Rechtsmittelverfahren
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- Eike Feld
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1 Rechtsmittelverfahren Univ.- Prof. Dr. Walter Buchegger Institut für Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht und Vergleichendes Prozessrecht Johannes Kepler Universität Linz
2 Rechtsmittel Zulässigkeit 1. Rechtzeitigkeit 2. Statthaftigkeit: a. objektive b. subjektive 3. Wirksamkeit: a. formelle: aa. Schriftsatzerfordernisse bb. RA-Unterschrift b. materielle: aa. Anfechtungserklärung bb. Anfechtungsgründe cc. Anfechtungsantrag 4. Beschwer: grundsätzlich formelle, ausnahmsweise bloß materielle
3 Beschwer 1. Formell Beschwerter muss stets auch materiell beschwert sein. 2. Materielle Beschwer: nachteiliger Eingriff in Rechtsposition der Partei (Beeinträchtigung ihrer Rechte, Vermehrung ihrer Pflichten); vgl 471 Z 4 ZPO, 45 AußStrG 3. Wirkungsbezogene Beschwer: Einengung des materiellen Beschwerbegriffs auf die rein prozessualen Nachteile.
4 Beschwer 4. Insbesondere bei Rekursen gegen Kassationsentscheidungen (Bekämpfung der in der Folge für die erste Instanz bindenden Rechtsansicht der zweiten Instanz) und bei Berufungen gegen Zwischenurteile ist eine Beschwer (aus den Gründen: wirkungsbezogen, in diesem Zusammenhang auch abgeleitete genannt) anerkannt (zb bei 519 Abs 1 Z 2 ZPO und bei 64 AußStrG). 5. Beschwer muss Vorliegen zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz
5 Rechtsmittelgründe Berufung - Rekurs - Revision- Rev.Rek. 1. Nichtigkeit ( 477, 405 ZPO) 2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens ( 496 ZPO) a. Unvollständige Erledigung von Sachanträgen (Z 1) b. Generalklausel (Z 2) c. Unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Z 3) 3. Unrichtige Sachverhaltsfeststellung a. Unrichtige/Unvollständige Beweiswürdigung b. mangelnde Schlüssigkeit c. Aktenwidrigkeit 4. Unrichtige rechtliche Beurteilung
6 Rechtsmittelgründe Berufung - Rekurs - Revision- Rev.Rek. 1. Nichtigkeit ( 477, 405 ZPO) 2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens ( 496 ZPO) a. Unvollständige Erledigung von Sachanträgen (Z 1) b. Generalklausel (Z 2) c. Unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Z 3) 3. Unrichtige Sachverhaltsfeststellung a. Unrichtige/Unvollständige Beweiswürdigung b. mangelnde Schlüssigkeit c. Aktenwidrigkeit 4. Unrichtige rechtliche Beurteilung
7 Sekundäre Feststellungsmängel Abs 1 Z 3 ZPO bzw 57 Z 5 AußStrG Der sekundäre Feststellungsmangel ist, gemessen am zweitinstanzlichen Verfahren, weder Revisionsgrund ( 503 ZPO) noch Revisionsrekursgrund im Außerstreitverfahren ( 66 Abs 1 AußStrG) die ihn oft hervorrufende unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht dagegen schon!
