Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern

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1 Kanton St.Gallen Departement des Innern Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern Bericht und Entwurf des Departementes des Innern vom 26. November 2012 Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung 2 1 Ausgangslage 3 2 Überblick über die Ergebnisse der Vernehmlassung Verfahren Aufsicht über Pflegefamilien Familienplatzierungsorganisationen Abgrenzung Heim- und Familienpflege 6 3 Überblick über die Änderungen im Bundesrecht 7 4 Zuständigkeiten Familienpflege (Dauerpflege) Tagespflege 9 5 Verfahren Eignungsbescheinigung für die Familienpflege Platzierung und Bewilligung der Familienpflege Aufsicht in der Familienpflege Eignungsbescheinigung für Tageseltern 13 6 Förderung des Pflegekinderwesens Pflegegeldrichtlinien Weitere Massnahmen 14 7 Aufsicht über die Familienplatzierungsorganisationen 15 8 Die Regelungen im Überblick 15 1/31

2 9 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Familienpflege Tagespflege Allgemeine Bestimmungen Schlussbestimmungen 21 Entwurf (Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern) 24 Zusammenfassung Der Kanton St.Gallen hat im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 22. Februar 2012 (sgs 912.5) die rechtlichen Grundlagen für die Organisation und das Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes geschaffen. Da bislang Bewilligung und Aufsicht in der Tages- und Dauerbetreuung den Vormundschaftsbehörden oblagen, die ab 1. Januar 2013 in die neuen regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) aufgehen, mussten diese Aufgaben im Pflegekinderwesen auf Gesetzesstufe angepasst werden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können sich künftig auf die Beurteilung und Entscheidfindung im Einzelfall konzentrieren, während der Kanton die generelle Eignung der Platzierungsorte verantwortet. Zusätzlich zu Bewilligung und Aufsicht von stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen (sogenannte Heimpflege) übernimmt der Kanton neu die Bewilligung von und Aufsicht über Familien, die Minderjährige zur Dauerbetreuung aufnehmen (sogenannte Familienpflege). Die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Tagespflege verbleibt hingegen bei den Gemeinden bzw. kommunalen Behörden, da dabei wenig Bezug zum zivilrechtlichen Kindesschutz besteht. Die vorliegende Verordnung löst die veraltete Pflegekinderverordnung aus dem Jahr 1978 (sgs 912.3) ab und schafft einen zeitgemässen Rahmen für die Aufgabenerfüllung durch den Kanton bei der Familienpflege und durch die Gemeinden bei der Tagespflege. Weiterhin stützt sich das St.Galler Verordnungsrecht auf die eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR ; abgekürzt PAVO). Diese wurde vom Bundesrat zwischenzeitlich, also nach Abschluss der Vernehmlassung zu einer neuen St.Galler Verordnung, mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 per 1. Januar 2013 bzw. bezüglich der Aufsicht über Familienplatzierungsorganisationen mit Wirkung ab 1. Januar 2014 teilrevidiert (AS 2012, 5801). Die neue St.Galler Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern nimmt demgemäss die Zuständigkeitsänderungen im Zug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sowie die Anpassungen der PAVO auf. Personen, die eine nach PAVO bewilligungspflichtige Familienpflege anbieten wollen, benötigen eine Eignungsbescheinigung des Amtes für Soziales. Das Amt für Soziales führt einen Pool geeigneter Pflegeeltern. 2/31

