Voraussetzungen für die Verselbstständigung eines Dienststellenteils

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1 Voraussetzungen für die Verselbstständigung eines Dienststellenteils Ob eine personalvertretungsrechtliche Verselbstständigung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle wegen weiter räumlicher Entfernung auch dann möglich ist, wenn ein Teil der Beschäftigten jeweils in einem gesonderten Fachbereich, aber über mehrere Dienststellen verteilt, tätig sind, bleibt offen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass die Fachbereiche nach Aufgabenstellung und Organisation eigenständig sind. (Leitsätze der Schriftleitung) VGH Bayern, Beschluss v P Zum Sachverhalt Der Beteiligte zu 1, der Personalrat des Fachbereichs Medizinrecht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK), wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2010, mit dem dieses die Nichtigkeit der am 26. Juli 2006 in der verselbstständigten Dienststelle Fachbereich Medizinrecht durchgeführten Wahl zu einem Personalrat festgestellt hat. Am 3. Februar 2006 beschlossen die Angehörigen des Fachbereichs Medizinrecht des MDK die Verselbstständigung ihres Fachbereichs als Neben- oder Teildienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und wählten am 26. Juni 2006 einen örtlichen Personalrat. Am 27. August 2009 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München die Feststellung der Nichtigkeit dieser Personalratswahl sowie die Feststellung des Nichtbestehens eines Personalrats Fachbereich Medizinrecht. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Bestands der Wahl stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Voraussetzungen der Verselbstständigung einer Neben- oder Teildienststelle gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayPVG lägen nicht vor. Die Angehörigen des Fachbereichs, acht Ärzte, deren Arbeit von der Leiterin dieses Fachbereichs in Ansbach koordiniert werde, seien über das Gebiet des Freistaats Bayern verteilt. Der Fachbereich bilde offensichtlich keinen Dienststellenteil, der sich verselbstständigen könne. Die acht Ärzte würden nicht an einem Ort arbeiten und hätten damit keine organisatorische Selbstständigkeit. Der Personalrat stelle eine Vertretung der Interessen einer einzelnen Berufsgruppe, nämlich der Ärzte, dar. Das sei im Bayerischen Personalvertretungsgesetz nicht vorgesehen. Mit seiner Beschwerde hält der Beteiligte zu 1 dagegen, für den Begriff der eigenständigen Organisation könne es nicht auf die räumliche Lage ankommen. Die durch den Aufgabenbereich und die Organisation des Fachbereichs gekennzeichnete Eigenständigkeit reiche zur Verselbstständigung aus. Der Fachbereich Medizinrecht sei zur Erfüllung der in 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V dem MDK übertragenen Aufgaben, nämlich zu prüfen, ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist, gegründet worden. Der Fachbereich habe ein eigenes zentrales Logistikzentrum in Ansbach und eine eigene Kostenstelle beim MDK. Die Aufgabenerfüllung sei durch das Qualitätsmanagement-Handbuch des MDK geregelt. Die Mitarbeiter seien fachlich und disziplinarisch der Leiterin des Fachbereichs und des Logistikzentrums unterstellt, die gegenüber den Angehörigen des Fachbereichs weisungsbefugt sei. Die Fachbereichsleitung führe die jährliche Leistungsbeurteilung der dem Fachbereich zugeordneten Mitarbeiter durch. Ihr obliege ferner die Zuordnung von Aufgaben und die Aufgabensteuerung. Der Fachbereich mit dem Logistikzentrum verfüge über einen zentralen Postlauf und ein zentrales Mahnwesen. Es fänden Fachbereichstreffen statt. Die Fachbereichsleitung organisiere regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen. Er sei im Organigramm als selbstständige Einheit dargestellt. Die Einstellung neuer Mitarbeiter erfolge nach Vorauswahl und auf Vorschlag der Fachbereichsleitung. Diese erstelle die Urlaubspläne, genehmige Dienstreisen und Urlaub und entscheide über Anträge auf Korrektur der Arbeitszeitkonten. Unbeschadet dessen sei die Wahl zum Personalrat keinesfalls nichtig, sondern allenfalls anfechtbar, weil der angebliche Fehler nicht offenkundig sei. Durch den Abschluss eines Vergleichs zwischen den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Ansbach, der Ausführungen zu bestimmten personalvertretungsrechtlichen Befugnissen und Abläufen enthalte, sei für die laufende Wahlperiode eine Bindungswirkung eingetreten. Außerdem habe der Antragsteller das Recht, die Feststellung der