8 Sekundäre Feststellungsmängel Abs 1 Z 3 ZPO bzw 57 Z 5 AußStrG Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel hat die gleichzeitige richtige rechtliche Beurteilung darzustellen (RM-Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht) erfordert ein solches Maß an Tatsachenmaterial, wie zur Ausführung der geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung erforderlich selbst auf die Gefahr von Weiterungen hin
9 Subsumtion gelungen Lückenhaft festgestellter SVH und unrichtige Norm 1 Tatbestand Norm 1 besteht aus abstrakten Tatbestandsmerkmalen Rechtsfolge zb: T 1 + T 2 + T 3 ja ja ja zb: sv 1 + sv 2 + sv 3 festgestellter Sachverhalt besteht aus konkreten Einzeltatsachen Norm 1 ist unrichtige Norm unrichtige rechtliche Beurteilung Individualisierung der abstrakten Rechtsfolge In der Entscheidung
10 Subsumtion gelungen Vollständig festgestellter SVH und richtige Norm 2 Tatbestand Norm 2 besteht aus abstrakten Tatbestandsmerkmalen zb: T 1 + T 2 + T 3 + T 4 ja ja ja ja lex specialis Rechtsfolge2 zb: sv 1 + sv 2 + sv 3 + sv 4 fehlender SVH-Teil ergänzt festgestellter Sachverhalt besteht aus konkreten Einzeltatsachen Norm 2 ist richtige Norm richtige rechtliche Beurteilung Individualisierung der abstrakten Rechtsfolge In der Entscheidung
11 Primäre Feststellungsmängel Tatsachenrüge/Sachrüge: Es ist genau auszuführen, was unrichtig festgestellt wurde und warum --- unrichtige/unvollständige Beweiswürdigung --- mangelnde Schlüssigkeit der SVH-Feststellungen in sich oder im Verhältnis zur Beweiswürdigung --- Aktenwidrigkeit
12 Beweiswürdigungsmängel 1. Das Gericht hat sich in seiner Beweiswürdigung mit allen aufgenommenen Beweisen auseinander zu setzen Grundsatz der freien Beweiswürdigung 272 ZPO: sorgfältige Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung 2. Unvollständige Beweiswürdigung oder Pauschalaussagen können zur Geltendmachung unrichtiger Beweiswürdigung herangezogen werden Nicht nur unrichtige Würdigung, sondern auch schlampige Würdigung führt zur unrichtigen SVH-Feststellung
13 Unschlüssigkeit rechtlicher Beurteilung 1. Rechtliche Beurteilung im Urteil muss nachvollziehbar sein Aufbau: abstraktes Normzitat zu subsumierender Sachverhalt Subsumtion Rechtsfolge 2. Die Bekämpfbarkeit der rechtlichen Beurteilung wird durch Pauschalaussagen ohne SVH-Bezug unmöglich gemacht
14 Berufungsanträge 1. Nichtigkeit ( 477, 405 ZPO) Kassationsantrag (Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht), oder Klagezurückweisungsantrag 2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens ( 496 ZPO) Kassationsantrag, ausnahmsweise Reformationsantrag/Abänderungsantrag 3. Unrichtige Sachverhaltsfeststellung Reformationsantrag 4. Unrichtige rechtliche Beurteilung Reformationsantrag
15 Aufbau der Berufung 1 1. Erfordernisse eines vorbereitenden Schriftsatzes samt RA-Unterschrift GZ Gericht (erster Instanz!) Parteien, Vertreter RA-Unterschrift!! Streitgegenstand Beilagenangabe Schriftsatzbezeichnung (zb Berufung der Beklagten Partei)
16 Aufbau der Berufung 1a 1. Erfordernisse eines vorbereitenden Schriftsatzes samt RA-Unterschrift GZ: Aktenzeichen Ordnungsnummer Urteil + 1 Gericht : An das [Prozessgericht] Parteien, Vertreter RA-Unterschrift!! Vollmacht erteilt Streitgegenstand: wegen:.. Beilagenangabe [zweifach, 1 Halbschrift] Schriftsatzbezeichnung [Berufung der beklagten Partei] [Berufung der klagenden Partei]
17 Aufbau der Berufung 2 2. Berufungserklärung Erklärung, dass binnen offener Frist Berufung an das Berufungsgericht erhoben wird sowie genaue Angabe inwieweit das Urteil angefochten wird 3. Berufungsgründe detaillierte Ausführung, an welchem Mangel das Verfahren oder das Urteil leidet (Verfahrens- bzw Urteilsschelte) 4. Berufungsantrag Reformationsantrag bzw Kassationsantrag 5. Unterschrift des RA (siehe oben 1.)
