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- Theresa Brandt
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1 Abteilung Recht & Internationales Einschreiben ProLitteris Herrn Dr. Ernst Hefti, Direktor Postfach 8033 Zürich Bern, den 4. Juni 2010 Direktwahl Unser Zeichen 662.3/mel Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Teilrevision des Verteilungsreglements Sehr geehrter Herr Direktor Wir haben die von Ihnen unterbreiteten Änderungen im allgemeinen Teil des Verteilungsreglements geprüft und kommen dabei zu folgendem Schluss: 1. Formelles 1.1 Antragstellung Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 beantragte die ProLitteris die Genehmigung von Änderungen im allgemeinen Teil des Verteilungsreglements. Dem Schreiben beigefügt waren die Anträge an den Vorstand sowie Auszüge aus den Protokollen der Präsidiumssitzung vom 12. Juni 2009 und den Vorstandssitzungen vom 26. Juni und 20. November Gleichzeitig ersuchte die ProLitteris um Genehmigung der mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 beantragten Änderungen im allgemeinen Teil des Verteilungsreglements. Mit diesem Schreiben vom 30. Dezember 2008 unterbreitete die ProLitteris eine umfangreiche Revision ihres Verteilungsreglements. Das Institut hat diesbezüglich die ProLitteris anfangs 2009 aufgefordert, die finanziellen Konsequenzen der Anpassungen für die Berechtigten aufzuzeigen. Die entsprechenden Erhebungen sind gemäss den Angaben der ProLitteris in der Zwischenzeit durchgeführt worden. Die Berichterstattung zu den finanziellen Konsequenzen ist aber zurzeit noch ausstehend. In Bezug auf diejenigen Änderungsvorschläge im allgemeinen Teil, die mit den Anpassungen im besonderen Teil nicht in Zusammenhang stehen und von der erwähnten Berichterstattung nicht betroffen sind, kann die Prüfung abgeschlossen werden. 1.2 Beschlussfassung durch die zuständigen Organe Die Beschlussfassung über das Verteilungsreglement obliegt nach Ziffer der Statuten dem Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist
2 2 (Ziff der Statuten), wobei für Änderungen des Verteilungsreglements die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder und je der Mehrheit der anwesenden Urheberund Verlegervertreter notwendig ist (Ziff der Statuten). An den Vorstandssitzungen vom 25. April 2008, 26. Juni 2009 und 20. November 2009 nahmen mehr als 2/3 der Vorstandsmitglieder teil und die Änderungen wurden einstimmig bzw. von der Mehrheit der Urheber- und Verlegervertreter angenommen. Die Beschlüsse sind formell zustande gekommen. 2. Materielles Die Aufsichtsbehörde prüft bei der Genehmigung eines Verteilungsreglements, ob die beschlossenen Änderungen mit den gesetzlichen Verwertungs- und Verteilungsgrundsätzen vereinbar sind. Dabei hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass ihre Kognitionsbefugnis auf Rechtsfragen beschränkt ist, weil die Verwertungsgesellschaften Personen des Privatrechts sind. Diese geniessen Privatautonomie, die ihnen auch unter dem Titel der Genehmigungspflicht nicht entzogen werden kann (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum vom 20. November 1997, in: sic! 1998, S. 182 ff.). 2.1 Ziffer 2 VR Geltungsdauer Die ProLitteris legt neu kein konkretes Datum für die Inkraftsetzung mehr fest. Der Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde entspricht dem Inkraftsetzungsdatum. Diese Anpassungen in Ziffer 2 VR erfüllen die Pflicht zu einer klaren Regelung und können genehmigt werden. 