115. Deutscher Ärztetag. Arzneimittelwechselwirkungen. Fachartikel S. 66 ANCA-assoziierte systemische Vaskulitiden

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "115. Deutscher Ärztetag. Arzneimittelwechselwirkungen. Fachartikel S. 66 ANCA-assoziierte systemische Vaskulitiden"

Transkript

1 115. Deutscher Ärztetag Arzneimittelwechselwirkungen 7/ Fachartikel S. 66 ANCA-assoziierte systemische Vaskulitiden

2 BIS ZU 90 % KOSTENERSTATTUNG Der neue Zahn-Zusatzschutz. Die Allianz Private Krankenversicherungs-AG bietet Ärzten und ihren Familien jetzt auch attraktive Zahn- Zusatzversicherungen im Rahmen der Gruppenversicherungsverträge. So sichern Sie sich mit den Tarifen ZahnPlus und ZahnBest eine optimale Vorsorge für gesunde Zähne und reduzieren damit deutlich Ihre Eigenbeteiligung auch bei hochwertigem Zahnersatz inklusive Inlays und Implantaten. Und mit ZahnPrivat haben Sie sogar den Status eines Privatpatienten beim Zahnarzt. Angelika Heldt Allianz Ärztespezialistin Nutzen auch Sie die Beitragsvorteile bei Deutschlands größtem Ärztekrankenversicherer. Aufgrund der langjährigen Erfahrung und Partnerschaften mit dem Marburger Bund und den meisten Landesärztekammern kann Ihnen die Allianz Private Krankenversicherungs-AG maßgeschneiderte Produkte und fachkundige Beratungen bieten. Wenn Sie mehr Informationen wünschen, dann schreiben Sie einfach an aerzteundheilberufe@allianz.de Hoffentlich Allianz versichert. 2 Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8

3 Körperschaft des öffentlichen Rechts / Inhaltsverzeichnis: Editorial Ärztliche Weiterbildung in Sachsen-Anhalt Referat Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten informiert 21. Fortbildungstag der Ärztekammer Sachsen-Anhalt am 29. September 2012 Gemeinsame Fortbildung von der Ärztekammer und KVSA am Deutscher Ärztetag in Nürnberg Satzung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt über die Errichtung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen GEMA-Gebühren für Wartezimmermusik nur unter Vorbehalt zahlen! Neues Faltblatt der BZgA zur Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln Patienten- und Angehörigenforum Beratung für Tumorerkrankte und Angehörige Die Patientenakte und das Einsichtsrecht des Patienten - Arzneimittelwechselwirkungen mit Phytopharmaka Die wichtige Welt der Soft Skills 66 ANCA-assoziierte systemische Vaskulitiden Ausschreibungen der Vertragsarztsitze Mitteilungen der KV 77 Für Sie gelesen: Leben im Abriss Schwarzwohnen in Halle an der Saale Leserbrief: Editorial 6/2012 Leserbrief: Quereinstieg - Aus der Sicht des Allgemeinmediziners In Memoriam Geburtstage Fortbildung im Mittelteil online schneller informiert Künftig können Sie die aktuelle Ausgabe des Ärzteblattes Sachsen-Anhalt ab 1. eines jeden Monats - unabhängig vom Erscheinungstermin der Printausgabe - im Internet lesen. Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8 3

4 4 Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8

5 Editorial Mehr Transparenz bei IGeL-Angeboten Ärzteschaft informiert Patienten und Ärzte über Selbstzahlerleistungen Dr. Bernhard Rochell Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer Foto: fotolia (1) Die Möglichkeiten der modernen Medizin wachsen stetig und ebenso steigt die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen. Die Ressourcen der gesetzlichen Krankenversicherung werden dagegen immer knapper, so dass deren Leistungsgrenzen deutlich zu Tage treten. Zum Spektrum Individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) gehören deshalb heute auch Behandlungsmethoden, wie zum Beispiel Sportuntersuchungen, Schulatteste oder Reiseimpfungen, die aus der Erstattungspflicht der Krankenkassen herausgenommen wurden, im Einzelfall jedoch sinnvoll sein können und von den Patienten gezielt nachgefragt werden. Das verschweigen die Krankenkassen aber gerne, wenn sie Ärzten unterstellen, dass es ihnen beim Einsatz Individueller Gesundheitsleistungen vorrangig um wirtschaftliche Interessen gehe. Nun ist es nicht immer ganz einfach, eine genaue Grenze zu ziehen zwischen dem, was medizinisch notwendig ist, und dem, was von den Patienten als Wunschleistung gefordert und auch noch ärztlich empfehlenswert oder vertretbar ist. Der Deutsche Ärztetag hat im Jahr 2006 klare Regeln für das Erbringen von Individuellen Gesundheitsleistungen beschlossen. Die Empfehlungen sollen Ärzten dabei helfen, die von den Patienten selbst zu zahlenden Leistungen seriös und verantwortungsvoll anzubieten. Jeder Arzt, der mit seinen gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten über privat zu zahlende Leistungen spricht, ist gehalten, diese zehn Punkte zu beachten. Besonders wichtig sind die unaufdringliche, sachliche Beratung der Patienten über Individuelle Gesundheitsleistungen und ein schriftlicher Vertragsschluss. Wenn ein Arzt meint, dass eine Therapie infrage kommt, die nicht zum GKV-Leistungskatalog gehört, hat er dies dem Patienten zu erläutern. Er muss ihm Bedenkzeit geben, ob er diese Individuelle Gesundheitsleistung in Anspruch nehmen will. Der Arzt darf den Patienten nicht zur Inanspruchnahme einer Leistung drängen und keine falschen Erwartungen hinsichtlich eines Erfolges einer Behandlung wecken. Und der Arzt ist verpflichtet, über die zu erwartenden Behandlungskosten aufzuklären. Der Patient muss abschließend eine transparente Rechnung auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erhalten. Es darf auf keinen Fall der Eindruck entstehen, dass es bei den Individuellen Gesundheitsleistungen um zusätzliche Einnahmen für die Ärztin oder den Arzt geht. Unsere Patienten müssen stets darauf vertrauen können, dass medizinische Gründe für ihre Behandlung entscheidend sind. Patienten sind keine Kunden und der Arztberuf ist kein Gewerbe. Dabei muss es bleiben. Ärzte sind keine Kaufleute, sie verkaufen keine Ware auch keine Ware Gesundheit. Sofern dies geschieht, ist das höchst bedenklich und schädlich für den Ruf des einzelnen Arztes, wie der gesamten Profession. Deshalb muss man klarstellen, dass IGeL solche Leistungen sind, die einerseits aus ärztlicher Sicht sinnvoll sind und andererseits von Patienten nachgefragt werden und die niemals ein Geschäftsgegenstand der Ärzte sein dürfen. Besonders wichtig ist die unaufdringliche, sachliche Beratung der Patienten über Individuelle Gesundheitsleistungen. In keinem Fall darf die Individuelle Gesundheitsleistung zur Bedingung gemacht werden für andere Leistungen, die von der Krankenkasse getragen werden. Die Position der Ärzteschaft zum verantwortungsvollen und seriösen Umgang mit IGeL wurde nochmals in einer aktualisierten Auflage der von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) herausgegebenen Broschüre Selbst zahlen? Ein Ratgeber zu Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) für Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzte festgehalten. Der Ratgeber beinhaltet unter anderem eine Checkliste sowohl für Patienten als auch für Ärzte zum Umgang mit IGeL. Er erklärt, was IGeL sind, warum gesetzlich Versicherte dafür zahlen müssen und worauf jeder Patient achten sollte, der von seiner Ärztin oder seinem Arzt eine solche Leistung angeboten bekommt oder sie von sich aus wünscht. Für Ärztinnen und Ärzte, die IGeL anbieten, kann dieser Ratgeber als Leitfaden dienen. Er trägt mit dazu bei, bei Beratung und Aufklärung Missverständnisse zu vermeiden, und er informiert über rechtliche Anforderungen. Individuelle Gesundheitsleistungen werden immer wieder Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8 5

