GRÜNDUNG INFORMATIONSMAPPE. Lebens- und Sozialberater

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1 GRÜNDUNG INFORMATIONSMAPPE Lebens- und Sozialberater

2 Inhaltsverzeichnis 1. Begrüßung Wirtschaftskammer Vorarlberg Wir sind für Sie da!... 2 a. Dienstleistungskatalog der Fachgruppe... 3 b. Wichtige Ansprechpartner Gut überlegt zum Erfolg Gewerbeordnung & Gewerbeanmeldung Berufsspezifische Informationen a. Psychologische Beratung a.a)zugangsvoraussetzungen a.b)tätigkeitskatalog b. Ernährungsberatung b.a)zugangsvoraussetzungen b.b)tätigkeitskatalog c. Sportwissenschaftliche Beratung c.a)zugangsvoraussetzungen c.b)tätigkeitskatalog Standes- und Ausübungsregeln Haftpflichtversicherung Zertifizierte Ausbildungslehrgänge Kollektivvertrag Betriebsanlagengenehmigung... 34

3 Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung Wirtschaftskammer Vorarlberg Wichnergasse Feldkirch T F E lampert.carmen@wkv.at Liebe Gründerin, lieber Gründer, sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent! Auf dem Weg in die Selbstständigkeit stellen sich zahlreiche Fragen zur Gründung und Ausübung eines Unternehmens. Sie interessieren sich für die Gründung des reglementierten Gewerbes der Lebensund Sozialberatung. In dieser Gründungsmappe finden Sie die wichtigsten Informationen, die Sie zur Gründung und Ausübung Ihres eigenen Unternehmens als Lebens- und Sozialberater/in benötigen. Das Gründer-Service der Wirtschaftskammer Vorarlberg berät Sie gerne in allen Fragen der Neugründung (z.b. Gewerbeanmeldung, Sozialversicherungspflicht bei der Gewerblichen Sozialversicherung, Finanzamt, Wahl der Rechtsform, Buchführungspflichten uvm.). Vereinbaren Sie einen kostenlosen Beratungstermin mit unseren Expertinnen und Experten (T ). Wertvolle Informationen zur Unternehmensgründung finden Sie auch im Internet auf unter der Rubrik Gründer und Jungunternehmer. Die Berufsgruppe der Lebens- und Sozialberater finden Sie im Internet unter In der Geschäftsstelle Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung stehen Ihnen Geschäftsführerin Karin Gasteiner (T ) und Carmen Lampert (T ) gerne für die Beantwortung weiterer Fragen zum Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung zur Verfügung. Freundliche Grüße Susanne Rauch, Akad. Mentalcoach Fachgruppenobfrau Karin Gasteiner Geschäftsführerin 1

4 2. Wirtschaftskammer Vorarlberg Wir sind für Sie da! Fachgruppe der gewerblichen Personenberatung und Personenbetreuung Geschäftsführerin: Karin Gasteiner T F E Gasteiner.Karin@wkv.at Sekretariat: Carmen Lampert T F E Lampert.Carmen@wkv.at Die Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung vertritt folgende Berufe: Lebens- und Sozialberater psychologische Berater Lebens- und Sozialberater - Ernährungsberater Lebens- und Sozialberater - sportwissenschaftliche Berater Selbständige Personenbetreuer. Die Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung finden Sie auch im Internet. Unter finden Sie nützliche Informationen, Tipps und Veranstaltungshinweise. 2

5 2.a) Dienstleistungskatalog der Fachgruppe Wie umfangreich der gesamte Tätigkeitsbereich einer Fachgruppe ist, ersehen Sie an der nachfolgenden Auflistung. Eine Interessenvertretung hat sich mit sehr vielfältigen Problemen auseinander zu setzen, um Unternehmern möglichst gute Rahmenbedingungen für ihre gewerbliche Tätigkeit zu schaffen. Tätigkeitsbereich Interessenvertretung Einflussnahme und Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und ÖNormen Kontakte (Anliegen, Interventionen) bei Behörden, Körperschaften, Schulen, Verbänden, Medienvertretern Vorbereitung für Kollektivvertragsverhandlungen Vertretung der Mitgliederinteressen in Gremien bei verschiedenen Institutionen Pfuscherbekämpfung, Gewerbeabgrenzung Clearingstelle; Entgegennahme und Bearbeitung von Mitgliederanfragen, -beschwerden, Anregungen und Wünschen Konsumentenanfragen, -beschwerden, Schlichtungsstelle Gründungsanfragen, NeuFöG Beratungen Organisation Vorbereitung, Durchführung, Protokoll und Nachbearbeitung von Ausschusssitzungen, Innungsvollversammlungen, Berufsgruppenversammlungen, Stammtische, Arbeitskreise Vorbereitung, Beschlussfassung, Protokoll von Voranschlägen, Grundumlagen, Rechnungsabschlüssen Lehrlingswettbewerbe, Prüfungskommissionen, Überbetriebliche Ausbildungsprojekte, Austragung von Bundeslehrlingswettbewerben, Lehrabschlussprüfungen Teilnahme an und (teilweise) Organisation von Bundesinnungsausschusssitzungen, Bundestagungen, Bundeslehrlingswettbewerben Mitarbeit bei internen Besprechungen und Verwirklichung von daraus resultierenden Projekten, Weiterbildungsveranstaltungen (Kurswesen) Wirtschafskammer-Wahlen Serviceleistungen Beratung für Geschäftsgründungen Fachinformationen, Rundschreiben Auskünfte über Kollektivverträge (Mindestlöhne, Lehrlingsentschädigungen) Vermittelnde Stelle (Clearingstelle) bei Rechtsfragen (Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Umweltbestimmungen, Gewerbeordnung usw.) Branchenspezifische Bildungsveranstaltungen, Seminarveranstaltungen Fachexkursionen, Fachveranstaltungen, Veranstaltungen geselliger Art Branchenverzeichnisse Abschluss und Kontrolle von kollektiven Versicherungen (Eintreibungsversicherung, Haftpflicht) Branchen-Image Berufspräsentation Vorbereitungsarbeiten für Branchenspezifische Broschüren Branchenspezifische Werbung Presseberichte, allgemeine Öffentlichkeitsarbeit Internetauftritt Imagewerbung Medienauftritte Verwaltung Ruhendmeldungen, Wiederbetrieb, Aufbereitung Grundumlage, Inkasso, Terminkontrolle Sonstige administrative Aufgaben 3

