Rundschreiben Nr. 19/2012

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1 Rundschreiben Nr. 19/2012 Dezember 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, über folgende Vorgänge dürfen wir Sie informieren: 1. Honorartableaus (HUK-Coburg, DEVK, Zurich Versicherung) 2. Aktuelle BVSK-Information zur Gutachtenerstellung 3. BVSK-Richtlinie Beilackierung 4. Kfz-Sachverständigentag des BVSK Jahreshauptversammlung des BVSK Arbeitskreise des BVSK 7. BVSK-App für Mitglieder individualisierbar 8. Textbausteine für Prüfbericht PRO Verschiedenes Zeitschrift Mietwagenrecht aktuell BKA bittet um Mithilfe Schussabgabe auf Autotransporter 10. Zum Jahreswechsel

2 1. Honorartableaus (HUK-Coburg, DEVK, Zurich Versicherung) Aufgrund vieler Anfragen fügen wir hier beiliegend nochmals die internen Prüfungsmaßstäbe der vorgenannten Versicherungen bei (Anlage 1+2). In Kenntnis dieser Tableaus ist es sicher leichter, eine individuelle Entscheidung zu treffen, ob es in einer Honorarauseinandersetzung sinnvoll ist, den Klageweg zu beschreiten oder nicht. Allgemein stellen wir fest, dass die Zahl der Honorarauseinandersetzungen - letztlich auch ausgelöst durch die klare Haltung des BVSK in den letzten Monaten drastisch zurückgegangen ist. Nach wie vor werden wir das Thema insbesondere auch im Bereich der Nebenkosten aufmerksam beobachten und wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass wir im nächsten Jahr voraussichtlich Ende Januar die BVSK-Honorarbefragung 2013 durchführen werden. In jedem Fall bitten wir Sie, uns auch im neuen Jahr über Honorarauseinandersetzungen und die ggf. erstrittenen Urteile zu informieren. 2. Aktuelle BVSK-Informationen zur Gutachtenerstellung Unabhängige Gutachtenerstellung und die qualifizierte Dienstleistung des Kfz- Sachverständigen werden derzeit insbesondere durch so genannte Dienstleister angegriffen, die das klassische Gutachten im Wesentlichen ersetzen wollen durch elektronische Datenübertragungen unter ausdrücklicher Mitwirkung der Kfz-Betriebe. Hier geht es unseres Erachtens um die Zukunft der Sachverständigentätigkeit insgesamt. Der BVSK unterstützt daher konkrete Verfahren einzelner Mitglieder gegen derartige Unternehmungen. Darüber hinaus wurde das Thema auch bei verkehrsrechtlich tätigen Anwälten publik gemacht und natürlich werben wir auch bei den Wettbewerbern DEKRA und TÜV um Unterstützung im Kampf gegen derartige Geschäftsmodelle. In gleicher Weise gilt dies für Versicherer, die wir ebenfalls umfassend informieren. Eine erste Zusammenstellung des Streitgegenstandes haben wir in der aktuell beiliegenden BVSK-Information zusammengefasst (Anlage 4). Wir bitten Sie, uns Erkenntnisse über derartige Angebote an Kfz-Betriebe in Ihrer Region zu übermitteln, um möglichst auf breiter Front hiergegen vorgehen zu können.

3 3. BVSK-Richtlinie Beilackierung Der ATR hat eine Richtlinie zu Fragen der Farbtonangleichung herausgebracht. Der Sachverständige ist gehalten, im Gutachten in jedem Fall eine Angabe zur Erforderlichkeit oder Nichterforderlichkeit der Farbtonangleichung zu treffen. Auf die entsprechende BVSK-Information Farbtonangleichung als Schadenposition in KH- und Kaskofällen sowie auf die BVSK-Richtlinie dürfen wir verweisen (Anlage 5+6). 4. Kfz-Sachverständigentag des BVSK 2013 Am 31. Mai 2013 findet der 28. Kfz-Sachverständigentag des BVSK unter dem Thema Mit Sachverstand in die Zukunft die Schadenwelt im Wandel erneut in Potsdam statt. Wir freuen uns bereits heute, mit dem Präsidenten des Verkehrsgerichtstages Goslar, Kay Nehm, Prof. Bratzel von der Fachhochschule für Automobilwirtschaft und Prof. Huber von TU Aachen hochkarätige Referenten gewonnen zu haben. Ein Highlight wird sicher die Vorstellung der neuen Mercedes S-Klasse durch einen Repräsentanten des Hauses Mercedes Benz sein, der zudem Fragen der Fahrzeugelektronik und der Antriebstechnik behandelt. Das endgültige Programm wird in den nächsten Monaten veröffentlicht. Wir dürfen Sie herzlich bitten, sich den Termin bereits jetzt vorzumerken. 5. Jahreshauptversammlung des BVSK 2013 Die Jahreshauptversammlung des BVSK findet am 01. Juni 2013 in Potsdam statt. Im Jahr 2013 finden Neuwahlen statt. Der amtierende Vorstand des BVSK ist bereit, nochmals für eine Amtszeit zur Verfügung zu stehen. In gleicher Weise gilt dies für den Vorsitzenden des ATR des BVSK. Der erweiterte Vorstand des BVSK hat in einer Sitzung am in Berlin diese Ankündigung ausdrücklich begrüßt. In jedem Fall bitten wir Sie, den Termin vorzumerken. Die satzungsgemäße Einladung sowie der Bericht des Vorstandes werden fristgerecht versandt.

