Der Bundesrat hat per das erste Paket der 1. BVG-Revision in Kraft gesetzt. Dieses 1. Paket enthält Bestimmungen zu

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1 Pensionskasse der Gemeinde EMMEN Verwaltungskommission an den E I N W O H N E R R A T E M M E N 31/05 Bericht und Antrag der Verwaltungskommission der Pensionskasse der Gemeinde Emmen betreffend Genehmigung der Statutenänderung der Pensionskasse der Gemeinde Emmen Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren 1. Ausgangslage Der Bundesrat hat per das erste Paket der 1. BVG-Revision in Kraft gesetzt. Dieses 1. Paket enthält Bestimmungen zu Zustimmung des Personals bei der Wahl der Vorsorgeeinrichtung Auflösung von Anschlussverträgen Transparenz Rechnungslegung Das zweite Paket, das den Hauptteil ausmacht und das den Versicherungsplan betrifft, wurde auf den in Kraft gesetzt. Das 2. Paket enthält Bestimmungen zu: Eintrittsschwelle Koordinierter Lohn Rentenalter Altersgutschriften Umwandlungssatz Invalidenleistungen (IV-Grad etc.) Witwerrente / Geschiedene Ehegatten Etc. Das dritte Paket mit steuerlichen Aspekten wird per in Kraft gesetzt werden.

2 2 Aufgrund der 1. BVG Revision sind Anpassungen der Statuten unserer Kasse erforderlich. Zudem wird eine Senkung der Umwandlungssätze vorgeschlagen. Die Umwandlungssätze dienen in erster Linie zur Berechnung der Altersrenten nach der Formel: Vorhandenes Altersguthaben mal Umwandlungssatz = Altersrente. Die Senkung der Umwandlungssätze ist eine Konsequenz der weiterhin gestiegenen Lebenserwartung und der damit verbundenen Verlängerung der Auszahlungsdauer der Altersrenten. Ohne eine Senkung der Umwandlungssätze werden die Verluste, die die Kasse bei Alterspensionierungen erleidet, zusehends immer höher, was sich negativ auf die Entwicklung des Deckungsgrades auswirken würde. Die Senkung der Umwandlungssätze hat zur Folge, dass die Renten der Kasse generell tiefer ausfallen. Aus diesem Grund wird zur Kompensation eine Erhöhung der Altersgutschriften und entsprechend eine Erhöhung der Beiträge für das Alter vorgeschlagen. Mit dieser Erhöhung der Altersgutschriften erfolgt allerdings nur eine Kompensation für die Zukunft d.h. im Rahmen der zukünftigen Altersgutschriften. Eine Kompensation für die "Vergangenheit", das heisst eine Erhöhung der bereits vorhandenen Altersguthaben ist angesichts der finanziellen Lage der Kasse nicht möglich. Angesichts der generell (gesamtschweizerisch) gestiegenen Zahl der Invaliditätsfälle ist davon auszugehen, dass die aktuell geltenden Beiträge von insgesamt 2% der versicherten Besoldungen zur Finanzierung der Risikoleistungen (Leistungen bei Invalidität und Tod von aktiven Versicherten) nicht mehr ausreichen. Aus diesem Grund wird eine Erhöhung der Risikobeiträge auf insgesamt 3% vorgeschlagen. Zudem soll die Verwaltungskommission die Kompetenz erhalten, eine Erhöhung der Risikobeiträge auf insgesamt 4% zu beschliessen. Ohne eine Erhöhung der Risikobeiträge muss erwartet werden, dass die Kasse in den nächsten Jahren Verluste bei der Finanzierung der Risikoleistungen erleiden wird und dass dies zu einer Verschlechterung des Deckungsgrads der Kasse führen wird. Bis und mit dem Jahr 2002 galt im BVG ein Mindestzinssatz von konstant 4%. Auf das Jahr 2003 wurde dieser Zinssatz auf 3.25% gesenkt. Im Jahr 2004 betrug der Mindestzinssatz nach BVG 2.25% und im Jahr 2005 beträgt er 2.5%. Der Bundesrat hat im August 2005 entschieden, den Zinssatz auch per 2006 auf 2.5 % zu belassen. Diese im Vergleich zur Vergangenheit tieferen Mindestzinssätze und die einheitlichen nicht über das Alter abgestuften Beitragssätze führen zusehend und vermehrt dazu, dass die gesetzliche Mindestleistung bei einem Austritt (Mindestleistung nach Art. 17 des Freizügigkeitsgesetzes) höher als das jeweils vorhandene Altersguthaben sein kann. Das heisst, dass die Kasse beim Austritt von Versicherten unter Umständen Leistungen ausrichten muss, die nicht finanziert wurden. Dies sollte vermieden werden. Aus diesem Grund wird ein Wechsel von den bisher einheitlichen Beitragssätzen der Versicherten ab Alter 25 auf altersgestaffelte Beitragssätze vorgeschlagen.

