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1 DR. GERNOT FELLNER ÖFFENTLICHER NOTAR Rainerstraße LINZ NEWSLETTER Jänner 2014 Notariat Dr. Gernot Fellner Österreich wird vom Verwaltungsstaat zum Justizstaat 1 über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden (einschließlich der Finanzverwaltung) entscheiden ab nur mehr unabhängige Verwaltungsgerichte: 1. Allgemeines: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden neun Landesverwaltungsgerichte sowie auf Bundesebene das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht eingerichtet. Erstmalig in der österreichischen Verfassungsgeschichte wurde somit auf gerichtlicher Ebene eine Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen der Verwaltungsbehörden geschaffen. Nicht mehr jeweils übergeordnete Verwaltungsbehörden als grundsätzlich weisungsgebundene Verwaltungsapparate, sondern weisungsunabhängige Gerichte werden ab über Beschwerden gegen Bescheide, Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und über Beschwerden gegen säumige Verwaltungsbehörden entscheiden. Sämtliche neuen Gerichte werden bereits am 1. Jänner 2014 ihre Arbeit aufnehmen. 1 Vgl. Grabenwarter, Vom Verwaltungsstaat zum Justizstaat? in Österreichische Juristenkommission, Justizstaat: Chance oder Risiko? Verwaltungsgerichtsbarkeit neu (in Vorbereitung).

2 Alle bis anhängig gemachten Rechtsmittelverfahren gehen auf die künftigen Verwaltungsgerichte über. Gleichzeitig werden mehr als 120 Sonderbehörden auf Bundes- und Landesebene, die bisher als weitere Instanzen über Berufungen gegen Bescheide zu entscheiden hatten, aufgelöst. 2. Die Strukturen werden wie folgt aussehen: Pro Bundesland gibt es ein Verwaltungsgericht des Landes (LVwG). Auf Bundesebene besteht das oben schon erwähnte Verwaltungsgericht des Bundes (BVwG) und ein Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht BFG). Die bisherigen Unabhängigen Finanzsenate (UFS) gehen im BFG auf. Das BFG mit dem Sitz in Wien verfügt über sechs Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg. 3. Charakter des künftigen Bundesfinanzgerichtes (BFG): Das Bundesfinanzgericht ist keine Abgabenbehörde II. Instanz, sondern ein unabhängiges Finanzgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Alle derzeit offenen Rechtsmittelverfahren in Finanzsachen werden ab vom BFG übernommen. Als Verfahrensrecht ist die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden. 4. Zuständigkeiten der neuen Verwaltungsgerichte / Instanzenzug: Gemäß dem durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 grundlegend geänderten und neu gefassten Art 130 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) sind die Verwaltungsgerichte in den Ländern ab zuständig für - Beschwerden (vormals Berufungen) gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; - Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; - Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde (Säumnis einer Verwaltungsbehörde). 5. Verfahren der Gebietskörperschaften: Nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden bleibt, soweit landesgesetzlich nichts Anderes angeordnet ist, gem Art 118 Abs 4 B-VG nf ein innergemeindlicher Instanzenzug (idr vom Bürgermeister zum Gemein-

3 derat) bestehen. Bescheide von Gemeindeorganen sind daher in solchen Fällen weiterhin mit Berufung gem 63 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) zu bekämpfen. Im Falle der Säumnis eines Gemeindeorgans steht weiterhin die Säumnisbeschwerde offen. Der Rechtsbehelf der Vorstellung gegen letztinstanzliche Bescheide einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich entfällt. 6. Regelung in Oberösterreich: Mit dem oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz wurden für das Bundesland Oberösterreich folgende praxisrelevante Regelungen getroffen: - Auch wenn ein Bescheid von einem Gemeindeorgan im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen wurde (z.b. in baubehördlichen Verfahren), kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden; - Bescheide der Bezirksgrundverkehrskommissionen, mit denen Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken genehmigt oder untersagt werden, sind ebenfalls unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht mit Beschwerde anzufechten. Dasselbe gilt für Beschwerden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumigkeit) einer Bezirksgrundverkehrskommission gerügt wird. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über derartige Beschwerden durch Senate, denen eine in der Land- und Forstwirtschaft fachkundige LaienrichterIn angehören muss. Mit Ausnahme von Sachverhalten, die in die unmittelbare Bundesverwaltung fallen und die Zuständigkeit des BVwG begründen, sind somit ab ausschließlich die LVwG für die Erledigung der oben unter Punkt 4. aufgezählten Beschwerden zuständig. Als zweiter Rechtszug gegen einen Beschluss oder ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes steht künftig die Revision an den VwGH (Verwaltungsgerichtshof) und die Beschwerde an den VfGH (Verfassungsgerichtshof) offen. 7. Erweiterung des Rechtsschutzes durch die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit? In denjenigen Bereichen, in denen bereits bisher die UVS (Unabhängigen Verwaltungssenate) oder UFS (Unabhängigen Finanzsenate) zuständig waren, wird die Neuerung keine revolutionären Änderungen oder Verbesserungen mit sich bringen, weil der Rechtsschutz in diesen Bereichen im Wege eines Verfahrens vor einer weisungsfreien Instanz ohnehin schon gut ausgebaut war. In all denjenigen Bereichen, in denen bis in die oberste Instanz bisher nur Verwaltungsbe-