4 6. Arbeitskreise im BVSK Innerhalb des BVSK haben sich Arbeitskreise gegründet bzw. befinden sich in Gründung, die das Dienstleistungsangebot des BVSK weiter verbessern. Unter anderem wird im Laufe des Jahres der Arbeitskreis für Schäden an und durch Waschstraßen aktiviert, ermöglicht durch eine Kooperation mit dem bisherigen Arbeitskreis SV-Wash, der künftig enger mit dem BVSK kooperieren wird. Viele Mitglieder im BVSK sind auch im Bereich der Unfallrekonstruktion tätig. Diesen Mitgliedern wurde in der Vergangenheit nur sehr eingeschränkt das Dienstleistungsangebot des BVSK vermittelt. Im Arbeitskreis Unfallrekonstruktion wollen wir künftig einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch sicherstellen und zielgerichtet Schulungsveranstaltungen vermitteln wurden die ersten Sachverständigen ausgebildet zu anerkannten Sachverständigen für Verkehrsflächenreinigung. Wir gehen davon aus, dass insgesamt ca. 25 Sachverständige diesen Bereich besetzen werden. Auch hier ist beabsichtigt, dieses Gebiet gesondert in einem Arbeitskreis zu betreuen. In den nächsten Wochen werden die Straßenbaulastträger, die Polizei und die entsprechenden Abteilungen der Versicherer über diesen Bereich der Sachverständigentätigkeit informiert. Im Laufe des Jahres 2013 ist auch beabsichtigt, einen Arbeitskreis Sachverständige für Rettungsfahrzeuge einzusetzen. Offenbar besteht erheblicher Bedarf bei Krankentransportdiensten, Aufbautenherstellern und auch Versicherungen, Schäden an diesen Fahrzeugen von speziell ausgebildeten Sachverständigen kalkulieren zu lassen. Es handelt sich um ein interessantes Spezialgebiet, für das wir im nächsten Jahr eine eintägige Ausbildung anbieten werden, die mit einer Anerkennung ausgesprochen durch den ATR des BVSK abschließt. Die Ausbildung wird in jedem Fall angeboten. Wir gehen allerdings davon aus, dass die Zahl der Ausbildungsplätze begrenzt ist. Wir wollen sicherstellen, dass die Zahl der Sachverständigen in diesem Fachbereich beschränkt bleibt. Wer hier Interesse hat, kann mit beiliegendem Rückmeldefax (Anlage 7) sein Interesse an einer Ausbildung mitteilen. Selbstverständlich ist diese Interessenbekundung unverbindlich, aber in einem ersten Schritt wollen wir die tatsächlich interessierten Sachverständigen vorrangig berücksichtigen. Wer Interesse an einer Mitarbeit in einem der Arbeitskreise hat, kann sich unmittelbar mit Frau Schmok in Verbindung setzen.

5 7. BVSK-App für Mitglieder individualisierbar Nachdem sich kaum ein Anbieter von Dienstleistungen dem App-Wahn entziehen kann und Mitglieder nicht zuletzt die hohen Entwicklungskosten einer büroeigenen App kritisiert haben, bieten wir die BVSK-App erweitert um eine ganze Reihe von Funktionen in individualisierter Form zu einem sehr kostengünstigen Preis für Mitglieder an. Mit der individualisierten App, die genau so Privatkunden wie Kfz-Betrieben oder anderen Kundengruppen zur Verfügung gestellt werden kann, kann eine Schadenmeldung übertragen werden, Fotos können übermittelt werden und natürlich erhält der App-Nutzer auch Informationen über das Verhalten an einem Verkehrsunfall. Bislang haben sich 50 Büros im BVSK angemeldet, um die individualisierte App zu nutzen. Sukzessive werden die Anfragen nun abgearbeitet. Wer Interesse hat oder auch weitere Informationen benötigt, kann sich in der Geschäftsstelle an Herrn Bons wenden. Die Eckpunkte der BVSK- App für Mitglieder sind der (Anlage 8) zu entnehmen. 8. Textbausteine für Prüfbericht PRO 100 Auf beiliegende Textbausteine für den Prüfbericht PRO 100 zu Reinigungskosten, Beilackierung und Abzüge für Wertverbesserungen dürfen wir hinweisen (Anlage 9). 9. Verschiedenes Zeitschrift Mietwagenrecht aktuell Die bereits mit einem autorechtaktuell.de Newsletter angekündigte Zeitschrift Mietwagenrecht aktuell wird derzeit an die BVSK-Mitglieder, die die Zeitschrift bestellt haben, ausgeliefert. Die erste Auflage von 1000 Exemplaren ist nahezu vergriffen, nur noch einige Restexemplare sind erhältlich. Soweit noch nicht von den Bestellungen Gebrauch gemacht wurde, bitten wir um kurzfristige Mitteilung, um ggf. eine 2. Auflage in Druck geben zu können. Das entsprechende Bestellformular finden Sie beiliegend (Anlage 10). BKA bittet um Mithilfe Schussabgabe auf Autotransporter Hinweisen möchten wir auf beiliegende Information des Bundeskriminalamtes, das uns um Mithilfe bittet (Anlage 11). Wir bitten um Kenntnisnahme. Elmar Fuchs Geschäftsführer

6 10. Zum Jahreswechsel Man will kaum glauben, dass sich schon wieder ein Jahr dem Ende zuneigt und doch ist dies nur ein Zeichen dafür, dass wir gar keine Zeit hatten, uns über zu viel Ruhe zu beschweren. Das Sachverständigenwesen blieb in Bewegung und zweifelsfrei kann der BVSK behaupten, dass die Mitglieder des BVSK ein ganz wesentlicher Teil dieses Bewegungsapparates waren. Natürlich ist auch 2012 die Situation für den freiberuflichen Kfz-Sachverständigen keinesfalls leichter geworden, aber wir haben gemeinsam gezeigt, dass wir heute weitaus besser auf neue Herausforderungen reagieren können, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war. Wichtig war es in diesem Jahr und wichtig wird es auch im nächsten Jahr sein, nicht nur auf neue Entwicklungen reagieren zu können, sondern neue Entwicklungen selbst anzustoßen. Unabhängigkeit, Qualität, die Beherrschung neuer Techniken sind Maßstäbe, die wir setzen und die wie wir heute sehen auch von anderen akzeptiert werden. Honorarauseinandersetzungen nicht nur in Einzelverfahren zu bestehen, sondern Lösungen für die Branche zu entwickeln, sind Anforderungen die wir in der Vergangenheit bestanden haben und die wir nichtsdestotrotz auch in den nächsten Jahren bestehen werden. Das Aufgreifen eines neuen Themas macht immer auch deutlich, dass sich das Kfz-Sachverständigenwesen in einem Erneuerungsprozess, der niemals innehält, befindet. Die Vorlage der Richtlinie des BVSK zu Fragen der Beilackierung hat dies Ende des Jahres 2012 eindrucksvoll bewiesen. Erneut stehen wir vor großen Herausforderungen. Der Versicherungsmarkt befindet sich in einem Umbruchprozess und die Zeichen im Kfz-Handel und Handwerk stehen aus vielerlei Gründen auf Sturm. Prinzipiell ist eine derartige Entwicklung nicht neu und trotzdem stellt sie uns erneut vor Herausforderungen. Wir sind sicher, dass wir gemeinsam diese Herausforderungen bestehen werden. Hierfür sollten wir zwischen den Jahren auch etwas Kraft tanken. Im Namen des Vorstandes des BVSK und aller Mitarbeiter der BVSK-Geschäftsstelle wünschen wir Ihnen geruhsame Feiertage und einen guten und gesunden Rutsch ins Jahr Ing. Harald Brockmann Präsident Elmar Fuchs Geschäftsführer