3 2. Die Anpassung der einzelnen Paragrafen 3 Obligatorische Versicherung 3 Neu sind ab dem diejenigen Personen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 19'350.- (Stand aufgrund der Grenzwerte im Jahr 2005, bisher begann die Versicherungspflicht bei einem Jahreslohn von mehr als Fr. 25' ) erzielen, obligatorisch zu versichern. In den bestehenden Statuten ( 3 lit. a) wird festgelegt, dass die Personen zu versichern sind, die der Versicherungspflicht nach BVG unterstehen. 3 lit. a muss demzufolge nicht angepasst werden. 4 Abs. 4 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherungspflicht 4 Bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber während eines Monats nach dem Ende der Mitgliedschaft, besteht ohne Beitragspflicht noch die Risikoversicherung. Diese Bestimmung präzisiert das Ende der Nachdeckungsfrist in Verbindung mit der freiwilligen Risikoversicherung. 6 Freiwillige Risikoversicherung 4 Bei der Beendigung der freiwilligen Risikoversicherung wird dem Versicherten die Freizügigkeitsleistung ausgerichtet. Hat der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet, erhält er die Freizügigkeitsleistung, wenn er schriftlich deren Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers verlangt. Andernfalls hat er Anspruch auf die Altersrente. Wird der Versicherte wieder obligatorisch versichert, wird das Altersguthaben weitergeführt. Die Änderung ist eine Präzisierung, dass bei Beginn der freiwilligen Versicherung einfach das Altersguthaben weitergeführt wird und nicht die dannzumalige Freizügigkeitsleistung. 7 Versicherte Besoldung Der Koordinationsabzug wurde im BVG auf Fr. 22'575.- (Stand des Koordinationsabzugs im Jahr 2005, bisher Fr. 25' ) gesenkt. Dadurch erhöhen sich im BVG der koordinierte Lohn und somit auch die Frankenbeträge der Altersgutschriften. Da der Koordinationsabzug der PK der Gemeinde Emmen bisher nur die Hälfte der maximalen Rente der AHV betrug und die prozentualen Ansätze für die Altersgutschriften höher sind als im BVG, besteht keine Notwendigkeit, am Koordinationsabzug etwas zu ändern. 1 Der neue Grenzwert (="Eintrittsschwelle") entspricht 75% des bisherigen Werts. Für Teil-IV- Rentenbezüger ist die Eintrittsschwelle entsprechend der Rentenberechtigung herabzusetzen. 2 Der neue Koordinationsabzug entspricht 7/8 des bisherigen Werts.

4 4 Im Sinne einer redaktionellen Anpassung wird in 7 Abs. 1 der Begriff " die Hälfte der maximalen einfachen AHV-Altersrente" durch "zwei Drittel des bundesrechtlichen Mindestlohnes (Art. 7 BVG)" ersetzt. Dieser Wert ist zurzeit identisch mit der Hälfte der maximalen AHV-Rente (in der AHV wird nicht mehr zwischen "einfachen Renten" und "Ehepaarrenten" unterschieden). 1 Die versicherte Besoldung entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst gemäss 8, vermindert um zwei Drittel des bundesrechtlichen Mindestlohnes (Art. 7 BVG). Mit folgendem neuen 7 Abs. 3 wird eine Lücke in den Statuten geschlossen, die sich bei der Berechnung des Koordinationsabzugs von teilinvaliden Personen schon bisher (wahrscheinlich eher selten) ergeben konnte (z.b. eine Person ist zu 50% invalide, arbeitet aber noch zu 90% zu einem tieferen Lohnansatz). Neu können entsprechende Konstellationen häufiger auftreten (z.b. eine Person ist 60% invalide, arbeitet noch zu 40% und bezieht eine Dreiviertelrente). 3 Bei teilinvaliden Versicherten entspricht der Abzug höchstens jenem gemäss Absatz 1 multipliziert mit dem Wert, der den Grad der Rentenberechtigung ( 31 Abs. 1) auf 100% ergänzt. 8 Anrechenbarer Jahresverdienst Gemäss der neueren Rechtsprechung können die gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile bei der Bestimmung der versicherten Besoldung nur dann weggelassen werden, wenn sie im Reglement genauer bezeichnet werden. Dies soll aber nicht in den Statuten, sondern in einer separaten Weisung geregelt werden, die von der Verwaltungskommission erlassen wird. 1 Der anrechenbare Jahresverdienst ist der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Invalidenversicherung (AHVG), vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Die Verwaltungskommission umschreibt die nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile in einer Weisung. 9 Auskunfts- und Meldepflicht Abs. 1 soll mit der expliziten Möglichkeit ergänzt werden, die Sistierung oder Rückerstattung der Versicherungsleistungen vorzunehmen. In Abs. 2 wird die Informationspflicht nach dem FZG verankert. 1 Die Anspruchsberechtigten oder bei deren Verhinderung ihre Angehörigen haben der Kasse oder deren Vertrauensarzt über alle Angelegenheiten, die das Versicherungsverhältnis berühren, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sie haben Veränderungen von sich aus zu melden und die Kasse zur Einsicht in die Akten anderer Sozialversicherungsträger zu ermächtigen. Bei einer Meldepflichtverletzung kann die Kasse unter den vom Bundesrecht vorgesehenen Voraussetzungen die Sistierung oder die Rückerstattung der Versicherungsleistungen anordnen. 2 Die Arbeitgeber haben der Kasse alle Mitglieder und die Daten zu melden, die zur Führung der Alterskonten, zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen sowie zur Erfüllung der Informationspflichten gemäss dem Freizügigkeitsgesetz erforderlich sind.

