Analoge Anwendung von 498 BGB auf gerichtliche Schuldenbereinigungspläne
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- Elke Lorenz
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1 Antragstellung Unzulässiger bedingter oder befristeter Insolvenzantrag Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem Einwand zu verteidigen, der Antrag sei unzulässig oder unbegründet, und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. BGH, Beschluss vom , IX ZB 110/09, ZInsO 19/2010, 828 Schuldenbereinigungsplanverfahren Analoge Anwendung von 498 BGB auf gerichtliche Schuldenbereinigungspläne Im Falle des Zahlungsverzuges des Schuldners ist 498 BGB analog auf den Schuldenbereinigungsplan anzuwenden. AG Heilbronn, Beischluss vom , 13 IK 769/08, ZVI 2010, 260 Stundung Versagung der Stundung wegen Einsatzes des Rückkaufswerts einer privaten Rentenversicherung Eine private Rentenversicherung gehört gemäß 4 InsO zu dem verwertbaren Vermögen, da sie als pfändbares Vermögen auch in die Insolvenzmasse fällt. Eine Zumutbarkeitsprüfung wie im Prozesskostenhilfeverfahren hinsichtlich der Verwertung von Vermögensgegenständen findet insoweit nicht statt. Rentenversichungsansprüche als Altersvorsorgevermögen unterfallen gemäß 36 InsO, 829 ZPO nur dann nicht der Insolvenzmasse, wenn es sich um zertifizierte Rentenversicherungen handelt. LG Frankenthal, Beschluss vom , 1 T 8/10, ZInsO 2010, 1293 Heranziehung von Steuererstattungsansprüchen zur Kostendeckung Bei der Beurteilung, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung ausreicht, können auch Steuererstattungsansprüche von Bedeutung sein. BGH, Beschluss vom , IX ZB 156/08, ZInsO 28/2010, 1224 Stundung der Verfahrenskosten darf einer Insolvenzschuldnerin nicht versagt werden, wenn sie nur eine Teilzeittätigkeit ausübt
2 Die Stundung der Verfahrenskosten kann einer Insolvenzschuldnerin nicht ohne Weiteres entzogen werden, wenn sie nur eine Teilzeittätigkeit ausübt und sich nicht ausreichend darum bemüht, eine Vollzeittätigkeit zu finden. Ist eine Insolvenzschuldnerin aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, des Lebensalters oder des Gesundheitszustands nicht in der Lage, eine Tätigkeit zu finden, mit der sie einen Verdienst erzielt, der zu pfändbaren Einkünften führt, darf ihr die Stundung der Verfahrenskosten nicht entzogen werden. Auf bloß theoretische, tatsächlich aber unrealistische Möglichkeiten, einen angemessenen Arbeitsplatz zu erlangen, darf eine Schuldnerin nicht verwiesen werden. BGH, Beschluss vom , IX ZB 253/07, ZInsO 26/2010, 1153 Eröffnetes Insolvenzverfahren Zulässigkeit einer Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren Eine Nachtragsverteilung kann angeordnet werden, wenn ein Gläubiger im vereinfachten Insolvenzverfahren schlüssig darlegt, dass er mit Hilfe einer Anfechtungsklage unbekannte Gegenstände zur Masse ziehen kann. BGH, Beschluss vom , IX ZB 105/09, ZInsO 12/2010, 538 Zur Wirksamkeit der Vorausabtretung von Abfindungsansprüchen des Insolvenzschuldners aus einem Dienstverhältnis Der Begriff der Bezüge aus einem Dienstverhältnis umfasst auch eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung. BGH, Urteil vom , IX ZR 139/09, ZVI 2010, 261, ZInsO 25/2010, 1088 Insolvenzmasse Massezugehörigkeit von Nebenkostenguthaben 1. Ansprüche auf Auskehr von Nebenkostenguthaben stehen der Masse zu, auch wenn die Vorauszahlungen aus unpfändbaren Vermögen des Schuldners stammen. 2. Nach Erklärung des Insolvenzverwalters gem. 109 Abs. 1 Satz 2 InsO und Ablauf der Frist des 109 Abs. 1 Satz 1 InsO sind fällig werdende Nebenkostenguthaben nicht mehr massezugehörig, auch wenn die aus Zahlungen vor Ablauf der Frist des 109 Abs. 1 Satz 1 InsO stammen. 3. Dies folgt auch aus einem Vergleich mit der Rechtslage bei Mietkautionen, die ebenfalls dem Schuldner zustehen. AG Göttingen, Urteil vom , 21 C 33/09, ZInsO 19/2010, 829 Versagung nach 290 Abs. 1 InsO Allgemein Zur Rücknahme des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung
3 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen werden. b) Die Rücknahme des Versagungsantrags ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anhängig ist. c) Mit Rücknahme des Versagungsantrags werden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos. d) Die Feststellung, dass ein die Restschuldbefreiung versagender Beschluss durch die Rücknahme des Versagungsantrags wirkungslos geworden ist, ist bei demjenigen Gericht zu beantragen, dem gegenüber die Antragsrücknahme zu erklären war. BGH, Beschluss vom , IX ZB 269/09, Abs. 1 Nr. 1 InsO Restschuldbefreiung auch bei innerhalb fünfjähriger Löschungsfrist erneut verurteiltem Straftäter Wegen einer Insolvenzstraftat, für die isoliert betrachtet die Löschungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Restschuldbefreiung nicht versagt werden; die Verlängerung der Löschungsfrist durch das Hinzutreten anderer