Neue Programmstruktur und Einführung von Tilgungszuschüssen ab

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1 An alle mit uns in Geschäftsverbindung stehenden Kreditinstitute, Ministerien und andere interessierte Organisationen Stuttgart, den 26. Mai 2015 Wirtschaftsförderung Ressourceneffizienzfinanzierung Ressourceneffizienzfinanzierung ELR-Kombi Neue Programmstruktur und Einführung von Tilgungszuschüssen ab Sehr geehrte Damen und Herren, die Umgestaltung der Energieeffizienzförderung für gewerbliche Unternehmen auf Bundesebene macht auch eine strukturelle Anpassung der zum 1. Februar diesen Jahres gestarteten Ressourceneffizienzfinanzierung notwendig. 1. Neue Programmstruktur Im bisherigen Programmteil A verbleiben Investitionen in energieeffiziente Produktionsanlagen und prozesse, während die Förderung energieeffizienter Betriebsgebäude im neuen Programmteil C dargestellt wird. Folgende Programmstruktur ist vorgesehen: Ressourceneffizienzfinanzierung Programmteil A: Energieeffiziente Produktion Programmteil B: Materialeffizienz und Umwelttechnik Programmteil C: Energieeffiziente Betriebsgebäude

2 Seite 2 von 3 Dabei wird im Programmteil A künftig zwischen dem Einstiegs- und Premiumstandard mit 10 bzw. 30 % Energieeinsparung differenziert. Die Schaffung des Einstiegsstandards erleichtert also den Zugang zur Förderung gegenüber den aktuellen technischen Vorgaben. Ferner weisen wir darauf hin, dass die bisherige obligatorische Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht mehr zwingend ist. Wir empfehlen dennoch, die bewährte und für die Kunden kostenfreie Beratung durch das RKW Baden-Württemberg und die Steinbeis-Stiftung weiter zu nutzen. Neuinvestition Modernisierungsinvestition Einstiegsstandard Premiumstandard Einstiegsstandard Premiumstandard 10 % 30 % 10 % 30 % gemessen am Branchendurchschnitt gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre Abweichend hiervon gibt es schon bisher im Programmteil B Materialeffizienz und Umwelttechnik keine fixen technischen Fördervoraussetzungen. Ziel ist hier, Einspar- bzw. Verminderungseffekte zu realisieren. Im Programmteil C der energieeffizienten Betriebsgebäude richtet sich die Förderintensität zukünftig für Neubau- und Sanierungsmaßnahmen nach dem erreichten Effizienzhausstandard. Die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen ist weiterhin durch einen Sachverständigen zu bestätigen. 2. Einführung von Tilgungszuschüssen Die derzeitige Niedrigzinsphase stellt uns bei der Gestaltung des Förderinstrumentariums vor besondere Herausforderungen. Für die Dauer, in der die Erbringung unseres Fördermehrwertes über zusätzliche Zinsverbilligung eingeschränkt oder nicht möglich ist, haben wir uns - auch in Anlehnung an unseren Kooperationspartner KfW - entschlossen, erstmals selektiv Tilgungszuschüsse für mittelständische Kunden anzubieten. Wir machen jedoch schon heute darauf aufmerksam, dass wir dieses Instrument insbesondere in einem geänderten Zinsumfeld überdenken werden.

3 Seite 3 von 3 Folgende Tilgungszuschüsse sind vorgesehen: Programmteil A Einstiegs- und Premiumstandard Tilgungszuschuss in % des Bruttodarlehensbetrages nur Ressourceneffizienzfinanzierung * 1,5 * Kein Tilgungszuschuss in der ELR-Kombi-Variante Programmteil B Tilgungszuschuss in % des Bruttodarlehensbetrages Materialeffizienz und Umwelttechnik * Kein Tilgungszuschuss in der ELR-Kombi-Variante nur Ressourceneffizienzfinanzierung * 1,5 Programmteil C Tilgungszuschuss in % des Bruttodarlehensbetrages Höchstbetrag in EUR / qm Ressourceneffizienz- Ressourceneffizienz- finanzierung finanzierung ELR-Kombi Energetische Sanierung - KfW-Effizienzhaus 70 - KfW-Effizienzhaus ,5 11,0 17,5 10,0 185,00 / 175,00 110,00 / 100,00 Einzelmaßnahmen 6,0 5,0 60,00 / 50,00 Errichtung / Ersterwerb - KfW-Effizienzhaus 55 6,0 5,0 60,00 / 50,00 - KfW-Effizienzhaus 70 1,0-10,00 / - Die neuen Tilgungszuschüsse gelten für alle Zusagen ab dem Ihre Höhe kann künftig dem Konditionentableau und nicht mehr dem Merkblatt entnommen werden. Ihre Fragen beantworten gerne unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Banken-Hotline unter 0711/ Weitere Detailinformationen, insbesondere zu den notwendigen Antragsunterlagen, finden Sie in den beigefügten Merkblättern. Mit freundlichen Grüßen Yvonne Zimmermann Klaus Thuß Anlagen Merkblatt Ressourceneffizienzfinanzierung Merkblatt Ressourceneffizienzfinanzierung ELR-Kombi

4 Ressourceneffizienzfinanzierung Merkblatt (Stand: ) Quelle: Kleine und mittlere Unternehmen erhalten für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Schutz der Umwelt in Baden-Württemberg zinsverbilligte Förderdarlehen. Die ohnehin günstigen, vom Bund subventionierten Konditionen des KfW- Energieeffizienzprogramms und des KfW-Umweltprogramms werden vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft sowie vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und der L-Bank zusätzlich verbessert. Je nachdem, wo der Schwerpunkt der Investition liegt, können die Unternehmen zwischen Programmteil A, B und C wählen: Programmteil A "Energieeffiziente Produktion" für Maßnahmen, die zu einer deutlichen und gut quantifizierbaren Energieeinsparung in den betrieblichen Abläufen (Produktion, Dienstleistungen) führen Programmteil B "Materialeffizienz und Umwelttechnik" für Maßnahmen, bei denen der schonende Umgang mit betrieblichen Ressourcen oder positive Umwelteffekte auf die allgemeinen Umweltgüter Luft, Wasser und Boden im Vordergrund stehen Programmteil C "Energieeffiziente Betriebsgebäude" für den Bau von energieeffizienten Betriebsgebäuden, für die energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden sowie für Energiesparmaßnahmen bei der Gebäudetechnik 1. Was wird gefördert? Im Rahmen von Vorhaben, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen, werden Investitionen zur Energieeinsparung, Steigerung der Materialeffizienz sowie zum allgemeinen Umweltschutz gefördert. Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen. Programmteil A "Energieeffiziente Produktion" Gefördert werden nur Maßnahmen, die mindestens die in der Tabelle genannte Energieeinsparung erzielen. Vorhaben, die den Premiumstandard erfüllen, erhalten eine höhere Zinsverbilligung. Neuinvestitionen Modernisierungsinvestitionen Mindesteinsparung für Endenergieverbrauch Einstiegsstandard Premiumstandard 10 % 30 % Gemessen am Branchendurchschnitt 10 % 30 % Gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre Artikel Nr LB /15 Seite 1 von Förderfähige Investitionen zur Energieeinsparung bei Produktionsanlagen und -prozessen Gefördert werden Investitionen vor allem in Maschinen, Anlagen und Prozesstechnik, die den Energieverbrauch in der Produktion oder bei der Erbringung von Dienstleistungen senken. Die mögliche Energieeinsparung muss ein Sachverständiger1 oder das Unternehmen bei Antragstellung ermitteln und bestätigen (siehe 4.5). Gefördert werden Neu- und Modernisierungsinvestitionen in folgenden Bereichen: Maschinenpark (inklusive elektrische Antriebe, Druckluft, Pumpen) Effiziente Energieerzeugung, insbesondere Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen Prozesskälte / Prozesswärme Wärmerückgewinnung/Abwärmenutzung für Produktionsprozesse Mess-, Regel- und Steuerungstechnik Informations- und Kommunikationstechnik Es sind alle Investitionskosten förderfähig, die in unmittelbarer Verbindung mit den angestrebten Energieeinspareffekten stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie für Energiemanagementsysteme, sofern diese insgesamt zusammen mit den jeweiligen Anlagen(investitions)kosten aktivierungsfähig sind. Programmteil B "Materialeffizienz und Umwelttechnik" 1.2 Förderfähige Investitionen zum sparsamen Ressourceneinsatz und zum Umweltschutz Gefördert werden Investitionen, die den in oder genannten Zielen dienen. Dabei sind alle Investitionskosten förderfähig, die in unmittelbarer Verbindung mit den geförderten Maßnahmen stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung, sofern diese insgesamt zusammen mit den jeweiligen Anlagen(investitions) kosten aktivierungsfähig sind. 1 In diesem Merkblatt verwendete Bezeichnungen wie Sachverständiger oder Antragsteller werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung.

