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1 14. Wahlperiode Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Sozial und ökologisch gerechte Stromtarife Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. in welchem Umfang und bei welchen Anbietern Haushalte mit geringem Verbrauch inklusive aller Bereitstellungs- und Verrechnungskosten höhere Strompreise (bezogen auf die Kilowattstunde) bezahlen, als Haushalte mit hohem Verbrauch; 2. ob ihr in Baden-Württemberg Stromanbieter bekannt sind, die eine andere Preispolitik (z. B. linearer Stromtarif) verfolgen; 3. wie sich die tarifliche Situation im Gasbereich darstellt; II. darauf hinzuwirken, dass die Strom- und Gasversorger im Land den badenwürttembergischen Haushalten sozial bzw. ökologisch gerechte Energietarife anbieten Schmiedel, Knapp und Fraktion Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 Begründung Für die Verbraucher in Baden-Württemberg wird der Bezug von Energie für den täglichen Bedarf immer teurer. Das hat soziale Verwerfungen zur Folge, die nicht tatenlos hingenommen werden können. Nicht nur für die ärmsten Haushalte in unserer Gesellschaft wird es immer schwieriger, die Energiekosten zu bezahlen. Es ist von daher völlig unverständlich, dass viele Energieversorger durch ihre Energiepreisgestaltung noch immer diejenigen belohnen, die viel Energie verbrauchen. So muss beispielsweise in Stuttgart ein Haushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von Kilowattstunden (kwh) bei einem überregional tätigen Stromanbieter 22,73 Cent/kWh bezahlen, während ein Haushalt beim selben Stromversorger bei einem jährlichen Verbrauch von kwh nur 18,59 Cent/kWh bezahlen muss. Folglich werden Haushalte, die wenig Strom verbrauchen, weil sie z. B. arm sind oder bewusst Strom sparen, durch diese Preisgestaltung benachteiligt. Dies kann nicht länger hingenommen werden. Wir brauchen für Privathaushalte sozial und ökologisch gerechte Energiepreise (inklusive Bereitstellungs- und Verrechnungskosten). Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 Nr /192 nimmt das Wirtschaftsministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Zu I. 1.: 1. in welchem Umfang und bei welchen Anbietern Haushalte mit geringem Verbrauch inklusive aller Bereitstellungs- und Verrechnungskosten höhere Strompreise (bezogen auf die Kilowattstunde) bezahlen, als Haushalte mit hohem Verbrauch; Nach Angaben des Statistischen Landesamtes gab es in Baden-Württemberg zum Jahresende 2005 rd. 4,9 Mio. Haushalte. Daten über Art und Struktur der Stromversorgungsverträge bzw. -tarife, die Haushalte mit ihren Versorgern abgeschlossen haben, werden von der amtlichen Statistik nicht erhoben und liegen der Landesregierung deshalb nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nahezu alle diese Haushalte aufgrund der Höhe ihres jährlichen Stromverbrauchs, der im Durchschnitt bei kwh angesetzt wird und nur in wenigen Einzelfällen kwh übersteigen dürfte, nach den sogenannten Standardlastprofilen abgerechnet werden. Die Strompreise in diesem Verbrauchssegment setzen sich in aller Regel aus zwei Bestandteilen zusammen. Dies sind zum einen der sogenannte Grundpreis (Grundgebühr) und zum anderen der sogenannte Arbeitspreis. Diese Preisgestaltung ist dabei unabhängig davon, ob der Haushalt im Rahmen der sogenannten Grundversorgung (früher: Tarifkunde) oder als Sondervertragskunde versorgt wird. Der Grundpreis ist ein verbrauchsunabhängiger, fixer Preisbestandteil. Betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist dieser Preisbestandteil dadurch, dass allein schon durch den Anschluss an das Stromnetz, die Bereitstellung der notwendigen Anschluss- und Messeinrichtungen vor allem im Bereich der *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 2

