Versicherungsbedingungen für Versicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Versicherungsbedingungen für Versicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)"

Transkript

1 Versicherungsbedingungen für Versicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Ausgabe Inhaltsverzeichnis Kundeninformation nach VVG 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen für Krankenzusatzversicherungen nach VVG 5 Zusatzbedingungen der Ambulantversicherung 13 Zusatzbedingungen der Spitalversicherung 23 Allgemeine Versicherungsbedingungen der Alternativversicherung 29 Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zahnpflegeversicherung 33 Allgemeine Versicherungsbedingungen der Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall 37

2 2

3 Kundeninformation nach VVG Ausgabe Die nachstehende Kundeninformation gibt einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG). Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Antrag/der Offerte bzw. der Police, den Vertragsbedingungen sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem VVG. Nach Annahme des Antrages/der Offerte wird dem Versicherungsnehmer eine Police zugestellt. Diese entspricht inhaltlich dem Antrag/der Offerte. Wer ist der Versicherer? Der Versicherer ist die CSS Versicherung AG, nachfolgend «Versicherer» genannt, mit statutarischem Sitz an der Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern. Der Versicherer ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht. Er vermittelt zudem Rechtsschutzversicherungen mit einer Versicherungsdeckung durch die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG. Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes? Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Antrag/der Offerte bzw. der Police und aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Wie hoch ist die Prämie? Die Höhe der Prämie hängt von den jeweiligen versicherten Risiken und der gewünschten Deckung ab. Je nach Zahlungsart kann eine Gebühr für Ratenzahlung hinzukommen oder ein Skonto in Abzug gebracht werden. Alle Angaben zur Prämie und allfälligen Gebühren sind im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police enthalten. Der Versicherer kann Rabatte gewähren, z.b. Rabatt bei Kollektivverträgen oder Familienrabatt. Ein Familienrabatt wird nur gewährt, wenn mindestens ein Elternteil und das rabattberechtigte Kind die Grundversicherung bei der Sanagate AG abgeschlossen haben. Bei Wegfall dieser Voraussetzung fällt der Rabatt dahin. Die gewährten Rabatte sind auf dem Antrag/der Offerte bzw. in der Police aufgeführt. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der Rabatte. Der Verlust oder die Änderung dieser Rabatte stellt keinen Kündigungsgrund dar. Sodann kann der Versicherer für ausgewählte Versicherungen ein Vertragsdauerbonus gewähren. Bei stillschweigender Verlängerung des Versicherungsvertrages um ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer entfällt ein all fälliger Vertragsdauerbonus, sofern nicht erneut ein Versicherungsvertrag, der zu einem Vertragsdauerbonus berechtigt, abgeschlossen wird. Wann besteht ein Anspruch auf Prämienrückerstattung? Wurde die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorausbezahlt und wird der Vertrag vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben, erstattet der Versicherer die auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfallende Prämie zurück. Die Prämie bleibt dem Versicherer ganz geschuldet, wenn: die Versicherungsleistung aufgrund des Wegfalls des Risikos erbracht wurde; die Versicherungsleistung für einen Teilschaden erbracht wurde und die versicherte Person den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt. Welche weiteren Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Gefahrsveränderungen: Ändert sich im Laufe der Versicherung eine erhebliche Tatsache und wird dadurch eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt, muss dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Sachverhaltsermittlung: Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag wie z.b. betreffend Anzeigepflichtverletzungen, Gefahrserhöhungen, Leistungsprüfungen etc. hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und dem Versicherer alle sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden des Versicherers einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, dem Versicherer die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. herauszugeben. Der Versicherer ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzu nehmen. Versicherungsfall: Das versicherte Ereignis ist dem Versicherer unverzüglich zu melden. Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie aus dem VVG. Wann beginnt die Versicherung? Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt der Versicherer bis zur Zustellung der 3

4 Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage. Wann endet der Vertrag? Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versicherer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch den Versicherer. Die Versicherungsdeckung erlischt 14 Tage nach Zugang der Kündigung. wenn der Versicherer die Prämien ändert. Die Kündigung muss in diesem Fall am letzten Tag des Versicherungsjahres beim Versicherer eintreffen; wenn der Versicherer die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Der Versicherer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres, sofern der Versicherer im entsprechenden Produkt nicht auf dieses Recht verzichtet. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt, sofern der Versicherer im entsprechenden Produkt nicht auf dieses Recht verzichtet; wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). wenn der Versicherungsnehmer den Wohn- oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt oder ein vorübergehender Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr absolviert. Wie behandelt der Versicherer die Daten? Der Versicherer und die übrigen Gesellschaften des CSS Konzerns (nachfolgend Konzern genannt) verwenden die personenbezogenen Informationen der versicherten Personen für die Vertragsabwicklung sowie für die persönliche Patientenberatung und Betreuung, aber auch, um die Qualität der Produkte und Dienstleistungen, die sie ihren potenziellen, bestehenden sowie ehemaligen Kunden anbieten, fortlaufend zu verbessern. Um auf die unterschiedlichen individuellen Bedürfnisse der versicherten Personen möglichst optimal einzugehen sowie Produkte und Dienstleistungen des Versicherers oder der Gesellschaften des Konzerns oder Partnerunternehmen (namentlich aufgeführt auf der Website von Sanagate AG) anzubieten, die kostengünstig sind oder für die sich die potenziellen, bestehenden oder ehemaligen versicherten Personen interessieren könnten, werden die Daten für bedürfnisorientierte Kundengruppenbildungen mit mathematischen und statistischen Methoden ausgewertet. Dem Versicherer und den anderen Gesellschaften des Konzerns (CSS Kranken-Versicherung AG, Arcosana AG, Auxilia Kranken-Versicherung AG, INTRAS Kranken-Versicherung AG, INTRAS ASSURANCES SA, Sanagate AG und vivit AG) ist es deshalb auch ausdrücklich gestattet, in das allenfalls vorhandene Krankenversicherungsdossier aus der Grund- und/oder Zusatzversicherung Einsicht zu nehmen und (nur) im Zusatzversicherungsbereich zu den vorgenannten Zwecken zu bearbeiten. Der Versicherer und der Konzern unterstehen besonders strengen Datenschutzvorschriften. Es werden daher keine personenbezogenen Informationen an Dritte ausserhalb des Konzerns bekannt gegeben. Ausnahmen bestehen nur in jenen Fällen, bei denen eine Datenbekanntgabe durch eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich vorgeschrieben bzw. erlaubt ist oder wenn zur Abwicklung und Erfüllung des vorliegenden Vertrages Partnerunternehmen berechtigterweise beigezogen werden. Die aktuellen Partnerunternehmen des Versicherers des Konzerns sind auf der Website von Sanagate AG aufgeführt. Die Personendaten werden nur solange bearbeitet und in einer Datenbank oder auf Papier aufbewahrt, wie es die gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zwingend einfordern. Anschliessend werden die Personendaten wieder gelöscht. Der Versicherer kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und der Versicherer darauf verzichtet, die Prämie einzufordern; wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Der Versicherer ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie aus dem VVG. 1406d

5 Krankenzusatzversicherungen nach VVG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe Inhaltsverzeichnis I Allgemeines 1 Einleitung 6 2 Vertragsgrundlagen 6 3 Versicherer und versicherte Person 6 4 Gegenstand der Versicherungen 6 5 Örtlicher Geltungsbereich 6 II Begriffsbestimmungen 6 Auslegung der Begriffe 6 7 Krankheit und Mutterschaft 6 8 Unfall 6 9 Leistungserbringer 6 10 Versicherungsfall 6 III Beginn und Ende der Versicherungen 11 Aufnahmebedingungen 7 12 Beginn und Dauer der Versicherungen 7 13 Ende der Versicherungen 7 14 Sistierung der Versicherungen 7 15 Kündigung durch die versicherte Person 7 16 Kündigungsverzicht durch den Versicherer 7 IV Prämien und Kostenbeteiligungen 17 Prämie, Prämientarife und Kostenbeteiligungen 7 18 Anpassung des Prämientarifs, der Kostenbeteiligung und der Altersgruppe 8 19 Fälligkeit und Prämienzahlung 8 20 Mahnung und Zahlungsverzug 8 21 Rückerstattung der Prämien 8 22 Rückzahlung von Kostenbeteiligungen 8 V Pflichten der versicherten Person 23 Allgemeine Pflichten während der Versicherungsdauer 8 24 Pflichten im Versicherungsfall 8 25 Verletzung der Pflichten 9 VI Umfang des Versicherungsschutzes 26 Anspruch und Umfang der Leistungen 9 27 Nicht versicherte Leistungen 9 28 Leistungskürzungen Anrechnung von Leistungen bei Ersatzpolice Subsidiarität und Leistungen Dritter Vorleistung 10 VII Verschiedenes 32 Zahlungspflicht Auszahlungen des Versicherers Honorarvereinbarungen und Tarife Verrechnung, Abtretung, Verpfändung und Rückerstattung Versichertenkarte Mitteilungen und Adressänderung Datenschutz Anpassung der Versicherungsbedingungen Listen des Versicherers Erfüllungsort und Gerichtsstand 11 5

