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1 Sozialversicherungen Privatversicherungen Eidg. Dep. des Innern EDI Eidg. Finanz-Departement EFD Bundesamt für Sozial- versicherungen BSV/BAG** Bundesamt für Privat- versicherungen BPV Sozialversicherungs- gesetze ATSG Versicherungs-Aufsichtsgesetz VAG Versicherungs-Vertragsgesetz Öffentliche oder private Versicherungsorgani- sation Private Versicherungs- gesellschaften Versicherte Personen Versicherungsnehmer versicherte Personen Kantonale Versicherungs- gerichte und (Luzern) Kantonale Zivilgerichte* (Lausanne) *Sonderbestimmung gemäss Art. 85 Abs. 2-3 VAG ** Krankenversicherung KVG, und Unfallversicherung UVG Seite 5 update Januar 2008

2 Vertragsende Ein Versicherungsvertrag endet grundsätzlich nach Ablauf der Versicherungsdauer. Die Versicherungsdauer wird im Antrag vereinbart und ist auf der Police aufgeführt. Versicherungsverträge können innert einer in den AVB geregelten Frist vor Vertragsablauf (auf das Ende des Vertrages) vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer gekündigt werden. Ein Vertrag kann jedoch auch vorzeitig (das bedeutet vor dem Vertragsablauf) gekündigt werden. Eine vorzeitige Kündigung ist möglich: durch gegenseitige Übereinkunft (OR 115) durch vertraglichen Grund (Wegfall des Risikos z.b. Tod, Wegzug ins Ausland usw.) Vorzeitige Kündigung durch Versicherer: bei Teilschaden (Art. 42 Abs. 1 ) bei Anzeigepflichtverletzung durch den Antragsteller (Art. 6 ) Vorzeitige Kündigung durch Versicherungsnehmer: Prämienerhöhung, soweit in den AVB nichts anderes geregelt Teilschaden, spätestens nach Auszahlung der Leistung (Art. 42 Abs. 1 ) Erklären Sie mit eigenen Worten, was mit dem Begriff Teilschaden gemeint ist. Seite 17 update Januar 2008

3 Zudem besteht die Möglichkeit für den Versicherer unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurückzutreten. Rücktritt möglich bei: bei Gefahrserhöhung (Art. 28 Abs. 1, 30 Abs. 2 ) bei absichtlicher Überversicherung zur Erreichung eines Vermögensvorteils (Art. 51 ) bei Nichtbezahlen der Prämie, wenn der VR auf deren rechtliche Einforderung verzichtet (Art. 21 Abs. 1 ) bei Konkurs des VR (Art. 37 ) Stillschweigende Vertragserneuerung Ein Versicherungsvertrag kann sich ohne Kündigung automatisch verlängern. Lesen Sie zum Begriff Stillschweigende Vertragserneuerung den Art. 47. Beurteilen Sie danach folgende Aussagen: Welche der folgenden Aussagen sind korrekt: Die Vereinbarung, ob sich ein Vertrag ohne Kündigung automatisch verlängert, ist detailliert in den AVB und nicht im geregelt. Die Vereinbarung, dass sich der Vertrag ohne Kündigung automatisch verlängert, ist nur gültig, wenn die Verlängerung mehr als ein Jahr dauert. Man kann eine automatische Vertragsverlängerung, die länger als ein Jahr dauern soll, nicht in den AVB vereinbaren. Wenn gemäss AVB eine automatische Vertragsverlängerung von 2 Jahren vereinbart wurde, ist diese Vereinbarung ungültig, selbst wenn der Kunde den Vertrag unterschrieben hat. Seite 18 update Januar 2008

4 KVG in Ergänzung zum KVG (Sach-, Lebensvers. usw.) Verfügung Ablehnungsschreiben Ablehnungsschreiben Einsprache ev. nochmalige Prüfung fordern/erbitten ev. nochmalige Prüfung fordern/erbitten Einspracheentscheid Ablehnungsschreiben Ablehnungsschreiben Friedensrichter (Weisungsschein) Bezirksgericht Kantonales Versicherungsgericht Luzern Kantonales Versicherungsgericht Lausanne Obergericht = kantonale Ebene Lausanne Überlegen Sie sich anhand der Grafik, wie der Rechtsweg für folgenden Streitfall aussehen könnte und listen Sie ihn in Stichworten auf: Herr M ist für Spitalkosten halbprivat versichert. Er hat einen 4-tägigen Spitalaufenthalt in einer Privatklinik hinter sich. Er erhält die Abrechnung der Versicherung für den Spitalaufenthalt und ist damit nicht einverstanden. Er wird beim Versicherer Beschwerde einlegen. Bis zu welcher Instanz bleibt das Verfahren für Herrn M kostenlos? Seite 29 update Januar 2008

5 Nachfolgend einige wichtige Unterschiede zwischen der sozialen (KVG) und der privaten () Krankenversicherung: KVG Obligatorische Krankenversicherung Obligatorium für alle in der Schweiz wohnenden Personen und im Zusammenhang mit dem Personenfreizug innerhalb EFTA/EU. Aufnahmezwang für Krankenpflegeversicherung Bei Taggeld Vorbehalte (5 Jahre) möglich Versicherungsdauer unbeschränkt Krankenversicherungen nach Keine Aufnahmepflicht Bestätigungsfrist 2 bzw. 4 Wochen Kein Aufnahmezwang Vorbehalte (Leistungseinschränkungen) oder Risikozuschläge möglich für die ganze oder beschränkte Dauer der Versicherung Dauer der Verträge i.d.r. limitiert (meistens 1 bis 5 Jahre) Stillschweigende Verlängerung um max. 1 Jahr. Freiwilliger Austritt (Wechsel des Versicherers) möglich mit 3 Monaten Kündigungsfrist auf Kalendersemester Vorschriften bezüglich Prämien, Männer und Frauen gleich, max. 3 Abstufungen innerhalb eines Kantons Gleichbehandlung aller Mitglieder, Mutterschaft eingeschlossen Tarifschutz, Verträge mit Leistungserbringern Gesetzliche Pflichtleistungen Einfacher, kostenloser Rechtsweg, kantonales Versicherungsgericht, Bundesgericht Luzern Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer im Schadenfall oder auf Vertragsende Keine Vorschriften, Prämienfestsetzung nach Risiko, Anpassungen an Altersstufen auch ohne Kündigungsrecht möglich. Keine Vorschriften Mutterschaft auf Antrag versichert Kein Tarifschutz, Verträge mit Leistungserbringern selten Leistungen gemäss Vertrag (AVB) Erleichterungen für die Zusatzversicherungen seit 1996 bis Kantonale Instanz. Kostenintensive Weiterführung bis Bundesgericht Lausanne Seite 33 update Januar 2008

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