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1 fürdaslandrheinland-pfalz 2009 Ausgegeben zu Mainz, den 30. Dezember 2009 Nr. 20 Tag I n h a l t Seite LandesgesetzüberWohnformenundTeilhabe(LWTG) LandesgesetzzurAnpassungdesLandesrechtsandasFGG-Reformgesetz ZweitesLandesgesetzzurÄnderungdesSchulgesetzes Drittes Landesgesetz zur Änderung der Neufassung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 10 GG und zurfortentwicklungverfassungsschutzrechtlichervorschriftenvom16.dezember2002 Lehramtsanwärter-HöchstzahlverordnungI/2010 Hochschul-Zulassungszahl-VerordnungI/2010 Schornsteinfeger-Zuständigkeitsverordnung(SchfZuVO) LandesverordnungzurAusführungderVerordnungzurDurchführungdesEG-Rebflächenrodungsprogramms L a n d e s g e s e t z überwohnformenundteilhabe (LWTG) Vom22.Dezember ZieledesGesetzes 2 Grundsätze Inhaltsübersicht Teil1 AllgemeineBestimmungen Teil2 GeltungsbereichundBegriffsbestimmungen 3 Geltungsbereich 4 EinrichtungenmitumfassendemLeistungsangebot 5 EinrichtungenmitbesondererkonzeptionellerAusrichtung 6 SelbstorganisierteWohngemeinschaften 7 Träger Teil3 TeilhabeundMitwirkung 8 ÖffnungderEinrichtungenundTeilhabe 9 Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner und andereformendermitwirkung Teil4 TransparenzundBeratung 10 Transparenz 11 VerbotderAnnahmevonLeistungen 12 Qualitätsberichte 13 Einrichtungen-undDiensteportal 14 Beratung Teil5 AnforderungenanEinrichtungen, WeiterentwicklungderQualitätderEinrichtungen 15 Anforderungen an Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot 16 AnforderungenanEinrichtungenmitbesondererkonzeptionellerAusrichtung 17 Erprobungsregelung Teil6 SchutzderBewohnerinnenundBewohner 18 Anzeigepflicht 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Datenverarbeitung 20 AllgemeineBestimmungenüberdiePrüfungvonEinrichtungen 21 Prüfung von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot 22 PrüfungvonEinrichtungenmitbesondererkonzeptionellerAusrichtung 23 MaßnahmenderzuständigenBehörde 24 BeratungundVereinbarungbeiMängeln 25 AnordnungzurBeseitigungvonMängeln 26 Aufnahmestopp 27 Beschäftigungsverbot,kommissarischeLeitung 28 UntersagungdesBetriebs

2 400 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember2009 Nr Arbeitsgemeinschaft 30 Datenschutz 31 Ordnungswidrigkeiten 32 ZuständigeBehörde 33 Berichterstattung Teil7 SonstigeBestimmungen Teil8 Übergangs-undSchlussbestimmungen 34 Übergangsbestimmungen 35 Durchführungsvorschriften 36 Änderung der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischeranlagenundeinrichtungen 37 ÄnderungderFachschulverordnung Altenpflegehilfe 38 Inkrafttreten Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Teil1 AllgemeineBestimmungen 1 ZieledesGesetzes (1) ZieldesGesetzesistes,ältereMenschen,volljährigeMenschenmitBehinderungundpflegebedürftigevolljährigeMenschen 1. inihrerwürde,privat-undintimsphärezuachten, 2. vorgefahrenfürihrekörperlicheundseelischegesundheitzuschützen, 3. zufördern,ihrlebenselbstbestimmtundanihremwohl undihrenwünschenorientiertgestaltenzukönnen, 4. inderteilhabeamlebenindergesellschaftundbeider MitwirkunginderEinrichtung,indersieleben,zustärken, 5. inihrerdurchkultur,religionoderweltanschauungbegründetenlebensweiseundhinsichtlichihrergeschlechtsspezifischunterschiedlichenbedarfezuachtenund 6. zumotivieren,ihrerechtebeiderinanspruchnahmevon Einrichtungen und anderen Unterstützungsangeboten wahrzunehmen. (2) DurchdiesesGesetzsollendarüberhinaus 1. diequalitätderwohnformenundderpflege-,teilhabeund anderen Unterstützungsleistungen für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige volljährige Menschen unter Beachtung des allgemein anerkannten Standes fachlicher Erkenntnisse gesichertundweiterentwickelt, 2. das bürgerschaftliche Engagement in Einrichtungen, die ÖffnungderEinrichtungenindasWohnquartierunddie sozialeverantwortungdergesellschaftfürdiebewohnerinnenundbewohnerdereinrichtungenundderenteilhabe am Leben in der Gesellschaft anerkannt und gefördert, 3. dietransparenzhinsichtlichderleistungenundderqualitätdereinrichtungenundvonanderenunterstützungsangebotenfürälteremenschen,volljährigemenschenmit Behinderung und pflegebedürftige volljährige Menschen hergestellt, 4. dieberatungsangeboteausgebautund 5. die effiziente Zusammenarbeit und Abstimmung der an derversorgungälterermenschen,volljährigermenschen mitbehinderungundpflegebedürftigervolljährigermenschenbeteiligteninstitutionenundbehördengewährleistet werden. (3) DieindenAbsätzen1und2genanntenZieledienenauch der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten NationenüberdieRechtevonMenschenmitBehinderungen,der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen undderchartafüreinsozialesrheinland-pfalz Politikfür MenschenmitBehinderung. 2 Grundsätze (1) DieUnterstützungundSicherungderSelbstbestimmung undteilhabevonälterenmenschen,volljährigenmenschen mit Behinderung und pflegebedürftigen volljährigen MenschenisteinegesamtgesellschaftlicheAufgabeimZusammenwirken von Familien, Nachbarschaften, sozialen Netzwerken,Selbsthilfe,bürgerschaftlichEngagierten,Einrichtungen, anderen professionellen Leistungserbringerinnen und LeistungserbringernundLeistungsträgern.DieLandkreiseunddie kreisfreienstädtewirkenhieranmit,besondersimrahmen ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur nach 2 des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 299, BS 86-20) in der jeweils geltenden Fassung, durch die Regionalen Pflegekonferenzen nach 4 LPflegeASGundmitderDurchführungvonTeilhabekonferenzenimRahmenderEingliederungshilfefürMenschenmit Behinderung. (2) Die betroffenen Menschen haben Wahlfreiheit bei der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen. Ihren berechtigtenwünschenzurgestaltungderleistungensollentsprochenwerden. (3) Der staatlich zu gewährleistende Schutz für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigevolljährigemenschenineinrichtungenrichtetsich nachdemgradderstrukturellenabhängigkeit,dersichaus derindividuellenwohn-,pflege-undunterstützungssituation der betroffenen Menschen, der gewählten Lebensform und dendieserzugrundeliegendenvertraglichenvereinbarungen ergibt. (4) DieTrägerderEinrichtungenderAltenhilfe,derPflege unddereingliederungshilfefürmenschenmitbehinderung sindverpflichtet,einedemallgemeinanerkanntenstandfachlichererkenntnisseentsprechendequalitätdeswohnens,der Pflege, der Teilhabe und der Unterstützung nach den in diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen RechtsverordnungenbeschriebenenZielenundAnforderungen zu gewährleisten und die vertraglichen Vereinbarungen mitdenleistungsträgernzuerfüllen.imübrigenbleibendie SelbstständigkeitunddieunternehmerischeEigenverantwortungderEinrichtungenbeidenZielenundderDurchführung ihreraufgabenunberührt. (5) Die Öffnung der Einrichtungen in das Wohnquartier und ihr Engagement für das Wirken von Angehörigen, Be-

3 Nr.20 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember treuerinnen und Betreuern, Selbsthilfe und bürgerschaftlich EngagiertenfürdieBewohnerinnenundBewohnersindanerkannteQualitätsindikatoren. Teil2 GeltungsbereichundBegriffsbestimmungen 3 Geltungsbereich (1) DiesesGesetzgiltfürältereMenschen,volljährigeMenschenmitBehinderungundpflegebedürftigevolljährigeMenschen, die in Einrichtungen im Sinne der 4 und 5 leben oder die Aufnahme in eine solche Einrichtung anstreben sowie für die betreffenden Einrichtungen, ihre Träger und LeitungenunddiedortBeschäftigten.Dieleistungsrechtliche Einordnung der Einrichtung und die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl.IS.2319)bleibenunberührt. (2) FürselbstorganisierteWohngemeinschaftenimSinnedes 6 gelten dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenenrechtsverordnungennur,soweitdasausdrücklich bestimmtist. (3) Einrichtungen des Wohnens mit allgemeinen Unterstützungsleistungen(Service-Wohnen)unterliegennichtdem GeltungsbereichdiesesGesetzes,wenndieMieterinnenund MietervonabgeschlossenemWohnraumvertraglichnurverpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie die VermittlungvonDienst-oderPflegeleistungen,Hausmeisterdienste oder Notrufdienstleistungen von einer bestimmten AnbieterinodereinembestimmtenAnbieterinAnspruchzu nehmen und darüber hinaus alle weitergehenden Unterstützungsleistungen und deren Anbieterinnen und Anbieter freiwählenkönnen. (4) EinrichtungenderTages-oderNachtpflegeimSinnedes 41desElftenBuchesSozialgesetzbuch,Krankenhäuser,Vorsorge-undRehabilitationseinrichtungenimSinnedes 107 desfünftenbuchessozialgesetzbuch,internatederberufsbildungs-undberufsförderungswerke,einrichtungenfürjunge Volljährige im Sinne des 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, TagesförderstättenundTagesklinikensindkeineEinrichtungenim SinnediesesGesetzes. 4 Einrichtungen mitumfassendemleistungsangebot (1) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot sind Einrichtungen,diedemZweckdienen,ältereMenschen,volljährige Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftige volljährige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassenundpflege-,teilhabe-oderandereunterstützungsleistungen sowie Verpflegung entgeltlich zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten; sie sind in ihrem Bestand vom Wechsel und von der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohnerunabhängig. (2) EinrichtungenmitumfassendemLeistungsangebotliegen auch vor, wenn die Wohnraumüberlassung und die ErbringungvonPflege-,Teilhabe-oderanderenUnterstützungsleistungenundVerpflegungGegenstandgetrennterVerträge sindunddiewahlfreiheitderbewohnerinnenundbewohner eingeschränktist,weil 1. dieleistungennichtunabhängigvoneinanderinanspruch genommenwerdenkönnen;dasistderfall,wenndieverträge in ihrem Bestand voneinander abhängig sind oder wenn an dem Vertrag über die Wohnraumüberlassung nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung vonpflege-,teilhabe-oderanderenunterstützungsleistungenoderverpflegungfestgehaltenwerdenkann, 2. diepflege-,teilhabe-oderanderenunterstützungsleistungenoderdieverpflegungvonbestimmtenanbieterinnen oderanbieterninanspruchgenommenwerdenmüssen, 3. diepflege-,teilhabe-oderanderenunterstützungsleistungenoderdieverpflegunghinsichtlichihresinhalts,ihres UmfangsundihrerAusführungvorgegebenwerdenoder 4. die Anbieterin oder der Anbieter von Pflege-, TeilhabeoderanderenUnterstützungsleistungenoderVerpflegung und die Vermieterin oder der Vermieter rechtlich oder wirtschaftlichmiteinanderverbundensind;dasistderfall, wenndiebeteiligtenpersonenidentischsind,gesellschaftsrechtliche Verbindungen aufweisen oder in einem Angehörigenverhältnis im Sinne des 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzesstehen,wobeidiefürdieVerlobung und die Ehe geltenden Bestimmungen für eine Lebenspartnerschaft entsprechend Anwendung finden. Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung, wenn der Träger derzuständigenbehördeimrahmenderanzeigenach 18nachweist,dasstrotzderrechtlichenoderwirtschaftlichen Verbundenheit eine tatsächliche Wahlfreiheit der BewohnerinnenundBewohnerbeiderInanspruchnahme vonpflege-,teilhabe-oderanderenunterstützungsleistungenoderverpflegungbesteht. 5 Einrichtungen mitbesondererkonzeptionellerausrichtung Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung sind 1. eigenständige betreute Wohngruppen für nicht mehr als zwölf pflegebedürftige volljährige Menschen, in denen Pflege-, Teilhabe- und andere Unterstützungsleistungen und Verpflegung von unterschiedlichen Anbieterinnen und Anbietern in Anspruch genommen werden können und in denen die Vermieterin oder der Vermieter oder eine Anbieterin oder ein Anbieter einer Dienstleistung diegesamtversorgungderbewohnerinnenundbewohner und die Abstimmung der Pflege-, Teilhabe- und anderen UnterstützungsleistungeninderWohngruppeorganisiert, 2. eigenständige betreute Wohngruppen für nicht mehr als achtvolljährigemenschenmitbehinderung,dieinbesonderem Maße der Förderung von Selbstbestimmung und TeilhabeamLebeninderGesellschaftdienen,indenendie BewohnerinnenundBewohnermitindividuellwählbaren Unterstützungsleistungen leben und in denen die VermieterinoderderVermieterodereineAnbieterinoderein Anbieter einer Dienstleistung die Gesamtversorgung der BewohnerinnenundBewohnerunddieAbstimmungder UnterstützungsleistungeninderWohngruppeorganisiert, 3. Seniorenresidenzen und andere Wohneinrichtungen für ältere Menschen, in denen neben der Überlassung von abgeschlossenem Wohnraum zugleich Hauswirtschaftsleistungen und Verpflegung erbracht oder vorgehalten werden und in denen bei Bedarf pflegerische DienstleistungenfreiwählbarvonexternenAnbieterinnenund AnbieterninAnspruchgenommenwerdenkönnen,