2.2 Ziffer 3.1 VR Zusammensetzung der Einnahmen Neu werden bei der Zusammensetzung der Einnahmen in Ziffer 3.1 VR als Nebeneinnahmen auch die Wertschriftenerträge namentlich aufgeführt. Diese Ergänzung dient der Information und kann genehmigt werden. 2.3 Ziffer 3.2 Absatz 1, Ziffer 6.1 VR Abzug für kulturelle Zwecke und Zuweisungen an die Fürsorge-Stiftung Ziffer 3.2 Absatz 1 VR hält fest, dass von den Einnahmen aus dem Inland nebst Verwaltungskosten und Anteil für die Fürsorge auch ein Anteil für Kulturförderung in Abzug gebracht werden. In Ziffer 6.1 Absatz 1 VR wird präzisiert, dass der Abzug für kulturelle Zwecke ein Prozent von den für die Verteilung bestimmten Entschädigungen beträgt. Angepasst wird auch die Ziffer 6.1 Absatz 2 VR. Neu erfolgen die Zuweisungen an die Fürsorge-Stiftung monatlich und nicht mehr bei Abschluss der Jahresrechnung. Mit den Anpassungen der Ziffer 3.2 Absatz 1 und Ziffer 6.1 Absatz 1 VR wird das Verteilungsreglement mit den geänderten Statuten in Einklang gebracht. Der Abzug für kulturelle Zwecke von einem Prozent entspricht dem in Ziffer Absatz 2 der Statuten verankerten Abzug für den Kulturfonds und für den kulturellen Teil der Mitgliederzeitschrift Gazzetta. Mit den beantragten Änderungen in Ziffer 6.1 und Ziffer 3.2 VR wird die zwingend notwendige Übereinstimmung
3 3 des Verteilungsreglements mit den höherrangigen Statuten erreicht. Die Anpassungen erfüllen die Pflicht zu einer klaren Regelung. Zu den Änderungen der Ziffer 6.1 Absatz 2 VR bestehen keine Einwände. Die Anpassungen in Ziffer 3.2 Absatz 1 und Ziffer 6.1 VR können genehmigt werden. 2.4 Ziffer 3.2 Absätze 2 und 3 VR Abzug von Verwaltungskosten Gemäss Ziffer 3.2 Absatz 2 VR dürfen von den Einnahmen aus dem Ausland vor der Ausschüttung an die berechtigten Mitglieder und Auftraggeberinnen und Auftraggeber Verwaltungskosten von 5% abgezogen werden. Die ProLitteris begründet den Abzug damit, dass die Abrechnungen von ausländischen Schwestergesellschaften von Jahr zu Jahr umfangreicher und aufwendiger würden, insbesondere müssten trotz elektronischen Datenaustauschs alle aufgeführten Namen von Hand geprüft werden. In Ziffer 3.2 Absatz 3 VR werden drei Fälle genannt, bei denen Verwaltungskosten über 5% von den Einnahmen aus dem Ausland abgezogen werden können: wenn in Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Schwestergesellschaften eine abweichende Regelung vereinbart wird, wenn die ausländischen Entschädigungen pauschal an die ProLitteris ausgerichtet werden und wenn anspruchsberechtigte Berechtigte mit der ProLitteris keinen Mitglieder- oder Mandatsvertrag abgeschlossen haben. Die ProLitteris führt aus, dass bisher zwar in keinem Gegenseitigkeitsvertrag eine abweichende Regelung getroffen worden sei, für künftige Vereinbarungen sei dies aber denkbar. Der zweite Fall wird aufgeführt, weil die Verteilung der pauschalen Entschädigungen aus dem Ausland mit erheblichen Aufwendungen verbunden sei und es sich nicht rechtfertige, bei der Verteilung von pauschal eingenommenen Entschädigungen aus dem Inland höhere Kosten abzuziehen als bei der Verteilung von pauschal überwiesenen Entschädigungen aus dem Ausland. Beim dritten Fall sind gemäss der ProLitteris die Verteilkosten bei den Anspruchsberechtigten, die keinen Mitglieder- oder Mandatsvertrag abgeschlossen haben im Vergleich zu denjenigen bei den anspruchsberechtigten Mitgliedern und Auftraggeberinnen und -gebern höher, weil die ersteren in der Datenbank der ProLitteris in der Regel nicht aufgeführt sind. Fallen der ProLitteris bei den Ausschüttungen von ausländischen Einnahmen administrative Kosten