Neues Dekret zur AktiF und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung am 28. Mai 2018 durch Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedet

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1 Neues Dekret zur AktiF und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung am 28. Mai 2018 durch Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedet 1. Was ist die AktiF- und AktiF-Plus Beschäftigungsförderung? Die AktiF und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung ist das neue Beschäftigungsprogramm der Deutschsprachigen Gemeinschaft, das zum 1. Januar 2019 in Kraft treten wird. Prioritäres Ziel ist es, die Arbeitslosigkeit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu bekämpfen und die Beschäftigung zu steigern. Durch die AktiF oder AktiF Plus-Zuschüsse werden Arbeitgeber finanziell unterstützt, wenn sie Personen einstellen, die auf unserem Arbeitsmarkt benachteiligt sind. Diese neue Beschäftigungsförderung stellt eine bedeutende Vereinfachung im Urwald der zahlreichen Beschäftigungsmaßnahmen dar. 2. Wer sind AktiF oder AktiF Plus-Berechtigte? Folgende Zielgruppen sind AktiF Berechtigte und geben dem Arbeitgeber Anrecht auf einen AktiF-: 1. Jugendliche bis zum Alter von 25 Jahren, ohne Abitur oder Gesellenzeugnis, 2. Jugendliche bis zum Alter von 25 Jahren mit Abitur oder Gesellenzeugnis, die 6 Monate arbeitslos sind; 3. Ältere Arbeitsuchende ab 50 Jahre, die ihre letzte Arbeitsstelle unfreiwillig verloren haben; 4. Langzeitarbeitsuchende, das bedeutet Personen, die seit mindestens 12 Monaten als nichtbeschäftigter Arbeitsuchende beim Arbeitsamt eingetragen sind; 5. Opfer von Umstrukturierungen, Konkursen, Schließungen u.ä. Folgende Zielgruppen sind AktiF Plus-Berechtigte und geben dem Arbeitgeber Anrecht auf einen AktiF Plus-: Nichtbeschäftigte Arbeitsuchende, die mindestens 2 der folgenden Vermittlungshemmnisse aufweisen: Eine verminderte Arbeitsfähigkeit; Mindestens 24 Monate Arbeitslosigkeit; Kein Abitur oder Gesellenzeugnis besitzen; Weder Deutsch- noch Französischkenntnisse haben ( < Niveau B1). FbBESCH.KS/ / SEITE 1 VON 7 Gospertstraße 1 TELEFON +32 (0) 87 / ministerium@dgov.be UNTERNEHMENSNUMMER B-4700 Eupen TELEFAX +32 (0) 87 / WEB BE

2 Alle AktiF- oder AktiF Plus-Berechtigten müssen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaft sein, als nichtbeschäftigte Arbeitsuchende beim Arbeitsamt eingetragen sein, nicht der Schulpflicht unterliegen und nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben. 3. Wer kann Arbeitgeber sein? Alle Arbeitgeber mit Niederlassungseinheit in Belgien können die AktiF- oder AktiF Plus- Beschäftigungsförderung nutzen. D.h. kommerzielle, nicht kommerzielle Arbeitgeber und öffentliche Behörden können von dieser Beschäftigungsmaßnahme profitieren. Ausgeschlossen sind Leiharbeitsvermittler im Falle von Leiharbeitsverträgen. 4. Der AktiF- und AktiF-Plus- Einstellung beträge AktiF- AktiF-Berechtigte Jugendliche, Ältere, Langzeitarbeitslose, Opfer von Massenentlassungen Jahr 1: (12 x 500 ) Jahr 2: (12 x 300 ) AktiF Plus- AktiF Plus-Berechtigte : Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen Jahr 1: (12 x 1000 ) Jahr 2: (12 x 600 ) Jahr 3: (12 x 300 ) Vorteilhafterer AktiF- und AktiF Plus- bei vorheriger Ausbildung Wenn der Arbeitgeber den AktiF- oder AktiF Plus-Berechtigten im Vorfeld in einer bestimmten Ausbildung ausbildet, kann er von vorteilhafteren Zuschüssen profitieren. Dies gilt bei folgenden Ausbildungsmaßnahmen: Individuellen Berufsausbildung im Betrieb (IBU); Einstiegspraktikum (EPU); Ausbildung im Betrieb (AIB); Lehre; Industrielehre. SEITE 2 VON 7

3 In diesen Fällen kann der Arbeitgeber von folgenden AktiF- oder AktiF Plus-Zuschüssen profitieren: Einstellung beträge AktiF- AktiF-Berechtigte Jugendliche, Ältere, Langzeitarbeitslose, Opfer von Massenentlassungen Vorab-Ausbildung: [EPU, IBU, AIB, Lehre, ]: Jahr 1: (12 x 500 ) Jahr 2: (statt ) (12 x 500 statt 12 x 300 ) AktiF Plus- AktiF Plus-Berechtigte Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen Vorab-Ausbildung [EPU, IBU, AIB, Lehre, ] Jahr 1: (12 x ) Jahr 2: (statt ) (12 x statt 12 x 600 ) Jahr 3: (statt ) (12 x 600 statt 12 x 300 ) 5. Für VoG, Behörden und lokale Behörden mit Sitz im deutschen Sprachgebiet gibt es weitere Möglichkeiten wie beim bisherigen BVA- System. VoG und lokale Behörden können eine besondere, sprich höhere und längere Förderung beantragen. Diese Einrichtungen übernehmen nämlich wichtige Aufgaben in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der Deutschsprachigen Gemeinschaft. (Ausgeschlossen sind die Krankenhäuser) Zu diesem Zweck können VoG und Behörden projektgebundene Stellen bei der Regierung beantragen. Bei Genehmigung erhalten die Antragsteller einen Beschluss zur Gewährung von Projektstellen für eine verlängerbare Dauer von höchstens 5 Jahren. Die lokalen Behörden erhalten eine Konvention. Diese legt das Budget fest, über das die lokale Behörde verfügt, um AktiF- oder AktiF Plus-Berechtigte einzustellen. Die Konvention mit der Regierung wird für eine verlängerbare Dauer von höchstens 5 Jahren abgeschlossen. SEITE 3 VON 7