3 Die Bewilligung gilt nach der Mitteilung einer Platzierung in eine als geeignet bescheinigte Familie als erteilt, wenn die Aufnahme nicht innert kurzer Frist untersagt wird. Das Amt für Soziales beaufsichtigt die Pflegefamilien nach den bundesrechtlichen Vorgaben. Der Kanton konzentriert sich damit auf die generelle Eignung der Pflegefamilien und eine übergeordnete Aufsicht. Dies korrespondiert auch mit den Aufgaben des Kantons in der Heimpflege. Daneben übernehmen, wie bisher, neben den Pflegefamilien und den abgebenden Eltern auch platzierende Behörden, Mandatsträgerinnen und -träger sowie Fachorganisationen grosse Verantwortung für das Gelingen von Pflegeverhältnissen. In der Tagespflege wird mit einem stärkeren Fokus der Verfahren auf die generelle Eignung der Tageseltern eine seit längerem von Fachorganisationen und Gemeinden erwünschte Vereinfachung erwirkt. 1 Ausgangslage Auf Bundesebene wurde im Jahr 1977 die Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR ; abgekürzt PAVO) und im Kanton St.Gallen im Jahr 1978 die Pflegekinderverordnung (sgs 912.3; abgekürzt PKV) erlassen. Damit wurden bedeutende Schritte für den Schutz von Kindern, die nicht bei ihren Eltern aufwachsen, gemacht. Seither haben sich die Vorstellungen darüber, was dem Schutz und dem Wohl des Kindes dient, stark gewandelt und die Betreuungsformen sind vielfältiger geworden. Der Bund plante deshalb die eidgenössische Pflegekinderverordnung PAVO umfassend zu revidieren und stellte eine neue Kinderbetreuungsverordnung zur Diskussion, die u.a. eine Kantonalisierung der Bewilligung und Aufsicht von und über Pflegeeltern vorsah. Die Notwendigkeit, Kinder, die dauerhaft in Pflegefamilien leben, besser zu schützen und die Verfahren konsequent auf das Wohl des Kindes auszurichten, war dabei unbestritten. Zu den konkreten Regelungen des Vorentwurfs gab es zwar nicht zur Dauerpflege (nachfolgend Familienpflege genannt), aber insbesondere zur Tagespflege stark divergierende Stellungnahmen. Die Vorlage wurde überarbeitet und im Jahr 2010 in eine zweite Vernehmlassung geschickt. Die widersprüchlichen Anliegen und Vorstellungen blieben jedoch bestehen, so dass sich der Bundesrat entschied, sich auf eine minimale Revision des geltenden Rechts zu beschränken und darin die schwerwiegendsten Mängel zu beseitigen. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 passte der Bundesrat die PAVO demgemäss an (AS 2012, 5801; abgekürzt npavo). Der Bund verzichtet dabei auf eine umfassende Regelung der familienergänzenden Betreuung. Da für diese Teilrevision aber keine Vernehmlassung durchgeführt wurde, waren den Kantonen die Änderungen vor Beschluss des Bundesrates am 10. Oktober 2012 nicht bekannt. Der Kanton St.Gallen hat im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 22. Februar 2012 (sgs 912.5; abgekürzt EG- KES) die rechtlichen Grundlagen für die Organisation und das Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes geschaffen. In diesem Zusammenhang mussten die Zuständigkeiten für Bewilligung und Aufsicht in der Tages- und Familienpflege ohnehin neu zugeteilt werden, da die bisher zuständigen weitgehend kommunalen Vormundschaftsbehörden nicht mehr fortbestehen. 3/31

4 Im Gesetzgebungsprozess waren die Anpassungen im Pflegekinderbereich völlig unbestritten, namentlich die Kantonalisierung von Bewilligung und Aufsicht über Pflegefamilien und der Verbleib der Zuständigkeit für die Tagespflege bei den Gemeinden (vgl. Art. 7bis (neu) und Art. 8bis (neu) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch; sgs 911.1; abgekürzt EG-ZGB). Auf Verordnungsebene gilt es nun, die Umsetzungsbestimmungen zu erlassen, die aufgrund der neuen Zuständigkeitsordnung nach EG-ZGB und aufgrund der teilrevidierten PAVO notwendig werden. Da die PKV veraltet ist, kann zugleich die Gelegenheit genutzt werden, Vereinfachungen zu erreichen. Damit wird ein zeitgemässer Rahmen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den neuen regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB), Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden und den betroffenen Eltern und Kindern geschaffen werden. 