6 Mitteilungen aus der Kammer öffentlich diskutiert. Für das Vertrauensverhältnis zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient ist ein fairer Umgang mit Selbstzahler-Leistungen unverzichtbar. Wenn sie in der Arztpraxis über Maßnahmen sprechen, die von den Betroffenen selbst getragen werden sollen, kann das für beide Beteiligten schwierig sein. Deshalb haben BÄK und KBV ihren IGeL-Ratgeber in einer gemeinsamen Fassung für Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten herausgegeben. Denn die Forderungen nach einem seriösen Umgang mit IGeL betreffen beide gleichermaßen. Es dient der Transparenz und schafft Vertrauen, wenn Patientinnen und Patienten wissen, was sie in Bezug auf IGeL von ihren Ärztinnen und Ärzten erwarten können. Und wenn Ärzte deutlich machen, was Patienten von ihnen erwarten dürfen. Mit der Patientenbroschüre Individuelle Gesundheitsleistungen was Sie über IGeL wissen sollten hat die Bundesärztekammer zudem Antworten auf häufig gestellte Fragen zum korrekten Umgang mit diesen Selbstzahlerleistungen gegeben: Warum trägt meine Krankenkasse die Kosten für IGeL nicht? Bin ich von meinem Arzt ausreichend beraten worden? Habe ich eine nachvollziehbare Rechnung erhalten?. Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 in Nürnberg hat sich ebenfalls mit dem Thema IGeL und insbesondere mit dem Antrag der SPD-Fraktion für ein Gesetz zur Eindämmung Individueller Gesundheitsleistungen (IGeL-Eindämmungsgesetz) befasst. Die SPD hat sich in vielen Punkten an den Vorgaben des Deutschen Ärztetages 2006 in zum Umgang mit IGeL orientiert. Sachliche und für den Patienten verständliche Informationen und Beratung, Bedenkzeit, Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrages und Ausstellen einer Rechnung das alles sind auch Forderungen des Ärztetages. Andere Regelungsvorschläge der SPD schießen allerdings weit über das Ziel hinaus. Zum Beispiel der Vorschlag, dass IGeL-Behandlungen nicht mehr am selben Behandlungstag mit GKV-Leistungen erbracht werden dürfen. Mit so einer Vorgabe würden nicht nur die Wartezeiten auf einen Arzttermin länger, die Patienten würden auch in absolut unakzeptabler Weise gegängelt. Es reicht völlig aus, wenn IGeL-Behandlungen grundsätzlich nicht in direktem Zusammenhang mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. In dem Entwurf für ein Patientenrechtegesetz der Bundesregierung sind Vorgaben für IGeL enthalten, die den Patienten nützen, ohne IGeL per se zu verteufeln. Wenn der Gesetzgeber das umsetzt, brauchen wir kein weiteres Gesetz. Ärztliche Weiterbildung in Sachsen-Anhalt Monatlich möchten wir an dieser Stelle die Ärztinnen und Ärzte benennen, die erfolgreich ihre Facharztprüfung an der Ärztekammer Sachsen-Anhalt abgelegt haben. Im Monat Mai konnten wir folgende Ärztinnen und Ärzte zum Erwerb des Facharztes beglückwünschen: Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. med. Eva Becker, Naumburg (Saale) Dr. med. Anja Mersiowski, Seehausen (Altmark) Dr. med. Konstanze Richter, Halle (Saale) Facharzt für Augenheilkunde Antje Kammel, Dr. med. Anna Sasse, Leipzig Facharzt für Viszeralchirurgie Ulrich Ebeling, Dipl.-Med. Dalbir Singh Lahiri, Halle (Saale) Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. med. Mareen Reichert, Dessau- Roßlau doctor medicinskich nauk (VAK Moskau) Narine Selimyan, Dr. med. Juliane Wünsche, Halle (Saale) Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen Dr. med. Barbara Lindemann, Kleinmachnow Facharzt für Innere Medizin Elena Bolshakova, Bitterfeld Aysen Burgun-Heinrich, Halle (Saale) Daniel Ensberg, Dr. med. Andreas Heller, Dr. med. Christian Krogel, Dr. med. Mandy Rosenkranz, Sülzetal Sandra Trabitz, Zahna-Elster Christiane Zirbes, Wernigerode Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Mohammad Sherif, Lutherstadt Wittenberg Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie Ljuba Rauch, Lutherstadt Eisleben Facharzt für Laboratoriumsmedizin Dr. med. Florian Mendel, Dessau-Roßlau Facharzt für Radiologie Tino Harth, Halle (Saale) Jörg Kaueroff, Markranstädt Dr. med. Nina Orywall, Halle (Saale) Facharzt für Strahlentherapie Nils Peters, Facharzt für Urologie Tobias Ritschel, Halle (Saale) 6 Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8

7 Neu erteilte Weiterbildungsbefugnisse gemäß der Weiterbildungsordnung vom in der Fassung vom (siehe auch im Internet unter Facharztbezeichnungen: Allgemeinmedizin Dr. med. Angelika Brandt 18 Monate, davon 6 Monate hausärztliche Versorgung und 12 Monate internistische Patientenversorgung Arztpraxis Johannes-R.-Becher-Straße Dr. med. Yvonne Brunner-Thiemann 18 Monate Arztpraxis Reilstraße Halle (Saale) Dr. med. Maike Hartmann 18 Monate Arztpraxis Delitzscher Straße Halle (Saale) Dr. med. Anna-Elisabeth Hintzsche 18 Monate Arztpraxis Reilstraße Halle (Saale) Christian Hussels 18 Monate Arztpraxis Schlangengäßchen Allstedt Dipl.-Med. Kerstin Just 18 Monate Arztpraxis Poststraße Nauendorf Dr. med. Susanne Perpeet-Kasper 6 Monate Arztpraxis Lange Straße Blankenburg (Harz) Dipl.-Med. Andreas Sawatzky Dirk Schwientek 18 Monate Gemeinschaftspraxis Bebelstraße Ballenstedt Dr. med. Frauke Schirmer Dipl.-Med. Axel Schirmer 24 Monate im Verbund Gemeinschaftspraxis Merseburger Straße Halle (Saale) Dipl.-Med. Kerstin Stohr 18 Monate Arztpraxis Pestalozzistraße Halle (Saale) Dr. med. Ulf Stötzel 12 Monate Arztpraxis Walther-Rathenau-Straße Wanzleben-Börde Dipl.-Med. Jörg Thomas 18 Monate Arztpraxis Bossestraße Quedlinburg Dr. med. Gerlinde Trabert 12 Monate Arztpraxis Tränsberg Augenheilkunde Priv.-Doz. Dr. med. Claudia Grünauer-Kloevekorn 48 Monate, davon 36 Monate in der Praxisklinik am Markt Große Nikolaistraße Halle (Saale) und 12 Monate in der Belegabteilung des Diakoniekrankenhauses Halle (Saale) Advokatenweg Halle (Saale) Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. med. Anja Pallas 6 Monate Basisweiterbildung Chirurgie und 6 Monate Orthopädie und Unfallchirurgie Poli Reil Johann-Christian-Reil ggmbh Reilstraße 129 a Halle (Saale) Dr. med. Jörg Schmidt 24 Monate Basisweiterbildung Chirurgie im Verbund mit Dipl.-Med. Jörgen Bretschneider, Dr. med. Jürgen Müller, Dr. med. Ingo Böttcher und Dr. med. Petra Wegermann und 18 Monate Orthopädie und Unfallchirurgie Asklepios Klinik Weißenfels Klinik für Orthopädie, Unfall-, Handund Wiederherstellungschirurgie Naumburger Straße Weißenfels Plastische und Ästhetische Chirurgie Prof. Dr. med. habil. Robert Hierner 24 Monate Basisweiterbildung Chirurgie im Verbund mit Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. Gunther Hofmann, Dr. med. Klaus Röhl, Dr. med. Joachim Zaage und Priv.-Doz. Dr. med. Ralph Stuttmann und 48 Monate Plastische und Ästhetische Chirurgie BG-Kliniken Bergmannstrost Klinik für Plastische- und Handchirurgie/Brandverletztenzentrum Merseburger Straße Halle (Saale) Innere Medizin und Nephrologie Dr. med. Kathrin Baborowski 18 Monate Gemeinschaftspraxis Liebknechtstraße 36 a Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8 7

8 Mitteilungen aus der Kammer Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. Daniel Windschall 54 Monate Asklepios Klinik Weißenfels Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Naumburger Straße Weißenfels Neurologie Edda Schneider 12 Monate AMEOS-Klinikum Haldensleben Abteilung für Neurologie Kiefholzstraße Haldensleben Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Olaf Ballaschke 12 Monate Burgenlandklinik Psychosomatische Abteilung Käthe-Kruse-Straße Naumburg (Saale) Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. Ulrike Birth Eckart Grau 36 Monate im Verbund Diakonie-Krankenhaus Harz GmbH Rehaklinik Suchtmedizin und Psychiatrie Brockenstraße Elbingerode (Harz) Urologie Dr. med. Michael Ludwig 36 Monate Klinik St. Marienstift Klinik für Urologie Harsdorfer Straße Schwerpunktbezeichnung: Neuropädiatrie Prof. Dr. med. Gerhard Jorch 36 Monate Otto-von-Guericke-Universität /Med. Fakultät Universitätskinderklinik Leipziger Straße Zusatzbezeichnungen: Handchirurgie Prof. Dr. med. habil. Robert Hierner 36 Monate BG-Kliniken Bergmannstrost Klinik für Plastische- und Handchirurgie/Brandverletztenzentrum Merseburger Straße Halle (Saale) Dr. med. Jörg Schmidt 12 Monate Asklepios Klinik Weißenfels Klinik für Orthopädie, Unfall-, Handund Wiederherstellungschirurgie Naumburger Straße Weißenfels Palliativmedizin Antje Schneider 12 Monate Diakoniekrankenhaus Halle Klinik für Geriatrie Advokatenweg Halle (Saale) Spezielle Schmerztherapie Ingrid Harnisch 12 Monate Klinikum ggmbh Klinik für Anästhesiologie und Intensivtherapie Birkenallee Dr. med. Thomas Otto 12 Monate Arztpraxis Breiteweg Barleben Spezielle Unfallchirurgie Dr. med. Andreas Krause 24 Monate Klinikum Schönebeck GmbH Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie Köthener Straße Schönebeck (Elbe) Dr. med. Jörg Schmidt 24 Monate Asklepios Klinik Weißenfels Klinik für Orthopädie, Unfall-, Handund Wiederherstellungschirurgie Naumburger Straße Weißenfels Spezielle Viszeralchirurgie Dr. med. Walter Asperger 36 Monate Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara Halle Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie Mauerstraße Halle (Saale) Prof. Dr. med. Jörg Fahlke 36 Monate Johanniter-Krankenhaus Genthin-Stendal GmbH Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie Wendstraße Stendal Erloschene Weiterbildungsbefugnisse Für die Unterstützung der Kammerarbeit im Rahmen der Weiterbildung möchten wir nachfolgenden Ärzten herzlich danken: - Dr. med. Helma Gabrisch, Arztpraxis in Harsleben, Befugnis für Allgemeinmedizin endete am Dr. med. Vera Hansper, AMEOS- Klinikum Haldensleben, Befugnis für Neurologie endete am , Übertragung der Befugnis Neurologie an Edda Schneider - Dr. med. Christoph Lübbert, Universitätsklinikum Halle (Saale), Befugnis für Infektiologie endete am Prof. Dr. med. habil. Hubert Podhaisky, Universitätsklinikum Halle (Saale), Befugnis für Innere Medizin und Angiologie endete am , Übertragung der Befugnis an Priv.-Doz. Dr. med. Bettina-Maria Taute - Dr. med. Perry Seftel, Arztpraxis in Halberstadt, Befugnis für Allergologie endete am Prof. Dr. med. Thomas Seufferlein, Universitätsklinikum Halle (Saale), Befugnis für Innere Medizin und Gastroenterologie endete am Dr. med. Wolfgang Wawro, BG-Kliniken Bergmannstrost in Halle 8 Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8

