Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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1 Studienordnung (Satzung) für Studierende des Studienganges Medizin an der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 24. Oktober 2003 Veröffentlichung vom 19. Dezember 2003 (NBl. MBWFK Schl.-H.-H S. 449), geändert durch Satzung vom 18. Oktober 2005, Veröffentlichung vom 30. Dezember 2005 (NBl. MWV Schl.-H. S. 948), geändert durch Satzung vom 6. Februar 2014, Veröffentlichung vom 7. März 2014 (NBl. HS MBW Schl.-H. S. 17), geändert durch Satzung vom 28. Mai 2015, Veröffentlichung vom 8. Juni 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 110) Aufgrund des 84 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Medizinischen Fakultät vom 30. Juni 2003 die folgende Satzung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Ziele des Studiengangs 2 Gliederung und Dauer des Studiums 3 Einführungsveranstaltungen, Studienberatung 4 Studienpläne 5 Pflichtveranstaltungen und empfohlene Lehrveranstaltungen 6 Voraussetzungen zur Teilnahme an Pflichtveranstaltungen 7 Zulassung zu Pflichtlehrveranstaltungen 8 Leistungsnachweise 9 Wiederholung von nicht erlangten Leistungsnachweisen 10 Ausbildung im Praktischen Jahr 11 Klinisch-praktische Fachgebiete im Praktischen Jahr 12 Sonderregelungen für Studierende mit Kind 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen 14 Inkrafttreten 1 Ziele des Studiengangs (1) Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Ziel der Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Tätigkeit befähigt ist und sich nach Abschluss des Studiums durch kontinuierliche Fort- und Weiterbildung den jeweils aktuellen Stand des medizinischen Wissens erarbeiten kann. (2) Im Verlauf des Studiums werden die für die ärztliche Tätigkeit notwendigen Einsichten, Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung notwendig sind, vermittelt. Dazu gehört eine Darstellung der rechtlichen, ethischen und ökologischen Aspekte der Medizin, sowie der Struktur und Funktion des Gesundheitssystems. Die Studierenden sollen mit wissenschaftlichen Arbeiten vertraut gemacht werden und die Anwendung der Ergebnisse der biomedizinischen Forschung auf das medizinische Handeln erlernen. (3) Die Lehrveranstaltungen sollen das fächerübergreifende Denken und die Fähigkeit zu interdisziplinärer Zusammenarbeit fördern. Stand: Seite 1 / 8

2 2 Gliederung und Dauer des Studiums (1) Das Studium der Medizin gliedert sich in einen vorklinischen und einen klinischen Studienabschnitt. (2) Der vorklinische Studienabschnitt beträgt in der Regel 2 Studienjahre. Der Abschluss des vorklinischen Studienabschnitts erfolgt durch den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. (3) Der klinische Studienabschnitt umfasst 4 Studienjahre. Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgt nach dem Praktischen Jahr. Die in 27 der Approbationsordnung genannten Fächer, Blockpraktika, Querschnittsbereiche und Wahlfächer werden zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres geprüft. Der Prüfungsstoff des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist in Anlage 10 zu 23 der ÄAppO angegeben. Der Prüfungsstoff für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist in Anlage 15 zu 29 der ÄAppO aufgeführt. (4) Während des Studiums ist dem Studierenden Gelegenheit zu geben, sich mit dem Stand der Wissenschaft und den Methoden wissenschaftlicher Forschung vertraut zu machen sowie das wissenschaftliche und praktische Arbeiten zu üben. 3 Studienberatung, Einführungsveranstaltungen (1) Die Studienberatung der Medizinischen Fakultät liegt in der Verantwortung des Studiendekanats. (2) Für die fachliche Beratung der Studierenden stehen von der Fakultät für die jeweiligen Studienabschnitte und Fächer benannte Studienberater zur Verfügung. (3) Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird den Studierenden empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Wechsel