5 /15 Seite 2 von Steigerung der Ressourceneffizienz und Materialeinsparung Gefördert werden zum Beispiel Maßnahmen zur: Reduzierung des Rohstoff- und Materialeinsatzes Verringerung des Ausschusses Reduzierung des Verschnitts Steigerung der Materialeffizienz Einsparung von Betriebs- und Hilfsstoffen (unter Anderem Schmier- und Schleifmittel, Lösungsmittel, Katalysatoren, Wasser oder Reinigungsmittel) Optimierung von Produktionsprozessen Substitution kritischer Rohstoffe und Nutzung nachwachsender Rohstoffe Einsatz von Sekundärrohstoffen und Schließung von Stoffkreisläufen Dematerialisierung von Produkten und Verbesserung der Recyclingfähigkeit Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen Förderfähig sind Maßnahmen zur / zum Verminderung oder Vermeidung von Luftverschmutzung einschließlich Geruchsemissionen, Lärm und Erschütterungen Anschaffung von gewerblich genutzten Elektro-, Hybrid- oder Brennstoffzellen-Fahrzeugen, sofern die CO2-Emissionen 50 g pro Kilometer nicht überschreiten oder die elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt Anschaffung emissionsarmer, gewerblich genutzter, leichter Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M 1, M 2, N 1 und N 2, die eine Bezugsmasse von bis zu Kilogramm haben sowie unter die VO(EG) Nummer 715/2007 fallen und den Abgasstandard Euro 6 erfüllen Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Betankungsanlagen für Wasserstoff Abfallvermeidung, -behandlung und -verwertung Verbesserung der Abwasserreinigung oder Abwasserverminderung /-vermeidung Boden- und Grundwasserschutz Altlasten- beziehungsweise Flächensanierung als Voraussetzung für weitere betriebliche Investitionen Programmteil C "Energieeffiziente Betriebsgebäude" 1.3 Förderfähige Investitionen in Betriebsgebäude und Gebäudetechnik Gefördert werden Maßnahmen an gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden, die unter den Anwendungsbereich der aktuell gültigen EnEV fallen. Alle Maßnahmen müssen die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, die die KfW in ihrem Programm KfW-Energieeffizienzprogramm - Energieeffizient Bauen und Sanieren definiert hat (siehe Anlage zum KfW- Merkblatt, KfW-Formular ). Die L-Bank übernimmt die energetischen Anforderungen unverändert, soweit die Maßnahmen bei der L-Bank förderfähig sind. Die Technischen Mindestanforderungen sind im Internet unter abrufbar. Ein Sachverständiger muss bei Antragstellung das Einsparpotential ermitteln und bestätigen, dass die geplanten Maßnahmen diesen Anforderungen genügen (siehe 4.5). Nach Abschluss des Vorhabens muss er bestätigen, dass das angestrebte Niveau auch erreicht wurde. Die Technischen Mindestanforderungen enthalten auch genaue Vorschriften für die Berechnung der energetischen Niveaus der Gebäude Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Gefördert wird die Sanierung von bestehenden gewerblich genutzten Gebäuden, die das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses erreichen. Folgende KfW-Effizienzhaus-Standards werden gefördert: KfW-Effizienzhaus 70 KfW-Effizienzhaus 100 Gefördert wird auch der Ersterwerb eines sanierten Gebäudes (nur die Kosten für die energetische Sanierung). Nicht gefördert wird der Standard KfW-Effizienzhaus Denkmal. Die energetischen Anforderungen der verschiedenen KfW-Effizienzhaus-Typen (Jahresprimärenergiebedarf und Wärmedurchgangskoeffizienten) sind auf Basis der aktuellen EnEV definiert (siehe Technische Mindestanforderungen). In die Förderung können alle Maßnahmen einbezogen werden, die der Sachverständige in seiner Planung vorsieht, um das KfW-Effizienzhaus-Niveau zu erreichen Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und/oder Gebäudetechnik Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz an bestehenden Betriebsgebäuden: Dämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen Erneuerung und Aufbereitung von Fenstern, Vorhangfassaden, Außentüren und Toren (inklusive Ladestellen) Maßnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes Einbau, Austausch oder Optimierung der Wärme-/ Kälteerzeugung, -verteilung und -speicherung inklusive Kraft-Wärme- beziehungsweise Kraft- Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen Austausch und/oder Optimierung der Beleuchtung Einbau oder Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik Gebäudeautomation Die energetischen Anforderungen an die Einzelmaßnahmen sind auf Basis der aktuellen EnEV definiert (siehe Technische Mindestanforderungen) Errichtung von KfW-Effizienzhäusern Gefördert wird die Errichtung von gewerblich genutzten Gebäuden, die das energetische Niveau eines KfW- Effizienzhauses erreichen. Folgende KfW-Effizienzhaus- Standards werden gefördert: KfW-Effizienzhaus 55 KfW-Effizienzhaus 70