6 I Allgemeines 1 Einleitung 1.1 Die im nachfolgenden Text gewählte männliche Form gilt analog für weibliche Personen. 1.2 Die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gelten für Krankenzusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). 1.3 Jeder Vertrag über eine Krankenzusatzversicherung gilt als separater Vertrag. 2 Vertragsgrundlagen 2.1 Grundlagen des jeweiligen Versicherungsvertrags bilden alle schriftlichen Erklärungen, welche der Versicherungsnehmer (Antragsteller) und/oder die versicherte Person (resp. die zu versichernde Person) oder deren Vertreter sowie der Versicherer im Versicherungsantrag, in ärztlichen Berichten oder in weiteren Schriftstücken abgeben. 2.2 Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in der Versicherungspolice, in den vorliegenden AVB, in den Zusatzbedingungen (ZB) sowie in allfälligen übrigen Vereinbarungen geregelt. 2.3 Die ZB regeln das Versicherungsverhältnis näher und ergänzend zu den vorliegenden AVB. Abweichende Bestimmungen in den ZB gehen den vorliegenden AVB vor. 2.4 Allfällige besondere Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien verpflichten den Versicherer nur, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Solche Vereinbarungen gehen den vorliegenden AVB und den betreffenden ZB vor, falls sie davon abweichende Regelungen enthalten. 2.5 Soweit in den vorliegenden AVB, in den ZB oder in allfälligen besonderen Vereinbarungen nichts Abweichendes geregelt ist, richtet sich der Versicherungsvertrag nach den Vorschriften des VVG. und/oder zur Unfallversicherung nach Unfallversicherungsgesetz (UVG). 4.2 Einzelheiten zu den verschiedenen Krankenzusatzversicherungen sind in den jeweiligen ZB geregelt. 5 Örtlicher Geltungsbereich Soweit in den ZB oder in den vorliegenden AVB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Versicherungen für Behandlungen, die in der Schweiz stattfinden. II Begriffsbestimmungen 6 Auslegung der Begriffe Die Auslegung der in den vorliegenden AVB und in den ZB beschriebenen und verwendeten Begriffe der Krankheit, der Mutterschaft und des Unfalls (vgl. Ziffern 7 und 8), der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit (vgl. Ziffer 26.1) sowie des Wohnsitzes (vgl. Ziffern 13 lit. d oder 37.3) beurteilt sich analog den geltenden Bestimmungen und Kriterien im Sozialversicherungsrecht. 7 Krankheit und Mutterschaft 7.1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 7.2 Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter. Bei Mutter schaft erbringt der Versicherer die gleichen Leistungen wie bei Krankheit, sofern die Mutter am Tag der Niederkunft während mindestens 365 Tagen beim Versicherer für Krankheit sowie Mutterschaft entsprechend zusatzversichert gewesen ist. 3 Versicherer und versicherte Person 3.1 Die CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern (nachfolgend «Versicherer» genannt) ist Trägerin der Versicherungen nach diesen AVB. Die Versicherungsleistungen werden von der CSS in ihrer Eigenschaft als Partei des Versicherungsvertrages erbracht, soweit die AVB und ZB nichts Abweichendes festhalten. Die Sanagate AG ist ermächtigt, Anzeigen und Mitteilungen für den Versicherer entgegenzunehmen und ihre Mitteilungen und Anzeigen an die Versicherungsnehmer und versicherten Personen zu kommunizieren. Anzeigen und Mitteilungen an die Sanagate AG gelten ebenso als rechtsgültig an den Versicherer erfolgt. 3.2 Als versicherte Person gilt die in der Versicherungspolice aufgeführte Person. Versicherungsnehmer ist diejenige Vertragspartei, die durch den Abschluss des Versicherungsvertrages für sich selbst und/oder für andere Personen Versicherungsschutz erhält. Wo in diesen AVB und den zugehörigen ZB von der versicherten Person die Rede ist, ist sinngemäss auch der Versicherungsnehmer damit gemeint. 4 Gegenstand der Versicherungen 4.1 Versicherbar sind die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Mutterschaft und Unfall in Ergänzung zu anderen Sozialversicherungen, insbesondere zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) 8 Unfall 8.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 8.2 Unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten sind den Unfällen gleichgestellt. Massgebend sind die Bestimmungen des UVG. 9 Leistungserbringer Als Leistungserbringer gelten diejenigen Personen, Anstalten und Institutionen, die gemäss KVG und vom Versicherer als solche anerkannt sind und die aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. 10 Versicherungsfall Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sich der Tatbestand erfüllt, der eine vom Versicherer anerkannte Leistungspflicht bzw. einen vom Versicherer anerkannten Leistungsanspruch der versicherten Person entstehen lässt. 6

7 III Beginn und Ende der Versicherungen 11 Aufnahmebedingungen 11.1 Zur Aufnahme in die jeweilige Versicherung oder bei Versicherungsänderungen ist das dafür vorgesehene Versicherungsantragsformular vom Versicherungsnehmer und/oder von der zu versichernden Person oder deren Vertreter wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und dem Versicherer zuzustellen Mit der Unterzeichnung des Versicherungsantrags wird der Versicherer ermächtigt, jederzeit gegenüber Ärzten, anderen Leistungserbringern, Sozial- und Privatversicherern und Behörden resp. ihren Gesellschafts- und Vertrauensärzten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes Auskünfte zu erteilen bzw. bei diesen Stellen die erforderlichen Auskünfte einzuholen, die zur Beurteilung des Versicherungsschutzes notwendig sind. Die involvierten Stellen sind in diesen Fällen gegenüber des Versicherers von ihrer Schweigepflicht und ihrem Berufsgeheimnis befreit Der Aufnahmeentscheid des Versicherers kann vom Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden Der Versicherer behält sich das Recht vor, den Versicherungsantrag anzunehmen, abzulehnen sowie Vorbehalte oder Ausschlüsse anzubringen Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der jeweiligen Versicherung eine erhebliche Tatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, insbesondere im Zeitpunkt des Versicherungsantrags bestehende oder vorher bestandene Krankheiten oder Unfallfolgen, dem Versicherer unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den jeweiligen Vertrag innert vier Wochen, nachdem sie von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erhalten hat, schriftlich zu kündigen (Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG). 14 Sistierung der Versicherungen Die versicherte Person kann vor dem Antritt eines mindestens halbjährigen Auslandaufenthalts auf schriftliches Gesuch hin und gegen eine Prämienreduktion die Versicherungen sistieren lassen. Sistierungsgesuche können durch den Versicherer ohne jegliche Begründung abgelehnt werden. Weitere Voraussetzungen und Modalitäten werden einseitig vom Versicherer festgelegt. 15 Kündigung durch die versicherte Person 15.1 Die versicherte Person muss jeden Versicherungsvertrag (vgl. Ziffer 1.3) einzeln kündigen. Sie kann die jeweilige Versicherung nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist mit Wirkung auf Ende des Kalenderjahres kündigen Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Arbeitstag während den üblichen Bürozeiten vor Beginn der Kündigungsfrist beim Versicherer eingegangen ist Im Versicherungsfall kann die versicherte Person spätestens innert 14 Tagen, nachdem sie von der letzten Auszahlung des Versicherers Kenntnis erhalten hat, den Vertrag kündigen (Art. 42 VVG). Hat die versicherte Person ihre Kündigung erklärt, so erlischt die Versicherungsdeckung innert 14 Tagen seit Eintreffen der Kündigung beim Versicherer. Dem Versicherer bleibt der Anspruch auf die Prämie für das laufende Kalenderjahr gewahrt, falls die versicherte Person den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt Im Falle einer Verletzung der Informationspflicht des Versicherers nach Art. 3 VVG steht der versicherten Person ein Kündigungsrecht innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme, spätestens jedoch ein Jahr nach der Pflichtverletzung, zu. 12 Beginn und Dauer der Versicherungen 12.1 Der jeweilige Versicherungsvertrag tritt an dem in der Versicherungspolice bezeichneten Datum in Kraft. Die in den vorliegenden AVB und in den ZB vorgesehenen Wartefristen und Karenzzeiten bleiben vorbehalten Die Dauer des jeweiligen Vertrags bestimmt sich nach der Versicherungspolice. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der vereinbarten Dauer jeweils stillschweigend um ein Jahr. 16 Kündigungsverzicht durch den Versicherer 16.1 Der Versicherer verzichtet ausdrücklich auf seine Kündigungsrecht bei Vertragsablauf Der Versicherer verzichtet überdies auf das ihm im Versicherungsfall gesetzlich zustehende Kündigungsrecht Der Verzicht gilt nicht bei Anzeigepflichtverletzungen (vgl. Ziffer 11.5), bei versuchtem oder vollendetem Versicherungsmissbrauch sowie im Zahlungsverzugsfall (vgl. Ziff. 20.3). 13 Ende der Versicherungen Die jeweiligen Versicherungen erlöschen: a) mit deren Kündigung durch die versicherte Person nach Ablauf der Kündigungsfrist; b) durch den Rücktritt der versicherten Person (vgl. Ziffer 15.3) oder des Versicherers (vgl. Ziffer 20.3); c) im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes der versicherten Person ins Ausland; oder d) bei vorübergehenden Auslandaufenthalten der versicherten Person von mehr als einem Jahr auf Ende des Kalenderjahres, in welchem der Auslandaufenthalt angetreten wird, falls die Versicherungen nicht sistiert wurden resp. das Gesuch um Sistierung abgelehnt wurde (vgl. Ziffer 14); e) mit dem Tod der versicherten Person. IV Prämien und Kostenbeteiligungen 17 Prämie, Prämientarife und Kostenbeteiligungen 17.1 Die Prämie ist auf der jeweils für das aktuelle Kalenderjahr gültigen Versicherungspolice aufgeführt Der Prämientarif kann eine Abstufung der Prämien nach prämienrelevanten Tatsachen vorsehen, beispielsweise nach Alter, Geschlecht, vor Vertragsabschluss deklariertem Gesundheitszustand oder Wohnsitz der versicherten Person. Werden die versicherten Personen in Altersgruppen eingeteilt, so umfassen diese verschiedene Altersjahre und werden jeweils dem Alter der versicherten Person entsprechend angepasst. Ändert eine prämienrelevante Tatsache, so ist dies dem Versicherer umgehend schriftlich mitzuteilen Die Kostenbeteiligungen werden in den ZB geregelt. 7