an, ist es gerechtfertigt, diese von den entsprechenden Einnahmen in Abzug zu bringen. Die Festlegung des grundsätzlichen Verwaltungskostenabzugs auf 5% basiert auf Erfahrungswerten der ProLitteris und erscheint sachgerecht. Da im Vergleich der Aufwand bei den pauschal eingenommenen Entschädigungen und den Einnahmen für Anspruchsberechtigte, die keine Vereinbarung mit der ProLitteris getroffen haben, höher ist, ist ein Abzug über den festgelegten Verwaltungskostenabzug ebenfalls nicht zu beanstanden. Beim ersten Fall wird unter anderem auch eine gewisse Flexibilität in Bezug auf den Abschluss von Gegenseitigkeitsverträgen geschaffen. Damit wird dem Verwaltungsgrundsatz Rechnung getragen, nach Möglichkeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abzuschliessen (Art. 45 Abs. 4 URG). Die Regelung in Ziffer 3.2 Absatz 2 und 3 VR dient der Verteilgerechtigkeit, in dem der Verwaltungsaufwand denjenigen Berechtigten überwälzt wird, bei denen die administrativen Kosten auch anfallen. Die Änderungen in Ziffer 3.2 Absatz 2 und 3 VR stehen den gesetzlichen Pflichten der Verwertungsgesellschaften nicht entgegen und können genehmigt werden.
4 4 2.5 Ziffer 3.2 Absätze 4 und 5 und Ziffer 8.6 VR Abzug von ausländischen Quellensteuern und Steuerrückbehalten, Steuernachbelastungen In der Ziffer 3.2 Absätze 4 und 5 VR wird festgehalten, dass die ProLitteris von den Einnahmen aus dem Ausland nicht zurückerstattete ausländische Quellensteuern und Steuerrückbehalte abziehen kann und dass sie auf Steuerrückbehalte keine Zinsen vergütet. Für die Details wird auf Ziffer 8.6 VR verwiesen. Gemäss Ziffer 8.6 VR wird Mitgliedern, Auftraggeberinnen und Auftraggebern, welche im Ausland Wohnsitz haben und der ProLitteris keine oder keine fristgerechte, nach den Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung erstellte Bestätigung der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates abgeben, die volle Quellensteuer auf den an sie ausgerichteten Einnahmen aus dem Ausland in der Form eines Steuerrückbehaltes belastet. Dies gilt auch für Mitglieder, Auftraggeberinnen und Auftraggeber, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und innert der dafür bestimmten Frist der ProLitteris untersagen, der Eidgenössischen Steuerverwaltung Angaben über ihre Person und über die ihnen von der ProLitteris ausgeschütteten Entschädigungen zu melden. Verbleibt trotz Bestätigung oder Meldung eine Sockelsteuer, so wird diese den betroffenen Mitgliedern, Auftraggeberinnen und Auftraggebern als Steuerrückbehalt belastet. Der Steuerrückbehalt kann mit sämtlich laufenden Auszahlungen zugunsten der betroffenen Berechtigten verrechnet werden, die Belastung kann auch in einer späteren Periode erfolgen. Der ProLitteris steht es frei, die Steuerrückbehalte nachträglich separat einzufordern oder vorsorglich den mutmasslichen Betrag des Steuerrückbehaltes von den laufenden Auszahlungen in Abzug zu bringen. Die Zusammenarbeit zwischen der ProLitteris und der Eidgenössischen Steuerverwaltung bezüglich der Meldung von Empfängerinnen und Empfänger von Entschädigungen, die der Quellensteuer unterliegen, fand bis anhin keinen Eingang ins Verteilungsreglement. Seit 1988 besteht ein Vertrag zwischen der ProLitteris und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, der diese Zusammenarbeit regelt. Angesichts dessen, dass es sich um eine langjährige Praxis handelt, die gemäss den Angaben der ProLitteris von den Betroffenen so auch akzeptiert wird, bestehen gegen eine Aufnahme der Regelung zum Abzug von ausländischen Quellensteuern und Steuerrückbehalten sowie der Steuernachbelastung im Verteilungsreglement keine Bedenken. Die Regelung ist klar, steht auch den weiteren gesetzlichen Verwertungs- und Verteilungsgrundsätzen nicht entgegen und kann genehmigt werden. 