MUSTERVERTRAG MEDIA-AGENTUR
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- Richard Messner
- vor 8 Jahren
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1 MUSTERVERTRAG MEDIA-AGENTUR Zwischen Firma (nachfolgend Kunde) PLZ-Ort, Strasse und Firma (nachfolgend Agentur) PLZ-Ort, Strasse wird der nachfolgende Vertrag abgeschlossen: Präambel Grundlage dieses Vertrages und somit des Verhältnisses zwischen Kunde und Agentur bildet das Auftragsrecht im Sinne der Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Das Vertrauen in eine fachmännisch einwandfreie, unabhängige und objektive Beratung durch die Agentur sowie in die umfassende Information und Transparenz dem Kunden gegenüber bilden die Basis für diesen Vertrag und damit für eine gute Zusammenarbeit. Gestützt darauf vereinbaren die Parteien was folgt: 1 Auftrag Die Firma beauftragt die Agentur für die Beratung und Betreuung der folgenden Marken (Produkte, Dienstleistungen): 11 Marke A (fakultativ: Produkt, Dienstleistung) 12 Marke B (fakultativ: Produkt, Dienstleistung) 13 etc. innerhalb der Schweiz (fakultativ: Länder A, B, etc.) 1
2 2 Auftrags-Umfang und Leistungen der Agentur Der Auftrag umfasst die folgenden Leistungen, die von der Agentur erbracht werden (fakultativ zu vereinbaren): 21 Media-Analyse und -Forschung 22 Media-Strategie, -Planung und -Beratung 23 Media-Einkauf und -Abwicklung 24 Media-Controlling 25 Media-Budget-Control, -Reporting (Beschreibung der Leistungen und deren Inhalte im Anhang). Die Leistungen umfassen grundsätzlich sämtliche im Rahmen des Auftrages relevanten Werbemedien (fakultativ). Der Vertrag umfasst die gesamte klassische Kommunikation, Dialog- und Digital-Marketing und/oder below-the-line Massnahmen. 3 Leistungen des Kunden Der Kunde liefert ein verbindliches Media-Briefing und stellt der Agentur alle relevanten Informationen wie Unterlagen zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrages sowie den Leistungen der Agentur notwendig sind bzw. beschafft diese soweit angefordert und möglich. Der Kunde sichert eine jederzeitige Zusammenarbeit mit der für den Kunden tätige Kreativ-/Werbeagentur zu. Der Kunde definiert vorgängig Form (Papier und/oder Digital), Inhalte und Periodizität der jeweils benötigten Unterlagen für das Media-Budget, das Media- Controlling, das Budget-Control sowie für das Reporting insgesamt. 4 Agentur-Honorar Die Agentur erhält im Rahmen dieses Auftrages für ihre Leistungen von dem Kunden ein Honorar: (fakultative Regelungen) 41 Prozent-Honorar A in Höhe von 0.0% auf das fakturierte Netto/Netto (*) des Media-Budgets 42 Prozent-Honorar B Werbemedium 1: 0.0% Werbemedium 2: 0.0% etc. auf das fakturierte Netto/Netto (*) der Werbemedien (*) Netto/Netto: abzüglich sämtlicher Auftrags-Rabatten, Berater- Kommission/JUP und gegebenenfalls Skonti) 43 Flat-Fee Honorar in Höhe von 00'000 CHF pauschal auf Basis der Agentur-Stundenansätze gemäss vorgängiger Kostenofferte 2
3 44 Stundenansatz-Honorar gemäss den durch die Agentur geleisteten Arbeitsstunden auf Basis der Agentur-Stundenansätze. Die Leistungen/Arbeitsstunden sind dem Kunden als Bestandteil der Honorar-Rechnung detailliert auszuweisen 45 Incentive-Honorar (optional/variabel) gemäss Agency-Assessment in Höhe von +/- 00% (Vorschlag: 10%) zum vereinbarten Agentur-Honorar Mit dem vereinbarten Honorar werden sämtliche vertraglichen Leistungen im Rahmen des Auftrages gegenüber der Agentur abgegolten. In der Honorarrechnung der Agentur sind sämtliche Leistungen der Werbemedien oder sonstiger Dritter auch dann aufzuführen, wenn diese Leistungen gratis resp. unentgeltlich erbracht worden sind (z.b. Gratisraum, Freispots, Füller, Reklamationsleistungen etc.). Die Agentur sichert dem Kunden zu, dass das Agentur-Honorar die einzige Einnahmequelle für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist. Zusätzliche Arbeiten, Projekte, kostenpflichtige Datenbeschaffung, internationale Reports, out-of-pocket expenses etc. werden auf Vorlage vorgängiger Kostenvoranschlägen von Fall zu Fall separat honoriert. 