2 Überblick über die Ergebnisse der Vernehmlassung Departemente, Parteien und Fachorganisationen erhielten im Sommer 2012 die Gelegenheit, sich zum Entwurf für eine Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (Entwurf und Bericht des Departementes des Innern vom 19. Juni 2012) zu äussern. Die Vernehmlassung musste aus zeitlichen Gründen erfolgen, bevor der Bund über die Inhalte der Teilrevision der PAVO, die ebenfalls am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, informierte. Dieses Vorgehen war angebracht, weil die kurze Umsetzungsfrist, die der Bund den Kantonen gibt, keinen Einbezug der verschiedenen Interessierten ermöglicht hätte. Der Vorbehalt wurde in der Vernehmlassungsvorlage aufgezeigt. Hinsichtlich der Tagespflege gingen wenige Rückmeldungen ein. Es darf demgemäss vorausgesetzt werden, dass die Anliegen der Gemeinden und der Fachorganisationen mit den vorgeschlagenen Vereinfachungen erfüllt sind. Fast alle Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen das Vorhaben, im Kanton einheitliche Standards bei der Dauerpflege einzuführen und die Qualität zu fördern. Neben Fachverbänden, Familienplatzierungsorganisationen (nachfolgend FPO) und Fachstellen bringen auch politische Parteien, Gemeinden und Departemente einige Vorschläge für Änderungen ein, die vor allem fachlich begründet sind und das Wohl der Kinder in den Vordergrund stellen. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende befürchten, dass das Verfahren angesichts der knappen Ressourcen des Kantons zu aufwändig ist. Gerade im interkantonalen Vergleich stehen dem Kanton wenig personelle Ressourcen zur Verfügung. Die Anliegen einiger Vernehmlassungsteilnehmenden sind vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Der Kanton muss und soll wie bei der Heimpflege jene Tätigkeiten wahrnehmen, welche die Gewährleistung des Kindeswohls am effektivsten unterstützen. Dazu zählt eine unabhängige fachliche Abklärung der Platzierungsorte nach einheitlichen Standards, bevor ein Kind platziert wird (Eignungsabklärung). Des Weiteren kommt der periodischen Prüfung der Platzierungsorte unabhängig vom Einzelfall eine zentrale Bedeutung zu (Aufsicht). 4/31

5 2.1 Verfahren Von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden wird vorgeschlagen, dass die Eignungsabklärungen durch andere Fachstellen, wie private FPO oder regionale Sozialberatungsstellen, erfolgen sollen. Das Amt für Soziales würde sodann nur noch die nach Bundesrecht notwendige Bewilligung zur Aufnahme eines konkreten Kindes in eine Pflegefamilie verfügen. Dem Kanton soll mit der neuen Verordnung zwar tatsächlich die Möglichkeit offen stehen, Fachstellen für Eignungsabklärungen beizuziehen. Dies entspricht den heutigen Regelungen im Adoptionsbereich sowie in der Heimpflege. Allerdings ist darauf zu verzichten, in der Verordnung weiteren Stellen oder Privaten bereits definitiv die Verantwortung für einzelne Verfahrensschritte zu übertragen. Dies würde die Verfahren verkomplizieren, weil die Eignungsbescheinigung zentrales Element für einen einheitlichen Qualitätsstandard im Kanton und für die kantonale Bewilligung im Einzelfall ist. Der Kanton soll im Einklang seiner neuen Zuständigkeit nach EG-ZGB und unter Nachachtung der neuen Aufgabenteilung in diesem Bereich keine Verwässerung der Verantwortung vornehmen. Vereinfacht soll das Verfahren aber dadurch werden, dass die Bewilligung bei einer Platzierung als erteilt gilt, wenn das Amt für Soziales nach erfolgter Mitteilung die Aufnahme in eine Pflegefamilie nicht untersagt. Damit wird gegenüber der Vernehmlassungsversion auf einen Verwaltungsschritt verzichtet und die Platzierenden (leibliche Eltern, KESB oder andere) haben damit eine grössere Verantwortung bei der Beurteilung der Passung im Einzelfall. 2.2 Aufsicht über Pflegefamilien Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende befürchteten, dass der Kanton die Aufsicht den Mandatstragenden überlassen und die übergeordnete Aufsicht nicht wahrnehmen will. Die Wahrnehmung der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 10 npavo) ist für die kantonale Bewilligung- und Aufsichtsbehörde eine Pflichtaufgabe. Um Missverständnissen vorzubeugen, ist die kantonale Verordnung dahingehend zu präzisieren. Der Kanton hat hier das Bundesrecht direkt umzusetzen. Demgemäss wird er auch eine vom einzelnen Kind und Mandatsträger unabhängige Aufsicht wahrzunehmen haben. Die Rolle des Kantons ist damit in der Heim- und Familienpflege analog ausgestaltet und umzusetzen. 