3 Stromnetze und die Möglichkeit der Netznutzung auch ohne Stromverbrauch, bereits Kosten anfallen, die das Versorgungsunternehmen im Rahmen der Netznutzungsentgelte zu tragen hat. Zu diesem Kostenblock gehören ebenfalls die sogenannten Messkosten, die unabhängig von der Höhe des Stromverbrauchs anfallen. Der Arbeitspreis verläuft in der Regel linear über den gesamten Verbrauchsbereich. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht bildet er das eigentliche Entgelt für den verbrauchten Strom inklusive Steuer- und Abgabenbelastung, Bezugskosten und Marge. Diese Preisgestaltung führt grundsätzlich dazu, dass Kunden mit einem geringeren Stromverbrauch je kwh einen höheren Preis zu entrichten haben als solche mit höherem Stromverbrauch. In Zeiten der Gültigkeit der Bundestarifordnung Elektrizität war diese Tarifbildung ausdrücklich gewollt, da man bemüht war, die durch die Stromversorgung insgesamt angefallenen Kosten möglichst verursachungsgerecht auf alle Kunden umzulegen. Dabei war jedoch eine Grenze in Form eines Höchstbetrags pro Kilowattstunde eingezogen, sodass bei keinem Strombezug auch keine Zahlung anfiel. Diese Regelung ist mit Aufhebung der BTOElt entfallen. In Folge des Wettbewerbs im Strommarkt werden heute von zahlreichen Unternehmen Tarife angeboten, die nach Höhe des Stromverbrauchs gestaffelt sind. Diese Verträge sind teilweise so gestaltet, dass Kunden mit geringerem Verbrauch einen höheren Arbeitspreis und geringeren Grundpreis, Kunden mit höherem Verbrauch dementsprechend einen geringeren Arbeitspreis und einen höheren Grundpreis zu entrichten haben. Auf diese Weise werden die Auswirkungen des Fixkostenelements bei geringem und geringstem Stromverbrauch deutlich und damit spürbar reduziert. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Stromanbieter, die für kleine Haushalte mit geringem Stromverbrauch niedrige Grundpreise (ab etwa 4 Euro pro Monat) anbieten. Zu I. 2.: ob ihr in Baden-Württemberg Stromanbieter bekannt sind, die eine andere Preispolitik (z. B. linearer Stromtarif) verfolgen; Nach Kenntnis des Wirtschaftsministeriums ist die ganz überwiegende Mehrzahl der in Baden-Württemberg angebotenen Stromtarife nach dem o. g. geschilderten System von Grund- und Arbeitspreis gestaltet. Dabei sind aber zum Teil deutliche Unterschiede in der Höhe des Grundpreises festzustellen (zwischen etwa 4 Euro und 12 Euro im Monat). Angeboten werden aber auch, wie Marktübersichten zeigen, lineare Stromtarife ohne Grundpreiselement. Zu I. 3.: wie sich die tarifliche Situation im Gasbereich darstellt; Auch im Bereich der Gastarife existieren nach Kenntnis des Wirtschaftsministeriums für Haushalte nahezu ausschließlich die bereits für den Stromsektor skizzierten zweiteiligen Strukturen bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis. Dies ist auch hier begründet in der Kostensituation im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung einschließlich der fixen Kosten im Mess- und Zählerwesen. Innerhalb des Arbeitspreises ist bei der Gasversorgung das Element der Kosten- bzw. Preisdegression bei größeren und großen Abnahmemengen allerdings bei zahlreichen Anbietern ausgeprägter als bei der Stromversorgung. 3

