Bundesversammlung. Assemblée fédérale. Assemblea federale. Assamblea federala

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1 Bundesversammlung Assemblée fédérale Assemblea federale Assamblea federala D

2 Inhalt Das Zweikammersystem der Schweiz 5 Die Aufgaben der Bundesversammlung 15 Die Organisation der Bundesversammlung 19 Die parlamentarischen Instrumente 27 Die Sessionen und die Beratungen 31 Die Entstehung eines Gesetzes 34 Die Parlamentsdienste 39

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4 Das Zweikammersystem der Schweiz Das Schweizer Parlament, die Bundesversammlung, besteht aus zwei gleichberechtigten Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat. Es übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus. Nationalrat und Ständerat tagen getrennt. Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist eine Übereinstimmung beider Räte erforderlich. Die Abgeordneten beider Räte widmen dem Parlamentsmandat durchschnittlich etwa 60 Prozent ihrer Arbeitszeit. Dazu gehen sie in der Regel auch einem nichtparlamentarischen Beruf nach. 4 5

5 Der Nationalrat Der Nationalrat zählt 200 Mitglieder. Er vertritt das Schweizervolk. Bei rund 7,5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern entfällt auf je ein Sitz (Wohnbevölkerung geteilt durch 200). Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis, der selbst dann mindestens ein Mandat erhält, wenn seine Bevölkerungszahl unter Einwohnern liegt. Die Wahlen in den Nationalrat erfolgen seit 1919 nach dem Proporzsystem. Bei der Verhältniswahl werden die Sitze im Verhältnis zu den erzielten Stimmen auf die Parteien verteilt. Erst anschliessend erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen die Sitze, welche ihre Partei errungen hat. Im Unterschied zur Majorzwahl können bei der Proporzwahl auch kleinere Parteien den Einzug ins Parlament schaffen. Eine Ausnahme bilden Kantone, die auf Grund ihrer Einwohnerzahl nur ein Mitglied in den Nationalrat entsenden können: Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus sowie Appenzell Ausser- und Innerrhoden. Hier gilt die Majorzwahl: Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlbeteiligung an den Nationalratswahlen ging im 20. Jahrhundert stetig zurück. 1919, bei den ersten Nationalratswahlen, die nach dem Proporzsystem durchgeführt wurden, erreichte die Wahlbeteiligung ihren Höchststand (80,4%). Am massivsten war der Rückgang nach 1967: Innert zwölf Jahren fiel die Wahlbeteiligung um fast 18 Prozentpunkte auf 48%. Seither bewegen sich die Werte zwischen 42% und 49%. In der Schweiz ist damit die Beteiligung an Wahlen im Vergleich zu anderen europäischen Staaten relativ niedrig. 6 7

6 Mitglieder des Nationalrates nach Kanton, Partei und Geschlecht AG GE NW UR OW VD SG AR GL AI GR BL SH VS SZ JU ZH BS LU SO BE NE TG ZG TI FR Frau Schweizerische Volkspartei Liberale Partei der Schweiz Lega dei Ticinesi Mann Sozialdemokratische Partei der Schweiz Grünliberale Partei Partei der Arbeit der Schweiz Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz Evangelische Volkspartei der Schweiz Alternative Kanton Zug Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz Eidgenössisch-Demokratische Union Grüne Partei der Schweiz Christlich-soziale Partei 8 9