des Studienortes oder des Studienfaches. (4) Die Medizinische Fakultät veranstaltet eigene Einführungsveranstaltungen, besonders für Erstsemester, auf die durch Anschlag im Dekanat hingewiesen wird. 4 Studienpläne (1) Der Studienausschuss der Medizinischen Fakultät verabschiedet Studienpläne, die das Studium auf der Basis der ÄAppO strukturieren. Die Studienpläne werden als Anlage beigefügt und im Dekanat, in den Kliniken und Instituten, sowie im Internet veröffentlicht. (2) Die Studienpläne führen die während des Studiums zu besuchenden Pflichtveranstaltungen auf, sowie die von der Fakultät empfohlenen Veranstaltungen, die die Pflichtlehrveranstaltung vorbereiten oder begleiten (Empfohlene Lehrveranstaltungen). Die Studienpläne geben über die zeitliche Reihenfolge der Veranstaltungen Auskunft. Stand: Seite 2 / 8

3 5 Pflichtlehrveranstaltungen und empfohlene Lehrveranstaltungen (1) Die aufgrund der ÄAppO erforderlichen Pflichtlehrveranstaltungen sind in den Studienplänen aufgeführt. (2) Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen angeboten, die die Pflichtlehrveranstaltungen vorbereiten oder begleiten. Diese werden in den Studienplänen aufgeführt. (3) Nach 27 der ÄAppO kann die Fakultät Fächer in gemeinsame Lehrveranstaltungen zusammenfassen. Diese Lehrveranstaltungen werden in den Studienplänen genannt. (4) Gemäß 27 Absatz 1 Satz 5 der ÄAppO erfolgt die Vermittlung der Lernziele für die Querschnittsbereiche interdisziplinär und problemorientiert. Soweit zweckmäßig erfolgt der Unterricht in den Querschnittsbereichen in Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen. Einzelheiten sind in den Studienplänen festgelegt. (5) Der Studienausschuss kann den Fächerkatalog in 27 Absatz 1 Satz 4 und 5 der ÄAppO an den aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Entwicklung unter Beibehaltung der in 27 Absatz 1 Satz 8 der ÄAppO festgelegten Gesamtstundenzahl anpassen. (6) Nach 2 Absatz 8 Satz 1 der ÄAppO sind bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Beginn des Praktischen Jahres jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Die Wahlfächer können aus den im Studienplan aufgeführten Wahlveranstaltungen ausgewählt werden. 6 Beschränkung der Teilnahme an Pflichtlehrveranstaltungen (1) Der Zugang zu den Pflichtlehrveranstaltungen ist auf Studierende beschränkt, die an der Universität Kiel für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin eingeschrieben sind. (2) Die Studierenden können an Lehrveranstaltungen nur teilnehmen, wenn sie an den studienplanmäßig vorangehenden Lehrveranstaltungen teilgenommen haben und die dort vorgesehenen Leistungs- und Teilnahmenachweise erworben haben. Die Zulassungsbedingungen werden vom Studienausschuss festgelegt und bekannt gegeben, Härtefälle regelt der Studienausschuss. (3) Der Studienausschuss kann die Zulassung zu den Lehrveranstaltungen von der Vorlage eines anderen Leistungsnachweises abhängig machen. (4) Voraussetzung für die Teilnahme an den klinischen Blockpraktika ist die Vorlage des an der Medizinischen Fakultät der CAU erworbenen Leistungsnachweises Einführung in die Klinische Medizin (interdisziplinärer Untersuchungskurs) oder eines Leistungsnachweises einer anderen medizinischen Fakultät, der die einem medizinischen Untersuchungskurs äquivalente Fähigkeiten nachweist. Härtefälle regelt der Studienausschuss. 7 Zulassung zu Pflichtveranstaltungen (1) Melden sich zu den Pflichtlehrveranstaltungen mehr Studenten als Arbeitsplätze vorhanden sind, so prüft der Studienausschuss, ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen abgebaut werden kann. Stand: Seite 3 / 8

