lm Namen des Volk Amtsgericht Hannover Urteil deri für Recht erkannt: oder Hinterlegung von 110% des zu vollstreckenden Betrages
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- Heike Buchholz
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1 Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 420 C 10093/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: Zwingmann-Ahlborn, J ustizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle lm Namen des Volk Urteil In dem Rechtsstreit deri Klägerin Prozessbevol lmächtigter:' Geschäftszeichen:, gegen Beklagte Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Detlef Schulz, Bödekerstr.7g,30161 Hannover Geschäftszeichen: 359/0851 8be hat das Amtsgericht Hannover -Abt im schriftlichen Verfahren gem. S 129 Abs. 2 ZpO auf die bis zum eingegangenen Schriftsätze durch die Richterin am Amtsgericht Hackmann für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die volrstreckung gegen sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des zu vollstreckenden Betrages
2 -2- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der vollstreckung sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche aus dem Vorfall vom 1 1.A geltend, bei welchem sich die Klägerin in der I verletzt haben will. Die Klägerin befanä sich vom bis zu einem Kuraufenthalt in der vorbezeichneten Klinik. Während ihres Aufenthaltes wohnte die Klägerin in der zur Klinik gehörenden Wohneinheit, Haus Erdgeschoss. _l. Am Morgen des 11'07 '2005 verließ die Klägerin ihr Zimmer und machte sich auf den Weg zur Eingangstür' Die Klägerin wurde am oos ambulant in der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses, behandelt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 1'535,62 nebst vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 12g,95 sowie die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 11. Juli 2005, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind, haftet. Die Klägerin behauptet, die Behandlung im Krankenhaus am 11.OZ.2OOS sei erforderlich geworden, weil sie beim Verlassen ihres Zimmers am selben Tag gegen Uhr auf dem Weg zur Ausgangstür im Flurbereich im Erdgeschoss des Hauses 2 ausgerutscht und gestür2t sei. Zu dem Sturz sei es gekommen, weil der Flur, durch den die Klägerin ging, nach Vornahme von Reinigungsarbeiten seitens der Beklagten nass und glatt gewesen sei. Ein Warnschild sei nicht aufgestellt gewesen, obwohl dieses erforderlich gewesen sei. Der Kunststoffbodenbelag seidurch die venryendeten Reinigungsmittel glatt gewesen, was mit dem bloßen Auge nicht zu erkennen gewesen sei. Die Klägerin treffe an dem sturz kein Mitverschulden. Sie habe Turnschuhe getragen und nicht damit rechnen müssen, dass Reinigungsarbeiten vorgenommen waren. Einen Wischvorgang der Reinigungskräfte habe sie nicht beobachtet. Sie habe auch nicht erkennen können, dass der Boden nass und glatt war. Es falle nur wenig Tageslicht in den Flur. Der Fußboden glänze bei eingeschatteter Beleuchtung in nassem wie in trockenem Zustand gleichermaßen.