2.6 Ziffer 8.1 VR Auszahlungen Gemäss Ziffer 8.1 VR werden neu individuell berechnete Überweisungen ausländischer Schwestergesellschaften unter CHF nicht mehr ausbezahlt, sondern der Ausschüttungssumme des betreffenden Verteilbereiches gutgeschrieben und kommen allen Berechtigten zugute. Zudem wird die Regelung zur Ausstellung von Checks in Ziffer 8.1 VR gestrichen. Die ProLitteris erhält vermehrt Abrechnungen von ausländischen Schwestergesellschaften, in denen Kleinstbeträge aufgeführt sind. Sie hält fest, dass es vom Aufwand her weder vertretbar sei, diese auszuzahlen noch diese im Buchhaltungssystem zu speichern und zu warten, bis der Mindestbetrag zusammengekommen sei. Da Check-Überweisungen hohe Kosten verursachen und das heutige Buchhaltungsprogramm keine Programmierungen für Checks vorsehen würden, soll die Entschädigung mittels Bankcheck abgeschafft werden. Die Anpassungen erfolgen aus Kostengründen. Sie erscheinen gestützt auf die Begründung der ProLitteris als nachvollziehbar. Den Grundsatz einer wirtschaftlichen Verwaltung höher zu ge-
5 5 wichten als die Verteilgerechtigkeit ist aus Sicht der Aufsichtsbehörde angesichts der Begrenzung der Betragshöhe auf CHF vertretbar. Die Anpassungen können folglich genehmigt werden. 2.7 Ziffer 1 bis Ziffer 9 VR formelle Anpassungen In den Ziffern 1, 3.1, 4.3, 4.4, 5, 6.2, 7.3, 8.1, 8.2, 8.5, 9.1 und 9.2 finden sich weitere Anpassungen, welche Bereinigungen rein sprachlicher Art sind. Gegen diese Änderungen im Entwurf des Verteilungsreglements vom 25. April 2008 und in den Anträgen an der Vorstandssitzung vom 26. Juni 2009 bestehen keine Bedenken und können genehmigt werden. 3. Inkraftsetzung Die Änderungen werden gemäss Beschluss vom 20. November 2009 am Datum der Genehmigungsverfügung des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum in Kraft treten. 4. Gebühr Gestützt auf die Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum erhebt das Institut Gebühren für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften. Die Bemessung richtet sich nach Zeitaufwand. Pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten werden CHF verrechnet (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 3 IGE-GebO i.v.m. dem Anhang zur IGE-GebO, Kapitel Va). Für die Bearbeitung wurden 78 Zeiteinheiten aufgewendet.
6 6 Aus diesen Gründen wird gestützt auf Artikel 48 URG in Verbindung mit Artikel 52 URG, sowie Artikel 13 IGEG, Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 und 3 IGE-GebO in Verbindung mit dem Anhang zur IGE-GebO, Kapitel Va verfügt: 1. Die Änderungen in den Ziffern 1, 2, 3.1, 3.2, 4.3, 4.4, 5, 6.1, 6.2, 7.3, 8.1, 8.2, 8.5, 8.6, 9.1 und 9.2 des Verteilungsreglements der ProLitteris werden genehmigt und treten per 4. Juni 2010 in Kraft. 2. Die ProLitteris wird angewiesen, die Rechteinhaber über die Änderungen umgehend zu orientieren. 3. Die Gebühr von CHF für die Prüfung und Genehmigung der Änderungen des Verteilungsreglements ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 74 URG innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. Mit freundlichen Grüssen Emanuel Meyer Leiter Rechtsdienst Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Beilagen: - Einzahlungsschein - Tabelle Verwaltungsaufwand
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