2 Nichtigkeit der Wahl zu beantragen, verwirkt, weil er den Beteiligten zu 1 von Anfang an als Personalrat behandelt und mit ihm den bereits genannten Vergleich geschlossen habe. Der Beteiligte zu 1 beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2010 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Organisation des MDK liege eine zweigleisige Struktur zugrunde. Der MDK unterhalte 24 Beratungszentren, die in acht Verbünden zusammengefasst seien und jeweils von einem Verbundleiter vor Ort geleitet würden. Dabei handle es sich um selbstständige Nebenstellen, die dem Geschäftsführer unmittelbar unterstellt seien. In den Beratungszentren werde das Routine-Begutachtungsgeschäft aus dem gesetzlichen Auftrag des 275 Abs. 1 SGB V abgewickelt. Anders verhalte es sich bei der fachlich ausgerichteten Gliederung in Fachbereiche. Hierbei würden jeweils unter einem medizinischen Leiter die für das Fachgebiet kompetentesten Ärzte konzentriert erfasst. Diese säßen jedoch nicht am Dienstort des Fachbereichsleiters, sondern seien über ganz Bayern verteilt und in den Beratungszentren angesiedelt. Hinzu komme, dass die spezialisierten Fachgutachter häufig für einen weiteren Fachbereich tätig seien. Damit entfalle ein für den personalvertretungsrechtlichen Begriff der Dienststelle entscheidendes Merkmal, nämlich die räumlich abgrenzbare Einheit, die eine Personalgemeinschaft bilde. Sinn des Art. 6 Abs. 3 BayPVG sei es, eine orts- oder sachnahe Personalvertretung zum Wohle der Beschäftigten sicher zu stellen. Dies sei jedoch dadurch ad absurdum geführt, dass der konkrete Personalrat im Beratungszentrum Aschaffenburg angesiedelt sei, also weiter entfernt als es die meisten Personalräte in einem einheitlichen Personalrat für ganz Bayern wären. Es fehle an der erforderlichen sachlichen Eigenständigkeit des Fachbereichs. Die Fachbereichsleiterin habe keinerlei eigenständige Entscheidungsbefugnis in den wichtigsten Beteiligungstatbeständen. Der Dienstbetrieb im Fachbereich Medizinrecht folge den auch für alle anderen Fachbereiche geltenden Organisationsstrukturen. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung aus 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V bestehe allein für den MDK als Ganzes. Es gebe keine organisatorische Zuordnung von Aufgaben an den Fachbereich. Das Qualitätsmanagement-Handbuch des MDK gebe hierfür nichts her. Die Mitarbeiter des Fachbereichs Medizinrecht seien in die Beratungszentren integriert. Der Personalrat dieses Fachbereichs wäre in erster Linie eine Vertretung der Interessen der Ärzte. Der Beteiligte zu 1 sei nicht stets als Personalrat behandelt worden. Der Vergleich habe keine präjudizierende Rechtswirkung für die Frage, ob überhaupt ein Personalrat bestehe. Hier sei es nur um die Tragung von Rechtsanwaltskosten gegangen, die bei einer anwaltlichen Beratung des Beteiligten zu 2 angefallen seien. Der Streit sei schon damals um die fehlende Zuständigkeit des Personalrats gegangen. Ohne die vergleichsweise Erledigung dieses Streits wäre die Rechtmäßigkeit der Personalvertretung bereits damals negativ beurteilt worden. Die Personalratsfähigkeit des Fachbereichs sei bereits mit Schriftsatz vom 29. Mai 2008 in Zweifel gezogen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr im vorliegendem Beschwerdeverfahren sowie die beigezogenen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Aus den Gründen Die Beschwerde ist zulässig ( 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ARBGG) und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat die Befugnis zur Geltendmachung der Nichtigkeit der Personalratswahl nicht verwirkt. Prozessuale Befugnisse können verwirkt werden, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt. Jedoch führt nicht allein der Zeitablauf zur Verwirkung. Es muss vielmehr hinzukommen, dass der Antragsteller durch sein Verhalten beim Gegner die begründete Erwartung hervorruft, dass er von der Geltendmachung seiner Rechtsposition absieht (BVerfG vom BVerfGE 32, 305).

