Satzung Quartett-Verein 1910 Wetter (Ruhr) e.v.
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- Kirsten Mann
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1 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen QUARTETT-VEREIN 1910 Wetter (Ruhr) e.v. und hat seinen Sitz in Wetter (Ruhr). Er ist beim Amtsgericht Wetter (Ruhr) unter der VR-Nr. 328 im Vereinsregister eingetragen. Der Verein wurde im März 1910 gegründet und ist Mitglied im Sängerbund Nordrhein- Westfalen e.v., sowie im Deutschen Sängerbund e.v. Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß. Erfüllungsort und Gerichtstand ist Wetter (Ruhr). 2 (Zweck und Ziel) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Chorgesangs, getreu seiner Tradition. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sonder ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Seine Ziel verwirklicht der Verein durch: a) Pflege des Chorgesangs nach den Richtlinien des Sängerbundes Nordrhein- Westfalen e.v. und den Richtlinien des Deutschen Sängerbundes e.v. b) Regelmäßige Chorproben und Teilnahme sowie Durchführung von Konzerten und anderen musikalischen Veranstaltungen auch im Dienste der Öffentlichkeit. c) Pflege des Chorgesangbrauchtums. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 (Geschäftsjahr) Seite 1 von 7
2 4 (Mitgliedschaft) Mitglieder können alle Personen werden, die geordneten Verhältnissen leben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich durch Beitrittserklärung und Abbuchungsvollmacht zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Zu einer Mitteilung des Grundes der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Des Quartals, in dem der Eintritt in den Verein schriftlich erklärt wurde. Mit dem Eintritt in den Verein erklärt sich das Mitglied einveratanden, dass seine Personaldaten in der Aufnahmeerklärung unter voller Beachtung des Datenschutzgesetzes für Vereinszwecke gespeichert, übermittelt und verwendet werden. Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzung. Der Verein führt: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder Jedes Vereinsmitglied kann für hervorragende Verdienste um den Verein, auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Jedoch sollten bei der Beantragung der Ehrenmitgliedschaft auch wirklich hervorragende Verdienste vorliegen. Ehrenmitglieder genießen alle Recht der ordentlichen Mitglieder. 5 (Rechte der Mitglieder) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte. Diese Rechte bestehen in der Teilnahme an den Versammlungen und den Veranstaltungen, den Chorproben und der Ausübung des Stimmrechtes. Jedes Mitglied über 18 ist stimmberechtigt und für den Vorstand, sowie alle Ausschüsse, wählbar. Alle Mitglieder haben die gleichen Pflichten. 6 (Pflichten der Mitglieder) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und bei der Ausübung des Chorgesanges die erlassenen Anordnungen, zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Chorbetriebes, zu beachten. Singende Mitglieder (aktive Mitglieder) haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Seite 2 von 7
3 7 (Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr) Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren erhoben. Mit der Eintrittserklärung ist deshalb ein Bankeinzugsvollmacht auszustellen. Ein Mitglied das sich dem Einzugsverfahren nicht anschließen will, hat schriftlich, die von ihm gewählte Form der Beitragszahlung zu erklärn und hat selbst dafür zu sorgen, das die Zahlungen durch überweisen oder Barzahlung an den Kassenwart rechtzeitig erfolgen. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt. Über Beitragsstundungen und Beitragserlass in besonderen Härtefällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft endet: 8 (Erlöschen der Mitgliedschaft) a) durch freiwilliges Ausscheiden infolge Kündigung, die bis zum 30, September mit Geltung für das kommende Geschäftsjahr schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen muss. Bei Kündigung nach dem 30. September ist der Beitrag noch für das folgende Geschäftsjahr zu entrichten. b) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. c) durch Tod des Mitglieds. d) Durch Ausschluss des Mitglieds durch den Vorstand bei vorliegen folgender Gründe: 1. Verstoß gegen die Satzung, trotz vorhergegangener Ermahnung 2. Unehrenhaftes und vereinsschädigendes Verhalten 3. Grobe Störung des Chorbetriebes Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Revision des Ausschlusses beim Ältestenrat zu beantragen. Bestätigt dieser mehrheitlich des Ausschluss des Mitgliedes, ist der Ausschluss rechtskräftig. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf Vereinsleistungen und das Vereinsvermögen. 9 (Vereinsorgane) Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der geschäftsführende Vorstand c) der erweiterte Vorstand Seite 3 von 7