6 2. b) Wichtige Ansprechpartner Fachgruppen-Ausschuss Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung Die Interessen der Fachgruppe werden von einem auf fünf Jahre gewählten FG-Ausschuss vertreten. Die aktuelle Funktionsperiode dauert von 2015 bis Fachgruppenobfrau Susanne Rauch, Lebens- und Sozialberaterin 6900 Bregenz Fachgruppenobfrau-Stellvertreter Johannes Rigg, Sicherheitsfachkraft 6911 Lochau Fachgruppenobfrau-Stellvertreter Thurnher Hubertus, Sicherheitsfachkraft 6900 Bregenz Weitere Fachgruppenausschuss-Mitglieder: Dietmar Metzler, Arbeitskräfteüberlasser 6824 Schlins Alexandra Feldmann, Bewachungsgewerbe/ Berufsdetektiv 6900 Bregenz Georg Giesinger, Partnervermittler 6844 Altach Josef Bertsch, Arbeitskräfteüberlasser 6850 Dornbirn Diana Sicher-Fritsch, Lebens- und Sozialberaterin 6911 Lochau Mag. Roland Witzemann, Energetiker 6890 Lustenau Veronika Herschmann, Energetikerin 6800 Feldkirch Brigitte Grabher, Energetikerin, Lebens- und Sozialberaterin 6850 Dornbirn Othmar Preininger, Lebens- und Sozialberater 6900 Bregenz Hedwig Zengerle, Energetikerin 6863 Egg DI Christian Steger-Vonmetz, Privatgeschäftsvermittler 6900 Bregenz Waltraud Schwärzler, Energetikerin 6867 Schwarzenberg Mag. Colette Neyer-Thill, Sprachdienstleisterin (kooptiert) 6780 Schruns Wilfried Hagen, Montagegewerbe (kooptiert) 6890 Lustenau Thomas Klettl, Lebens- und Sozialberater 6900 Bregenz Marliese Martin, Farb- und Stilberaterin (kooptiert) 6844 Altach Werner Niederacher, Forstunternehmer 6858 Bildstein 4

7 Gerne stehen unsere Expertinnen und Experten für Ihre Fragen zur Verfügung Rechtsberatung Wirtschaftsrecht Zu Zwecken des gewerblichen Geschäftsbetriebes, telefonische Beratung und Auskünfte. Persönliche Beratung nach Übermittlung der schriftlichen Unterlagen und telefonischer Terminvereinbarung über Vertragsrecht (Vertragsentwürfe im Bereich Wirtschaftsrecht, etwa Vertriebs-, Werk-, Kauf-, Miet-, Pacht-, Handelsvertreter- oder Gesellschaftsverträge, Vertragsberatung, Gewerberecht, Betriebsanlagenrecht, Insolvenzrecht, gewerblicher Rechtsschutz (Marken-, Muster- und Patentrecht), Wettbewerbsrecht, Grundzüge des Urheberrechts. Dr. Werner Fellner T F Mag. Sebastian Knall T F Arbeits- und Sozialrecht Beratung in allen Fragen des Arbeits- und Sozialrechtes, Kollektivvertragsauskünfte, Hilfeleistungen bei Arbeiterkammer, Gewerkschaft, Arbeitsamt, Arbeitsinspektorat, vor dem Arbeits- und Sozialgericht, Interventionen bei Gebietskrankenkassen und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Dr. Christoph Jenny (Leitung) T Dr. Markus Kecht T Christl Marte T F Andrea Fend T Mag. Carolin Grabher T Andrea Monschein T Steuer und Abgabenrecht Auskunft und Beratung über Steuer- und Abgabenrecht (Steuerrechtliche Überlegungen bei der Rechtsformgestaltung, Betriebsübergabe und Betriebsübernahme, Lohnsteuerfragen, usw.), Förderungsmöglichkeiten für die gewerbliche Wirtschaft, Jungunternehmer Kreditaktion und Kreditaktion für das Kleingewerbe in Vorarlberg. Steuern: Mag. Christian Sailer T F Förderungen: Dr. Heike Müller T

8 Berufsausbildung und Schulfragen Lehrlingsstelle Beratung und Hilfestellung in allen Angelegenheiten der dualen Berufsausbildung: Eignungstest, Lehrverträge, Ausbildung der Ausbilder, Berufsschulfragen, Beratung für Lehrabschlussprüfungen, Lehrbetriebs- und Lehrlingskartei, Lehrlingsbetreuung, uvm. Dr. Christoph Jenny(Leitung) T Bernd Herb T Franz Huber T F Karl Scherer T Judith Hämmerle T Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) WIFI-Campus Bahnhofstraße 24 T Dornbirn F WIFI Hohenems Bahnhofstraße 27 T Hohenems F Das aktuelle WIFI-Kursprogramm finden Sie auf Gründerservice Mag. Christoph Mathis (Leitung) T Mag. Miriam Bitschnau T Peter Flatscher T Sandra Zündel T (elektronische Gewerbeanmeldung) Nadine Sonderegger T (elektronische Gewerbeanmeldung) Ruth Unsinn T (elektronische Gewerbeanmeldung) 6

