Ausfuhrkontrolle. Einstieg in die Exportkontrolle.
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- Carsten Ackermann
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1 Ausfuhrkontrolle Einstieg in die Exportkontrolle
2 Text und Redaktion Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Eschborn Stand August 2009
3 Ausfuhrkontrolle Einstieg in die Exportkontrolle
4 4 Einstieg in die Exportkontrolle Inhalt Antragsverfahren...10, 11 Ausfuhr... 6, 7, 8, 9, 10, 11 Ausfuhrliste...7, 8, 9, 10 Auskunft zur Güterliste... 8 BAFA...13 Bundesanzeiger...13 Bundesbank...13 Checkliste Datenverarbeitungsprogramme... 6 Drittland... 6, 8, 9 Dual-Use-Gütern...6, 7, 10 elektronischen Antragstellung...10, 11 elektronischer Zolltarif... 8 Embargo... 6, 8, 9 Embargoländer... 8, 9 Embargos... 8, 9 Endverbleibsdokumente...10, 11 EZT... 8 Gattungen... 7 Güter... 6, 7, 8, 9, 10, 11 Güterlisten...8, 10 Handels- oder Vermittlungsgeschäft Kategorien... 7 Länderliste K... 9 Mitgliedstaat der Europäischen Union... 6, 8, 9 Rüstungsgüter...6, 7, 8, 11 statistische Warennummer...6, 9, 10 Technische Unterstützung...12 Technologie... 6, 7 Terroristen...9, 10 Umschlüsselungsverzeichnis... 8 Verbringung... 9 verwendungsbezogene Genehmigungspflichten...10 Waffenembargo...10 Waren... 6 wirtschaftliche Ressourcen...12 Zoll...8, 13 Zolltarifnummer... 8
5 5 Sehr geehrter Leser, dieses Merkblatt richtet sich vor allem an Unternehmen, die bisher nicht oder kaum von exportkontrollrechtlichen Fragen betroffen waren und daher einen hohen Bedarf an ersten grundlegenden Informationen haben. Wir bieten Ihnen einen schnellen Einstieg in die wichtigsten Fragen und die Eckpunkte an. Diese Neuauflage berücksichtigt die Neuerungen der Exportkontrolle von Dual-Use-Gütern, die ab dem 27. August 2009 gelten. Mit diesem Merkblatt erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus diesem Grund haben wir auf die juristische Darstellung der Vorschriften verzichtet. Vielmehr konzentriert sich die Darstellung auf solche Fragen, die üblicher Weise auch von kleinen oder mittelständischen Unternehmen gestellt werden, die nicht regelmäßig mit diesen Fragen konfrontiert sind. Aus diesem Grund behandelt dieses Merkblatt schwerpunktmäßig Fragen im Zusammenhang mit der Exportkontrolle von sog. Dual-Use-Gütern. Denn Unternehmen, die Rüstungsgüter exportieren, benötigen grundsätzlich eine Ausfuhrgenehmigung und haben daher ein anderes Informationsbedürfnis. Hierfür stehen spezielle Merkblätter zu verschiedenen Themen bereit. Auch beschäftigt sich dieses Merkblatt nicht mit Fragen der US-Reexportkontrolle, die insbesondere für Güter mit US-amerikanischem Ursprung oder US-amerikanischer Herkunft von Bedeutung ist. Für diesen spezifischen Bereich hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keinerlei Zuständigkeit. Wir müssen wie es üblich ist darauf hinweisen, dass das Merkblatt nicht die intensive Auseinandersetzung mit der komplizierten Materie des Außenwirtschaftsrechts ersetzt. Ihr Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Eschborn, im August 2009
6 6 Einstieg in die Exportkontrolle Warum gibt es Exportkontrollen? Exportkontrollen sind ein wichtiges Mittel, das der Bundesregierung hilft, die Interessen Deutschlands international zu vertreten. Mit ihnen erfüllt Deutschland internationale Verpflichtungen, z. B. um zu verhindern, dass Massenvernichtungswaffen verbreitet werden. Exportkontrollen tragen aber auch dazu bei, bewaffnete Konflikte zu verhindern oder einzudämmen, und wahren schließlich die Sicherheitsinteressen Deutschlands. Was bedeutet Exportkontrolle? Exportkontrolle bedeutet vor allem, dass die Lieferung von Waren, von Technologie oder von Datenverarbeitungsprogrammen (man bezeichnet