4 Dies mag darin begründet sein, dass auch aufgrund der physikalischen Unterschiede zwischen Strom und Gas bereits im Großhandelsbereich mit höheren Mengenrabatten gehandelt wird. Bei der Preiskalkulation für Gas ist auch zu berücksichtigen, dass Gas im Gegensatz zu Strom weit verbreitet zu Heizzwecken verwendet wird. Die hier anfallenden größeren Abnahmemengen stehen in direktem Wettbewerb etwa zu Heizöl, womit der Preisgestaltungsspielraum in diesem Mengensegment automatisch begrenzt ist. Auch die Konzessionsabgabenverordnung geht dementsprechend von einem zweigeteilten Gasmarkt aus und erlaubt für Heizgas nur einen ermäßigten Satz. Darüber hinaus spielt sicher auch eine Rolle, dass Verträge mit höherer Abnahmenmenge bei Gas oftmals bei der Abrechnung der Konzessionsabgabe als Sonderverträge behandelt werden. Auf diese Weise fällt an Stelle der Konzessionsabgabe für Tarifkunden in Höhe von 0,22 ct pro kwh bis 0,93 ct pro kwh lediglich ein Satz von 0,03 ct pro kwh an. Die so eröffneten Kostenspielräume geben die Gasversorger im stärker werdenden Wettbewerb zumindest teilweise an die betroffenen Kunden weiter. Zu II.: darauf hinzuwirken, dass die Strom- und Gasversorger im Land den badenwürttembergischen Haushalten sozial bzw. ökologisch gerechte Energietarife anbieten. Seit der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte bilden sich die Preise im Wettbewerb. Dem Staat kommt die Aufgabe zu, den rechtlichen Rahmen festzulegen und die Funktionstüchtigkeit des Marktes mit Blick auf einen fairen Wettbewerb zu stärken und zu überwachen. Funktioniert der Wettbewerb, so bildet sich eine Vielfalt von Preisangeboten heraus, mit denen die Versorgungsunternehmen den verschiedenen Nachfragergruppen gerecht zu werden versuchen. Wie aus der oben geschilderten Situation am Strommarkt in Baden-Württemberg deutlich zu erkennen ist, richten sich dabei auch spezielle Angebote an Klein- und Kleinstverbraucher. Den Interessen dieser Verbrauchergruppe an einer Begrenzung der preistreibenden Auswirkung des Grundpreisbestandteils wird damit nach Auffassung der Landesregierung ausreichend entsprochen und eine Intervention in das Marktgeschehen wäre schon insoweit ordnungspolitisch nicht zu rechtfertigen. Außerdem ist zu beobachten, dass auch die Frage der weitergehenden sozialen Verantwortung bereits von einigen Unternehmen am Markt und im Wettbewerb aufgegriffen wurde. Dem Wirtschaftsministerium ist bekannt, dass einzelne Stromversorger Kunden mit geringem Einkommen von der Zahlung des Grundpreises befreien. Auch Unternehmen in Baden-Württemberg bieten Kunden Hilfe an, die aufgrund vorübergehender finanzieller Engpässe nicht dazu in der Lage sind, ihre Rechnung fristgerecht zu bezahlen. Das Wirtschaftsministerium erwartet, dass sich auch im Bereich der Gasversorgung mit nunmehr zunehmendem Wettbewerb ein vielfältigeres Tarifangebot herausbilden wird, das dann auch für kleinere Abnehmer spezielle Offerten umfassen wird. Nach Auffassung der Landesregierung stellt die staatliche Preisregulierung oder Einflussnahme auf die Preisbildung bei Strom und Gas auch kein geeignetes Mittel zur Verfolgung sozialpolitischer oder ökologischer Ziele dar. Preisrechtliche Eingriffe, die sich, wie etwa von Bundesumweltminister Gabriel vorgeschlagen, ausschließlich an der Leistungsfähigkeit der Nachfrager orientieren, führen stets zu gesamtwirtschaftlichen Nachteilen. 4