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8 Honorartableau 2012 HUK-COBURG basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 Nachfolgende Sachverständigenhonorare beinhalten Bruttoendbeträge, die sich zusammensetzen aus dem Grundhonorarwert (BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, Mittelwert HB II/IV) inklusive einer Nebenkostenpauschale, bestehend aus den Fotokosten, Schreibkosten, Porto/Telefonkosten und einem Grundanteil Fahrtkosten sowie der Mehrwertsteuer, ergänzt um einen weiteren Fahrkostenanteil. Schadenhöhe (netto zuzüglich Wertminderung 1) bis Bruttoendbeträge ³ (SV Honorar) Nettoendbeträge ³ (SV Honorar) 500, ,45 750, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,26

9 Honorartableau 2012 HUK-COBURG Seite 2 Schadenhöhe (netto zuzüglich Wertminderung 1) bis Bruttoendbeträge ³ (SV Honorar) Nettoendbeträge ³ (SV Honorar) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,93 Fahrtkostenzuschlag 4) 10,00 8,40 Restwertbörse-Zuschlag 20,83 17,50 Erläuterungen: 1) Für die Bemessung der Schadenhöhe maßgebend sind die Reparaturkosten netto zzgl. der Wertminderung. Im Totalschadensfall ist der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend. 2) Die vorgenannte Tabelle bezieht sich nur auf Pkw. Lkw, Sonderfahrzeuge und Exotenfahrzeuge sind nicht berücksichtigt. 3) Bruttoendbeträge incl. Nebenkostenpauschale (Fahrtkosten, Kosten für Bilder, Schreibkosten, Porto/Telefonkosten etc. und Mehrwertsteuer) 4) Bei einer gefahrenen Strecke von mehr als 30 km erhöht sich das Honorar um weitere 10,00 (8,40 netto) und bei Nutzung der Restwertbörse um 20,83 (17,50 netto). 5) Die vorgenannte Tabelle basiert auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011. Nebenkosten wurden in pauschalisierter Form berücksichtigt. 6) Vorstehende Tabelle stellt keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige dar.

10 BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe Gutachtenerstellung unter aktiver Beteiligung von Mitarbeitern des Kfz-Betriebes Die Anforderungen, die von geschädigten Autofahrern, Gerichten und Versicherungen an die Erstellung von Schadengutachten gestellt werden, sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Aufgrund der immer komplexer werdenden Fahrzeugtechnik und aufgrund zunehmender Verpflichtungen des Kfz-Sachverständigen, die aktuelle Rechtsprechung zu Fragen der Unfallschadenregulierung bei der Gutachtenerstellung zu beachten, kann nur dringend davor gewarnt werden, sich ohne entsprechende Ausbildung als Kfz-Sachverständiger zu betätigen. Die Ausbildung zum Kfz-Sachverständigen zieht sich beispielsweise bei den Sachverständigen des BVSK oder den Sachverständigen von DEKRA und TÜV sowie den Sachverständigen der Versicherer zum Teil über mehrere Jahre hin und ist stets verbunden mit der Verpflichtung, regelmäßig Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Nach wie vor sind allerdings Institute am Markt tätig, die Interessenten versprechen, sie in wenigen Tagen zum Sachverständigen ausbilden zu können. Derartige Schnellausbilder, die vor allen Dingen angestellte Kfz-Meister oder Inhaber von Kfz-Werkstätten ansprechen, gelten übereinstimmend als die schwarzen Schafe der Branche, vor denen nur eindringlich gewarnt werden kann. Die Risiken, denen sich mangelhaft qualifizierte Sachverständige durch fehlerhafte Begutachtung von Verkehrsunfallschäden aussetzen, sind enorm. Schadensersatzansprüche, die in Millionenhöhe gehen können, können die Existenz gefährden. Wird beispielsweise die Beschädigung eines sicherheitsrelevanten Teiles nicht erkannt und kommt es infolgedessen später zu einem Verkehrsunfall, haftet der Kfz-Sachverständige. Viele Versicherer sind zwischenzeitlich dazu übergegangen, Gutachten entweder durch eigene Sachverständige oder durch qualifizierte fremde Sachverständige umfassend zu prüfen. Stellt sich hierbei heraus, dass Gutachten fehlerhaft sind, kann es zu erheblichen Verzögerungen bei der Regulierung kommen. Da häufig in Verbindung mit den sogenannten Schnellausbildern Kfz-Sachverständige zugleich auch in Autohäusern tätig sind, die den Schaden dann reparieren sollen, besteht die naheliegende Gefahr einer Rufschädigung sowohl für den Sachverständigen wie auch für den gesamten Kfz- Reparaturbetrieb. Nicht zuletzt das Vertrauen des Autofahrers in seinen Kfz-Reparaturbetrieb wird durch derartige Verhaltensweisen erschüttert. Jedem Kfz-Betrieb kann daher nur geraten werden, insbesondere im Haftpflichtschaden die Begutachtung unfallgeschädigter Fahrzeuge ausschließlich qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen zu überlassen. Dies stärkt das Vertrauen des Kunden in den eigenen Betrieb und dies sichert auch eine problemlose Zusammenarbeit zwischen Kfz-Betrieb und Versicherung. Das Thema Qualitätssicherung bei der Schadenfeststellung hat bei nahezu allen großen Versicherungen höchste Priorität. Jeder Kfz-Betrieb ist gut beraten, sein Ansehen nicht durch eigene im Schnellverfahren ausgebildete Kfz-Sachverständige zu beschädigen. Darüber hinaus sollte jeder auch überlegen, ob es sinnvoll ist, Beträge, die leicht bis 4.000,00 gehen, für mehr oder weniger bessere Wochenendkurse auszugeben, statt in fundierte Fort- und Weiterbildung zu investieren. Verstärkt werden auch in den letzten Monaten Kfz-Betriebe von Dienstleistern angesprochen, die den Kfz-Betrieb gewinnen wollen, mit Hilfe von Kameraaufnahmen oder digitalen Lichtbildern Unterstützung bei der Erstellung von Schadengutachten zu leisten. Diese Unternehmen versprechen