diese drei als Güter ) in andere Länder genehmigungspflichtig sein kann. Dies betrifft nicht jede Güterlieferung. Dies ist gerade für Deutschland als langjähriger Exportweltmeister und für die mittelständische Industrie, die das Rückgrat der deutschen Wirtschaft bildet, ein nicht zu vernachlässigender Aspekt. Jedoch kann insbesondere der innovative Mittelstand in Deutschland betroffen sein, der technologisch hochwertige Güter entwickelt und herstellt. Was hat das Ganze mit Ihnen zu tun? Haben Sie einen Vertrag mit einem Empfänger in einem Drittland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossen, der Sie zur Lieferung von Gütern verpflichtet? Ja! Dann sind Sie in der Regel verpflichtet, die ggf. erforderliche Genehmigung für die Lieferung zu beantragen. Ob aber überhaupt eine Genehmigungspflicht besteht, hängt insbesondere davon ab, was Sie liefern wollen in welches Land Sie liefern wollen an wen Sie liefern wollen für welche Zwecke die Güter verwendet werden sollen. Was liefern Sie? Rüstungsgüter Die Ausfuhr ist insbesondere dann genehmigungspflichtig, wenn Sie Güter liefern, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind. Bei diesen Gütern spricht man dann von Rüstungsgütern. Die Lieferung von Rüstungsgütern ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Der hiervon betroffene Güterkreis umfasst auch Waffen dienende Geräte und Komponenten, z. B. militärische Elektronik, militärische Optoelektronik oder militärische Funktechnik sowie z.t. besonders konstruierte Bestandteile von oder für Rüstungsgüter. In besonderen Fällen kann eine Güterlieferung auch verboten sein, z. B. wenn sie in ein Land erfolgen soll, gegen das ein Embargo verhängt ist. Also: Exportkontrolle bedeutet in der Regel nur, dass Sie unter Umständen eine Genehmigung benötigen, wenn Sie kontrollierte Güter in andere Länder liefern wollen. Aufgrund welcher Kriterien Güter kontrolliert sein können, erläutern wir im Folgenden. Dual-Use-Güter Bei anderen Gütern, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendbar sind, man bezeichnet sie auch als Dual-Use-Güter, besteht eine Genehmigungspflicht für die Lieferung in Länder außerhalb der Europäischen Union dann, wenn sie von der Ausfuhrliste erfasst werden. Die Ausfuhrliste erfasst 10 Kategorien von Dual-Use-Gütern, die sich
7 7 wiederum in 5 Gattungen untergliedern: Die Kategorien der Dual-Use-Güter 0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung 1 Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine 2 Werkstoffbearbeitung 3 Allgemeine Elektronik 4 Rechner 5 Teil 1: Telekommunikation; Teil 2: Informationssicherheit 6 Sensoren und Laser 7 Luftfahrtelektronik und Navigation 8 Meeres- und Schiffstechnik 9 Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung Die Gattungen der Dual-Use-Güter A Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen C Werkstoffe und Materialien Beispiele: (1) Drehmaschinen werden von der Position 2B001a der Ausfuhrliste erfasst, wenn die Positioniergenauigkeit 0,006 mm oder besser ist und wenn sie zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung haben. (2) Martensitaushärtender Stahl wird von der Ausfuhrliste erfasst, wenn entweder die technischen Voraussetzungen der Position 1C116 oder der Position 1C216 erfüllt sind: D.h. von der Position 1C116, wenn er in Form von Blechen, Platten oder Rohren mit einer Wand- bzw. Plattenstärke von 5 mm oder kleiner geliefert wird und eine erreichbare Zugfestigkeit von 1500 MPa oder mehr, gemessen bei 20 C (293 K), aufweist. Oder von der Position 1C216, wenn er eine erreichbare Zugfestigkeit von 2050 MPa oder mehr, gemessen bei 20 C (293 K), hat (dabei spielt keine Rolle, in welcher Form er geliefert wird). Wie können Sie erkennen, ob ein Gut von der Ausfuhrliste erfasst ist? Bei der Ausfuhr von Gütern ist zunächst die Frage von Bedeutung, ob sie von der Ausfuhrliste erfasst werden. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung, diese Prüfung bei Dual-Use-Gütern selbst vorzunehmen: D Datenverarbeitungsprogramme (Software) E Technologie Diese Dual-Use-Güter werden von der Ausfuhrliste jedoch nur dann erfasst, wenn sie bestimmte technische Merkmale aufweisen. Systematik der Ausfuhrliste Machen Sie sich die Systematik des Dual-Use-Güterteils der Ausfuhrliste zu Nutze, insbesondere die Unterteilung der Kategorien und Gattungen. Bei Rüstungsgütern eignet sich diese Herangehensweise nicht, weil sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind. Stichwortverzeichnis Das Stichwortverzeichnis nennt die in der Ausfuhrliste genannten Güter in alphabetischer Folge und
8 8 Einstieg in die Exportkontrolle verweist auf eine Position oder mehrere Positionen. Sollte Ihr Gut dort genannt sein, müssen Sie prüfen, ob es auch die technischen Merkmale der entsprechenden Position erfüllt. Aber Vorsicht: Sie werden in der Ausfuhrliste bzw. im Stichwortverzeichnis nicht immer die Bezeichnung finden, unter der Sie das Gut benennen, sondern eher in Form einer allgemeineren Beschreibung (z. B. werden Funkenstrecken unter dem Begriff Schaltfunkenstrecken aufgeführt). Das Umschlüsselungsverzeichnis finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter dem Stichwort Güterlisten. Zugang zum elektronischen Zolltarif erhalten Sie über die Internetseite des Zolls (www. zoll.de) und dem Stichwort Zoll interaktiv. Umschlüsselungsverzeichnis, elektronischer Zolltarif (EZT) Die Zolltarifnummer (statistische Warennummer) ist in der Regel kein abschließendes Kriterium, um auf die Erfassung eines Gutes von der Ausfuhrliste zu schließen. Die Ausfuhrliste nennt nur Güter, die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften kontrolliert werden. Daher kann die Zolltarifnummer nicht immer den Rückschluss auf eine Position der Ausfuhrliste geben. Dies sollten Sie im Umgang mit dem vom BAFA heraus gegebenen Umschlüsselungsverzeichnis oder dem vom Zoll eingerichteten elektronischen Zolltarif (EZT) berücksichtigen. Schon gar nicht bedeutet ein fehlender Verweis auf eine Ausfuhrlistenposition im Umschlüsselungsverzeichnis oder dem EZT, dass ein Gut nicht doch gelistet ist. Gleichwohl ist es als Indikator eine Hilfe. Insbesondere enthält das Vorwort des Umschlüsselungsverzeichnisses wichtige Hinweise für dessen Handhabung. Auskunft zur Güterliste (AzG) Sollten Sie ein Beweismittel benötigen, das der Zoll von Ihnen als Nachweis verlangt, dass ein Gut nicht von der Ausfuhrliste erfasst wird, dann haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunft zur Güterliste (AzG) zu beantragen. Da die AzG bescheinigt, dass ein Gut nicht von der Ausfuhrliste erfasst wird, sollten Sie zunächst vorgeprüft haben, ob dies überhaupt in Betracht kommt. Für offenkundig nicht von der Ausfuhrliste erfasste Güter oder ganze Anlagen stellt das BAFA keine AzG aus. Eine AzG wird auf Antrag erteilt. Das entsprechende Antragsformular können Sie über die Interseite des BAFA online ausfüllen. Zugang zu dem Programm erhalten Sie unter den Stichworten Antragstellung und Auskunft zur Güterliste Sollten Sie Schwierigkeiten mit der Prüfung haben, ob ein Gut von der Ausfuhrliste erfasst wird, sollten Sie sich an das BAFA wenden. In welches Land wollen Sie liefern? Embargoländer Gegen bestimmte Länder bestehen Sanktionen, die entweder der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder aber die Europäische Union verhängt haben können. Man spricht hier von Embargos. Durch Embargos werden in der Regel Verbote angeordnet.