6 Gefördert wird auch der Ersterwerb eines entsprechenden Neubaus. Die energetischen Anforderungen der verschiedenen KfW-Effizienzhaus-Typen (Jahresprimärenergiebedarf und Wärmedurchgangskoeffizienten) sind auf Basis der aktuellen EnEV definiert (siehe Technische Mindestanforderungen). Finanziert werden die Bauwerkskosten (Baukonstruktion und technische Anlagen) und Baunebenkosten. Kosten für nicht beheizte Gebäudeteile müssen herausgerechnet werden. Nicht gefördert werden außerdem Grundstücke, Außenanlagen und Inneneinrichtungen Sonstige Maßnahmen Gefördert werden alle sonstigen Maßnahmen, die zur Vorbereitung, Realisierung und Inbetriebnahme der geförderten Maßnahmen gemäß Ziffer 1.3.1, und erforderlich sind. Dazu gehören auch: Nebenarbeiten, wie zum Beispiel Ausbau und Entsorgung von Altanlagen Planungskosten, die notwendigerweise Bestandteil der Baumaßnahmen sind und sofern sie insgesamt zusammen mit den jeweiligen Anlagen(investitions)- kosten aktivierungsfähig sind Maßnahmen zur Einregulierung der geförderten Anlage Aufwendungen für Energiemanagementsysteme Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25 %) zu berücksichtigen. Das Merkblatt "Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen" (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält insbesondere zu Verflechtungen detaillierte Informationen. Sie erhalten es bei der L-Bank unter Telefon oder im Internet unter Nicht gefördert werden Unternehmen, die einer Beihilfenrückforderung auf Grund einer Entscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind. Außerdem werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 6 dieses Merkblatts nicht gefördert. Wie wird gefördert? Art der Finanzierung Die Förderung erfolgt in allen Programmteilen in Form eines langfristigen zinsverbilligten Kredites. Sofern das niedrige Zinsniveau an den Kapitalmärkten dies zulässt, gibt es eine höhere Zinsverbilligung für eine höhere Energieeinsparung (Premiumstandard) in Programmteil A kleine Unternehmen (KU) in Programmteil B 1.4 Nicht förderfähige Maßnahmen Nicht gefördert werden in allen drei Programmteilen folgende Maßnahmen: Erwerb von Grundstücken Finanzierung von Betriebsmitteln und Warenlager Erneuerbare Energien-Anlagen, die eine Vergütung nach dem "Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG)" erhalten Contracting Leasing und Mietkauf Sanierung und Errichtung von Wohngebäuden sowie Heizungsanlagen, sofern die erzeugte Energie in Wohngebäuden genutzt wird Vorhaben in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur Umschuldungen und Sanierungsfälle Umsatzsteuer ist nur förderfähig, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. 3.2 In allen Programmteilen erhalten die Unternehmen zusätzlich einen Tilgungszuschuss, wenn sie das angestrebte Einsparpotential oder die angestrebte Umweltentlastung realisiert haben. Die aktuellen Tilgungszuschüsse sind im Konditionentableau ausgewiesen (siehe 3.5.5). Ein Archiv mit zusätzlichen Übersichten, die auch die in der Vergangenheit gültigen Tilgungszuschüsse enthalten, finden Sie im Internet unter Umfang der Finanzierung Finanzierungsanteil: Minimaler Bruttodarlehensbetrag: Maximaler Bruttodarlehensbetrag: 3.3 Laufzeitvarianten bis zu 100 % der förderfähigen Kosten in der Regel Euro in der Regel 5 Millionen Euro /15 Seite 3 von 7 2. Wer wird gefördert? Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Gefördert werden nur Unternehmen, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission handelt. Sie müssen folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU- Kriterium): Sie beschäftigen weniger als 250 (MU) beziehungsweise 50 (KU) Personen Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 (MU) beziehungsweise 10 (KU) Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 (MU) beziehungsweise 10 (KU) Millionen Euro. 5 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr 8 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 20 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren Für Investitionsvorhaben, deren technische und ökonomische Lebensdauer mehr als 10 Jahre beträgt, kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden. 3.4 Auszahlung Die Darlehen werden zu 100 % ausbezahlt.

7 3.5 Sollzinssätze 3.6 Zinstermine Zinsverbilligung Das Land Baden-Württemberg verbilligt die Darlehen für die gesamte Laufzeit. Darlehen mit 15- oder 20-jähriger Laufzeit werden nur innerhalb der 10-jährigen Sollzinsbindungsfrist verbilligt Sollzinsbindungsfrist 3.7 Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig. Tilgung Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende. Die Darlehenszinsen gelten in der Regel für die gesamte Laufzeit. Bei den 15- oder 20-jährigen Laufzeitvarianten wird der Sollzinssatz nach Ablauf der 10-jährigen Sollzinsbindungsphase unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt. Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat Bereitstellungsprovision 0,25 % pro Monat, sofern die Darlehen nicht ein Jahr nach Kreditzusage bei der L-Bank abgerufen werden Risikogerechtes Zinssystem Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens. Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitätsund eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz Vorfälligkeitsentschädigung Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. Sicherheiten Das Darlehen ist banküblich zu besichern. Falls ausreichende Sicherheiten nicht zur Verfügung gestellt werden können, kann die Hausbank die Übernahme einer Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank Baden- Württemberg oder die L-Bank beantragen (siehe 5.) Kombinationsmöglichkeit Die Kombination der Ressourceneffizienzfinanzierung mit der Beratungsförderung der BAFA "Energieberatung im Mittelstand" ist möglich. Ausgeschlossen ist für die geförderten Maßnahmen eine Kombination mit den korrespondierenden KfW- Programmen: Programmteil A: KfW-Energieeffizienzprogramm Produktionsanlagen/-prozesse Programmteil B: KfW-Umweltprogramm Programmteil C: KfW-Energieeffizienzprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren Im Programmteil C ist bei Einzelmaßnahmen die Kombination mit einem BAFA-Zuschuss nicht möglich /15 Seite 4 von 7 Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen. Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann bei der L-Bank bestellt werden (Telefon ) oder im Internet unter heruntergeladen werden Konditionenübersicht Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht "Wirtschaftsförderung" im Internet unter ausgewiesen. In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen. 4. Wie wird der Kredit beantragt? 4.1 Hausbankverfahren Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet dann den Antrag mit der erforderlichen Bestätigung gemäß Nummer 4.5, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank den Förderkredit, den sie in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt. 4.2 Antragsunterlagen Der Antrag wird auf dem Antragsvordruck der L-Bank "Antrag für Kreditprogramme des Landes und das ELR- Programm" (Vordruck 9078) gestellt. Zusätzlich muss für den Nachweis der Einspareffekte bei Energie und Ressourcen die jeweilige Bestätigung zum Antrag (BzA) (siehe Ziffer 4.5) und gegebenenfalls eine De-minimis- Erklärung (siehe Ziffer 6.2) eingereicht werden.

