Der Fahrlehrerberuf als Karrieremodell

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1 Der Fahrlehrerberuf als Karrieremodell Grundsatzüberlegungen Der Fahrlehrerberuf steuert deutlich sichtbar und nachweislich auf einen bedrohlichen Nachwuchsmangel zu. Schon heute ist es älteren Kolleginnen und Kollegen kaum möglich, einen Fahrschulbetrieb an jüngere Nachwuchskräfte zu übergeben. Zudem suchen gerade größere, leistungsstarke Fahrschulbetriebe vor allem in Ballungszentren händeringend nach geeigneten Mitarbeitern. Die Zahl der ausgebildeten Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer hat sich im Vergleich zur vorangegangenen Dekade zwischen den Jahren 2000 bis 2010 halbiert. Seither musste der Berufsstand eine weitere Halbierung der Ausbildungszahlen bei Berufseinsteigern hinnehmen. Die Gründe dafür sind vielschichtig. Oft erscheint der Fahrlehrerberuf potenziellen Interessenten als unattraktiv auf Grund der Arbeitsbedingungen und der Verdienstmöglichkeiten. Allenfalls eine schnelle Selbständigkeit im Beruf erscheint Erfolg versprechend. Der Berufsstand genießt teilweise ein fragwürdiges Image, das zunehmend von den Medien transportiert wird. Der Zugang zum Beruf erscheint oft schwierig, vor allem auf Grund der zusätzlich notwendigen Fahrerlaubnisqualifikationen. Gerade auch deshalb bleibt der Frauenanteil im Berufsstand zu gering, obwohl die Möglichkeiten der Arbeitsgestaltung eigentlich attraktiv erscheinen sollten und viele Frauen an einer pädagogischen Tätigkeit interessiert sind. In den letzten Jahren steht der Fahrlehrerberuf schließlich zunehmend in Konkurrenz zu anderen Berufsfeldern, die durch attraktive Einstiegsangebote versuchen, dringend benötigte Fachkräfte zu gewinnen. Aus dem bisher Gesagten ergeben sich folgende logische Konsequenzen: Die Umgestaltung in einen Ausbildungsberuf hätte die Konsequenz, den Fahrlehrerberuf allen Schulabgängern zu öffnen. Damit würde das mögliche Einstiegsalter in die Fahrlehrerausbildung bei 15 bis 18 Jahren liegen (Mittlere Reife/Fachhochschulreife/Abitur). Der Fahrlehrerberuf sollte deshalb sinnvollerweise ein Weiterbildungsberuf bleiben. Er braucht Berufseinsteiger, die über ausreichend Lebenserfahrung und Verkehrserfahrung verfügen. Um geeignete Bewerber zu finden, muss er Aufstiegsmöglichkeiten bieten, die durch wirkliche weiterführende Qualifikationen genutzt und erreicht werden können. Der Fahrlehrerberuf muss ein Karriereangebot für erfahrene Berufstätige sein und ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifizierung innerhalb des Berufsfeldes. Dies wird den Fahrlehrerberuf für engagierte Menschen attraktiver machen. Die Attraktivität als Weiterbildungsberuf ergibt sich dabei auch aus dem Meisterstatus auf Förderebene. Dieser stellt eine wichtige Motivation zum Berufseinstieg dar, verspricht sozialen Aufstieg und Anerkennung, kann der persönlichen Imagehebung dienen und ermöglicht eine Ausbildungsfinanzierung weiterhin über Darlehen im Rahmen des Meister-BAföG. Dies muss deutlicher herausgestellt werden. Die Basisausbildung darf 12 Monate nicht übersteigen, da sonst keine der bisherigen Förderungsformen mehr möglich ist. Mithin muss der Berufseinstieg erleichtert werden. Dies geschieht auch durch die Schaffung verbesserter Startbedingungen. Zum einen durch eine intensivere, zielorientiertere Ausbildungszeit in der Fahrlehrerausbildungsstätte. Zum anderen durch den Wegfall der Forderung nach den Fahrerlaubnissen A2 und CE. Seite 1 von 10

