Endurteil IM NAMEN DES VOLKES. Aktenzeichen: In dem Rechtsstreit. - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen. - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

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1 Aktenzeichen: 32 C 69/06 Verkündet am: WiJhelm, Justizangestellte als Urkundsheamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Speyer IM NAMEN DES VOLKES Endurteil In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen Rückzahlung hat das Amtsgericht in Speyer auf die mündliche Verhandlung vom 24. Okt durch den Richter am Amtsgericht Sattel für Recht erkannt:

2 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand lie Beklagte versorgt u.a. Endverbraucher im Bereich Rheinhessen Pfalz mit Erdgas. Der Kläger ist Tarifgaskunde. Die Beklagte hat Erhöhungen der Gastarife zum , , , und von ursprünglich 3,40 Ct/kwh auf 5,03 Ct/kwh, mithin um 1,63 Ct/kwh vorgenommen. Die Beklagte bezieht das gelieferte Gas von der Saar-Ferngas AG. Gemäss deren Bestätigung vom wurden die Abgabepreise in dem Zeitraum bis um insgesamt 1,5902 Ct/kwh erhöht. Nach einem von der Beklagten bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers in Auftrag gegebenen Testat vom haben sich die spezifischen Gasbezugskosten der Beklagten im Betrachtungszeitraum vom bis gegenüber dem davorliegenden Basiszeitraum vom bis mengengewichtet um 0,8259 Ct/kwh erhöht, während die Beklagte ihre veröffentlichten Tarifpreise im Betrachtungszeitraum vom bis zum im hier maßgeblichen Tarif um 0,8039 Ct/kwh erhöht hat. Danach sind die veröffentlichten Tarifpreise gegenüber den spezifischen Gasbezugskosten um 0,0220 Ct pro Kwh angestiegen.

3 - 2 - Im Verlaufe dieses Rechtsstreits hat der BGH durch Urteil vom VIII ZR 36/06 (NJW 2007, 2540) zu einseitigen Tariferhöhungen eines Gasversorgers grundsätzlich Stellung genommen. Mit Blick auf diese Entscheidung bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die von der Beklagten postulierte mengengewichtete Weitergabe der Preiserhöhungen nicht nachvollziehbar sei. Tatsächlich hätten vom Endkunden in dem fraglichen Zeitraum Erhöhungen um 1,63 Ct/kwh hingenommen werden müssen. Anders als im Falle möglicher Bevorratung sei ein Endkunde nicht in der Lage, den Preis in einer Weise zu beeinflussen, dass auch eine mengengewichtete Betrachtung Sinn mache. Der Verbraucher, der über eine Ölheizung verfüge, könne bei einer erheblichen Ölpreisteuerung noch "Hamsterkäufe" tätigen. Dies sei einem Gasendverbraucher nicht möglich. Das Gas werde in dem Moment verbraucht, wenn es an der entsprechenden Stelle von dem Kunden entnommen werde. Eine Bevorratung von Gas komme somit nicht in Betracht. Die Beklagte zähle zu den teuersten Anbietern in Rheinland-Pfalz. Es müsse auch auf eine regionale Betrachtung abgestellt werden, wenn es darum gehe zu beurteilen, ob die Gaspreise bzw. deren Erhöhungen der Billigkeit entsprechen. Gerade weil die Beklagte als auch ihr Lieferant dem Konzern E.ON Ruhrgas AG angehörten, nehme die Beklagte eine MonopolsteIlung ein und es sei nicht auszuschliessen, dass die Preise mehr oder weniger diktiert würden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklate zu verurteilen, an den Kläger 360,25 Euro nebst 5% Zinsen aus 245,25 Euro über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit und 5% Zinsen über dem Basizinssatz aus 360,25 Euro seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen, 2. festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Gas- lieferungsvertrags vorgenommenen Erhöhungen der Gaspreise zum , , ,

4 und unbillig und daher unwirksam sind. 3. Hilfsweise möge das Gericht jeweils angemessene Gasprei se ab dem , , und im sinne des 315 III Satz 2 BGB durch Urteil bestimmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, sie habe wegen gestiegener,einkaufskosten die Preise erhöhen müssen. Nach einem Gaspreisvergleich belege sie einen Platz im bundesweiten Mittelfeld von insgesamt 514 Versorgungsunternehmen. 'Nach der neueren Rechtsprechung des BGH müsse ein Gasversorgungsunternehmen den Billigkeitsnachweis nur führen, wenn der Kunde einer einseitig festgesetzten Preisänderung rechtzeitig widersprochen habe. Diesen Billigkeitsnachweis habe die Beklagte durch den Preisvergleich geführt. Darüber hinaus sei der Billigkeitsnachweis durch den Nachweis der margenneutralen Umlegung der gestiegenen Bezugskosten erfolgt. Das vorgelegte Wirtschaftsprüfertestat habe im übrigen auch wegen der berufsrechtlichen Einbindung von Wirtschaftsprüfern zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit eine erhöhte Beweiskraft. Es sei auch zu beachten, dass eine Gesamtbetrachtung durch die Wirtschaftsprüfer habe erfolgen müssen, weil Gasversorger wie die Beklagte ihre Gaspreise für Haushaltskunden nicht täglich oder wöchentlich ändern könnten. Die Kalkulation der Preise sei stets auf bestimmte Zeiträume bezogen, die, weil stets zukunftsorientiert, auch auf prognostischen Werten beruhe. Zu einer weitergehenden Offenlegung von Kalkulationsinterna sei ein Gasversorgungsunternehmen in Bezug auf den Nachweis der Billigkeit einer Preiserhöhung nicht verpflichtet.