9 3. Gut überlegt zum Erfolg Unternehmer werden eine hervorragende Chance für Menschen, die gestalten wollen und bereit sind, sich überdurchschnittlich einzusetzen, die Freude daran haben, Herausforderungen zu meistern und ihre Existenz gerne eigenverantwortlich aufbauen. Ihrer Geschäftsidee sind dabei kaum Grenzen gesetzt. Ob Sie die Idee auch erfolgreich umsetzen können, ist aber oft eine andere Frage. Denn für den geschäftlichen Erfolg gibt es leider keine Garantien. Die Chancen aber auch die Risiken sollten Ihnen als Gründer bewusst sein. Prüfen Sie den Schritt in die Selbstständigkeit daher in Hinblick auf den Markt und Finanzierung, aber auch in Richtung Ihrer persönlichen Neigungen, Fähigkeiten und Zielsetzungen. Berücksichtigen Sie auch rechtliche Rahmenbedingungen, und fassen Sie Ihre Ziele, Strategie und Planung schriftlich in einem Businessplan oder Unternehmenskonzept zusammen. Die Aufnahme Ihres Gewerbes ist grundsätzlich bereits ab dem Tag der Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde möglich. Das Gründer-Service der Wirtschaftskammer Vorarlberg unterstützt und begleitet Sie bei Ihrem Schritt in die Selbstständigkeit durch Information, Beratung und Weiterbildung unbürokratisch und effektiv. Nützen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Gründungsberatung und vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin. Auf der Homepage finden Sie alle Informationen für den Schritt in die Selbstständigkeit wie z.b. Leitfaden für GründerInnen bzw. Leitfaden für BetriebsübernehmerInnen Test für die Eignung als Unternehmer Tipps zum Businessplan Software Mindestumsatz-Berechnung u.v.m. 7

10 4. Gewerbeordnung Sofern Sie die beabsichtigte Tätigkeit in der Lebens- und Sozialberatung selbstständig (auf eigene Rechnung und Gefahr), regelmäßig und in Ertragsabsicht durchführen wollen, benötigen Sie einen Gewerbeschein. Das Gewerbe zählt zu den reglementierten Gewerben, deren Ausübung an einen Befähigungsnachweis gebunden ist. Auszug aus der Gewerbeordnung: 119. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ( 94 Z 46) bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen. (2) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in vollem Umfang erbringen, dürfen die Bezeichnung Diplom- Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin führen. (3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. (4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, sowie deren Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. (5) Für die Veranstaltung des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bedarf es der Genehmigung durch die beim Fachverband des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1) die für die Lehrgangsveranstaltung verantwortlichen Personen die erforderliche fachliche Eignung besitzen, 2) die Personen, die zur Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention herangezogen werden, fachlich geeignet sind, 3) das Ausbildungscurriculum die vorgeschriebenen Lehrinhalte aufweist und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität vorsieht und 4) der Lehrgangsveranstalter über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt. 8

11 Zeugnisse nicht genehmigter Lehrgänge sind bei der Anmeldung des Gewerbes nicht zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr zur Gänze erfüllt sind. Die Lehrgangsveranstalter haben jede Änderung des Ausbildungscurriculums und des fachlich qualifizierten Personals der Zertifizierungsstelle anzuzeigen. Gewerbeanmeldung Die Gewerbeanmeldung ist bei der für Ihren Gewerbestandort zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzunehmen. Sehr gerne können Sie die Gewerbeanmeldung auch in der Wirtschaftskammer erledigen und auch mögliche offene Fragen klären. Für die Gewerbeanmeldung können Sie jederzeit zwischen 8 und 12 bzw und Uhr (Freitag bis 16 Uhr) in unserer Gründerservice-Abteilung vorbeikommen.. Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. Der Anmeldung ist neben den Personaldokumenten (Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Meldezettel) ein möglichst aktueller Auszug aus dem Strafregister beizufügen. Im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung weisen wir auf das Neugründungsförderungsgesetz hin. Damit wurden verschiedene Befreiungen geschaffen. Formale Voraussetzung für eine derartige Befreiung ist die vorherige Inanspruchnahme einer Beratung durch die Wirtschaftskammer bzw. Fachgruppe. Gewerbewortlaut bzw. Bereiche der Lebens- und Sozialberatung Für Beratung, Counselling und Betreuung von Personen oder Institutionen insbesondere in den Gebieten Persönlichkeitsentwicklung, Selbstfindung, Problemlösung, Verbesserung der Beziehungsfähigkeit, psychologische Beratung (mit Ausnahme der Psychotherapie): Lebens- und Sozialberatung ausgenommen Ernährungsberatung und sportwissenschaftliche Beratung Für Beratung, Coaching, Counselling und Betreuung von Personen oder Institutionen in ernährungsbezogenen und ernährungswissenschaftlichen Fragestellungen: Lebens- und Sozialberatung eingeschränkt auf Ernährungsberatung Für Beratung, Coaching, Counselling und Betreuung von Personen oder Institutionen in sportwissenschaftlichen Fragestellungen: Lebens- und Sozialberatung eingeschränkt auf sportwissenschaftliche Beratung 9