2 Dass die Forderung nach den Fahrerlaubnissen A2 und CE als Voraussetzung für die Fahrlehrerlaubnis BE schon zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens heftig umstritten war, zeigt ein Zitat aus dem Kommentar zu 2 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG in der aktuell gültigen Fassung von Karl Eckhardt, 2001: ( ) Nummer 4 erscheint insofern verfassungswidrig, als der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis, die Fahrerlaubnis auch für solche Klassen besitzen muss, für die die Fahrlehrerlaubnis nicht gelten soll. Die Regelung dürfte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Übermaßverbot und das Grundrecht der Berufsfreiheit verstoßen. ( ) Die im Grundsatz seit 1957 geltende Regelung beruht auf der Vermutung, die Ausbildung durch einen Pkw-Fahrlehrer, der nicht gelernt habe, ein Motorrad und einen Lkw zu fahren, gefährde die Verkehrssicherheit. Denn auch der Pkw-Fahrlehrer müsse sich in die Situation eines Motorrad- oder Lkw-Fahrers hineinversetzen können, um dessen Verhalten richtig abschätzen zu können. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist indessen nicht zu erkennen. Der Fahrlehrer der Klasse BE hat in erster Linie seinem Schüler das richtige Verkehrsverhalten eines Pkw-Fahrers zu vermitteln. Hierzu gehört auch die vorausschauende Fahrweise. Soweit es dabei auf die Beobachtung des übrigen Verkehrs und das etwaige Fehlverhalten der Fahrer anderer Fahrzeuge ankommt, hat der Fahrlehrer die hierfür erforderlichen Kenntnisse weniger während seiner eigenen kurzen Ausbildung auf Fahrzeugen der anderen Klassen gelernt als während seiner langjährigen Fahrpraxis als Pkw-Fahrer (Abs. 2 Satz 1). Deshalb sah die Fahrlehrerverordnung vom 23. Juli 1957 davon ab, von den Inhabern einer vor dem Inkrafttreten der Verordnung erteilten Fahrlehrerlaubnis nachträglich den Erwerb der Fahrerlaubnis anderer Klassen zu verlangen. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hat hierdurch nicht stattgefunden. Auch konnte durch die damals eingeführte Erschwernis beim Erwerb der Fahrlehrerlaubnis weder ein Unterschied in der Ausbildungsqualität noch irgendein Einfluss auf die Verkehrssicherheit festgestellt werden. Umso weniger verständlich ist die gegenüber der Rechtslage von 1957 durch Gesetz vom 24. April 1998 geschaffene zusätzliche Erschwernis An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert und es wäre wünschenswert, dass bei einer Neufassung des FahrlG derselbe Fehler nicht wiederholt wird, zumal die Ausbildungssituation in den Fahrschulen auf Grund der technologischen Veränderungen und den Änderungen in der FeV (Wegfall der Forderung nach manuellem Schaltgetriebe bei Klasse C/CE) modernisiert wurde. Im Übrigen wurde die Aufgabe, den Fahrschülern in der Fahrausbildung die Sicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu öffnen, durch die Neufassung der FahrschAusbO deutlich erweitert, ohne dass sich die Notwendigkeit ergeben hätte, auch deren Verkehrsrealität Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer vorher erleben zu lassen. Hinsichtlich des Abbaus unnötiger Zugangshürden zum Fahrlehrerberuf gilt es außerdem, auch die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnisse Klasse A2 und CE zu berücksichtigen. Ausbildung und Prüfung für beide Fahrerlaubnisse belaufen sich durchschnittlich auf mindestens 4.000,00 Euro bis zu 6.000,00 Euro. Dies stellt etwa mindestens 2/3 der derzeitigen Kosten für einen Fahrlehrerausbildungskurs Klasse BE dar, mithin kostet also der Erwerb der Fahrlehrerlaubnis Klasse BE statt ca ,00 Euro dann ,00 bis zu ,00 Euro. Dafür sind 2 Fahrerlaubnisse enthalten, die von vielen Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern anschließend nie wieder genutzt werden und für den Einstieg in den Beruf nie notwendig waren. Die Zahl weiblicher Fahrlehrer wird durch die Streichung der Notwendigkeit des Vorbesitzes von Motorrad- und Lastkraftwagenfahrerlaubnis erhöht. Bei der heute vorherrschenden Rollenverteilung stellen die alten Voraussetzungen besonders für Frauen eine sehr hohe Hürde zur Ergreifung dieses Berufes dar. Durch die Streichung werden die Zugangshürden zum Beruf des Fahrlehrers in angemessener Form abgesenkt und der Fahrlehrerberuf, der an sich äußerst geeignet ist im Hinblick auf die Vereinbarkeit Seite 2 von 10