9 (Saale), Befugnis für Orthopädie und Unfallchirurgie endete am Dipl.-Med. Hartmut Wurzbacher, Gesundheitsamt Burgenlandkreis in Naumburg (Saale), Befugnis für Öffentliches Gesundheitswesen endete am Neu zugelassene Weiterbildungsstätte: Klinik St. Marienstift Harsdorfer Straße Klinik für Urologie zugelassen für Urologie Klinikum ggmbh Birkenallee Klinik für Anästhesiologie und Intensivtherapie zugelassen für Spezielle Schmerztherapie Referat Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten informiert Zwischenprüfung außerhalb des bestehenden Prüfungsrhythmus Die vorzeitige Zwischenprüfung findet am , Uhr in der jeweiligen Berufsbildenden Schule statt. Für die Teilnehmer der Berufsbildenden Schule wird die Prüfung in der Ärztekammer durchgeführt. Die Ausbilder der in Frage kommenden Auszubildenden und Einzelumschüler werden rechtzeitig informiert. Anmeldeschluss: Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist die Voraussetzung zur Zulassung zur Abschlussprüfung. Erste-Hilfe-Ausbildung ab 2012 neu Der Berufsbildungsausschuss der Ärztekammer Sachsen- Anhalt hat auf seiner Sitzung am nachstehenden Beschluss gefasst: Ab Ausbildungs-/Umschulungsbeginn 2012 sind die Auszubildenden/Umschüler verpflichtet, während ihrer Berufsausbildung/Umschulung einen Erste-Hilfe-Kurs von 8 Doppelstunden, wahlweise beim Deutschen Roten Kreuz, dem Malteserhilfswerk e.v., Arbeiter Samariter Bund oder dgl., zu absolvieren und den schriftlichen Nachweis der Ärztekammer vorzulegen Auszubildende bis zum Ende des 2. Ausbildungsjahres Umschüler bis zum Ende des 1. Umschulungsjahres Wird dieser Nachweis (Kopie) nicht vorgelegt, erfolgt keine Zulassung zur Abschlussprüfung. Weitere Informationen sind im Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) enthalten. Unterrichtstage für die Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten im Schuljahr 2012/13 an den Berufsbildenden Schulen V Halle (Saale) Die Organisation der Berufsausbildung im dualen System ist geregelt. Der Unterricht an den Berufsbildenden Schulen V Halle (Saale) ist als Tagesunterricht geplant. Beim Festlegen der einzelnen Schultage wollen wir einerseits die Interessen der ärztlichen Praxen und andererseits die Möglichkeiten der Berufsschule zu einem guten Kompromiss führen. Seit Jahren stabil, werden an den BbS V Halle (Saale) je zwei Klassen pro Schuljahrgang ausgebildet. In den vergangenen Jahren sind durch Veränderungen der Ausbildungsordnung und des Lehrplanes die alten Fächerstrukturen aufgegeben und durch Lernfeldunterricht ersetzt worden. Im Schuljahr 2011/12 haben wir die Doppelstunde von 90 Minuten eingeführt, um das Lernfeldprinzip effektiver umsetzen zu können. Für das neue Schuljahr 2012/13 sollen die einzelnen Unterrichtstage der Klassen angepasst werden. Den Arztpraxen wollen wir einen zuverlässigen Ausbildungsrhythmus garantieren, d.h., die Unterrichtstage sollen vom 1. bis zum 3. Lehrjahr die gleichen Wochentage bleiben. Einrichtungen, die mehr als einen Auszubildenden ausbilden, soll garantiert werden, dass sich die Unterrichtstage in den einzelnen Ausbildungsjahren und in den einzelnen Klassen einer Jahrgangsstufe nicht überschneiden. Die Schüleraufnahme für die Klassen MFA 12 a und MFA 12 b findet am , 8:00 Uhr, in der Aula des Schulstandortes Klosterstraße 9 in Halle (Saale) statt. Gez. W. Müller Schulleiter Unterrichtstage für das Schuljahr 2012/13 sh. Folgeseite! Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8 9

10 Mitteilungen aus der Kammer Unterrichtsage für das Schuljahr 2012/13 sind: Klasse Woche Unterrichtstage Erster Unterrichtstag MFA 10 a A Dienstag, Mittwoch, Freitag MFA 10 b B Dienstag, Mittwoch, Freitag MFA 11 a A Montag, Dienstag, Mittwoch MFA 11 b B Montag, Dienstag, Mittwoch MFA 12 a A Donnerstag, Freitag B Montag MFA 12 b A B Montag Donnerstag, Freitag Fortbildungstage der Ärztekammer Sachsen-Anhalt am 29. September 2012 Gendiagnostik im ambulanten und klinischen Alltag Von Mendel s Erbsen über Kaninchen, Mäuse, Bakterien und Dolly bis hin zum Wettrennen im Rahmen des Humanen Genomprojektes hat die Genetik einen spannenden Weg zurückgelegt. Die Entschlüsselung eines individuellen menschlichen Genoms ist jetzt für ca Euro möglich, die Interpretation der riesigen Datenmengen bleibt jedoch eine wissenschaftlich, klinisch und ethisch höchst anspruchsvolle Aufgabe. Welche Möglichkeiten eröffnet uns diese Entwicklung? Im Rahmen des Fortbildungstages wollen wir Fragen diskutieren, die sowohl für den niedergelassenen Arzt als auch für klinisch tätige Kollegen relevant sind. Welcher gesetzliche Rahmen besteht? Wie werden genetische Untersuchungen durchgeführt? Was liegt im Bereich der Forschung und wo hat die Genetik die Routine-Patientenversorgung erreicht? Neben klinischer Genetik und zytogenetischen Untersuchungen haben mit dem Humanen Genomprojekt und der Entschlüsselung des menschlichen Genoms 2003 auch vielfältige molekulargenetische Untersuchungen in die Patientenversorgung in fast allen medizinischen Subspezialisierungen Einzug gehalten. Dazu zählen die klassischen Fächer mit humangenetischem Bezug wie Pränatalmedizin und Pädiatrie, u.a. bei der Betreuung und Diagnostik von Patienten mit seltenen Krankheiten. Ca. 80 Prozent dieser Krankheiten sind genetisch bedingt. Selten bedeutet, dass an der jeweiligen Krankheit weniger als 1 von 2000 Einwohnern leiden. Da es jedoch mehr als 6000 verschiedene seltene Krankheiten gibt, sind in Deutschland insgesamt ca. 6-8 Prozent der Bevölkerung betroffen. Daneben haben genetische Aspekte zunehmend eine große Bedeutung bei der Betreuung von Patienten mit Tumorerkrankungen, von denen ca Prozent familiär auftreten, also im engen Mendelschen Sinne genetisch bedingt sind. Gerinnungsstörungen in Form von Hämophilie, vor allem aber auch von thrombotischen Ereignissen sind ebenfalls auf genetische Veränderungen zurückzuführen (Faktor VIII- und Faktor IX Defekte bei Hämophilie) oder haben starke genetische prädisponierende Faktoren (z.b. Veränderungen wie Faktor V Leiden und Prothrombin-Veränderungen bei tiefer Beinvenenthrombose). Weitere Beispiele genetischer Prädisposition betreffen Fettstoffwechselstörungen und andere Volkskrankheiten wie Herzinfarkt, Bluthochdruck und Diabetes. Darüber hinaus wurden in den letzten zwei bis drei Jahren auch genetische Ursachen bei Autismus und anderen Krankheiten des psychiatrischen Formenkreises entdeckt. Zunehmend tragen genetische Untersuchungen auch zu einer individuell abgestimmten Therapie bei. So kann die Identifizierung bestimmter genetischer Veränderungen in Tumoren im optimalen Fall eine gezielte, personalisierte Therapie ermöglichen (z.b. Imatinib-Therapie bei Nachweis des Philadelphia-Chromosom bei CML; Vemurafenib-Therapie bei Nachweis von BRAF-Mutationen bei Malignem Melanom). Mit der rasanten Technologie-Entwicklung wie z.b. dem Next Generation Sequencing kommt es zu einer ähnlichen schnellen Zunahme der diagnostischen Möglichkeiten. Damit steigt der Aufklärungs- und Beratungsbedarf der Patienten und Angehörigen bezüglich der Möglichkeiten und Grenzen genetischer Untersuchungen, aber auch hinsichtlich möglicher Konsequenzen auf medizinischer und persönlicher Ebene. 10 Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8