7 Der Ständerat Der Ständerat setzt sich aus 46 Vertreterinnen und Vertretern der Schweizer Kantone zusammen. Jeder Kanton wählt zwei, Obwalden und Nidwalden, Basel- Landschaft und Basel-Stadt sowie Appenzell Ausser- und Innerrhoden je eine Vertreterin oder einen Vertreter. Für 45 Mitglieder des Ständerates erfolgt die Wahl gleichzeitig mit dem Nationalrat. In Appenzell Innerrhoden wählt die Landsgemeinde die Ständevertretung im April vor den Nationalratswahlen. Bei der Ständeratswahl gilt kantonales Recht. Für die Wahlen in den Ständerat gelangt in den Kantonen das Majorzwahlsystem zur Anwendung, ausgenommen im Kanton Jura, wo das Proporzsystem gilt. In einer Majorzwahl ist gewählt, wer das absolute Mehr erreicht. Es gibt verschiedene Berechnungsweisen des absoluten Mehrs. In der Regel wird dafür die Hälfte der abgegebenen Stimmen plus eine Stimme verlangt. Erlangt keine Kandidatin oder kein Kandidat das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem als ge wählt gilt, wer das relative Mehr erreicht, d.h., wer am meisten Stimmen erhält. Mitglieder des Ständerates nach Partei und Geschlecht Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz Sozialdemokratische Partei der Schweiz Schweizerische Volkspartei Grüne Partei der Schweiz Grünliberale Partei 10 11

8 Die Vereinigte Bundesversammlung Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung, insbesondere um die Wahl anderer Bundesbehörden vorzunehmen. Frauen im Parlament Zahl der Frauen im Parlament seit Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechtes: Wahljahr NR SR

9 Die Aufgaben der Bundesversammlung Hauptaufgabe des Parlamentes und seiner Mitglieder ist die Vertretung der unterschiedlichen Interessen der Wählerinnen und Wähler. Das Parlament beschliesst über alle grundlegenden Fragen des Bundesstaates (unter Vorbehalt der übergeordneten Referendums- und Initiativrechte des Volkes und der Stände). Die anderen Bundesbehörden (Bundesrat, Bundesgerichte, Bundesverwaltung) dürfen nur im Rahmen der ihnen von Volk oder Parlament übertragenen Aufgaben aktiv werden. Das Parlament hat insbesondere folgende Aufgaben: Gesetzgebung. Festlegen der Ausgaben des Bundes. Wahl der Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und der Mitglieder der eidgenössischen Gerichte. Oberaufsicht über Bundesrat und Bundesverwaltung, über die eidgenössischen Gerichte sowie über andere Träger von Aufgaben des Bundes (wie z.b. SBB und Post). Beteiligung an der Aussenpolitik des Bundes. Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen des Bundes

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11 Die Organisation der Bundesversammlung Die Präsidentin oder der Präsident Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verhandlungen des Rates. Sie oder er legt im Rahmen der Sessionsplanung die Tagesordnung des Rates fest, leitet das Ratsbüro und vertritt den Rat gegen aussen. Die Präsidentin oder der Präsident sowie die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bilden das Präsidium. Die Ratsbüros Die Büros von Nationalrat und Ständerat befassen sich mit dem Verfahren und der Organisation ihres Rates. Sie erstellen das Sessionsprogramm, ernennen die Kommissionen und Delegationen, weisen ihnen ihre Aufgabenbereiche und die zu behandelnden Geschäfte zu und legen den Zeitplan der Beratungen fest. Das Büro des Nationalrates und das Büro des Ständerates bilden zusammen die Koordinationskonferenz. Die Verwaltungsdelegation Die Verwaltungsdelegation überwacht die Geschäftsführung und das Finanzgebaren der Parlamentsdienste. Sie setzt sich aus je drei Mitgliedern der Büros des National- und des Ständerates zusammen. In der Regel bilden die Präsident innen oder Präsidenten sowie die ersten und zweiten Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten beider Räte die Verwaltungsdelegation. Die Kommissionen Jeder Rat verfügt über ständige Kommissionen. Die Zusammensetzung richtet sich nach der Stärke der Fraktionen. Soweit möglich werden die Landessprachen und Landesgegenden angemessen berücksichtigt. Die Kommissionen des Nationalrates setzen sich aus 25 Mitgliedern zusammen, diejenigen des Ständerates aus 13. Die Kommissionen beraten die ihnen zugewiesenen Geschäfte vor und stellen ihrem Rat Antrag. Weitere Aufgaben sind die regelmässige Verfolgung der gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen sowie die Ausarbeitung von An regungen zur Problemlösung in den ihnen von den Ratsbüros zugewiesenen Sachbereichen der Bundespolitik (Kommissionsinitiative). Die Kommissionen tagen durchschnittlich drei bis vier Tage pro Quartal. Die Sitzungen finden hinter verschlossenen Türen statt