8 /15 Seite 5 von 7 Die Vordrucke liegen den Hausbanken vor oder können auch im Internet unter heruntergeladen werden. 4.3 Rechtzeitige Antragstellung 4.4 Ein vollständiger Antrag umfasst folgende Unterlagen: Programmteil A: Förderantrag (L-Bank-Vordruck 9078) BzA Ressourceneffizienzfinanzierung Programmteil A (L-Bank-Vordruck ) gegebenenfalls De-Minimis-Erklärung (L-Bank- Vordruck 1332) Programmteil B: Förderantrag (L-Bank-Vordruck 9078) BzA Ressourceneffizienzfinanzierung Programmteil B (L-Bank-Vordruck ) De-Minimis-Erklärung (L-Bank-Vordruck 1332) Programmteil C Neubau: Förderantrag (L-Bank-Vordruck 9078) BzA KfW-Energieeffizienzprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren (KfW-Formular unter Programmteil C Sanieren (Effizienzhaus und Einzelmaßnahmen): Förderantrag (L-Bank-Vordruck 9078) BzA KfW-Energieeffizienzprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren (KfW-Formular unter De-Minimis-Erklärung (L-Bank-Vordruck 1332) Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Nach vollständiger und fristgerechter Antragstellung bei der Hausbank kann der Antragsteller mit der Ausführung des Investitionsvorhabens beginnen, sofern der Kreditantrag spätestens bis Ende des dritten Kalendermonats nach Vorhabensbeginn an die L-Bank weitergeleitet wird. Für eine frist- und formgerechte Antragstellung kann auch der Beihilfeantrag (L-Bank-Vordruck Nummer 9087) genutzt werden. Dieser Vordruck verbleibt bei der Hausbank. Der eigentliche Förderantrag muss dann in der oben genannten Frist eingereicht werden. Unter Vorhabensbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Verwendungsnachweis Die antragsgemäße Verwendung der zinsverbilligten Darlehensmittel ist gegenüber der Hausbank nachzuweisen. In Programmteil C muss das Unternehmen den Verwendungsnachweis in Form der so genannten Bestätigung nach Durchführung (BnD) erbringen, die Unternehmen, Sachverständiger und Hausbank unterzeichnen müssen. Die L-Bank verwendet hierfür das Formular der KfW im Programm KfW-Energieeffizienzprogramm - Energieeffizient Bauen und Sanieren. Das Formular (KfW-Formular ) kann unter im Internet heruntergeladen werden. 4.5 Das Formular muss jedoch bei der L-Bank eingereicht werden. Bei Änderungen des Vorhabens, die auf die Energieoder Materialeinsparung oder Umweltentlastung Auswirkungen haben, muss spätestens mit dem Verwendungsnachweis eine neue Bestätigung zum Antrag (siehe 4.5) eingereicht werden. Bestätigung zum Antrag Bei Antragstellung muss das Unternehmen nachweisen, dass das geplante Vorhaben auch das entsprechende Potential zur Energieeinsparung beziehungsweise zur Materialeinsparung ergeben wird. Dazu müssen in der so genannten "Bestätigung zum Antrag" die erzielbaren Effekte beschrieben und quantifiziert werden. Das Formular ist unterschrieben über die Hausbank an die L-Bank weiterzuleiten. Für die drei Programmteile gibt es jeweils separate Bestätigungen zum Antrag. Die Formulare sind bei der L-Bank unter erhältlich Bestätigung zum Antrag für Programmteil A "Energieeffiziente Produktion" Für Investitionen zur Energieeinsparung gemäß 1.1 des Merkblatts (Programmteil A) sind die technischen Fördervoraussetzungen auf dem L-Bank-Formular "Bestätigung zum Kreditantrag Ressourceneffizienzfinanzierung Programmteil A" (Vordruck-Nummer ) nachzuweisen. Das Unternehmen kann die Einspareffekte selbst ermitteln und auf dem Formular bestätigen oder einen der folgenden Sachverständigen hinzuziehen: RKW Baden-Württemberg GmbH Steinbeis Beratungszentren GmbH Berater der KfW-Beraterbörse für die Energieberatung Mittelstand ( Andere Berater mit entsprechender Qualifikation Die Gutachten der Steinbeis Beratungszentren GmbH und der RKW Baden-Württemberg GmbH sind für die Unternehmen kostenfrei. Eine Checkliste zur Vorbereitung der Gutachten steht im Internet unter zur Verfügung (Checkliste Sachverständigenbestätigung) Bestätigung zum Antrag für Programmteil B "Materialeffizienz und Umwelttechnik" Für Investitionen zur Steigerung der Materialeffizienz und zur Förderung des allgemeinen Umweltschutzes gemäß 1.2 des Merkblatts (Programmteil B) sind die technischen Fördervoraussetzungen auf dem L-Bank- Formular "Bestätigung zum Kreditantrag Ressourceneffizienzfinanzierung Programmteil B" (Vordruck- Nummer ) nachzuweisen. Das Unternehmen kann selbst die Umweltwirkungen beschreiben und bestätigen, oder sich von den folgenden Sachverständigen beraten lassen: RKW Baden-Württemberg GmbH Steinbeis Beratungszentren GmbH Gelistete Berater aus dem demea-beraterpool ( Berater, die bereits erfolgreich durch die demea geförderte Beratungen durchgeführt haben

9 über die Landesagentur Umwelttechnik BW geschulte, im Kompetenzatlas gelistete Berater, (siehe Die Gutachten dieser Berater sind für die Unternehmen kostenfrei. Eine Checkliste zur Vorbereitung der Gutachten steht im Internet unter zur Verfügung (Checkliste Sachverständigenbestätigung). 5.3 Ansprechpartner für Risikoübernahmen Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer oder unter beziehungsweise bei der L-Bank, Bereich Mittelstand und Infrastruktur (Telefon: ) oder unter Bestätigung zum Antrag für Programmteil C "Energieeffiziente Betriebsgebäude" Bei der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden oder bei Betriebsneubauten gemäß 1.3 des Merkblatts (Programmteil C) sind die technischen Anforderungen von einem Ausstellungsberechtigten nach 21 EnEV für Nichtwohngebäude oder einer nach 43 Landesbauordnung Baden-Württemberg berechtigten Person für die Erstellung der Nachweise nach der EnEV zu bestätigen. Hierzu verwendet die L-Bank das KfW-Formular "Bestätigung zum Kreditantrag KfW- Energieeffizienzprogramm - Energieeffizient Bauen und Sanieren" (KfW-Formular ), das im Internet unter heruntergeladen werden kann. Das ausgefüllte Formular muss aber bei der L-Bank eingereicht werden. Einzelmaßnahmen am Gebäude oder an der Gebäudetechnik gemäß des Merkblatts können vom RKW- Baden-Württemberg bestätigt werden. Dies ist für die Unternehmen kostenlos. 5. Risikoübernahmen 5.1 Ressourceneffizienzfinanzierung 50 mit Bürgschaft der Bürgschaftsbank oder L-Bank Im Rahmen der Ressourceneffizienzfinanzierung 50 kann die Hausbank eine 50%ige Bürgschaft der Bürgschaftsbank oder der L-Bank beantragen. Kreditbeträge bis 2,5 Millionen Euro werden von der Bürgschaftsbank verbürgt. Für höhere Kreditbeträge ist die L-Bank zuständig. Die Ressourceneffizienzfinanzierung 50 wird in einem vereinfachten Verfahren beantragt und zu besonderen Konditionen zugesagt. Die laufende Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für die Ressourceneffizienzfinanzierung beantragt wird. Sie beträgt zwischen 0,20 % und 1,40 % pro Jahr aus dem valutierenden Bruttodarlehensbetrag. Die einmalige Gebühr beträgt 1 % aus dem genehmigten Bürgschaftsbetrag. 6. EU-Beihilferecht Darlehen aus der Ressourceneffizienzfinanzierung können Beihilfen im Sinne von 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die De-minimis- Verordnung. 6.1 AGVO: Investitionsbeihilfen müssen der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Investitionsbeihilfen für Neubauten (Programmteil C, Ziffer 1.3.3) und für den Maschinenpark (Programmteil A, Ziffer 1.1, 1. Spiegelstrich) vergibt die L-Bank unter der Voraussetzung der Artikel 1 bis 12 und 17 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) (Amtsblatt der EU Nummer L 187/1 vom ). Diese Verordnung verpflichtet L-Bank und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben: Zulässige Beihilfeintensität und Kumulierung Für Investitionsbeihilfen an KMU s sind maximal 20 % Beihilfeintensität bei kleinen und 10 % bei mittleren Unternehmen erlaubt. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen und Investitionsvorhaben 7,5 Millionen Euro. Eine Kumulation von Fördermitteln aus diesem Programm mit solchen aus anderen Programmen ist möglich, wenn diese unterschiedliche, jeweils bestimmbare förderfähige Kosten betreffen /15 Seite 6 von Weitere Angebote der Bürgschaftsbank und MBG Falls die 50%ige Bürgschaft nicht ausreichen sollte, übernimmt die Bürgschaftsbank bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 1,25 Millionen Euro gegebenenfalls auch höhere Risikoanteile (bis zu 80 %). Das verbürgte Darlehen der Ressourceneffizienzfinanzierung kann zusätzlich durch eine stille Beteiligung der MBG ergänzt werden. Im Rahmen des speziellen Kombi- Programms werden 25 % mit der stillen Beteiligung und 75 % mit der Ressourceneffizienzfinanzierung finanziert, bei einer möglichen Gesamtfinanzierung zwischen Euro und Euro. Eine Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist für dieselben förderfähigen Kosten nur zulässig, wenn auf Grund dieser Kumulierung die maximale Beihilfeintensität nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht überschritten wird. Sollten mehrere Beihilfen nach unterschiedlichen Beihilfegruppen im Sinne dieser Verordnung gewährt werden, gilt die maximale Beihilfeintensität derjenigen Gruppe mit der höchsten maximalen Beihilfeintensität. Definition eines kleinen und mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten: a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei

10 6.2 b) c) d) Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht. Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. De-minimis-Verordnung: Beihilfen für die nachfolgenden Vorhaben vergibt die L-Bank unter der Voraussetzung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom über die Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV auf "De-minimis"-Beihilfen (Amtsblatt der EU Nummer L 352/1 vom ): Programmteil A: Investitionen gemäß Ziffer 1.1, 2. bis 6. Spiegelstrich Programmteil B: Alle Investitionen Programmteil C: Maßnahmen zur energetischen Sanierung gemäß Ziffer und Auch reine Ersatzinvestitionen vergibt die L-Bank unter dieser Verordnung. 7. Hierbei sind Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr ausgeschlossen. Für vorgenannte Vorhaben hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (Vordruck-Nummer 1332 einzureichen. Hier sind Angaben über die in den letzten drei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen. Ein Informationsblatt zu De-minimis-Beihilfen kann bei der L-Bank unter angefordert oder im Internet unter heruntergeladen werden. Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Endkreditnehmers (Programmteil C) Das Unternehmen muss folgende Unterlagen mindestens 10 Jahre nach Darlehenszusage aufbewahren und auf Verlangen der L-Bank vorlegen: Nachweise über die förderfähigen Investitionskosten Unterlagen zur Dokumentation der vom Sachverständigen erbrachten Leistungen (Planung und Vorhabensbegleitung) Bei Sanierung oder Errichtung eines KfW- Effizienzhauses: Vollständige Dokumentation der Berechnung gemäß 4 EnEV sowie alle dafür relevanten Nachweise gemäß Anlage "Technische Mindestanforderungen" Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und/ oder Gebäudetechnik: Alle dafür relevanten Nachweise gemäß Anlage "Technische Mindestanforderungen" Beim Ersterwerb die vorgenannten Unterlagen zum Nachweis der energetischen Eigenschaften, anstelle von Rechnungen einen Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten (mindestens durch eine Bestätigung des Verkäufers) Sofern der Endkreditnehmer innerhalb von 10 Jahren das geförderte Gebäude verkauft, ist der Erwerber auf die Förderung der L-Bank und auf das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach 11, Absatz 1 EnEV hinzuweisen /15 Seite 7 von 7 L-Bank Bereich Wirtschaftsförderung Börsenplatz Stuttgart Telefon-Hotline wirtschaft@l-bank.de Internet: Beratungszentrum Öffnungszeiten: Montag bis Freitag Uhr Börsenplatz 1, Stuttgart

11 Ressourceneffizienzfinanzierung - ELR-Kombi Merkblatt (Stand: ) Quelle: Unternehmen können das Darlehen Ressourceneffizienzfinanzierung - ELR-Kombi ergänzend zu einem ELR-Zuschuss einsetzen. Wenn ihr Vorhaben im "Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)" gefördert wird, können Unternehmen die Investitionen, die zur Energie- oder Ressourceneinsparung oder zum Umweltschutz beitragen, zusätzlich mit der Ressourceneffizienzfinanzierung - ELR-Kombi finanzieren. Die Darlehen werden aus dem KfW-Energieeffizienzprogramm oder dem KfW-Umweltprogramm refinanziert. Die Zinsen entsprechen den günstigen Zinsen der KfW-Programme. 1. Was wird gefördert? Gefördert werden nur Vorhaben, die im ELR-Programm in den Förderschwerpunkten "Arbeiten" und "Grundverversorgung" eingeplant wurden. Im Rahmen dieser Vorhaben werden in der Ressourceneffizienzfinanzierung - ELR-Kombi folgende Investitionen gefördert: Programmteil A "Energieeffiziente Produktion": alle Investitionen in den Maschinenpark zur Energieeinsparung und zur effizienten Energieverwendung Programmteil B "Materialeffizienz und Umwelttechnik": alle Investitionen zum sparsamen Ressourceneinsatz im Betrieb sowie zum allgemeinen Umweltschutz Neuinvestitionen Modernisierungsinvestitionen Mindesteinsparung für Endenergieverbrauch Einstiegsstandard Premiumstandard 10 % 30 % Gemessen am Branchendurchschnitt 10 % 30 % Gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre Es sind alle Investitionskosten förderfähig, die in unmittelbarer Verbindung mit den angestrebten Energieeinspareffekten stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie für Energiemanagementsysteme, sofern diese insgesamt zusammen mit den jeweiligen Anlagen(investitions)kosten aktivierungsfähig sind. Programmteil C "Energieeffiziente Betriebsgebäude" Bau von energieeffizienten Betriebsgebäuden, energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden sowie Energiesparmaßnahmen bei der Gebäudetechnik Für den Teil des eingeplanten Vorhabens, der nicht oder nicht ausreichend zur Energieeinsparung, Materialeffizienz oder zum Umweltschutz beiträgt (zum Beispiel Grundstück, Außenanlagen), ist eine ergänzende Förderung mit einem ELR-Kombi-Darlehen möglich. Programmteil A "Energieeffiziente Produktion" Programmteil B "Materialeffizienz und Umwelttechnik" 1.2 Förderfähige Investitionen zum sparsamen Ressourceneinsatz und zum Umweltschutz Gefördert werden Investitionen, die den in 1.2 a) und b) genannten Zielen dienen. Dabei sind alle Investitionskosten förderfähig, die in unmittelbarer Verbindung mit den geförderten Maßnahmen stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung, sofern diese insgesamt zusammen mit den jeweiligen Anlagen(investitions)kosten aktivierungsfähig sind. Artikel Nr LB /15 Seite 1 von Förderfähige Investitionen zur Energieeinsparung Gefördert werden Investitionen in Maschinen und Anlagen, die den Energieverbrauch in der Produktion oder bei der Erbringung von Dienstleistungen senken. Die mögliche Energieeinsparung muss ein Sachverständiger1 oder das Unternehmen bei Antragstellung ermitteln und bestätigen (siehe 4.5). Gefördert werden nur Maßnahmen, die mindestens die in der Tabelle genannte Energieeinsparung erzielen. Vorhaben, die den Premiumstandard erfüllen, erhalten eine höhere Zinsverbilligung. a) Steigerung der Ressourceneffizienz und Materialeinsparung Förderfähig sind Investitionen, die zu einem sparsamen Ressourceneinsatz im Unternehmen beitragen, wie zum Beispiel Einsparung bei Rohstoffen, Material sowie Betriebs- und Hilfsstoffen Optimierung von Produktionsprozessen Substitution kritischer Rohstoffe und Nutzung nachwachsender Rohstoffe Einsatz von Sekundärrohstoffen und Schließung von Stoffkreisläufen 1 In diesem Merkblatt verwendete Bezeichnungen wie Sachverständiger, Antragsteller oder Kreditnehmer werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung.