8 18 Anpassung des Prämientarifs, der Kostenbeteiligung und der Altersgruppe 18.1 Der Versicherer kann den Prämientarif und die Kostenbeteiligungsregelungen (Franchise und Selbstbehalt) auf Grund der Kostenentwicklung, des Schadenverlaufs, wegen Anpassung des Deckungsumfanges sowie gesetzlichen Änderungen anpassen Der Versicherer gibt Änderungen der Prämientarife und Kosten beteiligungsregelungen sowie eine Prämienänderung infolge Wechsels in eine andere Altersgruppe der versicherten Person spätestens 30 Tage vor Ende des Kalenderjahres bekannt Ist die versicherte Person mit diesen (Ziffer 18.2) Änderungen nicht einverstanden, kann der jeweils betroffene Vertrag mit Wirkung auf das Ende des laufenden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Sie ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Kalenderjahres während den üblichen Bürozeiten beim Versicherer eingegangen ist Unterlässt die versicherte Person die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung der jeweiligen Versicherung Bewirkt eine Adressänderung die Prämienänderung, passt der Versicherer die Prämien auf den Zeitpunkt der Adressänderung an. Eine solche Anpassung berechtigt nicht zu einer Kündigung Der Versicherer kann Rabatte und Boni gewähren. Wird aufgrund der vertraglich festgelegten Kriterien kein Bonus ausbezahlt resp. kein Rabatt vergütet, so berechtigt dieser Umstand nicht zur Kündigung der abgeschlossenen Versicherung. 19 Fälligkeit und Prämienzahlung 19.1 Die Prämien sind monatlich im Voraus zahlbar, können aber auf besondere Vereinbarung hin auch zweimonatlich, viertel-, halb- oder jährlich bezahlt werden Führt die versicherte Person mehrere Versicherungen, muss sie für alle Versicherungen einen einheitlichen Zahlungsmodus im Sinne von Ziffer 19.1 wählen Die Prämien werden für den vollen Monat geschuldet, auch wenn der Vertrag im Verlauf eines Monats beginnt oder erlöscht. 20 Mahnung und Zahlungsverzug 20.1 Wird die Prämie nicht innert der auf der Rechnung aufgeführten Frist bezahlt, wird die versicherte Person unter Hinweis auf die Säumnisfolgen schriftlich aufgefordert, innert einer Nachfrist von 14 Tagen gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG nach Absendung der Mahnung die ausstehenden Prämien zu bezahlen. Bleibt diese Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht vom Ablauf der Mahnfrist an Nach Ablauf der Mahnfrist hat die versicherte Person einen gesetzlichen Verzugszins zu entrichten. Die Kosten der Mahnung werden von der versicherten Person getragen Wird die rückständige Prämie nicht binnen zweier Monate nach Ablauf der Mahnfrist rechtlich eingefordert, tritt der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrag zurück Wird die Prämie vom Versicherer rechtlich eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt die Leistungspflicht mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf. Der Versicherer wird für Versicherungsfälle, die sich während des Ruhens der Leistungspflicht ereignen, auch nach Bezahlung der rückständigen Prämie nicht leistungspflichtig. 21 Rückerstattung der Prämien 21.1 Werden die Versicherungen aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Dauer aufgehoben, so erstattet der Versicherer die vorausbezahlte Prämie für den nicht beanspruchten Teil des Kalenderjahrs anteilsmässig zurück bzw. fordert später zur Zahlung fällige Raten nicht mehr ein Diese Regelung gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsvertrag im Sinne von Art. 42 Abs. 3 VVG während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt (vgl. Ziffer 15.3). 22 Rückzahlung von Kostenbeteiligungen 22.1 Im Falle von Direktzahlungen des Versicherers an die Leistungserbringer ist die versicherte Person verpflichtet, vereinbarte Franchisen und Selbstbehalte innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung des Versicherers zurückzuerstatten Kommt die versicherte Person ihrer Zahlungspflicht nicht nach, so gilt Ziffer 20 sinngemäss. V Pflichten der versicherten Person 23 Allgemeine Pflichten während der Versicherungsdauer 23.1 Führt eine Krankheit oder ein Unfall voraussichtlich zu Leistungen, so hat die versicherte Person unverzüglich für eine fachgemässe ärztliche Behandlung zu sorgen. Die versicherte Person ist verpflichtet, den ärztlichen Anordnungen oder den Anordnungen anderer Leistungserbringer Folge zu leisten und alles zu unterlassen, was ihre Genesung gefährden oder verzögern könnte (Schadenminderungspflicht) Der Versicherer ist berechtigt, von den Leistungserbringern zusätzliche Auskünfte und Unterlagen, insbesondere ärztliche Zeugnisse, einzuholen. Die versicherte Person hat dem Versicherer vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über alles zu geben, was sich auf den Versicherungsfall bezieht, und entbindet die Leistungserbringer, die sie behandeln oder behandelt haben, von der Schweigepflicht und vom Berufsgeheimnis gegenüber dem Versicherer. 24 Pflichten im Versicherungsfall 24.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer im Versicherungsfall alle zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und Belege (insbesondere Originalrechnungen und ärztliche Zeugnisse) unverzüglich vorzulegen, damit der Versicherer seine vertragliche Leistungspflicht prüfen kann. Dies gilt auch im Falle einer Auslandbehandlung. Der Versicherer kann auf Kosten der versicherten Person eine beglaubigte Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen Die versicherte Person gewährt dem Versicherer das Recht, sich bei der Prüfung seiner vertraglichen Leistungspflicht durch seine Gesellschafts- und Vertrauensärzte beraten zu lassen. Diese sind berechtigt, sämtliche für die Prüfung der Leistungspflicht relevanten Unterlagen der versicherten Person einzusehen. 8

9 24.3 Die versicherte Person ist auf Anordnung des Versicherers verpflichtet, sich einer Untersuchung durch beauftragte Ärzte des Versicherers zu unterziehen. Die mit dieser Untersuchung zusammenhängenden Kosten werden durch den Versicherer übernommen Die versicherte Person ist verpflichtet, den Versicherer über sämtliche Leistungen Dritter (z.b. anderer Versicherer) unverzüglich zu informieren Rechnungen aus dem Ausland werden gemäss offiziellem Notenkurs (Verkauf) per Rechnungsdatum in schweizerischer Währung an eine Zahlungsadresse in der Schweiz bezahlt Bei falschen oder gefälschten Rechnungen sowie Versicherungsbetrug oder versuchtem Betrug werden keine Leistungen entrichtet. In diesen Fällen muss die versicherte Person für die Kosten aufkommen, die für die Rechnungskontrolle durch den Versicherer oder deren Beauftragte sowie durch die Bearbeitung des Dossiers anfallen Antritte zu stationären Behandlungen bei anerkannten Leistungserbringern gemäss Ziffer 9 (z.b. Spitaleintritte) sind dem Versicherer oder der Notrufzentrale des Versicherers grundsätzlich unverzüglich, spätestens aber innert fünf Tagen seit dem Antritt, zu melden Eine Kostengutsprache durch den Versicherer oder die Notrufzentrale des Versicherers ist vor stationärem Behandlungsbeginn notwendig, falls dies in den ZB ausdrücklich erwähnt wird. 25 Verletzung der Pflichten 25.1 Werden die vertraglichen Pflichten durch die versicherte Person verletzt, kann der Versicherer die Leistungen verweigern oder nach seinem Ermessen festlegen. Diesfalls im Zusammenhang mit den Abklärungen angefallene Kosten müssen von der versicherten Person bezahlt werden Diese Rechtsnachteile treten nicht ein, wenn die Verletzung der Pflichten den Umständen nach als unverschuldet im Sinne von Art. 45 VVG anzusehen ist. VI Umfang des Versicherungsschutzes 26 Anspruch und Umfang der Leistungen 26.1 Leistungen des Versicherers werden für wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche diagnostische und therapeutische Massnahmen, Medikamente und Hilfsmittel ausgerichtet, wenn diese von einem anerkannten Leistungserbringer gemäss Ziffer 9 erbracht werden. Näheres zum Leistungsanspruch wird in den ZB geregelt Die Leistungspflicht des Versicherers erlischt mit Vertragsende vollständig. Dies gilt auch für laufende Versicherungsfälle, wobei in jedem Fall das Behandlungsdatum massgebend ist Der Leistungsumfang im Versicherungsfall ist abschliessend in den ZB geregelt. 27 Nicht versicherte Leistungen 27.1 Folgende Leistungen (inkl. Komplikationen und Spätfolgen) sind von den Versicherungen ausgeschlossen, wenn in den ZB nichts Abweichendes geregelt wird: a) gesetzliche Leistungen, insbesondere Leistungen gemäss KVG und UVG; b) Leistungen für Aufenthalte in bzw. bei Leistungserbringern gemäss Ziffer 9, welche nicht oder nicht mehr der wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen (z.b. Langzeitpflege von chronisch kranken Personen); c) Kosten für die Behandlung, Pflege oder Geburt, wenn sich die versicherte Person zu diesem Zweck ins Ausland begeben hat; Leistungen im Ausland erbringt der Versicherer nur und solange der versicherten Person keine Rückkehr in die Schweiz zuzumuten ist; d) Krankheits- und Unfallfolgen, die beim Vertragsabschluss schon bestanden haben oder für die ein Vorbehalt oder ein Ausschluss besteht (vgl. Ziffer 11.4); e) Leistungen für körperlichen Entzug sowie Entwöhnungskuren; f) Leistungen für kosmetische Behandlungen; g) Leistungen für künstliche Befruchtungen und Sterilitätsbehandlungen; h) Leistungen für Geschlechtsumwandlungen; i) Leistungen für Transplantationen; j) Leistungen für Zellulartherapie; k) Kostenbeteiligungen, Patientenanteile und Spesen; l) Leistungen für Behandlungen, bei denen nicht krankheitsbedingte oder unfallbedingte Behandlungen im Vordergrund stehen, sondern die einen sozialen Hintergrund haben (z.b. Eheberatung, Beratungen zur Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung); m) Leistungen, die gemäss KVG von der öffentlichen Hand zu übernehmen sind Ebenfalls keine Leistungen werden erbracht für Krankheiten und Unfälle (inkl. Komplikationen und Spätfolgen) in Zusammenhang mit: a) Neutralitätsverletzungen und kriegerischen Ereignissen sowie der Verwendung atomarer und radioaktiver Stoffe zu militärischen Zwecken in der Schweiz und im Ausland in Kriegs- und Friedenszeiten; b) Einwirkung ionisierender Strahlen und Schäden aus Atomenergie; c) Epidemien und Pandemien; d) Erdbeben oder sonstigen heftigen Erderschütterungen; e) Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Terrorakten; f) Teilnahme an Unruhen, Demonstrationen oder ähnlichen Anlässen; g) vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung von Verbrechen oder Vergehen durch die versicherte Person; h) versuchter oder vollendeter Selbsttötung oder Selbstverstümmelung; i) Konsum von Drogen, Betäubungs- und Suchtmitteln sowie Alkohol- und Medikamentenmissbrauch; j) Antritt eines ausländischen Militärdiensteinsatzes; k) Beteiligung an Raufereien, Schlägereien, Schiessereien und vergleichbaren Ereignissen, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistungen für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; l) Eingehen von aussergewöhnlichen Gefahren (Art. 49 UVV) und Wagnissen (Art. 50 UVV) durch die versicherte Person; für die Beurteilung von aussergewöhnlichen Gefahren resp. Wagnissen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung in der sozialen Unfallversicherung anwendbar. 9