11 Foto: fotolia (1) Den Rahmen zur Durchführung diagnostischer genetischer Untersuchungen hat der Gesetzgeber im Gendiagnostikgesetz 2009 vorgegeben ( bundesrecht/gendg/gesamt.pdf). Sich daraus ableitende Richtlinien erarbeitet die Gendiagnostik-Kommission ( u.a. zur Aufklärung bei genetischen Untersuchungen, zur Durchführung genetischer Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen und zu Inhalten der genetischen Beratung sowie über die Anforderung an die Qualifikation zur genetischen Beratung. Auf Bundesebene gab es vielfältige Diskussionen bezüglich der Umsetzung der im Juli 2011 in Kraft getretenen Richtlinie über die Anforderungen an die Qualifikation zur genetischen Beratung, die zu Unsicherheiten und letztlich zu einer unter Zeitdruck realisierten Umsetzung führten. In Sachsen-Anhalt wurde seit August 2011 durch die Ärztekammer, die Weiterbildungsermächtigten und Vertreter der niedergelassenen und stationär tätigen Ärzte, insbesondere der Gynäkologen, gemeinsam und konstruktiv an einem Konzept zur Umsetzung dieser Richtlinie gearbeitet. So konnten rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Richtlinie zum die ersten Refresherkurse mit Wissentest durchgeführt werden. Seit Jahresbeginn hat die Ärztekammer sechs Refresherkurse mit Wissenstest in Sachsen-Anhalt durchgeführt, an der insgesamt 450 Ärzte teilnahmen, insbesondere Gynäkologen zur Absicherung der pränatalen Risikoabklärung. Für weitere Fachrichtungen ist eine Fortbildung am in geplant. Im Rahmen des 21. Fortbildungstages der Ärztekammer Sachsen-Anhalt am wollen wir auf die allgemeine Bedeutung, die klinische Umsetzung und wichtige Anwendungsgebiete genetischer Diagnostik eingehen. Der Besuch dieser Fortbildung ersetzt nicht die Qualifikation gem. GenDG. Eröffnet wird der Fortbildungstag durch die Präsidentin der Ärztekammer, Frau Dr. Simone Heinemann-Meerz, gefolgt von einem Einführungsvortrag zur genetischen Diagnostik von Prof. Peter Propping, langjähriger Direktor des Institutes für Humangenetik Bonn und Vertreter der Bundesärztekammer mit Gaststatus in der Gendiagnostik-Kommission. Frau Dipl. Med. Dörte Meisel als Landesvorsitzende des Berufsverbandes der Frauenärzte wird über die Erfahrungen bei der Umsetzung des GenDG in der Gynäkologie/ Geburtshilfe in Sachsen-Anhalt berichten. Erbliche Faktoren und diagnostische Möglichkeiten im Bereich der Tumorgenetik werden durch Prof. Christoph Thomssen, Direktor der Klinik und Poliklinik für Gynäkologie am UK Halle, für die Behandlung und Betreuung von Brustkrebs-Patientinnen dargestellt sowie durch Prof. Peter Propping, Preisträger des Deutschen Krebshilfe-Preises 2010, bezüglich Darmkrebs. Eine große klinische Bedeutung und daher auch Verbreitung haben genetische Untersuchungen bei der Abklärung des Thromboserisikos. Darüber wird PD Dr. Dirk Franke, Hämostasiologische Praxis, berichten. Zunehmende Bedeutung im klinischen Alltag erlangen genetische Untersuchungen auch bei der Aufklärung von seltenen genetischen Krankheiten sowie bei der Identifizierung von Risiko- aber auch schützenden genetischen Varianten bei Volkskrankheiten wie Bluthochdruck, Diabetes, psychische Erkrankungen und die Ansprechbarkeit auf verschiedene Arzneimittel. Eine Übersicht über diese Aspekte werden Prof. Dr. Katrin Hoffmann, Direktorin des Instituts für Humangenetik am Universitätsklinikum Halle und Prof. Dr. Martin Zenker, Direktor des Institutes für Humangenetik der Otto-von-Guericke-Universität, Medizinische Fakultät,, geben. Über Erfahrungen und Empfehlungen zur Umsetzung des GenDG in der ärztlichen Praxis wird Frau Dr. rer. nat. Simone Heidemann (Vorstandsmitglied der GfH und des BVDH) berichten. Was ermöglicht die Genetik? Den neuen, rundum gesunden Menschen? Nein! Einen wichtigen Beitrag kann die Genetik aber bei der Diagnostik, Prognoseabschätzung und teilweise bei individualisierten Therapieplanungen innerhalb der interdisziplinären Patientenbetreuung leisten. Diese Möglichkeiten sollen im Rahmen des Fortbildungstages dargestellt und diskutiert werden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage sowie in der Sepetemberausgabe des Ärzteblattes und auf den grünen Seiten der aktuellen Ausgabe (S. 55). Nutzen Sie bitte auch die Möglichkeit, Fragen für die Podiumsdiskussion an die Ärztekammer zu senden. Wir würden uns freuen, Sie am in der Ärztekammer begrüßen zu dürfen. Prof. Dr. med. Katrin Hoffmann, Direktorin des Institutes für Humangenetik am Universitätsklinikum Halle (Saale) Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8 11

12 Mitteilungen aus der Kammer Gemeinsame Fortbildung von der Ärztekammer und KVSA am Wie bereits im Märzheft angekündigt, werden zukünftig mindestens zweimal jährlich gemeinsame interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt. Ziel dieser Fortbildungsreihe ist die engere Zusammenarbeit zu ärztlichen Themen, die die Bereiche ambulant und stationär betreffen. Die Teilnahme ist für alle Kammermitglieder kostenfrei. Die zweite Veranstaltung mit dem Thema Hygiene in Klinik und Praxis - Umgang mit Problemkeimen findet am von Uhr bis Uhr im Haus der Heilberufe in statt. Über Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA) wird viel diskutiert. Dabei entsteht häufig der Eindruck, als ob jeder Patient bei jedem Krankenhausaufenthalt eine Infektion mit MRSA erleidet. Wie wahrscheinlich eine Infektion wirklich ist, welche Schutzmaßnahmen nötig sind und warum im ambulanten Bereich einfache Hygiene ausreicht, wollen wir mit den Experten diskutieren. In der ambulanten Pflege und in der Praxis ist eine gute Pflege-/Praxislogistik und die konsequente Einhaltung der Standardhygiene erforderlich. Für alle Bereich müssen die erforderlichen Maßnahmen in Hygieneplänen verbindlich festgelegt werden. Hierzu haben wir 4 Fachleute gewinnen können, die an diesem Abend über diese Themen referieren und für Fragen zur Verfügung stehen. Freuen Sie sich auf eine hochinteressante Veranstaltung. Ihre Anmeldung nehmen wir gern entgegen. Die dritte Fortbildungsveranstaltung ist für 2013 geplant. P. Jonzeck Verbindliche Anmeldung Fax: Hygiene in Klinik und Praxis - Umgang mit Problemkeimen Termin: 17. Oktober 2012, 16:00 bis ca. 19:00 Uhr Veranstaltungsort: Verwaltungszentrum Heilberufe Doctor-Eisenbart-Ring 2, Teilnahmegebühr: keine Anmeldefrist: 12. Oktober 2012 Titel, Name, Vorname: Privatanschrift: Fachgebiet: Ort, Datum: Unterschrift: Themenvorschläge für weitere Veranstaltungen: 12 Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8 #

13 115. Deutscher Ärztetag in Nürnberg 250 Delegierte stellten vom 22. bis berufspolitische und ethische Fragen in den Mittelpunkt Auftaktveranstaltung Vor den Beratungen erfolgte die Eröffnung im Staatstheater Nürnberg. Schon in der Auftaktveranstaltung standen politische Themen im Mittelpunkt. So warb der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Montgomery, für einen Wettbewerb von PKV und GKV, auch für die Zukunft. Gesundheitsminister Bahr forderte für eine schnelle Novellierung der GOÄ die Annäherung zwischen Bundesärztekammer und der PKV. Die Fokussierung auf die zukünftige Finanzierung des Gesundheitswesens auf dem diesjährigen Ärztetag begrüßte der Minister und kritisierte zugleich die von der Opposition ins Spiel gebrachte Bürgerversicherung. Er stellte klar, dass beide Systeme ihre Vorteile haben, jedoch auch ihre Nachteile. Daher müsse es der Anspruch sein, die Vorteile herauszuarbeiten, zu stärken und weiterzuentwickeln. Der demografische Wandel stelle zudem zumindest eine große Herausforderung für das Umlagesystem der GKV dar. Vorstellung der politischen Konzepte Die beiden großen Parteien in Deutschland rangen in der Meistersingerhalle um die Gunst der Delegierten. Jens Span, als gesundheitspolitischer Sprecher der CDU/CSU Fraktion, stellte die Wichtigkeit der eingeführten Finanzierung durch Zusatzbeiträge dar. Am dualen System wolle man festhalten und das System von GKV und PKV modernisieren. Herr Professor Karl Lauterbach, gesundheitspolitischer Sprecher der SPD, zeichnete eine düstere Prognose für das duale System und warb für die Einführung einer Bürgerversicherung. Dabei soll die Bürgerversicherung nur für Neuversicherte zur Pflicht gemacht werden. Patienten, die bereits privat versichert sind, soll lediglich die Möglichkeit des Wechsels in die gesetzliche Versicherung eröffnet werden. Die Debatte wurde dabei sehr interessiert, diszipliniert und insbesondere sachlich und zielorientiert geführt. Es gab im Anschluss mehr als 50 Wortmeldungen zu dem Thema der Finanzierung des Gesundheitswesens. Darauf erfolgte die Abstimmung für die Beibehaltung des dualen Systems auch für die Zukunft. Zudem wurde der Auftrag erteilt, bis zum nächsten Ärztetag ein eigenes Konzept der zukünftigen Finanzierung vorzulegen, was sicher eines der ehrgeizigsten Ziele darstellt. Nürnberger Erklärung Nicht zuletzt die historische Bedeutung des Tagungsortes für die Verbrechensverfolgung des Zweiten Weltkrieges und die Verurteilung der Hauptkriegsverbrecher bewog zur Stellung des Entschließungsantrags. Vor der Erkenntnis, dass das Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen noch größer war, als zu den damaligen Prozessen angenommen wurde und dem Hinweis darauf, dass dies nicht Taten lediglich einzelner Ärzte gewesen seien, wurde die Nürnberger Erklärung einstimmig von den Delegierten verabschiedet. Wir erkennen die wesentliche Mitverantwortung von Ärzten an den Unrechtstaten der NS-Medizin an und betrachten das Geschehene als Mahnung für die Gegenwart und die Zukunft, heißt es in der Erklärung. Weiter wird erklärt: Wir bekunden unser tiefstes Bedauern darüber, dass Ärzte sich entgegen ihrem Heilauftrag durch vielfache Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, gedenken der noch lebenden und der bereits verstorbenen Opfer sowie ihrer Nachkommen und bitten sie um Verzeihung. Auch verpflichtet man sich als Deutscher Ärztetag darauf hinzuwirken, dass die weitere historische Forschung und Aufarbeitung von den Gremien der bundesrepublikanischen Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8 13