11 scheinbar hohe Profite, wenn der Reparaturbetrieb sich bereit erklärt, mittels einer Videokamera oder einer Digitalkamera Unfallfahrzeuge aufzunehmen, um dem Dienstleister zu ermöglichen, auf dieser Grundlage ein Schadengutachten zu erstellen. Hierfür werden dem Reparaturbetrieb zum Teil ganz erhebliche Rückvergütungen versprochen. Selten wird allerdings auf die hiermit verbundenen rechtlichen Probleme aufmerksam gemacht. So geht die Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass der Kfz-Sachverständige seine Tätigkeit unabhängig und frei von Weisungen Dritter durchführt. Eine Verknüpfung der Schadenfeststellung mit der Schadenbehebung ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Der Sachverständige ist zudem verpflichtet, seine Gutachten höchstpersönlich zu erstellen und er muss auch selbst das Fahrzeug im beschädigten Zustand in Augenschein nehmen. Diese Verpflichtung kann nicht ersetzt werden durch ein noch so ausgeklügeltes Kamerasystem. Das Entgelt, das dem Kfz-Betrieb für seine Tätigkeit versprochen wird, ist möglicherweise eine unlautere Zahlung. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass es sich hier um eine verdeckte Schmiergeldzahlung handelt. Es ist zudem höchst umstritten, ob der Sachverständige, der sich auf derartige Kamerasysteme beruft, überhaupt einen Honoraranspruch hat. Weitaus gravierender jedoch ist die Gefahr, dass der gute Ruf des Kfz-Betriebes Schaden nimmt. Häufig fällt es dem regulierungspflichtigen Versicherer gar nicht auf, dass das Gutachten tatsächlich nicht durch den Sachverständigen, sondern mit Hilfe eines Kamerasystems erstellt wurde. Erfahren jedoch Versicherer von einem derartigen Vorgehen, besteht sehr schnell der Verdacht eines unzulässigen Zusammenwirkens von Reparaturbetrieb und Sachverständigen. Zu Recht prüfen Versicherer verstärkt in diesen Fällen, inwieweit möglicherweise ein Vorgehen gegen den Kfz-Betrieb Erfolg versprechend ist. Das Locken mit einer Geldzahlung für das Nutzen der Kamera lenkt zudem häufig von den Gutachteninhalten ab. Die Beweiskraft eines Gutachtens genauso wie die Inhalte eines Gutachtens sind letztlich entscheidend für den Ertrag im K+L Geschäft. 100,00, die man als Provision erhält, stehen oft in keinem Verhältnis zu den Verlusten, die durch mangelhafte und nicht beweiskräftige Gutachten entstehen. Man sollte auch nicht unterschätzen, dass sich die Sachverständigenorganisationen, Überwachungsorganisationen, Rechtsanwälte und andere mit derartigen Verfahrensweisen kaum solidarisieren. Die Rufschädigung, die in diesen Kreisen eintreten kann, kann auch wirtschaftlich fatale Folgen haben. Wurde einmal Vertrauen zerstört, ist es extrem schwierig, verlorenes Vertrauen wieder aufzubauen. Auch aus diesem Grund kann nur angeraten werden, sehr genau zu prüfen, welche Partnerschaften tatsächlich sinnvoll sind. Eine Information des: Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. BVSK Menzelstraße 5, Potsdam, Telefon: 0331/ , Telefax: 0331/ , erstellt: Dezember 2012/ fu-schw