4 402 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember2009 Nr stationärehospizeimsinnedes 39adesFünftenBuches Sozialgesetzbuch, 5. Einrichtungen der Kurzzeitpflege, die der vorübergehendenaufnahmederbewohnerinnenundbewohnerbiszu dreimonatendienenund 6. dennummern1bis5vergleichbareoderähnlichesonstigepflege-,teilhabe-oderunterstützungsformen,dieden Zielen dieses Gesetzes entsprechen und die verstärkt die SelbstbestimmungundTeilhabederBewohnerinnenund Bewohnerermöglichenundfördern. Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung liegenauchvor,wennvoneinemträgerineinemgebäude nicht mehr als zwei betreute Wohngruppen im Sinne des Satzes1Nr.1oderNr.2betriebenwerden. 6 SelbstorganisierteWohngemeinschaften (1) EineselbstorganisierteWohngemeinschaftfürvolljährige MenschenmitBehinderungoderpflegebedürftigevolljährige Menschenliegtvor,wenn 1. die Bewohnerinnen und Bewohner oder die für sie vertretungsberechtigtenpersonen a) die Lebens- und Haushaltsführung selbstbestimmt gemeinschaftlichgestalten, b) beiderwahlundinanspruchnahmevonpflege-,teilhabe-oderanderenunterstützungsleistungenfreisind, c) überdieaufnahmeneuermitbewohnerinnenundmitbewohnerselbstentscheidenkönnen, d) dashausrechtausübenkönnenund e) aufeigenenwunschvonbürgerschaftlichengagierten unterstütztwerden, 2. diewohngemeinschaft a) über nicht mehr als acht Plätze für volljährige MenschenmitBehinderungoderpflegebedürftigevolljährigeMenschenverfügtund b) keinbestandteileinereinrichtungimsinnedes 4ist und 3. alle von den gleichen Initiatorinnen und Initiatoren in einem Gebäude betriebenen Wohngemeinschaften insgesamtübernichtmehrals16plätzefürvolljährigemenschen mit Behinderung oder pflegebedürftige volljährige Menschenverfügen. LiegendieVoraussetzungennachSatz1nichtvor,gilteinesolcheWohnformalsEinrichtungimSinnedes 4oderdes 5. (2) DasLandstelltimRahmenverfügbarerHaushaltsmittel einspeziellesberatungsangebotfürinitiatorinnenundinitiatorenundfürbewohnerinnenundbewohnervonselbstorganisierten Wohngemeinschaften mit Informationen über die geltendenrechtlichenanforderungen,diemöglichkeitender gemeinschaftlichen Lebens- und Haushaltsführung und die ErfordernisseeinerfachgerechtenVersorgungzurVerfügung. 7 Träger EinrichtungenimSinneder 4und5müsseninderVerantwortung eines Trägers stehen. Träger ist eine natürliche oderjuristischeperson,dieeineeinrichtungimsinnedes 4 oderdes 5betreibtoderderenInbetriebnahmeplant.Träger ist auch, wer den Betrieb der Einrichtung als Vermieterin oder Vermieter oder Anbieterin oder Anbieter von Dienstleistungen durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten oderinandererformgewährleistet. Teil3 TeilhabeundMitwirkung 8 ÖffnungderEinrichtungenundTeilhabe (1) EinrichtungenimSinneder 4und5sollensichindas Wohnquartier öffnen. Sie unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner bei deren Teilhabe am Leben in der GesellschaftdurchEinbeziehungvonAngehörigen,derBetreuerinnenundBetreuer,derSelbsthilfe,vonbürgerschaftlichEngagierten und von Institutionen des Sozialwesens, der Kultur und des Sports. Sie fördern Bewohnerinnen und Bewohner bei deren Aktivitäten in der Gemeinde. Sie wirken darauf hin,dassdieteilhabederbewohnerinnenundbewohneram Leben in der Einrichtung und die Lebensqualität in der EinrichtungdurchdieEinbeziehungvonbürgerschaftlichem Engagement von Externen und der Selbsthilfe verbessert werden.diekommunalengebietskörperschaften,aufderen GebietsichdieEinrichtungbefindet,könnenhierzuimEinvernehmen mit der Leitung der Einrichtung ehrenamtlich tätigepatinnenoderpatenfürdieeinrichtungenbenennen. (2) DerTrägereinerEinrichtungimSinnedes 4oderdes 5 hat der zuständigen Behörde im Rahmen der Anzeige nach 18einKonzeptvorzulegen,indemdieZiele,Strukturen und Maßnahmen für die Förderung der Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner und der Beteiligung ihrer Angehörigen,BetreuerinnenundBetreuerundderSelbsthilfe unddieeinbeziehungbürgerschaftlichengagierterunterbeachtungderprivatsphäreundderselbstbestimmungderbewohnerinnenundbewohnerfestgelegtsind. 9 VertretungderBewohnerinnenundBewohner undandereformendermitwirkung (1) IndenEinrichtungenimSinneder 4und5mitAusnahme der stationären Hospize und der Einrichtungen der Kurzzeitpflege ist eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohnerzubilden,indieinangemessenemUmfangauch externe Personen aus den kommunalen Beiräten für ältere oder behinderte Menschen und der Selbsthilfe sowie Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer und bürgerschaftlich Engagierte gewählt werden können. Sie wirkt besonders in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung wie Unterkunft,Unterstützung,Aufenthaltsbedingungen,Entgelte,Einrichtungsordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Die Mitwirkung erstreckt sich auch auf die Sicherung der QualitätderPflege-,Teilhabe-oderanderenUnterstützungsleistungen in der Einrichtung auf der Grundlage der Anforderungen des 15 oder des 16. Die Vertretung der BewohnerinnenundBewohnerkannbeiderWahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Vertrauenspersonen hinzuziehen; diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie soll mindestens einmal im Jahr die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung zu einer Versammlung einladen; jede Bewohnerin und jeder BewohnerkanneineVertrauensperson,dienichtineinemBeschäftigungsverhältnismitdemTrägerderEinrichtungsteht,zuder Versammlunghinzuziehen. (2) Kommt eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht zustande, kann auf Initiative des Trägers der EinrichtungfürlängstenseinJahreinBeiratderAngehörigen und Betreuerinnen und Betreuer gewählt werden, der die

5 Nr.20 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember Aufgaben und Rechte der Vertretung der Bewohnerinnen undbewohnerwahrnimmt. (3) SolangewedereineVertretungderBewohnerinnenund BewohnernocheinBeiratderAngehörigenundBetreuerinnen und Betreuer gebildet wird, nimmt eine Bewohnerfürsprecherin oder ein Bewohnerfürsprecher deren Aufgaben und Rechte ehrenamtlich und unentgeltlich wahr. Die BewohnerfürsprecherinoderderBewohnerfürsprecherwirdvon derzuständigenbehördeimbenehmenmitderleitungder Einrichtungbestellt;dieBewohnerinnenundBewohnerder Einrichtung, deren Angehörige und Betreuerinnen und BetreuerkönnenderzuständigenBehördeVorschlägezurAuswahl unterbreiten. Die zuständige Behörde kann von der Bestellung absehen, wenn die Mitwirkung der BewohnerinnenundBewohneraufandereWeisegewährleistetist. (4) In Einrichtungen im Sinne des 5 kann anstelle einer Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner ein Bewohnerinnen- und Bewohnerrat gebildet werden, in dem alle BewohnerinnenundBewohnermitwirken. (5) DerTrägerderEinrichtunghatdiedurchdieTätigkeitder Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, des Beirats der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer, der BewohnerfürsprecherinoderdesBewohnerfürsprechersoderdes Bewohnerinnen- und Bewohnerrats und der nach Absatz 1 Satz 4 hinzugezogenen fach- und sachkundigen Vertrauenspersonen entstehenden Aufwendungen in angemessenem Umfangzutragen. Teil4 TransparenzundBeratung 10 Transparenz DerTrägereinerEinrichtungimSinnedes 4oderdes 5ist verpflichtet, 1. denjeweilsaktuellenqualitätsberichtnach 12aneinem gut sichtbaren und öffentlich zugänglichen Ort auszuhängen, 2. die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner vor Abschluss eines Vertrags auf den Aushang des Qualitätsberichtshinzuweisen, 3. die Bewohnerinnen und Bewohner bei Abschluss eines Vertrags schriftlich über lokale und regionale Beratungsstellen für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Menschen und die zuständige BehördezuinformierenundsieaufBeschwerdestellenhinzuweisen, 4. die Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen seines Beschwerdemanagements an einem gut sichtbaren und öffentlichzugänglichenortaufeineinternebeschwerdestellehinzuweisenund 5. unbeschadet sonstiger Auskunftsrechte den Bewohnerinnen und Bewohnern Einsicht in die sie betreffende Dokumentation der Pflege-, Teilhabe- und UnterstützungsplanungsowiederdiesbezüglichumgesetztenMaßnahmen zugewährenundihnenaufwunschdiesedokumentation zuerläuternundinkopieauszuhändigen. 11 VerbotderAnnahmevonLeistungen (1) Dem Träger, der Leitung und den Beschäftigten einer EinrichtungimSinnedes 4oderdes 5istesuntersagt,sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen und Bewerbern für einen Platz in der EinrichtungGeldleistungenodergeldwerteLeistungenüber das vertraglich vereinbarte Entgelt oder die vom Träger an die Leitung oder die Beschäftigten erbrachte Vergütung hinausversprechenodergewährenzulassen. (2) Absatz1giltnicht,wenn 1. andere als die vertraglich vorgesehenen Leistungen des Trägersabgegoltenwerden, 2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährtwerdenoder 3. Geldleistungen oder geldwerte Leistungen im Hinblick auf die Überlassung von Wohnraum zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder für den BetriebderEinrichtungversprochenodergewährtwerden. (3) Geldleistungen und geldwerte Leistungen im Sinne des Absatzes2Nr.3sindderzuständigenBehördeunverzüglich anzuzeigen.siesindgetrenntvomvermögendesträgersmit Sonderkonten für jede einzelne Bewohnerin und jeden einzelnen Bewohner zu verwalten und vom Zeitpunkt ihrer GewährunganmitdemfürSpareinlagenmitdreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz, mindestens mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der KapitalnutzungbeiderBemessungdesEntgeltsnichtberücksichtigtwordenist.DieVerzinsungoderderVorteilderKapitalnutzungbeiderBemessungdesEntgeltssindderBewohnerinoderdemBewohnerdurchjährlicheAbrechnungnachzuweisen.DerAnspruchaufRückzahlungistzusichern.Die Geldleistungen und geldwerten Leistungen sind innerhalb vonsechsmonatennachbeendigungdesvertragszurückzugewähren,soweitsienichtmitdementgeltverrechnetwordensind.diesätze1bis5geltenauchfürgeldleistungenund geldwerteleistungen,dievonoderzugunstenvonbewerberinnenundbewerbernfüreinenplatzerbrachtwordensind. (4) DiezuständigeBehördekanninEinzelfällenAusnahmen vondemverbotdesabsatzes1zulassen,soweitderschutz derbewohnerinnenundbewohneroderderbewerberinnen und Bewerber für einen Platz die Aufrechterhaltung des Verbots nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochenodergewährtwordensind. 12 Qualitätsberichte (1) Die zuständige Behörde erstellt Qualitätsberichte über die geprüften Einrichtungen. Die Qualitätsberichte sollen einrichtungsbezogen,vergleichbarundinallgemeinverständlicherspracheabgefasstwerdenunddiewesentlichenergebnissederprüfungsowieweitergehendeinformationenzuden LeistungsangebotenundderLebensqualitätinderjeweiligen Einrichtungenthalten.DerTrägersowiedieVertretungder BewohnerinnenundBewohner,derBeiratderAngehörigen undbetreuerinnenundbetreueroderdiebewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher der Einrichtung bekommengelegenheitzurstellungnahmezudemqualitätsbericht. (2) DiezuständigeBehördeveröffentlichtdiejeweilsaktuellenQualitätsberichteunddieStellungnahmennachAbsatz1 Satz 3 ab dem 1. Juli 2011 im Einrichtungen- und Diensteportal nach 13. Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.dasgiltnichtfürdiedenträgerbetreffenden Daten.