5 Ausfallhonorar Für durch den Kunden veranlasste Budgetänderungen, -kürzungen o.ä. von mehr als 00% (Vorschlag: 50%) wird, je nach Stand der Arbeiten, die folgende Ausfallhonorar-Regelung getroffen: (fakultative Regelung) % (Vorschlag: 25%) des vertraglich vereinbarten Agentur-Honorars für bis und mit finalisierten Mediaplanung bzw. begonnenem Media-Einkauf 52 Die laufende Arbeiten, Projekte werden zum entsprechenden Status-Stand verrechnet und mit dem vereinbarten Agentur-Honorar verrechnet Die Grundlage hierzu bildet das ursprünglich vorgesehene Ausgangsbudget für die Media-Werbung Netto/Netto. Die Agentur hat dem Kunden hierzu eine detaillierte Aufstellung bzw. Abrechnung der fälligen Positionen zum effektiven Zeitpunkt der Budgetänderung, -kürzungen vorzulegen. 3
4 6 Vertrags-Grundlagen Die Agentur ist verpflichtet, sämtliche Aufträge, auch gegenüber Dritten, jederzeit zu den bestmöglichen Bedingungen und Konditionen für den Kunden zu verhandeln und einzukaufen. Dies gilt insbesondere für: 61 die auftragsbezogene Ausführung (Plazierungen, Positionen etc.) 62 die kundenbezogenen Konditionen (Kosten, Rabatten, Skonto etc.) 63 die Nutzung der marktüblichen Sonderkonditionen Die Agentur handelt dabei gegenüber den Werbemedien und/oder Vermarktern wie folgt: (fakultative Regelungen). a) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (Übernahme des Delkredere durch die Agentur) gegen entsprechende Vorauszahlungen des Kunden b) die Agentur handelt im Namen und auf Rechnung des Kunden (Stellvertretungs-Recht, Art. 32ff OR) auf Basis von vorgängigen Offerten und schriftlicher Genehmigung durch den Kunden Der Kunde behält sich grundsätzlich vor, die entsprechenden Verhandlungen mit den Key-Medien/-Vermarktern (ab Media-Umsatzvolumen von 000'000 CHF, Vorschlag: CHF ) mitzuführen bzw. selbst zu führen. Die Agentur darf Aufgaben nur mit Rücksprache und Zustimmung des Kunden an Dritte delegieren. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist der Kunde informiert und einverstanden, dass folgende Aufgaben wie folgt delegiert werden: Tätigkeit X delegiert an Y mit finanzieller Vereinbarung Z Die Agentur sichert zu, in Verträgen mit Werbemedien und/oder Vermittlern resp. sonstigen Dritten ohne vorgängige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Kunden keine Klauseln aufzunehmen, welche eine Haftung des Kunden für Verbindlichkeiten der Agentur vorsehen (z.b. im Falle des Konkurses der Agentur). 7 Spezielle Vertrags-Vereinbarungen Die Agentur ist verpflichtet, den Kunden über sämtliche Vergütungen und Vorteile aus den Verträgen mit den Werbemedien und/oder Vermarktern uneingeschränkt zu informieren bzw. auf Anfrage zu dokumentieren. Die Agentur ist verpflichtet, sämtliche auf den Kunden und dessen Umsatz bezogene Vergütungen von den Werbemedien und/oder Vermarktern (Rabatte, Bonifikationen, Rückvergütungen, Skonti etc.) vollumfänglich an den Kunden weiterzuleiten. Weitere seitens den Werbemedien und/oder Vermarktern gewährte Vorteile (Agenturrabatte, Freespace, Share-Deals, Magna-Konditionen, ToMB, Retrozessionen, Kick-Backs etc auf das Gesamt-Umsatzvolumen der Agentur) sind dem Kunden anteilsgemäss zu erstatten. 4