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16 BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe, Kfz- Sachverständige und Rechtsanwälte Farbtonangleichung als Schadenposition in KH- und Kaskofällen Die Entwicklung neuer und hochmoderner Fahrzeuglacke führt bei der sogenannten handwerklichen Lackierung zu neuen technischen Herausforderungen und zu juristischen Fragestellungen. Wie so oft neigen die beteiligten Kreise dazu, technische Fragestellungen auf den Juristen abzuwälzen, der aber in der Regel am Ende dann doch den Ball an die Technik zurückspielt. Schadenersatzrechtlich betrachtet ( 249 BGB) ist es Aufgabe der Technik, eine Aussage zur objektiven Erforderlichkeit einer Reparaturmaßnahme zu treffen. Ist die Reparaturmaßnahme im Sinne des 249 objektiv erforderlich, dann besteht selbstredend ein Anspruch des Geschädigten und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine konkrete oder fiktive Abrechnung handelt. Bislang scheint man in geneigten Kreisen wenig Vertrauen zu haben in den Kfz- Sachverständigen, der ausdrücklich nicht vorgesehen ist, wenn es um die Feststellung der Erforderlichkeit einer Beilackierung geht. Vielmehr überträgt man diese Feststellung in die Sphäre des Lackierfachbetriebes. Man suggeriert also, dass erst der Lackierfachmann vor Durchführung der Reparatur in der Lage ist, eine Aussage zur Frage der Erforderlichkeit der Beilackierung zu tätigen. Die im Merkblatt des AZT festgelegten Vorgaben beantworten zwar die Fragen, wer die objektive Erforderlichkeit bewertet, wann diese bewertet wird und ob es Unterschiede zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung gibt, gehen jedoch von falschen Voraussetzungen aus. Auch wenn das AZT eine höchst respektable Organisation ist, bei der Thematik Beilackierung ist man eher geneigt zu formulieren der Zweck heiligt die Mittel. Offenbar hat man vorsätzlich die Tatsache verdrängt, dass es die klassische Aufgabe des Kfz- Sachverständigen ist, aus der Sicht vor Instandsetzung den voraussichtlichen Aufwand hierfür festzulegen (jur. ex ante-betrachtung, lat. "aus vorheriger Sicht). Der Sachverständige hat üblicherweise einen Schaden cent-genau zu kalkulieren. Lediglich die Beilackierung scheint seinem Kalkulationsknowhow entzogen zu sein mit der geradezu absurden Begründung, dass eine Feststellung erst während der Reparatur möglich sei. Offenbar hat man an dieser Stelle vergessen, dass das Gutachten eine Prognose des voraussichtlichen Schadenbehebungsaufwandes ist. Die tatsächliche Höhe der Reparaturkosten weicht regelmäßig von der Prognose des Sachverständigen ab, ohne dass jemand ansonsten auf die Idee käme, einzelne Instandsetzungsbereiche der Kompetenz des Sachverständigen zu entziehen. Die Motivation ist eindeutig erkennbar. Ernsthaft bestritten wird auch durch die AZT- Kommission offenbar nicht, dass eine Beilackierung notwendig sein kann. Entsprechend folgerichtig dürfte es durchaus als Regelfall bezeichnet werden können, dass bei konkreter Reparaturdurchführung Beilackierungskosten auch gezahlt werden, völlig losgelöst davon, was im Gutachten steht. Der Sinn der ganzen Maßnahme liegt also offenbar darin, in den 40 % der Unfallschäden, die fiktiv abgerechnet werden, erst gar nicht den Gedanken aufkommen zu lassen, dass Beilackierungskosten fiktiv erstattungsfähig sind. Man muss sich an dieser Stelle das Procedere nochmals genau vor Augen führen. In 80 % der Fälle der konkreten Abrechnung werden Beilackierungskosten erstattet, aber in 80 % der fiktiv abgerechneten Fälle werden genau diese Beilackierungskosten nicht gezahlt.

17 Erhebliche Verärgerung entsteht regelmäßig über die sogenannten Prüfberichte, die sich auch zur Beilackierung äußern, doch bleibt festzuhalten, dass die Nichterstattung der Beilackierungskosten nach den Begründungen der Prüfbericht im Wesentlichen auf den Formulierungen des hier erwähnten AZT-Merkblattes basiert. Es handelt sich tatsächlich um eine pseudotechnische Begründung, die offensichtlich unzutreffend ist. Dies erschließt sich sogar einem lackiertechnischen Laien, zumindest wenn er sich vorstellt, an welcher Stelle denn der Lackierfachmann eine Entscheidung aufgrund welcher Kenntnisse zur Notwendigkeit der Beilackierung treffen soll. Bei fiktiver Abrechnung ist ein Lackierer nicht vorhanden, aber auch bei konkreter Abrechnung tritt der Lackierer oft erst als Subunternehmer in Erscheinung. Häufig kann man erst nach Abschluss der kalkulierten Arbeiten erkennen, dass eine Beilackierung erforderlich gewesen wäre mit der Folge, dass neben dem erheblichen Demontageaufwand auch weitere Kosten entstehen können. Die objektivierbaren Kriterien sind durch die Lackhersteller, die Lackinstitute und durch Lackierfachbetriebe hinreichend erklärt. Die Vielzahl unterschiedlichster Farbtöne, Lackzusammensetzungen, Unterschiede bei den bereits im Produktionsprozess eingesetzten Lackchargen und Alterungsprozesse sind die Stichworte hierzu. Natürlich ist auch die Ermittlung der tatsächlichen Reparaturabläufe ein ganz wesentliches Indiz dafür, ob eine Beilackierung erforderlich ist oder nicht. Der ATR des BVSK hat hierzu eine Befragung initiiert, die ein Ergebnis zutage brachte, das man hätte vermuten können und das deutlich macht, dass die Beilackierung in den Lackierfachbetrieben Normalität ist und viele Betriebe mittlerweile sogar dazu übergehen, sowohl in KH-Schäden aber auch in Kaskoschäden die Beilackierung durchzuführen, selbst wenn vermutet wird, dass der regulierungspflichtige Versicherer diese Kosten nicht übernimmt. Hieraus ergeben sich folgende Anforderungen an den Kfz-Sachverständigen: 1. Der Kfz-Sachverständige hat zwingend in seinem Gutachten eine Aussage zur objektiven Erforderlichkeit der Beilackierung aufzunehmen. Der Kfz-Sachverständige ist der berufene Lackierfachmann, zu dessen Pflichten es zählt, im Rahmen einer ex ante Bewertung die voraussichtlichen Instandsetzungskosten zu ermitteln. 2. Der Gesetzgeber sieht eine Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung nicht vor. 3. In der Praxis der Reparaturtechnik ist die Beilackierung heute Standard. 4. Völlig unkritische Lacktöne gibt es nicht mehr. 5. Ist der Sachverständige der Auffassung, dass aufgrund des Schadenbildes und des Lackes eine Beilackierung nicht erforderlich ist, ist auch dies im Gutachten zu begründen. 6. Schadenregulierungsaussagen oder Stellungnahmen in sogenannten Prüfberichten, die sich auf das bestehende Merkblatt des AZT berufen, sind objektiv fehlerhaft und daher unbeachtlich. 7. Das Merkblatt des AZT ist umgehend entsprechend den tatsächlichen technischen und rechtlichen Gegebenheiten zu verändern. Eine neue Richtlinie des BVSK berücksichtigt diese Aspekte. Die Richtlinie kann über angefordert werden. Eine Information des: Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. BVSK Menzelstraße 5, Potsdam, Telefon: 0331/ , Telefax: 0331/ , erstellt: November 2012/ fu-schw