6 404 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember2009 Nr.20 (3) Die Kriterien und Modalitäten für die Veröffentlichung der Qualitätsberichte werden bis spätestens 30. November 2010zwischendenVerbändenderTräger,denkommunalen Spitzenverbänden und der zuständigen Behörde vereinbart. Kommt die Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, kann das fachlich zuständige Ministerium eine RechtsverordnungmitRegelungenzudenKriterienundModalitäten für die Veröffentlichung der Qualitätsberichte erlassen.denlandesverbändenderpflegekassen,demverband derprivatenkrankenversicherunge.v.,demmedizinischen Dienst der Krankenversicherung, der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V., dem Landespflegeausschuss und dem LandesbeiratzurTeilhabebehinderterMenschenistvordem Abschluss der Vereinbarung oder dem Erlass der RechtsverordnungGelegenheitzurStellungnahmezugeben. 13 Einrichtungen-undDiensteportal (1) ZurHerstellunglandesweiterTransparenzüberdieVielfalt,Anzahl,Standorte,StrukturundQualitätvonzielgruppenspezifischen Angeboten für ältere Menschen, volljährige MenschenmitBehinderungundpflegebedürftigevolljährige Menschen, zur Information über die für die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer geltenden fachlichen Standards und Qualitätsmaßstäbe sowie zur Unterstützung derkommunalenplanungderdaseinsvorsorgeführtdiezuständige Behörde ab dem Jahr 2011 ein Einrichtungen- und Diensteportal. Es ist allgemein und kostenfrei im Internet zugänglichundwirdbarrierefreiimsinnedes 2Abs.3und des 7 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschenvom16.Dezember2002(GVBl.S.481,BS87-1)in derjeweilsgeltendenfassunggeführt. (2) DieEinrichtungenimSinneder 4und5werdenindas Einrichtungen- und Diensteportal aufgenommen und dort geführt.andereeinrichtungen,dienste,organisationenund Verbände und sonstige Anbieterinnen und Anbieter, die Beratungen, Dienstleistungen und Unterstützung für ältere Menschen,volljährigeMenschenmitBehinderungundpflegebedürftige volljährige Menschen erbringen, können sich und ihre Leistungen freiwillig in das Einrichtungen- und Diensteportalaufnehmenlassen. (3) Die Speicherung und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Einrichtungen- und Diensteportal ist, mit Ausnahme des Namens des Trägers, nur mit EinwilligungderbetroffenenPersonzulässig. 14 Beratung (1) DiezuständigeBehördeberätältereMenschen,volljährige MenschenmitBehinderungundpflegebedürftigevolljährige Menschen sowie deren Angehörige und Betreuerinnen und BetreuerüberihreRechteundPflichtennachdiesemGesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Sie informiert über die für die Einrichtungen im Sinne der 4 und 5 geltenden Anforderungen, über das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und über bestehende ortsnaheberatungs-undunterstützungsangebote. (2) DarüberhinausberätdiezuständigeBehörde 1. VertretungenderBewohnerinnenundBewohner,Beiräte der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer, BewohnerfürsprecherinnenundBewohnerfürsprechersowie bürgerschaftlichengagierte,dieindeneinrichtungentätig sind, 2. TrägerundPersonen,dieeineEinrichtungimSinnedes 4 oder des 5 planen oder betreiben, sofern diese ein berechtigtesinteresseaneinerberatunghabenund 3. in grundsätzlichen Fragen zum Geltungsbereich dieses GesetzesauchInitiatorinnenundInitiatorenundBewohnerinnen und Bewohner von selbstorganisierten WohngemeinschaftenimSinnedes 6. (3) DiezuständigeBehördearbeitetimRahmenihrerBeratungstätigkeitbesondersmitderVerbraucherzentraleRheinland-Pfalze.V.,denPflegestützpunkten,denSozialpsychiatrischenDiensten,dengemeinsamenServicestellenundanderen örtlichenberatungsstellenfürälteremenschen,menschenmit BehinderungundpflegebedürftigeMenschenzusammen.Sie nimmtbeschwerdensowiefragenzurechtenundpflichten nachdiesemgesetz,denaufgrunddiesesgesetzeserlassenen RechtsverordnungenundsonstigenindiesemZusammenhang relevantenrechtsvorschriftenentgegen,überprüftdieseund wirkt im Rahmen der Beratung auf sachgerechte Lösungen hin.sienimmtaufanfrageaneinerregionalenpflegekonferenznach 4LPflegeASGoderaneinerTeilhabekonferenz im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung teil. Die gesetzlich geregelten Beratungspflichten derpflegestützpunkte,sozialpsychiatrischendienste,gemein- samenservicestellenundsonstigerstellenbleibenunberührt. (4) Das Land fördert im Rahmen verfügbarer HaushaltsmittelabdemJahr2010einelandesweiteInformations-und Beschwerde-Hotline,dieinKrisensituationenundinsonstigenFällenmitakutemBeratungsbedarfinformiertundberät sowiebeschwerdenentgegennimmtunddieseandiezuständigenstellenweiterleitet. Teil5 AnforderungenanEinrichtungen, WeiterentwicklungderQualitätderEinrichtungen 15 AnforderungenanEinrichtungen mitumfassendemleistungsangebot (1) Eine Einrichtung im Sinne des 4 darf nur betrieben werden,wennderträgerunddieleitung 1. einedemallgemeinanerkanntenstandfachlichererkenntnisseentsprechendequalitätdeswohnens,derpflege,der Teilhabe,derUnterstützungundderVerpflegunggewährleisten, 2. imrahmenihrereinwirkungsmöglichkeitenfürdiefachgerechteärztlicheundsonstigegesundheitlicheversorgung unterbeteiligungvonärztlichenundanderentherapeutischenfachkräftenund,soweitdasimhinblickaufdiebetreffendeeinrichtunginbetrachtkommt,fürdieumsetzungeineskonzeptsderpalliativversorgungsorgetragen, 3. eine selbstbestimmte Lebensführung und Teilhabe am LebeninderGesellschaftfördernundbeiMenschenmit Behinderung die psychosoziale Unterstützung und Eingliederunggewährleisten, 4. die Festlegungen und Ziele der individuellen Pflege- und Teilhabeplänebeachten,dieseumsetzenunddokumentieren und kulturelle, religiöse, weltanschauliche sowie geschlechtsspezifischunterschiedlichebedarfederbewohnerinnenundbewohnerberücksichtigen,

7 Nr.20 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember Besuche bei den Bewohnerinnen und Bewohnern unter Berücksichtigung des Schutzes der Privatsphäre ermöglichen, 6. für einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und BewohnervorInfektionenSorgetragenundinHygieneplänendieinnerbetrieblichenVerfahrensweisenzurSicherstellungdererforderlichenInfektionshygienefestlegen, 7. die Arzneimittelsicherheit in der Einrichtung unter Verantwortung der für die Versorgung vertraglich zuständigen öffentlichen Apotheken sowie die regelmäßige BeratungderBeschäftigtendurchpharmazeutischausgebildete sachverständigepersonengewährleistenund 8. diemitwirkungderbewohnerinnenundbewohnersicherstellen, die Beteiligung von Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuern und der Selbsthilfe und die Einbeziehung bürgerschaftlichengagierterfördernunddaskonzeptnach 8Abs.2vorlegen. (2) WeitereVoraussetzungenfürdenBetriebderEinrichtung sind,dassderträger 1. dienotwendigezuverlässigkeit,besondersdiewirtschaftlicheleistungsfähigkeitzumbetriebdereinrichtungbesitzt;davonistinderregelauszugehen,wenneinversorgungsvertragnach 72desElftenBuchesSozialgesetzbuch oder eine Leistungsvereinbarung nach 75 Abs. 3 des ZwölftenBuchesSozialgesetzbuchvorliegt, 2. sicherstellt, dass eine ausreichende Zahl an Beschäftigten vorhandenistunddiesedieerforderlichepersönlicheund fachlicheeignungfürdievonihnenzuleistendetätigkeit besitzen; davon ist vorbehaltlich der Anwendung eines spezifischen Personalbemessungssystems und unter BeachtungderVorgabendernach 35Abs.1Nr.2erlassenenRechtsverordnunginderRegelauszugehen,wenndie Zahl und Eignung der Beschäftigten einer Vereinbarung mit den Leistungsträgern nach dem Elften oder dem ZwölftenBuchSozialgesetzbuchentspricht, 3. dievoraussetzungenfüreinekontinuierlichefortbildung derbeschäftigtenschafft, 4. einqualitätsmanagementbetreibt, 5. im Rahmen des Qualitätsmanagements Regeln für ein internes Beschwerdemanagement einführt und dessen Durchführungermöglicht, 6. dieverpflichtungennach 10erfülltund 7. die für die Einrichtung geltenden Bestimmungen des Wohn-undBetreuungsvertragsgesetzesbeachtet. (3) DerTrägerlegtderzuständigenBehördeimRahmender Anzeigenach 18Abs.1eindetailliertesKonzeptvor,aus dem sich ergibt, dass die Einrichtung hinsichtlich der vorgesehenenzielgruppedieindenabsätzen1und2genannten Voraussetzungenerfüllt.BeiderPrüfungderAnforderungen sind die Besonderheiten der Einrichtung hinsichtlich ihrer Größe, des zugrunde liegenden Konzepts, des individuellen Pflege-, Teilhabe- und Unterstützungsbedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner und der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Bestehen Zweifel an der ErfüllungderVoraussetzungen,istdiezuständigeBehördeberechtigtundverpflichtet,dienotwendigenMaßnahmenzur Aufklärungzuergreifen. 16 AnforderungenanEinrichtungen mitbesondererkonzeptionellerausrichtung FürdenBetriebeinerEinrichtungimSinnedes 5geltendie in 15genanntenAnforderungenentsprechend.DasvorzulegendeKonzept( 15Abs.3Satz1)mussdarlegen,werdie GesamtverantwortungsowiedieAbstimmungderUnterstützungsleistungenundAbläufeinderEinrichtungübernimmt. DiezuständigeBehördekanndieEinrichtungvonAnforderungendiesesGesetzesundderaufgrunddiesesGesetzeserlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien odereineentsprechendevereinbarungmitdemträgerschließen,wenneinfachlichqualifiziertesgesamtkonzeptvorgelegt wird,dasdiegewährdafürbietet,dassdiezielediesesgesetzeserfülltundderschutzderbewohnerinnenundbewohnersichergestelltwerden. 17 Erprobungsregelung (1) DiezuständigeBehördekannAusnahmenvoneinzelnen AnforderungendiesesGesetzesundderaufgrunddiesesGesetzeserlassenenRechtsverordnungenzulassen,wenndaszur ErprobungeinesneuenVersorgungskonzeptsnotwendigist, einfachlichqualifiziertesgesamtkonzeptvorgelegtwirdund eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Versorgung derbewohnerinnenundbewohnersichergestelltist. (2) DiezuständigeBehördehatdieZulassungderAusnahmen auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie entscheidet rechtzeitigvorablaufderfristübereinedauerhaftezulassungder Ausnahmen. (3) Die Erprobung eines neuen Versorgungskonzepts kann an die Auflage gebunden werden, dass der Träger die Erprobungsphasewissenschaftlichbegleitenundauswertenlässt unddenberichtüberdieergebnissederbegleitungundauswertung veröffentlicht. Die Kosten der wissenschaftlichen BegleitungundAuswertungundderenVeröffentlichunghat der Träger zu tragen. Das Land kann sich bei besonderem öffentlicheninteresseandemneuenversorgungskonzeptim RahmenverfügbarerHaushaltsmittelandenKostenbeteiligen. Teil6 SchutzderBewohnerinnenundBewohner 18 Anzeigepflicht (1) WereineEinrichtungimSinnedes 4oderdes 5betreibenwill,hatdasderzuständigenBehördespätestensdrei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahmeanzuzeigen.DieAnzeigemussfolgendeAngabenund Unterlagenenthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Trägers und der Einrichtung, 2. die Nutzungsart der Einrichtung und der Räume sowie derenzahlundgrößeunddievorgesehenebelegungder Wohnräume, 3. die zielgruppenorientierte Leistungsbeschreibung, das an denzielenundgrundsätzender 1und2ausgerichtete Konzept und das Konzept zur Umsetzung von Teilhabe undbürgerschaftlichemengagementnach 8Abs.2, 4. denvorgesehenenzeitpunktderinbetriebnahme, 5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den WerdegangderEinrichtungsleitung,beiEinrichtungenfürpflegebedürftige volljährige Menschen auch der verantwortlichenpflegefachkraft, 6. die vorgesehene Zahl der sonstigen Beschäftigten sowie deren Namen, Stellenumfang und Qualifikation, soweit zumzeitpunktderanzeigebekannt,