10 28 Leistungskürzungen 28.1 Dauert der Versicherungsschutz nicht ein volles Kalenderjahr, wird der versicherte Höchstbetrag, falls ein solcher in den ZB resp. in der Versicherungspolice aufgeführt ist, anteilsmässig reduziert Die versicherten Leistungen werden gekürzt und in besonders schwerwiegenden Fällen verweigert: a) wenn die versicherte Person ihren Pflichten gemäss den Ziffern 23 und 24 nicht nachkommt, es sei denn, sie weist nach, dass die Pflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist (Ziffer 25.2); b) bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die versicherte Person. 29 Anrechnung von Leistungen bei Ersatzpolice Ersetzt der Vertrag einen früheren des Versicherers, werden früher bezogene, begrenzte Leistungen aus der ersetzten Police bei künftigen Leistungen angerechnet. 30 Subsidiarität und Leistungen Dritter 30.1 Sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen des Versicherers werden in Ergänzung zu anderen Sozialversicherungen erbracht, insbesondere zu den Leistungen gemäss der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Militär-, Unfall-, Invaliden- und Krankenversicherung sowie zu den Leistungen entsprechender ausländischer Versicherer. Hat die versicherte Person Anspruch auf Leistungen der genannten Sozialversicherungen, werden die Leistungen durch den Versicherer nur gewährt, wenn der Fall diesen Versicherern rechtzeitig angemeldet worden ist Bei Doppel- oder Mehrfachversicherung leistet der Versicherer anteilsmässig gemäss den gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 71 Abs. 1 VVG) Wenn ein Dritter oder dessen Versicherer der versicherten Person gegenüber haftpflichtig ist, so erbringt der Versicherer in diesem Umfang keine Leistungen. Bestreitet der Dritte oder dessen Versicherer seine Haft- oder Leistungspflicht, so ist der Versicherer dennoch nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen. 31 Vorleistung 31.1 Der Versicherer kann vorschussweise Leistungen entrichten unter der Bedingung, dass ihr die versicherte Person deren Rechte gegenüber Dritten bis zur Höhe der erbrachten Vorleistungen abtritt und sich verpflichtet, nichts zu unternehmen, was der Geltendmachung des allfälligen Rückgriffsrechts gegenüber Dritten entgegenstehen könnte. Sämtliche Kostenbeteiligungen bleiben diesfalls trotzdem geschuldet Schliesst die versicherte Person mit einem Dritten über dessen Leistung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Vereinbarung ab, ist der Versicherer nicht leistungspflichtig. VII Verschiedenes 32 Zahlungspflicht Honorarschuldner gegenüber den Leistungserbringern ist grundsätzlich die versicherte Person. Die versicherte Person akzeptiert jedoch anderslautende Verträge zwischen dem Versicherer und den Leistungserbringern, welche die Direktzahlung an den Leistungserbringer vorsehen. 33 Auszahlungen des Versicherers Zahlungen an die versicherte Person leistet der Versicherer gebührenfrei mittels Überweisung auf ihr Bank- oder Postkonto. Verlangt die versicherte Person eine andere Auszahlungsart, so muss der Versicherer die belasteten Gebühren auf die versicherte Person überwälzen. Für jede dieser Auszahlungen wird zudem ein Betrag für den zusätzlichen administrativen Aufwand belastet. 34 Honorarvereinbarungen und Tarife Honorarvereinbarungen zwischen der versicherten Person und den Leistungserbringern sind für den Versicherer nicht verbindlich. Ein Leistungsanspruch besteht nur im Umfang der vom Versicherer ausgehandelten resp. anerkannten Tarife. 35 Verrechnung, Abtretung, Verpfändung und Rückerstattung 35.1 Der Versicherer ist berechtigt, ausstehende Prämien und oder Kostenbeteiligungen mit Leistungsansprüchen der versicherten Person zu verrechnen. Dieses Verrechnungsrecht steht der versicherten Person gegenüber dem Versicherer nicht zu Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor ihrer endgültigen Festsetzung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden Von der versicherten Person zu Unrecht bezogene Leistungen sind dem Versicherer zurückzuerstatten. 36 Versichertenkarte 36.1 Die versicherte Person kann, je nach Art der abgeschlossenen Versicherungen, eine Versichertenkarte erhalten. Sofern entsprechende Verträge vorliegen, berechtigt sie zum Bezug von Leistungen, insbesondere von Medikamenten Die Versichertenkarte ist während der Dauer der Versicherungsdeckung gültig. Sie darf weder ausgeliehen noch übertragen oder sonstwie Dritten zugänglich gemacht werden. Geht die Versichertenkarte verloren oder kommt sie der versicherten Person sonstwie abhanden, ist der Versicherer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Nach Wegfall der Versicherungsdeckung hat die versicherte Person die Versichertenkarte sofort zu vernichten Wird die Versichertenkarte missbräuchlich verwendet, haftet die Person, auf welche die Versichertenkarte ausgestellt ist, für den dem Versicherer dadurch entstandenen Schaden. Insbesondere sind die zu Unrecht erfolgten Leistungen dem Versicherer zurückzuerstatten und die damit verbundenen Kosten und Umtriebe des Versicherers zu übernehmen. Vorbehalten bleibt schuldloses Verhalten im Sinne von Art. 45 VVG. 37 Mitteilungen und Adressänderung 37.1 Alle Mitteilungen können rechtsgültig an den Hauptsitz des Versicherers (vgl. Ziffer 3.1) oder an die in der Versicherungspolice bezeichnete Vertretung gerichtet werden Mitteilungen des Versicherers erfolgen rechtsgültig an die von der versicherten Person zuletzt angegebene Adresse in der Schweiz Eine Änderung des Wohnsitzes ist dem Versicherer unverzüglich zu melden. Die Wirkungen dieser Adressänderung sind in Ziffer 18.5 geregelt Teilt die versicherte Person die Adressänderung nicht unverzüglich mit, so gilt Ziffer 25 sinngemäss. 10

11 38 Datenschutz 38.1 Der Versicherer bearbeitet Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben, und verwendet diese insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen und für statistische Auswertungen Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt. Die Aufbewahrung und Bearbeitung erfolgt nur so lange und soweit, wie es die gesetzlichen Bestimmungen erfordern Der Versicherer kann im erforderlichen Umfang Daten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Gesellschaften der CSS Gruppe sowie an Mit- und Rückversicherer, zur Bearbeitung weiterleiten Bei Verdacht auf Vermögens- und Urkundendelikte (vgl. auch Ziffer 24.6) sowie im Falle, dass der Versicherer wegen betrügerischer Begründung eines Versicherungsanspruchs vom Vertrag zurücktritt (Art. 40 VVG), kann eine Meldung an den Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) zwecks Eintragung in das Zentrale Informationssystem (ZIS) erfolgen Für die Prüfung von Leistungsabrechnungen ausländischer Leistungserbringer kann der Versicherer die Daten an deren Beauftragte weitergeben Ferner kann der Versicherer bei Amtsstellen und weiteren Dritten (z.b. Leistungserbringern, Versicherern bzw. deren medizinischen Diensten) sachdienliche Auskünfte einholen. Dies gilt unabhängig vom Zustandekommen des jeweiligen Vertrags (vgl. auch Ziffer 11.2) Die versicherte Person hat das Recht, beim Versicherer über die Bearbeitung der sie betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen. 41 Erfüllungsort und Gerichtsstand 41.1 Die Verpflichtungen aus den Versicherungen sind in der Schweiz und in schweizerischer Währung zu erfüllen Bei Rechtsstreitigkeiten kann gegen den Versicherer am schweizerischen Wohnort der versicherten Person oder in Luzern-Stadt Klage erhoben werden. Wohnt die versicherte Person im Ausland, ist Luzern-Stadt ausschliesslicher Gerichtsstand. 39 Anpassung der Versicherungsbedingungen 39.1 Der Versicherer ist aus einem der nachstehend aufgeführten Gründe berechtigt, die AVB und ZB einseitig anzupassen: a) Entwicklung der modernen Medizin bzw. Pflege; b) Etablierung neuer oder kostenintensiver Therapie- oder Pflegeformen wie z.b. Operationstechniken, Medikamente und Ähnliches; c) Leistungsänderungen im KVG oder Einführung einer obligatorischen Pflegeversicherung Werden die Versicherungsbedingungen angepasst, gelten für die versicherte Person und den Versicherer die neuen Bedingungen. Der Versicherer teilt der versicherten Person die Anpassungen spätestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten schriftlich mit. 1410d Listen des Versicherers 40.1 Die in den vorliegenden AVB und in den ZB genannten, jeweils gültigen Listen des Versicherers (bspw. vom Versicherer anerkannte Leistungserbringer gemäss Ziffer 9 AVB) können von ihr jederzeit einseitig geändert werden. Der versicherten Person steht bei einer Änderung der Listen kein Kündigungsrecht zu Massgebend sind immer die zum Behandlungszeitpunkt gültigen Listen Die Listen können über das Internet bezogen werden, sofern die ZB nichts Abweichendes vorsehen. 11