5 - 4 - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die nur wegen der verweigerten Zustimmung der Beklagten zur klägerseits erfolgten Klagerücknahme zu befinden ist, erweist sich als unbegründet. Klägerseits kann die schrittweise Erhöhung der Gaspreise im hier fraglichen Zeitraum nicht beanstandet werden. Nach der bereits zitierten Entscheidung des BGH unterliegen einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers gemäss 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zwar der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach 315 BGB. Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht jedoch grundsätzlich der Billigkeit. Eine einseitige Erhöhung des Gastarifs kann zwar dann unbillig sein, wenn und soweit bereits der vor der Erhöhung geltende Tarif unbillig erhöht war, dies setzt allerdings voraus, dass auch dieser Tarif der Billigkeitskontrolle nach 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Daran fehlt es jedoch, wenn der Tarif zwischen dem Versorger und den Tarifkunden vereinbart ist. Von einer solchen Vereinbarung ist auszugehen, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener zeit gemäss 315 BGB als unbillig zu beanstanden. Vorliegend hat die Beklagte die Änderung ihrer allgemeinen Tarife gemäss 4 Abs. 2 AVBGasV in der lokalen Presse bekannt gegeben, so dass die Wirksamkeit eingetreten ist. Kraft Gesetzes war die Beklagte berechtigt, die Gaslieferungsverträge einseitig zu ändern. Sie hat auch lediglich gestiegene Bezugskosten weiter-

6 - 5 - gegeben. Dies folgt bereits aus der Bestätigung ihres Vorlieferanten, wonach die Bezugskostenerhöhung im hier relevanten Zeitraum nahezu deckungsgleich mit der weitergegebenen Preisänderung ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Testat von PWC, wonach bei einer mengengewichteten Betrachtungsweise die Tarifpreise geringer angestiegen sind als die Bezugskosten. Der mengengewichtete Ansatz ist in der Gaswirtschaft wegen der regelmässig stark temperaturabhängigen Abnahmestruktur allgemein anerkannt (vgl. u.a. BGH vom KVR 17/04), weil durch die Mengengewichtung eine breitere Vergleichsgrundlage entsteht, die den Unterschieden der individuellen Tarifgestaltung weniger grosses Gewicht gibt. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass 315 Abs. 3 BGB nur die Prüfung erlaubt, ob die Leistungsbestimmung unter Berücksichtigung des der Beklagten zustehenden unternehmerischen Gestaltungsspielraums vertretbar ist (BGH NJW 06, 684). Weil die von der Beklagten vorgenommene Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an ihre Tarifkundenbereits dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, kann auch dahinstehen, ob eine Billigkeitskontrolle auch auf der Basis eines Vergleichs mit Gaspreisen anderer Gasversorgungsunternehmen in Betracht zu ziehen ist. Es bedarf also die Frage keiner Beantwortung, ob eine regionale oder bundesweite Betrachtungsweise zu erfolgen hätte. Eine entsprechende (nicht unmittelbare) Anwendung des 315 Abs. 3 BGB auf den vor der ersten hier maßgeblichen Tarifänderung geltenden Anfangspreis, der wegen unbeanstandeter Hinnahme als vereinbart gilt und deswegen keiner Überprüfung gemäss 315 Abs. 38GB unterliegt, wäre nur dann in Erwägung zu ziehen gewesen, wenn die Beklagte eine Monopolstellung eingenommen gehabt hätte. Selbst wenn die Beklagte als einziger Anbieter von leistungsgebundener Versorgung mit Gas im Bereich des klägerischen Wohnsitzes auf dem Gasversorgungsmarkt keinem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt ist, steht sie dennoch -wie alle Gasversorgungsunternehmen- auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-) Wettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger, wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme. Weil Neukunden zur Deckung ih-

7 - 6 - res Wärmebedarfs unmittelbar zwischen verschiedenen Energieträgern wählen können und durch eine solche Konkurrenzsituation ein Wettbewerbsdruck entsteht, der allen Kunden zu Gute kommt, auch wenn für den einzelnen Kunden unter Umständen der wechsel zu einer anderen Energieart wegen der damit verbundenen Kosten keine echte Alternative darstellt, so ist indes nach Auffassung des BGH (aao) unter Berücksichtigung der Auffassung des Gesetzgebers wegen des (Substitutions-) Wettbewerbs eine MonopolsteIlung zu verneinen. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Ziff.11, 711 ZPO. SATTEL Richter am Amtsgericht AVR 3

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