8 406 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember2009 Nr diedieeinrichtungbetreffendenversorgungs-undvergütungsvereinbarungennachdemelftenunddemzwölften BuchSozialgesetzbuch,soweitsiezumZeitpunktderAnzeigevorliegen,und 8. einmusterdermitdenbewohnerinnenundbewohnern abzuschließenden Verträge und im Fall des 4 Abs. 2 Satz1Nr.4Angabenzuderbestehendenrechtlichenoder wirtschaftlichenverbindung. Stehen die Einrichtungsleitung oder die verantwortliche PflegefachkraftzumZeitpunktderAnzeigenochnichtfest, istdiediesbezüglichemitteilungzumfrühestmöglichenzeitpunkt,spätestensbiszurinbetriebnahme,nachzuholen.die Namen, der Stellenumfang und die Qualifikation der sonstigen Beschäftigten und die Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen,diederzuständigenBehördenochnichtmitgeteiltwordensind,sindderzuständigenBehördezusammengefasstspätestenssechsMonatenachderInbetriebnahmeder Einrichtunganzuzeigen. (2) DerzuständigenBehördesindunverzüglichanzuzeigen: 1. einträger-oderleitungswechsel, 2. einenutzungsänderung, 3. eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtlicheantragsstellungund 4. eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung desbetriebs. DerAnzeigenachSatz1Nr.4sindAngabenundNachweise über die künftige Unterkunft der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern beizufügen. Sonstige Änderungen der in der Anzeige nachabsatz1enthaltenenangabenundunterlagensindder zuständigen Behörde zusammengefasst jeweils zum 1. Juni einesjahresanzuzeigen. (3) SolleinePersonaufgenommenwerden,dienichtzuder in der Leistungsbeschreibung und im Konzept genannten Zielgruppe der Einrichtung zählt, ist die Zustimmung der zuständigenbehördenotwendig.sieistdavonabhängig,ob eineangemesseneversorgungderkünftigenbewohnerinoder des künftigen Bewohners unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der 1 und 2 gewährleistet ist und die MaßgabendesTeilhabeplanserfülltsind. (4) DieindenAbsätzen1bis3geregeltenAnzeigenundsonstigenMitteilungenerfolgenschriftlichoderinelektronischer Form. 19 Aufzeichnungs-undAufbewahrungspflichten, Datenverarbeitung (1) DerTrägereinerEinrichtungnach 4oder 5hatnach dengrundsätzeneinerordnungsgemäßenbuch-undaktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und diemaßnahmenderqualitätssicherungundqualitätsentwicklung und des Beschwerdemanagements sowie deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass aus ihnen der ordnungsgemäßeundfachgerechtebetriebdereinrichtungfestgestellt werdenkann.dokumentiertwerdenmüssenbesonders 1. dienutzungsartdereinrichtung,diezahlundgrößeder RäumeundderenBelegung, 2. die Namen und Geburtsdaten der Bewohnerinnen und Bewohner,derenPflege-undUnterstützungsbedarfsowie dieinhalteundumsetzungderindividuellenpflege-und Teilhabepläne, 3. dienamen,geburtsdaten,anschriftenundausbildungen der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeiten und ausgeübtetätigkeitensowiediedienstpläne, 4. die freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern unter Angabe der für die Veranlassung der Maßnahme verantwortlichen Person und der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, 5. dererhalt,dieaufbewahrungunddieverabreichungvon ArzneimittelnunddieUnterweisungderBeschäftigtenim sachgerechtenumgangmitarzneimittelnund 6. die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten GelderundWertsachen. (2) FürjedeEinrichtungsindgesonderteDokumentationen amortdesbetriebsvorzuhaltenundindenfünfjahrennach ihrerentstehungaufzubewahren.danachsindsiezulöschen, soweitihreaufbewahrungzursicherstellungdesordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung nicht mehr erforderlich ist.diedokumentationensind,soweitsiepersonenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur berechtigte Personen Zugang haben. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Trägers einer Einrichtung nach anderen Rechtsvorschriftenbleibenunberührt. (3) Personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und BewohnerdürfendurchdieEinrichtungoderihrenTrägernur erhoben,gespeichertodergenutztwerden,soweit 1. das im Rahmen der Erfüllung der bestehenden vertraglichenverpflichtungenoderimhinblickaufdengeplanten AbschlussvonVerträgenerforderlichist, 2. diebewohnerinoderderbewohnerodereinebetreuerin, ein Betreuer oder eine hierzu bevollmächtigte sonstige PersonimRahmenihrerVertretungsbefugniseingewilligt hatoder 3. einerechtsvorschriftdasvorsiehtodervoraussetzt. (4) EineÜbermittlungpersonenbezogenerDatenderBewohnerinnenundBewohneranPersonenundStellenaußerhalb dereinrichtungistnurzulässig,soweitsieerforderlichist 1. zur Erfüllung von gesetzlichen oder vertraglich vereinbartenleistungs-odermitteilungspflichten, 2. zurabwehrvongegenwärtigengefahrenfürdasleben, diegesundheitoderdiepersönlichefreiheitderbewohnerinoderdesbewohnersodereinerdrittenperson,sofern die genannten Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse derbewohnerinoderdesbewohnerserheblichüberwiegen, 3. zurdurchführungqualitätssicherndermaßnahmen,wenn beiderbeabsichtigtenmaßnahmedasinteressederallgemeinheitanderdurchführungdieschutzwürdigenbelange derbewohnerinoderdesbewohnerserheblichüberwiegt, 4. zuzweckenderwissenschaftlichenforschung,wennder Zweck des Forschungsvorhabens auf andere Weise nicht erreicht werden kann, das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der Bewohnerin oder desbewohnerserheblichüberwiegtunddieeinholungder Einwilligung der Bewohnerin oder des Bewohners nicht möglichoderausbesonderengründennichtvertretbarist, 5. zurdurchführungeinesmitdemaufenthaltderbewohnerinoderdesbewohnersindereinrichtungzusammenhängendengerichtlichenverfahrens, 6. zur Feststellung der Leistungspflicht der Leistungsträger undzurabrechnungmitihnenoder 7. zur Wahrung berechtigter Interessen von Angehörigen oder Betreuerinnen und Betreuern, wenn schutzwürdige

9 Nr.20 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember Belange der Bewohnerin oder des Bewohners nicht beeinträchtigt werden und die Einholung der Einwilligung derbewohnerinoderdesbewohnersnichtmöglichoder imeinzelfallausbesonderengründennichtvertretbarist. Ansonsten ist eine Übermittlung nur mit Einwilligung der BewohnerinoderdesBewohnersodereinerderinAbsatz3 Nr. 2 genannten anderen Personen zulässig. Personen oder Stellen,denennachSatz1oderSatz2personenbezogeneDatenübermitteltwordensind,dürfendiesenurzudemZweck verwenden,zudemsieihnenbefugtübermitteltwordensind. Im Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger DatenschutzbestimmungenindemselbenUmfanggeheimzu halten wie die Einrichtung selbst. Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen (Satz 1 Nr. 4) dürfen keinen RückschlussaufdieBewohnerinnenundBewohnerzulassen,deren Datenübermitteltwurden,esseidenn,siehabenindieVeröffentlichungausdrücklicheingewilligt. (5) DieEinrichtunghatdietechnischenundorganisatorischen Maßnahmenzutreffen,dieerforderlichundangemessensind, umdiebeachtungdergeltendendatenschutzbestimmungen zu gewährleisten. Die innerbetriebliche Organisation der Einrichtungistsozugestalten,dassGeheimhaltungspflichten gewahrtwerdenkönnen. (6) Im Übrigen bleiben die für die Einrichtung oder ihren Träger jeweils geltenden sonstigen Datenschutzbestimmungen unberührt. Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellteoderihnenzuzuordnendeeinrichtungen,ohnerücksichtaufderenrechtsform,könnenunterberücksichtigung ihres kirchlichen Selbstverständnisses anstelle der Bestimmungen der Absätze 3 bis 5 vergleichbare eigene bereichsspezifischebestimmungenerlassen. 20 AllgemeineBestimmungen überdieprüfungvoneinrichtungen (1) DiezuständigeBehördeprüftdieEinrichtungenimSinne der 4und5daraufhin,obsiedieAnforderungenanden BetriebeinerEinrichtungunddiesonstigenVorgabendieses GesetzesundderaufgrunddiesesGesetzeserlassenenRechtsverordnungenerfüllen.DiePrüfungenerstreckensichinder Regel auf die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität),aufdenAblauf,dieDurchführungunddie EvaluationderLeistungserbringung(Prozessqualität)undauf die wesentlichen Aspekte des Pflegezustands, der Teilhabe, dereingliederungundderwirksamkeitderpflege-undunterstützungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Die Prüfungen könnensichaufbestimmteinhaltlicheschwerpunktebeziehen.siefindeninderregelunangemeldetstatt.zurnachtzeitsindsienurzulässig,wennundsoweitdasprüfungsziel zuanderenzeitennichterreichtwerdenkann.beieinrichtungen,derenbetriebneuaufgenommenwerdensoll,beginnt dieprüfungnacheingangderanzeigenach 18Abs.1;sie sollspätestenseinenmonatvordemvorgesehenenzeitpunkt derinbetriebnahmeabgeschlossenwerden. (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung der EinrichtungbeauftragtenPersonensindbefugt, 1. diefürdieeinrichtunggenutztengrundstückeundräume zu betreten; soweit diese dem Hausrecht der BewohnerinnenundBewohnerunterliegen,istderenZustimmung erforderlich, 2. PrüfungenundBesichtigungenvorzunehmen, 3. EinsichtindieDokumentationennach 19Abs.1und2 zunehmen, 4. GesprächemitdenBewohnerinnenundBewohnern,der VertretungderBewohnerinnenundBewohner,demBeiratderAngehörigenundBetreuerinnenundBetreuer,der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher unddenindereinrichtungbürgerschaftlichengagierten zuführen, 5. beipflegebedürftigenbewohnerinnenundbewohnernmit derenzustimmungdenpflegezustandinaugenscheinzu nehmenund 6. diebeschäftigtenzubefragen. DieGesprächenachSatz1Nr.4und6sollenvertraulichund ohnebeteiligungdritterpersonengeführtwerden.derträgerunddieleitungdereinrichtunghabendiesemaßnahmen zudulden.diezuständigebehördekannzuihrenprüfungen weitere fach- und sachkundige Personen, auch aus dem BereichderSelbsthilfevonälterenMenschen,volljährigenMenschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen volljährigen Menschen hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; sie dürfen im Rahmen der Prüfung bekannt gewordene personenbezogene Daten über Bewohnerinnen undbewohnernichtspeichernoderandrittepersonenoder Stellenübermitteln. (3) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die von der zuständigen BehördemitderPrüfungderEinrichtungbeauftragtenPersonen auch Grundstücke und Räume, die dem Hausrecht derbewohnerinnenundbewohnerunterliegenoderwohnzweckenderauskunftspflichtigendienen,jederzeitbetreten. Absatz2Satz4und5giltentsprechend.DieBewohnerinnen undbewohnerunddieauskunftspflichtigenhabendiemaßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der UnverletzlichkeitderWohnung(Artikel13Abs.1desGrundgesetzes)wirdinsoweiteingeschränkt. (4) DerTräger,dieLeitungundsonstigeLeitungskräfteder EinrichtunghabenandenPrüfungenmitzuwirkenunddabei die zuständige Behörde und die von ihr mit der Prüfung beauftragtenpersonenzuunterstützen.sieerteilenunentgeltlich die im Rahmen der Prüfungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte. Die Dokumentationen nach 19Abs.1und2sindaufAnforderungunentgeltlich zureinsichtnahmezurverfügungzustellenoderinkopiezu überlassen. (5) Die zuständige Behörde kann gemeinschaftliche Wohnformenauchprüfen,umfestzustellen,obessichumeineEinrichtungimSinnedes 4oderdes 5handelt.DieDuldungsundAuskunftspflichtennachAbsatz2Satz3,Absatz3Satz3 undabsatz4satz2geltenentsprechendfürdievermieterinnenundvermieterunddieanbieterinnenundanbietervon Dienstleistungen. (6) ZurÜberwachungingesundheitlicher,hygienischerund pflegerischer Hinsicht stehen die in den Absätzen 1 bis 5 genanntenbefugnisseauchdengesundheitsämternundden vonihnenmitderprüfungbeauftragtenpersonenzu. (7) AuskunftspflichtigekönnendieAuskunftaufsolcheFragenverweigern,derenBeantwortungsieselbstoderin 383 Abs.1Nr.1bis3derZivilprozessordnungbezeichneteAngehörigederGefahrstrafgerichtlicherVerfolgungodereines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzenwürde.