12 12

13 Ambulantversicherung Krankenzusatzversicherung nach VVG Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Aufnahmebedingungen 13 2 Versicherte Leistungen 13 3 Leistungsanspruch 18 4 Kostenbeteiligungen 18 5 Leistungseinschränkungen 18 Anhang 1: Patienten- und Ausland-Rechtsschutzversicherung 19 Grundlage der nachstehenden Zusatzbedingungen (ZB) bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankenzusatzversicherungen nach VVG der Sanagate AG. Trägerin der Versicherung ist die CSS Versicherung AG (nachfolgend «Versicherer» genannt), sofern die vorliegenden ZB keine anders lautenden Regelungen vorsehen. 1 Aufnahmebedingungen 1.1 In der Ambulantversicherung kann die versicherte Person zwischen den zwei Versicherungsstufen «Minima» und «Optima» wählen. 1.2 Sowohl der Erstabschluss einer Ambulantversicherung als auch der Wechsel von einer leistungsumfangsschwächeren zu einer leistungsumfangsstärkeren Versicherungsstufe bedarf zwingend der Abgabe einer Gesundheitsdeklaration und erfolgt nur nach Überprüfung und Annahme dieser durch den Versicherer. 1.3 Die Versicherungsdeckung für Unfallfolgen kann ausgeschlossen werden. Die versicherte Person, welche die Unfalldeckung ausgeschlossen hat, kann jederzeit unter Abgabe einer Gesundheitsdeklaration den Wieder- bzw. Neueinschluss der Unfalldeckung beantragen. Der Wieder- bzw. Neueinschluss der Unfalldeckung erfolgt nur nach Überprüfung und Annahme der Gesundheitsdeklaration durch den Versicherer. 2 Versicherte Leistungen Der Versicherer erbringt im Versicherungsfall folgende Leistungen ergänzend und im Nachgang zu den Leistungen anderer Sozialversicherungen, insbesondere zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) und/oder zur Unfallversicherung nach Unfallversicherungsgesetz (UVG). Der jeweilige Leistungsumfang für die entsprechend abgeschlossene Versicherungsstufe ist in nachfolgender Tabelle geregelt: 13

14 Leistungsbereich Minima Optima 2.1 Ambulant Schweiz Ambulante Behandlungen in der ganzen Schweiz Ambulante Behandlungen durch KVG-anerkannte Leistungserbringer ausserhalb des Wohn- und Arbeitsortes nach dem am Behandlungsort gültigen KVG-Tarif. 90 %, betraglich unbegrenzt Medikamente Ärztlich verordnete, wirksame, zweckmässige, wirtschaftliche und in der Schweiz wissenschaftlich anerkannte Medikamente zu den marktüblichen Preisen, die der Krankheitsbehandlung dienen, die nicht in der Spezialitätenliste (SL) und nicht in der «Liste der Präparate für spezielle Verwendungen (LPPV)» enthalten sind. Der Versicherer kann zusätzlich oder anstelle der LPPV eine eigene Liste mit Präparaten führen (vgl. Ziffer 40 AVB), die aus dieser Versicherung nicht oder nur teilweise übernommen werden. 90 %, betraglich unbegrenzt Unterbindung Ambulante Unterbindung von Männern und Frauen. Die Kostenübernahme erfolgt höchstens zum gültigen KVG-Tarif. Diese Leistung kann nicht mit den Leistungen aus der Spitalversicherung kumuliert werden. Keine Leistungen 90 %, höchstens CHF 2000 pro Versicherungsfall Ohrkorrekturen Ambulant bis Ende des Kalenderjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Die Kostenübernahme erfolgt höchstens zum gültigen KVG-Tarif. Keine Leistungen 90 %, höchstens CHF 2000 pro versicherte Person Zahnbehandlungen Nicht anderweitig beim Versicherer versicherte Zahnbehandlungskosten bis Ende des Kalenderjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Soweit eine andere Zusatzversicherung des Versicherers Zahnbehandlungskosten deckt, geht diese im Umfang, wie aus ihr Leistungen erbracht wurden, der Ambulantversicherung vor, wobei diese Vorleistung an die Leistungen der Ambulantversicherung angerechnet wird. Keine Leistungen 50 %, höchstens CHF 1000 pro Kalenderjahr Weisheitszahnentfernung Nicht anderweitig beim Versicherer versicherte Entfernung von Weisheitszähnen (inkl. Anästhesie, notwendige Röntgenaufnahmen und Nachbehandlungen) bei Erwachsenen. Soweit eine andere Zusatzversicherung des Versicherers die Kosten für die Entfernung von Weisheitszähnen deckt, geht diese im Umfang, wie aus ihr Leistungen erbracht wurden, der Ambulantversicherung vor, wobei diese Vorleistung an die Leistungen der Ambulantversicherung angerechnet wird. Keine Leistungen 50 %, höchstens CHF 1000 pro Kalenderjahr Zahnstellungskorrekturen Kosten von Zahnstellungskorrekturen (kieferchirurgische und -orthopädische Behandlungen, orthodontische Massnahmen) bis Ende des Kalenderjahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Keine Leistungen 50 %, höchstens CHF pro Kalenderjahr 14

15 Leistungsbereich Minima Optima Sehhilfen Kostenbeitrag für Brillengläser, Kontaktlinsen oder chirurgische augenärztliche Eingriffe, sofern sie für die Sehkorrektur notwendig sind. Keine Leistungen Bis Ende des Kalenderjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird: CHF 150 pro Versicherungsfall Für Erwachsene: CHF 150 pro Kalenderjahr Hilfsmittel Kostenbeitrag nach der Hilfsmittelliste des Versicherers (vgl. Ziffer 40 AVB). Hilfsmittel sind ärztlich verordnete Gegenstände/Apparate, die der Untersuchung oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (z.b. Gehhilfen). 90 %, höchstens CHF 500 pro Kalenderjahr 90 %, höchstens CHF 1000 pro Kalenderjahr Pflege zu Hause Sofern ärztlich verordnet, bezahlt der Versicherer für Pflegeleistungen zu Hause, wenn die Mitarbeit einer Pflegeperson gegen Entgelt zu Hause erforderlich ist. Als Pflegeperson gilt auch, wer mit der versicherten Person in Hausgemeinschaft lebt und wegen der notwendigen Pflege dieser nachweisbar einen Erwerbsausfall erleidet. Die nachfolgenden Beträge pro Tag bzw. Kalenderjahr gelten für Pflege zu Hause (Ziffer ) und Hilfe zu Hause (Ziffer ) zusammen und können nicht kumuliert werden. Keine Leistungen Höchstens CHF 50 pro Tag, bis höchstens CHF 2000 pro Kalenderjahr Hilfe zu Hause Ärztlich verordnete Haushalthilfe, wenn die versicherte Person vollständig unfähig ist, den Haushalt zu besorgen, der Bedarf für sich, ihre Familie oder ihren Haushalt ausgewiesen ist und die Hilfe von einer nicht zu den nächsten Angehörigen der ver sicherten Person gehörenden Person geleistet wird. Die nachfolgenden Beträge pro Tag bzw. Kalenderjahr gelten für Pflege zu Hause (Ziffer ) und Hilfe zu Hause (Ziffer ) zusammen und können nicht kumuliert werden. Keine Leistungen Höchstens CHF 50 pro Tag, bis höchstens CHF 2000 pro Kalenderjahr (ärztlich verordnet bzw. nach Geburt 21 Tage ohne ärztliche Verordnung) Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung Gezielte medizinische, eindeutig als Voruntersuchung zur Früherkennung von Erkrankungen, vor allem zur frühzeitigen Krebserkennung definierte Behandlungen. Die Kostenübernahme erfolgt nach dem gültigen KVG-Tarif. 90 %, betraglich unbegrenzt Impfungen Die in der Schweiz medizinisch anerkannten Vorsorgeimpfungen sowie die Schutzimpfungen für Ferien und Auslandreisen gemäss der Liste des Versicherers (vgl. Ziffer 40 AVB). 90 %, höchstens CHF 100 pro Kalenderjahr 90 %, betraglich unbegrenzt 15