14 Ärzteschaft aktiv, sowohl durch direkte finanzielle als auch durch institutionelle Unterstützung, wie etwa den unbeschränkten Zugang zu den Archiven, gefördert wird. Zudem eröffnete unmittelbar vor dem Tagungssaal des Ärztetages die Wanderausstellung Fegt alle hinweg, welche an das Schicksal jüdischer Ärzte in der NS-Zeit erinnerte, denen die Approbation entzogen wurde. Die Ausstellung konnte bereits gut ein Jahr zuvor in den Räumen der Bundesärztekammer in Berlin besichtigt werden. Im Folgenden sollen die wichtigsten Beschlüsse des Ärztetages 2012 dargestellt werden. Änderung der Approbationsordnung In einer Resolution zur Änderung der Approbationsordnung wurde insbesondere die Abschaffung des Hammerexamens und die Beibehaltung der Wahlfreiheit im Praktischen Jahr begrüßt. Auf Antrag von Frau Dipl.-Med. Meisel und Frau Dr. med. Heinemann-Meerz hat der 115. Deutsche Ärztetag die Entschließung gefasst, dass die Gliederung des Praktischen Jahres (PJ) wie bisher aus zwei Pflichttertialen der Inneren Medizin und Chirurgie und einem Wahlfach bestehen muss. Bezug nehmend auf den Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer zur Änderung der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄAppO) sollte das Wahlfach nicht nur in den klinisch-praktischen, sondern auch in den theoretischen Fächern, wie z. B. Hygiene, Mikrobiologie, Anatomie, Pathologie ableistbar sein, um dem zum Teil schon heute bestehenden Facharztmangel in diesen Bereichen vorzubeugen. Praxisgebühr Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 unterstützte ausdrücklich die Absicht des Bundesministers für Gesundheit, die Erhebung der Praxisgebühr und der Notfallpraxisgebühr wieder abzuschaffen. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, die nicht zielführende Diskussion um eine Abschaffung der Praxisgebühr zu beenden und stattdessen sinnvolle Alternativen mit der beabsichtigten Steuerungswirkung zu entwickeln. Neben der sozial verträglichen Steuerungswirkung sei zudem auch der Abbau von überflüssiger Bürokratie zu berücksichtigen. IGeL-Leistungen Begrüßt wurden Teile des Antrages der SPD für ein Gesetz zur Eindämmung von IGeL-Leistungen, soweit sie die entsprechenden Punkte des 109. Ärztetages in widerspiegeln. Zugleich machte man deutlich, dass eine geforderte Zulassung und Nutzenbewertung derartiger Leistungen abgelehnt werden. Zudem wurde die Forderung, dass IGeL-Behandlungen an einem anderen Behandlungstag erfolgen sollten, als überzogen bewertet. Dies führe lediglich zu mehr Wartezeiten für den betreffenden Patienten und würde für diesen und den Arzt eine Gängelung darstellen. Zudem wurde die überarbeitete IGeL-Broschüre vorgestellt, die Patienten und Ärzte gleichermaßen informieren und helfen soll. Neues Vorstandsmitglied Nach zwei Wahlgängen und einer Stichwahl wurde Dr. Christoph von Ascheraden in den Vorstand der Bundesärztekammer gewählt. Der niedergelassene Allgemeinmediziner aus St. Blasien besetzt damit den bisherigen Platz von Herrn Rudolf Henke. Dieser hatte die Nachfolge als Kammerpräsident von Professor Jörg D. Hoppe in Nordrhein angetreten und wurde so automatisch zum Vorstandsmitglied der Bundesärztekammer. 14 Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8

15 Organisierte Sterbehilfe Der Ärztetag forderte ein Verbot jeglicher organisierter Sterbehilfe. Die Delegierten begrüßten die Gesetzespläne der Bundesregierung, die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe zu stellen. Wenn jedoch verhindert werden soll, dass Sterbehilfeorganisationen unter einem anderen Rechtsstatus weiter ihren Geschäften nachgehen, muss jede Form der gewerblichen oder organisierten Sterbehilfe in Deutschland verboten werden. Die Delegierten warnten davor, dass sich diese Organisationen in der Praxis leicht zu vermeintlich altruistisch handelnden Vereinen oder Stiftungen umfirmieren ließen. Daher müsse der Gesetzgeber alle Facetten der gewerblichen und organisierten Sterbehilfe strafrechtlich sanktionieren, also auch die Organisationen miterfassen, bei denen rechtlich keine Gewinnerzielungspraxis nachweisbar ist, heißt es in einer Entschließung des Ärztetages. Weiterbildung Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde dafür gestimmt, dass die Weiterbildung auch in Teilzeit von unter 50 Prozent ermöglicht werden soll. Mit knapper Mehrheit wurde zudem beschlossen, dass Weiterbildungsbefugten, die nicht an der Evaluierung teilnehmen, zukünftig droht, dass ihnen die Weiterbildungsbefugnis entzogen wird. Zudem soll ein Weiterbildungsregister eingeführt werden, welches es ermöglicht, dass die Weiterbildungsassistenten an der Evaluierung teilnehmen können, ohne dass der Weg zuvor über den Weiterbildungsberechtigten gegangen werden muss. Als Voraussetzung für eine hausärztliche Tätigkeit soll nach dem Beschluss des Ärztetages zudem zukünftig die Teilnahme an einer 24-monatigen ambulanten hausärztlichen Versorgung sein. Insgesamt stand in mehreren Beschlüssen die Förderung der ambulanten Weiterbildung im Mittelpunkt. Auch wurden Themen wie die elektronische Gesundheitskarte diskutiert. Hier wurde das Vorhaben der egk letztlich als gescheitert angesehen. Auch die in letzter Zeit gehäuft auftretenden Meldungen über Korruption rückten in das Blickfeld der Delegierten. Nicht zuletzt deshalb, weil der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung eine Umfrage zum Eröffnungszeitpunkt des Ärztetages veröffentlichte. Die Umfrage, welche der Verband bereits vor einiger Zeit bei der Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg in Auftrag gegeben hatte, kam zu dem Ergebnis, dass so genannte Fangprämien bei Krankenhausüberweisungen im Gesundheitswesen gängige Praxis seien. Der Versuch der Krankenkassen, zeitgleich zur Eröffnung des Deutschen Ärztetages, eine Skandalisierung des ärztlichen Berufstandes zu initiieren, ist gleichermaßen platt wie populistisch. Seriös wäre es gewesen, jeden einzelnen Verdachtsfall umgehend der Ärztekammer zu melden, damit diese eine sachliche und fachliche berufsrechtliche Überprüfung und gegebenenfalls ein Berufsgerichtsverfahren einleiten kann, kommentierte der Präsident der Bundesärztekammer die Meldungen des Spitzenverbandes. Neben diesen negativen Schlagzeilen bemühte sich der Ärztetag auch das Bild des Hausarztes positiv darzustellen. Positiv besetzt ist auch die jährliche Vergabe der Paracelsus- Medaille. Die höchste Auszeichnung der deutschen Ärzteschaft erhielt dieses Jahr der langjährige Präsident der Bundesärztekammer, Professor Jörg-Dietrich Hoppe ( ) posthum. Zu den Würdenträgern gehörte zudem Dr. Winrich Mothes, Dr. Joachim Koch und Professor Hans-Bernhard Wuermeling. T. Brehme/Fotos: ÄK Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8 15