12 Allgemeine Informationen Voraussetzungen zur Gewerbeausübung durch natürliche Personen: Volljährigkeit; österreichische oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Vertragsstaates; Angehörige anderer Staaten dürfen Gewerbe ausüben wenn sie sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit rechtmäßig in Österreich aufhalten dürfen; es dürfen keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen (Ausschlussgründe sind: Nichteröffnung eines Konkurses wegen einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich nicht ausreichenden Vermögen, wenn der Insolvenzfall in der Insolvenzdatei noch aufscheint, Gerichtsstrafen nach 156 bis 159 StGB (betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) oder von mehr als 180 Tagessätzen und/oder Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten, Finanzvergehen mit Geldstrafen von mehr als 726,72 oder Geld-und Freiheitsstrafen, wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind); Ausschlussgrund für die Ausübung des Gastgewerbes sind weiters Verurteilungen nach 28 bis 31 Suchtmittelgesetz. -(Rechtsgrundlagen: 8, 13, 14 und 373b GewO) Bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben der Befähigungsnachweis (Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung, zb bei Handwerken das Meisterprüfungszeugnis). Verfügt der Gewerbeanmelder selbst nicht über den notwendigen Befähigungsnachweis, so kann er ein reglementiertes Gewerbe oder ein Teilgewerbe anmelden, wenn er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der diesen Nachweis hat, bestellt. Der namhaft gemachte Geschäftsführer muss auch sonst den obigen Voraussetzungen entsprechen und im Betrieb des Gewerbeanmelders als Arbeitnehmer mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigt sein (Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse). (Rechtsgrundlagen: 16 und 39 GewO) Voraussetzungen zur Gewerbeausübung durch juristische Personen (GmbH, AG, Verein, etc) Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG): Das Unternehmen (GmbH, AG, OG etc), mit Ausnahme des eingetragenen Einzelunternehmers (eu), muss aufgrund der konstitutiven Wirkung der Eintragung im Firmenbuch eingetragen sein; ausländische juristische Personen können ein Gewerbe nur über eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung anmelden; Vereine sind rechtlich nach positivem Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahrens existent. - (Rechtsgrundlagen: 9 und 10 GewO) Auf die zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen der jeweiligen Gesellschaft oder Vereines dürfen keine Gewerbeausschlussgründe im oben angeführten Sinne zutreffen. (Rechtsgrundlage: 13 Abs 7 GewO). Es muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden; handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe, muss dieser gewerberechtliche Geschäftsführer den obigen Voraussetzungen für natürliche Personen entsprechen und dem zur Vertretung nach außen berufenen Firmen-oder Vereinsorgan angehören oder als Arbeitnehmer mit mindestens 20 Wochenstunden im Betrieb beschäftigt sein (Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse). -(Rechtsgrundlagen: 9 und 39 GewO) 10

13 Entstehung der Gewerbeberechtigung: Die Berechtigung zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes entsteht grundsätzlich am Tag des Einlangens der Gewerbeanmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft, wenn der Anmeldung alle erforderlichen Nachweise angeschlossen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes, wie zb die Erbringung des Befähigungsnachweises und das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen erfüllt sind. Nachstehende Gewerbe dürfen erst mit Rechtskraft des Erteilungsbescheides ausgeübt werden: Baumeister Brunnenmeister Chemische Laboratorien Elektrotechnik Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) Gas-und Sanitärtechnik Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften Inkassoinstitute Rauchfangkehrer Reisebüros Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) Sprengungsunternehmen Gewerbliche Vermögensberatung Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels Zimmermeister Das Gewerbe Pfandleiher darf erst nach Genehmigung der Geschäftsordnung durch den Landeshauptmann ausgeübt werden. -(Rechtsgrundlagen: 339, 340 und 155 GewO) Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer: Die Gewerbeanmeldung bewirkt die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Mit dieser Mitgliedschaft ist die Bezahlung einer Kammerumlage verbunden, welche von der Wirtschaftskammer vorgeschrieben wird. Die Höhe dieser Umlage ist je nach Art des Gewerbes unterschiedlich. Nähere Auskünfte dazu erteilt die Wirtschaftskammer in Feldkirch (Tel 05522/305). Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung: Mit der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung beginnt auch die Pflichtversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Unter gewissen Voraussetzungen (ua. Nichtübersteigung eines Grenzbetrages bei Einkünften und Gewinn) besteht die Möglichkeit um die Befreiung von Pensions- und Krankenversicherung anzusuchen. Nähere Auskünfte dazu erteilt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Feldkirch (Tel 05522/76642) 11

14 Ruhen und Wiederaufnahme eines Gewerbes: Ein allfälliges Ruhen des Gewerbes (die gewerbliche Tätigkeit wird vorübergehend nicht ausgeübt) ist binnen drei Wochen bei der Wirtschaftskammer Vorarlberg schriftlich anzuzeigen; dasselbe gilt für die Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Während der Zeit des Ruhens des Gewerbes besteht keine Sozialversicherungspflicht und die Kammerumlage reduziert sich. -(Rechtsgrundlage: 93 GewO) Löschung/Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung: Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen. Bei Gewerben, die vor dem erteilt wurden, ist der Original-Gewerbeschein der Behörde für die Löschung zu übermitteln. Die Zurücklegung wird mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige bei der Behörde einlangt und ist ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich. Mit der Zurücklegung erlischt die Gewerbeberechtigung; dies wird im Gewerberegister vermerkt und die maßgeblichen Stellen (Wirtschaftskammer, Sozialversicherung, Standortgemeinde etc) werden verständigt. -(Rechtsgrundlage: 86 GewO) Betriebsanlagengenehmigung: Für die Errichtung und den Betrieb gewerblicher Betriebsanlagen die geeignet sind das Leben und die Gesundheit von Personen sowie das Eigentum der Nachbarn zu gefährden und/oder die Nachbarn zu belästigen (Lärm, Staub, Erschütterungen etc), die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken-und Kuranstalten zu beeinträchtigen oder nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern herbeizuführen, ist eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich; zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Für die Genehmigungspflicht genügt die bloße Möglichkeit derartiger Auswirkungen. -(Rechtsgrundlage: 74 ff GewO) Gebühren und Verwaltungsabgaben im Zuge der Gewerbeanmeldung: Neugründer im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NEUFÖG) sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen befreit, wenn sie eine entsprechende Bestätigung vorlegen. Das Formular (Erklärung der Neugründung) ist im Internet unter oder bei der Wirtschaftskammer erhältlich und von dieser zu bestätigen. Eine Neugründung liegt vor, wenn eine neue, bisher noch nicht vorhandene betriebliche Struktur geschaffen wird und der Betriebsinhaber sich bisher noch nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Bei einer Betriebsübertragung kann die Förderung in Anspruch genommen werden, wenn ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers bei einem bereits vorhandenen Betrieb vorliegt und der neue Betriebsinhaber sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. 12