9 9 Es existiert derzeit kein allumfassendes Handelsembargo gegen ein Land. Vielmehr werden nur bestimmte Wirtschafts- und Finanzbereiche oder Personen, Organisationen oder Vereinigungen in diesen Ländern mit Sanktionen belegt. Der Umfang dieser Embargomaßnahmen kann sehr unterschiedlich sein und variiert von Land zu Land. Wenn Sie in solche Embargoländer eine Lieferung vornehmen wollen, die von den beschlossenen Sanktionen erfasst werden, so wäre diese Lieferung i. d. R. verboten. Gegen welche Länder Embargos verhängt und welche Bereiche betroffen sind, können Sie einer Übersicht entnehmen, die das BAFA auf seiner Internetseite unter den Stichworten Embargos und Übersicht eingestellt hat. Bei Lieferungen in andere Länder, gegen die kein Embargo verhängt ist, spielt das Bestimmungsland u.a. für die Frage eine Rolle, ob man Ihnen die erforderliche Genehmigung erteilt. Wenn Sie z. B. Rüstungsgüter ein Land liefern wollen, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht oder droht, wird man Ihnen die erforderliche Ausfuhrgenehmigung in der Regel nicht erteilen. Daneben existieren auch Embargomaßnahmen gegen bestimmte Personen, unabhängig von deren Sitz oder Aufenthalt. Hierzu später mehr. Ausfuhr und Verbringung Die Lieferung von Dual-Use-Gütern oder das Bereitstellen von Technologie oder Datenverarbeitungsprogrammen in elektronischer Form, die von der Ausfuhrliste erfasst werden, in oder für Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (man bezeichnet sie als Ausfuhr ), ist immer genehmigungspflichtig, egal in oder für welches Drittland sie erfolgt. Die Lieferung solcher Dual-Use-Güter oder das Bereitstellen von Technologie oder Datenverarbeitungsprogrammen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (diese bezeichnet man als Verbringung ) ist hingegen nur in wenigen Fällen genehmigungspflichtig. Wenn Sie festgestellt haben, dass ein Dual-Use-Gut von der Ausfuhrliste erfasst wird und Sie beabsichtigen, es in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verbringen, so setzen Sie sich bitte mit dem BAFA in Verbindung, wenn Sie Zweifel haben, ob diese Verbringung genehmigungspflichtig ist Wer ist der Empfänger? Bei der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern in Länder, die im Verdacht stehen, ein geheimes Rüstungsprogramm zu betreiben, oder verdeckte Beschaffungen für militärische Zwecke zu tätigen, oder in denen bewaffnete Auseinandersetzungen herrschen, kommt es darauf an zu verhindern, dass die Güter gerade für solche nicht zugelassenen Zwecke verwendet werden. Wenn zum Beispiel ein Empfänger in einem solchen Land beliefert werden soll, über den Informationen vorliegen, dass er ein Hersteller von Rüstungsgütern oder als Beschaffer für den Rüstungssektor tätig ist, wird man Ihnen in der Regel die erforderliche Genehmigung nicht erteilen. Neben den Embargos, die gegen bestimmte Länder verhängt sind, gelten auch gegen bestimmte Personen, Organisationen und Vereinigungen, die als Terroristen oder terroristische Gruppen oder Vereinigungen bekannt und benannt sind, umfangreiche Sanktionen. Es ist verboten, diesen Personen, Organisationen oder Vereinigungen Güter zur Verfügung zu stellen, die sie wirtschaftlich nutzen können. Deshalb ist es wichtig, Angaben zum Empfänger der Güter und zu den sonstigen Beteiligten in Drittländern zu erhalten. Wenn Sie einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung von Dual-Use-Gütern in Länder stellen, die im Verdacht stehen, z. B. verdeckte Rüstungsprogramme zu betreiben, so er-
10 10 Einstieg in die Exportkontrolle wartet das BAFA von Ihnen, dass Sie dem Antrag ein sogenanntes Firmenprofil des Empfängers beifügen. Für welche Zwecke sollen die Güter verwendet werden? Dual-Use-Güter, die von der Ausfuhrliste erfasst werden Wiederum insbesondere bei der Ausfuhr von Dual- Use-Gütern kommt es darauf an, festzustellen, ob Anhaltspunkte vorliegen, dass die Güter wahrscheinlich für einen nicht zugelassenen Zweck verwendet werden. Dem kommt gerade bei Ausfuhren in problematische Länder eine besondere Bedeutung zu. Zu den problematischen Ländern sind insbesondere die Länder zu zählen, gegen die ein Waffenembargo verhängt ist sowie die Länder der Länderliste K. Sie finden eine Übersicht über die Länder, gegen die ein Waffenembargo verhängt ist, auf der Internetseite des BAFA unter den Stichworten Embargos und Übersicht, die Länderliste K unter Vorschriften und Güterlisten. Das BAFA wird Ihren Antrag auf Ausfuhrgenehmigung insbesondere unter dem Blickwinkel prüfen, ob eine zivile Zweckbestimmung nach allen vorliegenden Informationen zu den Beteiligten, aber auch unter technischen Gesichtspunkten als plausibel und wahrscheinlich zu bezeichnen ist. Deshalb wird man von Ihnen von vornherein immer Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck der Güter fordern. Des Weiteren sollten Sie dem Antrag stets solche Unterlagen, die Aufschluss über die technischen Merkmale der Güter geben sowie Informationen zu den Beteiligten beifügen. Dual-Use-Güter, die nicht von der Ausfuhrliste erfasst werden Auch die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern, die nicht von der Ausfuhrliste erfasst werden, z. B. weil sie die technischen Merkmale nicht erfüllen, kann genehmigungspflichtig sein. Ausschlaggebend ist für diese Güter die Frage, für welche Zwecke sie bestimmt sind und welches Land Käufer- oder Bestimmungsland ist. Insbesondere die folgenden Verwendungen sind maßgebend: Verwendung im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen sowie mit Flugkörpern dafür in Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind Verwendung für sonstige militärische Zwecke (auch wenn nur ein mittelbarer Beitrag erfolgt, auch z. B. Produktionsausrüstung) in Ländern, gegen die ein Waffenembargo verhängt ist oder in Ländern der Länderliste K Verwendung für die Errichtung oder den Betrieb von oder zum Einbau in zivile(n) kerntechnische(n) Anlagen in den folgenden 10 Ländern: Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan, Syrien. Wenn Sie Zweifel haben, ob eine Ausfuhr von Dual- Use-Gütern nach diesen Vorschriften genehmigungspflichtig ist, empfehlen wir gerade bei Lieferungen in die kritischen Länder einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung zu stellen. Solche Absicherungsanträge werden wir nicht als Zeichen mangelnder Fachkenntnis werten. Wie beantrage ich eine Ausfuhrgenehmigung? Ganz ohne Formulare geht es auch bei den Ausfuhrgenehmigungen nicht. Die Genehmigung erteilt Ihnen das BAFA auf einem Vordruck. Die Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass Sie einen Antrag beim BAFA gestellt haben. Auch das
11 11 Antragsverfahren ist formgebunden. Sie können den Antrag im Internet ausfüllen. Der Zugang zur elektronischen Antragstellung erfolgt über die Internetseite des BAFA unter den Stichworten Antragstellung und Ausfuhrantrag. Sie müssen immer den Vordruck Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung (AG) ausfüllen, daneben das Nationale Ergänzungsblatt zum Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung (AG/E1). Nachdem Sie den Antrag im Internet ausgefüllt haben, müssen Sie ihn ausdrucken, unterschreiben, mit einem Firmenstempel versehen und anschließend per Post an das BAFA senden. Es genügt jedoch nicht, nur die Vordrucke auszufüllen. Sie müssen vielmehr weitere Unterlagen beifügen, damit das BAFA die Ausfuhr prüfen kann. Unter dem Stichwort Arbeitshilfen/Publikationen und Merkblätter hat das BAFA eine Checkliste veröffentlicht, die Ihnen hilft, einen vollständigen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung zu stellen. Weitere Informationen können Sie im Zusammenhang mit der Antragstellung auch folgenden Veröffentlichungen des BAFA entnehmen: Merkblatt zu Endverbleibsdokumenten, zu finden auf der Homepage des BAFA unter Antragstellung und Endverbleibsdokumente der Veröffentlichung Praxis der Exportkontrolle, die durch den Bundesanzeigerverlag vertrieben wird. Was müssen Sie sonst noch beachten? Handels- und Vermittlungsgeschäfte Liefern Sie Rüstungs- oder Dual-Use-Gütern nicht selbst in andere Länder, sondern vermitteln eine Lieferung zwischen zwei Interessenten oder erwerben und veräußern Sie Rüstungs- oder Dual-Use-Güter, ohne sie selbst zu liefern? Dann nehmen Sie wahrscheinlich ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vor, das ebenfalls genehmigungspflichtig sein kann. Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte bestehen, wenn es sich um Rüstungsgüter handelt. Genehmigungspflichtig können aber auch Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Dual-Use-Güter sein. Ausschlaggebend für das Bestehen einer Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Dual-Use-Güter sind die Verwendungen, für die die Güter bestimmt sind, und die Frage, welches Land Käufer- oder Bestimmungsland ist. Maßgebend sind die Verwendungen im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen sowie mit Flugkörpern dafür. In einigen Fällen kann aber auch eine militärische Verwendung von Dual-Use-Gütern in Ländern, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde, maßgeblich sein. Wenn Sie Zweifel haben, ob ein Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist, empfehlen wir gerade bei solchen Geschäften im Zusammenhang mit kritischen Ländern einen Antrag auf Genehmigung zu stellen. Solche Anträge werden wir nicht als Zeichen mangelnder Fachkenntnis werten. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in einem Merkblatt des BAFA. Dieses steht zum Herunterladen aus dem Internet zur Verfügung, unter den Stichworten Arbeitshilfen/Publikationen und Merkblätter.
