Delegiertenversammlung BLVK VERNEHMLASSUNGSANTWORT
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- Rosa Burgstaller
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1 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse Bern Ihre Vernehmlassungseinladung vom 5. Juli Oktober 2012 VERNEHMLASSUNGSANTWORT Revision Pensionskassengesetz Sehr geehrter Herr Erziehungsdirektor Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns die vorgenannte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme bis zum 07. Oktober 2012 zukommen lassen. Wir danken für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können. Einleitung Die BLVK-Versicherten haben sich in zehn Wahlkreisversammlungen intensiv mit der vorliegenden Version des Pensionskassengesetzes auseinandergesetzt. An sämtlichen Wahlkreisversammlungen und an der Delegiertenversammlung vom 18. September 2012 wurde festgestellt, dass die anstehende Revision in vielen Punkten einmal mehr eine Verschlechterung der Situation für die Lehrkräfte bringt. Zudem haben Lehrerinnen und Lehrer in den letzten Jahren überproportional an die Sparübungen des Kantons beigetragen: - ungenügende Ausfinanzierung der BLVK im Jahr Sanierungsbeiträge seit mehreren Jahren - Erhöhung der Beitragsdauer von 38 auf 40 Jahre - Erhöhung des Rentenalters von 63 auf 65 Jahre - Selbstfinanzierung der Überbrückungsrente - weitere personalpolitische Verschlechterungen wie ungenügender individueller Gehaltsaufstieg und Erhöhung des Pflichtpensums Die Lehrerschaft ist nicht bereit, die anstehende Revision des Pensionskassengesetzes als eine erneute Sparübung zu ihren Lasten hinzunehmen. Die Lehrpersonen erwarten eine gerechte und personalverträgliche Opfersymmetrie. Präsident: J. Boss, Rossgartenstrasse 5, 3255 Rapperswil juerg.boss@sunrise.ch Seite 1 von 8
2 Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat Ein Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat, mit der Verschiebung der Anlagerisiken auf die Versicherten, darf nicht ohne sorgfältige Einbettung und flankierende Massnahmen geschehen. Erforderlich sind eine ausreichende, faire Übergangsfinanzierung sowie die schon längst fälligen Verbesserungen beim Lohnsystem des Kantons Bern. Obwohl ein Primatwechsel in den meisten Fällen eine Verschlechterung für die Versicherten darstellt, ist die bereit diesen anzunehmen, sofern die im Vernehmlassungsentwurf erwähnten Vorgaben auch tatsächlich eingehalten werden. - Wir verlangen die gemäss Art 40 vorgesehenen Übergangseinlagen, so dass allen Versicherten die aus dem Wechsel entstehende Leistungseinbusse vollständig ausgeglichen wird. - Die Ausfinanzierung hat auf einem realistischen Technischen Zins zu basieren, damit nicht unmittelbar nach einer Ausfinanzierung erneut ein Sanierungsfall ansteht. An dieser Stelle möchten wir festhalten, dass die Lehrkräfte des Jura-Bernois geschlossen einen Primat- Wechsel ablehnen und im Leistungsprimat verbleiben wollen. Voll-, resp. Teilkapitalisierung Die Delegiertenversammlung vom 18. September 2012 hat entschieden, das System der Vollkapitalisierung zu unterstützen. Im Gegensatz zum Entwurf Vernehmlassung kann aber eine Vollkapitalisierung nur akzeptiert werden, wenn der Arbeitgeber eine korrekte Schuldanerkennung auf der Basis eines TZ von 3 % und ausreichende Wertschwankungsreserven gewährt. Andernfalls wird die Kasse am Tag ihrer Entlassung in die Unabhängigkeit bereits wieder in massiver Unterdeckung stecken und erneut grossen Sanierungsbedarf aufweisen. Ergänzungen / Änderungen einzelner Artikel Die verlangt die folgenden Anpassungen, resp. Änderungen: (kursiv: Anpassungen/ Änderungen) Art. 4 Die Vorsorgeleistungen der BLVK... Die Altersleistungen der BLVK... Die Risikoversicherungen sind im Leistungsprimat zu belassen. Art Die Arbeitgeber und die Versicherten leisten a Sparbeiträge zur Finanzierung der Altersleistungen und b Risikobeiträge zur Finanzierung der Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall sowie zur Deckung der Verwaltungskosten. b Risikobeiträge zur Finanzierung der Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall und Seite 2 von 8