5 5 Das BVG schreibt in Artikel 86b neue Informationspflichten der Kasse vor. Jährlich muss die Kasse die Versicherten in geeigneter Form informieren über Leistungsansprüche Koordinierter Lohn Beitragssatz Altersguthaben Organisation Finanzierung Die Mitglieder des paritätischen Organs. Zudem haben die Versicherten auf Anfrage Anrecht auf den Jahresbericht und die Jahresrechnung. Die Kasse muss auch auf Anfrage Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung und den Deckungsgrad abgeben. Anstatt alle Informationspflichten in den Statuten aufzuzählen, wird 9 Abs. 3 wie folgt neu formuliert: 3 Die Kasse informiert die Versicherten jährlich nach den bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über die im Versicherungsfall zu erwartenden Leistungen. 10 Geltung des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts Die Sondermassnahmen entfallen ab dem Dementsprechend muss der vereinfachte Nachweis nicht mehr erbracht werden, 10 Abs. 1 kann vereinfacht werden: 1 Die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts gehen diesen Statuten vor. Die Kasse weist die BVG-Mindestleistungen in einer Schattenrechnung aus. Die übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen werden angewendet, soweit diese Statuten keine eigenen Vorschriften enthalten. Der bisherige 10 Abs. 2 ist nicht mehr notwendig und kann aufgehoben werden. 11 Entscheide der Organe der AHV/IV Aufgrund der neuen Bestimmungen des "ATSG" (Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) soll 11 folgendermassen angepasst werden: 1 Die zuständigen Organe der AHV/IV stellen der Kasse die Entscheide zu, welche die Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen der ihnen gemeldeten Anspruchsberechtigten betreffen. Diese sind unter den im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die Kasse verbindlich. 2 Die Kasse prüft die Entscheide und ergreift gegen rechtswidrige Verfügungen die erforderlichen Rechtsmittel, sofern deren Bindungswirkung zu unrichtigen Kassenleistungen führen würde. 3 Heutiger Absatz 2.

6 12 Entstehung und Untergang des Anspruchs 6 Im bisherigen Absatz 1 wurde nur ausgesagt, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, während der Versicherungszeit bei der Kasse erfolgt sein muss. Das gleiche gilt natürlich auch im Falle eines Todes. Mit der nachfolgenden Anpassung wird diese Lücke in den Statuten geschlossen. 1 Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht, wenn der Versicherte beim Altersrücktritt, beim Tod oder beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod geführt hat, bei der Kasse versichert war. Die Leistungen werden auf Gesuch ausgerichtet. 18 a Massnahmen bei Unterdeckung Dieser Paragraph soll neu am Schluss des Abschnitts II 1. "Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen" eingefügt werden. Er ermöglicht es der Kasse, im Rahmen der neuen gesetzlichen Möglichkeiten gewisse Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung zu ergreifen. 1 Die Kasse kann die Auszahlung des Vorbezugs für Wohneigentumsförderung während der Dauer einer Unterdeckung zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient. 2 Solange die Kasse die Altersguthaben zu einem Zinssatz verzinst, der den Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG unterschreitet, und solange eine Unterdeckung besteht, wird der Mindestbetrag der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 17 des Freizügigkeitsgesetztes (vgl. 36 Abs. 3) aufgrund dieses tieferen Zinssatzes berechnet. 19 Altersgutschriften Die nachfolgenden neuen Altersgutschriften entsprechen rund 106.5% der bisherigen Altersgutschriften. Damit soll die Senkung der Umwandlungssätze (vgl. unten 21) um rund 6.5% im Hinblick auf den zukünftigen Sparprozess kompensiert werden: 1 Dem Versicherten werden für jedes Kalenderjahr, während dem Beiträge für die Altersleistungen entrichtet werden, folgende Altersgutschriften gutgeschrieben: Massgebendes Alter Prozente der versicherten Besoldung % % % % % % Als Folge der Erhöhung der Altersgutschriften müssen auch die Beiträge zur Finanzierung der Altersgutschriften erhöht werden ( 40). Zudem sollte die Tabelle im Anhang zu 41 (freiwillige Eintrittsleistungen) angepasst werden, so dass den Versicherten entsprechend höhere Nachzahlungen offeriert werden können.