12 Die Kommissionen behandeln folgende Themen (Auszug) Die Aufsichtskommissionen Aussenpolitische Kommissionen (APK) Internationale Beziehungen, internationale Organisationen, Neutralität, Entwicklungshilfe, humanitäre Hilfe, Menschenrechte, Aussenwirtschaftspolitik, europäi sche Integration, Weltbank, IWF. Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) Wissenschaft, Bildung, Forschung, Gentechnologie, Sprachen, Kultur, Museen, Bibliotheken, Film, Sport, Familie, Jugendfragen, Frauenfragen. Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) Sozialversicherungen, Gesundheitswesen, Drogen, Lebensmittel, Krankheitsund Unfallverhütung, Arbeitsmedizin, Wohnfragen. Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) Umweltschutz, Natur-, Landschafts- und Gewässerschutz, Denkmalschutz, nationale, regionale und lokale Raumordnung, Wasserwirtschaft, Energie und Energieversorgung, Forstwesen, Jagd und Fischerei. Sicherheitspolitische Kommissionen (SiK) Militärische Verteidigung, Zivilschutz, wirtschaftliche Landesverteidigung, Friedens- und Sicherheitspolitik, Zivildienst, Kriegsmaterialausfuhr. Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) Transport und Verkehr, Post und Fernmeldewesen, Medien. Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben (WAK) Arbeit, Sozialpartnerschaft, Banken, Geld, Kreditwesen, Konkurrenz und Kartelle, Zoll, Preise, Konsum, Industrie und Gewerbe, Handel und Dienstleistungen, Privatversicherungen, Exportrisikogarantie, Binnenwirtschaft, Regionalentwicklung, Abgaben (Steuern, Gebühren), Landwirtschaft. Finanzkommissionen (FK), Finanzdelegation (FinDel) und NEAT-Aufsichtsdelegation (NAD) Die Finanzkommissionen üben die Aufsicht über den Bundeshaushalt aus und prüfen den Voranschlag sowie die Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Finanzvorlagen des Bundes. Sie sind in Subkommissionen aufgeteilt, welche die Finanzen der verschiedenen Departemente überprüfen. Drei Nationalräte und drei Ständeräte bilden die Finanzdelegation. Dieser obliegt die laufende, nähere Prüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes des Bundes. Die NEAT-Aufsichtsdelegation hat die parlamentarische Oberaufsicht über die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT). Sie setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen. Je zwei werden von den Finanzkommissionen, den Geschäftsprüfungskommissionen sowie den Kommission en für Verkehr und Fern meldewesen von National- und Ständerat delegiert. Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) und Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) Die Geschäftsprüfungskommissionen üben die parlamentarische Oberaufsicht aus. Die Kommissionen erfüllen ihre Aufgaben, indem sie Inspektionen und Dienststellenbesuche durchführen, die Parlamentarische Verwaltungskontrolle mit Evaluationen beauftragen, den Geschäftsbericht des Bundesrates, die Tätigkeitsberichte der Bundesgerichte sowie die Jahresberichte anderer mit Bundesaufgaben betrauter Organe (Eidgenössische Bankenkommission, Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen usw.) prüfen. Sie behandeln von Dritten gestellte Aufsichtseingaben und verfolgen die Umsetzung ihrer an den Bundesrat gerichteten Empfehlungen und weiterer parlamentarischer Vorstösse. Die Geschäftsprüfungskommissionen sind in Subkommissionen unterteilt. Jede Kommission wählt ausserdem aus ihrer Mitte je drei Mitglieder, welche die Geschäftsprüfungsdelegation bilden. Dieser obliegt es, die Tätigkeiten im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste näher zu prüfen. Staatspolitische Kommissionen (SPK) Bundesbehörden, Beziehungen zwischen Bund und Kantonen, Gewährleistung der Kantonsverfassungen, Politische Rechte, Bürgerrechte, Asyl- und Ausländerpolitik, Beziehungen zwischen Kirche und Staat. Kommissionen für Rechtsfragen (RK) Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, geistiges Eigentum, unlauterer Wettbewerb, Datenschutz, Bodenrecht, Strafrecht, Militärstrafrecht, Strafvollzug, Gerichtswesen, Betreibungs- und Konkursrecht, internationales Privatrecht, Immunität, Amnestie. Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) unterstützt die Geschäftsprüfungskommissionen bei der Wahrnehmung der Oberaufsicht über den Bundes rat, die Verwaltung und die eidgenössischen Gerichte. Sie weist die GPK auf abklärungsbedürftige Themen hin und führt in ihrem Auftrag wissenschaftliche Untersuchungen und Evaluationen zu Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Rechtmässigkeit der Bundespolitik durch. Kommission für öffentliche Bauten (KöB, nur im Nationalrat) Zivile öffentliche Bauten im In- und Ausland