4 Die beträge Einstellung Beträge AktiF- AktiF-Berechtigte Jugendliche, Ältere, Langzeitarbeitslose, Opfer von Massenentlassungen Jahr 1: (12 x ) Jahr 2-5: (12 x 917 ) AktiF Plus- AktiF Plus-Berechtigte Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen Jahr 1: (12 x ) Jahr 2-5: (12 x ) Weiterführende Informationen erhalten Sie beim Ministerium. SEITE 4 VON 7

5 6. Welche Beschäftigungsmaßnahmen laufen zum 1. Januar 2019 aus? Welche bleiben? Im Sinne einer drastischen Vereinfachung zugunsten der Arbeitgeber und Arbeitsuchenden, hebt das Dekret zur AktiF und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung zahlreiche Beschäftigungsmaßnahmen auf. 6.1 Welche Beschäftigungsmaßnahmen laufen zum 1. Januar 2019 aus? BVA bei VoG, öffentlichen Behörden und lokalen Behörden; Plan Aktiva und Aktiva Start inklusive verschiedene LSS-Reduzierungen; SINE-Programm inklusive LSS-Reduzierungen; Jugendbeschäftigungsprogramm ( Emploi jeune-bonus jeune non-marchand -Stellen) Erstbeschäftigungsabkommen; Beschäftigungsprämie für ältere Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor; Diverse Reduzierungen der LSS-Arbeitgeberlasten wie z.b. Erstbeschäftigungsabkommen ( Convention premier emploi, Opfer von Umstrukturierungsmaßnahmen, ). Für diese Maßnahmen wird der Zugang zum 1. Januar 2019 gesperrt! ABER Achtung! Im Sinne der Beschäftigungssicherung werden die Stellen weiterhin nach den aktuellen Regeltexten gefördert, deren Arbeitsvertrag spätestens zum 31. Dezember 2018 gestartet ist. 6.2 Welche Beschäftigungs- und Ausbildungsmaßnahmen bleiben bestehen? Beschäftigungsmaßnahme der ÖSHZ in Anwendung des Artikels 60 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren; Tutoratsunterstützung in Anwendung des Artikels 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren; Finanziell geförderte Partnerschaftskonventionen, die für Empfänger des Eingliederungseinkommens oder der gleichgestellten Sozialhilfe abgeschlossen werden können; LSS-Reduzierungen für Tutoren; LSS-Reduzierungen für Künstler; LSS-Reduzierungen für Kinderbetreuer; LSS-Reduzierungen für Hausangestellte; Ausbildungsunterstützung im Rahmen der Individuellen Berufsausbildung im Betrieb (IBU); Praktikumsunterstützung im Rahmen des Einstiegspraktikum. SEITE 5 VON 7

6 6.3 Welche Beschäftigungsmaßnahme wird angepasst? Die LSS-Reduzierung für ältere Beschäftigte, von denen insbesondere Arbeitgeber des kommerziellen und einige des nicht-kommerziellen Sektors profitieren, bleibt bestehen. Sie wird jedoch zum angepasst. Die LSS-Reduzierung gestalten sich ab 1. Januar 2019 folgendermaßen: Alter aktuelle LSS- Reduz/Trim. LSS- Reduz/Trim. ab * * * Für diese Altersgruppen sind Übergangsbestimmungen vorgesehen. Das bedeutet, dass die älteren, die bereits im letzten Quartal 2018 von den alten Reduzierungsbeträgen profitierten, diese auch nach Inkrafttreten der Anpassungen zum für sie angewendet werden. Der Bruttolohn darf wie bisher, nicht ,47 pro Trimester übersteigen. SEITE 6 VON 7

7 7. Termine Im Herbst finden verschiedene Informationsveranstaltungen statt, zu denen wir Sie bereits jetzt herzlich einladen. Eine schriftliche Einladung folgt im September. Für VoG und Unternehmen bieten wir jeweils 2 Termine an. Bitte merken Sie sich bereits folgende Termine vor: Für lokale Behörden: Für VoG und Behörden: am um 14 Uhr im Europasaal des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gospertstraße 1, 4700 Eupen am um 14 Uhr im Europasaal des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gospertstraße 1, 4700 Eupen am um 14 Uhr im Triangel St. Vith, kleiner Saal, Vennbahnstraße 2, 4780 St. Vith Für kommerzielle Unternehmen: am um 19:00 Uhr im Europasaal des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gospertstraße 1 in Eupen am um 19:00 Uhr im Triangel St. Vith, kleiner Saal, Vennbahnstraße 2, 4780 St. Vith Weiterführende Informationen erhalten Sie beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Fachbereich Beschäftigung Gospertraße Eupen Tel arbeit@dgov.be Ihre Ansprechpartner sind: Frau Katja Schenk (Tel. 087 / ) oder Herr Dany Meessen (Tel. 087 / ) SEITE 7 VON 7

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