3 -3- Die Klägerin behauptet, sie habe sich bei dem streitgegenständlichen Sturz eine tiefe Platzwunde am linken Ellenbogen nebst Riss im Schleimbeutel und eine schmerzhafte Prellung der linken Leiste zugezogen. Nach der Erstversorgung im Krankenhaus sei sie für die Dauer von 8 Tagen bis zur Entfernung der Nähte bewegungsunfähig gewesen und habe die Tage bis zur Beendigung des Kuraufenthaltes liegend in ihrem Zlmmer verbringen müssen. Sie habe an der Bewegungstherapie in Form von Stretch-, Wasserund Wirbelsäulengymnastik nicht teilnehmen können. Sie habe Schmerzen gehabt, die bei Klageerhebung im August 2008 noch angedauert hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass noch eine operative Entfernung des Schleimbeutels erfolgen müsse, was den Feststellungsantrag rechtfertige. Für die ärztliche Behandlung im Krankenhaus habe sie Kosten in Höhe von aufiryenden müssen, des Weiteren Attestkosten in Höhe von 50,72. Die Kosten der Kurmaßnahmen vom 11. bis beliefen sich auf 1.530,00. Ein Schmerzensgeld hält die Klägerin in Höhe von 2.000,00 für angemessen. Diese Beträge abzüglich des von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten vorgerichlich gezahften Betrages von 1.267,22 verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt und beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.535,62 nebst 5% Zinsen über dem Basisdiskontsatz aus 1.50g,g0 seit dem 29' sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 129,95 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 11. Juli 2005, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind, haftet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, mit der vorgerichtlichen Zahlung des Haftpflichtversicherers seien eventuell bestehende Ansprüche der Klägerin angemessen abgegolten. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestünden nicht. Die Beklagte bestreitet einen
4 -4- Sturz der Klägerin am im Flur des Erdgeschosses des Hauses 2 in der in Die Beklagte bestreitet weiter, dass der Fußboden am Morgen des genannten Tages um Uhr nass war, weil er von ihren Mitarbeitern gewischt war, dass ein Hinweisschild nach dem Wischen nicht aufgestellt war und dass sich die Klägerin die Verletzungen infolge des glatten Fußbodens zuzog. Die Beklagte behauptet, das Reinigungspersonal im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht stets eingehend informiert und durch Strichproben die Einhaltung der Vorschriften kontroiliert zu haben. Zum Aufstellen von Warnschildern sei die Beklagte im übrigen nicht verpflichtet gewesen. Zudem müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden von mindestens 50% entgegenhalten lassen. Die Klägerin habe auf dem gut ausgeleuchteten und weiträumigen Gang bei gehöriger Aufmerksamkeit eine etwaige Bodenfeuchtigkeit erkennen können. Die Klägerin habe auch mit Reinigungsarbeiten rechnen müssen. Die Beklagte bestreitet sturzbedingte Verletzungen und Beeinträchtigungen der Klägerin sowie die Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen. Das geltend gemachte schmerzensgeld hält die Beklagte für überhöht. Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. Entscheidunqsqründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 1.535,62 nebst Zinsen und auch nicht die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 129,95 verlangen. Des Weiteren kann die Klägerin nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom , soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind, haftet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin Schäden in der geltend gemachten Höhe entstanden sind, ob die Klägerin Verletzungen erlitten hat, die ein Schmerzensgeld in der geltend gemachten Höhe rechtfertigen und ob mit weiteren Unfallfolgen in Form einer operativen Entfernung des Schleimbeutels noch ausstehen. Es kann auch
5 -5- dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zum Aufstellen von Hinweisschildern nach dem Wischen des Flures in dem Wohngebäude, in welchem die Klägerin während ihrer Kur in Radolfzell ihr Zimmer hatte, verpflichtet war. Die Klägerin hat bereits den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass sie aufgrund der Nässe und der dadurch bedingten Glätte des gerade gewischten Kunststoffbodenbelages im Flurbereich des Erdgeschosses des Hauses 2, in zu Fall kam und sich dabeiverletzungen zuzog. Die von der Klägerin benannten Zeugen : und Die Zeugin i. naben den Vorfall aus eigener Anschauung nicht beobachtet. 'r war am als Praktikantin an der Rezeption tätig und hat von dem behaupteten Sturz der Klägerin erst im Nachhinein durch Erzählungen erfahren. Der Zeuge befand sich am ebenfalls als Gast in der und wohnte ebenfalls im Haus 2. lhm wurde von anderen Kurgästen und von der Klägerin im Nachhinein von dem Vorfall berichtet. Soweit der Zeuge der auf Gehhilfen angewiesen ist, angegeben hat, er habe auf feuchtem Boden immer besonders vorsichtig gehen müssen, weil seine Gehhilfen leicht abrutschten, lässt dies keinen Rückschluss auf die Ursache des Sturzes der Klägerin zu. Soweit der Haftpflichtversicherer der Beklagten vorgerichtlich Zahlungen an die Klägerin erbracht hat, sind diese nicht präjudiziell und haben keine Auswirkung auf die der Klägerin obliegenden Beweislast. Die Kostenentscheidung beruht auf g 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit regelt sich nach SS 708 Nr. 1 1,711 zpo. Hackmann Richterin am Amtsgericht lkra
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