13 Weitere Kommissionen Die Redaktionskommission (RedK) ist eine gemeinsame Kommission beider Räte. Sie überprüft den Wortlaut der Erlasse in den drei Amtssprachen und legt deren endgültige Fassung für die Schlussabstimmung fest. Die Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte (BeK) prüft die an die Bundesversammlung gerichteten Begnadigungsgesuche und Entscheide über Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden vor. Sie ist eine Kommission der Vereinigten Bundesversammlung. Die Fraktionen Die Bundesversammlung ist politisch in Fraktionen gegliedert. Die Fraktionen um fassen Angehörige der gleichen Partei oder gleichgesinnter Parteien. Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens fünf Mitglieder aus einem Rat erforderlich. Die Fraktionen sind für die Meinungsbildung wichtig. Sie beraten wichtige Ratsgeschäfte (Wahlen und Sachgeschäfte) vor und versuchen, sich auf einheitliche Positionen festzulegen, welche von den Ratsmitgliedern im Rat sowie gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit vertreten werden. Im Nationalrat ist die Fraktionszugehörigkeit eine Voraussetzung für den Einsitz in eine Kommission. Ein Gesetz regelt die Rehabilitierung von Personen, die verurteilt wurden, weil sie zur Zeit des Nationalsozialismus verfolgten Menschen zur Flucht verholfen haben. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Rehabilitierungskommission (RehaKo) die Aufhebung konkreter Strafurteile feststellt. Die Gerichtskommission (GK), ebenfalls eine Kommission der Vereinigten Bundesversammlung, ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl und der Amtsenthebung von Mitgliedern der eidgenössischen Gerichte (Bundesgericht, Versicherungsgericht, Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht, Militärkassationsgericht). 48. Legislatur NR SR BV Fraktion der SVP CVP / EVP / glp-fraktion Sozialdemokratische Fraktion Freisinnig-demokratische Fraktion Die Delegationen Die Delegationen vertreten die Schweizerische Bundesversammlung in internationalen parlamentarischen Versammlungen. National- und Ständerat unterhalten Delegationen bei: ER Parlamentarische Versammlung des Europarates EFTA/EP Europäische Freihandelsassoziation/Europäisches Parlament IPU Interparlamentarische Union APF Assemblée parlementaire de la Francophonie OSZE Parlamentarische Versammlung der OSZE NATO Parlamentarische Versammlung der NATO Grüne Fraktion Fraktionslos 1 1 Total Weiter gibt es ständige Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit den Parlamenten der Nachbarländer: Delegation für die Beziehung zum Deutschen Bundestag Delegation für die Beziehung zum Österreichischen Parlament Delegation für die Beziehung zum Französischen Parlament Delegation für die Beziehung zum Italienischen Parlament Delegation für die Beziehung zum Landtag des Fürstentums Liechtenstein 22 23