12 /15 Seite 2 von 7 Verminderung oder Vermeidung von Luftverschmutzung einschließlich Geruchsemissionen, Lärm und Erschütterungen Anschaffung von emissionsarmen gewerblich genutzten Fahrzeugen Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Betankungsanlagen für Wasserstoff Abfallvermeidung, -behandlung und -verwertung Verbesserung der Abwasserreinigung oder Abwasserverminderung /-vermeidung Boden- und Grundwasserschutz Altlasten- beziehungsweise Flächensanierung als Voraussetzung für weitere betriebliche Investitionen In Programmteil B reicht es für die Förderfähigkeit von Investitionen aus, wenn die positiven Effekte auf den Ressourceneinsatz oder die Umwelt qualitativ und teilweise auch quantitativ beschrieben werden können. Für emissionsarme Fahrzeuge gelten zusätzliche technischen Anforderungen: Elektro-, Hybrid- oder Brennstoffzellen- Fahrzeuge: Die CO2-Emissionen dürfen 50 g pro Kilometer nicht überschreiten oder die elektrische Reichweite muss mindestens 40 Kilometer betragen Emissionsarme Fahrzeuge mit anderen Antriebsarten: Sie gehören zu den Fahrzeugklassen M 1, M 2, N 1 und N 2, haben eine Bezugsmasse von bis zu Kilogramm, fallen unter die VO (EG) Nummer 715/2007 und erfüllen den Abgasstandard Euro 6 Programmteil C "Energieeffiziente Betriebsgebäude" 1.3 b) Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen Förderfähig sind Maßnahmen, die zur Entlastung der Umweltgüter Luft, Boden und Wasser beitragen, wie zum Beispiel: Förderfähige Investitionen in Betriebsgebäude und Gebäudetechnik Gefördert werden Maßnahmen an gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden, die unter den Anwendungsbereich der aktuell gültigen EnEV fallen. Alle Maßnahmen müssen die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, die die KfW in ihrem Programm KfW-Energieeffizienzprogramm - Energieeffizient Bauen und Sanieren definiert hat (siehe Anlage zum KfW- Merkblatt, KfW-Formular ). Die L-Bank übernimmt die energetischen Anforderungen unverändert, soweit die Maßnahmen bei der L-Bank förderfähig sind. Die Technischen Mindestanforderungen sind im Internet unter abrufbar. Ein Sachverständiger muss bei Antragstellung das Einsparpotential ermitteln und bestätigen, dass die geplanten Maßnahmen diesen Anforderungen genügen (siehe 4.5). Nach Abschluss des Vorhabens muss er bestätigen, a) b) dass das angestrebte Niveau auch erreicht wurde. Die Technischen Mindestanforderungen enthalten auch genaue Vorschriften für die Berechnung der energetischen Niveaus der Gebäude. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Gefördert wird die Sanierung von bestehenden gewerblich genutzten Gebäuden, die das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses erreichen. Folgende KfW-Effizienzhaus-Standards werden gefördert: KfW-Effizienzhaus 70 KfW-Effizienzhaus 100 Gefördert wird auch der Ersterwerb eines sanierten Gebäudes (nur die Kosten für die energetische Sanierung). Nicht gefördert wird der Standard KfW-Effizienzhaus Denkmal. Die energetischen Anforderungen der verschiedenen KfW-Effizienzhaus-Typen (Jahresprimärenergiebedarf und Wärmedurchgangskoeffizienten) sind auf Basis der aktuellen EnEV definiert (siehe Technische Mindestanforderungen). In die Förderung können alle Maßnahmen einbezogen werden, die der Sachverständige in seiner Planung vorsieht, um das KfW-Effizienzhaus-Niveau zu erreichen. Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und/ oder Gebäudetechnik Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz an bestehenden Betriebsgebäuden: Dämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen Erneuerung und Aufbereitung von Fenstern, Vorhangfassaden, Außentüren und Toren (inklusive Ladestellen) Maßnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes Einbau, Austausch oder Optimierung der Wärme-/Kälteerzeugung, -verteilung und -speicherung inklusive Kraft-Wärme- beziehungsweise Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen Austausch und/oder Optimierung der Beleuchtung Einbau oder Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik Gebäudeautomation Die energetischen Anforderungen an die Einzelmaßnahmen sind auf Basis der aktuellen EnEV definiert (siehe Technische Mindestanforderungen). c) Errichtung von KfW-Effizienzhäusern Gefördert wird die Errichtung von gewerblich genutzten Gebäuden, die das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses erreichen. Folgende KfW- Effizienzhaus-Standards werden gefördert: KfW-Effizienzhaus 55 KfW-Effizienzhaus 70 Gefördert wird auch der Ersterwerb eines entsprechenden Neubaus.

13 1.4 d) Die energetischen Anforderungen der verschiedenen KfW-Effizienzhaus-Typen (Jahresprimärenergiebedarf und Wärmedurchgangskoeffizienten) sind auf Basis der aktuellen EnEV definiert (siehe Technische Mindestanforderungen). Finanziert werden die Bauwerkskosten (Baukonstruktion und technische Anlagen) und Baunebenkosten. Kosten für nicht beheizte Gebäudeteile müssen herausgerechnet werden. Nicht gefördert werden außerdem Grundstücke, Außenanlagen und Inneneinrichtungen. Sonstige Maßnahmen Gefördert werden alle sonstigen Maßnahmen, die zur Vorbereitung, Realisierung und Inbetriebnahme der geförderten Maßnahmen gemäß Ziffer 1.3 a), 1.3 b) und 1.3 c) erforderlich sind. Dazu gehören auch: Nebenarbeiten, wie zum Beispiel Ausbau und Entsorgung von Altanlagen Planungskosten, die notwendigerweise Bestandteil der Baumaßnahmen sind und sofern sie insgesamt zusammen mit den jeweiligen Anlagen(investitions)kosten aktivierungsfähig sind Maßnahmen zur Einregulierung der geförderten Anlage Aufwendungen für Energiemanagementsysteme Nicht förderfähige Maßnahmen Nicht gefördert werden in allen drei Programmteilen folgende Maßnahmen: Erwerb von Grundstücken Finanzierung von Betriebsmitteln und Warenlager Erneuerbare Energien-Anlagen, die eine Vergütung nach dem "Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG)" erhalten Contracting Leasing und Mietkauf Sanierung und Errichtung von Wohngebäuden sowie Heizungsanlagen, sofern die erzeugte Energie in Wohngebäuden genutzt wird Vorhaben in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur Umschuldungen und Sanierungsfälle Umsatzsteuer ist nur förderfähig, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben. Nicht gefördert werden Unternehmen, die einer Beihilfenrückforderung auf Grund einer Entscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind. Außerdem werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 6 dieses Merkblatts nicht gefördert. Wie wird gefördert? Art der Finanzierung Die Förderung erfolgt in Form eines vom Bund und der KfW zinsverbilligten Darlehens. Sofern das niedrige Zinsniveau an den Kapitalmärkten dies zulässt, gibt es eine höhere Zinsverbilligung für eine höhere Energieeinsparung (Premiumstandard) in Programmteil A kleine Unternehmen (KU) in Programmteil B In Programmteil C erhalten die Unternehmen zusätzlich einen Tilgungszuschuss aus Bundesmitteln, wenn sie das angestrebte Einsparpotential realisiert haben. Die aktuellen Tilgungszuschüsse sind im Konditionentableau ausgewiesen (siehe 3.5.4). Ein Archiv mit zusätzlichen Übersichten, die auch die in der Vergangenheit gültigen Tilgungszuschüsse enthalten, finden Sie im Internet unter Umfang der Finanzierung Zusammen mit einem Zuschuss aus dem ELR-Programm können bis zu 100 % der gesamten Investitionskosten finanziert werden. Minimaler Bruttodarlehensbetrag: in der Regel Euro. Maximaler Bruttodarlehensbetrag: in der Regel 5 Millionen Euro. Laufzeitvarianten 5 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr 8 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 20 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren /15 Seite 3 von 7 2. Wer wird gefördert? Finanziert werden nur Unternehmen, deren Investitionsvorhaben in das ELR-Programm eingeplant worden ist. Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen (in der Regel gewerbliche Unternehmen oder Freiberufler). Gefördert werden nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) Nummer 651/2014), die weniger als 100 Beschäftigte haben. Kleine Unternehmen (KU) erhalten in der Regel im Programmteil B eine zusätzliche Zinspräferenz. Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und Für Investitionsvorhaben, deren technische und ökonomische Lebensdauer mehr als 10 Jahre beträgt, kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden. 3.4 Auszahlung Die Darlehen werden zu 100 % ausbezahlt. 3.5 Sollzinssätze Sollzinsbindungsfrist Die Darlehenszinsen gelten in der Regel für die gesamte Laufzeit. Bei den 15- oder 20-jährigen Laufzeitvarianten wird der Sollzinssatz nach Ablauf der 10-jährigen Sollzinsbindungsphase unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt.