15 Ansonsten sind folgende Gebühren und Verwaltungsabgaben zu entrichten: Bei natürlichen Personen: Gebühr für die Gewerbeanmeldung 47,30 für eine allfällige Geschäftsführerbestellung 14,30 Gebühr für Beilagen, jeweils 3,90 Gebühr für die Ausfertigung des Registerauszuges 7,20 Gebühr für die Ausfertigung des Bescheides (bei Gewerben, die nicht bei Anmeldung ausgeübt werden dürften; z.b. Baumeister, Brunnenmeister etc.) 83,60 Verwaltungsabgabe für die Zurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung 2,10 bei Gewerben, die nicht bei Anmeldung ausgeübt werden dürften; z.b. Baumeister, Brunnenmeister etc.) 54,50 Bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes etc.: für die Gewerbeanmeldung 47,30 Gebühr für die Geschäftsführerbestellung 14,30 Gebühr für Beilagen, jeweils 3,90 Gebühr für die Ausfertigung des Registerauszuges 7,20 Gebühr für die Ausfertigung des Bescheides (bei Gewerben, die nicht bei Anmeldung ausgeübt werden dürften; z.b. Baumeister, Brunnenmeister etc.) 83,60 Verwaltungsabgabe für die Zurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung: 2,10 bei Gewerben, die nicht bei Anmeldung ausgeübt werden dürften; z.b. Baumeister, Brunnenmeister etc.) 109,00 13

16 5.a) Psychologische Beratung 5. Berufsspezifische Informationen 5.a.a) Zugangsvoraussetzungen psychologische Beratung Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet: Zugangsvoraussetzungen 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung ( 94 Z 46 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch des in 5 festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung und b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß 3 und 4 Abs. 3 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden und c) eine fachliche Tätigkeit gemäß 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß 4 Abs. 4 oder 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Ausbildungen: aa) Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung oder ab) Akademie für Sozialarbeit oder eine vergleichbare Studienrichtung oder ac) Pädagogische, Berufspädagogische oder Religionspädagogische Akademie oder ad) Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtner/innen) oder ae) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher/innen) oder af) Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder ag) human- oder sozialwissenschaftliche Studienrichtungen einschließlich Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Soziologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Theologie, oder der postgraduellen Ausbildungen zum klinischen Psychologen, zum Gesundheitspsychologen oder zum Psychotherapeuten oder Fachhochschul-Studiengang aus dem Bereich Sozialarbeit oder ah) psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und b) die erfolgreiche Absolvierung von ba) mindestens 240 Stunden Methodik der Lebens- und Sozialberatung und bb) mindestens 80 Stunden Krisenintervention und bc) mindestens 16 Stunden Berufsethik und Berufsidentität und bd) mindestens 16 Stunden Betriebswirtschaftliche Grundlagen und be) mindestens 24 Stunden Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung bei einer Ausbildungseinrichtung, deren Lehrgangsveranstaltung gemäß 119 Abs. 5 GewO 1994 vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes genehmigt wurde ( 5 Abs. 1), sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, und c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß 3 und 4 Abs. 3 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, 14

17 sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und d) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß 3 und 4 Abs. 3 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und e) eine fachliche Tätigkeit gemäß 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß 4 Abs. 4. Fachliche Tätigkeit 2. (1) Die fachliche Tätigkeit im Gesamtausmaß von 750 Stunden hat jedenfalls zu umfassen: 1. mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten (darunter mindestens fünf Erstgesprächsprotokolle und Prozessprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen) und 2. mindestens 100 nachgewiesene Supervisionseinheiten (Einzel- und Gruppensupervision), davon mindestens zehn Einzelsupervisionseinheiten. (2) Unbeschadet der Erfordernisse gemäß Abs. 1 sind folgende Tätigkeiten bis zu dem allenfalls angegebenen Höchstmaß auf eine fachliche Tätigkeit voll anzurechnen: 1. fachliche Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen im Ausmaß von höchstens 200 Stunden und 2. Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen ( Peergroups zur Prozessreflexion, Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von höchstens 100 Stunden und 3. Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von höchstens 150 Stunden und 4. Aufwand für die Vor- und Nacharbeit der genannten Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 150 Stunden. (3) Ein im Rahmen eines vom Bewerber abgeschlossenen Ausbildungsganges gemäß 1 Z 2 absolviertes Praktikum ist auf eine fachliche Tätigkeit insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils/Praktikums beratungsspezifisch ist und den Abs. 1 und 2 entspricht. (4) In den Bestätigungen über die fachliche Tätigkeit müssen die einzelnen Bestandteile, aus denen sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im Einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muss die genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefasst sein. Eine Beratungseinheit und eine Supervisionseinheit gelten jeweils als eine anrechenbare Stunde fachlicher Tätigkeit. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung 3. Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung ( 1 und 4 Abs. 3) müssen den Erfordernissen einer beratungsspezifischen praktischen Ausbildung entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß 4 Abs. 3 absolviert werden. Ausbildungsberechtigte Personen 4. (1) Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die 1. zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und 2. seit mindestens fünf Jahren als Lebens- und SozialberaterIn tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt. (2) Die Vermittlung von Krisenintervention im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die 1. a) als Facharzt für Psychiatrie berechtigt ist oder 15