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15 Die parlamentarischen Instrumente Antrag Die Ratsmitglieder können zu hängigen Beratungsgegenständen Anträge einreichen, um einen vom Rat zu behandelnden Entwurf zu einem Erlass (Bundesgesetz, Bundesbeschluss oder Verordnung der Bundesversammlung) abzulehnen oder anzunehmen, zu ändern oder an eine Kommission oder an den Bundesrat zurückzuweisen. Mit einem Ordnungsantrag kann eine Änderung des Verfahrens vorgeschlagen werden. Der Antrag ist eines der wichtigsten Instrumente der Ratsmitglieder. Parlamentarische Initiative Mit einer parlamentarischen Initiative kann der Entwurf zu einem Erlass oder können Grundzüge eines solchen Erlasses vorgeschlagen werden. Alle Gesetzgebungsarbeiten erfolgen in einer Kommission von National- oder Ständerat. Die parlamentarische Initiative ist ausgeschlossen, wenn zum gleichen Gegenstand bereits eine Vorlage unterbreitet worden ist. Dann kann das Anliegen im Rat mit einem Antrag eingebracht werden. Motion Die Motion beauftragt den Bundesrat, einen Erlassentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen. Die Motion wird von einem oder mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet. Wenn ihr der Rat der Motionärin oder des Motionärs und anschliessend auch der andere Rat zustimmen, gilt die Motion als angenommen. Der Zweitrat kann auf Antrag der vorberatenden Kommission oder des Bundesrates Änderungen am Text vornehmen. Über die Änderungen des Zweitrates beschliesst der Erstrat nochmals, ohne selber weitere Änderungen vornehmen zu dürfen. Postulat Das Postulat beauftragt den Bundesrat, zu prüfen und zu berichten, ob ein Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung (Bundesgesetz, Bundesbeschluss oder Verordnung) vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei. Interpellation Die Interpellation verlangt Auskunft über wichtige innen- oder aussenpolitische Ereignisse und Angelegenheiten des Bundes. Über die Antwort des Bundesrates kann eine Diskussion verlangt werden. Eine Interpellation kann mit Zustimmung des Ratsbüros als dringlich erklärt und in der laufenden Session behandelt werden, wenn sie bis zum Beginn der dritten Sitzung (in der Regel am Mittwoch der ersten Sessionswoche) einer dreiwöchigen Session eingereicht wird

16 Anfrage Die Anfrage verlangt Auskunft über wichtige innen- oder aussenpolitische Ereignisse und Angelegenheiten des Bundes. Die Anfrage wird vom Bundesrat schriftlich beantwortet und im Rat nicht behandelt. Die Anfrage kann im Nationalrat mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten, im Ständerat mit Zustimmung des Ratsbüros dringlich erklärt werden. Sie muss in einer dreiwöchigen Session eine Woche vor Sessionsende und in einer einwöchigen Session am ersten Tag eingereicht werden. Fragestunde im Nationalrat Die Montagssitzungen des Nationalrates der zweiten und dritten Sessionswoche beginnen mit einer Fragestunde. Behandelt werden aktuelle Fragen, die am vorangehenden Mittwoch bis spätestens zum Sitzungsschluss eingereicht worden sind. Die Fragen sind kurz zu fassen (einige Zeilen, ohne Begründung). Sie werden von der zuständigen Departementschefin oder vom zuständigen Departementschef kurz beantwortet, sofern die Fragestellerin oder der Fragesteller anwesend ist. Anschliessend können diese eine sachbezogene Zusatzfrage stellen. Die Dauer der Fragestunde beträgt höchstens 90 Minuten