7 7 21 Ordentliche Altersrente Infolge der Zunahme der Lebenserwartung sind die heute in den Statuten geltenden Umwandlungssätze bereits wieder deutlich zu hoch und sollten herabgesetzt werden (die Herabsetzung der Umwandlungssätze wird in Zukunft voraussichtlich ein permanenter Prozess sein, solange die Lebenserwartung weiter zunimmt). Die folgende Aufstellung zeigt die heute geltenden Umwandlungssätze im Vergleich zu den theoretisch richtigen Werten (technische Grundlagen VZ 2000, technischer Zins 4%, Verstärkung für die Zunahme der Lebenserwartung 4.5%, Anteil Männer 40%): Umwandlungssätze in Prozenten theoretisch neu Alter aktuell nach VZ 2000 Vorschlag Es ist offensichtlich, dass die Kasse mit den geltenden Umwandlungssätzen erhebliche Mutationsverluste bei Alterpensionierungen erleidet. Z.B. beträgt der Verlust beim Altersrücktritt einer 62jährigen Person mit einem Altersguthaben von Fr. 500'000.- rund Fr. 30' Die Umwandlungssätze sollen aber für die Personen, die theoretisch bereits am den Altersrücktritt wählen können, nicht plötzlich herabgesetzt werden: Im Rahmen einer Übergangregelung soll der bei einem (fiktiven) Altersrücktritt am geltende Umwandlungssatz garantiert werden. Abs. 2 soll wie folgt angepasst werden: 2 Die ordentliche Altersrente beträgt beim Erreichen des Rentenalters 6,2 Prozent des Altersguthabens. Dieser Umwandlungssatz wird für jedes Jahr des aufgeschobenen Bezugs um 0,06 Prozent erhöht. Monate werden anteilmässig berücksichtigt. Zur Festlegung des jährlichen Erhöhungssatzes anstelle des monatlichen siehe die Bemerkung zu Vorzeitige Altersrente Nebst der Anpassung an die neuen tieferen Umwandlungssätze erfolgt noch eine redaktionelle Anpassung: Es wird die jährliche (anstelle der monatlichen) Herabsetzung festgelegt, weil es mit der bisherigen Regelung Probleme mit den Rundungen gab.

8 8 2 Der Umwandlungssatz von 6,2 Prozent wird für jedes Jahr des vorzeitigen Bezugs um 0,2% herabgesetzt und beträgt somit für das Alter 60 5,8%. Monate werden anteilmässig berücksichtigt. 25 Alters-Kinderrente Die nachfolgende Anpassung ist notwendig, da in Anbetracht der ohnehin tendenziell zu hohen Umwandlungssätze die Alterskinderrenten auf das Minimum zu reduzieren sind. Die Alterskinderrenten stellen zudem kein eigentliches Versicherungsrisiko dar und sind durch die AHV genügend abgedeckt. Wir verweisen auf die Übergangsbestimmungen in 68ter Ziffer 5. 1 Der Versicherte, der eine Altersrente bezieht, hat für jedes Kind, das im Falle seines Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Alters- Kinderrente. 2 Die Alters-Kinderrente beträgt 20 Prozent der nach dem BVG berechneten Mindestaltersrente (Schattenrechnung, 10). 26 Rente des überlebenden Ehegatten Die Rente soll bei Wiederverheiratung gestoppt und nicht mehr während der E- hedauer "ruhen". 26 Abs. 4 würde lauten: 4 Der Anspruch erlischt mit der Verheiratung oder mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. 28 Waisenrente Die folgende Anpassung resultiert aufgrund der neuen Rentenstufen bei der IV: 3 Der Anspruch erlischt am Monatsende, nachdem die anspruchsberechtigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er bleibt längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen, sofern die anspruchsberechtigte Person in Ausbildung steht oder mindestens 70% invalid ist. 29 Sterbegeld In Zukunft soll ein Sterbegeld von der Kasse nur noch dann ausbezahlt werden, wenn wirklich ein Bedarf vermutet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte vor seinem Tod Ergänzungsleistungen bezogen hat. Beim Tode eines Versicherten vergütet die Kasse an die Todeskosten Fr , sofern gegen den Arbeitgeber kein Anspruch auf Leistungen im Todesfall besteht und das Mitglied vor seinem Tod Ergänzungsleistungen bezogen hat. 30 Verweigerung der Hinterlassenenleistungen Die Möglichkeit der Kürzung als Folge eines Verbrechens oder Vergehens soll in 30 und 35 ergänzt werden.