18 Aufbau der Berufung 2a 2. Berufungserklärung Gegen das Urteil dieses Gerichts vom [Datum], [Geschäftszahl] erhebe ich binnen offener Frist Berufung an das [Benennung des Berufungsgerichts]. a. Ich fechte das Urteil seinem vollen Umfang nach an. b. Ich fechte das Urteil insoweit an, als es mich zur Zahlung von Euro s.a. verpflichtet und meinem Klagabweisungsantrag nur in der Höhe von Euro s.a. stattgibt. c. Ich fechte das Urteil insoweit an, als es meinem Klagebegehren von Euro s.a. nur zum Teil stattgibt und mein Mehrbegehren von Euro s.a. abweist.
19 Aufbau der Berufung 2b 3. Berufungsgründe detaillierte Ausführung, an welchem Mangel das Verfahren oder das Urteil leidet (Verfahrens- bzw Urteilsschelte) Als Berufungsgründe mache ich geltend: 1. Nichtigkeit. Ausführungen dazu.. 2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Ausführungen dazu.. 3. Unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Ausführungen dazu.. 4. Unrichtige rechtliche Beurteilung. Ausführungen dazu..
20 Aufbau der Berufung 2c 3. Berufungsantrag bei formellen Berufungsgründen: Kassationsantrag bei materiellen Berufungsgründen: Reformationsantrag Beispiel für eine Reformations- Kassationseventualkette: Ich beantrage 1. die Abänderung des angefochtenen Urteils, so dass es lautet: Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von Euro samt 4% Zinsen ab dem und die mit [.. ] bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. In eventu: 2. Das angefochtene Urteil möge aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen werden.
21 Aufbau der Berufung 2d 3. Unterschrift Es unterschreibt der RA des Berufungswerbers auf der ersten Seite der Berufung an der Stelle, wo er genannt wird/seine Kanzleistampiglie angebracht wird mit dem Vermerk: Vollmacht erteilt. Der Name der Partei wird nach den Berufungsanträgen gedruckt wiedergegeben.
22 Berufungsverfahren 1. Vorverfahren Zulässigkeitsprüfung, Aufforderung zur Berufungsbeantwortung Entscheidungen in nichtöffentlicher Sitzung 2. Berufungsverhandlung (fakultativ) wenn das Gericht eine solche für notwendig erachtet.
23 Berufungsentscheidung
24 Berufungsentscheidung 3 U oder B Rek. U Rev. B 21 U Ber. U1 1 Es gelten nicht: Abs 3 U Ber. Kassation und 519 Abs 1 Z 2 ZPO Reformation
25 Berufungs- und Rekursbeschränkungen
26 Geringfügiger Streitwert ( ) Berufung: Rechtsmittelgrundbeschränkung des 501 Abs 1 ZPO 1. Nichtigkeit ( 477, 405 ZPO) 2. Unrichtige rechtliche Beurteilung 501 Abs 1 gilt nicht für Streitigkeiten isd 502 Abs 4 und 5 ZPO ( 501 Abs 2 ZPO)
27 Geringfügiger Streitwert ( ) Rekurs: Enumerationsmethode des 517 ZPO Rekurs ist nur statthaft gegen einen in 517 Abs 1 ZPO genannten Beschluss. 517 Abs 1 gilt nicht für Verbandsklagen nach dem KSchG ( 502 Abs 5 Z 3, 517 Abs 2 ZPO)
28 Verbundene Anfechtbarkeit Rek B 1 Rek B2 Rek B2 und B 3 B1 B2 B3 ausdrückliches verbundene selbständige Rekursverbot Anfechtbarkeit Anfechtbarkeit
29 Statthaftigkeit der Revision und des Revisionsrekurses