17 Die Sessionen und die Beratungen Die Sessionen Die Räte tagen während vier ordentlichen Sessionen im Jahr: im Frühjahr (März), im Sommer (Juni), im Herbst (September / Oktober) und im Winter (November / Dezember) während jeweils drei Wochen. Der Nationalrat tagt in der Regel wie folgt: Montag von bis Uhr, Dienstag von 8.00 bis Uhr, Mittwoch von 8.00 bis Uhr, Donnerstag von 8.00 bis Uhr (in der letzten Sessionswoche bis Uhr), Freitag der letzten Sessionswoche von 8.00 bis Uhr. Die üblichen Sitzungszeiten des Ständerates: Montag der ersten Sessionswoche von bis Uhr, Montag der zweiten und dritten Sessionswoche von bis Uhr, Dienstag bis Donnerstag von 8.15 bis Uhr, Freitag der letzten Sessionswoche von 8.15 bis 8.30 Uhr (für die Schlussabstimmungen). Jeder Rat kann unabhängig für sich zusätzliche Sondersessionen beschliessen, um Pendenzen abzutragen. Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können zudem die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen. Die Beratungen Will eine Nationalrätin oder ein Nationalrat das Wort ergreifen, meldet sie oder er sich schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten, sobald der betreffende Gegenstand zur Beratung kommt. Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Anmeldungen. Wer eine Fraktion vertritt oder einen Antrag stellt, spricht vor den übrigen Mitgliedern. Kommissionssprecherinnen und -sprecher sowie Mitglieder des Bundesrates erhalten das Wort ausserhalb der Reihe, sobald sie es verlangen. Niemand darf mehr als zweimal zum gleichen Punkt sprechen. Die Geschäfte werden im Rat in eine von fünf Beratungskategorien eingeteilt. Die Redezeit ist beschränkt. Auch das schriftliche Verfahren ist möglich. Die Ratsmitglieder können am Schluss eines Votums der Rednerin oder dem Redner eine kurze und präzise Zwischenfrage ohne Begründung stellen. Wer eine Zwischenfrage stellen will, meldet sich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten an. Die Zwischenfrage kann erst gestellt werden, wenn die Rednerin oder der Redner sie auf eine entsprechende Frage des Präsidiums zulässt. Im Ständerat haben sich die Mitglieder bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zu melden. Die Redezeit ist nicht begrenzt

18 Das parlamentarische Verfahren Alle Geschäfte werden nacheinander von beiden Räten behandelt. Die Ratsvorsitzenden legen jeweils fest, welcher Rat ein Geschäft zuerst behandelt (Erstrat). Danach tagt die vorberatende Kommission. Ist es eine Kommission des Nationalrates, bezeichnet sie zwei ihrer Mitglieder als Berichterstatterinnen oder Berichterstatter deutscher und französischer Sprache. Im Ständerat gibt es nur eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter. Zuerst eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die allgemeine Eintretensdebatte. Es folgt die artikelweise Beratung (Detailberatung). Werden die Anträge der Kommission im Rat nicht bestritten, gelten sie stillschweigend als angenommen. Jedes Ratsmitglied kann Änderungsanträge stellen. Hat der Rat alle Artikel mit oder ohne Änderungen angenommen, schreitet er zur Gesamtabstimmung. Gibt es zwischen den beiden Räten Differenzen, kommt es zum Differenzbereinigungsverfahren. Bestehen nach drei Beratungen in jedem Rat noch immer Differenzen, so wird eine Einigungskonferenz eingesetzt. Diese hat eine Verständigungslösung zu suchen. Die Übersetzungen Im Nationalrat werden die Beratungen im vollen Umfang von Dolmetscherinnen und Dolmetschern übersetzt. Jedes Ratsmitglied kann an seinem Platz die Simultanübersetzung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache hören. Mitteilungen der Präsidentin oder des Präsidenten zum Verfahren überträgt die Übersetzerin oder der Übersetzer ins Deutsche oder ins Französische. Im Ständerat gibt es keine Simultanübersetzung. Die schriftlichen Parlamentsunterlagen werden in deutscher, französischer und italienischer Sprache abgegeben. Das Amtliche Bulletin Sämtliche Beratungen von National- und Ständerat werden sofort wörtlich protokolliert. Dieses Protokoll, das Amtliche Bulletin, wird schon während laufender Ratssitzung auf veröffentlicht. Sobald die Beschlüsse der beiden Räte übereinstimmen, wird in beiden Räten in der letzten Sitzung der Session eine Schlussabstimmung durchgeführt, sofern es sich um eine Verfassungsänderung, ein Gesetz, einen Bundesbeschluss, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht, oder eine Verordnung der Bundesversammlung handelt. Beschliesst ein Rat zweimal, auf eine Vorlage nicht einzutreten, wird diese von der Geschäftsliste der Bundesversammlung gestrichen. Ist Eintreten beschlossen, können die Räte eine Vorlage ganz oder teilweise an den Bundesrat oder an die Kommission zur Überprüfung und Änderung zurückweisen