14 Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat Bereitstellungsprovision 0,25 % pro Monat, sofern die Darlehen nicht ein Jahr nach Kreditzusage bei der L-Bank abgerufen werden. 3.9 Sicherheiten Das Darlehen ist banküblich zu besichern. Falls ausreichende Sicherheiten nicht zur Verfügung gestellt werden können, kann die Hausbank die Übernahme einer Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank Baden- Württemberg oder die L-Bank beantragen (siehe 5.). Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 1,25 Millionen Euro zuständig. Für höhere Bürgschaftsbeträge ist die L-Bank zuständig Risikogerechtes Zinssystem Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens. Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitätsund eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz. Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen. Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann bei der L-Bank bestellt werden (Telefon ) oder im Internet unter heruntergeladen werden Kombinationsmöglichkeit Die Kombination der Ressourceneffizienzfinanzierung - ELR-Kombi mit der Beratungsförderung der BAFA "Energieberatung im Mittelstand" ist möglich. Wie wird der Kredit beantragt? Hausbankverfahren Die Ressourceneffizienzfinanzierung - ELR-Kombi wird zusammen mit dem ELR-Zuschuss beantragt. Der Antrag für das Programm Ressourceneffizienzfinanzierung - ELR-Kombi muss immer über die Hausbank eingereicht werden. Sie leitet den Antrag mit der erforderlichen Bestätigung gemäß Ziffer 4.5, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank den Förderkredit, den sie in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt. Antragsunterlagen Der Antrag wird auf dem Antragsvordruck der L-Bank "Antrag für Kreditprogramme des Landes und das ELR- Programm" (Vordruck 9078) gestellt. Zusätzlich muss für den Nachweis der Einspareffekte bei Energie und Ressourcen die jeweilige Bestätigung zum Antrag (BzA) (siehe Ziffer 4.5) und gegebenenfalls zusätzlich eine Deminimis-Erklärung (Vordruck-Nummer 1332) eingereicht werden (siehe Ziffer 6.2) /15 Seite 4 von Konditionenübersicht Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht "Wirtschaftsförderung" im Internet unter ausgewiesen. In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen. 3.6 Zinstermine Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig. Tilgung Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende. Vorfälligkeitsentschädigung Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. Die Vordrucke liegen den Hausbanken vor oder können auch im Internet unter heruntergeladen werden. Ein vollständiger Antrag umfasst folgende Unterlagen: Programmteil A: Förderantrag (L-Bank-Vordruck 9078) BzA Ressourceneffizienzfinanzierung Programmteil A (L-Bank-Vordruck ) gegebenenfalls De-Minimis-Erklärung (L-Bank- Vordruck 1332) Programmteil B: Förderantrag (L-Bank-Vordruck 9078) BzA Ressourceneffizienzfinanzierung Programmteil B (L-Bank-Vordruck ) De-Minimis-Erklärung (L-Bank-Vordruck 1332) Programmteil C Neubau: Förderantrag (L-Bank-Vordruck 9078) BzA KfW-Energieeffizienzprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren (KfW-Formular unter

15 4.3 Programmteil C Sanieren (Effizienzhaus und Einzelmaßnahmen): Förderantrag (L-Bank-Vordruck 9078) BzA KfW-Energieeffizienzprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren (KfW-Formular unter De-Minimis-Erklärung (L-Bank-Vordruck 1332) Rechtzeitige Antragstellung Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn die L-Bank die beantragte ELR-Förderung bewilligt hat. Unter Vorhabensbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Für eine frist- und formgerechte Antragstellung kann auch der Beihilfeantrag (L-Bank-Vordruck Nummer 9087) genutzt werden. Dieser Vordruck verbleibt bei der Hausbank. Der eigentliche Förderantrag muss dann spätestens bis Ende des dritten Kalendermonats nach Vorhabensbeginn bei der L-Bank eingereicht werden. 4.4 Verwendungsnachweis 4.5 In Programmteil C muss das Unternehmen nach Abschluss des Vorhabens die so genannte Bestätigung nach Durchführung (BnD) einreichen, die Unternehmen, Sachverständiger und Hausbank unterzeichnen müssen. Die L-Bank verwendet hierfür das Formular der KfW im KfW-Energieeffizienzprogramm - Energieeffizient Bauen und Sanieren. Das Formular (KfW-Formular-Nummer ) kann unter im Internet heruntergeladen werden. Das Formular muss jedoch bei der L-Bank eingereicht werden. Bestätigung zum Antrag bestätigen oder einen der folgenden Sachverständigen hinzuziehen: RKW Baden-Württemberg GmbH Steinbeis Beratungszentren GmbH Berater der KfW-Beraterbörse für die Energieberatung Mittelstand ( Andere Berater mit entsprechender Qualifikation Die Gutachten der Steinbeis Beratungszentren GmbH und der RKW Baden-Württemberg GmbH sind für die Unternehmen kostenfrei. Eine Checkliste zur Vorbereitung der Gutachten steht im Internet unter zur Verfügung (Checkliste Sachverständigenbestätigung) Bestätigung zum Antrag für Programmteil B "Materialeffizienz und Umwelttechnik" Für Investitionen zur Steigerung der Materialeffizienz und zur Förderung des allgemeinen Umweltschutzes gemäß 1.2 des Merkblatts (Programmteil B) sind die technischen Fördervoraussetzungen auf dem L-Bank- Formular "Bestätigung zum Kreditantrag Ressourceneffizienzfinanzierung Programmteil B" (Vordruck- Nummer ) nachzuweisen. Das Unternehmen kann selbst die Umweltwirkungen beschreiben und bestätigen, oder sich von den folgenden Sachverständigen beraten lassen: RKW Baden-Württemberg GmbH Steinbeis Beratungszentren GmbH Gelistete Berater aus dem demea-beraterpool ( Berater, die bereits erfolgreich durch die demea geförderte Beratungen durchgeführt haben über die Landesagentur Umwelttechnik BW geschulte, im Kompetenzatlas gelistete Berater (siehe Die Gutachten dieser Berater sind für die Unternehmen kostenfrei. Eine Checkliste zur Vorbereitung der Gutachten steht im Internet unter zur Verfügung (Checkliste Sachverständigenbestätigung) /15 Seite 5 von 7 Bei Antragstellung muss das Unternehmen nachweisen, dass das geplante Vorhaben auch das entsprechende Potential zur Energieeinsparung beziehungsweise zur Materialeinsparung ergeben wird. Dazu müssen in der so genannten "Bestätigung zum Antrag" die erzielbaren Effekte beschrieben und quantifiziert werden. Das Formular ist unterschrieben über die Hausbank an die L-Bank weiterzuleiten. Für die drei Programmteile gibt es unterschiedliche Bestätigungen zum Antrag. Die Formulare sind bei der L-Bank unter erhältlich Bestätigung zum Antrag für Programmteil A "Energieeffiziente Produktion" Für Investitionen zur Energieeinsparung gemäß 1.1 des Merkblatts (Programmteil A) sind die technischen Fördervoraussetzungen auf dem L-Bank-Formular "Bestätigung zum Kreditantrag Ressourceneffizienzfinanzierung Programmteil A" (Vordruck-Nummer ) nachzuweisen. Das Unternehmen kann die Einspareffekte selbst ermitteln und auf dem Formular Bestätigung zum Antrag für Programmteil C "Energieeffiziente Betriebsgebäude" Bei der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden oder bei Betriebsneubauten gemäß 1.3 des Merkblatts (Programmteil C) sind die technischen Anforderungen von einem Ausstellungsberechtigten nach 21 EnEV für Nichtwohngebäude oder einer nach 43 Landesbauordnung Baden-Württemberg berechtigten Person für die Erstellung der Nachweise nach der EnEV zu bestätigen. Hierzu verwendet die L-Bank das KfW- Formular "Bestätigung zum Kreditantrag KfW- Energieeffizienzprogramm - Energieeffizient Bauen und Sanieren" (KfW-Formular ), das im Internet unter heruntergeladen werden kann. Das ausgefüllte Formular muss aber bei der L-Bank eingereicht werden. Einzelmaßnahmen am Gebäude oder an der Gebäudetechnik gemäß 1.3 b) des Merkblatts können vom RKW- Baden-Württemberg bestätigt werden. Dies ist für die Unternehmen kostenlos.