18 b) als Lebens- und Sozialberater oder Lebens- und Sozialberaterin, Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin berechtigt ist und 2. seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und 3. regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt. (3) Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die 1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und b) Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat oder 2. a) als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin oder Arzt oder Ärztin, die/der über ein ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin verfügt, berechtigt ist und b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt oder (4) Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer natürlichen Person zu absolvieren, die 1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und b) eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung nachweisen kann oder 2. a) als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin oder Arzt oder Ärztin, die/der über ein ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin verfügt, berechtigt ist und b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt. Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung (Anhang) 5. (1) Der Lehrgang ist an einer Ausbildungeinrichtung zu absolvieren, deren Lehrgangsveranstaltung durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle ( 119 Abs. 5 GewO 1994) genehmigt wurde. (2) Die Ausbildungseinrichtung verpflichtet sich, im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung schriftliche und nachprüfbare Evaluierungen des Lehrganges durchzuführen. (3) Im Anhang werden die Gegenstände des Lehrganges einschließlich der im betreffenden Gegenstand zu behandelnden Themen und die für den jeweiligen Gegenstand maßgebende Mindestanzahl von Stunden festgelegt. Übergangsbestimmungen 6. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das Zeugnis über eine vor dem 11. Juli 1998 erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß 2 der Verordnung BGBl. Nr. 602/1995 erbracht werden. (2) Die Voraussetzung des 1 Z 1 lit. a gilt auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Person vor dem 15. Februar 2003 den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung erfolgreich abgeschlossen hat oder vor dem 15. Februar 2003 in den Lehrgang eingetreten ist und diesen danach erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Personen, die als klinische Psychologen oder Psychotherapeuten gemäß 5 Abs. 1 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung zur Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung berechtigt waren und diese Ausbildungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, sind weiterhin ausbildungsberechtigt, wenn sie die Voraussetzung des 4 Abs. 1 Z 1 erfüllen. 16

19 In-Kraft-Treten 7. 1 Z 1 lit. a, b und c, 1 Z 2 lit. b, c, d und e, 3, 4, 5, 6 und 7 sowie die Änderungen im Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/2006, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung I. Stundentafel Gegenstand Mindestanzahl der Stunden 1. Einführung in die Lebens- und Sozialberatung: 20 - historische Entwicklung der Lebensund Sozialberatung - gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen der Lebens- und Sozialberatung - Sozialphilosophie und Soziologie 2. Gruppenselbsterfahrung: Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen: 68 - Unterschiede, Abgrenzungen und Gemeinsamkeiten zwischen Lebens- und Sozialberatung, Psychotherapie, Psychologie, Medizin (Fragen zu Schwangerschaft, Geburt und Empfängnisregelung und Psychiatrie), Seelsorge, Pädagogik, Sozialarbeit und sonstigen Tätigkeiten im psychosozialen Umfeld - anthropologische und philosophische Grundlagen in den angrenzenden Fachbereichen - psychologische und pädagogische sowie kommunikationstheoretische Grundlagen 4. Methodik der Lebens- und Sozialberatung: Überblick über verschiedene Beratungsmodelle der Einzel-, Paarund Familienberatung - Theorie und Praxis einer Methode der Lebens- und Sozialberatung - Psychosoziale Interventionsformen und prozessuale Diagnostik in der Beratung - verschiedene Themen der Lebens- und Sozialberatung gemäß der Berufsumschreibung im 119 GewO Einführung in spezielle 17

20 Beratungsfelder wie Supervision, Selbsterfahrung, Coaching, Mediation - Beratung nach dem Familienförderungsgesetz 5. Krisenintervention: 80 - Erkennen von Krisen - Krisensymptome - Verlaufsformen von Krisen - Interventionen bei Krisenverläufen - Überweisung und Kooperation 6. Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung: 24 - Familienrecht - Berufsrecht - Allgemeine Rechtsfragen 7. Betriebswirtschaftliche Grundlagen: 16 - Buchführungspflichten, Betriebsführung - Steuerrechtliche Grundlagen - Kalkulation und Verrechnung - Marketing für Lebens- und SozialberaterInnen 8. Berufsethik und Berufsidentität: 16 - ethische Grundfragen - Standes- und Ausübungsregeln - Berufsbild und Tätigkeitsbereiche - Berufsidentität und Berufsorganisation II. Sonstige Bestimmungen betreffend den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung 1. Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 584 Stunden in mindestens fünf Semestern zu umfassen. Die Ausbildungseinrichtung überprüft den Lernerfolg nachprüfbar schriftlich und mündlich. 2. Dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung müssen Belege betreffend den Namen der Person, durch die die Leitung der Gruppenselbsterfahrung erfolgt, samt Glaubhaftmachung ihrer Qualifikation gemäß 4 Abs. 3 angeschlossen sein. 3. Das Abschlusszeugnis enthält deutlich sichtbar das Logo der Lebens- und SozialberaterInnen. 18