5 Der Kunde ist berechtigt, hierzu eine Prüfung durch eine externe Audit-Firma durchführen zu lassen, mit Durchgriffsrecht auf die entsprechenden Unterlagen der Werbemedien und/oder Vermarkter. Die Agentur sichert zu, in den Verträgen mit den Werbemedien und/oder Vermarktern analoge Audit-Klauseln zugunsten des Kunden aufzunehmen. Die hierbei anfallenden Kosten werden im Fall von festgestellten Unregelmässigkeiten wie folgt geregelt: 71 bei weniger als 0.0% (Vorschlag: 5%) des betroffenen Auftragsvolumen (hier ist nicht das Gesamtbudget gemeint, sondern der Teilbereich eines Vertragspartners/Vermarkter) zu Lasten Kunden 71 bei mehr als 0.0% (Vorschlag: 5%) des betroffenen Auftragsvolumen(hier ist nicht das Gesamtbudget gemeint, sondern der Teilbereich eines Vertragspartners/Vermarkter) zu Lasten der Agentur Im Falle eines Verstosses der Agentur gegen diese Vertrags-Vereinbarungen hat die Agentur eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF (Vorschlag: 25% des vereinbarten jährlichen Agentur-Honorars) an den Kunden zu zahlen. Der Kunde ist darüber hinaus zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. 8 Rechnungs- und Zahlungs-Modalitäten 81 Die Agentur verrechnet sämtliche externen Rechnungen und das Agentur- Honorar des Vormonats jeweils komplett bis zum 00. (Vorschlag: 20. des Folgemonats). Den Agentur-Rechnungen sind dabei die Original-Fakturen der jeweiligen Werbemedien/Vermarkter beizulegen. Ausstehende Rechnungen des entsprechenden Monats sind separat auszuweisen. 82 Die Agentur informiert den Kunden schriftlich, welche individuellen Zahlungstermine mit den Medien oder sonstigen Dritten sie vereinbart hat resp. heute angewendet werden. Generell haben die Zahlungen innert der heute angewendeten Frist durch den Kunden zu erfolgen. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, die Zahlungstermine strikt einzuhalten. 83 Sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung haben jeweils durch Banküberweisung zu erfolgen, andere Zahlungsformen (insbesondere Scheck oder Bargeld) sind ausgeschlossen. Der Kunde legt für das Budget-Controlling Form und Periodizität fest. Der Kunde behält sich vor, sämtliche kaufmännischen Daten in noch festzulegender Form digital anzufordern. 5
6 9 Konkurrenzausschluss Die Agentur verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages in Abstimmung mit dem Kunden keine Tätigkeiten, Arbeiten u.ä. für unmittelbar konkurrierende Produkte oder Dienstleistungen anzunehmen oder auszuführen. 10 Richtlinien für die Zusammenarbeit Der Kunde und die Agentur legen für die Meetings und das Reporting eine verbindliche Regelung fest. Der Kunde und die Agentur vereinbaren ein 1-2mal jährliches Agency-Assessment. Die Agentur archiviert sämtliche aus dem Auftrag resultierende Unterlagen wie folgt: a) Konzeptionelle Daten für die Dauer von 0 Jahren (Vorschlag: 5 Jahre) b) Kaufmännische-, Buchhaltungs-Daten etc. für die Dauer von 0 Jahren (Vorschlag: 10 Jahre) Die Agentur (inkl. deren Mitarbeiter) verpflichtet sich, sämtliche Geschäftsvorgänge im Rahmen dieses Auftrages, auch über das Vertragsende hinaus, jederzeit vertraulich zu behandeln. 11 Vertragsdauer, Erfüllungsort und Gerichtsstand Der Vertrag tritt per in Kraft. Er ist unbefristet und kann unter Einhaltung einer Frist von 00 Monaten (Vorschlag: 6 Monaten) jeweils zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, erstmals per (fakultative Regelungen): a) Der Vertrag tritt per in Kraft. Er ist unbefristet und im Sinne von Art. 404 (OR) jederzeit kündbar, unter dem Vorbehalt der Schadensersatzpflicht im Falle einer Kündigung zur Unzeit. b) Die Parteien beabsichtigen, das Vertragsverhältnis nicht vor dem zu beenden und eine Kündigungsfrist von 00 Monaten einzuhalten. Eine Kündigung entgegen dieser Absichtserklärung gilt als Kündigung zur Unzeit gemäss Art. 404 (OR). 6
7 Für diesen Vertrag sowie eventuelle Änderungen oder Ergänzungen sind die folgenden Adressen zuständig: Kunde/Name: Agentur/Name: Erfüllungsort und Gerichtsstand sind (juristischer Sitz des Kunden). Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts OR. Kunde: Name/Unterschrift: PLZ-Ort/Datum: Agentur: Name/Unterschrift: PLZ-Ort/Datum: Beilagen: A Leistungen der Agentur B Agentur-Stundenansätze, Stand vom
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