9 9 Die Kasse kürzt oder verweigert die Hinterlassenenleistungen im gleichen Umfang wie die AHV, sofern die anspruchsberechtigte Person den Tod des Versicherten vorsätzlich oder bei einer vorsätzlichen Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat. 31 Anspruch auf Invalidenrenten Neu gelten im BVG die Rentenstufen, die bereits seit dem bei der eidgenössischen IV gelten. Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Rente, wenn er zu mindestens 70% invalide ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60% invalide ist, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50% invalide ist, und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40% invalide ist. Die Übergangsregelung im BVG ist unklar und wenig befriedigend. Aus diesem Grund wird für die Leistungen der Kasse eine eigene Übergangsregelung vorgesehenräsentiert wird, der sich an der t: 31 Abs. 1 soll folgendermassen angepasst werden: 1 Der Versicherte, der das ordentliche AHV-Rentenalter nicht vollendet hat, hat Anspruch a. auf eine ganze Invalidenrente, wenn er mindestens 70 Prozent invalid ist, b. auf eine dreiviertel Invalidenrente, wenn er mindestens 60 Prozent invalid ist, c. auf eine halbe Invalidenrente, wenn er mindestens 50 Prozent invalid ist, d. auf eine viertel Invalidenrente, wenn er mindestens 40 Prozent invalid ist. Als materielle Änderung m vorliegenden Vorschlag ist festzuhalten, dass wie im BVG der Anspruch auf eine Viertelsrente erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% (bisher 25%) entsteht. Mit der nachfolgenden Neuformulierung von Abs. 2 wird verdeutlicht, dass der Anspruch auf die Invalidenrente aufgeschoben wird, solange der volle Lohn oder das Krankentaggeld ausbezahlt wird: 2 Der Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht gleichzeitig wie in der IV. Der Anspruch wird aber aufgeschoben, solange der Versicherte den vollen Lohn oder das ihn ersetzende Kranken- oder Unfalltaggeld erhält. Das Taggeld kann jedoch nur dann als voller Lohnersatz angerechnet werden, wenn es mindestens 80% des entgangenen Lohnes beträgt und wenn der Arbeitgeber mindestens für die Hälfte der Prämien dieser Versicherung aufgekommen ist. Abs. 3 ist der letzte Satz des heutigen Abs. 2: 3 Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität. Es stellt sich die Frage, wie mit den am bereits laufenden Renten verfahren wird. Gemäss dem weiter unten folgenden Vorschlag für eine Übergangsregelung würde ein Invalidenrentner mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% und weniger als 66 2/3% (ab dem bisher Anspruch auf eine volle Rente bestand) von einer halben Rente auf eine Dreiviertelsrente übergeführt.

10 32 Höhe der Invalidenrente Abs. 1 soll neu lauten: 1 Die ganze Invalidenrente beträgt 6,2 Prozent des massgebenden Altersguthabens. Tritt die Invalidität nach dem Rentenalter ein, dann entspricht die Invalidenrente dem Betrag der Altersrente im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Die Teil- Invalidenrente entspricht dem entsprechenden Teil-Rentenanspruch. 33 Invaliden-Kinderrente 2 Der Versicherte, der eine Teil-Invalidenrente bezieht, hat unter den gleichen Voraussetzungen für jedes Kind Anspruch auf eine dreiviertel, auf eine halbe oder auf eine viertel Invaliden-Kinderrente. Diese Änderung ist eine Folge der feineren Rentenabstufung. 34 Altersguthaben bei Teilinvalidität Nachfolgend einzig eine redaktionelle Präzisierung: Das Altersguthaben des Bezügers einer Teil-Invalidenrente wird in zwei Teile geteilt. Der eine Teil des Altersguthabens entspricht anteilsmässig der Rentenberechtigung. Er wird (für den Fall der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit) wie für einen vollinvaliden Versicherten weitergeführt. Der andere Teil ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt. 35 Kürzung oder Entzug der Invalidenrente Siehe Bemerkung zu Die Kasse kürzt oder verweigert die Invalidenleistungen im gleichen Umfang wie die Invalidenversicherung, sofern die anspruchsberechtigte Person: a. ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat, oder b. die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten vorsätzlich oder bei einer vorsätzlichen Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat. 2 Die Invaliden-Kinderrenten werden nicht gekürzt. 36 Freizügigkeitsleistung In Absatz 2 soll die neue bundesrechtliche Bestimmung zur Verzinsung der Freizügigkeitsleistung nach dem Austritt bis zur Überweisung festgehalten werden. 2 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem vom Versicherten bis zum Eintritt des Freizügigkeitsfalls erworbenen Altersguthaben (Artikel 15 des Freizügigkeitsgesetzes), mindestens dem Anspruch gemäss Artikel 17 des Freizügigkeitsgesetzes (siehe Abs. 3) und mindestens dem BVG-Altersguthaben. Die Freizügigkeitsleistung wird ab dem Austritt des Versicherten mit dem BVG- Mindestzinssatz verzinst. Die Kasse entrichtet ab dem 31. Tag, nachdem sie alle notwendigen Angaben zur Überweisung der fälligen Freizügigkeitsleistung erhalten hat, den bundesrechtlich vorgeschriebenen Verzugszins. Die Verzugszinspflicht beginnt frühestens 30 Tage nach dem Austritt.