16 Mitteilungen aus der Kammer Satzung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt über die Errichtung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen beschlossen von der Kammerversammlung am genehmigt durch das Ministerium für Arbeit und Soziales am Errichtung In Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und Dritten zu schlichten, hat sich die Ärztekammer Sachsen-Anhalt mit den Ärztekammern Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Thüringen zu einer Arbeitsgemeinschaft der norddeutschen Ärztekammern in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke der gemeinsamen Errichtung und des gemeinsamen Betriebes einer Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen mit Sitz in Hannover zusammengeschlossen. 2 Aufgabe der Schlichtungsstelle Die Schlichtungsstelle wird bei Streitigkeiten zwischen Ärzten und Patienten tätig, denen Schadensersatzansprüche aufgrund des Vorwurfs fehlerhafter ärztlicher Behandlung zugrunde liegen, wenn die zu prüfende ärztliche Behandlung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer Sachsen-Anhalt ab dem stattgefunden hat. 3 Organisation und Verfahren Das Nähere zur Organisation der Schlichtungsstelle, zum Verfahren und den Kosten regelt die im Anhang veröffentlichte Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gutachterstelle für ärztliche Behandlungsfehler, beschlossen von der Kammerversammlung am , zuletzt geändert durch Beschluss vom , außer Kraft. Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern (beschlossen von der Gesellschafterversammlung am ) 1 Errichtung der Schlichtungsstelle (1) Die Ärztekammern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (Gesellschafter) haben sich zu einer Arbeitsgemeinschaft der norddeutschen Ärztekammern in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hannover zusammengeschlossen zum Zwecke der gemeinsamen Errichtung und des gemeinsamen Betriebes einer Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen, um gemeinsam mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (früher HUK- Verband) dazu beizutragen, Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Behandlung außergerichtlich beizulegen. Foto: Ärztekammer 16 Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8

17 (2) Geschäftsführender Gesellschafter ist für den Betrieb der Geschäftsstelle die Ärztekammer Niedersachsen. 2 Aufgabe und Zielsetzung Ziel der Schlichtungsstelle ist es, eine zeitnahe, unabhängige und neutrale Begutachtung einer medizinischen Behandlung, die in dem Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter stattgefunden hat, durchzuführen und eine Bewertung der Haftungsfrage dem Grunde nach abzugeben. 3 Organisation, Besetzung (1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden von den Gesellschaftern berufen. (2) Mitglieder der Schlichtungsstelle sind Fachärzte mit langjähriger Berufserfahrung und Juristen mit Befähigung zum Richteramt oder gleichwertigem Abschluss. (3) Zum ärztlichen Mitglied darf nicht berufen werden, wer einem Organ der Gesellschafter angehört. 4 Unabhängigkeit Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind bei der Entscheidungsfindung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen und ihrer fachlichen Überzeugung unterworfen. 5 Verfahrensbeteiligte (1) Beteiligte des Verfahrens können sein a. der Patient, der das Vorliegen eines Behandlungsfehlers behauptet (oder dessen Erbe), b. der in Anspruch genommene Arzt oder die Gesellschaft (z.b. Medizinisches Versorgungszentrum, Krankenhaus, Pflegeeinrichtung), für die der Arzt tätig war, c. der Haftpflichtversicherer des Arztes oder der Gesellschaft, für die der Arzt tätig war. (2) Alle Beteiligten können sich vertreten lassen. 6 Verfahrensvoraussetzungen, Verfahrenshindernisse (1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle findet nur auf Antrag statt und wenn alle Beteiligten zustimmen. Die Zustimmung kann jederzeit zurückgenommen werden. Antragsbefugt sind die in 5 Abs.1 genannten Beteiligten. (2) Die Schlichtungsstelle nimmt kein Verfahren auf, a. solange ein Zivilprozess wegen des zur Begutachtung gestellten Lebenssachverhalts anhängig ist und nicht gemäß 251, 278 der Zivilprozessordnung ruht, b. wenn ein Zivilgericht bereits rechtskräftig über den zur Begutachtung gestellten Lebenssachverhalt entschieden hat oder wenn der Streitgegenstand durch Vergleich erledigt wurde, c. solange ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren wegen derselben Tatsachen anhängig ist. d. wenn der behauptete Behandlungsfehler im Zeitpunkt der Antragsstellung länger als zehn Jahre zurückliegt. Dies gilt unabhängig von dem Zeitpunkt der Kenntnis des Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertretern. (3) Tritt ein Verfahrenshindernis gem. Abs. 2 nach Anrufung der Schlichtungsstelle ein oder kommt ein Beteiligter seinen Mitwirkungspflichten nach 7 nicht nach, so wird das Verfahren eingestellt. 7 Mitwirkungspflichten der Beteiligten (1) Die Beteiligten sind zur Unterstützung der Schlichtungsstelle bei der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet, insbesondere die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und Schweigepflichtentbindungserklärungen zu erteilen. Auf Anforderung sind der Schlichtungsstelle die vollständigen Patientenunterlagen im Original zur Verfügung zu stellen. 8 Verfahrensgrundsätze (1) Eine Kommission, die aus mindestens einem ärztlichen und einem juristischen Mitglied besteht, bearbeitet und entscheidet das jeweilige Verfahren. (2) Die Kommission prüft von sich aus den medizinischen Sachverhalt der beanstandeten Behandlung auf der Grundlage beigezogener Krankenunterlagen. (3) Erforderlichenfalls wird das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der kein Mitglied der Schlichtungsstelle ist. Vor Beauftragung des Sachverständigen erhalten die Beteiligten die Gelegenheit, sich zu dessen Person und zu den vorgesehenen Beweisfragen zu äußern. Die Abfassung des endgültigen Gutachtenauftrages obliegt der Schlichtungsstelle. Für die Ablehnung eines Sachverständigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) Das eingeholte Gutachten erhalten die Beteiligten mit der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Das Gutachten wird in der Kommission medizinisch und juristisch geprüft. Die Kommission kann den Sachverhalt mit den Beteiligten mündlich erörtern. (5) Die Schlichtungsstelle schließt ihre Tätigkeit mit einer Entscheidung ab, die eine medizinisch und juristisch begründete Stellungnahme zu den erhobenen Ansprüchen dem Grunde nach enthält. In geeigneten Fällen kann ein Regulierungsvorschlag unterbreitet werden. (6) Soweit die Beteiligten nach Zuleitung der Entscheidung binnen einer Frist von einem Monat neue Tatsachen vortragen, entscheidet die Schlichtungsstelle darüber, ggf. unter Zuziehung ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen. Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8 17

18 Mitteilungen aus der Kammer 9 Patientenvertreter (1) Die Gesellschafter berufen gemeinsam einen ehrenamtlich tätigen Patientenvertreter in die Schlichtungsstelle. (2) Der Patientenvertreter ist unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. (3) Seine Aufgabe ist eine allgemeine Interessenvertretung der Patientenschaft in der Schlichtungsstelle. Ihm ist Einblick in allgemeine verfahrensorganisatorische Abläufe der Schlichtungsstelle zu gewähren. Bei konkreten Patientenbeschwerden mit formalen Beanstandungen zum Verfahrensablauf hat er auf Antrag des Patienten ein einzelfallbezogenes Akteneinsichtsrecht. (4) Der Patientenvertreter ist kein Beteiligter im Sinne des 5. (5) Der Patientenvertreter erstattet den Gesellschaftern jährlich Bericht. 10 Datenschutz Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden zur Einhaltung des Datenschutzes förmlich verpflichtet. Die gesetzlich vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind in einer Datenschutz-Dienstanweisung zu regeln. 11 Kosten (1) Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle ist für Patienten kostenfrei. (2) Die Kosten der Schlichtungsstelle tragen die Gesellschafter nach besonderer Vereinbarung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3. (3) Die Beteiligten tragen ihre eigenen Kosten selbst, einschließlich der ihrer Vertretung. (4) Der Versicherer trägt die jeweils vereinbarte Verfahrenspauschale sowie die Kosten der Begutachtung einschließlich der bei einer Untersuchung des Patienten notwendigen Reisekosten. 12 Rechtsweg (1) Durch die Entscheidung der Schlichtungsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. (2) Die Gesellschafter und die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden aus der Tätigkeit der Schlichtungsstelle nicht verpflichtet. 13 Transparenz Die Gesellschafter berichten über die Tätigkeit der Schlichtungsstelle jährlich in ihrem Mitteilungsblatt. Das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen- Anhalt hat mit Schreiben vom unter dem Az.: /3/11 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Ärzteblatt Sachsen-Anhalt bekannt gemacht., den gez. Frau Dr. med. Simone Heinemann-Meerz Präsidentin 8. Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt Artikel I Die Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt vom (genehmigt durch das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt am , AZ Sff/Ma/69, veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen-Anhalt, Heft 3/99, Seite 33), zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung am und (genehmigt durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen- Anhalt am , AZ /3, veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen-Anhalt, Heft 7/2009, Seite 11 ff.) wird wie folgt geändert: 1) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst: Inhaltsübersicht A. Präambel B. Regeln zur Berufsausübung I. Grundsätze 1 Aufgaben des Arztes 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten 3 Unvereinbarkeiten 4 Fortbildung 5 Qualitätssicherung 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen II. Pflichten gegenüber Patienten 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln 18 Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8