16 Leistungsbereich Minima Optima Nichtärztliche Psychotherapie Psychotherapeutische Behandlungen, welche durch einen vom Versicherer anerkannten Psychotherapeuten durchgeführt werden. Keine Leistungen 75 %, höchstens CHF 1000 pro Kalenderjahr Patienten-Rechtsschutz Die Ambulantversicherung beinhaltet einen Patienten-Rechtsschutz gemäss den Bedingungen der Rechtsschutzorganisation, mit welcher der Versicherer einen Vertrag abgeschlossen hat. Die Ergänzungsbedingungen zur Ambulantversicherung der Patienten- und Ausland-Rechtsschutzversicherung bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden ZB (Anhang 1). Höchstens CHF pro Rechtsfall (Versicherungsfall) in Europa; ausserhalb Europas höchstens CHF pro Rechtsfall 2.2 Mutterschaft Stillen Stillgeld wird an die Mutter ausgerichtet, wenn diese und das Kind je eine Ambulantversicherung abgeschlossen haben. CHF 200 Stillgeld pro Kind (mind. 30 Tage Stillen) Ultraschalluntersuchungen Alle vom Arzt empfohlenen Ultraschalluntersuchungen, welche vom KVG nicht übernommen werden. Die Kostenübernahme erfolgt nach dem gültigen KVG-Tarif. 90 %, betraglich unbegrenzt Ambulante Geburt Kosten für Behandlungen ausserhalb des Wohn- oder Arbeitsortes bei einer ambulanten Geburt im Geburtshaus oder im Spital, sofern es sich um einen nach KVG anerkannten Leistungserbringer handelt. Die Kostenübernahme erfolgt nach dem gültigen KVG-Tarif. 90 %, betraglich unbegrenzt 2.3 Auslandleistungen sowie Transporte im In- und Ausland (Leistungsvoraussetzungen siehe Ziffer 3.5) Ambulante Behandlungen und stationäre Aufenthalte im Ausland (Notfall) Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten werden die Kosten für akute, wissenschaftlich anerkannte und zweckdienliche ambulante und stationäre Behandlungen übernommen, sofern es sich um einen Notfall handelt und eine Heimreise oder eine Verlegung in eine schweizerische Heilanstalt nicht zumutbar ist. Versichert sind die gemäss KVG leistungspflichtigen Behandlungen. Ambulant: Stationär: 90 %, betraglich unbegrenzt, weltweit betraglich unbegrenzt, weltweit Nottransporte Nach KVG leistungspflichtige, notfallmässige Transporte, deren Kosten den Maximalbetrag gemäss KVG übersteigen. Versichert sind Transporte bis zum nächstgelegenen Arzt oder ins nächstgelegene geeignete Spital. Betraglich unbegrenzt, weltweit 16

17 Leistungsbereich Minima Optima Weitere Transporte Transporte, deren Ausführung zur Vermeidung oder Verkürzung von Spitalaufenthalten dienen, sowie regelmässige Fahrdienste zu ausschliesslich folgenden Leistungserbringern: für Physiotherapie, Chemotherapie, Dialysen, Bestrahlungen und Ergotherapie, sofern die versicherte Person für den Transport auf fremde Hilfe angewiesen ist. Diese Leistung kann nicht mit Leistungen aus der Spitalversicherung kumuliert werden. CHF 250 pro Kalenderjahr CHF 1000 pro Kalenderjahr Such- und Rettungsaktionen Suchaktionen, die im Hinblick auf die Rettung oder Bergung der verletzten oder akut erkrankten versicherten Person unternommen werden. CHF pro Versicherungsfall, weltweit Repatriierung Die Kosten, für die durch die Notrufzentrale des Versicherers organisierte Repatriierung an den schweizerischen Wohnort oder in ein schweizerisches Spital, wenn die versicherte Person im Ausland ernsthaft erkrankt oder schwer verunfallt und eine Repatriierung medizinisch notwendig ist. Betraglich unbegrenzt, weltweit Personen-Assistance Wenn eine versicherte Person im Ausland ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt oder stirbt, übernimmt der Versicherer folgende Leistungen: a) Bergung und Überführung der verstorbenen versicherten Person an den letzten Aufenthaltsort in der Schweiz; b) Kostengutsprache im Rahmen der bestehenden Versicherungsdeckung, wenn die versicherte Person im Ausland ambulant oder stationär behandelt werden muss; c) Besuchsreise für eine der versicherten Person sehr nahe stehende Person an das Krankenbett der versicherten Person, wenn ein Spitalaufenthalt im Ausland länger als 7 Tage dauert und akute Lebensgefahr besteht; d) Zusätzlich werden bei vorzeitiger oder verspäteter Rückreise die Reisemehrkosten bis zu einem Höchstbetrag übernommen, dies für folgende Ereignisse: da) wenn eine nahe stehende, mitreisende Person infolge Krankheit oder Unfall nach Hause repatriiert wird oder wenn die versicherte Person die Reise aus einem der nachfolgend (db bis dd) aufgeführten versicherten Gründe abbrechen bzw. allein fortsetzen muss; db) wenn eine nahe stehende Person schwer erkrankt, schwer verletzt wird oder stirbt; dc) wenn das Eigentum der versicherten Person an ihrem Wohnort in der Schweiz infolge Diebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird; dd) wenn Streik, Epidemie oder Ausfall öffentlicher Transportmittel eine programmgemässe Fortsetzung der Reise innerhalb von 72 Stunden verunmöglichen. Mehrkosten, die aufgrund von Umleitungen und Verspätungen entstehen, sind nicht gedeckt; de) wenn die versicherte Person infolge Spitalaufenthalts die geplante Rückreise nicht planmässig antreten kann. a) Betraglich unbegrenzt, weltweit b) Kostengutsprache im Rahmen der bestehenden Versicherungsdeckung c) Besuchsreise einer nahe stehenden Person (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) d) Reisemehrkosten bis höchstens CHF 1000 bei vorzeitiger oder verspäteter Rückreise 17

18 Leistungsbereich Minima Optima Ausland-Rechtsschutz Die Ambulantversicherung beinhaltet einen Ausland-Rechtsschutz gemäss den Bedingungen der Rechtsschutzorganisation, mit welcher der Versicherer einen Vertrag abgeschlossen hat. Die Ergänzungsbedingungen zur Ambulantversicherung der Patientenund Ausland-Rechtsschutzversicherung bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden ZB (Anhang 1). Höchstens CHF pro Rechtsfall in Europa; ausserhalb Europas höchstens CHF pro Rechtsfall 3 Leistungsanspruch 3.1 Die Leistungen werden nach den Behandlungs- resp. Ausführungsdaten auf die pro Kalenderjahr versicherte Leistungssumme angerechnet. Die nach der Erschöpfung des Anspruchs anfallenden Kosten können nicht auf das Folgejahr übertragen werden. 3.2 Wird eine Leistungsbegrenzung pro Versicherungsfall vereinbart, gilt diese unabhängig vom Behandlungs- resp. Ausführungsdatum auf den einzelnen Versicherungsfall (inkl. Komplikationen und allfällige Nach- resp. Anschlussbehandlungen) bezogen und gilt als ausgeschöpft, sobald sämtliche im Zusammenhang mit diesem Versicherungsfall angefallenen Kosten die Leistungsgrenze erreicht haben. 3.3 Die in den vorliegenden ZB vorgesehenen Leistungen bzw. Beiträge werden im vereinbarten Umfang ausschliesslich ergänzend und im Nachgang zu den in der Ziffer 30.1 AVB genannten Versicherungen, insbesondere zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, ausgerichtet. Kostenanteile, welche diese Versicherungen decken, sowie Kostenbeteiligungen aus diesen Versicherungen sind in der Ambulantversicherung nicht versichert, unabhängig davon, ob die genannten Versicherungen bestehen oder nicht. 3.4 Sofern unter Ziffer 2 nichts anderes geregelt ist, werden höchstens die effektiv entstandenen und nachgewiesenen Kosten vergütet. 3.5 Bei Behandlungen im Ausland ist unverzüglich die Notrufzentrale des Versicherers beizuziehen. Leistungen werden nur erbracht, wenn die Notrufzentrale des Versicherers diese genehmigt resp. organisiert hat. 4 Kostenbeteiligungen Die Kostenbeteiligungen ergeben sich aus dem Leistungsumfang gemäss der Tabelle «Versicherte Leistungen», Ziffer 2. 5 Leistungseinschränkungen 5.1 Der Versicherer erbringt im Versicherungsfall keine Leistungen für alternativ- bzw. komplementärmedizinische Behandlungen und Heilmittel. 5.2 Die freie Wahl unter den Leistungserbringern entfällt, wenn die versicherte Person eine obligatorische Krankenpflegeversicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer abgeschlossen hat. Im Widerhandlungsfall werden aus dieser Versicherung keine Kosten übernommen. 18

19 Patienten- und Ausland-Rechtsschutzversicherung Anhang 1 Ergänzungsbedingungen zur Ambulantversicherung Ausgabe Inhaltsverzeichnis Einleitung I Gemeinsame Bedingungen 1 Versicherte Personen 19 2 Dauer der Versicherung 19 3 Örtlicher Geltungsbereich 20 4 Versicherte Leistungen 20 5 Leistungseinschränkungen 20 6 Generell nicht versicherte Rechtsfälle 20 7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 20 II Bestimmungen für die Patienten-Rechtschutzversicherung 8 Versicherte Rechtsfälle 20 9 Nicht versicherte Rechtsfälle 20 III Bestimmungen für die Ausland-Rechtsschutzversicherung 10 Versicherte Ereignisse Versicherte Rechtsfälle Nicht versicherte Rechtsfälle 21 IV Bestimmungen bei Eintritt eines Rechtsfalles 13 Anmeldung eines Rechtsfalles Abwicklung eines Rechtsfalles Meinungsverschiedenheiten 22 Einleitung Ergänzungsbedingungen der Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel (Orion) als Risikoträgerin für die Patienten- und Ausland-Rechtsschutzversicherung im Rahmen der Ambulantversicherung der Sanagate AG. I Gemeinsame Bestimmungen 1 Versicherte Personen Versichert sind alle Personen, welche beim Versicherer (im Sinne von Ziffer 3.1 AVB) die Krankenzusatzversicherung Ambulantversicherung abgeschlossen haben. 2 Dauer der Versicherung 2.1 Der Rechtsschutz wird gewährt für Streitfälle, die während der Gültigkeitsdauer der Ambulantversicherung eintreten, sofern das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls während dieser Gültigkeitsdauer eingetreten ist. 2.2 Der Rechtsfall gilt als eingetreten: a) Schadenersatzrecht Im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens; b) Straf- und Verwaltungsrecht Im Zeitpunkt der tatsächlichen oder angeblichen Widerhandlung gegen Strafvorschriften; c) Versicherungsrecht Beim erstmaligen Eintritt des Gesundheitsschadens, der eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Invalidität zur Folge hat; in allen übrigen Fällen: beim Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch gegenüber der Versicherung auslöst; d) In allen übrigen Fällen Im Zeitpunkt der tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für die versicherte Person erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. 19