11 11 Mit der nachfolgenden Anpassung von Abs. 3 kann damit das Problem der zu hohen Freizügigkeitsleistungen beim Austritt (siehe Abschnitt 1 "Ausgangslage") im Zusammenhang mit der neuen Staffelung der Beiträge ( 40) gelöst werden: 3 Der Mindestbetrag gemäss Art. 17 des Freizügigkeitsgesetzes entspricht: a. den Eintrittsleistungen des Versicherten samt Zinsen; b. den vom Versicherten bis zum 31. Dezember 2005 bezahlten Beiträgen ohne Zins. Hat der Versicherte während einer gewissen Zeit nur Risikobeiträge geleistet, fallen diese ausser Betracht. Dazu kommt der Zuschlag von 4 Prozent pro massgebendes Altersjahr ab dem massgebenden Alter 20, höchstens aber von 100 Prozent. c. den vom Versicherten nach dem 1. Januar 2006 für das Alterssparen bezahlten Beiträgen mit Zins. Dazu kommt der Zuschlag von 4 Prozent der für das Alterssparen geleisteten Beiträge pro massgebendes Altersjahr ab dem massgebenden Alter 20, höchstens aber von 100 Prozent. 37 Übertragung der Freizügigkeitsleistung Die folgenden Anpassungen ergeben sich ebenfalls direkt aus dem geänderten Bundesrecht. 2 Ist dies nicht möglich, hat der Versicherte der Kasse mitzuteilen, in welcher bundesrechtlich zulässigen Form er den Vorsorgeschutz erhalten will. Unterbleibt diese Mitteilung, überweist die Kasse der Auffangeinrichtung in der Regel sechs Monate, spätestens zwei Jahre seit dem Freizügigkeitsfall, die Freizügigkeitsleistung samt Zins. 3 Der Versicherte kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn a. er die Schweiz endgültig verlässt. Art. 25f des Freizügigkeitsgesetzes bleibt vorbehalten; oder b. er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder c. die Freizügigkeitsleistung weniger als sein Jahresbeitrag beträgt. Der Rest bleibt unverändert. 38 Freizügigkeitsähnliche Leistungen Im Hinblick auf eine vom BVG-Mindestzinssatz abweichende Verzinsung der statutarischen Altersguthaben (zum Beispiel im Rahmen einer Sanierung) soll 38 Abs. 4 eingefügt werden: 4 Bei einer Auszahlung von freizügigkeitsähnlichen Leistungen wird in der Schattenrechnung ( 10) analog zu 38 Abs. 3 ein Schuldkonto BVG eröffnet. Das Schuldkonto BVG entspricht bei Eröffnung demjenigen Anteil des BVG- Guthabens nach Art. 18 des Freizügigkeitsgesetzes, welcher dem Verhältnis der Auszahlung zur gesamten Freizügigkeitsleistung entspricht. Das Schuldkonto BVG wird gleich verzinst wie das BVG-Altersguthaben.