4 10 (Geschäftsführender Vorstand) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Geschäftsführer d) dem Kassenwart Der Vorstand, im Sinne des 26 BGB wird gebildet durch den Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, den Geschäftsführer und den Kassenwart. Die Abgabe von Willenserklärungen nach außen, erfolgen durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Geschäftsführer und den Kassenwart, von denen jeweils 2 gemeinschaftlich tätig werden müssen. 11 (Erweiterter Vorstand) Der erweiterte Vorstand besteht aus: a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes b) dem stellvertretenden Geschäftsführer c) dem stellvertretenden Kassenwart d) dem Sprecher des Festausschusses e) dem Notenwart f) dem Sprecher des Musikausschusses g) dem Sozialwart 12 (Wahl des Vorstandes) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Für die Wahlen gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Nach 3 Jahren scheiden folgende Vorstandsmitglieder aus: a) der Vorsitzend der stellvertretende Geschäftsführer der Notenwart der Sozialwart b) der stellvertretende Vorsitzende der Kassenwart der Musikausschuss der Kassenprüfer Seite 4 von 7
5 c) der Geschäftsführer der stellvertretende Kassenwart der Festausschuss Die Wiederwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist zulässig, für alle während der Amtszeit ausscheidenden Mitglieder, kann der geschäftsführende Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch in das vakante Amt berufen bzw. gewählt werden. Eine Amtsenthebung ist nur durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands zulässig, nachdem der Ältestenrat seine Zustimmung gegeben hat. 13 (Ältestenrat) Zur Schlichtung von Streitfällen, zur Behandlung von Ausschlussverfahren und bei der Amtsenthebung wird ein Ältestenrat gebildet. Er tritt nur bei Bedarf zusammen und besteht aus 3 verdienten, von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Neuwahlen der Mitglieder des Ältestenrates erfolgen nur, wenn ein gewähltes Mitglied ausgeschieden ist. Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören. 14 (Amtsführung) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereis nach dem Gesetz, Satzung und Mitgliederbeschluss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Der geschäftsführende Vorstand stellt von sich aus eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung auf. Alle Vorstandsmitglieder führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 15 (Mitgliederversammlung) Die ordentliche Mitgliederversammlung, auch Jahreshauptversammlung genannt, findet einmal im Jahr statt. Sie soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Die Berufung findet mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung statt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar. Der Vorsitzende ist Versammlungsleiter, wenn nicht anderes durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Seite 5 von 7
6 Auf der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung siind folgende Punkte festzusetzen: 1. Vorlage des Geschäftsführungsberichtes, des Kassenberichtes und anderer anstehende Berichte über das verflossenen Geschäftsjahr. 2. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufenen Geschäftsjahr. 3. Neuwahl der satzungsgemäß ausscheidenden Vorstandsmitglieder, bzw. Ergänzungswahlen zum Vorstand. 4. Neufestsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren. 5. Satzungsänderungen. 6. Anträge Alle zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gestellten Anträge, sowie auch diejenigen der außerordentlichen Mitgliederversammlungen, müssen dem Vorsitzenden bis spätesten 5 Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form zugegangen sein. Zur Beurkundung der gefassten Vereinsbeschlüsse ist der Vorstand verpflichtet, ein Protokoll aufzusetzen, welches von 2 geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein muss. Dasselbe hat alle zur Abstimmung gestellten Anträge und das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten. Alle in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden rechtswirksam, wenn die Mehrheit der erschienenen dafür stimmt, Ausgenommen bleiben Fälle, wo das Gesetz und die Satzung anderes besagt. 16 (Außerordentliche Mitgliederversammlung) Einer außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit, jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, einberufen werden. Ebenfalls hat die Einberufung zu geschehen, wenn sie von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird ( 37 BGB) 17 (Satzungsänderung) Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder von 10 Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Seite 6 von 7 18 (Vereinsauflösung) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn in der ordentlichen Mitgliederversammlung ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen, es sei denn, dass 5 Mitglieder entscheiden den Verein weiterzuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins gilt hinsichtlich des Vermögens 19 dieser Satzung. Anträge hinsichtlich Satzungsänderung bzw. Vereinsauflösung müssen dem Vorstand bis zum des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Geschäftsjahres vorliegen.
7 19 (Vereinsvermögen) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Wetter (Ruhr) zu, mit der Maßgabe zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden und zwar insbesondere zur Förderung des Chorgesanges. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finazamtes ausgeführt werden. Die Satzung wurde angenommen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 02. August Friedhelm Neveling Vorsitzender Ulrich Samm stellvertretender Vorsitzender Friedrich Wilhelm Wiese Geschäftsführer Heinz Grimm Kassenwart Jürgen Schreiber Erich Sondern Albert Hildebtrandt Seite 7 von 7
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