20 3 Örtlicher Geltungsbereich 3.1 Die Versicherung gilt im Rahmen der nachfolgenden Vertragsbedingungen weltweit. Die Ausland-Rechtsschutzversicherung gilt nur ausserhalb der Schweiz. Das Fürstentum Liechtenstein gilt als Ausland. Bei Flugreisen tritt die Deckung beim Passieren des Schweizer Flughafen-Zolls in bzw. ausser Kraft. 3.2 Für Streitigkeiten, welche den Reisevertrags-Rechtsschutz, Schul-Rechtsschutz oder den Kreditkarten-Rechtsschutz gemäss Ziffer 11.2 lit. b d betreffen, gilt die Versicherung nur, sofern der Gerichtsstand in der Schweiz liegt und schweizerisches Recht zur Anwendung kommt. 3.3 Wo in den vorliegenden Ergänzungsbedingungen auf Europa Bezug genommen wird, ist damit das geografische Europa bis zum Ural und den Mittelmeerrandstaaten gemeint. 4 Versicherte Leistungen Bis zum Höchstbetrag von total CHF pro Ereignis (bzw. CHF pro Ereignis für Rechtsfälle ausserhalb Europas) übernimmt die Orion folgende Leistungen: die Bearbeitung dieser Rechtsfälle durch die Orion; das Honorar eines Rechtsanwaltes bzw. Prozessbeistandes oder eines Mediators; die Kosten für Gutachten; Gerichtsgebühren oder andere zu Lasten der versicherten Person gehende Verfahrenskosten inklusive Vorschüsse; die in der Bussenverfügung der versicherten Person auferlegten Kosten und Gebühren; die Busse hingegen muss die versicherte Person selbst tragen; der versicherten Person auferlegte Prozessentschädigungen an die Gegenpartei inklusive Sicherheitsleistungen; das Inkasso einer der versicherten Person aus einem versicherten Fall zustehenden Forderung bis zum Vorliegen eines provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustscheines, eines Gesuches um Nachlassstundung oder einer Konkursandrohung; Vorschüsse für Strafkautionen nach einem Unfall zur Vermeidung von Untersuchungshaft. 5 Leistungseinschränkungen 5.1 Generell nicht versichert ist die Zahlung von: Kosten und Honoraren, zu deren Übernahme ein Dritter verpflichtet ist oder die zu Lasten eines Haftpflichtigen oder Haftpflichtversicherers gehen; in solchen Fällen bezahlt die Orion lediglich Vorschüsse; Kosten und Honoraren in Konkurs- und Nachlassverfahren sowie in Widerspruchs-, Kollokations und Aussonderungsprozessen; Übersetzungs- und Reisekosten der versicherten Person. 5.2 Alle Streitigkeiten mit derselben Ursache oder im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit demselben Ereignis gelten als ein Rechtsfall. Die Versicherungssumme wird pro Rechtsfall, auch wenn mehrere Rechtsgebiete betroffen sind, nur einmal ausgerichtet. Sicherheitsleistungen und Vorschüsse werden in vollem Umfang an die Versicherungssumme angerechnet. Vorschüsse und Sicherheitsleistungen sind der Orion zurück zu erstatten. 5.3 Betrifft ein Ereignis mehrere durch verschiedene Verträge versicherte Personen, ist die Orion berechtigt, die Leistungen auf die aussergerichtliche Interessenwahrung zu beschränken, bis ein Musterprozess durch von ihr ausgewählte Rechtsanwälte durchgeführt worden ist. 6 Generell nicht versicherte Rechtsfälle Nicht versichert sind (alle Ausschlüsse gehen den Bestimmungen von Ziffer 8, 10 und 11 vor): sämtliche in Ziffer 8 und 11 nicht ausdrücklich als ver sichert bezeichnete Rechtsfälle; die Abwehr von ausservertraglichen Schadenersatzansprüchen Dritter (deren Abweisung ist Sache einer allfälligen Haftpflichtversicherung); Fälle im Zusammenhang mit Krieg, Unruhen, Streik oder Aussperrungen und als Beteiligter an Raufereien oder Schlägereien; Fälle gegen die Orion und des Versicherers (im Sinne von Ziffer 3.1 AVB), deren Organe und Mitarbeiter. 7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 7.1 Soweit diese Ergänzungsbedingungen nichts anderes bestimmen, findet schweizerisches Recht, insbesondere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom sowie Art. 161 ff. der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom Anwendung. 7.2 Für Streitigkeiten einer versicherten Person mit der Orion aus dem vorliegenden Vertrag anerkennt diese als Gerichtsstand den schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person. Hat sie keinen schweizerischen Wohnsitz, gilt Basel als Gerichtsstand. II Bestimmungen für die Patienten- Rechtsschutzversicherung 8 Versicherte Rechtsfälle Im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung infolge einer Krankheit und/oder eines Unfalles, welche(r) zu Leistungen seitens des Versicherers (im Sinne von Ziffer 3.1 AVB) im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung und/oder seitens des Versicherers (im Sinne von Ziffer 3.1 AVB) im Rahmen ihrer Heilungskosten-Versicherungen führt, versichert die Orion die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person bei Streitigkeiten infolge von Diagnose- und Behandlungsfehlern mit anerkannten Leistungserbringern des Versicherers und deren Haftpflichtversicherern. 9 Nicht versicherte Rechtsfälle Nicht versichert sind Streitigkeiten: im Zusammenhang mit den Folgen von Krankheiten und/oder Unfällen, die von der Deckung des Versicherers (im Sinne von Ziffer 3.1 AVB) ausgeschlossen sind; im Zusammenhang mit psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen; im Zusammenhang mit Behandlungen, die vom Versicherer (im Sinne von Ziffer 3.1 AVB) nicht anerkannt werden; im Zusammenhang mit Honoraren und Rechnungen der Leistungserbringer; mit weiteren Versicherungen der versicherten Person und Sozialversicherungseinrichtungen; gemäss Ziffer 6. 20

Krankenzusatzversicherungen nach VVG

Krankenzusatzversicherungen nach VVG Krankenzusatzversicherungen nach VVG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 01.2009 Inhaltsverzeichnis I Allgemeines 2 1 Einleitung 2 2 Vertragsgrundlagen 2 3 Versicherer und versicherte Person

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis I nhaltsverzeichnis 1. Grundsätze 1.1. Versicherungsform 1.2. Ärzteliste 1.3. Behandlung, Qualität, Versorgung

Mehr

Vorname Name Geburtsdatum. Telefon Privat Mobile Telefon Geschäft. Wo? Privat Mobile Geschäft

Vorname Name Geburtsdatum. Telefon Privat Mobile Telefon Geschäft. Wo? Privat Mobile Geschäft Unfallanzeige Grundversicherung (KVG) und Zusatzversicherungen (VVG) Dieses Formular ist durch die versicherte Person, beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter auszufüllen. Alle zutreffenden Fragen

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007 Unfallversicherung Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 5 1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Begriffe......................................5

Mehr

Ihre Prämien für 2015

Ihre Prämien für 2015 Ihre Prämien für 2015 Sympany verfolgt eine stabile, moderate Prämienstrategie. Diese besteht nicht aus kurzfristigen Billigangeboten. Vielmehr bieten wir Ihnen nachhaltige Prämien, die wir nur soweit

Mehr

Kundeninformationen nach VVG (Charterpass CCS) Ausgabe 01.2013

Kundeninformationen nach VVG (Charterpass CCS) Ausgabe 01.2013 Kundeninformationen nach VVG (Charterpass CCS) Ausgabe 01.2013 Die nachstehende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und knapper Form einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen

Mehr

Capital Invaliditäts- und Todesfallkapitalversicherung bei Unfall und Krankheit

Capital Invaliditäts- und Todesfallkapitalversicherung bei Unfall und Krankheit Capital Invaliditäts- und Todesfallkapitalversicherung bei Unfall und Krankheit Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherungen gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Ausgabe Januar 2009 (Fassung

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe 01.01.2009

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe 01.01.2009 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe 01.01.2009 Einleitung Alle personenbezogenen Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen. Unter der Bezeichnung Krankenkasse

Mehr

Seite 5 update Januar 2008

Seite 5 update Januar 2008 Sozialversicherungen Privatversicherungen Eidg. Dep. des Innern EDI Eidg. Finanz-Departement EFD Bundesamt für Sozial- versicherungen BSV/BAG** Bundesamt für Privat- versicherungen BPV Sozialversicherungs-

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

A. Risiko-Lebensversicherung (Tod infolge von Krankheit oder Unfall) Inhaltsverzeichnis

A. Risiko-Lebensversicherung (Tod infolge von Krankheit oder Unfall) Inhaltsverzeichnis (AVB) für die Risiko-Lebensversicherung (Tod infolge von Krankheit oder Unfall) und die Invaliditäts-Kapitalversicherung (Invalidität infolge von Krankheit) gemäss VVG Ausgabe 01. 09 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankenzusatzversicherungen (KZV)

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankenzusatzversicherungen (KZV) Zur Helsana-Gruppe gehören Helsana Versicherungen AG, Helsana Zusatzversicherungen AG, Helsana Unfall AG, Avanex Versicherungen AG, Progrès Versicherungen AG, Sansan Versicherungen AG und Maxi.ch Versicherungen

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

Mietkautionsversicherung

Mietkautionsversicherung Ausgabe 01/2015 Mietkautionsversicherung Kundeninformation nach VVG und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Einfach anrufen! Wir sind für Sie da. Help Point 0800 80 80 80 Aus dem Ausland +41 44 628

Mehr

Fragebogen hohe Versicherungssummen Ergänzungen zum Antrag

Fragebogen hohe Versicherungssummen Ergänzungen zum Antrag Pax Aeschenplatz 13, 4002 Basel Fragebogen hohe Versicherungssummen Ergänzungen zum Antrag 1. Antragsteller/Versicherungsnehmer Vorname Antrag vom Antrags-Nr. 2. Angaben über die berufliche Tätigkeit Erlernter

Mehr

KRANKENKASSE LUZERNER HINTERLAND ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ÜBER DIE KRANKENPFLEGE-ZUSATZVERSICHERUNG (ABT.