3 c Beiträge zur Deckung der Verwaltungskosten. Begründung: Versicherte wollen in allen Bereichen eine klare Kostentransparenz. Art. 17 Arbeitgeberanteil an den Beiträgen Die mit diesem Gesetz angeschlossenen Arbeitgeber tragen mindestens 50 und höchstens 60 Prozent der Gesamtheit der Sparbeiträge und der Risikobeiträge sowie der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten bei der BPK. Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber können einen höheren Anteil tragen. Die BLVK verlangt den gleichen Betrag, den der Kanton der BPK an die Überbrückungsrente bezahlt ( % der versicherten Lohnsumme) Art. 19 Der Anteil der Arbeitgeberseite an den Massnahmen zur Sanierung beträgt rund 50 Prozent. Der Anteil der Arbeitgeberseite an den Massnahmen zur Sanierung beträgt mindestens 50 Prozent. Art. 21 Zusammensetzung Die Verwaltungskommission besteht aus höchstens zehn Mitgliedern. Die Mitglieder vertreten je zur Hälfte die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite. Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber sind angemessen zu berücksichtigen. Die Wahl von Rentnerinnen und Rentnern in die VK ist möglich. Begründung s. Anhang Art. 24 Zusammensetzung Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Versicherten zusammen. Die DV setzt sich aus aktiven Versicherten, Rentnerinnen und Rentnern zusammen. Begründung s. Anhang Seite 3 von 8
4 Art. 26 Aufgaben und Befugnisse 1 unverändert 2 Die Delegiertenversammlung und/oder deren Büro a, b unverändert c kann der Verwaltungskommission Vorschläge unterbreiten und zu allen Angelegenheiten der Kasse Auskunft verlangen. Vorbehalten bleibt Art. 29 (Datenschutz). d kann Kommissionen einsetzen. e setzt ihre Entschädigungen in einem Reglement fest. 3 unverändert 4 Das Büro der Delegiertenversammlung wird beim Erlass und bei wichtigen Änderungen des Vorsorgereglements, des Organisationsreglements und des Entschädigungsreglements angehört. Begründung s. Anhang Art. 34 Schuldanerkennung des Kantons 2 Die Höhe der Schuldanerkennung entspricht dem versicherungstechnischen Fehlbetrag am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wobei ein technischer Zinssatz von 3,5 Prozent angenommen wird. Dieser technische Zinssatz bildet die Grundlage für die reglementarischen Leistungsparameter wie auch für die Bewertung der Verpflichtungen. Es gelten die am 31. Dezember 2011 gültigen Bilanzierungsgrundsätze der BPK und der BLVK. 2 Die Höhe der Schuldanerkennung entspricht dem versicherungstechnischen Fehlbetrag am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wobei ein Technischer Zinssatz von 3 Prozent angenommen wird. Art. 35 Amortisation und Verzinsung 1 Der Kanton amortisiert und verzinst die anerkannte Schuld. 2 Die jährliche Amortisation beträgt mindestens ein Vierzigstel des ursprünglich geschuldeten Betrags und ist per 31. Dezember des laufenden Jahres fällig. 3 Die jährliche Verzinsung der per 1. Januar bestehenden Restschuld ist per 31. Dezember des gleichen Jahres fällig. Der Zinssatz entspricht a dem Basiszinssatz, wenn der Deckungsgrad am 31. Dezember des Vorjahres weniger als 105 Prozente beträgt, a Der Basiszinssatz beträgt mindestens 3 %. b dem Basiszinssatz abzüglich 0.5 Prozentpunkte, wenn der Deckungsgrad am 31. Dezember des Vorjahres zwischen 105 und 115 Prozente beträgt, Seite 4 von 8
5 c dem Basiszinssatz abzüglich eines Prozentpunkts, wenn der Deckungsgrad am 31. Dezember des Vorjahres mehr als 115 Prozente beträgt. 4 Der Basiszinssatz entspricht jeweils dem durchschnittlichen Jahreszinssatz der mittel- bis langfristigen Tresorerieschulden des Kantons Bern am 31. Dezember des Vorjahres. 4 mindestens aber 3 %. Art Die Übergangseinlage gleicht die einmalige Leistungseinbusse ganz oder teilweise aus, die aus dem Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat entsteht. 2 Die Übergangseinlage gleicht die einmalige Leistungseinbusse, die aus dem Wechsel vom Leistungszum Beitragsprimat entsteht, für alle Versicherten vollständig aus. Art. 45 Amtsdauer 1 Die laufende Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommissionen der BPK und der BLVK enden drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Mitglieder werden auf jenen Zeitpunkt erstmals nach diesem Gesetz gewählt. 1 Die laufende Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission der BLVK endet drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 31. Juli. Die Mitglieder werden auf jenen Zeitpunkt erstmals nach diesem Gesetz gewählt. 