10 408 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember2009 Nr.20 (8) DiezuständigeBehördearbeitetimRahmenderPrüfungenengmitanderenAufsichtsbehörden,denLandesverbänden der Pflegekassen und dem Medizinischen Dienst der KrankenversicherungzusammenundstimmtdiePrüfinhalte undprüftermineunterberücksichtigungdervereinbarungen nach 29Abs.3mitihnenab.DieTrägerkönnenVerbände, denensieangehören,beiprüfungenhinzuziehen,sofernhierdurch der Verlauf der Prüfung nicht verzögert wird. Die zuständigebehördesolldieseverbändeüberdenzeitpunkt vonangemeldetenprüfungenunterrichtenundsie,wenndies vomträgergewünschtwird,daranbeteiligen. (9) DiezuständigeBehördeoderdievonihrmitderPrüfung beauftragten Personen beteiligen die Bewohnerinnen und BewohnersowiedieVertretungderBewohnerinnenundBewohner,denBeiratderAngehörigenundBetreuerinnenund Betreuer oder die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher der Einrichtung an den Prüfungen, soweit hierdurchderverlaufderprüfungnichtverzögertwird,und informieren sie über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen. Personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sind vor der Beteiligung zu anonymisieren. Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, der Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher ist berechtigt, zu den Prüfungen und deren Ergebnissen eine Stellungnahmeabzugeben.DiezuständigeBehördeoderdie vonihrmitderprüfungbeauftragtenpersonenkönnenexternebürgerschaftlichindereinrichtungengagierteimrahmenderprüfungenbefragenundhierauserkenntnisseüber dielebensqualitätindereinrichtunggewinnen. (10) WiderspruchundAnfechtungsklagegegenMaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 haben keine aufschiebende Wirkung. 21 PrüfungvonEinrichtungen mitumfassendemleistungsangebot (1) BeiEinrichtungenimSinnedes 4findenwiederkehrende Prüfungen(Regelprüfungen)oderanlassbezogenePrüfungen statt. (2) Die zuständige Behörde nimmt bei jeder Einrichtung mindestenseineregelprüfungimjahrvor.abweichendvon Satz1könnenRegelprüfungeningrößerenAbständenbiszu höchstensdreijahrenstattfinden,wenn 1. dieeinrichtungnachderletztenregelprüfungdurchden MedizinischenDienstderKrankenversicherungoderden zuständigenträgerdersozialhilfegeprüftwurdeunddabeibeiderprüfung a) durchdenmedizinischendienstderkrankenversicherung ein nach der jeweils geltenden Bewertungssystematik nach 115 Abs. 1 a des Elften Buches SozialgesetzbuchmindestensgutesErgebnisoder b) durchdenzuständigenträgerdersozialhilfeeindem BuchstabenagleichwertigesErgebnis festgestelltwurde,soferndieseprüfungnichtlängeralsein Jahrzurückliegt, 2. dieeinrichtungdurchnachdemelftenbuchsozialgesetzbuch anerkannte andere geeignete Feststellungen unabhängigersachverständigerpersonenoderprüfinstitutionen oderdurchzertifizierungs-undprüfverfahrennachweist, dasssiedievorgeschriebenenanforderungenandiestruktur-undprozessqualitäterfülltund 3. deraktuellequalitätsberichtsowiediedazuabgegebenen Stellungnahmen des Trägers und der Vertretung der BewohnerinnenundBewohner,desBeiratsderAngehörigen und Betreuerinnen und Betreuer oder der BewohnerfürsprecherinoderdesBewohnerfürsprechersimEinrichtungen- und Diensteportal nach 13 veröffentlicht worden sind. (3) LiegenAnhaltspunkteoderBeschwerdenvor,diedarauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach 15 nicht erfülltsind,findetinderregeleineanlassbezogeneprüfung statt.dieprüfungkanndannüberdenjeweiligenprüfungsanlasshinausgehen. 22 PrüfungvonEinrichtungen mitbesondererkonzeptionellerausrichtung DiezuständigeBehördeprüftEinrichtungenimSinnedes 5 nach deren Inbetriebnahme nur, wenn ihr Anhaltspunkte oderbeschwerdenvorliegen,diedaraufschließenlassen,dass dieanforderungennach 16nichterfülltsind.DiePrüfung kanndannüberdenjeweiligenprüfungsanlasshinausgehen. 23 MaßnahmenderzuständigenBehörde (1) StelltdiezuständigeBehördefest,dassbeieinerEinrichtungimSinnedes 4oderdes 5dieAnforderungennach diesemgesetzoderdenaufgrunddiesesgesetzeserlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt werden, ist sie berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen nach den 24 bis 28 zu ergreifen. Sie ist berechtigt, ihre Maßnahmen auch auf FeststellungendesMedizinischenDienstesderKrankenversicherung oder anderer Prüfbehörden zu stützen, sofern sich daraus ergibt, dass die in Satz 1 genannten Anforderungen nichterfülltwerden.diemaßnahmenhabensichgrundsätzlich an den für die Einrichtung jeweils geltenden leistungsrechtlichen Vereinbarungen nach 72, 75 oder 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach 75 Abs. 3 des ZwölftenBuchesSozialgesetzbuchzuorientieren. (2) AndenMaßnahmensollendieTrägerderSozialhilfebeteiligtwerden,mitdenenVereinbarungennach 75Abs.3 deszwölftenbuchessozialgesetzbuchbestehen.mitihnenist EinvernehmenüberdievorgeseheneMaßnahmeanzustreben, wennsieauswirkungenaufentgelteodervergütungenhaben kann.diesätze1und2geltenentsprechendfürpflegekassen, sofernmitihnenoderihrenlandesverbändenvereinbarungen nach 72, 75 oder 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuchbestehen.DieSätze1bis3geltennichtbeiGefahr fürleben,gesundheitoderfreiheitderbewohnerinnenund Bewohner. (3) Die Verbände des Trägers der Einrichtung, die LandesverbändederPflegekassen,derMedizinischeDienstderKrankenversicherung,diejeweiligenTrägerderSozialhilfeunddie Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, der Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer oder die BewohnerfürsprecherinoderderBewohnerfürsprecherder Einrichtung sind über die getroffenen Maßnahmen zu informieren. (4) Ist Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund der festgestelltenmängeleinverbleibenindereinrichtungnichtzuzumuten,solldiezuständigebehördesiedabeiunterstützen,

11 Nr.20 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember eineangemesseneunterkunftzuzumutbarenbedingungenin einerandereneinrichtungzufinden. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nachden 25bis28habenkeineaufschiebendeWirkung. 24 BeratungundVereinbarungbeiMängeln (1) SindbeieinerEinrichtungMängelfestgestelltworden,so wirddiezuständigebehördezurbeseitigungdermängelzunächstberatendtätig.dasgleichegilt,wennvorinbetriebnahmeeinereinrichtungmängelfestgestelltwordensind. (2) Erkennt und akzeptiert der Träger der Einrichtung die Notwendigkeit,dieMängelzubeseitigen,solldiezuständige BehördemitihmeineVereinbarungüberdieBeseitigungder MängelmitFristsetzungtreffen. 25 AnordnungzurBeseitigungvonMängeln (1) Werden Mängel nach einer Beratung nach 24 Abs. 1 nichtabgestelltoderwirdeinevereinbarungnach 24Abs.2 innerhalb der vereinbarten Frist nicht erfüllt, so kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger der Einrichtung AnordnungenmitFristsetzungerlassenzurBeseitigungeiner eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden BeeinträchtigungoderGefährdungdesWohlsderBewohnerinnen undbewohner,zursicherungdereinhaltungderdemträger gegenüberdenbewohnerinnenundbewohnernobliegenden Pflichten oder zur Vermeidung der Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung. Das Gleichegilt,wenndieMängelvorInbetriebnahmeeinerEinrichtungfestgestelltwerden. (2) WerdenerheblicheMängelfestgestellt,könnenAnordnungennachAbsatz1soforterlassenwerden. (3) GegenAnordnungennachdenAbsätzen1und2können nebendemträgerdereinrichtungauchderträgerdersozialhilfe und die Vergütungssatzparteien Widerspruch einlegen undanfechtungsklageerheben. 26 Aufnahmestopp WerdenineinerEinrichtungerheblicheMängelfestgestellt, kanndiezuständigebehördebiszurbeseitigungdermängel dieaufnahmeweitererbewohnerinnenundbewohnerganz oderteilweiseuntersagen. 27 Beschäftigungsverbot,kommissarischeLeitung (1) DiezuständigeBehördekanndemTrägereinerEinrichtungdieweitereBeschäftigungderLeitungodervonsonstigenBeschäftigtenganzoderfürbestimmteFunktionenoder Tätigkeitenuntersagen,wennTatsachendieAnnahmerechtfertigen,dasssiediefürihreTätigkeiterforderlicheEignung nichtbesitzen. (2) HatdiezuständigeBehördeeinBeschäftigungsverbotnach Absatz1fürdieLeitungausgesprochenundderTrägerder EinrichtungkeinegeeigneteneueLeitungeingesetzt,sokann diezuständigebehörde,umdenbetriebdereinrichtungaufrechtzuerhalten,aufkostendesträgersdereinrichtungfür eine begrenzte Zeit eine kommissarische Leitung einsetzen, wennihrebefugnissenachden 24bis26nichtausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Betriebs dereinrichtungvorliegen.diekommissarischeleitungübernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. DieTätigkeitderkommissarischenLeitungendet,wennder TrägerderEinrichtungmitZustimmungderzuständigenBehörde eine geeignete Leitung bestimmt, spätestens jedoch nacheinemjahr. 28 UntersagungdesBetriebs (1) DiezuständigeBehördehatdenBetriebeinerEinrichtung zuuntersagen,wenndieanforderungendes 15oderdes 16 nicht erfüllt sind und andere Maßnahmen nach den 24 bis27nichtausreichen. (2) DiezuständigeBehördekanndenBetriebeinerEinrichtunguntersagen,wennderTrägerderEinrichtung 1. die Anzeige nach 18 unterlassen oder unvollständige Angabengemachthat, 2. Anordnungennach 25nichtinnerhalbdergesetztenFrist befolgtoderentsprechendevereinbarungennichterfüllt, 3. Personen entgegen einem nach 27 Abs. 1 ergangenen Verbotbeschäftigtoder 4. sichentgegeneinemgesetzlichenverbotzusätzlicheleistungenversprechenodergewährenlässt. (3) Vor der Inbetriebnahme einer Einrichtung ist nur eine vorläufige Untersagung der Inbetriebnahme zulässig, wenn deruntersagungsgrundbeseitigtwerdenkann. Teil7 SonstigeBestimmungen 29 Arbeitsgemeinschaft (1) ZurSicherstellungderZusammenarbeitundAbstimmung bildendiezuständigebehörde,dielandesverbändederpflegekassen,derverbandderprivatenkrankenversicherunge.v., dermedizinischedienstderkrankenversicherung,dieobere Gesundheitsbehörde,derüberörtlicheTrägerderSozialhilfe sowie die kommunalen Spitzenverbände für die örtlichen Träger der Sozialhilfe eine Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene.WeitereBehörden,OrganisationenderSelbsthilfe,die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V. sowie Verbände der beteiligten Berufsgruppen können fachspezifisch hinzugezogenwerden. (2) DieimRahmenderArbeitsgemeinschaftzusammenarbeitendenStellensindberechtigtundaufAnforderungverpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Daten einschließlichderbeidenprüfungengewonnenenwesentlichen Erkenntnisseuntereinanderauszutauschen.Personenbezogene DatenderBewohnerinnenundBewohnersindvorderÜbermittlungzuanonymisieren.AbweichendvonSatz2dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an diepflegekassenunddenmedizinischendienstderkrankenversicherungübermitteltwerden,soweitdasfürzweckenach demelftenbuchsozialgesetzbucherforderlichist.dieübermitteltenpersonenbezogenendatendürfenvondenempfängerinnen und Empfängern nicht zu anderen Zwecken ver- arbeitetwerden.siesindspätestensnachablaufvonzweijah-

