BESTATTUNGEN SEIT 1931

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1 Menge GmbH Bestattungen Buchenstraße 6-8 Satzung für die alt-katholischen Friedhöfe in der Interessengemeinschaft alt-katholische Kolumbarien (IGAK) des Gemeindeverbandes der katholischen Pfarrgemeinden der Alt-Katholiken in Nordrhein-Westfalen Aufgrund von 4 des Bestattungsgesetzes NRW beschließt der Gemeindeverband der katholischen Pfarrgemeinden der Alt-Katholiken in Nordrhein-Westfalen nachfolgend: Gemeindeverband folgende Satzung für seine alt-katholischen Friedhöfe in der Interessengemeinschaft Kolumbarien als alt-katholische Friedhöfe bei Bestattern (Interessengemeinschaft alt-katholische Kolumbarien, IGAK): I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für alle vom Gemeindeverband als Friedhofsträger angelegten und von ihm unterhaltenen Friedhöfe in der IGAK. 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten des Gemeindeverbandes, die von der Friedhofsverwaltung IGAK nachfolgend Friedhofsverwaltung verwaltet und von Bestattern in der IGAK als Friedhofsbetreiber nachfolgend Friedhofsbetreiber errichtet und betrieben werden. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten, die bei ihrem Ableben Mitglieder der alt-katholischen Pfarrgemeinden in Nordrhein-Westfalen waren. Darüber hinaus können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung andere Personen bestattet werden. 3 Bestattungsbezirke (1) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof der alt-katholischen Pfarrgemeinde bestattet werden, deren Mitglied sie zuletzt waren. Die Bestattung ist auch auf einem anderen Friedhof möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Die Bestattung anderer Personen soll möglichst am letzten Wohnsitz des Verstorbenen oder möglichst nah zum letzten Wohnsitz des Verstorbenen erfolgen. Auch hier ist die Bestattung auf einem anderen Friedhof möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. (2) Die Friedhofsverwaltung kann jederzeit Ausnahmen zulassen.

2 Menge GmbH Bestattungen Buchenstraße Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsbetreiber in andere Grabstätten umgebettet. (3) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Der jeweilige Umbettungstermin ist einem Angehörigen des Verstorbenen gleichzeitig mitzuteilen. II. Kolumbarium als Friedhofsform der IGAK 5 Urnenstellplätze (1) Der Gemeindeverband unterhält in der IGAK Friedhöfe in Form von Kolumbarien. Kolumbarien sind entsprechend gewidmete Räume zur Urnenbestattung durch Einstellung der Urne auf einen bestimmten Urnenstellplatz. (2) Die Auswahl des Urnenstellplatzes erfolgt durch die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen und dem Friedhofsbetreiber. Für den einvernehmlich bestimmten Urnenstellplatz erhält der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen einen den Urnenstellplatz endgültig festsetzenden Nutzungsbescheid als Einstellungsurkunde. (3) Der Urnenstellplatz wird vom Friedhofsbetreiber für die Friedhofsverwaltung mit einem Namensschild versehen, sofern die verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen dem nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Antrag der verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen kann dieses Namensschild auch weitere Angaben, insbesondere Geburts- und Sterbedatum, enthalten. Die verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsbetreibers auch eigene Namensschilder anbringen, soweit diese Namensschilder sich in die Gesamtgestaltung des Kolumbariums einpassen.

3 Menge GmbH Bestattungen Buchenstraße 6-8 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften 6 Anmeldepflicht und Bestattungszeit (1) Die Bestattung erfolgt durch Einstellung der Urne auf den bestimmten Urnenstellplatz. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Insbesondere ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. 7 Urnen Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass von ihnen keine Gefahren für die Umwelt ausgehen können. 8 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit beträgt, soweit nach 4 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes NRW zulässig, zwölf Jahre. Ist die auf den Friedhöfen im Gemeindegebiet des Kolumbariums geforderte kürzeste Mindestruhezeit für Erdbestattungen oder Bestattungen in einem Grabkammersystem länger als zwölf Jahre, ist die Ruhezeit dementsprechend länger. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Urne von der Friedhofsverwaltung auf einem anderen Friedhof beigesetzt. Soweit nach 15 Abs. 5 bis 9 des Bestattungsgesetzes NRW zulässig, insbesondere wenn die erforderliche Verfügung von Todes wegen des Verstorbenen vorhanden ist und gegebenenfalls zusätzlich erforderliche behördliche Genehmigungen vorliegen, kann für die Totenasche oder die Urne auch eine andere Form der Beisetzung nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden.