12 12 Einstieg in die Exportkontrolle Durchfuhren Mit dem In-Kraft-Treten der neuen EG Dual-use Verordnung wird auch die Durchfuhr von Dual-Use- Gütern durch das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft kontrolliert und kann untersagt werden, wenn die Dual-Use-Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen sowie mit Flugkörpern dafür bestimmt sind. Dabei bedeutet Durchfuhr die Beförderung von Dual-Use-Gütern in und durch das Gemeinschaftsgebiet zu einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft. Die Durchfuhrkontrollen betreffen jedoch nur solche Dual-Use-Güter, die nicht aus der Europäischen Union stammen und die nicht dem zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus wurden Verbote angeordnet, bestimmten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Wirtschaftliche Ressource ist all das, was nicht zu den Geldern zählt, was aber zum Erwerb von Geldern und Dienstleistungen verwendet werden kann. Der Personenkreis, dem gegenüber diese Verbote wirken, umfasst nicht nur Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Nahen und Mittleren Osten, sondern z. B. auch in der Bundesrepublik Deutschland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union lebende oder niedergelassene. Technische Unterstützung Schulen oder unterweisen Sie Personen in oder aus Drittländern? Geben Sie nicht allgemein zugängliche Kenntnisse an solche Personen weiter? Nehmen Sie Reparaturleistungen, Inbetriebnahmen oder Wartungen in Drittländern vor? Dann erbringen Sie eine technische Unterstützung. Sie kann, abhängig vom Länderkreis, in dem oder gegenüber dem Sie diese technische Unterstützung erbringen, und abhängig vom Verwendungszusammenhang, genehmigungspflichtig sein. Dies insbesondere, wenn ein Zusammenhang zu einer militärischen oder kerntechnischen Verwendung besteht. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in einem Merkblatt des BAFA. Dieses steht zum Herunterladen aus dem Internet zur Verfügung, unter den Stichworten Embargos und Terrorismus. Zu dem Thema Verantwortung und Risiken beim Wissenstransfer finden Sie ebenfalls ein Merkblatt des BAFA, das zum Herunterladen aus dem Internet, unter den Stichworten Arbeitshilfen/ Publikationen und Merkblätter bereit steht. Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
13 13 Wo kann ich mich informieren? / An wen kann ich mich wenden? Das BAFA Zuständige Exportkontrollbehörde ist in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). An das BAFA können Sie sich mit allen Fragen zur Exportkontrolle wenden. Das BAFA ist für die Bearbeitung Ihrer Anträge auf Ausfuhrgenehmigung zuständig. Direktkontakt zum BAFA Haben Sie noch weitere Fragen, die Ihnen über das Internet nicht beantwortet werden konnten, oder haben Fragen zu speziellen Sachverhalten, oder wünschen Sie den direkten Kontakt mit dem BAFA? Dann können Sie uns erreichen, unter: Tel.: Fax: Informationsangebot des BAFA Das BAFA stellt auf seiner Internetseite umfangreiche Informationen zu Themen rund um Ausfuhrkontrollfragen zur Verfügung, z. B. Merkblätter, Formulare zum Herunterladen, sämtliche Gesetze und Verordnungen in seinem Zuständigkeitsbereich. Die Internetseite des BAFA lautet: Zoll Das BAFA kann Ihnen leider nicht bei Fragen weiterhelfen, die das Zollverfahren betreffen, z. B. Ausfuhranmeldungen, Zolltarifnummern. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre zuständige Zollstelle oder informieren Sie sich über die Internetseite des Zolls: Wenn Sie unmittelbar auf die Ausfuhrkontrollseite gelangen wollen, können Sie auch verwenden: Über den Link Kontakte können Sie uns Fragen oder Nachrichten übermitteln. Bundesanzeiger Verlagsges. mbh Deutsche Bundesbank Haben Sie Fragen zum Kapital- oder Zahlungsverkehr mit Drittländern? Dann wenden Sie sich bitte an die Deutsche Bundesbank oder informieren sich über deren Internetseite: Umfangreiche Informationen zum Thema Exportkontrolle, nebst einer Kommentierung und sämtlichen Rechtsvorschriften finden Sie im Handbuch der deutschen Exportkontrolle HADDEX, das (ebenso wie die Veröffentlichung Praxis der Exportkontrolle ) durch den Bundesanzeigerverlag vertrieben wird.
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