12 410 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember2009 Nr.20 renzulöschen.diebewohnerinoderderbewohneristüber dieübermitteltenpersonenbezogenendatenzuinformieren. (3) Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft soll die zuständige Behörde mit den Landesverbänden der Pflegekassen und demmedizinischendienstderkrankenversicherungvereinbarungenüberaufeinanderabgestimmteundsichergänzende PrüfungenundihreInhaltetreffen. (4) DenVorsitzunddieGeschäftederArbeitsgemeinschaft führtdiezuständigebehörde.diebeteiligtentragendieihnen durch die Zusammenarbeit in der Arbeitsgemeinschaft entstehenden Kosten selbst. Bei der Bestellung der Mitglieder undderstellvertretendenmitgliedersollenfrauenzurhälfte berücksichtigt werden. Soweit die Beteiligten ständige Mitglieder in die Arbeitsgemeinschaft entsenden, haben sie der zuständigenbehördefürjedenaufsieentfallendensitzjeweils einefrauundeinenmannzubenennen;diezuständigebehördetriffteineauswahl,umeineparitätischebesetzungder Arbeitsgemeinschaft mit Frauen und Männern zu gewährleisten.scheidetwährendderamtsperiodeeinepersonaus, derengeschlechtinderminderheitist,musseinepersondes gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, derengeschlechtindermehrheitist,musseinepersondes anderen Geschlechts nachfolgen. Die Sätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit einem entsendenden Beteiligten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; er hat der zuständigen BehördedieGründehierfürnachvollziehbardarzulegen. (5) DiezuständigeBehördeerlässtimEinvernehmenmitden anderen Beteiligten eine Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaft,inderinsbesondereRegelungenüberdieAmtsperiode, die Zahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder,ihreBestellung,dieVorbereitung,Einberufungund DurchführungvonSitzungen,dieBildungvonArbeitsgruppenunddieBeteiligungsachverständigerPersonengetroffen werden. 30 Datenschutz (1) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten, die ihr im Zusammenhang mit Anzeigen, Beratungen, PrüfungenundsonstigenMaßnahmenimRahmenderWahrnehmungihrerAufgabennachdiesemGesetzunddenaufgrund diesesgesetzeserlassenenrechtsverordnungenbekanntwerden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verarbeiten. Soweit darinkeineabschließenderegelunggetroffenist,findendie Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 5.Juli1994(GVBl.S.293,BS204-1)inderjeweilsgeltenden FassungAnwendung. (2) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten nurerheben,speichernodernutzen,soweitdas 1. zurrechtmäßigenerfüllungihreraufgabenerforderlichist, 2. einerechtsvorschriftdiesvorsiehtodervoraussetzt, 3. erforderlichistzurabwehrvongegenwärtigengefahren fürdasleben,diegesundheitoderdiepersönlichefreiheit der betroffenen Person oder einer dritten Person, sofern die genannten Rechtsgüter das GeheimhaltungsinteressederbetroffenenPersonerheblichüberwiegen, 4. zurverfolgungvonstraftatenoderordnungswidrigkeiten erforderlichistoder 5. zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken erforderlich ist undüberwiegendeschutzwürdigeinteressenderbetroffenenpersonnichtentgegenstehen. AnsonstendürfenpersonenbezogeneDatennurerhoben,gespeichert oder genutzt werden, wenn die betroffene Person eingewilligthat;fürdieeinwilligunggeltendiebestimmungendes 5Abs.2bis4LDSGentsprechend. (3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten nurübermitteln 1. indenfällendesabsatzes2oder 2. soweit das zur Unterrichtung von Personen, denen die gesetzlichevertretungobliegt,erforderlichist. EinerÜbermittlungstehtdieWeitergabevonpersonenbezogenenDatenanPersonenundStelleninnerhalbderzuständigenBehörde,dienichtunmittelbarmitMaßnahmenimSinne des Absatzes 1 Satz 1 befasst sind, gleich. Personen und Stellen,denenpersonenbezogeneDatenübermitteltworden sind,dürfendiesenurfürdenzweckverarbeiten,zudessen Erfüllungsieihnenbefugtübermitteltwordensind;imÜbrigenhabensiedieseindemselbenUmfanggeheimzuhalten wiedieübermittelndepersonundstelleselbst. (4) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zu ZweckenderwissenschaftlichenForschungistnurmitEinwilligung der betroffenen Person zulässig; für die EinwilligunggeltendieBestimmungendes 5Abs.2bis4LDSGentsprechend.EineEinwilligungistdannnichterforderlich,wenn 1. ihre Einholung nicht möglich ist oder im Einzelfall aus besonderengründennichtvertretbaristoder 2. der Zweck des Forschungsvorhabens auf andere Weise nichterreichtwerdenkann und das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen dürfen keinen Rückschluss auf die Person zulassen, deren Daten verarbeitetwurden,esseidenn,siehatindieveröffentlichung ausdrücklicheingewilligt. (5) DiezuständigeBehördehatdietechnischenundorganisatorischenMaßnahmenzutreffen,dieerforderlichundangemessensind,umdieBeachtungdergeltendenDatenschutzbestimmungenzugewährleisten.DieinnerbehördlicheOrganisation ist so zu gestalten, dass Geheimhaltungspflichten gewahrtwerdenkönnen. 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig 1. entgegen 11Abs.1sichalsTräger,Leitung,Beschäftigte oder Beschäftigter einer Einrichtung im Sinne des 4 oderdes 5einezusätzlicheLeistungversprechenoder gewährenlässt, 2. entgegen 18Abs.1,auchinVerbindungmit 34Abs.3, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattetoder 3. eineeinrichtungbetreibt,obwohlihroderihmdiesdurch vollziehbareanordnungnach 28untersagtwordenist. (2) Ordnungswidrighandeltauch,wervorsätzlichoderfahrlässig 1. entgegen 18Abs.2eineAnzeigenicht,nichtrichtigoder nichtrechtzeitigerstattet, 2. entgegen 20Abs.2Satz3oderAbs.3Satz3eineMaßnahmenichtduldet, 3. entgegen 20 Abs. 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitigerteilt,

13 Nr.20 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember entgegen 20 Abs. 4 Satz 3 eine Dokumentation nicht, nichtvollständigodernichtrechtzeitigzurverfügungstellt oderinkopieüberlässt, 5. entgegen 20Abs.5Satz2inVerbindungmit 20Abs.2 Satz3,Abs.3Satz3oderAbs.4Satz2eineMaßnahme nichtduldetodereineauskunftnicht,nichtrichtig,nicht vollständigodernichtrechtzeitigerteilt, 6. einervollziehbarenanordnungnach 25, 26oder 27 zuwiderhandeltoder 7. einerrechtsverordnungnach 35Abs.1zuwiderhandelt, soweitsiefüreinenbestimmtentatbestandaufdiesebußgeldbestimmungverweist. (3) DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällendesAbsatzes1 miteinergeldbußebiszufünfundzwanzigtausendeuro,in denfällendesabsatzes2biszuzehntausendeurogeahndet werden. 32 ZuständigeBehörde Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständigebehördefürdiedurchführungdiesesgesetzesund deraufgrunddiesesgesetzeserlassenenrechtsverordnungen einschließlichderverfolgungundahndungvonordnungswidrigkeiten,soweitkeineanderezuständigkeitbestimmtist. 33 Berichterstattung DieLandesregierungerstattetdemLandtagimJahr2014einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieses GesetzesaufderGrundlageentsprechenderBeiträgederzuständigenBehörde,desMedizinischenDienstesderKrankenversicherung,derVerbraucherzentraleRheinland-Pfalze.V. undderverbändedereinrichtungs-undleistungsträger. Teil8 Übergangs-undSchlussbestimmungen 34 Übergangsbestimmungen (1) DiesesGesetzersetztdasHeimgesetzinderFassungvom 5.November2001(BGBl.IS.2970),zuletztgeändertdurch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2319),unddieVerordnungüberdiePflichtenderTräger vonaltenheimen,altenwohnheimenundpflegeheimenfür VolljährigeimFallederEntgegennahmevonLeistungenzum ZweckederUnterbringungeinesBewohnersoderBewerbers vom24.april1978(bgbl.is.553),geändertdurchartikel18 desgesetzesvom27.dezember2003(bgbl.is.3022). (2) BiszumInkrafttretenderRechtsverordnungennach 35 Abs.1Nr.1bis3sinddiein 35Abs.2Satz1genannten Rechtsverordnungen auf Einrichtungen im Sinne der 4 und5entsprechendweiteranzuwenden,soweitsiemitden BestimmungendiesesGesetzesvereinbarsind.Diezuständige Behördekann,soweitdiesimEinzelfallauszwingendenGründenerforderlichist,AusnahmenvonBestimmungenderin 35Abs.2Satz1genanntenRechtsverordnungenzulassen. (3) Für Einrichtungen im Sinne der 4 und 5, die bereits vorinkrafttretendiesesgesetzesihrenbetriebaufgenommen oderdiebetriebsaufnahmekonkretgeplanthabenundfürdie bisher noch keine Anzeigepflicht bestanden hat, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes erst ab dem 1. Januar 2012 Anwendung;siesindderzuständigenBehördebisspätestens 31.März2012anzuzeigen. (4) Einrichtungen im Sinne der 4 und 5, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits angezeigt worden sind, sollen der zuständigen Behörde das Konzept nach 8Abs.2bisspätestens1.Juli2010vorlegen. 35 Durchführungsvorschriften (1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durchrechtsverordnungregelungenzurdurchführungdiesesgesetzeszuerlassenüber 1. bauliche Standards (Struktur, Größe und Ausstattung) der Räume in Einrichtungen, besonders für die Wohn-, Gemeinschafts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie fürdieverkehrsflächen,gebäudetechnischeanlagenund Außenanlagen, 2. die Eignung der Leitungskräfte der Einrichtung und der Beschäftigten, deren Fort- und Weiterbildung und den AnteilderFachkräfte, 3. die Wahl und Zusammensetzung der Vertretung der BewohnerinnenundBewohnerunddesBeiratsderAngehörigenundBetreuerinnenundBetreuer,dieBestellungder Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers, derenaufgabenundbefugnisseindereinrichtungunddie Erstattungderdamitzusammenhängendenangemessenen Aufwendungen( 9), 4. die im Einzelnen vom Träger der Einrichtung bei der EntgegennahmevonGeldleistungenundgeldwertenLeistungennach 11Abs.2Nr.3undAbs.3zubeachtenden AnforderungenundVerpflichtungenund 5. den Aufbau, die Inhalte und die Aktualisierung des Einrichtungen-undDiensteportalsnach 13. (2) DieRechtsverordnungennachAbsatz1Nr.1bis3ersetzen die folgenden aufgrund des Heimgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen: 1. die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 die Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl.IS.550),geändertdurchArtikel5derVerordnung vom25.november2003(bgbl.is.2346), 2. die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 die Heimpersonalverordnungvom19.Juli1993(BGBl.IS.1205), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998(BGBl. I S.1506),und 3. die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 die HeimmitwirkungsverordnunginderFassungvom25.Juli2002 (BGBl.IS.2896). 34Abs.2bleibtunberührt. (3) DiezurDurchführungdiesesGesetzesundderaufgrund diesesgesetzeserlassenenrechtsverordnungenerforderlichen VerwaltungsvorschriftenerlässtdasfachlichzuständigeMinisterium. 36 ÄnderungderLandesverordnungüberdiePrüfung haustechnischeranlagenundeinrichtungen Die Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer AnlagenundEinrichtungenvom13.Juli1990(GVBl.S.248), zuletztgeändertdurchartikel32desgesetzesvom16.de-

14 412 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember2009 Nr.20 zember2002(gvbl.s.481),bs ,wirdwiefolgtgeändert: 1Nr.10erhältfolgendeFassung: 10. Einrichtungen im Sinne der 4 und 5 des LandesgesetzesüberWohnformenundTeilhabe,. 37 Änderung derfachschulverordnung Altenpflegehilfe DieFachschulverordnung Altenpflegehilfevom31.August 2004(GVBl.S.418,BS )wirdwiefolgtgeändert: In 5Abs.1Satz2Nr.1werdendieWorte HeimeimSinne des 1 des Heimgesetzes durch die Worte Einrichtungen im Sinne der 4 und 5 des Landesgesetzes über WohnformenundTeilhabe ersetzt. 38 Inkrafttreten (1) DiesesGesetztrittam1.Januar2010inKraft. (2) GleichzeitigtretenaußerKraft: 1. dielandesverordnungüberdiezuständigkeitennachdem Heimgesetz vom 1. März 1989 (GVBl. S. 66), geändert durch Artikel 113 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl.S.325),BS217-3,und 2. die Heimverordnung vom 25. Juli 1969 (GVBl. S. 150), geändertdurch 12Nr.9derVerordnungvom19.Juli 1993(BGBl.IS.1205),BS Mainz,den22.Dezember2009 DerMinisterpräsident Kurt Beck