16 5. Risikoübernahmen der Bürgschaftsbank 5.1 Ressourceneffizienzfinanzierung ELR-Kombi 50 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) (Amtsblatt der EU Nummer L 187/1 vom ) Im Rahmen von Ressourceneffizienzfinanzierung ELR- Kombi 50 kann die Hausbank für Kreditbeträge bis 2,5 Millionen Euro eine 50%ige Bürgschaft der Bürgschaftsbank beantragen. Die Ressourceneffizienzfinanzierung ELR-Kombi 50 wird in einem vereinfachten Verfahren beantragt und zu besonderen Konditionen zugesagt. Die laufende Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für das Ressourceneffizienzfinanzierung-ELR-Kombi-Darlehen beantragt wird. Sie beträgt zwischen 0,20 % und 1,40 % pro Jahr aus dem valutierenden Bruttodarlehensbetrag. Die einmalige Gebühr beträgt 1 % aus dem genehmigten Bürgschaftsbetrag. Weitere Angebote Falls die 50%ige Bürgschaft nicht ausreichen sollte, übernimmt die Bürgschaftsbank bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 1,25 Millionen Euro gegebenenfalls auch höhere Risikoanteile (bis zu 80 %). Das verbürgte Ressourceneffizienzfinanzierung-ELR- Kombi-Darlehen kann zusätzlich durch eine stille Beteiligung der MBG ergänzt werden. Im Rahmen des speziellen Kombi-Programms werden 25 % mit der stillen Beteiligung und 75 % mit dem Ressourceneffizienzfinanzierung-ELR-Kombi-Darlehen finanziert, bei einer möglichen Gesamtfinanzierung zwischen Euro und Euro. Ansprechpartner für Risikoübernahmen Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer oder unter EU-Beihilferecht Darlehen aus der Ressourceneffizienzfinanzierung - ELR- Kombi können Beihilfen im Sinne von 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die De-minimis-Verordnung. AGVO: Investitionsbeihilfen müssen der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Diese Verordnung verpflichtet L-Bank und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben: Zulässige Beihilfeintensität und Kumulierung Für Investitionsbeihilfen an KMU s sind maximal 20 % Beihilfeintensität bei kleinen und 10 % bei mittleren Unternehmen erlaubt. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen und Investitionsvorhaben 7,5 Millionen Euro. Eine Kumulation von Fördermitteln aus diesem Programm mit solchen aus anderen Programmen ist möglich, wenn diese unterschiedliche, jeweils bestimmbare förderfähige Kosten betreffen. Eine Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist für dieselben förderfähigen Kosten nur zulässig, wenn auf Grund dieser Kumulierung die maximale Beihilfeintensität nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht überschritten wird. Sollten mehrere Beihilfen nach unterschiedlichen Beihilfegruppen im Sinne dieser Verordnung gewährt werden, gilt die maximale Beihilfeintensität derjenigen Gruppe mit der höchsten maximalen Beihilfeintensität. Definition eines kleinen und mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten: a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht. b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. c) d) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan /15 Seite 6 von 7 Investitionsbeihilfen für den Neubau einer Betriebsimmobilie (Programmteil C, Ziffer 1.3 c)) und für Maschinen und Anlagen (Programmteil A) vergibt die L-Bank unter der Voraussetzung der Artikel 1 bis 12 und 17 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des 6.2 De-minimis-Verordnung Beihilfen für die nachfolgenden Vorhaben vergibt die L-Bank unter der Voraussetzung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom über die Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV auf "De-minimis"-Beihilfen (Amtsblatt der EU Nummer L 352/1 vom ):

17 7. Programmteil B: Alle Investitionen Programmteil C: Maßnahmen zur energetischen Sanierung gemäß Ziffer 1.3 a) und 1.3 b) Auch reine Ersatzinvestitionen vergibt die L-Bank unter dieser Verordnung. Hierbei sind Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr ausgeschlossen. Für vorgenannte Vorhaben hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (Vordruck-Nummer 1332 einzureichen. Hier sind Angaben über die in den letzten drei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen. Ein Informationsblatt zu De-minimis-Beihilfen kann bei der L-Bank unter angefordert oder im Internet unter heruntergeladen werden. Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Endkreditnehmers (Programmteil C) Das Unternehmen muss folgende Unterlagen mindestens 10 Jahre nach Darlehenszusage aufbewahren und auf Verlangen der L-Bank vorlegen: Nachweise über die förderfähigen Investitionskosten Unterlagen zur Dokumentation der vom Sachverständigen erbrachten Leistungen (Planung und Vorhabensbegleitung) Bei Sanierung oder Errichtung eines KfW-Effizienzhauses: Vollständige Dokumentation der Berechnung gemäß 4 EnEV sowie alle dafür relevanten Nachweise gemäß Anlage "Technische Mindestanforderungen" Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und/ oder Gebäudetechnik: Alle dafür relevanten Nachweise gemäß Anlage "Technische Mindestanforderungen" Beim Ersterwerb die vorgenannten Unterlagen zum Nachweis der energetischen Eigenschaften, anstelle von Rechnungen einen Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten (mindestens durch eine Bestätigung des Verkäufers) Sofern der Endkreditnehmer innerhalb von 10 Jahren das geförderte Gebäude verkauft, ist der Erwerber auf die Förderung der L-Bank und auf das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach 11, Absatz 1 EnEV hinzuweisen /15 Seite 7 von 7 L-Bank Bereich Wirtschaftsförderung Börsenplatz Stuttgart Telefon-Hotline wirtschaft@l-bank.de Internet: Beratungszentrum Öffnungszeiten: Montag bis Freitag Uhr Börsenplatz 1, Stuttgart

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