3 von Familie und Beruf (große Flexibilität und Möglichkeit von Teilzeitarbeit), für Erziehende um ein Vielfaches attraktiver. Durch die mehrfache Fortbildung im Karrieremodell wird im weiteren beruflichen Werdegang eine deutliche Qualitätssteigerung der Fahrausbildung erreicht werden, was das Ansehen des Berufsstands markant heben wird. Besser qualifizierte und ihren Fähigkeiten entsprechend ausgewählte Führungspersönlichkeiten werden die Leitung von Fahrschulbetrieben übernehmen und zu einer Verbesserung des Berufsimages und zu einer Hebung der Verkehrssicherheit bei Fahranfängern wesentlich beitragen. Seite 3 von 10

4 Der Aufbau des Karrieremodells Das Karrieremodell ist in 4 Stufen aufgebaut. Die Basisausbildung für die Fahrlehrerlaubnis Klasse BE Praxis wird optimiert. Durch eine stärkere Verzahnung mit der Berufspraxis durch Einbeziehung der Ausbildungsfahrschulen schon während des Lehrgangs und eine intensivere Vorbereitung auf die tatsächliche praktische Unterrichtstätigkeit werden die Startbedingungen in die eigenständige Tätigkeit verbessert. Die Übungsphase in einer Ausbildungsfahrschule kann dadurch stark verkürzt werden. Dem individuellen Übungsbedarf wird durch die 12- monatige Gültigkeitsdauer der befristeten Fahrlehrerlaubnis Rechnung getragen. Eine entscheidende Veränderung ist auch der Einstieg in die Ausbildung durch eine Hospitationsphase in der Ausbildungsfahrschule, die durch die Fahrlehrerausbildungsstätte begleitet wird und in der zugleich die Vorbereitung auf die fahrpraktische Prüfung erfolgen soll. So wird eine Ausbildung erreicht, die sich sehr nahe an der Berufsrealität ausrichtet und den zukünftigen Fahrlehrer auf seine Kerntätigkeit gründlich vorbereitet. Die praktische Ausbildung in Verbindung mit Simulatorentraining und e-learning wird in Zukunft einen immer höheren Stellenwert für die Verkehrssicherheit junger Fahrer erhalten. Darauf müssen zukünftige Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer gründlicher als bisher vorbereitet werden, auch um diese Kompetenz in Trainingsmaßnahmen für andere Zielgruppen im Straßenverkehr nutzen zu können (siehe dazu auch das BASt-Gutachten Fahrlehrerausbildung 02/2015, Seite 56 u.a.). Auf der zweiten Karrierestufe werden spezialisierte Lehrkräfte für die Fahrerlaubnisklasse BE und für die Fahrerlaubnisklassen A, CE und DE ausgebildet. Die Fahrlehrerlaubnis Klasse BE Theorie kann erst durch eine weitere spezifische Ausbildung in der Planung und Gestaltung von Theorieunterricht erworben werden. Dies berücksichtigt auch die gutachterlich schon festgestellte bisherige mangelnde Planungskompetenz der Fahrlehrer, vor allem im theoretischen Unterrichtsbereich (siehe auch u.a. BASt- Gutachten Fahrlehrerausbildung 02/2015, Seite 18). Die so erworbene Befähigung dient als Grundlage für die Tätigkeit in den erweiterten Bereichen der Motorrad- und Schwerfahrzeugausbildung. Für die Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis auf die Klassen A, CE und DE ist eine mehrjährige spezifische Fahrerfahrung mit Kraftfahrzeugen der angestrebten Fahrlehrerlaubnisklasse eine zwingende Voraussetzung. Die Ausbildung wird zeitlich vor allem im Zweiradbereich intensiviert. Neben einer mündlichen Fachkundeprüfung, die dem Nachweis des erforderlichen Wissensstands dient, sind praktische und theoretische Lehrproben wesentliche Bausteine der Qualitätssicherung für eine zielorientierte Ausbildung der Fahrschüler. Um eine umfassende Qualifikation der Fahrlehrer zu gewährleisten, muss die Ausbildung in der Gestaltung theoretischen Unterrichts ebenfalls zwingend Voraussetzung sein. Neben der Erweiterung auf die klassischen Fahrlehrerlaubnisse eröffnet die Fahrlehrerlaubnis BE Theorie auch den Zugang zur Tätigkeit in weiteren Verkehrssicherheitsprogrammen. Die Qualifikation zur Leitung von Seminaren kann erworben werden und das Engagement von Fahrlehrern in anderen Zielgruppenprogrammen der Verkehrssicherheitsarbeit in der Bundesrepublik wird gefördert. Insbesondere bei der Maßnahmenerweiterung für die Unterstützung junger Fahrer in der Hochrisikophase werden so qualifizierte Moderatoren und Trainer bereit stehen und ausgebildet sein. Seite 4 von 10