12 12 Die bisherige Lösung mit den für alle Altersklassen ab Alter 25 einheitlichen Beiträgen führt zusehends zu versicherungstechnischen Schwierigkeiten, da die Altersgutschriften der Versicherten nicht einheitlich, sondern nach Altersklassen gestaffelt sind. Das Problem besteht hauptsächlich darin, dass bei Austritten aus der Kasse Freizügigkeitsleistungen ausgerichtet werden müssen, die höher als das jeweilige erworbene Altersguthaben sind. Diese nicht finanzierten Mehrleistungen führen zu entsprechenden Verlusten der Kasse, die vermieden werden sollen. Aus diesem Grund werden neu die Beiträge für die Altersleistungen der Versicherten altersabhängig abgestuft. Dabei darf wenn man die erwähnten Probleme vermeiden will der Beitrag des Versicherten für die Altersleistungen nie höher als die Hälfte der jeweiligen Altersgutschrift sein. Weniger technische Schwierigkeiten bereitet der bisher ab Alter 25 einheitliche Beitrag des Arbeitgebers für die Altersleistungen. Insgesamt ist es für den Arbeitgeber kostenneutral, ob der Beitrag gestaffelt wird oder nicht. Die Staffelung der Beiträge des Arbeitgebers bietet aber eine höhere Transparenz über die jeweiligen Kosten (es lässt sich nicht "verstecken", dass ältere Versicherte höhere Beiträge erforderlich machen). Zudem ist damit gewährleistet, dass die Beiträge insgesamt immer ausreichend sind. Bisher mussten die einheitlichen Beiträge von Versicherten und Arbeitgebern jeweils bei einer Veränderung der Altersstruktur angepasst werden, was in Zukunft nicht mehr erforderlich sein wird. 1 Die Kasse erhebt für die die Altersleistungen und die Risikoleistungen folgende Beiträge: Massgebendes Beiträge Versicherte Beiträge Arbeitgeber Alter Alter Risiko Total Total bis % 1.50% 1.50% % 1.50% 6.85% 7.15% % 1.50% 7.90% 8.20% % 1.50% 8.95% 9.25% % 1.50% 9.25% 16.50% % 1.50% 9.25% 16.50% % 1.50% 6.85% 7.15% Abs. 2 wie bisher und Abs. 3: 3 Von den gesamten Beiträgen des Arbeitgebers sind insgesamt 1.5% zur Deckung der eigentlichen Risikokosten zu verwenden. Stellt sich heraus, dass die Risikobeiträge von insgesamt 3% die Kosten der Risikoversicherung nicht decken, so kann die Verwaltungskommission die Beiträge um insgesamt maximal 1% erhöhen. Ein solcher Beschluss hat sich auf ein Gutachten des Experten für berufliche Vorsorge zu stützen. Die Aufteilung des Beitrages erfolgt im Verhältnis von 40% Arbeitnehmer und 60% Arbeitgeber. 43 Finanzielles Gleichgewicht Abs. 2 lit. c wird ersatzlos gestrichen. Diese Bestimmung wurde im Zusammenhang mit dem Systemwechsel per eingeführt und basiert noch auf dem Modell der "Goldenen Regel".

13 13 46 Aufgaben Die Kompetenz zum Erlass des "Teilliquidationsreglements" wird ausdrücklich in die Kompetenz der Verwaltungskommission gestellt. Ein solches Reglement muss spätestens bis zum vorliegen. Zudem soll auch speziell die Kompetenz zur Anlagestrategie und die Pflicht zum Ergreifen von Massnahmen bei Unterdeckung verankert werden. j. Erlass einer separaten Weisung, die die Voraussetzungen und das Verfahren bei Teilliquidation regelt. Die Weisung muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden, k. Festlegung der Anlagestrategie, l. Beschluss über eine Erhöhung der Risikobeiträge, m. Ergreifen von Massnahmen bei Deckungslücken und Information der Aufsichtsbehörde. 68 ter Übergangsbestimmungen zur Revision per 1. Januar Der Umwandlungssatz (zur Berechnung der Altersrente nach 21 oder 22) im Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktritts eines Versicherten mit Jahrgang 1945 und älter, der seit dem 31. Dezember 2005 ununterbrochen bei der Kasse versichert war, darf nicht tiefer sein als der Umwandlungssatz, der bei einem fiktiven Rücktritt per 31. Dezember 2005 anwendbar gewesen wäre. 2 Für versicherte Personen mit Jahrgang 1946 und 1947, die seit dem 31. Dezember 2005 ununterbrochen bei der Kasse versichert waren, wird für den Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktritts ein garantierter Umwandlungssatz nach nachfolgenden Tabellen festgelegt: Für den Jahrgang 1946: Geburtsmonat (Jahrgang 1946) Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Garantierter Umwandlungssatz in Prozent Für den Jahrgang 1947: Geburtsmonat (Jahrgang 1947) Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Garantierter Umwandlungssatz in Prozent