15 Nr.20 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember L a n d e s g e s e t z zuranpassungdeslandesrechtsandasfgg-reformgesetz Vom22.Dezember2009 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 ÄnderungdesLandesverfassungsschutzgesetzes DasLandesverfassungsschutzgesetzvom6.Juli1998(GVBl. S.184),zuletztgeändertdurchArtikel2desGesetzesvom 16.Dezember2002(GVBl.S.477;2006S.411;2007S.301), BS12-2,wirdwiefolgtgeändert: In 10Abs.7Satz2werdendieWorte überdie durchdie Worte über das Verfahren in Familiensachen und in den ersetzt. Artikel2 ÄnderungderZBV-Zuständigkeitsverordnung Artikel3 ÄnderungdesLandesgesetzes zurausführungdeskastrationsgesetzes DieZBV-Zuständigkeitsverordnungvom22.Mai1985(GVBl. S.141),zuletztgeändertdurchArtikel1derVerordnungvom 30.Dezember2008(GVBl.2009S.20),BS ,wirdwie folgtgeändert: In 3Nr.1wirddieVerweisung 53bAbs.2Satz2des GesetzesüberdieAngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeit durch die Verweisung 220 Abs. 1 des Gesetzes überdasverfahreninfamiliensachenundindenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit ersetzt. Das Landesgesetz zur Ausführung des Kastrationsgesetzes vom22.dezember1970(gvbl.1971s.26),zuletztgeändert durchartikel32desgesetzesvom15.september2009(gvbl. S.333),BS ,wirdwiefolgtgeändert: 1. 14erhältfolgendeFassung: 14 GenehmigungdesBetreuungsgerichts DieGutachterstellekannindenFällendes 6desKastrationsgesetzes die Bestätigung vor der Genehmigung des Betreuungsgerichtserteilen. 2. In 16 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort Vormundschaftsgerichts jeweilsdurchdaswort Betreuungsgerichts ersetzt. Artikel4 ÄnderungdesLandesgesetzes fürpsychischkrankepersonen DasLandesgesetzfürpsychischkrankePersonenvom17.November1995(GVBl.S.473),zuletztgeändertdurch 34des Gesetzesvom10.September2008(GVBl.S.205),BS , wirdwiefolgtgeändert: 1. 10Satz2und3erhältfolgendeFassung: ÜberdenAntragentscheidetdasBetreuungsgericht,bei MinderjährigendasFamiliengericht,indessenBezirkdie Schutzmaßnahme erfolgt. 327 des Gesetzes über das VerfahreninFamiliensachenundindenAngelegenheiten derfreiwilligengerichtsbarkeit(famfg)istentsprechend anzuwenden wirdwiefolgtgeändert: a) InAbsatz4werdendieWorte 70ddesGesetzesüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Personen und Stellen durch die Worte 315FamFGgenanntenBeteiligten,beiMinderjährigenauchderin 167Abs.4FamFGgenanntenweiterenPersonen ersetzt. b) Absatz9Satz2und3erhältfolgendeFassung: ÜberdenAntragentscheidetdasBetreuungsgericht,bei Minderjährigen das Familiengericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. 327FamFGistentsprechendanzuwenden wirdwiefolgtgeändert: a) In Absatz 1 wird die Verweisung 70 h oder nach 70 e Abs. 2 in Verbindung mit 68 b Abs. 4 des GesetzesüberdieAngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeit durchdieverweisung 331odernach 322inVerbindungmit 284FamFG ersetzt. b) Absatz7Satz2und3erhältfolgendeFassung: Über den Antrag entscheidet das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, in dessen BezirkdieMaßnahmeerfolgt. 327FamFGistentsprechendanzuwenden. 4. In 20Abs.3wirddasWort Vormundschaftsgerichtes durchdaswort Betreuungsgerichtes ersetzt. 5. In 31Abs.5Satz1wirddieVerweisung nach 70kdes Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestrichen. Artikel5 ÄnderungdesLandesenteignungsgesetzes Das Landesenteignungsgesetz vom 22. April 1966 (GVBl. S.103),zuletztgeändertdurch 2desGesetzesvom2.März 2004(GVBl.S.198),BS214-20,wirdwiefolgtgeändert: In 26Satz1wirddasWort Vormundschaftsgericht durch die Worte Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, ersetzt. Artikel6 ÄnderungdesGerichtsorganisationsgesetzes DasGerichtsorganisationsgesetzvom5.Oktober1977(GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005(GVBl.S.448),BS300-1,wirdwiefolgtgeändert: 4Abs.3Nr.2erhältfolgendeFassung: 2. überdasrechtsmittel a) derbeschwerdeindenangelegenheitenderfreiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der FreiheitsentziehungssachenunddervondenBetreuungsgerichten entschiedenensachennach 119Abs.1Nr.1Buchst.b desgerichtsverfassungsgesetzesund

16 414 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember2009 Nr.20 b) derbeschwerdenach 14Abs.4Satz2derKostenordnunginVerfahrenderin 119Abs.1Nr.1Buchst.b desgerichtsverfassungsgesetzesbezeichnetenart,der Beschwerdenach 156Abs.3derKostenordnungsowiederweiterenBeschwerdenach 14Abs.5Satz3 derkostenordnung istdaspfälzischeoberlandesgerichtzweibrückenauchfür denbezirkdesoberlandesgerichtskoblenzzuständig. Artikel7 ÄnderungderLandesverordnung zurübertragungvonermächtigungen aufdemgebietderrechtspflege Die Landesverordnung zur Übertragung von ErmächtigungenaufdemGebietderRechtspflegevom15.Dezember1982 (GVBl.S.460),zuletztgeändertdurchVerordnungvom7.Mai 2009(GVBl.S.177),BS301-3,wirdwiefolgtgeändert: 1Satz1wirdwiefolgtgeändert: 1. Nummer3erhältfolgendeFassung: 3. des 107Abs.3Satz1,des 376Abs.2Satz1unddes 387Abs.1Satz1desGesetzesüberdasVerfahrenin FamiliensachenundindenAngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeit,. 2. Nummer14wirdwiefolgtgeändert: a) DieAngabe 23c wirddurchdieangabe 23d ersetzt. b) NachderVerweisung des 58Abs.1Satz1, wirddie Verweisung des 71Abs.4Satz1, eingefügt. 3. DieNummern19,20und20aerhaltenfolgendeFassung: 19. des 99Abs.3Satz5desAktiengesetzessowiedes 30Abs.3Satz2,des 31Abs.3Satz2,des 132 Abs.3Satz1unddes 260Abs.3Satz1desAktiengesetzes,des 27desEinführungsgesetzeszum Aktiengesetz,des 26Abs.4desSE-Ausführungsgesetzes, des 6 Abs. 2 Satz 2 des Investmentgesetzes,des 24Abs.2Satz2desGesetzesüberdie MitbestimmungderArbeitnehmerbeieinergrenzüberschreitenden Verschmelzung, des 6 Abs. 2 Satz1desMitbestimmungsgesetzes,des 1Abs.1 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 5 Satz 2 des Drittelbeteiligungsgesetzes, des 15 Abs. 2 des SCE-Ausführungsgesetzesunddes 35Abs.3Satz1desVersicherungsaufsichtsgesetzes jeweils in Verbindung mit 99Abs.3Satz5desAktiengesetzes, 20. des 10Abs.5Satz1desUmwandlungsgesetzes, 20a. des 12Abs.2Satz1desSpruchverfahrensgesetzes,. 4. InNummer30wirddieAngabe 161Abs.2 durchdie Angabe 161Abs.1 ersetzt. 5. InNummer32wirddieAngabe undabs.6satz2halbsatz1 gestrichen. 6. InNummer39wirddasKommadurchdasWort sowie ersetzt. 7. InNummer40wirddasWort sowie durcheinenpunkt ersetzt. 8. Nummer41wirdgestrichen. Artikel8 ÄnderungderLandesverordnung überdiegerichtlichezuständigkeitinzivilsachen undangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit DieLandesverordnungüberdiegerichtlicheZuständigkeitin Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitvom22.November1985(GVBl.S.267),zuletztgeändertdurchVerordnungvom8.Mai2006(GVBl.S.199), BS301-6,wirdwiefolgtgeändert: 1. 3wirdwiefolgtgeändert: a) DieÜberschrifterhältfolgendeFassung: Handelsregistersachen,Genossenschaftsregistersachen, PartnerschaftsregistersachenundVereinsregistersachen. b) InAbsatz1werdendieWorte DieFührungdesHandelsregisterswird durchdieworte DieHandelsregistersachen und die Genossenschaftsregistersachen werden ersetzt. c) InAbsatz2wirddasWort Vereinssachen durchdas Wort Vereinsregistersachen ersetzt. d) InAbsatz3werdendieWorte DieFührungdesPartnerschaftsregisters wird durch die Worte Die Partnerschaftsregistersachenwerden ersetzt. 2. 5Abs.2erhältfolgendeFassung: (2) DieEntscheidungüberRechtsmittelgegenEntscheidungenderLandwirtschaftsgerichteinVerfahrennach 1 Nr. 1 a des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in LandwirtschaftssachenwirddemPfälzischenOberlandesgericht Zweibrücken für die Bezirke der OberlandesgerichteKoblenzundZweibrückenzugewiesen Abs.2erhältfolgendeFassung: (2) DieEntscheidungüberBeschwerden 1. nach 12Abs.1Satz1desSpruchverfahrensgesetzes, 2. nach 10Abs.4Satz1desUmwandlungsgesetzesund 3. nach 99Abs.3Satz2desAktiengesetzessowienach 30Abs.3Satz2, 31Abs.3Satz2, 132Abs.3 Satz1und 260Abs.3Satz1desAktiengesetzes, 27 deseinführungsgesetzeszumaktiengesetz, 26Abs.4 desse-ausführungsgesetzes, 6Abs.2Satz2desInvestmentgesetzes, 24Abs.2Satz2desGesetzesüber diemitbestimmungderarbeitnehmerbeieinergrenzüberschreitendenverschmelzung, 6Abs.2Satz1des Mitbestimmungsgesetzes, 1Abs.1Nr.3Satz2und Nr.5Satz2desDrittelbeteiligungsgesetzes, 15Abs.2 dessce-ausführungsgesetzesund 35Abs.3Satz1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils in Verbindungmit 99Abs.3Satz2desAktiengesetzes wird dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken für die Bezirke der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrückenübertragen. Artikel9 ÄnderungderLandesverordnung überdengemeinsamenbereitschaftsdienst beiamtsgerichten DieLandesverordnungüberdengemeinsamenBereitschaftsdienstbeiAmtsgerichtenvom12.Mai2004(GVBl.S.334, BS301-8)wirdwiefolgtgeändert: In 2werdendieWorte überdie durchdieworte überdas VerfahreninFamiliensachenundinden ersetzt.

17 Nr.20 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember Artikel10 ÄnderungderLandesverordnung zurbestimmungdesgemeinsamenberufungsundbeschwerdegerichtsinstreitigkeiten nach 43Nr.1bis4und6 deswohnungseigentumsgesetzes fürdenbezirkdespfälzischen OberlandesgerichtsZweibrücken DieLandesverordnungzurBestimmungdesgemeinsamenBerufungs-undBeschwerdegerichtsinStreitigkeitennach 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes für den BezirkdesPfälzischenOberlandesgerichtsZweibrückenvom 22.August2007(GVBl.S.142,BS301-9)wirdwiefolgtgeändert: 1Satz2wirdgestrichen. Artikel11 ÄnderungdesLandesgesetzes zurausführungdesgerichtsverfassungsgesetzes Das Landesgesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 6. November 1989(GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl.S.29),BS311-5,wirdwiefolgtgeändert: In 8 Abs. 2 Satz 1 und 9 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort Vormundschaftsgericht jeweilsdurchdieworte FamilienoderBetreuungsgericht ersetzt. Artikel12 ÄnderungderRechtspfleger-AusbildungsundPrüfungsordnung Die Rechtspfleger-Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 6.Juli1995(GVBl.S.321),zuletztgeändertdurchArtikel37 desgesetzesvom15.september2009(gvbl.s.333),bs315-2,wirdwiefolgtgeändert: 10Abs.2wirdwiefolgtgeändert: 1. InNummer1werdendieWorte Familiengerichtssachen und gestrichen und nach dem Wort Zivilprozessordnung die Worte sowie Verfahren in Familiensachen angefügt. 2. In Nummer 5 werden die Worte Vormundschafts- und Betreuungssachen durch die Worte Betreuungs- und Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen ersetzt. Artikel13 ÄnderungderLandesverordnung überdieausbildungundprüfungfür dielaufbahndesmittlerenjustizdienstes DieLandesverordnungüberdieAusbildungundPrüfungfür dielaufbahndesmittlerenjustizdienstesvom19.juli2005 (GVBl.S.345),geändertdurchArtikel38desGesetzesvom 15.September2009(GVBl.S.333),BS315-4,wirdwiefolgt geändert: 1. In 8Abs.2Nr.3Buchst.dundNr.4Buchst.gwirddas Wort Vormundschaftsgericht jeweils durch das Wort Betreuungsgericht ersetzt Abs.1Nr.2Buchst.cerhältfolgendeFassung: c) Verfahrensrecht in Familiensachen und in den AngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeit,. Artikel14 ÄnderungderLandesverordnung zurausführungdeslandesgesetzes zuraufbewahrungvonschriftgutderjustiz Die Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zuraufbewahrungvonschriftgutderjustizvom13.august 2008(GVBl.S.139,BS )wirdwiefolgtgeändert: DieAnlagewirdinAbschnittIwiefolgtgeändert: 1. Inlfd.Nr.13Spalte3und5wirddieVerweisung 641c ZPO jeweils durch die Verweisung 180 FamFG ersetzt. 2. Inlfd.Nr.84Spalte3wirddasWort Sachen durchdas Wort Angelegenheiten ersetzt. 3. Inlfd.Nr.93Spalte3und5wirddasWort vormundschaftsgerichtliche jeweils durch das Wort familiengerichtliche ersetzt. 4. Lfd.Nr.95wirdwiefolgtgeändert: a) In Spalte 5 werden die Worte sonstiger Unterbringungsmaßnahmennach 70Abs.1Satz2Nr.2FGG durchdieworte sonstigeunterbringungssachennach 312 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in FamiliensachenundindenAngelegenheitenderfreiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und wird das Wort vormundschaftsgerichtliche jeweils durch das Wort betreuungsgerichtliche ersetzt. b) In Spalte 3 werden die Worte sonstiger Unterbringungsmaßnahmen ( 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) durchdieworte sonstigeunterbringungssachen( 312 Nr.2FamFG) undwirddaswort vormundschaftsgerichtliche durchdaswort betreuungsgerichtliche ersetzt. 5. Lfd.Nr.96wirdwiefolgtgeändert: a) In Spalte 3 wird das Wort vormundschaftsgerichtliche durch die Worte familien- und betreuungsgerichtliche ersetzt. b) In den Spalten 3 und 5 werden die Worte sonstiger Unterbringungsmaßnahmen( 70Abs.1Satz2Nr.2 FGG) jeweils durch die Worte sonstige Unterbringungssachen( 312Nr.2FamFG) ersetzt. 6. Inlfd.Nr.104Spalte3wirddieVerweisung 56gFGG durchdieverweisung 168FamFG ersetzt. 7. Inlfd.Nr.105Spalte3wirddieVerweisung 23bAbs.1 GVG durchdieverweisung 111FamFG ersetzt. 8. Lfd.Nr.111wirdwiefolgtgeändert: a) InSpalte3wirddieVerweisung 640Abs.2ZPO durch die Verweisung 151 FamFG und die Verweisung 641cZPO durchdieverweisung 180 FamFG ersetzt. b) InSpalte5wirddieVerweisung 641cZPO durch dieverweisung 180FamFG ersetzt.