KRANKENKASSE LUZERNER HINTERLAND ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ÜBER DIE KRANKENPFLEGE-ZUSATZVERSICHERUNG (ABT. KRANKENKASSE LUZERNER HINTERLAND ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ÜBER DIE KRANKENPFLEGE-ZUSATZVERSICHERUNG (ABT. V) AUSGABE 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen der Versicherung 1.1. Zweck 1.2. Versicherte

Mehr

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Online-Partnerportal Nutzungsvereinbarung für Versicherungsnehmer HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Niederlassung Schweiz Dufourstrasse 46 8034 Zürich Telefon:

Mehr

Ihre Rechte und Vorteile bei der CH- Versichertenkarte. Information zur Versichertenkarte aus Sicht der Patienten

Ihre Rechte und Vorteile bei der CH- Versichertenkarte. Information zur Versichertenkarte aus Sicht der Patienten Ihre Rechte und Vorteile bei der CH- Versichertenkarte Information zur Versichertenkarte aus Sicht der Patienten Sie haben das Recht......dass Ihre Versichertenkarte als Zugangs-Schlüssel zu medizinischen

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Versicherungen nach KVG

Versicherungen nach KVG Versicherungen nach KVG Reglement Ausgabe 01.2012 Inhaltsverzeichnis I Gemeinsame Bestimmungen 1 Gültigkeit 2 Beitritt / Aufnahme 3 Sistierung der Unfalldeckung 4 Rechtswirkungen der Unterzeichnung des

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Soziale Krankenversicherung (KV)

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Soziale Krankenversicherung (KV) SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 01 Soziale Krankenversicherung (KV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

PREMIUM Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013 Risikoträger ÖKK Versicherungen AG, Landquart

PREMIUM Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013 Risikoträger ÖKK Versicherungen AG, Landquart kmu-krankenversicherung Bachtelstrasse 5 8400 Winterthur Tel. 052 / 269 12 60 Fax 052 / 269 12 65 info@kmu-kv.ch www.kmu-kv.ch PREMIUM Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Versicherungen. Raten-Versicherung für Selbständige Für mehr Sicherheit

Versicherungen. Raten-Versicherung für Selbständige Für mehr Sicherheit Versicherungen Raten-Versicherung für Selbständige Für mehr Sicherheit * LIGHTHOUSE GENERAL INSURANCE ist ein spezialisierter Anbieter und Ihr verlässlicher und kompetenter Partner, falls Sie unverschuldet

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder

Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder Die Evangelische Kirchengemeinde / Der Evangelische Gesamtverband Name... Strasse... PLZ, Ort... vertreten

Mehr

Produktinformationsblatt Tarif vitaz1

Produktinformationsblatt Tarif vitaz1 Produktinformationsblatt Tarif vitaz1 T556 03.11 7914 für Person: Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenversicherung. Bitte beachten

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

Ihre Prämien für 2014

Ihre Prämien für 2014 Ihre Prämien für 2014 In der obligatorischen Grundversicherung erhöht Sympany die Prämien nur sehr moderat, im gesamtschweizerischen Durchschnitt um 1.1 Prozent. Darunter sind mehrere Kantone mit einer

Mehr

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser

Allgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Allgemeine Geschäftsbedingungen analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Ausgabe vom 13. Juni 2013 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 info@w-b-b.ch

Mehr

Vertrag über die Registrierung von Domainnamen

Vertrag über die Registrierung von Domainnamen Vertrag über die Registrierung von Domainnamen zwischen Bradler & Krantz GmbH & Co. KG Kurt-Schumacher-Platz 10 44787 Bochum - nachfolgend Provider genannt - und (Firmen-) Name: Ansprechpartner: Strasse:

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Versicherungen und Vorsorgeeinrichtung

Versicherungen und Vorsorgeeinrichtung Versicherungen und Vorsorgeeinrichtung 24.11.2011 1 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz... 3 2 Sozialversicherungen AHV, IV, ALV, EO, MV... 3 3 Berufliche Vorsorge... 4 4 Unfallversicherung... 4 5 Krankentaggeldversicherung...

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max)

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max) Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max) Grundlage für unseren Vertrag sind die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 99) und, soweit zwischen uns vereinbart, die Besonderen Bedingungen

Mehr

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick

Mehr

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten!

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Eine Versicherung offener Kreditkarten- Ausstände Eine Versicherung geplanter Kreditkarten- Ausgaben*

Mehr

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit Wahltarif Krankengeld Stand: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

Betreuungsvertrag. zwischen Mini Meadows Kinderkrippe. Kirsty Matthews Künzi und

Betreuungsvertrag. zwischen Mini Meadows Kinderkrippe. Kirsty Matthews Künzi und Betreuungsvertrag zwischen Mini Meadows Kinderkrippe Kirsty Matthews Künzi und Name, Vorname des Vaters Name, Vorname der Mutter Strasse Strasse PLZ, Ort PLZ, Ort Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung

Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung Wenn Sie bei Ihrer Anmeldung eine Auslandsreisekrankenversicherung (ARKV) mitgebucht haben und diese entsprechend der Reisebestätigung mit bezahlen, wird für

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse

Mehr

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) SRL Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom 13. September 2010* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Zusatzversicherungen gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Zusatzversicherungen gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Zusatzversicherungen gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Ausgabe Januar 2004 (Fassung 2009) Versicherungsträger: Sanitas Privatversicherungen

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

Vertrag Stillberatung SBK. Tarifvertrag. zwischen dem. Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger. und dem

Vertrag Stillberatung SBK. Tarifvertrag. zwischen dem. Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger. und dem Tarifvertrag zwischen dem Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) Art. 1. Gegenstand Der vorliegende Vertrag,

Mehr

AVB. Spitaltaggeldversicherung (VVG)

AVB. Spitaltaggeldversicherung (VVG) AVB (Allgemeine Vertragsbedingungen) Visana Versicherungen AG Gültig ab 2014 Spitaltaggeldversicherung (VVG) Inhaltsverzeichnis Seite 3 3 3 5 6 6 7 7 7 1. Allgemeines 2. Versicherte Person 3. Versicherungsleistungen

Mehr

Sie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Das Wichtigste auf einen Blick

Sie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Das Wichtigste auf einen Blick Sie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Das Wichtigste auf einen Blick 2 Sie müssen stationär ins Spital? Durch die neue Spitalfinanzierung hat sich einiges geändert. Wir sagen

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007 Unfallversicherung Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 5 1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Begriffe......................................5

Mehr

Kostenübernahme durch Krankenkassen. Inkontinenz-Tag Zürich Martin Künzler, Publicare AG

Kostenübernahme durch Krankenkassen. Inkontinenz-Tag Zürich Martin Künzler, Publicare AG Kostenübernahme durch Krankenkassen Inkontinenz-Tag Zürich Martin Künzler, Publicare AG 19. Mai 2010 19. Mai 2010 2 Inhalt des Referates: Einleitung zur MiGeL Geltungsbereich der MiGeL Vergütungsregelung

Mehr

VSG - SSPES Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer 3000 Bern

VSG - SSPES Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer 3000 Bern OFFERTE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG KOLLEKTIV- UND VERGÜNSTIGUNGSVERTRAG für VSG - SSPES Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer 3000 Bern nachfolgend VSG genannt als Beitritt zum

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern

Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern sabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern Ingress 1 Das vorliegende Abkommen bezweckt die Regelung des Übertritts einer einzelnen versicherten Person von einer Kollektivkrankentaggeldversicherung

Mehr

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Teilnehmer der Schulung (im

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Stand: 08. Juni 2015 1. Widerruf von Versicherungsverträgen für Mobile Elektronik (Smartphone, Tablet, Laptop, Kamera) 2. Widerruf von Versicherungsverträgen für Fahrräder

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Organhaftpflichtversicherung

Organhaftpflichtversicherung Organhaftpflichtversicherung Fragebogen Dieser Fragebogen soll es uns ermöglichen, Ihnen eine nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen ausgerichtete Versicherungslösung anzubieten. Deshalb bitten wir Sie,

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

PC Wartungsvertrag Musterkunde

PC Wartungsvertrag Musterkunde PC Wartungsvertrag Musterkunde Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsparteien 2. Leistungen Komputer factory 3. Kosten 4. Haftung 5. Vertraulichkeit 6. Zustandekommen des Vertrages und Vertragsänderung 7. Vertragsbeginn

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,

Mehr

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG zwischen Hildegard Geiger, Akademie für Ganzheitliche Kosmetik, Landesschule des Bundesverbandes Kosmetik Auwiesenweg 12a, 80939 München, und Name, Vorname: Geburtsdatum:

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe der Bethanien Krankenhaus Chemnitz - gemeinnützige GmbH - mit den Krankenhäusern Zeisigwaldkliniken

Mehr

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier

Mehr

VERTRAG ÜBER DAS PRAKTISCHE STUDIENSEMESTER

VERTRAG ÜBER DAS PRAKTISCHE STUDIENSEMESTER VERTRAG ÜBER DAS PRAKTISCHE STUDIENSEMESTER zwischen (Firma, Behörde, Einrichtung) - nachfolgend Praktikumsstelle genannt - (Anschrift, Telefon) und Herrn/Frau: Matrikel-Nr.: geboren am: in: wohnhaft in:

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Präambel

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Präambel Allgemeine Geschäftsbedingungen Präambel S-CAD erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen Schulung und Datenanlage für imos- Software sowie darüber hinaus Leistungen bei Arbeitsvorbereitung, Planung

Mehr