21 5.a.b) Tätigkeitskatalog psychologische Beratung Die im Folgenden angeführten Tätigkeiten sind Tätigkeiten des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung und dürfen daher nur auf Grund einer diesem Gewerbe entsprechenden Bewilligung ausgeübt werden: 1. Beratung, Coaching, Counselling und Betreuung von Personen oder Institutionen, insbesondere in den Gebieten Persönlichkeitsentwicklung Selbstfindung Problemlösung Verbesserung der Beziehungsfähigkeit sowie psychologische Beratung (mit Ausnahme der Psychotherapie) 1.1. Beratung, Coaching, Counselling und Betreuung im individuumsorientierten Bereich im Zusammenhang mit Persönlichkeitsthemen Lebenssituationsanalyse und Standortbestimmung d.h. Unterstützung bei Selbstwahrnehmung und Reflexion der eigenen Persönlichkeit, Arbeit an persönlichen Zielen und Zukunftsplanung, Erarbeitung des Mission Statements, Selbststärkung und Werteanalyse Entscheidungsfindung und Handlungskompetenz d.h. Entscheidungsvorbereitung und Analyse des Entscheidungsverhaltens, Entwicklung von handels- und Lösungsstrategien Freizeit und Bildung d.h. Freizeitgestaltung zur Stärkung der persönlichen Ressourcen, persönliche Bildungskonzepte und deren Umsetzung Emotionaler Umgang mit Geld d.h. Unterstützung bei der Bewältigung finanzieller Problemsituationen, Verantwortung im Umgang mit finanziellen Ressourcen Themen im Zusammenhang mit der Single-Lebensform d.h. Umgang mit psychosozialen Folgen des Single-Lebens, Reflexion von Beziehungsmustern Bewältigung von Krisen d.h. Unterstützung bei psychosozialen und persönlichen Krisen, Begleitung von Betroffenen, Angehörigen und Helfern während und nach Krisen und Katastrophen beruflichen Themen Berufswahl und Karriereentwicklung entsprechend den persönlichen Ressourcen d.h. berufliche Standortbestimmung und Karriereplanung, Entwicklung von Bewerbungsstrategien, persönliche Erfolgskonzepte und strategien, Zeitmanagement und Umgang mit Stress, Stärkung der persönlichen Ressourcen zur Steigerung der Motivation, der Arbeitszufriedenheit und der Leistungsfähigkeit, Umgang mit den persönlichen Folgen von Arbeitslosigkeit, Pension, Unterstützung bei spezifischen Themen der Berufstätigkeit (Burn out, Mobbing) Alltags- und Arbeitsorganisation d.h. Erarbeiten einer persönlichen Alltagsorganisation, Unterstützung bei der Herstellung einer Ausgewogenheit zwischen Arbeits- und Privatleben (z.b. Work Life Balance) Psychohygiene d.h. Entwicklung eines gesunden psychosozialen Umfelds (z.b. Gesundheitsberatung, Umgang mit Ängsten, Fragen der Abgrenzung), Suchtberatung und Suchtprävention 19

22 Lebensabschnitt-Themen Umgang mit Krankheit und Tod d.h. Trauerarbeit, Sterbebegleitung und Verlustbewältigung Validation d.h. Persönlichkeitsförderung alter Menschen, Beratung von Angehörigen und Pflegepersonal in Bezug auf Kommunikation und Stressbewältigung 1.2. Beratung, Coaching, Counselling und Betreuung im beziehungsorientierten Bereich im Zusammenhang mit Persönlichen Beziehungsthemen Partnerschafts- und Ehethemen, d.h. Analyse und Bearbeitung von Konflikten, Krisen und Veränderung in Parrbeziehung Familienthemen, d.h. Analyse und Bearbeitung von Familienklima, Familiendynamik Scheidungs- und Trennungsthemen Erziehungsthemen, wie allgemeine pädagogische Fragestellungen, spezielle Erziehungsprobleme und Verhaltensweisen, Themen im Breich Schule, Lernen und Prüfungen Sexualthemen, d.h. Fragen im Zusammenhang mit sexueller Aufklärung, Identität und sexuellem Verhalten Sozialen Beziehungsthemen Konfliktthemen und Konfliktmanagement, wie Analyse und Bearbeitung von Bedürfnis- bzw. Wertkonflikten, Entwicklung von konfliktvermeidenden Verhaltensweisen und Konfliktbewältigungsstrategie, Mediation Gruppen- und Teamthemen, wie Analyse und Bearbeitung von gruppendynamischen Interaktionsprozessen Supervision, wie arbeitsfeldbezogene und aufgabenorientierte Themen von Menschen im Beruf oder in ehrenamtlicher Tätigkeit Kommunikationsthemen Gesprächsführung und Metakommunikation, d.h. Analyse und Training verbaler und nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten, Erkennen verschiedener Kommunikationsebenen, Entwicklung metakommunikativer Fähigkeiten Soziales Kommunizieren und Lernen, wie Modelllernen erwünschter sozialer Fähigkeiten, Logik, Emotion und Intuition in der sozialen Kommunikation Gesprächs- und Führungsverhalten, wie Reflexion verschiedener Gesprächsverhaltensweisen, Entwicklung von partnerschaftlichem Kummunikationsverhalten, Techniken der Gesprächs- und Verhandlungsführung Kommunikation- und Kooperationsthemen in Gruppen und Teams, wie Analyse und Bearbeitung von Kommunikations- und Interaktionsmustern, Erkennen und Bearbeiten von kooperationshemmenden Widerständen bei Gesprächspartnern 20