19 Die Entstehung eines Gesetzes Nationalrat Annahme der Motion Kommission des Differenzen: Die Kommission (*Motion eines Nationalrates) Nationalrates des Erstrates beantragt, eine Differenz zu bereinigen, die andere aufrechtzuerhalten Kommission des Vorberatung durch eine Nationalrat Eine Differenz wird bereinigt, Ständerates Ständerat Bundesrat Kommission des Ständerates Annahme der Motion (damit ist die Motion an den Bundesrat überwiesen) Ausarbeitung eines Entwurfes durch den Bundesrat Kommission des Ständerates Ständerat die andere aufrechterhalten Die Kommission des Zweitrates beantragt, die zweite Differenz zu bereinigen Zustimmung zum Antrag der Kommission Falls Differenzen weiter bestehen Einigungskonferenz (nach 3 Beratungne) Kommission des Vorberatung durch eine Nationalrat Schlussabstimmung über Nationalrates Kommission des Erstrates Ständerat den identischen Text (hier Nationalrat) Nationalrat Kommission des Eintretensbeschluss, Detailberatung, Gesamtabstimmung Vorberatung durch eine Rückweisung Nichteintreten Volksabstimmung obligatorisch (für Verfassungsänderungen) fakultativ (für Gesetze) ohne Referendum mit Referendum Ständerates Kommission des Zweitrates (hier Ständerat) Gesetzessammlung Ständerat Eintretensbeschluss, Detailberatung, Gesamtabstimmung Inkrafttreten * Es kann auch eine Motion eines Ständerates, eine parlamentarische Initiative, eine Standesinitiative oder ein Entwurf des Bundesrates am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens stehen. Das Referendum ermöglicht den Stimmberechtigten, über wichtige Beschlüsse des Parlamentes an der Urne endgültig zu entscheiden. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem fakultativen Referendum (auf Verlangen von Stimmberechtigten oder acht Kantonen) und dem obligatorischen Referendum (insbesondere für Verfassungsänderungen)

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21 Die Parlamentsdienste Die Parlamentsdienste unterstützen die Bundesversammlung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erbringen eine umfassende Dienstleistung und ermöglichen damit den Parlamentarierinnen und Parlamentariern eine vertiefte und kreative gesetzgeberische Arbeit. Sie planen und organisieren die Sessionen der Räte und die Kommissions s itzungen, erledigen die Sekretariatsgeschäfte und erstellen Berichte, Protokolle sowie Übersetzungen, beschaffen und archivieren Dokumente, beraten die Ratsmitglieder in Fach- und Verfahrensfragen. Die Geschäftsleitung der Parlamentsdienste besteht aus dem Generalsekretär der Bundesversammlung, dem stellvertretenden Generalsekretär, den Bereichsleitern und dem Chef des Dienstes für Information und Kommunikation. Die Parlamentsdienste setzen sich zusammen aus dem «Generalsekretariat» und den vier Bereichen «Aufsichtskommissionen und -delegationen», «Wissenschaftliche Dienste», «Internationale Beziehungen und Sprachen» sowie «Ressourcen, Sicherheit und Logistik»

22 Generalsekretariat Das Generalsekretariat ist zuständig für die Sessions- und Geschäftsplanung sowie für Organisations- und Verfahrensfragen. Das Zentrale Sekretariat bereitet die Unterlagen für die Plenarsitzungen vor. Das italienische Sekretariat bereitet Dokumente sämtlicher Sachbereiche in italienischer Sprache vor, sorgt für die Veröffentlichungen und erledigt die Sekretariatsarbeiten. Der Dolmetscherdienst gewährleistet die Simultanübersetzung der Voten anlässlich der Sitzungen des Nationalrates und der Vereinigten Bundesversammlung. Der Dienst für Information und Kommunikation stellt die Beziehung zu Medien und Öffentlichkeit sicher. Er betreut auch die viersprachige Website Ressourcen, Sicherheit und Logistik Der Rechtsdienst ist Beratungs- und Auskunftsstelle für Fragen des Parlamentsrechtes. Der Personaldienst setzt die Personalpolitik um. Er plant die Personalfragen und ist Ansprechpartner für Ausbildung und Organisationsentwicklung. Aufsichtskommissionen und -delegationen Die Sekretariate der Aufsichtskommissionen und -delegationen beider Räte, der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommissionen überwachen die Regierungsund Verwaltungstätigkeit. Der Finanz- und Reisedienst ist zuständig für die Vorbereitung und Verwaltung des Budgets, die Rechnungsführung und das Controlling und organisiert die offiziellen Reisen der Ratsmitglieder. Der Dienst Sicherheit und Infrastruktur vollzieht die Sicherheitsstrategie der Bundesversammlung. Wissenschaftliche Dienste Die Sekretariate der Kommissionen bilden den Kommissionendienst. Sie planen die Kommissionsarbeiten, betreuen die Kommissionen inhaltlich, organisatorisch und administrativ. Das von den Parlamentsdiensten betriebene Protokolliersystem des Amtlichen Bulletins ist eines der modernsten der Welt und wurde mehrmals preisgekrönt. Der Dokumentationsdienst liefert Informationen, die als Grundlage für Ratsentscheide, Vorstösse oder Referate dienen. Der Dienst für Informatik und neuen Technologien ist für den Betrieb und Unterhalt der gesamten Informatik-Infrastruktur zuständig. Er stellt den Ratsmitgliedern eine persönliche Informatikausrüstung zur Verfügung. Der Betrieb und Weibeldienst organisiert die Sitzungen der eidgenössischen Räte, Kommissionen und Fraktionen und kopiert, verteilt und verschickt die Unterlagen und Drucksachen für die Räte, Kommissionen und einzelnen Ratsmitglieder. Der Stabsstelle Projekt- und Integrationsmanagement realisiert Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Sicherheit, Informatik, Dokumentenmanagement und e-parl. Internationale Beziehungen und Sprachen Der Dienst für internationale Beziehungen führt das Sekretariat der Aussenpolitischen Kommissionen. Weiter bereitet er die Auslandreisen der Ratspräsidien sowie der von den Büros im Rahmen der bilateralen Beziehungen eingesetzten Delegationen vor. Der Sprachdienst besorgt die Übersetzungen für Parlament und Parlamentsdienste

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24 Impressum Herausgeber: Parlamentsdienste Öffentlichkeitsarbeit 3003 Bern Telefon Fotos: Béatrice Devènes Gestaltung: Design Daniel Dreier SGD d /1

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