5 Das Karrieremodell beinhaltet damit auch Erweiterungen der beruflichen Möglichkeiten des Fahrlehrers. Neben der Kernaufgabe der Fahrausbildung müssen verstärkt Qualifikationen für erfahrene Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer im Seminarbereich und in der Beratung und Schulung unterschiedlicher Verkehrsteilnehmergruppen angeboten werden. Multimodale Mobilität, Kompetenzzentrum für Mobilität, Mobilitätsberater für unterschiedliche Zielgruppen: Senioren, Verkehrserziehung in Schulen, Kindergärten, Elternarbeit, Handicap-Ausbildung, Nutzung von Car-Sharing-Modellen, Erläuterung von Fahrerassistenzsystemen, spezielle Schulung im Rahmen zunehmender Verbreitung von Elektromobilität, Beratung und Hilfe bei Fahreignungszweifeln. Nach dem Erwerb der Fahrlehrerlaubnis BE Praxis und Theorie und einer mindestens 3-jährigen Berufspraxis folgt die Karrierestufe des Pädagogischen Ausbildungsleiters. Sie befähigt zur pädagogischen Leitung einer Betriebsstelle eines Fahrschulunternehmens. Inhalt der Qualifikation sind vertiefte Kenntnisse der Unterrichtsplanung und Validierung, sowie der Mitarbeiterführung. Die Stufe beinhaltet auch die Qualifikation zum Ausbildungsfahrlehrer und schließt nach 1,5 Monaten Ausbildungszeit mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung ab. Die Qualifikation wird jeweils nur für die vorhandenen Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt. Auch dies berücksichtigt die gutachterliche Forderung nach lernzielorientierter Ausbildung von Fahrschülern und garantiert die Umsetzung curricularer Vorgaben. Ebenfalls frühestens nach einer 3-jährigen Berufspraxis kann die Stufe des Fahrschulleiters angestrebt werden. Sie beinhaltet die Qualifikation zur betriebswirtschaftlichen Leitung eines Fahrschulunternehmens und wird in einem gleichfalls 1,5 Monate dauernden Lehrgang, der mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung abschließt, erworben. Inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildung sind die betriebswirtschaftlichen und fahrlehrerrechtlichen Grundlagen der Führung einer Fahrschule. Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis ist sowohl der Erwerb der Qualifikation als pädagogischer Ausbildungsleiter wie auch die des Fahrschulleiters notwendige Voraussetzung. Durch diese Verteilung der Kompetenzen, wie sie im Übrigen im Rahmen des FahrlG seit Jahrzehnten in den Fahrlehrerausbildungsstätten üblich ist, werden Kooperationen zwischen Fahrschulbetrieben erleichtert. Umso mehr, als der pädagogische Ausbildungsleiter neben dem Fahrschulleiter verantwortlich gegenüber der Aufsichtsbehörde sein wird. Die Erleichterung der Zusammenarbeit von Fahrschulbetrieben ist ökonomisch existenziell, um auch zukünftig zu garantieren, dass betriebswirtschaftlich gesunde Fahrschulbetriebe mit dem Ziel, die Verkehrssicherheit zu fördern, tätig sein können und nicht durch einen ruinösen Verdrängungswettbewerb geprägt sind. Seite 5 von 10