Verurteilungen, die keine Insolvenzstraftaten betreffen, ist insolvenzrechtlich unbeachtlich. BGH, Beschluss vom , IX ZB 180/09, ZVI Abs. 1 Nr. 2 InsO Zur Glaubhaftmachung von Versagungsgründen nach 292 Abs. 1 Nr. 2 InsO Zur Glaubhaftmachung einer Leistungsvermeidung durch unvollständige oder unzutreffende Angaben gegenüber der Finanzbehörde kann die Vorlage einer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift in einem gegen den Schuldner geführten Steuerstrafverfahren ausreichen. BGH, Beschluss vom , IX ZB 216/07, ZVI 2010, 278 Zahlungsaufschub (Stundung) als Kredit Unter dem weitauszulegenden Begriff des Kredites im Sinne des 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fällt auch ein Zahlungsaufschub bzw. eine Stundung AG Göttingen, Beschluss vom , 74 IN 374/07, ZVI 2010, Abs. 1 Nr. 4 InsO Vermögensverschwendung durch Ausgaben in Spielkasinos und Nachtbars Gibt ein Schuldner einen ursprünglich für den laufenden Geschäftsbetrieb vorgesehenen Betrag (hier: ) in Spielkasinos und Nachtbars aus und stellt er wenige Tage später Insolvenzantrag, liegt zumindest eine Vermögensverschwendung i.s.d. 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO vor.
4 AG Göttingen, Beschluss vom , 71 IN 14/04, ZInsO 23/21010, Abs. 1 Nr. 5 InsO Umfang der Auskunftsverpflichtung des Schuldners a) Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen. b) Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können. BGH, Beschluss vom , IX ZB 126/08, ZInsO 11/2010, 477, ZVI 2010,281 Obliegenheiten nach 295 Abs. 1, Versagung nach 296 Abs. 2 S. 3 InsO, 298 Abs. 1 InsO Allgemein Treuhänder darf Gläubiger über Versagungsgründe informieren Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrichten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens übertragen worden ist. BGH, Beschluss vom , IX ZB 84/09, Heilung eines Obliegenheitsverstoßes a) Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Auf-nahme einer Tätigkeit nachträglich mitteilt und den dem Treuhänder vorenthaltenen Betrag bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist. b) Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, solange der Schuldner nach freiwilliger Offenbarung eines Obliegenheitsverstoßes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollständigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages führen können. BGH, Beschluss vom , IX ZB 211/09, ZInsO 15-16/2010, Abs. 1 Nr. 3 InsO Schuldner müssen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode jeden Wechsel der Anschrift mitteilen In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüg-
5 lich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des 7 BGB kommt es nicht an. BGH, Beschluss vom IX ZB 153/09, ZInsO 21010, Abs. 2 Satz 3 InsO Versagung der RSB bei Abtauchen des Schuldners 1. Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung gem. 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen versagen, wenn ein hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Schuldner gegen seine Obliegenheiten aus 295 InsO verstoßen hat. Ein solcher Verdacht kann sich insbesondere aus einem Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers oder einem Bericht des Treuhänders ergeben. Eines zulässigen Versagungsantrags Bedarf es nicht. 2. Ist der Schuldner unbekannt ins Ausland verzogen, so kann und braucht das Verfahren zur Erlangung von Auskünften ( 296 Abs. 2 Satz 3 InsO) nicht durchgeführt werden, vgl. 10 Abs. 1 InsO. Vielmehr kann dem Schuldner ohne vorherige Anhörung die RSB gem. 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt werden. 3. Das erforderliche Verschulden eines abtauchenden Schuldners liegt darin begründet, dass dieser weder dem Insolvenzgericht noch dem Treuhänder Mitteilungen über seine Erreichbarkeit gemacht hat. Erteilung der Restschuldbefreiung, ausgenommene Forderungen, Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, Widerruf der Restschuldbefreiung Kein Widerruf der Restschuldbefreiung bei Verurteilung wegen Insolvenzstraftat 1. Bei Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat ( 283ff. StGB) kommt der Widerruf der Restschuldbefreiung nicht in Betracht. 2. Es bleibt die Möglichkeit einer Schadensersatzklage gemäß 826 BGB. AG Göttingen, Beschluss vom , 74 IN 247/02 (rechtskräftig), ZVI 2010, 283 Anspruch des Landes gegen den Unterhaltsverpflichteten bei Erteilung der Restschuldbefreiung Leitsätze des Gerichts: StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse dar, die anstelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat. 2. Der Anspruch des Lands gegen den Unterhaltspflichtverletzer auf Erstattung des an seiner Statt gezahlten Unterhalts bleibt von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn er als Anspruch aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet worden ist. BGH, Beschluss vom , IX ZB 163/09, ZInsO 2010, 1246
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