18 R Ü C K A N T W O R T F A X bis 08. August 2005 an BVSK-Geschäftsstelle Telefax: 0331/ Ausbildung zum Sachverständigen für Rettungsfahrzeuge ich bin an einer Ausbildung interessiert Ort, Datum Unterschrift, Stempel

19 Anlage 8 BVSK- Mobil App mit individuellem Design (hier: Ingenieurbüro Gelbe + Kollegen)

20 Rahmenbedingungen App für Apple ios ab Version 5.1 angepasst für iphone, ipod touch (läum auch auf dem ipad) Veröffentlichung im Apple App Store

21 Bestandteile - App Der Startscreen kann individuell gestaltet werden. Der Hintergrund, die Farbe des BuUons und die Logos werden an das Design des jeweiligen Büros angepasst.

22 Bestandteile - App Bei den Tipps handelt es sich im Grunde und die 10 Fragen und Antworten von der BVSK Webseite. Diese wurde angepasst. Verweise auf die Sachverständigen- Suche und den Zentralruf des BVSK wurden en^ernt.

23 Bestandteile - App Im Impressum- oder Kontakt- Screen werden die Kontaktdaten dargestellt. Die Telefonnummer und die E- Mail Adresse wählen beim Tippen die Telefonnummer bzw. öffnen ein neues E- Mail Fenster.

24 Bestandteile - App Schadenaufnahme (Adresse, Fahrzeug- und Versicherungsdaten des Kunden und des Unfallverursachers, Unfalltag / ort und Fotos.

25 weitere Bestandteile direkter verschlüsselter Versand der Daten an den Sachverständigen Benachrichdgung des Sachverständigen und des Kunden nach erfolgreicher Übertragung der Daten Kunde hat mit seinem persönlichen Passcode immer Zugriff auf seine übermiuelten Daten und kann diese, wenn gewollt, löschen.

26 Bestandteile - Kunde Informadon für den Einsteller Passcode wird nur in der App angezeigt.

27 Bestandteile - Kunde Der Kunde ist immer Herr seiner Daten

28 Bestandteile - SV Informadon für den SV Zugang zum Serviceportal

29 Bestandteile - SV

30 Kosten 250,- Euro / neuo Einmalig für den Anpassung des Designs 0,50 Euro / neuo pro übermiuelten/abgerufenen Vorgang Anpassungen innerhalb der ios Version (Bsp. 6.x) und Fehlerbehebung sind hier enthalten Über Kosten zur Anpassungen an zukünmige ios Versionen (Bsp. 7.x) wird im Vorfeld informiert. Individuelle Anpassungen der App Bestandteile werden nach Aufwand oder vorheriger Absprache berechnet.

31 Datenschutz Da bei der ÜbermiUlung personenbezogene Daten übertragen werden, und das Sachverständigenbüro diese Daten nicht selbst verarbeitet, muss zwischen dem BVSK und dem Sachverständigenbüro ein Vertrag zur AuMragsdatenverarbeitung geschlossen werden.

32 Textbausteine für den Prüfbericht PRO 100 Reinigungskosten werden nicht erstattet mit der Begründung, auf den Lichtbildern seien grobe Verschmutzungen des Fahrzeuges nicht erkennbar Die unfallbedingte Reinigung eines Fahrzeuges ist regelmäßig erforderlich zur Durchführung von Lackier- und Polierarbeiten sowie darüber hinaus im Rahmen der Prüfung der eingetretenen Schäden. Zweifelsfrei ist der Aufwand der Reinigung höher, wenn es sich um grobe Verschmutzungen handelt. Vorliegend wurden jedoch grobe Verschmutzungen nicht festgestellt, so dass auch nur von Verschmutzungen die Rede ist. Technisch ist die Aussage in dem Kürzungsbericht in keinster Weise begründbar. Beilackierung In Anbetracht des Schadenbildes, des Farbtones und unter anderem des Fahrzeugalters war vorliegend eine Beilackierung objektiv erforderlich. Insoweit wird auch auf die Richtlinie des BVSK zur Beilackierung verwiesen, die ausdrücklich vorsieht, dass der Kfz-Sachverständige eine konkrete Angabe zur Erforderlichkeit einer Beilackierung angrenzender Teile zu machen hat. Die Beilackierungskosten sind sofern sie objektiv geboten sind erforderliche Reparaturkosten. Die Frage der Erforderlichkeit hat mit der Entscheidung des Geschädigten entweder fiktiv abzurechnen oder konkret instandsetzen zu lassen, nicht der Geringste zu tun. Weder die Experten der Lackhersteller noch die Experten in den Karosserie- und Lackierfachbetrieben gehen heute davon aus, dass die schwierigen Farbtöne schon aufgrund der Lackzusammensetzung ohne Beilackierung zu lackieren sind, es sei denn der zu lackierende Bereich ist ausreichend entfernt von den Kanten der entsprechenden Teile. Im Regelfall wird heute in den Reparaturbetrieben beilackiert, um dem Kunden einen Farbtonunterschied zu ersparen. Die Ausführungen in dem Prüfbericht berücksichtigen eine technisch nicht mehr aktuelle Empfehlung des Allianz Zentrums für Technik, die zum einen davon ausging, dass die Frage der Farbtonangleichung in erster Linie abhängig ist von dem gewählten Farbton und die zweitens davon ausging, dass erst der Lackierer entscheiden könne, ob eine Beilackierung erforderlich ist oder nicht. Diese Richtlinie verkennt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Sachverständige eine Entscheidung über die Notwendigkeit oder fehlende Notwendigkeit einer Beilackierung zu treffen hat. erstellt am