3 Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 bestätigte der Antragsteller dem Beteiligten zu 1 zwar, dass er vom Verselbstständigungsbeschluss Kenntnis genommen hatte und verwies ihn an die Fachbereichsleiterin als die dem zu wählenden Personalrat gegenüberstehende Dienststellenleiterin. Allein damit erkannte er die Rechtmäßigkeit der Verselbstständigung und in der Folge der Wahl des Personalrats nicht in dem Sinn an, dass er auf die Geltendmachung einer eventuellen Nichtigkeit der Personalratswahl verzichten würde. Er verwahrte sich vielmehr dagegen, vom Personalrat als zuständiger Ansprechpartner in Anspruch genommen zu werden und stellte die Sinnhaftigkeit des Verselbstständigungsbeschlusses ausdrücklich in Frage. Auch die Ermahnung an Herrn Dr. v. R. wegen Missbrauchs seiner Personalratstätigkeit mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 wie auch der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Ausschließung des Herrn Dr. v. R. aus dem Personalrat beim Verwaltungsgericht Ansbach ist nicht geeignet, beim Beteiligten zu 1 Vertrauen dahingehend zu erwecken, dass der Antragsteller darauf verzichten werde, die Existenz des Personalrats mit prozessualen Mitteln in Frage zu stellen. Ebenso wenig ist der vor dem Verwaltungsgericht Ansbach am 29. Juli 2008 geschlossene Vergleich geeignet, einen Vertrauenstatbestand dahingehend zu begründen. Dem Vergleich lag ein Antrag an den Antragsteller zugrunde, Rechtsberatungskosten des Beteiligten zu 1 zu übernehmen. Gegenstand der Rechtsberatung war die Frage, inwieweit der Gesamtpersonalrat beim MDK verpflichtet war, den Beteiligten zu 1 anzuhören. Der Antragsteller ist der Forderung entgegengetreten und hat den Vergleich ausdrücklich unter dem Vorbehalt geschlossen, dass er eine Rechtspflicht, den Beteiligten zu 1 von Anwaltskosten in Höhe von 410 Euro freizustellen, nicht anerkenne. Dass er mit dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit bis 27. August 2009 hingewartet hat, mag daran liegen, dass für den Antragsteller selbst die Rechtswidrigkeit des Verselbstständigungsbeschlusses nicht auf der Hand gelegen ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weshalb das Verwaltungsgericht ihm nicht hätte entsprechen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat die Nichtigkeit der Wahl festgestellt, weil die Voraussetzungen zur Verselbstständigung des Fachbereichs als Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn offenkundig nicht vorgelegen hätten. Das Fehlen der Voraussetzungen für die Verselbstständigung einer Nebenstelle einer Dienststelle i.s. des Art. 6 Abs. 1 BayPVG ist zwar ein wesentlicher Verstoß gegen das Wahlverfahren. Jedoch wird die Wahl regelmäßig nur dann für ungültig erklärt, wenn sie gemäß Art. 25 Abs. 1 BayPVG rechtzeitig angefochten worden ist. Nichtig - was demgegenüber jederzeit im Beschlussverfahren geltend gemacht werden kann - ist die Wahl nur, wenn die Voraussetzungen eines Verselbstständigungsbeschlusses offensichtlich nicht vorliegen und das für jedermann offenkundig ist (Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, RdNr. 27 c zu Art. 6). Dies ist hier nicht der Fall. Es spricht viel dafür, dass die Verselbstständigung des Fachbereichs Medizinrecht gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative BayPVG nicht möglich ist. Danach können die wahlberechtigten Beschäftigten beschließen, dass sie als personalvertretungsrechtlich selbstständige Dienststelle gelten, wenn sie räumlich weit von der eigentlichen Dienststelle entfernt liegen. Diese Voraussetzung wäre für solche Angehörige des Fachbereichs nicht erfüllt, die ihre Tätigkeit am Sitz des MDK in München ausüben. Zwar hat der Fachbereich Medizinrecht gegenwärtig offenbar keinen Angehörigen, der dort tätig ist. Jedoch könnte aufgrund eines Personalwechsels oder einer Personalmehrung durchaus ein beim Verbund in München tätiger Arzt Angehöriger des Fachbereichs werden. Wie der Antragsteller bei der mündlichen