4 (2) Ist ein Abbau des Überhanges durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen nicht möglich, so richtet sich die Auswahl unter den Studenten, die sich rechtzeitig bis zu dem von der verantwortlichen Lehrkraft festgesetzten Termin gemeldet haben, nach der Anwartschaft des betreffenden Studenten. (3) Anwartschaften: Studierende, die sich in dem Studienjahr befinden in dem die Pflichtlehrveranstaltung nach dem Studienplan vorgesehen ist, besitzen die erste Anwartschaft. Studierende, die die in 6 genannten Voraussetzungen an der CAU erworben haben, besitzen die zweite Anwartschaft. Studierende, die die in 6 genannten Voraussetzungen an anderen Universitäten erworben haben, besitzen die dritte Anwartschaft. Bei Erwerb der Anwartschaften ist 86 Absatz 8a des HSG zu berücksichtigen. (4) Bei gleicher Anwartschaft entscheidet die niedrigere Fachsemesterzahl, bei gleicher Fachsemesterzahl entscheidet das Los. In Härtefällen ist der Studienausschuss einzuschalten. 9 bleibt unberührt. (5) Studienunterbrechungen (Auslandsaufenthalte, Doktorarbeiten), sollen vorab mit dem Studiendekanat abgesprochen werden. 8 Leistungsnachweise (1) Als Voraussetzung für die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme können Studienleistungen wie Klausuren, Referate, Kolloquien, Protokolle oder Berichte gefordert werden. Welche Prüfungsleistung zu einem Leistungsnachweis führt, ist den Studierenden zu Beginn des jeweiligen Semesters bekannt zu geben. (2) Die Leistungsnachweise werden von der verantwortlichen Lehrkraft bescheinigt und soweit vorgesehen benotet (nach dem Muster der Anlage 2 der ÄAppO). (3) In strittigen Fällen hinsichtlich der Maßgaben der Veranstaltungsordnungen entscheidet der Studienausschuss. (4) Für Fächer, die nach 27 ÄAppO in fachübergreifende Lehrveranstaltungen zusammengefasst sind (s. 6 (3)), wird ein gemeinsamer Leistungsnachweis ausgestellt. (5) Für die Veranstaltungen, die zu den Leistungsnachweisen des vorklinischen Studienabschnitts einschließlich des benoteten Wahlfachs sowie den benoteten Leistungsnachweisen des klinischen Studienabschnitts führen, werden Veranstaltungsordnungen erstellt. Diese beschreiben die wesentlichen Inhalte der Veranstaltung, die Organisation sowie die Modalitäten der Leistungs- und Teilnahmekontrollen, die zu der Vergabe der Scheine führen, sie legen die Voraussetzungen für eine regelmäßige Teilnahme fest Die Definition des Begriffes regelmäßige Teilnahme richtet sich nach den speziellen Gegebenheiten der Pflichtlehrveranstaltung und wird von der verantwortlichen Lehrkraft festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt. Die Veranstaltungsordnungen werden von dem Studienausschuss erlassen. 9 Wiederholung von nicht erlangten Leistungsnachweisen (1) Prüfungen zu Leistungsnachweisen können drei Mal wiederholt werden. Wird ein Leistungsnachweis nicht erreicht so findet die erste Wiederholungsprüfung in dem darauf folgenden Semester statt, die zweite Wiederholungsprüfung ein weiteres Semester später. Die Teilnahme an den Wiederholungsprüfungen ist Pflicht. Stand: Seite 4 / 8

5 (2) Die Zulassung zu einer dritten Wiederholungsprüfung setzt eine Studienberatung im Studiendekanat voraus. In dieser wird der Zeitpunkt der dritten Wiederholungsprüfung festgelegt. Eine vergleichbare Studienberatung kann bereits vor der zweiten Wiederholungsprüfung in Anspruch genommen werden. (3) Bereits unternommene Wiederholungsversuche an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an Hochschulen des Auslands werden auf die noch bestehenden Wiederholungsversuche angerechnet. 10 Ausbildung im Praktischen Jahr (1) Während des Praktischen Jahres (PJ) sollen die Studierenden die im vorhergehenden Studium erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern. Das PJ ist Teil des Studiums. Aus den 3 und 4 der ÄAppO ergibt sich eine hohe Verantwortung der Universität für die Gestaltung des PJ und den anschließenden zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung. Die Lehr- und Lernziele des PJ werden durch die Medizinische Fakultät bestimmt. (2) Die Zulassung zum PJ erfolgt durch das Dekanat. Voraussetzung ist der Nachweis über ein Studium der Medizin von zwei Jahren und 10 Monaten nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, der