23 5.b) Ernährungsberatung 5.b.a) Zugangsvoraussetzungen Ernährungsberatung Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen. 5.b.b) Tätigkeitskatalog Ernährungsberatung 1. Beratung, Coaching, Counselling und Betreuung von Personen oder Institutionen in ernährungsbezogenen und ernährungswissenschaftlichen Fragestellungen, insbesondere in den Gebieten Ernährung von gesunden Personen Ernährung spezifischer Personengruppen, wie Säuglinge, Kinder, Jugendliche, Schwangere, Stillende, Sportler, ältere Menschen Ernährungssoziologie, Ernährungsökologie, Ernährungsökonomie Ernährungslehre und Ernährungspädagogik Ernährungsphysiologie Ernährungsforschung Public Health (Ernährungsaufklärung, -information, Öffentlichkeitsarbeit Prävention) Ernährungswirtschaft Qualitätsmanagement im Ernährungsbereich Lebensmitteltechnologie und Produktentwicklung Ernährungsjournalismus, Wissenschaftsjournalismus und Ernährungsinformation 1.1. Beratung, Coaching, Counselling und Information von Einzelpersonen und Gruppen Erfassung des aktuellen Ernährungszustandes mittels geeigneter Analysemethoden (anthorpometrische Messmethoden) und Interpretation der Messungen, Ernährungsprotokolle und Laborparameter Ernährungsanamnese, Berechnung von Ernährungsprotokollen Nährwertberechnungen, Bedarfsanalysen, Soll-Ist-Analysen Entwicklung von Ernährungskonzepten und maßnahmen Erstellen von Speiseplänen und Rezepturen Individuelle, bedarfsorientierte Ernährungsberatung Ernährungsberatung, Programmerstellung und umsetzung (Seminare, Vorträge, Workshops, Kochkurse) für spezifische Gruppen und Menschen in besonderen Lebenssituationen (z.b. Säuglinge, Kinder, Schwangere, Senioren, Sportler, gewichtsbewusste Personen) und deren Angehörigen Entwicklung von ernährungsbezogenen Informationsmaterialien, Unterrichtsmitteln und Lehrbehelfen Lehrtätigkeit in Gegenständen, die in den Bereich der Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Ernährungslehre, Kochen, usw.) fallen Ernährungsbezogene Lehrerfortbildung und Erwachsenenbildung, ernährungsbezogene Schulung von Kindern und Jugendlichen, ernährungsbezogene Personalschulung 21

24 1.2. Beratung, Coaching, Counselling und Betreuung von Versicherungsanstalten, öffentlichen Körperschaften, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und der Lebensmittelindustrie Analyse der Informationsbedürfnisse spezifischer Zielgruppen Konzeption und Entwicklung von Ernährungsinformation Betreuung öffentlicher Beratungseinrichtungen Konzeption, Umsetzung und Evaluierung von Gesundheitsförderungs- und Präventionsmaßnahmen (Primärprävention) Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung zielgruppenspezifischer Interventions- und Gesundheitsförderungsprogramme Ernährungsinformation und beratung Weiterbildung von Multiplikatoren des Gesundheitswesens Qualitätsmanagement im Ernährungsbereich Speiseplan- und Rezepturerstellung, ernährungsphysiologische Optimierung des Speisenangebotes und der Verpflegungssysteme Qualitätsmanagement in den Bereichen Hygiene, Wareneinkauf, Speisenproduktion und verteilung) Ernährungsbezogene Information und Weiterbildung von Mitarbeitern und Kunden Ernährungsbezogene Forschung, Produktentwicklung und optimierung 1.3. Beratung im medizinischen und pharmazeutischen Bereich Ernährungswissenschaftliche Unterstützung bei der Erstellung und Durchführung von Studien und Anwendungsbeobachtungen Ernährungswissenschaftliche Betreuung der Produktentwicklung Ernährungswissenschaftliche Beratung, Information und Schulungen der in die Ernährungstherapie involvierten Berufsgruppen (ÄrztInnen, Pflegepersonal usw. ) Einbringung von wissenschaftlichen fundierten Erkenntnissen der Ernährung im Sinne der Evidence-based Medicine 22

25 5.c) Sportwissenschaftliche Beratung 5.c.a) Zugangsvoraussetzungen sportwissenschaftliche Beratung Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen. 5.c.b) Tätigkeitskatalog sportwissenschaftliche Beratung 1. Beratung, Coaching, Counselling und Betreuung von Personen oder Institutionen in sportwissenschaftlichen Fragestellungen, insbesondere in den Gebieten Trainingswissenschaft Bewegungswissenschaft Sportbiomechanik Sportphysiologie Sportpädagogik Sportjournalismus, Wissenschaftsjournalismus und Sportinformation 1.1. Erfassung des aktuellen Leistungsniveaus, konditioneller und koordinativer Grundlagen (Kraft, Ausdauer, Schnelligkeit, Beweglichkeit, Koordination) und von Bewegungstechniken an gesunden Personen mittels geeigneter Testverfahren, Auswertung und Interpretation der erhobenen Parameter Erfassung und Interpretation von Kraft- und Schnelligkeitsparametern (Maximalkrafttests, Sprungkrafttests, Elektromyografie, Kraft-Ausdauer-Tests, Schnelligkeitstests usw.) Untersuchungen zur Beweglichkeit und Dehnfähigkeit (Muskelfunktionstests= Ausdauerleistungsdiagnostik (Ergometrien bis zur Ausbelastung, Spiroetrien, Laktatdiagnostik, Stufentest usw. ) Erhebung von Parametern zur Abschätzung koordinativer Fähigkeiten (Koordinationstests) Erfassung allgemeiner und sportspezifischer Gleichgewichtsfähigkeiten Auswertung und Interpretation von Daten zu leistungsdiagnostischen Zwecken und zur Trainingsgestaltung Technikanalysen (Videoanalyse, Kinemetrie, Dynamometrie, Elektromyografie) 1.2. Konzeption, Überwachung und Betreuung von Trainingsprogrammen im Leistungs-, Gesundheits- und Rehabilitationssport Erstellen von Trainingsempfehlungen und Trainingsplänen Steuerung von Trainingsintensität und umfang anhand von geeigneten Parametern (Herzfrequenz, Laktat, Kraftbeanspruchung usw.) Führen, Auswertung und Interpretation von Trainingsaufzeichnungen Erhebung und Dokumentation von trainingsbedingten Adaptionen Trainingsbetreuung Wettkampfbetreuung Lehren und kontrollieren spezieller konditioneller Übungen (z.b. Handhabung von Fitnessgeräten, Übungen mit Pezzi-Bällen, Dehnungsübungen) Lehren und durchführen einfacher Bewegungstechniken in Gruppen (z.b. Lauftreffs, Laufschulung, Nordic Walking) 23

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