33 Abzüge für Wertverbesserungen Textbaustein 1: Soweit vorliegend bei diesem Fahrzeug ein Abzug aufgrund des unstreitig zur Erneuerung vorgesehenen Reifens vorgenommen wird, ist dies in keinster Weise nachvollziehbar. Offensichtlich wird in dem so genannten Prüfbericht der Abzug für Wertverbesserung in einem KH-Schaden verwechselt mit dem Abzug neu für alt in einem Kaskoschaden. Ernsthaft wird mit Sicherheit auch durch Sie nicht die Auffassung vertreten, dass sich der Wert dadurch erhöht, dass ein Reifen erneuert wurde. Textbaustein 2: In dem Prüfbericht wird der Eindruck erweckt, als ob die Berechnung so genannter UPE- Aufschläge sachlich nicht gerechtfertigt sei oder zumindest ungewöhnlich sei. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr sind Ersatzteilpreisaufschläge in der Region für. und. marktüblich. Schadenersatzrechtlich einzig und allein entscheidend ist der Endpreis gegenüber dem Kunden, der sich zusammensetzt aus einer unverbindlichen Preisempfehlung und einem betriebsinternen kalkulatorischen Aufschlag. Textbaustein 3: Lackierung Der Prüfbericht der Firma. übersieht, dass die Kalkulation der Lackierung der bereits unter der Vorgabe Montageteile ausgebaut erfolgt ist. Textbaustein 4 Ladeluftkühler Die Prüfung des Ladeluftkühlers ist vorliegend erforderlich, da entgegen der Darstellung im Prüfbericht keine Erneuerung des Bauteiles vorgesehen war. In gleicher Weise gilt dies für die Prüfung des Getriebeölkühlers, da auch hier keine Erneuerung des Bauteiles vorgesehen war. Textbaustein 5 Reinigung Die Reinigung des Fahrzeuges ist für die Unfallschadeninstandsetzung objektiv erforderlich. Soweit ausgeführt wird, dass eine übermäßige Verschmutzung auf den Lichtbildern nicht erkennbar sei, wird darauf hingewiesen, dass im Gutachten nie von einer übermäßigen Verschmutzung gesprochen wurde, sondern es sich ausschließlich um eine Reinigung des Fahrzeuges handel, die unfallbedingt geboten ist. Textbaustein 6 Im Gutachten wurde die Reparaturdauer mit.. bis.. Arbeitstagen angenommen. In Anbetracht der Reparaturschritte sowie in Anbetracht der Reparaturkostensumme von ca. netto ist dies eher noch im unteren Bereich angesiedelt. Die Aussage, die Reparaturdauer sei mit. Arbeitstagen zu bemessen, entspricht in keinster Weise der Praxis der Unfallschadeninstandsetzung.

34 Mietwagenrecht aktuell Mietwagenkosten 2013 Rechtsprechung, Berechnungshilfen und Prüfungshinweise Als Rechtsanwalt oder als Mitarbeiter in Autovermietungen/Autohäusern und ggf. auch als Kfz-Sachverständiger müssen Sie mit den speziellen Fragen im Zusammenhang mit der Problematik von Mietwagenkosten bei der Unfallschadenabwicklung vertraut sein. In diesem Werk erfahren Sie alles Wissenswerte zur Abwicklung von Mietwagenkosten. Mietwagenrecht aktuell Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach SONDERAUSGABE der Zeitschrift Der Kfz-Sachverständige Rechtsanwälte Armin Medek, Jochen Pamer, Elmar Fuchs MIETWAGENKOSTEN 2013 Rechtsprechung, Berechnungshilfen und Prüfungshinweise AUS DEM INHALT: Rechtsprechung zur Erforderlichkeit und Angemessenheit von Mietwagenkosten Schwacke-Liste Automietpreisspiegel und/oder Fraunhofer-Liste Haftungsbefreiungskosten Sachverständigengutachten zum Beweis der Angemessenheit von Mietwagenkosten Abtretung von Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen (neue BGH-Urteile) Streitverkündung gegenüber dem Mietwagenunternehmen Berechnungshilfen, Musterformulierungen für die gerichtliche und außergerichtliche Praxis, Musterklage Auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung führen Sie die Autoren durch die Fallstricke bei den einzelnen Regulierungsproblemen und der Abwicklung mit Haftpflichtversicherungen. Sie erhalten praxisgerechte Argumentationshilfen, die die Schadenabwicklung optimieren und rechtsicher gestalten. Berücksichtigt wird hierbei insbesondere die wichtigste ober- und unterinstanzliche Rechtsprechung seit Stand: DIN A4, Drahtheftung, ca. 88 Seiten, Sonderpreis 12,50 für BVSK-Mitglieder und autorechtaktuell.de-partner Musterklage, Musterschreiben und Musterabtretung sind auf dem neuesten Stand. Ihre Vorteile Hoher Praxisbezug wichtige Entscheidungen in komprimierter Form Höchste Aktualität: Rechtsprechung, u.a. des BGH Stand: Mit praxisgerechten und sofort verwendbaren Schriftsatz und Klagemustern Inhalt Rechtsprechung zur Erforderlichkeit und Angemessenheit von Mietwagenkosten Schwacke-Liste-, Automietpreisspiegel und/oder Fraunhofer-Liste Haftungsbefreiungskosten Sachverständigengutachten zum Beweis der Angemessenheit von Mietwagenkosten Abtretung von Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen (aktuelle BGH-Urteile) Streitverkündung gegenüber dem Mietwagenunternehmen Berechnungshilfen, Musterformulierungen für die gerichtliche und außergerichtliche Praxis, Musterklage Autoreninfo: Die Rechtsanwälte Armin Medek, Jochen Pamer und Elmar Fuchs befassen sich in ihrer Praxis nahezu ausschließlich mit dem Verkehrs- und Autorecht. Sie haben bereits zahlreiche Veröffentlichungen vorgelegt, sind bundesweit als Referenten zu verkehrsrechtlichen Themen tätig und betreiben die Datenbank autorechtaktuell.de. Das juristische Informationssystem rund um das Automobil