4 Menge GmbH Bestattungen Buchenstraße Umbettung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Urne darf während der Ruhezeit von ihrem Urnenstellplatz nur im Falle einer Umbettung entfernt werden. (3) Umbettungen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde am Sitz des Kolumbariums durchgeführt werden. IV. Einrichtung und Pflege der Urnenstellplätze 10 Einrichtung und Pflege (1) Die Urnenstellplätze werden durch den Friedhofsbetreiber eingerichtet und gepflegt. (2) Auf dem jeweiligen Urnenstellplatz können Blumen und sonstige die Totenruhe nicht störende Gegenstände neben der Urne abgelegt werden. Die Blumen und Gegenstände widersprechen. Blumenschmuck ist, sobald die Blumen verwelken, unverzüglich zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung und der Friedhofsbetreiber können in diesem Sinne störenden Blumenschmuck auch selbst entfernen. Jederzeit sind hierbei die einschlägigen Auflagen der zuständigen Baubehörde, insbesondere beim Brandschutz zu beachten. V. Ordnungsvorschriften 11 Rechte des alt-katholischen Pfarrers In dem vom Gemeindeverband gewidmeten Kolumbarium hat der altkatholische Pfarrer die Rechte des parochus loci. 12 Öffnungszeiten (1) Die Kolumbarien sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung und die Friedhofsbetreiber können aus besonderem Anlass das Betreten eines Kolumbariums oder einzelner Kolumbariumsbereiche vorübergehend untersagen.

5 Menge GmbH Bestattungen Buchenstraße Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich in den Kolumbarien der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) In den Kolumbarien ist insbesondere nicht gestattet, 1.) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, 2.) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuführen, 3.) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofsbetreibers gewerbsmäßig zu fotografieren, 4.) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, und Druckschriften des Friedhofsbetreibers und Friedhofsträgers, 5.) das Kolumbarium zu verunreinigen oder zu beschädigen, 6.) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 7.) ruhestörenden Lärm zu verursachen, 8.) Tiere mitzubringen, sofern die Friedhofsverwaltung oder der Friedhofsbetreiber das Mitbringen der Tiere nicht ausdrücklich genehmigt hat. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Kolumbarien nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung oder der Friedhofsbetreiber können Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind. 14 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof Gewerbetreibende bedürfen für ihre gewerbliche Tätigkeit in den Kolumbarien der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. VI. Schlussbestimmungen 15 Haftung Der Gemeindeverband als Friedhofsträger und der Bestatter als Friedhofsbetreiber haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Gemeindeverband als Friedhofsträger und der Bestatter als Friedhofsbetreiber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

6 Menge GmbH Bestattungen Buchenstraße Gebühren Für die Benutzung der Friedhöfe des Gemeindeverbandes als Friedhofsträger sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten 17 Inkrafttreten Diese Satzung ersetzt die Satzung vom und tritt am Tage nach ihrer Ausfertigung durch Siegelung und Unterzeichnung in Kraft. Köln, Gez. Wolfgang Kestermann (Siegel des Gemeindeverbandes) Gemeindeverband der Katholischen Pfarrgemeinden der Alt-Katholiken in Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Dechant Wolfgang Kestermann, Jülicher Str. 28, Köln In 4 Abs. 2 Satz 2 und 13 Abs. 2 Nr. 4 rückwirkend berichtigt entsprechend der Satzung vom Bonn, Gez. Werner Luttermann (Siegel des Gemeindeverbandes) Gemeindeverband der Katholischen Pfarrgemeinden der Alt-Katholiken in Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den komm. Vorsitzenden Herrn Generalvikar Werner Luttermann, Schaumburg-Lippe-Str. 2, Bonn

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