2 Die laufende Amtsdauer der Delegierten der BPK und der BLVK endet zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Delegierten werden auf jenen Zeitpunkt erstmals nach diesem Gesetz gewählt. 2 Die laufende Amtsdauer der gegenwärtigen Delegierten der BLVK endet zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 31. Juli. Die Delegierten werden auf jenen Zeitpunkt erstmals nach diesem Gesetz gewählt. Begründung: Die DV nimmt alljährlich Kenntnis vom Jahresbericht und der Jahresrechnung (des Vorjahres). Der Zeitpunkt der Versammlung im Mai hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Wenn neu die Amtsdauer der Delegierten, des Präsidiums DV und der AN-VK-Mitglieder am 1. Januar beginnen soll, so würde das bedeuten, dass die Wieder- und Neuwahlen etwa 7 bis 8 Monate vor Amtsantritt durchgeführt werden müssten. Einen zeitlichen Abstand zwischen Wahl und Amtsantritt in dieser Grössenordnung erachten wir als Unsinn. Es darf zudem in Betracht gezogen werden, dass die Anstellung der Lehrkräfte mit dem neuen Schuljahr am 1. August beginnen. Seite 5 von 8
6 Zusätzliche Forderungen 1. Toleranzregel Die Toleranzregel (= gleichbleibender versicherter Verdienst bei Pensenschwankungen von max %) muss auch im Beitragsprimat beibehalten werden. Begründung: Von den Lehrkräften wird eine zunehmende Flexibilität erwartet, insbesondere auch bei der Pensenzuteilung. Beim Wegfall von einzelnen Lektionen gibt es bis heute keinen Sozialplan. In vielen Kollegien werden dank der Toleranzregel wegfallende Lektionen solidarisch aufgeteilt. Fehlt in Zukunft die Toleranzregel, wird kaum mehr jemand bereit sein die bisherige Flexibilität aufrecht zu erhalten. 2. Kaufkraftsicherung der Renten Die DV BLVK verlangt den Einbau von Bestimmungen, welche die Kaufkraft der Renten sicherstellen. (Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Einrichtung eines Indexfonds.) Begründung s. Anhang 3. Vollkapitalisierung oder Teilkapitalisierung Wir unterstützen eine Vollkapitalisierung sofern die Rahmenbedingungen stimmen: Korrekte Schuldanerkennung auf der Basis TZ = 3 % und Wertschwankungsreserven (mind. 13 %). Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und erwarten, dass unsere Forderungen berücksichtigt werden. Das neu zu erarbeitende Pensionskassengesetz wird weitreichende Auswirkungen für alle Schulleitungen und Lehrkräfte im Kanton Bern haben. Wir erwarten von unserem Arbeitgeber eine verantwortungsvolle Umsetzung des neuen Pensionskassengesetzes. Nur so bleibt das Vertrauen der Versicherten in die BLVK und in den Arbeitgeber erhalten. Mit freundlichen Grüssen Namens der Der Präsident Der Sekretär sign. Jürg Boss sign. Jörg Fritschi Seite 6 von 8
7 ANHANG ZUR VERNEHMLASSUNGSANTWORT Revision Pensionskassengesetz Begründung zu Art. 21 und 24 (Zusammensetzung der Verwaltungskommission und der Delegiertenversammlung) Es gibt, entgegen der Behauptung im Vortrag des RR zum PKG keine Bestimmungen in der BVG- Gesetzgebung, welche die Mitwirkung von Rentenbeziehenden in Verwaltungskommissionen und Delegiertenversammlungen verbieten. Die bisherigen Regelungen zur Mitwirkung der Pensionierten haben sich in vielen Kantonen bewährt und nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Es gibt ausser der BLVK und BPK mindestens 10 kantonale Pensionskassen und mindestens 2 kommunale Pensionskassen (Stadt Bern und Stadt Zürich), die in ihren aktuell gültigen Gesetzen und Reglementen die Mitwirkung der Rentenbeziehenden regeln. Die häufig ins Feld geführte Gefahr, Rentnerinnen und Rentner würden tendenziell ein Interesse haben, die Leistungen der Teuerung anzupassen, ist eine recht abwegige Argumentation. Es ist ein legitimes Interesse der Rentnerinnen und Rentner und Aktiven (also der zukünftigen Rentenbeziehenden), sich für eine Verbesserung ihrer Altersvorsorge einzusetzen. In der Verwaltungskommission sind die Rentenbeziehenden immer eine Minderheit. Es ist Sache der Delegiertenversammlung, zu entscheiden, wie viele Pensionierte sie in die Verwaltungskommission wählen will. Das gleiche gilt in den Wahlkreisen für die Wahl von Pensionierten in die Delegiertenversammlung. Das Vorsorgekapital einer Pensionskasse gehört zu einem beträchtlichen Teil den rentenbeziehenden Versicherten. Mit dem Ausschluss dieser Gruppe würde man ihr die legitime Möglichkeit bei der Verwaltung des ihr gehörenden Vorsorgekapitals mitzureden und eine Mitkontrolle auszuüben entziehen. Falls die Pensionskasse freie Mittel erarbeitet, z.b. durch geschickte Investitionen, werden diese freien Mittel auch unter Einsatz der Rentnerkapitalien erwirtschaftet. Daher ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die rentenbeziehenden Versicherten ein Recht haben, bei der Verwendung der freien Mittel mitzureden. Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten zur Verwendung von freien Mitteln: 1. Senkung der Beiträge, 2. Erhöhung der Leistungen, 3. Ausgleich der Teuerung auf den laufenden Renten. Dass die rentenbeziehenden Versicherten ein Recht haben, bei der Verwendung der freien Mittel mitzureden, ist selbstverständlich. Seite 7 von 8
8 Begründung zu Art. 26 (Aufgaben und Befugnisse der Delegiertenversammlung) Es ist nach der heutigen Rechtslage nicht möglich, die der Delegiertenversammlung mit der Inkraftsetzung des BLVKG 2005 verloren gegangenen Rechten zurückzugeben. Die Neuerungen im BVG haben der Verwaltungskommission eine grössere Machtfülle zugespielt. Ein gewisses Gegengewicht in Form einer aufgewerteten und handlungsbefugten Delegiertenversammlung kann nicht schaden. Abs. 2 Buchst. c: Dieses Recht ist verwirklicht im PK-Gesetz des Kantons Waadt (Art. 107 g) Abs. 2 Buchst. d: Es kann sich ergeben, dass die DV für ihre Meinungsbildung und für die kompetente Ausführung ihrer Obliegenheiten zu einem Gegenstand vertiefte Untersuchungen durchführen möchte (verwirklicht im Dekret über die berufliche Vorsorge im Kanton Baselland). Abs. 2 Buchst. e: Wenn schon die VK ihre eigenen Entschädigungen selber festsetzt, müsste für die DV gleiches Recht gelten. (Vorbild: Art. 14 Buchst. e PK-Verordnung, Kanton Schaffhausen). Abs. 4: Es ist nach BVG zwar die VK, welche alle Reglemente, mit Ausnahme des Reglements DV, erlässt. Aber es ist nach BVG nicht verboten, dass der DV zum Erlass und zur Abänderung von Reglementen ein Anhörungsrecht eingeräumt wird. (Vorbild: Art 107 i PK-Gesetz Kanton Waadt). Begründung zum Begehren Kaufkraftsicherung der Renten Die Frage eines möglichen Teuerungsausgleichs auf den Renten hat die DV der BLVK schon mehrmals beschäftigt, letztmals am 18. Mai Der Erziehungsdirektor, Herr RR Pulver, hat in Beantwortung des Begehrens der DV in seinem Schreiben vom 26. September 2011 darauf hingewiesen, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gäbe. Die Antwort mag sachlich richtig sein. Aber ebenso richtig ist, dass die Arbeitsgruppe PK-Gesetz (Federführung ERZ) seit 2011 am Entwurf für das neue Pensionskassengesetz arbeitet. Da muss doch eigentlich die Voraussicht und der gute Wille vorhanden sein, diese fehlende Gesetzesgrundlage zu schaffen. Und zwar jetzt, im Zuge der Gesamtrevision der bernischen Pensionskassengesetzgebung. Es wäre grobfahrlässig, das Instrument zum Teuerungsausgleich heute nicht zu schaffen, nur weil die gegenwärtige finanzielle Situation der öffentlichen Hand das Ausrichten von Teuerungszulagen nicht erlaubt. Wie man eine arbeitnehmerfreundliche Indexregelung schaffen kann, macht gegenwärtig der Kanton Schaffhausen vor. Im Entwurf zum neuen PK-Gesetz ist die Schaffung eines Indexfonds vorgesehen. Die Einrichtung eines Indexfonds würde auch dem Kanton Bern als Arbeitgeber wohl anstehen. Es ist für alle BLVK- und BPK-Versicherten klar, dass bei der heutigen finanziellen Situation des Kantons und der beiden Pensionskassen Teuerungszulagen auf den Renten nicht möglich sind. Aber es ist damit zu rechnen, dass in einigen Jahren die Teuerung markant ansteigen wird (Euro-Billionen im europäischen Geldkreislauf müssen wieder abgeschöpft werden, steigende Zinsen, Inflation). Das wird dann zu dramatischen Kaufkraftverlusten und Entwertung von Renten führen. Es ist darauf hinzuweisen, dass schon zwischen 1996 und 2012 ein rund 10-prozentiger Kaufkraftverlust der Renten zu beklagen ist. Ferner ist zu betonen, dass nach wie vor der eidgenössische Verfassungsauftrag besteht, den Rentnerinnen und Rentnern nach dem Ende ihrer Berufstätigkeit eine angemessene Fortführung ihrer gewohnten Lebenshaltung zu ermöglichen. Seite 8 von 8
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