35 Bestellschein autorechtaktuell.de GmbH & Co. KG Menzelstraße Potsdam Mietwagenrecht aktuell Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach SONDERAUSGABE der Zeitschrift Der Kfz-Sachverständige Rechtsanwälte Armin Medek, Jochen Pamer, Elmar Fuchs MIETWAGENKOSTEN 2013 Rechtsprechung, Berechnungshilfen und Prüfungshinweise AUS DEM INHALT: Rechtsprechung zur Erforderlichkeit und Angemessenheit von Mietwagenkosten Schwacke-Liste Automietpreisspiegel und/oder Fraunhofer-Liste Haftungsbefreiungskosten Sachverständigengutachten zum Beweis der Angemessenheit von Mietwagenkosten Abtretung von Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen (neue BGH-Urteile) Streitverkündung gegenüber dem Mietwagenunternehmen Berechnungshilfen, Musterformulierungen für die gerichtliche und außergerichtliche Praxis, Musterklage Wir bestellen Exemplare Mietwagenrecht aktuell Stand: Sonderpreis: 12,50 Euro (für BVSK-Mitglieder und autorechtaktuell.de-partner) Normalpreis: 20,00 Euro - per Fax an per Fensterumschlag Alle Preise zzgl. 19% MwSt., Porto/Versand Absender: Firma Name, Vorname Straße, Nr. PLZ, Ort Telefon Telefax X Datum, Unterschrift Das juristische Informationssystem rund um das Automobil

36 POSTANSCHRIFT Bundeskriminalamt Wiesbaden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Thaerstraße 11, Wiesbaden Wiesbaden BEARBEITET VON TEL +49(0) FAX +49(0) Büchner, Dirk AZ SO-E 078/2012 DATUM BETREFF Schussabgabe auf Autotransporter Übernahme zentral geführter Ermittlungen gegen Unbekannt wegen des Verdachts von Verstößen gegen 303, 315 b StGB sowie des WaffG Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundeskriminalamt beschäftigt sich derzeit mit einer Serie von Schüssen auf Autotransporter auf deutschen Autobahnen. Im Juli 2008 wurde in Deutschland erstmals der Beschuss eines Autotransporters festgestellt. Waren bis Ende 2008 nur sieben Beschüsse zu verzeichnen, stiegen die Fallzahlen mit Beginn des Jahres 2009 sukzessive an. Spätestens seit März 2009 kann nach 55 Meldungen von einem neuen Kriminalitätsphänomen gesprochen werden. Die Beschussfälle setzen sich bis heute fort. Bislang wurden insgesamt über 700 Schüsse registriert. Ziel der Schüsse sind offenbar Autotransporter, denn 544 der gemeldeten Beschüsse trafen Autotransporter bzw. deren Ladung. In 176 Fällen wurden andere Fahrzeuge getroffen, einmal durchschlug ein Geschoss eine Schallschutzwand und traf ein unmittelbar dahinter liegendes Haus. Glücklicherweise kam es bislang nur in einem Fall zu einem schwerwiegenden Personenschaden, als am bei Würzburg eine PKW-Fahrerin in den Hals getroffen und schwer verletzt wurde. Bis Mai 2012 fand Munition des Kalibers.22 Verwendung, also ein Kleinkaliber. Seit Juni 2012 wird mit 9-mm-Munition geschossen. Obwohl davon auszugehen ist, dass nicht gezielt auf Menschen geschossen wird (was auch dadurch belegt ist, dass in allen Fällen bislang nur eine Person getroffen wurde), ist die potentielle Gefährdung von Menschen durch die Nutzung von 9-mm-Munition erheblich gestiegen. Diese Tatsache sowie der lange Zeitraum, ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT: ÜBERWEISUNGSEMPFÄNGER: BANKVERBINDUNG: BKA, Thaerstraße 11, Wiesbaden Bundeskasse Trier Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken (BBk Saarbrücken) BIC MARKDEF1590 IBAN DE

37 SEITE 2 VON 2 über den nun bereits Schüsse abgegeben werden, haben dazu geführt, dass die Ermittlungen zu diesem Phänomen beim Bundeskriminalamt konzentriert wurden. Die am stärksten betroffenen Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben Polizeibeamte zur Unterstützung nach Wiesbaden entsandt, so dass die Kräfte gebündelt wurden und gemeinsam unter einer einheitlichen Führung agieren. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat wegen der aktuellen Fälle ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und das BKA mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren ist bei der StA Würzburg anhängig; auch in diesem Verfahren ist das BKA mit den Ermittlungen betraut. Um die Öffentlichkeitsfahndung nochmals und mit Nachdruck zu aktivieren, fand am in Wiesbaden eine Pressekonferenz statt, bei der das BKA, die Staatsanwaltschaft Koblenz und die Staatsanwaltschaft Würzburg die Öffentlichkeit zur Mitarbeit aufriefen. Die Auslobung für sachdienliche Hinweise wurde von bislang Euro auf Euro erhöht. Wir bitten auch Sie als KFZ- bzw. Unfallsachverständige um Ihre Unterstützung. Es ist denkbar, dass LKW (oder auch Pkw) infolge von Schussbeschädigungen verunfallen und dies zunächst gar nicht erkannt wird. Sie als Gutachter von beschädigten Fahrzeugen könnten jedoch eventuell solche Schussbeschädigungen entdecken. Daher bitten wir Sie, im Rahmen der Erstellung von Unfallgutachten insbesondere bei LKW (und hier besonders bei Autotransportern) auch auf Schäden zu achten, die durch einen Beschuss des Fahrzeugs entstanden sein könnten Sollten Sie entsprechende Feststellungen machen, bitten wir um umgehende Kontaktaufnahme mit dem Bundeskriminalamt unter der zentralen Hinweis-Telefonnummer 0611/ Weitere Informationen zu dem Phänomen finden Sie auf der Internet-Seite Falls Sie darüber hinaus Fragen haben, können Sie sich gern telefonisch (0611/ ) oder per (so-bao-transporter-stb4@bka.bund.de) an mich wenden. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Büchner, Kriminalrat

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