Die vertragsgemäßen Entgelte werden dem Lieferanten monatlich endgültig in Rechnung gestellt. 6. Zahlung 6.1. Zahlung von Entgelten Die Zahlung von Entgelten erfolgt über das Lastschrifteinzugsverfahren oder über das Verfahren per Banküberweisung mit Terminstellung auf das vom VNB angegebene Konto. Soweit erforderlich, wird der Lieferant dem VNB die entsprechende Einzugermächtigung geben. Beide Parteien gehen von einer banküblichen Überweisungsdauer von 3 Tagen aus. Der VNB ist berechtigt, offene Abschlags- und Rechnungsbeträge gegenüber dem Lieferanten monatlich zusammengefasst über alle oder einen Teil der Entnahmestellen in einer Summe anzufordern (Sammelzahlungsverfahren). Der Lieferant wird in diesem Fall ausschließlich Zahlungen mit Bezug auf diese Summenforderung leisten Zahlung von Vergütungen Die Zahlung von Vergütungen erfolgt über das Verfahren per Banküberweisung auf das vom Lieferanten im Kontaktdatenblatt angegebene Konto. Beide Parteien gehen von einer banküblichen Überweisungsdauer von 3 Tagen aus Einwände und Ansprüche gegen die Abrechnung Einwände gegen die Rechnungen berechtigen nur bei der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung. Ansprüche aus fehlerhafter Zählwertermittlung sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. Gegen Ansprüche des VNB kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Lieferanten aufgerechnet werden Zahlungsfristen Rechnungen sowie Vergütungen gemäß Ziffer 6.2 werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Rechnung, ohne Abzug fällig. Seite 8 von 8

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