6 Das Karrieremodell und seine Qualifikationsstufen Die berufliche Qualifikation und damit der Berufszugang des Fahrlehrers BE werden den Bewerbern über 4 Stufen angeboten: 1.) Der Fahrlehrer BE Praxis: Sein Tätigkeitsfeld ist die Praxisschulung im der Bereich der Fahrerlaubnisklassen B/B96 und BE vom Einstieg bis zur praktischen Prüfungsreife des Fahrschülers. Zielsetzung der Tätigkeit ist die Hinführung von Fahrschülern zum sicheren, regelkonformen und umweltbewussten Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B/B96 bzw. eines BE-Zuges. Voraussetzungen: Mindestalter 22 Jahre bei Erteilung der Fahrlehrerlaubnis Fahrlehrer Praxis BE vor Ausbildungsbeginn mindestens 3 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnisklasse bei Ausbildungsbeginn nicht mehr in der Probezeit abgeschlossene Berufsausbildung oder mehrjährige Bewährung in einem Berufsfeld mit Fortbildungen oder höhere Schulbildung (Fachhochschulreife oder Abitur) 9 Monate Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte. Die Ausbildungszeit umfasst dabei 1,5 Monate begleitete Hospitation. Zu Beginn der Ausbildung im Umfang von 0,5 Monaten (Schnupper-)Praktikum und 1 weiterer Monat betriebliche Hospitation von Fahrschulunterricht in einer amtlich anerkannten Ausbildungsfahrschule über die Gesamtausbildungszeit verteilt Befähigungsprüfung praktisches Fahren Fahrerlaubnisbereich B/BE vor Beginn der Ausbildung fachliche Befähigung, nachgewiesen durch eine mündliche Fachkundeprüfung vor dem Fahrlehrerprüfungsausschuss Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis Praxis BE mit maximal 12 Monaten Laufzeit 1,5 Monate Praxisausbildung in einer amtlich anerkannten Ausbildungsfahrschule inhaltliche Dokumentation der Ausbildung von Fahrschülern fachliche Eignung, nachgewiesen durch eine praktische Lehrprobe in der Ausbildungsfahrschule im Umfang von mindestens 90 Minuten Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis Praxis BE und Beginn der Fortbildungspflicht Abitur oder Test der sprachlichen Befähigung (Hand-)Schriftliche Fachkundeprüfungen in einem zeitlichen Umfang von 5 Zeitstunden erscheinen für einen Praxisfahrlehrer nicht mehr zeitgemäß. Mit einer fahrpraktischen Prüfung im bisherigen Umfang und einer moderat auf 45 Minuten verlängerten mündlichen Prüfung kann die fachliche Befähigung ausreichend überprüft werden. Eine Notengebung erscheint überflüssig. Es geht um die Feststellung der grundsätzlichen Befähigung ist sie gegeben und durch den Fahrlehrerprüfungsausschuss festgestellt, kann die befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt werden. Seite 6 von 10

7 2.) Der Fahrlehrer Theorie BE: Sein Tätigkeitsfeld ist die theoretische Ausbildung und Beratung von Fahrschülern im Bereich der Fahrerlaubnisklassen B/B96 und BE. Zielsetzung der Tätigkeit ist die Vermittlung der notwendigen Regel- und Gefahrenkenntnisse für die regelkonforme und sichere Führung eines Kraftfahrzeugs der Fahrerlaubnisklassen B/B96 und BE. Außerdem die Vermittlung der notwendigen technischen Kenntnisse für den umweltbewussten Umgang mit Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen B/B96 und BE, auch mit alternativen Antrieben bzw. Kraftstoffen. Voraussetzungen: Fahrlehrerlaubnis Fahrlehrer Praxis BE 3 Monate Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, ergänzt durch 8-12 Hospitationen von Theorieunterricht in einer amtlich anerkannten Ausbildungsfahrschule fachliche Eignung, nachgewiesen durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor dem Fahrlehrerprüfungsausschuss Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis Theorie BE mit einer maximalen Laufzeit von 6 Monaten 2 Monate begleiteter Theorieunterricht (Ausbildung) in einer amtlich anerkannten Ausbildungsfahrschule (berufsbegleitend) Verzahnung mit der Fahrlehrerausbildungsstätte durch Supervisionsberichte und Lehrprobentraining vor Ort Vorlage von sachgerechten, eigenständigen Ausarbeitungen zu den Themen des Lehrplans der Ausbildungsfahrschule in den Fahrerlaubnisklassen B und BE fachliche Eignung, nachgewiesen durch eine theoretische Lehrprobe in der Ausbildungsfahrschule im Umfang von mindestens 90 Minuten Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis Theorie BE Seite 7 von 10

8 Ergänzende Ausbildung zu den Fahrlehrerlaubnissen Klassen A, CE und DE: Die Fahrlehrererlaubnisse der Klassen A, CE und DE werden weiterhin durch einschlägige Lehrgänge an einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte erworben. Voraussetzungen: Fahrlehrerlaubnis Praxis BE und Fahrlehrerlaubnis Theorie BE mindestens 5 Jahre im Besitz der einschlägigen Fahrerlaubnis (für die Fahrlehrerlaubnis Klasse A werden die Fahrerlaubnisklassen A1, A2 und A für die Bemessung der Besitzdauer anerkannt, die Fahrerlaubnis Klasse A muss mindestens 2 Jahre im Besitz sein. Für die Fahrlehrerlaubnis Klasse CE oder DE muss eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder die beschleunigte Grundqualifikation gemäß BKrFQG nachgewiesen werden) 2 Monate Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte (bei Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis Klasse CE auf DE bzw. DE auf CE nur 1 Monat), mehrfach ergänzt durch Hospitationstage des praktischen und theoretischen Fahrunterrichts der angestrebten Fahrlehrerlaubnisklasse in einer amtlich anerkannten Ausbildungsfahrschule (bei Ergänzungen der Fahrlehrerlaubnisklasse CE auf DE oder von der Fahrlehrerlaubnisklasse DE auf CE kann auf die Hospitationstage verzichtet werden) fachliche Eignung, nachgewiesen durch eine fahrpraktische und eine mündliche Prüfung vor dem Fahrlehrerprüfungsausschuss Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis für die angestrebte Fahrlehrerlaubnisklasse mit einer maximalen Laufzeit von 3 Monaten 1 Monat Praxisausbildung in einer amtlich anerkannten Ausbildungsfahrschule (berufsbegleitend) fachliche Eignung, nachgewiesen durch eine praktische Lehrprobe in einer Fahrschule im Umfang von mindestens 45 Minuten Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis in der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse Seite 8 von 10

9 3.) Der pädagogische Ausbildungsleiter Sein Tätigkeitsfeld ist die Leitung einer Fahrschulbetriebsstelle im pädagogischen Bereich. Er ist zugleich verantwortlicher Ausbildungsfahrlehrer im Rahmen der Fahrlehrerausbildung. Zielsetzung seiner Tätigkeit ist die Anleitung und Unterstützung aller Mitarbeiter des Fahrschulbetriebes. Ihm obliegen außerdem die Kontaktpflege und die Verantwortlichkeit gegenüber der Aufsichtsbehörde. Der Ausbildungsleiter übernimmt die fahrlehrerrechtliche Verantwortung für die zielorientierte Ausbildung der Fahrschüler im Sinne der FahrschAusbO. Voraussetzungen: Fahrlehrerlaubnis Praxis BE und Fahrlehrerlaubnis Theorie BE für die Ausbildungsleitung in einer Fahrschulbetriebsstelle mit erweiterten Ausbildungsberechtigungen ist die jeweilige Fahrlehrerlaubnis zusätzlich notwendig mindestens 5 Jahre Berufserfahrung oder 2 Jahre Berufserfahrung und höherer Bildungsabschluss (Fachhochschulreife, Abitur) 2 Monate Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte fachliche Eignung, nachgewiesen durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor dem Fahrlehrerprüfungsausschuss Erteilung der unbefristeten Erlaubnis zur Ausbildungsleitung 4.) Der Fahrschulleiter Sein Tätigkeitsfeld ist die unternehmerische und betriebswirtschaftliche Leitung eines Fahrschulbetriebes. Er ist verantwortlich für dessen Außendarstellung und die Einhaltung aller diesbezüglichen einschlägigen rechtlichen Vorschriften. Er übernimmt zugleich die arbeitsrechtliche Führung aller Mitarbeiter des Fahrschulbetriebes. Zielsetzung seiner Tätigkeit ist die Sicherstellung und Bewahrung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Fahrschulbetriebes. Voraussetzungen: Ausbildungsleiter 1 Monat Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte fachliche Eignung, nachgewiesen durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor dem Fahrlehrerprüfungsausschuss Erteilung der unbefristeten Erlaubnis zur Fahrschulleitung Für die eigenständige Führung einer Fahrschule (Fahrschulerlaubnis) muss sowohl die Erlaubnis zur Ausbildungsleitung wie auch zur Fahrschulleitung erworben werden. Seite 9 von 10

10 Seminarleiter u. a. Fahrschulleiter Ausbildungsleiter Fahrlehrer Theorie BE Fahrlehrer A, CE oder DE Fahrlehrer Praxis BE Stuttgart, März 2015 Rainer Zeltwanger Vorsitzender BDFU Rolf Dautel Haußmann erweiterter Vorstand BDFU Seite 10 von 10

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