5 Werden konkrete staatliche Unterstützungsmaßnahmen zur Begrenzung hoher Energiepreise ins Auge gefasst, so bietet sich als ordnungspolitisch akzeptabler Schritt viel eher die Reduzierung der hohen staatlich veranlassten Belastungen an. Diese umfassen etwa beim Strom für Haushalte einen Anteil von rund 40 % der Kosten. Alleine die Stromsteuer belastet als fixer Kostenbestandteil jede verbrauchte kwh mit 2,05 ct. Bei einer Stromrechnung von 800 Euro im Jahr beträgt die staatlich veranlasste Belastung rund 320 Euro, bei einem Kleinstverbraucher bei 1200 kwh Jahresabnahme sind es immer noch rund 106 Euro. Dagegen bewegt sich der jährlich zu entrichtende Grundpreis in einem Rahmen von 20 bis maximal 140 Euro. Bei der Belastung der Haushalte durch steigende Energiekosten ist aber zu berücksichtigen, dass die höchsten Steigerungsraten bei Heizöl und Kraftstoffen zu verzeichnen sind. Nach einer aktuellen Veröffentlichung des Statistischen Landesamtes sind in den letzten 10 Jahren die Preise für Heizöl um 220 %, für Kraftstoffe um 85 %, für Gas um 75 % und für Strom um 43 % gestiegen. Eine Entlastung von Kunden mit geringem Strom- und Gasverbrauch erscheint auch aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt, da Sozialpolitik eine Aufgabe für das gesamte Gemeinwesen darstellt und nicht nur zu Lasten einzelner Gruppen von Energieverbrauchern gehen darf, zumal deren Energieverbrauch, etwa bei einer kinderreichen Familie, nicht durchweg disponibel ist. Die gezielte Entlastung bedürftigter Kunden mit kleinem Strom- und Gasverbrauch würde auch dazu führen, dass sich die erforderliche Bedürftigkeitsprüfung insbesondere für kleinere und mittlere Energieversorgungsunternehmen zu einem wesentlichen Mehraufwand führen würde. Anknüpfungspunkt für eine beabsichtige Entlastung, sei es aus sozialen oder ökologischen Erwägungen, könnte somit in der Praxis grundsätzlich nur die Höhe des Energieverbrauchs sein. Dies führt jedoch wiederum zu zusätzlichen sozialen Problemen. So bewegt sich die jeweilige Höhe des Energieverbrauchs keinesfalls synchron zur finanziellen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Verbraucher. Zum zweiten ist die Höhe des Energieverbrauchs oftmals auch nur in begrenztem Umfang von der Entscheidung des Ver - brauchers beeinflussbar, sondern hängt, wie bereits ausgeführt, unmittelbar z. B. auch von der Größe des Haushalts ab. Eine ausschließliche Bemessung des Strom- und Gastarifs an der Verbrauchshöhe würde somit etwa die zunehmende Anzahl der in der Regel finanziell leistungsfähigen Single-Haushalte entlasten, während etwa kinderreiche Familien auch insoweit nicht unerhebliche Nachteile in Kauf nehmen müssten. Allein aus der Höhe des Stromverbrauchs lässt sich überdies keine Aussage über die ökologische Verträglichkeit ableiten. So kann davon ausgegangen werden, dass klimaneutral erzeugter Strom aus Biomasse, Wasserkraft, Windkraft, Geothermie, Photovoltaik und auch Kernenergie in absehbarer Zeit fossile Energieträger auch im Bereich der Raumheizung mittels Wärmepumpen und nicht zuletzt im Bereich des Individualverkehrs durch Elektrofahrzeuge in gewissem Umfang substituieren wird. Ökologisch motivierte progressive Stromtarife stünden in Widerspruch zu dieser Entwicklung. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass auch berechtigte sozialpolitische Anliegen nicht über Maßnahmen im Rahmen der Energiepolitik abgearbeitet werden können. Hier wäre, die Berechtigung der Anliegen unterstellt, vielmehr die Sozialpolitik gefordert. Das Land setzt sich deshalb an geeigneter Stelle nachhaltig für soziale Belange seiner Bürger ein. So hat die Landesregierung beispielsweise im Bundesrat die Wohngeldreform mit unterstützend begleitet, die zu deutlichen Verbesserungen bei der Berücksichtigung der Wohnnebenkosten im Rahmen des Wohngelds führt. 5

6 Darüber hinaus zeigt auch das Energiekonzept 2020 der Landesregierung Wege auf, wie die energiepolitischen Ziele Versorgungssicherheit, Umweltfreundlichkeit und wettbewerbsfähige Preise vereinbart werden können. Pfister Wirtschaftsminister 6

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