2.3 Familienplatzierungsorganisationen In der Vernehmlassung wird immer wieder auf die Rolle der FPO hingewiesen. FPO nehmen zahlreiche Aufgaben im Pflegekinderwesen wahr, was in der Öffentlichkeit und in den Medien in den letzten Jahren aber teilweise kritisch diskutiert wurde. In der kantonalen Verordnung selbst werden die Tätigkeiten der FPO nicht geregelt. Das Engagement von privaten Trägerschaften ist immer noch möglich und erwünscht. Es soll jedoch eingebettet sein in Strukturen, welche Qualität fördern und Missbrauch verhindern. Auch deshalb hat der Bund mit der in der Zwischenzeit erfolgten Teilrevision der PAVO den Kantonen neu die Aufsicht über die FPO übertragen (siehe unten). Diese und einige weitere Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmenden wurden durch die zwischenzeitlich erfolgte Teilrevision der PAVO hinfällig - sei es, weil eine bundesrechtliche Bestimmung dazu erfolgte oder weil das Bundesrecht die Umsetzung des Anliegens nicht mehr ermöglicht. 5/31

6 2.4 Abgrenzung Heim- und Familienpflege Während die Anpassungen im Bereich Familienpflege materiell überwiegend Unterstützung finden, wird die Abgrenzungsfrage von Heim- und Familienpflege kontrovers beurteilt. Namentlich geht es um die beabsichtigte Anpassung der Verordnung über die Kinder- und Jugendheime (sgs 912.4; abgekürzt KJV), mit welcher die stationären Einrichtungen klarer von den Pflegefamilien abgegrenzt werden sollten. Unter den Begriff der Heimpflege wären sodann nur jene Betreuungsleistungen gefallen, die ausserhalb des eigenen Haushalts angeboten würden. Stattdessen sollten Familien bis zu fünf Kinder in Familienpflege, also in den eigenen Haushalt aufnehmen können. Es wurde im Rahmen der Vernehmlassung befürchtet, dass den professionellen Pflegefamilien, d.h. den sozialoder heilpädagogischen Grossfamilien, dadurch die Existenzgrundlage entzogen würde. Sie würden sodann keine Heimfinanzierung mehr erhalten, sondern als Angebote der Familienpflege beurteilt. Diese Schlussfolgerung trifft zu, da eine Unterstellung unter die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE (sgs ) und eine entsprechende Leistungsabgeltung durch Kanton und Gemeinden nur mit einer Betriebsbewilligung nach KJV möglich ist. Allerdings wurde, da auch Leistungen der Familienpflege von der öffentlichen Hand entschädigt werden, davon ausgegangen, dass die Grossfamilien für ihre Betreuungsleistung unverändert eine Entschädigung erhielten, wenn auch nicht mehr unter dem Titel der Heimfinanzierung. Einer der Gründe für die beabsichtigte Änderung waren die Betriebsbewilligungsvoraussetzungen und -verfahren für Kinder- und Jugendheime, die wenig geeignet sind für die Bewilligung professioneller Pflegefamilien. Zudem bestanden Zweifel daran, ob Familien wie Heime finanziert werden können und sollen. Sodann wäre der Familienbegriff irreführend, auch für die Pflegekinder selbst. Diese würden sich zwar in einer Familie wähnen, aber z.b. bei Rückkehr in die Herkunftsfamilie ihren Platz in der Pflegefamilie verlieren, da aus finanziellen Gründen ein freier Platz auf Dauer kaum tragbar wäre. Wird mit der Betreuung von mehreren Kindern also das gesamte Erwerbseinkommen generiert, ist die Familie finanziell abhängig vom platzierten Kind. Die Betreuungsleistung hat dann einen institutionellen, gewerblichen Charakter. In herkömmlichen Pflegefamilien wird das Familieneinkommen nicht ausschliesslich über die Betreuung von Pflegekindern generiert. Die Stellungnahmen zeigen allerdings, dass ein Bedürfnis nach solchen Unterbringungsmöglichkeiten besteht. Sie werden in vielen Situationen als förderlich für die kindliche Entwicklung beurteilt, auch wenn heil- und sozialpädagogische Grossfamilien oder professionelle Pflegefamilien entgegen der Bezeichnung aus oben genannten Gründen eher familienähnliche Kleininstitutionen denn Pflegefamilien sind. Allerdings ist einsichtig, dass die Betreuung von vier oder fünf Kindern nur in Ausnahmefällen in einer nicht professionellen Pflegefamilie erfolgen kann. Deshalb wird, ausser es handelt sich um Geschwister, darauf verzichtet, für die Aufnahme von vier oder fünf Kindern neu zusätzlich auch die Betreuungsform der Familienpflege zu ermöglichen. Familien, die mehr als drei Minderjährige in einer Mischform von Familienpflege und stationärer sozialpädagogischer Betreuung betreuen wollen, sind weiterhin bewilligungspflichtig nach KJV. Dabei müssen andere strukturelle Anforderungen erfüllt werden als in der Familienpflege. 6/31