14 14 Damit klar ist, dass 26 Abs. 4 auch für die alten Fälle gelten soll, ist eine eigene Übergangsbestimmung vorgesehen: 3 Die am 1. Januar 2006 laufenden Invalidenrenten, die für einen Invaliditätsgrad von 40 oder mehr Prozent ausgerichtet werden, werden dem neuen Recht gleich angepasst wie die Renten der eidgenössischen Invalidenversicherung. Ganze Invalidenrenten werden jedoch nur reduziert, wenn der Invaliditätsgrad unter 66,66% sinkt. 4 Die am 1. Januar 2006 laufenden Invalidenrenten, auf die nach neuem Recht kein Anspruch besteht, werden nach bisherigem Recht ausgerichtet. Erhöht sich der Invaliditätsgrad auf mindestens 40%, findet Abs. 3 Anwendung. 5 Der Anspruch auf Alters-Kinderrenten ( 25) von Versicherten, die am das 60. Altersjahr vollendet haben, richtet sich nach den bis zum gültigen Statuten. Anhang zu 41 Tabelle der Altersguthaben in Prozenten der versicherten Besoldung für freiwillige Eintrittsleistungen nach 41 (Alter = Kalenderjahr - Geburtsjahr). Alter Altersguthaben Alter Altersguthaben 25 0% % 26 10% % 27 20% % 28 30% % 29 40% % 30 50% % 31 62% % 32 74% % 33 87% % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % %

15 3. Vernehmlassungsverfahren und a.o. Generalversammlung vom Der Gemeinderat Emmen, das Personaldepartement der Gemeinde Emmen und der Gemeindepersonalverband Emmen sind zur Vernehmlassung eingeladen worden. Die Versicherten der Pensionskasse der Gemeinde Emmen wurden im Intranet der Gemeinde Emmen, an einer Informationsveranstaltung am 7. Juli 2005 sowie an der ausserordentlichen Generalversammlung vom über die Änderungen orientiert. Ergebnis der Vernehmlassung / Generalversammlung: Gemeinderat Emmen der Gemeinderat befürwortet die Senkung der Umwandlungssätze wie von der Verwaltungskommission der Pensionskasse der Gemeinde Emmen (PKGE) vorgeschlagen der Gemeinderat setzt sich klar für die Erhöhung der Altersgutschriften wie von der Verwaltungskommission der PKGE vorgeschlagen ein unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Gemeinde Emmen ist die vorgesehene Mehrbelastung von CHF 335' im Zusammenhang mit der Beitragserhöhung gemäss 40 eine höchst unerfreuliche Tatsache. Trotzdem befürwortet der Gemeinderat aufgrund der ausgewiesenen Notwendigkeit die Erhöhung der Beiträge wie von der Verwaltungskommission der PKGE vorgeschlagen alle weiteren Anpassungen der Statuten werden vom Gemeinderat kommentarlos befürwortet des weiteren ist es bei einer weiteren Statutenrevision, die zu Lasten der aktiv Versicherten oder des Arbeitgebers ausfällt, unumgänglich, auch die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger miteinzubeziehen. Personaldepartement der Gemeinde Emmen aufgrund der Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Anpassung der Statuten der Pensionskasse der Gemeinde erforderlich und unumgänglich ist. 18a: Wenn die Unterschreitung des Mindestzinssatzes nicht mehr als heute, d.h. einen Fünftel, beträgt und auf eine bestimmte Anzahl Jahre beschränkt werden kann, sind wir mit dieser Neuerung einverstanden. 40: Unseres Erachtens muss unbedingt die langfristige Optik in Betracht gezogen werden, d.h. die Leistungen im Alter beibehalten und höhere Beiträge bezahlen. Wir hoffen, dass von der unter 40 Abs. 3 erwähnten Möglichkeit der Erhöhung der Risikobeiträge um insgesamt 1 % in den nächsten Jahren nicht Gebrauch gemacht werden muss. Gemeindepersonalverband Emmen In der heutigen finanziell sehr angespannten Zeit erachten wir eine Prämienerhöhung als sehr einschneidend. Unseres Erachtens müsste der Deckungsgrad von 94 % ausreichend sein. Sollte dennoch bei einer näheren Überprüfung eine Prämienerhöhung zwingend sein, kann diese nur akzeptiert werden, mit der Zusicherung einer periodischen Überprüfung des Deckungsgrades und einer daraus folgenden allfälligen Prämiensenkung.

16 16 Versicherte der Pensionskasse der Gemeinde Emmen Die Versicherten haben der Statutenanpassung anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 27. September 2005 mit 35 Ja und 1 Enthaltung zugestimmt. Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Gemeinde Emmen hat an der Sitzung vom 19. September 2005 einstimmig beschlossen, die vorliegende Statutenänderung zur Annahme zu empfehlen. 4. Anträge Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen folgendes: 1. Zustimmung zur vorliegenden Statutenrevision der Pensionskasse der Gemeinde Emmen. 2. Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Gemeinde Emmen wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftrag. Emmenbrücke, den 7. Oktober 2005 PENSIONSKASSE DER GEMEINDE EMMEN Verwaltungskommission Präsident: Sekretärin: G. Bolfing P. Muff Beilage - Statutenübersicht Statuten Heute / Statuten Neu - Power Point Präsentation Christoph Furrer vom

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