18 416 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember2009 Nr.20 Artikel15 ÄnderungdesLandesgesetzes zurausführungderzivilprozessordnung, desgesetzesüberdiezwangsversteigerungund diezwangsverwaltungundderinsolvenzordnung DasLandesgesetzzurAusführungderZivilprozessordnung, desgesetzesüberdiezwangsversteigerungunddiezwangsverwaltungundderinsolvenzordnungvom30.august1974 (GVBl.S.371),zuletztgeändertdurchArtikel4desGesetzes vom17.juni2008(gvbl.s.103),bs3210-2,wirdwiefolgt geändert: 1. InderÜberschriftwerdendieWorte derzivilprozessordnung, gestrichen. 2. DerersteTeilwirdgestrichen. Artikel16 ÄnderungdesLandesgesetzes überdiefreiwilligegerichtsbarkeit Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12.Oktober1995(GVBl.S ,BS3212-2)wirdwie folgtgeändert: 1. Im ersten Abschnitt erhält die Überschrift des ersten UnterabschnittsfolgendeFassung: Ausführungs-undErgänzungsbestimmungenzuBuch1 desgesetzesüberdasverfahreninfamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit. 2. In 2wirddieVerweisung die 6und7desGesetzes überdieangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit durch die Verweisung 2 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzt. 3. In 4 werden der Absatz 1 und das Gliederungszeichen (2) gestrichen. 4. In 5werdendasGliederungszeichen (1) undderabsatz2gestrichen. 5. 8Abs.1erhältfolgendeFassung: (1) FürdieAngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeit, die durch Landesrecht den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die 2 bis 95 FamFG sowie die 1 bis 7 dieses Gesetzes. 6. In 11Abs.1Satz1wirddieAngabe 32 durchdie Angabe 28 ersetzt. 7. FolgenderneuefünfteAbschnittwirdeingefügt: FünfterAbschnitt Aufgebotsverfahren 19a AufgebotsverfahrenzumZwecke derkraftloserklärungvonurkunden aufgrundder 808und1162 desbürgerlichengesetzbuches (1) BeiAufgebotenaufgrunddes 808Abs.2desBürgerlichenGesetzbuchestrittandieStellederin 435Abs.1, 478Abs.2Satz1undAbs.3, 480Abs.1Satz3und 482 Abs. 1 Satz 3 FamFG genannten öffentlichen BekanntmachungdurchVeröffentlichungindemelektronischen Bundesanzeiger die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung in dem für Bekanntmachungen desgerichtsbestimmtenblatt.dasgleichegilt,soweit dieanwendungderinsatz1genanntenvorschriftendes GesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachenundinden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht kommt, bei Aufgeboten aufgrund des 1162 des BürgerlichenGesetzbuches. (2) DieAufgebotsfristmussmindestenssechsWochenbetragen.SiebeginntmitdererstenVeröffentlichungindem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt. Diese Veröffentlichung tritt im Falle des 475 FamFG andiestellederveröffentlichungindemelektronischen Bundesanzeiger. 19b AufgebotsverfahreninanderenFällen BeiAufgebotenaufgrundder 887,927,1104,1112,1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuches, des 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes und der 6, 13, 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken tritt an die Stelle der in 435 Abs. 1 FamFG genannten öffentlichen Bekanntmachung durch Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung indemfürbekanntmachungendesgerichtsbestimmten Blatt.DieAufgebotsfristbeginntmitdererstenVeröffentlichung in diesem Blatt. Satz 1 gilt entsprechend für die DurchführungderöffentlichenZustellungdesAusschließungsbeschlussesnach 441Satz2FamFGinVerbindung mit 187derZivilprozessordnung. 8. DerbisherigefünfteAbschnittwirdsechsterAbschnitt. 9. DieInhaltsübersichtwirdentsprechenddenvorstehenden Nummern1,7und8geändert. Artikel17 ÄnderungdesLandesjustizverwaltungskostengesetzes DasLandesjustizverwaltungskostengesetzvom7.April1992 (GVBl.S.99),zuletztgeändertdurchArtikel1desGesetzes vom21.juli2003(gvbl.s.211),bs34-1,wirdwiefolgtgeändert: In 5Abs.3Nr.6wirddasWort Vormundschaftsgerichts durchdieworte Familien-oderBetreuungsgerichts ersetzt. Artikel18 ÄnderungdesJustizgebührenbefreiungsgesetzes Das Justizgebührenbefreiungsgesetz vom 5. Oktober 1990 (GVBl.S.281),geändertdurchArtikel6desGesetzesvom 1.Juli1997(GVBl.S.169),BS34-4,wirdwiefolgtgeändert: In 1Abs.1Satz1werdendieWorte Angelegenheitender streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Worte Zivil-undStrafsachen( 13desGerichtsverfassungsgesetzes) ersetzt.

19 Nr.20 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember Artikel19 ÄnderungdesLandesgesetzes überunschädlichkeitszeugnisse imgrundstücksverkehr DasLandesgesetzüberUnschädlichkeitszeugnisseimGrundstücksverkehrvom26.September2000(GVBl.S ), geändertdurchartikel2desgesetzesvom16.oktober2003 (GVBl.S.293),BS400-6,wirdwiefolgtgeändert: 9wirdwiefolgtgeändert: 1. Absatz2wirdwiefolgtgeändert: a) In Satz 1 werden die Worte Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Worte Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(FamFG) ersetzt. b) In Satz 2 wird die Verweisung des 22 Abs. 2 des GesetzesüberdieAngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeit durchdieverweisung der 17und18 FamFG ersetzt. 2. Absatz3erhältfolgendeFassung: (3) GegendieEntscheidungdesAmtsgerichtsfindetdie Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Artikel20 ÄnderungderLandesverordnung überdiezuständigkeitfürdieanerkennung ausländischerentscheidungeninehesachen Die Landesverordnung über die Zuständigkeit für die AnerkennungausländischerEntscheidungeninEhesachenvom 23. Oktober 2008(GVBl. S. 288, BS ) wird wie folgt geändert: In 1 wird die Verweisung Artikel 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) durchdieverweisung 107desGesetzesüberdasVerfahren infamiliensachenundindenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom17.dezember2008(bgbl.is ) ersetzt. Artikel21 ÄnderungdesLandesgesetzesüberdieHöfeordnung DasLandesgesetzüberdieHöfeordnunginderFassungvom 18.April1967(GVBl.S.138),zuletztgeändertdurchArtikel47desGesetzesvom15.September2009(GVBl.S.333), BS7811-1,wirdwiefolgtgeändert: 1. 29Abs.2erhältfolgendeFassung: (2) GegendieEntscheidungendesLandwirtschaftsgerichts findetdiebeschwerdeandasoberlandesgerichtkoblenz, gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts die RechtsbeschwerdeandenBundesgerichtshofstatt. 2. In 31Abs.1werdennachdemWort Vorschriften die Worte deserstenundzweitenabschnittsdesgesetzes eingefügt. Artikel22 Inkrafttreten (1) DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft. (2) AufVerfahren,diebiszumInkrafttretendiesesGesetzes eingeleitetoderbeantragtwordensind,sindweiterhindievor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen anzuwenden.inverfahrennachartikel111abs.1desfgg- Reformgesetzes ist 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltendenfassunganzuwenden. (3) DiezumZeitpunktdesInkrafttretensdiesesGesetzesbei demoberlandesgerichtkoblenzanhängigenverfahren 1. der Beschwerde in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenensachennach 119Abs.1Nr.1Buchst.bdesGerichtsverfassungsgesetzes, 2. über Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen nach 1 Nr. 1 a des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, soweit sie ab dem 1. September 2009anhängiggewordensind,und 3. der Beschwerde nach 14 Abs. 4 Satz 2 der KostenordnunginVerfahrenderin 119Abs.1Nr.1Buchst.b desgerichtsverfassungsgesetzesbezeichnetenartundder Beschwerdenach 156Abs.3derKostenordnung geheninderlage,indersiesichbefinden,aufdaspfälzische OberlandesgerichtZweibrückenüber. Mainz,den22.Dezember2009 DerMinisterpräsident Kurt Beck

20 418 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom30.Dezember2009 Nr.20 Z w e i t e s L a n d e s g e s e t z zuränderungdesschulgesetzes Vom22.Dezember2009 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 DasSchulgesetzvom30.März2004(GVBl.S.239),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008(GVBl.S.340),BS223-1,wirdwiefolgtgeändert: 70wirdwiefolgtgeändert: 1. Absatz3erhältfolgendeFassung: (3) AlleSorgeberechtigtenundvolljährigenSchülerinnen und Schüler der in die Lernmittelfreiheit einbezogenen Schularten,Schulformen,BildungsgängeundSchulstufen haben einkommensunabhängig einen Anspruch darauf, SchulbüchereinschließlichsieersetzenderDruckschriften gegen ein Entgelt, das pro Schuljahr nicht über einem DritteldesLadenpreisesliegendarf,auszuleihen.Diesgilt nichtfürschulbücherundsieersetzendedruckschriften, die über einen Zeitraum von mehr als drei Schuljahren voneinerschülerinodereinemschülergenutztwerden, sowie für Schulbücher ergänzende Druckschriften. Wird eineeinkommensgrenzeunterschritten,derenausgestaltung das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriumregelt,istfürdieAusleihekeinEntgeltnach Satz1zuentrichten;zusätzlichsindSchulbücherundsie ersetzende Druckschriften, die über einen Zeitraum von mehralsdreischuljahrenvoneinerschülerinodereinem Schüler genutzt werden, sowie die notwendigen Schulbücher ergänzenden Druckschriften kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit Lernmittelfreiheit über Satz 1 und2hinausgewährtwird,kannsieaneineeinkommensgrenzegebundenwerden.dielernmittelfreiheitkannauf bestimmtelernmittelbeschränktwerden.fürdiesorgeberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler kannimfallederübereignungderlernmitteleineigenanteilvorgesehenwerden. 2. Absatz4erhältfolgendeFassung: (4) Das Nähere, insbesondere die Festlegung der in die LernmittelfreiheiteinbezogenenSchularten,Schulformen, Bildungsgänge, Schulstufen sowie Einzelheiten zur Festsetzung des Entgelts und zum Verfahren der Gebührenerhebung, das Verfahren der Ausleihe und weitere Einzelheiten zu Umfang und Art der Bereitstellung der LernmittelregeltdasfachlichzuständigeMinisteriumim Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltsrecht zuständigenministeriumdurchrechtsverordnung. 3. Absatz5erhältfolgendeFassung: (5) Die Gewährung der Lernmittelfreiheit obliegt dem Schulträger. Für die kommunalen Schulträger ist sie Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die kommunalen Schulträger erhalten vom Land Zuweisungen, die sich nachderzahlderindielernmittelfreiheiteinbezogenen Schülerinnen und Schüler und den erforderlichen Lernmittelausgaben richten. Sie verwalten die Entgelte nach Absatz3Satz1;dasAufkommenstehtdemLandzu.Das NähereregeltdasfachlichzuständigeMinisteriumimEinvernehmenmitdemfürdasKommunalrechtzuständigen MinisteriumunddemfürdasHaushaltsrechtzuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In dieser Rechtsverordnung ist eine Regelung zum Ausgleich der MehrbelastungenderkommunalenSchulträgervorzusehen,die durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 418) hinsichtlichdesverwaltungsaufwandsunddererforderlichen Lernmittelausgabenverursachtwerden. 4. InAbsatz6wirddieVerweisung Absatzes5Satz3und4 durchdieverweisung Absatzes5Satz3bis5 ersetzt. Artikel2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft.Es gilterstmalsfürdasschuljahr2010/2011. Mainz,den22.Dezember2009 DerMinisterpräsident Kurt Beck

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