30 Aussprüche im Berufungsurteil, im rekursgerichtlichen Beschluss 1. Bewertungsausspruch ( 500 Abs 2 Z 1) ebenso beim RR ( 526 Abs 3) beim RR in AußStrVerf 59 Abs 2 AußStrG 2. Unzulässigkeitsausspruch ( 500 Abs 2 Z 2) ebenso beim RR ( 526 Abs 3) beim RR in AußStrVerf 59 Abs 1 Z 1 AußStrG 3. Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ( 500 Abs 2 Z 3) ebenso beim RR ( 526 Abs 3) beim RR in AußStrVerf 59 Abs 1 Z 2 AußStrG
31 Statthaftigkeit der Revision o.r. ao.r. o.r. ao.r verfügte Unzulässigkeit: o.r. 508 verfügte Unzulässigkeit: o.r. 508 o.r. ao.r absolut unzulässig 502 Abs 2 u Abs Abs 5
32 Statthaftigkeit des Revisionsrekurses o.rr. ao.rr. o.rr. ao.rr verfügte Unzulässigkeit: o.rr. 528 Abs 2a verfügte Unzulässigkeit: o.rr. 528 Abs 2a o.rr. ao.rr absolut unzulässig 528 Abs 2 Z 1, 1a 528 Abs 2 Z 1a arg 528 Abs 2 Z 1
33 Statthaftigkeit des Revisionsrekurses in Außerstreitsachen o.rr. ao.rr. 64 Abs verfügte Unzulässigkeit: o.rr. 63 o.rr. ao.rr. 64 Abs 5 rein vermögensrechtlich nicht rein 62 Abs 3 62 Abs 4 vermögensrechtlich
34 Weitere Unstatthaftigkeit des streitigen/ außerstreitigenrevisionsrekurses 528 Abs 2 ZPO Z 2 duae conformae, außer bei Klagezurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen Z 3 Kostenpunkt Z 4 Verfahrenshilfe Z 5 Sachverständigengebühren Z 6 Besitzstörung 62 Abs 2 AußStrG -- Z 1 Kostenpunkt Z 2 Verfahrenshilfe Z 3 Gebühren --
35 Neuerungen 482 Abs 2 ZPO (Berufung) Neuerungen zur Geltendmachung oder Widerlegung geltend gemachter Berufungsgründe zulässig (anders die hr) 504 Abs 2 ZPO (Revision) Neuerungen nur zur Geltendmachung oder Widerlegung formeller Revisionsgründe zulässig 49 AußStrG (Rekurs) eingeschränkte Neuerungserlaubnis 66 AußStrG (Revisionsrekurs) Neuerungsverbot nach dem Muster des 482 Abs 2 ZPO
36 novum repertum novum productum
37 novum repertum ( 530/1 Z 7 ZPO) t1, t2: Tatsacheneintritt; U1, U2: Urteil erster/zweiter Instanz K: Klage; RKU3: Rechtskraft des U 3. Instanz Verfahren t1 K t2 U1 U2 RKU3 Auffinden3 Auffinden2 Auffinden1 novum repertum ist erst später beweisbare oder später aufgefundene streiterhebliche Alttatsache novum repertum ist NICHT das Beweismittel
38 novum productum ( 35 EO) t1, t2, t3, t4: Tatsacheneintritt; U1, U2: Urteil erster/zweiter Instanz K: Klage; RKU3: Rechtskraft des U 3. Instanz Verfahren K B U1 U2 RKU3 Neuerungsverbot: t1 t2 t3 t3 t4 B: Beschluss auf Schluss der Verhandlung in 1. Instanz novum productum ist erst später eingetretene streiterhebliche Neutatsache
39 Rekurse
40 Wesen ff ZPO Reguläres Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Gerichte, mithin gegen verfahrensrechtliche Entscheidungen Wirkungen: grundsätzlich zweiseitig ( 521a ZPO) grundsätzlich aufsteigend (Ausnahme 522 ZPO) grundsätzlich nicht aufschiebend ( 524/1 S 1 ZPO) außer bei anfechtbaren Strafverfügungen außer bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung ( 524/2 ZPO)
41 Wesen bis 459 ZPO Im Besitzstörungsverfahren entscheidet das Gericht mit Endbeschluss in der Sache Possessorisches Verfahren, in dem über den letzten ruhigen Besitzstand, dessen Störung und Wiederherstellung Entschieden wird.
42 Zuerkennung aufschiebender 524 Abs 2 ZPO: Wirkung Voraussetzungen: Parteienantrag (des Rekurswerbers) kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Rekursgegner ohne aufschiebende Wirkung Vereitelung des Rekurszwecks Entscheidung: nicht selbständig anfechtbar
43 Verbundene Anfechtbarkeit Rek B 1 Rek B2 Rek B2 und B 3 B1 B2 B3 ausdrückliches verbundene selbständige Rekursverbot Anfechtbarkeit Anfechtbarkeit
44 Extrajudizialrekurse 1 Werden nicht von den Prozessparteien sondern von Dritten erhoben: Sachverständiger, Dolmetscher, Zeuge, Nebenintervenient, Bevollmächtigter richten sich regelmäßig gegen Gebührenoder Kostenfestsetzungsbeschlüsse
45 Extrajudizialrekurse 2 Über Rekurse gegen Entscheidungen über Sachverständigen- und Dolmetschergebühren entscheidet bei den Landes- und Handelsgerichten sowie bei den Oberlandesgerichten der Einzelrichter und kein Senat ( 8a JN).
46 Statthaftigkeit des Revisionsrekurses o.rr. ao.rr. o.rr. ao.rr verfügte Unzulässigkeit: o.rr. 528 Abs 2a verfügte Unzulässigkeit: o.rr. 528 Abs 2a o.rr. ao.rr absolut unzulässig 528 Abs 2 Z 1, 1a 528 Abs 2 Z 1a arg 528 Abs 2 Z 1
47 Fristenhemmung
48 Abschaffung der verhandlungsfreien Zeit, dafür Fristenhemmung ( 222 nf) verhandlungsfreie Zeit wurde abgeschafft. Zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden die Notfristen in Berufungs-, Revisions-, Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt.
49 Abschaffung der verhandlungsfreien Zeit, dafür Fristenhemmung ( 222 nf) Keine Fristenhemmung im Berufungs- und Revisionsverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile (wohl auch Verzichtsurteile) Keine Fristenhemmung im Berufungs- und Revisionsverfahren, Rekurs- und Revisionsrekursverfahren in Streitigkeiten nach 222 Abs 2 Z 1 bis 10 darunter fallen auch Wechselstreitigkeiten und Besitzstörungssachen!
50 Abschaffung der verhandlungsfreien Zeit, dafür Fristenhemmung ( 222 nf) Für Tagsatzungen, die in den Fristenhemmungszeitraum fallen, ist dann der Erstreckungsgrund der Verhinderung der Partei ( 134 Z 1) verwirklicht, wenn sich die Partei oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt der Tagsatzung auf Urlaub befindet und ein Erstreckungsantrag binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung gestellt wird ( 222 Abs 3 nf). 223 bis 225 sind ersatzlos aufgehoben!
51 Ausschluss protokollarischen Vorbringens im Rechtsmittelverfahren
52 Ausschluss protokollarischen Anbringens im Rechtsmittelverfahren Berufungsanmeldungen, Berufungen, Berufungsbeantwortungen, Mängelrügen nach 473a, Rekurse und Rekursbeantwortungen sind seit dem BudgetbegleitG 2011 nicht mehr protokollarisch zulässig: 461 Abs 1 und 2 nf, 465 nf, 467 Z 5 nf, 468 Abs 1 nf und 2 nf, 469 Abs 1 nf, 473a Abs 4 nf, 520 Abs 1 nf, 521a Abs 1 nf ZPO)
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