4 hörden und keine gerichtsähnlichen, weisungsfreien Behörden zuständig waren, sollte sich durch die Verlagerung des Rechtsschutzes auf die unabhängigen Verwaltungsgerichte eine merkliche Verbesserung ergeben. Muss für die künftige Erhebung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden und für die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten ein Rechtsanwalt beigezogen werden? Die für die BürgerIn erfreuliche Nachricht ist, dass vor den neuen Landesverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht kein Anwaltszwang besteht. Allerdings sollte man in juristischen Angelegenheiten und vor allem in dem vor den Verwaltungsgerichten und dem Bundesfinanzgericht anzuwendenden Verfahrensrecht (AVG, BAO) sehr gute Kenntnisse haben, um sich nicht mangels rechtskundigen Beistands von den ausschöpfbaren Möglichkeiten des Rechtsschutzes auszuschließen. Unsere Kanzlei hat eine jahrelange Erfahrung in der Beratung in verwaltungsbehördlichen Verfahren und bei der Vertretung vor den Verwaltungsbehörden, einschließlich der Finanzverwaltung und den Unabhängigen Finanzsenaten. Getreu unserem Kanzleimotto Wir sieben die Goldkörnchen aus dem Sand der Rechtsvorschriften haben wir Methoden entwickelt, für die Anliegen unserer Klientel dienliche Verfahrensvorschriften auch dort zur Entfaltung zu bringen, wo es der Gesetzgeber ursprünglich nicht vorgesehen hat. Im Bereich der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer bei Grundstücksveräußerungen gemäß 30 ff EStG etwa nutzt unsere Kanzlei in optimaler Weise geltende Vorschriften der Bundesabgabenordnung BAO zur Kombination von mehreren steuerlichen Vorteilen für unsere Klienten. Beabsichtigen Sie die entgeltliche Veräußerung einer Liegenschaft, eines Grundstückes oder einer Eigentumswohnung? Wenden Sie sich gerne im Wege einer ersten kostenlosen Rechtsauskunft (telefonisch, per oder über die Serviceeinrichtung auf unserer Website an uns und schildern Sie uns Ihren speziellen Fall! Auch im Verwaltungsstrafrecht haben wir Methoden entwickelt, Varianten, die das Verfahrensrecht bietet, zum Vorteil unserer Klientel ins Spiel zu bringen. Wenden Sie sich daher generell mit Ihrem verwaltungsrechtlichen Anliegen oder mit dem Ihnen zugestellten Bescheid einer Verwaltungsbehörde an uns. Wir prüfen umfassend die Möglichkeiten Ihres Rechtsschutzes und vertreten Sie in bereits anhängigen oder anhängig zu machenden Verfah-

5 ren. Falls unkonventionelle, jedoch in den Gesetzen gedeckte Methoden zielführend erscheinen, wenden wir diese zu Ihrem Vorteil entsprechend an. Auswirkungen der Verwaltungsgerichtsreform für die BürgerIn in der Praxis welche besonderen Lebensbereiche werden von der Einführung einer unabhängigen Verwaltungsgerichtsbarkeit berührt? An Hand der in der Anlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl 51/2012, aufgelisteten Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder, die mit aufgelöst werden, erkennt man, welche Sonderbereiche des Rechtsmittelverfahrens die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit erfassen wird, die bisher nicht vor unabhängigen Gerichten, sondern vor weisungsgebundenen Verwaltungsbehörden abzuführen waren. Nachstehend einige Beispiele für von der Novelle betroffene Rechtsbereiche, die für eine Mehrzahl von BürgerInnen relevant sein können: Auf Bundesebene: - Angelegenheiten der Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Wegfall der Bundesentschädigungskommission) - Angelegenheiten der Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Wegfall der Personalvertretungs-Aufsichtskommission) - Angelegenheiten der Patentanwälte (Wegfall des Disziplinarsenats) - Angelegenheiten der Einstellung von Behinderten (Wegfall der Berufungskommission gemäß Behinderteneinstellungsgesetz) - Patentangelegenheiten (Wegfall des Obersten Patent- und Markensenats) - Angelegenheiten der Bundesbeamten (Wegfall der Berufungskommission über das Dienstrecht und der Disziplinaroberkommission) - Angelegenheiten der Zivildiener (Wegfall des Zivildienstbeschwerderats) - Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte, der Architekten und Ingenieurkonsulenten, der Ärzte, der Zahnärzte, der Apotheker und der Wirtschaftstreuhänder, sowie von Heeresangehörigen (Wegfall diverser Berufungssenate, Disziplinarsenate und Berufungs- und Disziplinar(ober)kommissionen) - Angelegenheiten des Datenschutzes personenbezogener Daten ( Wegfall der Datenschutzkommisson) - Angelegenheiten des Umweltschutzes (Wegfall des Unabhängigen Umweltsenats)

6 - Angelegenheiten des Urheberrechts (Wegfall des Urheberrechtssenats) - Angelegenheiten des Vermessungswesens (Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden) - Angelegenheiten des Gewerberechts (kein Rechtszug mehr von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde zum Landeshauptmann, sondern Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts) Auf Landesebene wird für den/die als Landeslehrer/in oder als Landes- oder Gemeindebediensteten/er tätigen BürgerIn der Wegfall diverser Disziplinaroberkommissionen und Leistungsfeststellungsoberkommissionen relevant werden. Mit Interesse werden auch die Auswirkungen zu beobachten sein, die der Wegfall aller Grundverkehrslandeskommissionen (in manchen Ländern: Landesgrundverkehrskommissionen) als bisheriger II. Instanz für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der (Bezirks-) Grundverkehrskommissionen an zusätzlichem Rechtsschutz mit sich bringen wird. Ihr Notariatsteam Dr. Gernot Fellner Linz, im Jänner 2014

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