Anhörung unwidersprochen erläutert hat, hängt der Dienstsitz der einzelnen Angehörigen der Fachbereiche davon ab, wo sie als bereits beim MDK Beschäftigte vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit für den Fachbereich angesiedelt waren. Infolge dessen könnte jederzeit für einen oder mehrere Angehörige des Fachbereichs die Voraussetzung räumlich weiter Entfernung entfallen. Zum anderen sind die Angehörigen der Fachbereiche bei den Verbünden oder den Beratungszentren angesiedelt und damit jeweils an einer Niederlassung des MDK, von der sie jeweils nicht räumlich weit entfernt sind. Die Voraussetzung der räumlich weiten Entfernung trifft also auf die Angehörigen des Fachbereichs nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zum Fachbereich zu, sondern als Beschäftigte bei einer Niederlassung des MDK zusammen mit anderen Bediensteten. Voraussetzung der Verselbstständigung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative BayPVG sind die räumlich weite Entfernung und ein entsprechender Beschluss der wahlberechtigten Beschäftigten des räumlich weit entfernt Dienststellenteils. Es spricht jedoch nichts dafür, dass sich Beschäftigte mit besonderen Aufgabenbereichen allein aufgrund der weiten räumlichen Entfernung zum Sitz der eigentlichen

4 Dienststelle ihrerseits unabhängig von den übrigen Angehörigen des Dienststellenteils personalvertretungsrechtlich verselbstständigen könnten. Ihre Belange wären insoweit durch einen gegebenenfalls bei der Niederlassung errichteten Personalrat ausreichend vertreten. Ob die Verselbstständigung des Fachbereichs Medizinrecht als Teildienststelle gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative BayPVG rechtswidrig ist und damit die Wahl eines Personalrats nicht auf den Verselbstständigungsbeschluss gestützt werden kann, kann letztlich dahingestellt bleiben. Es ist jedenfalls für jedermann gerade nicht offenkundig, dass der Verselbstständigungsbeschluss der Angehörigen des Fachbereichs auch gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative rechtswidrig ist. Nach dieser Vorschrift gelten Nebenstellen oder Teile von Dienststellen, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind, als selbstständige Dienststellen, wenn die Beschäftigten dies mehrheitlich beschließen. Die Voraussetzung der Eigenständigkeit im Hinblick auf Aufgabenbereich und Organisation erfüllen Nebenstellen oder Dienststellenteile, wenn ihnen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ein eigener Aufgaben- oder Zuständigkeitsbereich zugewiesen ist und sie mit ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die ihnen übertragenen Aufgaben im Wesentlichen selbst erfüllen können (Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG RdNr. 26 zu Art. 6). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf 6 Abs. 3 BPersVG entschieden, dass die strengen organisatorischen Maßstäbe, die sonst für die Personalratsfähigkeit einer Dienststelle gelten, für Nebenstellen oder verselbstständigte Teile einer Dienststelle nicht anzulegen sind (BayVGH vom Az. 18 P <juris>). Dies betrifft zwar den Verselbstständigungsgrund der weiten räumlichen Entfernung. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum dies nicht auch für Nebenstellen oder Dienststellenteile gelten soll, die sich kraft ihres Aufgabenbereichs und ihrer Organisation verselbstständigen können. Gemessen daran ist die Rechtswidrigkeit des Verselbstständigungsbeschlusses und in dessen Folge der Personalratswahl nicht für jedermann offenkundig. Anders als beim Verselbstständigungsgrund nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative BayPVG spricht der Umstand, dass die Angehörigen des Fachbereichs nicht an einem Ort angesiedelt sind, sondern an verschiedenen Beratungszentren des MDK verstreut über ganz Bayern ihrer Tätigkeit nachgehen, nicht gegen die Verselbstständigungsfähigkeit eines Fachbereichs. Das würde insbesondere auch nicht gegen die Dienststelleneigenschaft i.s.d. Art. 