19 8 Aufklärungspflicht 9 Schweigepflicht 10 Dokumentationspflichten 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsme - thoden 12 Honorar und Vergütungsabsprachen III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung 13 Besondere medizinische Verfahren 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch 15 Forschung 16 Beistand für Sterbende IV. Berufliches Verhalten 1. Berufsausübung 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis 18 Berufliche Kooperation 18a Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften und sonstige Kooperationen 19 Beschäftigung angestellter Praxisärzte 20 Vertretung 21 Haftpflichtversicherung 22 unbesetzt 23 Ärzte im Beschäftigungsverhältnis 23a Ärztegesellschaften 23b Medizinische Kooperationen zwischen Ärztinnen oder Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe 23c Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften 23d Praxisverbund 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse 26 Ärztlicher Notfalldienst 2. Berufliche Kommunikation 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung 28 unbesetzt 3. Berufliche Zusammenarbeit 29 Kollegiale Zusammenarbeit 29a Zusammenarbeit mit Dritten 4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten 30 Ärztliche Unabhängigkeit 31 Unerlaubte Zuweisung 32 Unerlaubte Zuwendung 33 Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit C. Anhang Gemeinsame Notfalldienstordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt D. In-Kraft-Treten 2) Im Gelöbnis werden nach dem Wort Unterschied die Wörter weder aufgrund etwaiger Behinderung noch eingefügt. 3) In A. Präambel wird im Satz 2 das Wort deutschen durch die Wörter in Sachsen-Anhalt tätigen ersetzt. 4) 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: Die Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht Interessen Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen. b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: (3) Eine gewissenhafte Ausübung des Berufes erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. c) In Absatz 5 werden die Wörter sich über gestrichen und die Wörter unterrichtet zu halten durch die Wörter zu beachten ersetzt. d) Absatz 7 wird angefügt: (7) Werden Ärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind oder dort ihre berufliche Tätigkeit entfalten, vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend ärztlich tätig, ohne eine Niederlassung zu begründen, so haben sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten. 5) 6 erhält folgende Fassung: 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und bei Medizinprodukten auftretende Vorkommnisse der zuständigen Behörde mitzuteilen. 6) 7 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Das Recht der Patientinnen und Patienten, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, ist zu respektieren. b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: (3) Ärzte haben im Interesse der Patientinnen und Patienten mit anderen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Diagnostik und Therapie erforderlich ist, haben sie rechtzeitig andere Ärzte hinzuzuziehen oder ihnen die Patientin oder den Patienten zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: (4) Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8 19

20 Mitteilungen aus der Kammer bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt. d) Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst: (5) Angehörige von Patientinnen und Patienten und andere Personen dürfen bei der Untersuchung und Behandlung anwesend sein, wenn der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen. e) Folgende Absätze 6, 7 und 8 werden angefügt: (6) Ärzte haben Patientinnen und Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenzubringen und mit Patientenkritik und Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt umzugehen. (7) Bei der Überweisung von Patientinnen und Patienten an Kolleginnen und Kollegen oder ärztlich geleitete Einrichtungen, haben Ärzte rechtzeitig die erhobenen Befunde zu übermitteln und über die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis der Patientinnen oder Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Dies gilt insbesondere bei der Krankenhauseinweisung und -entlassung. Originalunterlagen sind zurückzugeben. (8) Ärzte dürfen einer missbräuchlichen Verwendung ihrer Verschreibung keinen Vorschub leisten. 7) An 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Vor dem Erbringen von Leistungen, deren Kosten erkennbar nicht von einer Krankenversicherung oder von einem anderen Kostenträger erstattet werden, müssen Ärzte die Patientinnen und Patienten schriftlich über die Höhe des nach der GOÄ zu berechnenden voraussichtlichen Honorars sowie darüber informieren, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch eine Krankenversicherung oder einen anderen Kostenträger nicht gegeben oder nicht sicher ist. 8) 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Ärzte, die sich an einem Forschungsvorhaben beteiligen, bei dem in die psychische und körperliche Integrität eines Menschen eingegriffen oder Körpermaterialien oder Daten verwendet werden, die sich einem bestimmten Menschen zuordnen lassen, müssen sicherstellen, dass vor der Durchführung des Forschungsvorhabens eine Beratung erfolgt, die auf die mit ihm verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen zielt und die von einer bei der zuständigen Ärztekammer gebildeten Ethik-Kommission oder von einer anderen, nach Landesrecht gebildeten unabhängigen und interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission durchgeführt wird. Dasselbe gilt vor der Durchführung gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und nach dem Wort Weltärztebundes werden die Wörter in der Fassung der 59. Generalversammlung 2008 in Seoul eingefügt. 9) 16 erhält folgende Fassung: 16 Beistand für Sterbende Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unbedingter Achtung ihres Willens beizustehen. Der Arzt darf das Leben des Sterbenden nicht aktiv verkürzen. 10) 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort lediglich gestrichen. b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: (2a) Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Ärzten untereinander, mit Ärztegesellschaften oder mit ärztlich geleiteten Medizinischen Versorgungszentren, die den Vorgaben des 23 a Abs. 1 Buchstabe a, b und d entsprechen, oder dieser untereinander zur gemeinsamen Berufsausübung. Eine gemeinsame Berufsausübung setzt die auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit selbständiger, freiberuflich tätiger Gesellschafter voraus. Erforderlich ist, dass sich die Gesellschafter in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern und insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Erforderlich ist weiterhin regelmäßig eine Teilnahme aller Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft an deren unternehmerischem Risiko, an unternehmerischen Entscheidungen und an dem gemeinschaftlich erwirtschafteten Gewinn. c) In Absatz 3 werden im Satz 3 am Ende die Wörter hauptberuflich tätig ist durch die Wörter eine ausreichende Patientenversorgung sicherstellt ersetzt. 11) 20 wird wie folgt geändert: a) Das Wort Vertreter in der Überschrift wird durch das Wort Vertretung ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 12) 23 c erhält folgende Fassung: 23 c Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften Ärzten ist es gestattet, mit Angehörigen anderer Berufe als den in 23 b beschriebenen in allen Rechtsformen zusammenzuarbeiten, wenn sie nicht die Heilkunde am Menschen ausüben. 13) 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte in Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig. 20 Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 23 (2012) 7/8

Satzung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt über die Errichtung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen

Satzung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt über die Errichtung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen Satzung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt über die Errichtung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen beschlossen von der Kammerversammlung am 18.04.2012 genehmigt durch das Ministerium für Arbeit

Mehr

Satzung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern

Satzung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern Satzung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern vom 5. März 2011, zuletzt geändert am 3. Dezember 2013, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 1 Errichtung der Schlichtungsstelle

Mehr

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten Individuelle Gesundheitsleistungen was Sie über IGeL wissen sollten 1 Liebe Patientin, lieber Patient, vielleicht sind Ihnen in einer Arztpraxis schon einmal Individuelle Gesundheitsleistungen angeboten

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

Präsident der Bayerischen Landesärztekammer

Präsident der Bayerischen Landesärztekammer Begrüßung der Absolventen der Fakultät für Medizin an der TU München Dr. Max Kaplan, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer am 26. Juli 2013 in München Es gilt das gesprochene Wort! Sehr geehrter

Mehr

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r

Mehr

Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen. Rechtsanwältin Andrea Schmid

Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen. Rechtsanwältin Andrea Schmid Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen Rechtsanwältin Andrea Schmid Seite 1 von 4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...1 1. Aufgabe der Gutachterstelle...2

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

Sicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin

Sicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin Fortbildungsveranstaltung vom 02. Juni 2012 im Hause der Ärzteschaft Ort : Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Für Ärztinnen/Ärzte in der Weiterbildung mit dem Berufsziel Pädiater Veranstalter: Verband

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental.

Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Michael, Katja, Andreas, Sabine München Hohen Zahnarztrechnungen die Zähne zeigen

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Einweiserbefragung 2014. Ihre Meinung ist uns wichtig! Sehr geehrte/r Frau/Herr Dr. med.

Einweiserbefragung 2014. Ihre Meinung ist uns wichtig! Sehr geehrte/r Frau/Herr Dr. med. Einweiserbefragung 2014 Ihre Meinung ist uns wichtig! Sehr geehrte/r Frau/Herr Dr. med. die MitarbeiterInnen des Diakoniekrankenhauses Chemnitzer Land ggmbh bemühen sich täglich um Ihre bestmögliche medizinische

Mehr

Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental.

Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Michael, Katja, Andreas, Sabine München Hohen Zahnarztrechnungen die Zähne zeigen

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Plastische und Ästhetische Chirurgie in Westfalen-Lippe

Plastische und Ästhetische Chirurgie in Westfalen-Lippe Plastische und Ästhetische Chirurgie in Westfalen-Lippe Plastische und Ästhetische Chirurgie in Westfalen-Lippe Die in dieser Broschüre genannten Bezeichnungen in der männlichen Form schließen selbstverständlich

Mehr

PFOHL Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

PFOHL Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Kostenerstattungsverfahren Sie können als gesetzlich Versicherte notfalls einen Psychotherapeuten in einer Privatpraxis aufsuchen, wenn die therapeutische Leistung unaufschiebbar ist. Liegt eine dringend

Mehr

von Dr. med. Wolfgang Rechl, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK)

von Dr. med. Wolfgang Rechl, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) Grußwort Gemeinsame Fortbildungsveranstaltung Behandlungsfehler: Häufigkeiten Folgen für Arzt und Patient von Dr. med. Wolfgang Rechl, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) am 4. April

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche.

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Sie können auf die medizinische und pflegerische Qualität

Mehr

Daher nutze ich den günstigen Einstiegstarif.

Daher nutze ich den günstigen Einstiegstarif. Gesundheit Ich möchte privaten Gesundheitsschutz von Anfang an Daher nutze ich den günstigen Einstiegstarif. Private Krankenversicherung zu attraktiven Konditionen Vision Start Ihr günstiger Start in die

Mehr

Information für Patienten

Information für Patienten Information für Patienten Information für gesetzlich versicherte Patienten zur Bewilligung einer ambulanten Psychotherapie Sehr geehrte Patientinnen und Patienten, wenn bei Ihnen eine Psychotherapie medizinisch

Mehr

Wählen ist wichtig. Und bei der nächsten Wahl sind Sie dabei. Wenn Sie diese Wahlhilfe gelesen haben, wissen Sie, wie Wählen funktioniert.