Nachweis über die Ableistung der viermonatigen Famulatur gemäß 7 ÄAppO sowie die Erbringung sämtlicher Leistungsnachweise nach 27 ÄAppO. Im Interesse eines effektiven Verwaltungsvollzuges erfolgt die Vorprüfung der Leistungsnachweise durch das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit, die nachfolgende Zulassung nach entsprechender Bestätigung durch das Dekanat. (3) Die Fristen für die Anmeldung und Zulassung für das PJ werden durch das Dekanat festgelegt und im Dekanat, in den Kliniken und Instituten, sowie im Internet veröffentlicht. Bei Nichteinhalten der gesetzten Fristen ist eine Aufnahme des PJ zum nachfolgenden Termin nicht möglich. (4) In der Regel soll mindestens je ein Tertial in den Kliniken des Campus Kiel des Universitätsklinikums Schleswig- Holstein und in einem der Akademischen Lehrkrankenhäuser/ Allgemeinmedizinischen Lehrpraxen der Medizinischen Fakultät der CAU erfolgen. Die Akademischen Lehrkrankenhäuser und Allgemeinmedizinischen Lehrpraxen werden von der Fakultät auf Vorschlag des Konvents benannt. (5) Auf Antrag kann ein Tertial in ausgewählten Einrichtungen außerhalb der Bundesrepublik abgeleistet werden. Über die Zulassung zu anderen Einrichtungen entscheidet der Studiendekan. Hierzu muss vorher die schriftliche Genehmigung der Medizinischen Fakultät und des Landesprüfungsamtes eingeholt werden. Die Genehmigung setzt die Äquivalenz der Ausbildungsinhalte gemäß 11 der Studienordnung in Verbindung mit den 3 und 4 ÄAppO voraus. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung einer bestimmten Einrichtung besteht nicht. Über die Anrechnung entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig- Holstein. 11 Klinisch-praktische Fachgebiete im Praktischen Jahr (1) Die Ausbildung im Praktischen Jahr gliedert sich in je 16 Wochen Innere Medizin, Chirurgie und wahlweise Allgemeinmedizin oder ein übriges anderes klinisch-praktisches Fachgebiet. (2) Die Ausbildung im PJ erfolgt nach einem von der Medizinischen Fakultät erstellten PJ- Studienplan. Dieser ist in einem PJ-Buch dokumentiert. Die Durchführung der dort beschriebenen Tätigkeiten muss von dem Betreuer des Studierenden bestätigt werden. Stand: Seite 5 / 8

6 (3) Die Beteiligung an den Lehrveranstaltungen, die die Ausbildung im PJ begleiten ist Pflicht (Seminare, Kolloquien, Fortbildungsveranstaltungen). Zur Ausbildung gehören auch das Literaturstudium zur Vertiefung der praktischen Erfahrung. Für die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und das Literaturstudium soll etwa 15% der wöchentlichen Ausbildungszeit zur Verfügung stehen (wenn möglich im Block). Die Einteilung dieser Ausbildungszeit ist mit den Einrichtungen zu vereinbaren (PJ-Ordnung). (4) Die Studierenden sollen im jeweils klinik- bzw. praxisüblichen Rahmen bei entsprechendem Freizeitausgleich und unter ärztlicher Anleitung, Aufsicht und Verantwortung auch im Bereitschafts-, Nacht- und Wochenenddienst eingesetzt werden. 12 Sonderregelungen für Studierende mit Kind (1) Von der an den Wochenarbeitstagen ganztags vorgesehenen Anwesenheit in der praktischen Ausbildung, kann, auf Antrag wegen Betreuung eines Kindes unter drei Jahren, zu Gunsten einer Teilzeitbeschäftigung abgesehen werden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung sollen Ausbildungstage an Wochenenden und Feiertagen auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Sofern eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird, verlängert sich die Ausbildungszeit so, dass sie das Volumen einer 48wöchigen Ganztagsausbildung erreicht. (2) Voraussetzung ist, 1. dass der Studentin bzw. dem Studenten das Personensorgerecht für das Kind zusteht und 2. dass es im selben Haushalt lebt und 3. dass es überwiegend allein von der Studentin bzw. dem Studenten betreut wird. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen. Änderungen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Entscheidung wird von dem für die Ausbildung verantwortlichen Arzt nach Anhörung des Studiendekans getroffen. Sie kann mit Auflagen ausgesprochen werden. 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Diese Studienordnung gilt für Studierende, die das Studium der Medizin am oder danach an der Christian-Albrechts-Universität Kiel aufgenommen haben und eingeschrieben sind. (2) Soweit für Studierende, die vor dem das Studium der Humanmedizin aufgenommen haben, Schwierigkeiten entstehen, sollen diese im Einvernehmen mit dem Studiendekan geklärt werden. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. Kiel, den Der Dekan der Medizinischen Fakultät Prof. Dr. Michael Illert Artikel 2 der Änderungssatzung vom 6. Februar 2014 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Stand: Seite 6 / 8

7 Anlage: Studienplan für den Studiengang Medizin, vorklinischer Studienabschnitt Veranstaltung Veranstaltungsart SWS Physik Chemie Biologie Anatomie Physiologie Physikalisches Praktikum für Mediziner und Zahnmediziner Einführung in das Physikalische Praktikum für Mediziner und Zahnmediziner Kurs 3,00 Allgemeine Chemie I + II Vorlesung 2,50 Chemisches Praktikum für Humanmediziner Kurs 3,00 Biologie für Mediziner Vorlesung 1,40 Biologie für Mediziner Vorlesung 1,60 Praktikum der Biologie für Mediziner Kurs 3,00 Anatomie I: Allgemeine Anatomie und Anatomie des Bewegungsappaates für Mediziner Mikroskopische Anatomie I (Allgemeine Histologie für Mediziner und Zahnmediziner) Topografische Anatomie und Embryologie (begleitende zum Präparierkurs) für Mediziner Topografische Anatomie des Kopfes (begleitend zum Präparierkurs, Teil 2 ) für Mediziner Anatomie II (Anatomie der inneren Organe, begleitend zum Kursus der Histologie und Mikroskopischen Anatomie Teil II) Integrative Neurobiologie für Mediziner und Zahnmediziner (Anatomie III) Anatomie, Integrative Seminare (Block 3) für Mediziner Anatomie, Klinische Seminare (Block 1 Seminar 1 und 2) für Mediziner Anatomie, Klinische Seminare (Block 2 Neuroanatomie Teil I - III) für Mediziner Kursus der Histologie und mikroskopischen Anatomie (Teil I) für Mediziner und Zahnmediziner Kursus der Histologie und Mikroskopischen Anatomie Teil II Kursus der Makroskopischen Anatomie, Teil 2 (Kopf / Hals) für Mediziner Kursus der Makroskopischen Anatomie (Präparierkurs) für Mediziner und Zahnmediziner, Teil 1 Vorlesung 4,00 Vorlesung 1,30 Vorlesung 3,70 Vorlesung 3,00 Seminar 1,00 Seminar 0,50 Seminar 0,75 Kurs 1,00 Kurs 3,00 Kurs 2,00 Kurs 6,00 Physiologie der vegetativen Funktionen Vorlesung 5,30 Zell- und Neurophysiologie für Mediziner und Zahnmediziner Vorlesung 5,10 Praktikum der Physiologie Teil I Kurs 2,90 Praktikum der Physiologie Teil II Kurs 2,90 Seminar der Physiologie, Teil I (mit klinischen Bezügen) Seminar 1,90 Seminar der Physiologie, Teil II (mit klinischen Bezügen) Seminar 1,30 Seminar der Physiologie, Teil III (integrierte Veranstaltung) Seminar 2,60 Stand: Seite 7 / 8

8 Biochemie Medizinische Psychologie und Soziologie Berufsfelderkundung Einführung in die klinische Medizin Hauptvorlesung Biochemie I Vorlesung 2,50 Vorlesung Biochmie II Vorlesung 4,00 Hauptvorlesung Biochemie III Vorlesung 3,00 Praktikum Biochemie Kurs 4,00 Seminar "Biochemie für Mediziner" (3. Semester) Seminar "Biochemie für Mediziner" (2. Semester) Seminar 3,00 Seminar 2,00 Seminar II "Biochemie für Mediziner" Seminar 2,00 Grundlagen der Medizinischen Psychologie und Soziologie Grundlagen der Medizinischen Psychologie und Soziologie II Praktikum der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie Kurs 2,00 Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie Seminar 3,00 Berufsfelderkundung Vorlesung 1,00 Praktikum der Berufsfelderkundung Kurs 1,00 Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin Kurs 3,00 Kursus der Medizinischen Terminologie für Terminologie Kurs 1,00 Human- und Zahnmediziner Wahlpflichtfach Wahlpflichtfach Vorlesung 1,00 Stand: Seite 8 / 8

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