6 Abs. 1 BayPVG sprechen. Nach den auf entsprechende Anfrage des Fachsenats ergangenen Ausführungen des Antragstellers beruht die Aufgabenzuweisung an den Fachbereich Medizinrecht auf den für den MDK geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Direktionsbefugnis des Geschäftsführers. Spezifische Regelungen für die Fachbereiche sind erfolgt, soweit sie sich aus den jeweiligen fachlichen Besonderheiten ergeben. Es liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass insbesondere die vom Geschäftsführer im Rahmen seiner Direktionsbefugnis getroffenen organisatorischen Maßnahmen dem Erfordernis, dass dem sich verselbstständigenden Teil einer Dienststelle ein Aufgabenbereich durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zugewiesen sein muss, nicht entspricht. Verwaltungsvorschriften sind generalisierte innerdienstliche Weisungen (Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl RdNr. 58 zu 114), die u.a. auch die Organisation von Körperschaften des Öffentlichen Rechts wie dem MDK ( 1 Abs. 2 d. Satzung d. Medizinischen Dienstes d. Krankenversicherung in Bayern) regeln und vom Geschäftsführer im Rahmen seiner Organisations- und Direktionsbefugnis erteilt werden können. Nach der in der mündlichen Verhandlung erörterten Organisation des Fachbereichs Medizinrecht sind - jedenfalls in Ansätzen - Strukturen vorhanden, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Fachbereich Medizinrecht des MDK die ihm übertragene Aufgabe, in geeigneten Fällen zu prüfen, ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist ( 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V), im Wesentlichen selbstständig erfüllen kann. Die Gutachtensaufträge der Krankenkassen gehen beim Logistikzentrum des Fachbereichs in Ansbach ein, werden von der Fachbereichsleiterin vorgeprüft und den einzelnen Gutachtern zugeteilt. Die Auftragsüberwachung obliegt ebenfalls der Fachbereichsleitung. Dass die Angehörigen des Fachbereichs auf sachliche Unterstützung des jeweiligen Beratungszentrums, dem sie zugeordnet sind, und die zentrale Infrastruktur des MDK zurückgreifen können, steht dem nicht entgegen. Ferner erfordert der Begriff der eigenständigen Organisation, dass eine eigene Leitung auf der Ebene des verselbstständigen Dienststellenteils besteht, insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten (BayVGH vom Az. 17 P ). Die Fachbereichsleiterin teilt die

5 eingehenden Gutachtensaufträge den einzelnen Ärzten zu und überwacht deren Erledigung. Bei ihr liegt die Entscheidung über Urlaubsgesuche. Außerdem erteilt sie Dienstreisegenehmigungen. Es liegt somit ebenfalls nicht auf der Hand, dass die Anforderungen an eine eigenständige Organisation insoweit nicht erfüllt werden, als es an einer Leitung des verselbstständigen Dienststellenteils mit ausreichenden Kompetenzen fehlen würde. Insgesamt ist damit die Verselbstständigung des Fachbereichs in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht nicht für jedermann offenkundig erkennbar rechtswidrig. Die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl eines Personalrats des Fachbereichs Medizinrecht konnte daher keinen Bestand haben. Die darüber hinausgehende Entscheidung, ob die Verselbstständigung des Fachbereichs Medizinrecht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und für den Fachbereich zu Recht ein Personalrat gewählt worden ist, muss demgegenüber einem Wahlanfechtungsverfahren gemäß Art. 25 Abs. 1 BayPVG vorbehalten bleiben, das von der Einhaltung einer Wahlanfechtungsfrist von 14 Tagen, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an, abhängig ist. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das Verfahren ist gerichtskostenfrei (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, 80 Abs. 1 ArbGG, 2 Abs. 2 GKG, 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) und außergerichtliche Kosten der Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet.

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