Wählen ist wichtig. Und bei der nächsten Wahl sind Sie dabei. Wenn Sie diese Wahlhilfe gelesen haben, wissen Sie, wie Wählen funktioniert. Wählen ist wichtig Und bei der nächsten Wahl sind Sie dabei. Wenn Sie diese Wahlhilfe gelesen haben, wissen Sie, wie Wählen funktioniert. Mit dem Wahlrecht können wir uns in die Politik einmischen. Die

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK

Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK Was ist ein Behandlungsfehler? Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, die

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Arztregister Postfach 76 06 20 22056 Hamburg

Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Arztregister Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Faxnummer: 040 22802-420 - wird von der KV Hamburg ausgefüllt - WB-Befugnis vorhanden lt. akt. Liste ÄKH Ja Nein WBA erfüllt Voraussetzung Ja Nein MA Kürzel Praxisstempel Kassenärztliche Vereinigung Hamburg

Mehr

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung Patientenverfügung Erarbeitet vom Klinischen Ethikkomitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Moderne Behandlung des Grauen Stars

Moderne Behandlung des Grauen Stars Katarakt Moderne Behandlung des Grauen Stars Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, Bei Ihnen wurde eine Trübung der Augenlinse festgestellt, die umgangssprachlich auch Grauer Star genannt wird.

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg

Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg Andere Wege zur Gesundheit bei Behandlung, Therapie und Pflege Der Mensch im Mittelpunkt einer medizinischen und therapeutischen Versorgung ganzheitlich individuell

Mehr

Checkliste. Erfolgreich Delegieren

Checkliste. Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Erfolgreiches Delegieren ist für Führungskräfte von großer Bedeutung, zählt doch das Delegieren von n und Projekten zu ihren zentralen

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

PET/CT Wer zahlt dafür?

PET/CT Wer zahlt dafür? PET/CT Wer zahlt dafür? Vereinigung südwestdeutscher Radiologen und Nuklearmediziner 03.02.2012, Karlsruhe Geschäftsführer des Berufsverbandes Deutscher Nuklearmediziner (BDN e.v.) In Memoriam Prof. Dr.

Mehr

Richtlinie der Handwerkskammer zu Köln für das Führen von Ausbildungsnachweisen:

Richtlinie der Handwerkskammer zu Köln für das Führen von Ausbildungsnachweisen: Beschluss einer Richtlinie für das Führen von Ausbildungsnachweisen (Berichtshefte) aufgrund Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) vom 09.10.2012 Der Hauptausschuss

Mehr

Ärzte befürchten Engpässe bei der Patientenversorgung

Ärzte befürchten Engpässe bei der Patientenversorgung allensbacher berichte Institut für Demoskopie Allensbach November 2010 Ärzte befürchten Engpässe bei der Patientenversorgung Die Ärzte in Deutschland sind außerordentlich besorgt, dass es in Zukunft verstärkt

Mehr

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär.

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. NAME: Daniela Fontara WOHNORT: Bonn ZIEL: Behandlung nach Maß PRODUKT: V.I.P. Tarife stationär Wie kann

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Sicher durch das Studium. Unsere Angebote für Studenten

Sicher durch das Studium. Unsere Angebote für Studenten Sicher durch das Studium Unsere Angebote für Studenten Starke Leistungen AUSGEZEICHNET! FOCUS-MONEY Im Vergleich von 95 gesetzlichen Krankenkassen wurde die TK zum achten Mal in Folge Gesamtsieger. Einen

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

https://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%...

https://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%... Seite 1 von 5 Umfrage langfristiger Heilmittelbedarf/Praxisbesonderheiten Umfrage zur Umsetzung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf und zu den bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten Die

Mehr

Für ein lückenloses Lächeln. Zahnersatz-Zusatzversicherung für gesetzlich Krankenversicherte. www.zahnzusatzversicherungen-vergleichen.

Für ein lückenloses Lächeln. Zahnersatz-Zusatzversicherung für gesetzlich Krankenversicherte. www.zahnzusatzversicherungen-vergleichen. Zahnersatz-Zusatzversicherung für gesetzlich Krankenversicherte Für ein lückenloses Lächeln. NÜRNBERGER Zahnersatz-Zusatzversicherung Damit Ihnen nichts fehlt, braucht es manchmal mehr...... etwa wenn

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Die. als Teil Ihres individuellen

Die. als Teil Ihres individuellen Die als Teil Ihres individuellen 1. Die Krankenversicherung ist die einzige Versicherung, die Sie lebenslang haben werden! 2. Permanent in Anspruch nehmen werden Sie die KV allerdings erst in vielen Jahren

Mehr

Zahnzusatzversicherungen. Sechs Fragen Sechs Antworten. Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau

Zahnzusatzversicherungen. Sechs Fragen Sechs Antworten. Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau Zahnzusatzversicherungen Sechs Fragen Sechs Antworten Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau 1. 2. Wieso überhaupt eine zusatzversicherung? Zahlt meine gesetzliche Krankenkasse (GKV) nicht

Mehr

Robert Günther Versicherungsmakler

Robert Günther Versicherungsmakler Robert Günther Versicherungsmakler Bewertung: Sehr hoch Schwerpunkte: Private Krankenversicherung Altersvorsorge Berufsunfähigkeit Krankenzusatzversicherung betriebliche Altersvorsorge Gewerbeversicherung

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Behandlungsfehler. Pressekonferenz der Techniker Krankenkasse am 4. September 2002 in Berlin

Behandlungsfehler. Pressekonferenz der Techniker Krankenkasse am 4. September 2002 in Berlin Behandlungsfehler Was erwarten die Menschen? Was kann man tun? Wo gibt es Hilfe? Was muss sich ändern? Pressekonferenz der Techniker Krankenkasse am 4. September 2002 in Berlin Ausgangslage Valide Zahlen

Mehr

HPCV-Studie: Hospizliche Begleitung

HPCV-Studie: Hospizliche Begleitung Februar 2008 Sonder-Info Sonder-Info Sonder-Info Sonder-Info HPCV-Studie: Hospizliche Begleitung und Palliative-Care-Versorgung in Deutschland 2007 (Stand: 26.02.2008) Sonder Hospiz Info Brief 1 / 08 Seite

Mehr

Tipps für Patienten: Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Tipps für Patienten: Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) Tipps für Patienten: Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) Christoph Storch wollte eigentlich nur eine Beratung zu einer Lesebrille von seinem Augenarzt haben. Ich wollte wissen, ob ich auch mit den

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Rechtsgrundlage für die PKV ist die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ).

Rechtsgrundlage für die PKV ist die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ). Grundlagen GEBÜHRENORDNUNG GOÄ und GOZ Rechtsgrundlage für die PKV ist die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ). Dort sind die Regeln für die Therapie und die Rechnungsstellung

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können

Mehr

Come to Company. Unser Besuch im Personalstudio Dünnbier. Volksschule Neuhof a. d. Zenn

Come to Company. Unser Besuch im Personalstudio Dünnbier. Volksschule Neuhof a. d. Zenn Come to Company Unser Besuch im Personalstudio Dünnbier Schule: Volksschule Neuhof a. d. Zenn Klasse: 8bM Inhaltsverzeichnis 1.1 Unsere Idee ins Personalstudio zu gehen 1.2 Vorbereitung des Besuchs 2.

Mehr

Straße: Facharzt für: ggf. Schwerpunkt- bzw. Zusatzbezeichnung: seit: Niedergelassen seit: Niederlassung geplant ab. Gemeinschaftspraxis mit:

Straße: Facharzt für: ggf. Schwerpunkt- bzw. Zusatzbezeichnung: seit: Niedergelassen seit: Niederlassung geplant ab. Gemeinschaftspraxis mit: Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Abteilung: Qualitätssicherung und -management Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers und/oder implantierten

Mehr

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008 Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Innovationszentren in der GKV-Versorgung -

Innovationszentren in der GKV-Versorgung - Innovationszentren in der GKV-Versorgung Patientenwohl als Wettbewerbsvorteil Derzeit wenden Krankenhäuser neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an, ohne dass vorab Nutzen und Schaden geprüft werden.

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Beschwerdemanagement. was aus Patientensicht wichtig ist

Beschwerdemanagement. was aus Patientensicht wichtig ist Beschwerdemanagement was aus Patientensicht wichtig ist Jürgen Sendler Deutscher Behindertenrat/Sozialverband Deutschland Patientenvertreter im G-BA Übersicht Definition und Ausgangslage Patientenperspektive

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Margherita Heimbach 0221 7763-6515 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Susanne Ratgeber 0221 7763-6533 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher Robert Rademacher Präsident Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe - Zentralverband - 1. Fabrikatshändlerkongress Schlussworte Robert Rademacher 24. Oktober 2008 Frankfurt Es gilt das gesprochene Wort Meine sehr

Mehr

Informationen über die Ableistung der Famulatur gemäß 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002

Informationen über die Ableistung der Famulatur gemäß 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 550 / Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe Weimarplatz 4 Postfach 2249 (0361) 3773-7282, 7283 99423 Weimar 99403 Weimar Informationen über die Ableistung

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Wissen Wichtiges Wissen rund um Pflege Unterstützung Professionelle Beratung Austausch und Kontakt Erfahrungen & Rat mit anderen Angehörigen austauschen

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr