NZI-Rubrikschwerpunkt

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1 NZI_18_ :05 Uhr Seite XIII NZI-Rubrikschwerpunkt Forderungsmanagement/Inkasso Ihr Service für die tägliche Praxis Alle 2 Monate aktuell präsentieren sich führende Firmen mit ihren Produkten aus dem Bereich Insolvenzdienstleistungen. Redaktionelle Texte informieren über die Leistungen dieser Branche (in diesem Heft Forderungsmanagement im Insolvenzverfahren und Verkaufen ist besser als kün - digen ). Anzeigen sind in ein thematisch passendes redaktionelles Umfeld platziert. Praktischer Suchservice durch die zusätzliche Veröffentlichung auf der Homepage der NZI Schwerpunktthemen 2010* NZI 21/2010** Qualitätsmanagement (erscheint am ) Anzeigenschluss: NZI 02/2011 (erscheint im Januar 2011) Prozessfinanzierung Verwalterhaftung NZI 06/2011 (erscheint im März 2011) Aktenmanagement Archivierung * Änderungen vorbehalten ** mit Zusatzauflage zum Deutschen Insolvenzverwalterkongress Bitte wenden Sie sich bei allen Fragen zu Anzeigenschaltungen, redaktionellen Veröffentlichungen und geplanten Themen in der Rubrik an: Julie von Steuben Media-Marketing Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstr München Tel. 089/ Fax 089/ julie.steuben@beck.de

2 NZI_18_ :05 Uhr Seite XIV Forderungsmanagement im Insolvenzverfahren von Achim Hülsbruch und Alexander Langenmayer, adiutus Deutscher Insolvenz Assekuranz-Verband e.v., München I. Einleitung Mit dem Inhalt dieses Artikels möchten die Autoren dem Insolvenzverwalter, der die Geschäftsführung des insolventen Betriebes übernommen hat, einige Hinweise für das Handling des Forderungsmanagements in der täglichen Praxis geben. Forderungsmanagement als Teil der unternehmerischen Tätigkeit soll bereits im regulären Geschäftsbetrieb davor bewahren, dass im Falle von Zahlungsausfällen durch die Insolvenz eines Debitors als Dominoeffekt eine Masseschädigung eintritt. Dem Insolvenzverwalter bietet sich zur Fortführung des Unternehmens und zur Sicherung der Insolvenzmasse das Forderungsmanagement in seinen unterschiedlichen Facetten an, auch und gerade um seinen Aufgaben und Verpflichtungen aus der Insolvenzordnung nachzukommen. 60 InsO gibt vor, dass der Verwalter die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters zu führen hat. Dies erinnert an die Pflichten zur Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes nach 347 HGB. Die gesetzlichen Beschreibungen der Insolvenzverwaltertätigkeit und der des Kaufmannes ähneln sich dennoch nur. Dies ergibt sich aus der Natur der Verwaltertätigkeit. Der Insolvenzverwalter steht nach der Schuldnervertretungstheorie im Lager des Schuldners. Allerdings steht diese in Konkurrenz mit der Gläubigervertretungstheorie, vor allem aber mit der ganz herrschenden Amtstheorie. Diese findet in 116 S. 1 Nr. 1 ZPO ihren Niederschlag, und danach ist der Insolvenzverwalter vor allem der Masse und damit den Gläubigern des insolventen Unternehmens verpflichtet, gegebenenfalls auch unter der besonderen Mitwirkung des Gläubigerausschusses. Im Falle einer Unternehmensfortführung gewinnt somit das Forderungsmanagement große Bedeutung. Drei Instrumente sollen im Folgenden beleuchtet werden, die aufeinander aufbauend zunehmende Qualitäten bieten. Es sind dies die Bausteine Inkasso, Forderungsausfallversicherung, Factoring. II. Inkasso Es sind verschiedene Varianten der Inkassodurchführung denkbar. Der Insolvenzverwalter betreibt das Inkasso selbst mit kanzleieigenen Mitteln, bzw. mit Mitteln des Schuldners. Der Insolvenzverwalter bewegt sich damit im Kernbereich der Insolvenzordnung. 80 InsO (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) bietet hierfür den rechtlichen Rahmen. Der Insolvenzverwalter kann diese Aufgaben auch an Dritte, z. B. ein Inkassobüro übertragen. Dies ergibt sich bereits aus seiner Geschäftsführungsbefugnis. Allerdings kann der Insolvenzverwalter mit Haftungsfragen konfrontiert werden, wenn er ein weniger geeignetes Institut auswählt. Handelt es sich um Forderungen gegen ausländische Unternehmen, so bieten sich internationale Inkassoinstitute, zu denen z. B. auch die Inkassotöchter der Kreditversicherer gehören, an. Sie verfügen mit ihrem weltweiten Netzwerk über fundierte Kenntnisse der Märkte, der Rechtslage und vor allem über die jeweiligen Sprachkenntnisse. Mit Hilfe eines Inkassoinstituts kann der Insolvenzverwalter seinen eigenen Aufwand bei der Forderungsbeitreibung mini- XIV NZI 2010, Heft 18 mieren. Die Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung ( 4 InsVV) bietet bezüglich eventueller Kosten eine entsprechende Basis. Die Umlage der Inkassokosten auf den Schuldner ist nicht unproblematisch. Die Rechtssprechung hierzu ist nicht einheitlich. III. Forderungsausfallversicherung Mit einer Forderungsausfallversicherung sichert der Insolvenzverwalter die Forderungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb vor Zahlungsunfähigkeit, aber auch in gewissem Sinne vor Zahlungsunwilligkeit. Dieser Umstand ist gerade in Bezug auf ein insolventes Unternehmen nicht zu unterschätzen. Besteht bei Eintritt der Insolvenz eine Forderungsausfallversicherung (Warenkreditversicherung), hat der Insolvenzverwalter nach 103 InsO das Wahlrecht, zu entscheiden, ob er die Versicherung übernimmt oder beendet. Sollte die Entscheidung gegen die Fortführung einer Police ausfallen, stellt sich die Frage nach der Haftung des Insolvenzverwalters ( 60, 61 InsO), falls erkennbar war, dass die Forderung vom Schuldner (des insolventen Betriebs) nicht beizutreiben ist. Der Verwalter darf aber auch keine unnötigen Ausgaben tätigen. Es wird also das Ausfallrisiko im Einzelfall abzuwägen sein. Die Leistungspflicht der Forderungsausfallversicherung tritt ein, wenn das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet wurde oder die Zwangsvollstreckung unbefriedigt verläuft, die Mehrheit der Gläubiger einem außergerichtlichen Liquidations- oder Quotenvergleich zustimmt oder ein sonstiger ungünstiger Umstand nachgewiesen wird, der eine Bezahlung der offenen Rechnungen als aussichtslos erscheinen lässt. Wird die Forderung überfällig (je nach Anbieter des Versicherungsvertrags nach zwei bis sechs Monaten), hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, durch Abgabe der Forderung an ein Inkassounternehmen des Kreditversicherers den so genannten protected default zu nutzen. Dieser beinhaltet die Bemühung, innerhalb eines Zeitraums von meist drei Monaten die Forderung beizutreiben. Gelingt dies, erhält der Insolvenzverwalter direkt nach erfolgter Beitreibung den ausstehenden Betrag, abzüglich einer eventuell vereinbarten Erfolgsprovision. Gelingt es nicht, so gilt nach Ablauf einer Karenzfrist (in der Regel weitere ein bis drei Monate) der Versicherungsfall als eingetreten, und der Kreditversicherer leistet aus dem Vertragsanspruch. Bei der Prüfung einer bestehenden Police sollte auf den Einschluss des protected default geachtet werden. Sollte im Rahmen einer Unternehmensfortführung der Neuabschluss einer Police erwogen werden, so ist es empfehlenswert, diesen Einschluss vorzunehmen. Darüber hinaus werden am Markt Angebote von Versicherungsgesellschaften wahrgenommen, die Forderungen aus erbrachten Bauleistungen (z. B. bei Fortführung insolventer Bauunternehmen) versichern. Die Folgen von unliebsamen Mängelhypotheken (Mangeleinbehalt) sind damit zu minimieren. Die Forderungsausfallversicherung richtet sich im Regelfall an Unternehmen, deren Kunden im Inland beheimatet sind. Exportorientierte Unternehmen sollten ihre Forderungen mit einer Ausfuhrkreditversicherung absichern. Für politische Risi-

3 NZI_18_ :05 Uhr Seite XV ken wird eine staatliche Ausfuhrkreditversicherung unverzichtbar sein. Bei der Platzierung können qualifizierte Versicherungsmakler Hilfestellung leisten. Handelt es sich bei den beiden vorherigen Instrumenten um eine eher passive Gestaltung mit der Sicherheit von Forderungen, so bekommt die Forderung im nächsten Schritt mittels Factoring eine aktive Rolle, nämlich die einer alternativen Finanzierungsmöglichkeit. IV. Factoring Bei der Beschaffung von Liquidität für die Unternehmensfortführung bietet sich unter Umständen der Forderungsverkauf (Factoring) an. Im echten Factoringverfahren wird die Forderung an die Factorbank verkauft. Diese bevorschusst die Rechnung, meist innerhalb von 24 Stunden, bis zu 90 Prozent und trägt zudem das Ausfallrisiko (anders als in der Kreditversicherung, die einen Selbstbehalt kennt) zu 100 Prozent. Hierfür wird ein Sicherungsentgelt erhoben. Das unechte Factoring wird kein wichtiges Instrument für den Insolvenzverwalter sein. Der Factor schießt lediglich Geld vor und zieht die Forderung ein. Scheitert dieses Vorhaben, wird der Schuldner in Haftung genommen. Deshalb wird das unechte Factoring in der Rechtsprechung überwiegend als Darlehen bewertet. Die Kosten des Beitreibungsverfahrens sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Der Forderungsverkäufer (in unserem Fall also das insolvente Unternehmen) muss einige Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem sind dies: PROVENTURA INDUSTRIE-AUKTION GMBH Hannover 0511/ Johann Zimmermann* Düsseldorf 02056/ Roland Müller Göttingen 0551/21400 Carsten Engel Spezialisierte Dienstleistungen für die Insolvenzverwaltung. Auktionatoren und Sachverständige für die Bewertung von Maschinen, industriellen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen * Von der IHK Hannover öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer von Maschinen und industriellen Anlagen, Diplom-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten Die Laufzeit der zum Verkauf anstehenden Forderung sollte bei Inlandsforderungen 120 Tage nicht überschreiten (bei Auslandsforderungen 180 Tage). Die Forderung darf nicht durch Rechte Dritter belastet sein und muss der Höhe nach einwandfrei feststehen. Der Kundenkreis des Forderungsverkäufers sollte keinen starken Veränderungen unterliegen. Factoringgesellschaften prüfen für den Forderungsverkäufer die Bonität und Kreditwürdigkeit seiner Kunden. Außerdem wird das Mahn- und Inkassowesen übernommen, so dass ein eigenes Debitorenmanagement verzichtbar ist. Die Factoringgesellschaft erhebt eine Gebühr, die zwischen 10 und 20 Prozent des Forderungsbetrags erreicht. Es gibt zwischenzeitlich eine breite Palette von FactoringFormen. Es kommen vermehrt Finanzdienstleistungsinstitute (überwiegend Banken) auf den Markt, die immer neue Formen anbieten. Eine Recherche dieser Angebote ist sicher zielführend. V. Schlussbemerkung Grundsätzlich gilt, dass der Insolvenzverwalter die Zahlungsfähigkeit des Schuldners beurteilen muss. Hierzu können Dritte eingeschaltet werden. Eine Auskunft von Wirtschaftsauskunfteien kann erste Anhaltspunkte liefern. Risiken, die mit der kaufmännischen Unternehmensführung entstehen, können durch eine spezielle Police abgesichert werden. Der qualifizierte und auf Insolvenzverfahren spezialisierte Versicherungsmakler wird den Insolvenzverwalter fachkundig unterstützen und administrative Aufgaben zur Auswahl der richtigen Absicherung übernehmen. Der in den letzten Jahren deutlich gestiegene Wert an Forderungsausfällen, auch und gerade von namhaften Schuldnern, lässt eine externe Absicherung ratsam erscheinen. Beilagenhinweis Mit dieser Ausgabe verbreiten wir Beilagen vom Verlag C. H. Beck. Wir bitten unsere Leser um Beachtung! NZI 2010, Heft 18 XV

4 NZI_18_ :05 Uhr Seite XVI Verkaufen ist besser als kündigen von Christian Baumann, cashlife AG, Pullach Lebensversicherungen sind beliebt. Rund 27 Prozent ihres Vermögens legen die Deutschen in Policen an. Doch halten viele Verbraucher die langjährigen Verträge nicht durch. Jede zweite der annähernd 97 Millionen bestehenden Lebensversicherungen wird vorzeitig gekündigt. Dabei gilt: Der Verkauf der Police bringt oft mehr als eine übereilte Kündigung. Bei der Ver - wertung von Policen sollte genau verglichen und verschiedene Möglichkeiten zur Liquiditätsbeschaffung geprüft werden. Finanzdienstleister bieten hier Unterstützung und neben dem Policenankauf auch schon im Vorfeld Finanzierungsalterna - tiven. Fast jeder Deutsche hat sie: eine Lebensversicherung. Denn neben dem klassischen Sparbuch gilt die Anlage in eine Lebensversicherungspolice als sehr sicheres Investment. Rund 27 Prozent ihres Vermögens legen die Deutschen in Form einer Lebensversicherung an. Dahinter folgen abgeschlagen mit zwölf Prozent Investmentfonds und Direktinvestments in Anleihen und Wertpapiere. Doch die Verpflichtung über Jahre hinweg monatliche Beiträge zu zahlen, halten viele Kunden nicht durch. Die privaten und beruflichen Lebensumstände verändern sich und damit auch die finanzielle Situation der Versicherten. Der Kauf einer Immobilie oder die Geburt eines Kindes lassen kurzfristige Liquiditätslücken entstehen. Zudem können auch weniger erfreuliche Umstände eintreten und zu finanziellen Engpässen führen. Die Kündigung einer Police ist in den meisten Fällen eine Notentscheidung: 51 Prozent der laufenden Verträge werden auf Grund von Arbeitslosigkeit oder zum Begleichen von Verbindlichkeit und Krediten gekündigt. Oft wird zur schnellen Liquiditätsbeschaffung die bestehende Lebensversicherung ohne vorherige Analyse von anderen interessanten Verwertungsmöglichkeiten gekündigt. Das passiert mit rund der Hälfte der 97 Millionen in Deutschland bestehenden Lebensversicherungspolicen. Ein Trend, der anhält wie das kontinuierlich ansteigende Stornovolumen beweist. Wurden im Jahr 2005 Policen mit einem Gesamtvolumen von 11,5 Milliarden Euro aufgelöst, so waren es in 2009 bereits Policen im Wert von 13,85 Milliarden Euro. Die Auflösung der Lebensversicherung bietet jedoch nur vergleichsweise geringe Erträge zum eingezahlten Kapital. Den frühzeitigen Vertragsaustritt lassen sich die Versicherungsunternehmen gut bezahlen und erheben hohe Stornogebühren. Zudem greift auch der Staat im Falle der Kündigung ein: Wird die Police vor Ablauf von zwölf Jahren aufgelöst, müssen die Anleger 25 Prozent Kapitalertragsteuer auf die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Erträge. So reduziert sich die ausgezahlte Summe noch einmal. Ärgerlich, besonders wenn das Geld zur Schuldentilgung verwendet werden soll. Außerdem erlischt mit der Kündigung des Vertrags auch der Todesfallschutz der Police und somit die Versicherungszahlung für die Erben. Policenverkauf als gute Verwertungsmöglichkeit Unabhängig von den Gründen, die zur vorzeitigen Kündigung führen, gibt es eine vielversprechende Alternative: den Verkauf der Police. Hierbei wird die Lebensversicherung vom Versicherungsnehmer an einen Finanzdienstleister verkauft. Der Finanzdienstleister kann nun über die Police verfügen und sie weiterführen oder in Ausnahmefällen selbst kündigen. Bei cash.life zum Beispiel die Policen in der Regel vom Aufkäufer bis zum XVI NZI 2010, Heft 18 Laufzeitende gehalten und gebündelt über den Lebensversicherungszweitmarkt weiterverkauft. Interessierte Abnehmer für die gebrauchten Versicherungen sind unter anderem Fonds. Denn auch nach der Finanzkrise bieten die Policen dank ihrer hohen Schlusszahlungen eine attraktive Rendite. So ist es möglich, dass der Kaufpreis für den Versicherungsinhaber über dem Rück - kaufswert im Kündigungsfall liegt. Im Vergleich zur Stornierung kann eine um bis zu 15 Prozent höhere Kaufpreiszahlung erzielt werden, die sofort im vollen Umfang geleistet wird. Bares Geld, das anschließend vom Kunden zur Ablösung von Krediten oder zur Tilgung von Schulden eingesetzt werden kann. Weitere Pluspunkte: Durch den Verkauf der Lebensversicherung entstehen keine Stornogebühren. Zudem fallen die staatlichen Abgaben gegenüber einer Kündigung meist geringer aus: Denn der Verkauf der Lebensversicherung ist grundsätzlich steuerfrei. Die Abgeltungssteuer von 25 Prozent fällt nur an, wenn der Vertrag noch keine zwölf Jahre besteht oder nach dem abgeschlossen wurde. In diesem Fall wird die Abgeltungssteuer zwar fällig, aber nur auf die Differenz zwischen den einbezahlten Beiträgen und dem ausgezahlten Kaufpreis berechnet. Der erzielte Ertrag ist dadurch in der Regel trotzdem höher als die Auszahlung des Versicherers im Kündigungsfall. Die Erfahrungswerte zeigen, dass bei vielen Versicherungsverträgen die einbezahlten Beiträge über dem Kaufpreis liegen und keine Steuern abgeführt werden müssen. Sicherheit bietet den Versicherten zudem, dass auch nach dem Verkauf in den meisten Fällen der Todesfallschutz bestehen bleibt. Stirbt der Versicherte während der Vertragslaufzeit, erhalten die Erben die Zahlung vom Policenkäufer. Die Höhe variiert hierbei von Police zu Police und in Abhängigkeit von der Restlaufzeit und dem gezahlten Ankaufspreis. Leider haben sich die Vorteile des Policenverkaufs bei der Mehrheit der Versicherten noch nicht herumgesprochen. Und auch die Berater sind häufig nicht ausreichend über die gute Alternative zur Kündigung informiert. Wer in eine angespannte finanzielle Situation gerät, wählt daher noch immer häufig den auf den ersten Blick einfachsten Weg der Kündigung. Überprüfen lohnt sich Wer seine Lebensversicherung frühzeitig kündigen möchte, sollte auf jeden Fall die Möglichkeit des Verkaufs prüfen. Es müssen nur wenige Voraussetzungen erfüllt sein: Im Falle der cash.life zum Beispiel muss der aktuelle Rückkaufswert der Police bei lediglich Euro liegen. Zudem darf die Restlaufzeit der Police nicht länger als 15 Jahre betragen. Und es können nur kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen verkauft werden. Fondspolicen oder Direktversicherungen sind nicht zum Verkauf geeignet. Einige Finanzdienstleister bieten die Möglichkeit, diese Voraussetzungen unkompliziert Online zu prüfen. Über die Homepage der Finanzdienstleister kann die Lebensversicherung unverbindlich bewertet werden. Hierbei erfragt der Finanzdienstleister alle notwendigen Daten bei der Versicherungsgesellschaft. Der Verwerter muss nach Veranlassung der Prüfung nichts weiter tun. Auf Grundlage der gesammelten Daten errechnet der Finanzdienstleister einen Kaufpreis für die Police und erstellt ein Angebot. Einige Finanzdienstleister bieten über das Internet nach einer kurzen Registrierung zusätzlich ein umfangreiches Serviceangebot. Online stehen Informations - materialien wie Broschüren und Formulare zum Download zur Verfügung.

5 NZI_18_ :05 Uhr Seite XVII Policendarlehen als Variante zwei Der Verkauf der Police ist für den Versicherungsnehmer eine gute Möglichkeit, um sofort an sein Geld zu kommen. Eine zusätzliche Alternative ist das Policendarlehen: Der Versicherungsinhaber tritt nur einen Teil seiner Police an die refinanzierende Bank ab. Hierzu müssen geringere Kriterien erfüllt sein als beim Policenverkauf. Zum Beispiel können Policen mit einem geringeren Rückkaufswert oder fondsgebundene Lebensversicherungen beliehen und so ebenfalls zur vorzeitigen Liquiditätsbeschaffung genutzt werden. Auch auf Schufa-Anfragen kann teilweise verzichtet werden. Beim Darlehen wird die Police nicht gekündigt oder verkauft, sondern nur beliehen und bleibt dem Kunden erhalten. Somit kann der Kunde bei Fälligkeit von den hohen Schlussüberschüssen profitieren. Der Versicherte gewinnt also doppelt: Zum einen von der sofortigen Liquidität und zum anderen von den attraktiven Endauszahlungen. Für Kunden, die hohe monatliche Zahlungen vermeiden wollen, bietet sich eine besondere Gestaltung des Policendarlehens an: Eine Variante, die ohne laufende Zins- und Tilgungszahlungen das Darlehen endfällig bedient. Der Darlehensbetrag wird hierbei durch die Schlusszahlung der Lebensversicherung gedeckt. So können zum Beispiel auch teure Ratenkredite vorzeitig getilgt und die monatlichen Ausgaben gesenkt werden. Grundsätzlich sollte jeder Kunde genau analysieren, welche Finanzierungsalternativen sich zur Kündigung der Lebensversicherung bieten. Eine schnelle und einfache Möglichkeit dazu bietet das Internet. Auch Kunden ohne Lebensversicherung können von dem Online-Angebot der Finanzdienstleister profitieren, zum Beispiel durch einen Online-Kreditvergleich. Vergleichen ist in jedem Fall wichtig. Mit ein paar Klicks sind schnell die verschiedenen Angebotsmerkmale gegenübergestellt. Kunden können dann entscheiden, welche Finanzierungsoption am besten für sie geeignet ist und ob der Policenverkauf oder das Policendarlehen die bessere Wahl zur Kündigung ist. Englisch Deutsch/Deutsch Englisch Helfen Sie den Menschen, die unter den verheerenden Folgen der Flut in Pakistan leiden. Spendenkonto 51 51, Bank für Sozialwirtschaft, BLZ , Stichwort: Pakistan. Mehr Infos unter Gemeinsam für Menschen in Not. Das Besondere: Bestellen Sie bei Ihrem Buchhändler oder bei: beck-shop.de NZI 2010, Heft 18 XVII

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