7 Die Grundlagen für diese Bewilligungserteilung sind allerdings nicht im Rahmen dieser Vorlage zu diskutieren. Demgegenüber ist die Familienpflege in Bezug auf die Heimpflege insoweit abzugrenzen, als die Pflegeeltern die ihnen anvertrauten Pflegekinder in die Familie integrieren, in den eigenen Wohnräumen betreuen und die Betreuung vorwiegend selbst, d.h. weitestgehend ohne Beizug weiterer Betreuungspersonen übernehmen. Die Familie soll für die Betreuung der Pflegekinder angemessen entschädigt werden, aber nicht aus wirtschaftlichen Gründen auf die Vermittlung eines Pflegekindes angewiesen sein. Die Abgrenzung zur KJV soll neu mit der Formulierung des Geltungsbereichs der Familienpflege ersichtlich werden. Auch deshalb kann auf eine Anpassung der KJV verzichtet werden. Der Entscheid, ob ein Kind in eine Familie oder in eine stationäre Einrichtung platziert werden soll, obliegt der für die Unterbringung zuständigen Behörde (bei zivilrechtlichen Massnahmen die KESB, bei jugendstrafrechtlichen Massnahmen die Jugendanwaltschaft). Haben konstante Bezugspersonen, ein familiärer, lebensweltnaher, überschaubarer Rahmen für die Entwicklung des Kindes zentrale Bedeutung, bietet sich eine Platzierung in einem Familiensystem (Familienpflege) an. Pflegefamilien müssen entsprechend bereit sein, ein Kind zur ganzheitlichen Betreuung und Erziehung in ihre Familie aufzunehmen und sich meist auf einen langfristigen Gestaltungsprozess mit einem neuen Familienmitglied einzulassen. 3 Überblick über die Änderungen im Bundesrecht Am 10. Oktober 2012 beschloss der Bundesrat über die Änderungen, die teilweise bereits am 1. Januar 2013 in Kraft treten werden (AS 2012, 5801; abgekürzt npavo). Aufgrund dieser Änderungen waren Anpassungen des ersten Entwurfs der kantonalen Verordnung notwendig. In der PAVO wird der Schutz von fremdplatzierten Kindern in der Familienpflege bis zu deren Volljährigkeit ausgedehnt. Nach geltendem Recht muss eine Bewilligung einholen, wer ein schulpflichtiges Kind oder ein Kind unter 15 Jahren in seine Familie aufnehmen will. Künftig ist die Platzierung in einer Pflegefamilie bis zum Erreichen des 18. Altersjahres bewilligungspflichtig. Schliesslich sieht die Revision vor, dass für die entgeltliche Betreuung von Minderjährigen in einer Pflegefamilie neu bereits für eine Dauer von mehr als einem Monat, statt wie bisher ab drei Monaten, eine Bewilligung erforderlich ist (Art. 4 Abs. 1 npavo). Die unentgeltliche Betreuung von weniger als drei Monaten bleibt wie heute bewilligungsfrei. Dieser Teil der Revision tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Wer ein Angebot für Platzierungen in Krisensituationen führt, benötigt unabhängig von der Dauer der beabsichtigten Aufenthalte und unabhängig von der Entgeltlichkeit neu eine Bewilligung (Art. 4 Abs. 2 npavo). 7/31

8 Der Grundsatz, dass sich alle Entscheide über Erteilung oder Entzug der Bewilligung sowie bei der Ausübung der Aufsicht grundsätzlich am Kindeswohl orientieren müssen, wird neu in der PAVO verankert. Die Kindesschutzbehörde sorgt dafür, dass das Kind, das in einer Pflegefamilie oder in einem Heim betreut wird,: über seine Rechte, insbesondere Verfahrensrechte, entsprechend seinem Alter aufgeklärt wird; eine Vertrauensperson zugewiesen erhält, an die es sich bei Fragen und Problemen wenden kann; an allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird. Mit der Änderung der PAVO wird ferner mit Wirkung ab 1. Januar 2014 eine Meldepflicht für FPO und eine Aufsicht der Kantone über FPO eingeführt. Davon erfasst werden die Vermittlung von Plätzen in Pflegefamilien im In- und Ausland sowie weitere Angebote wie die begleitende Unterstützung von Pflegefamilien, deren Aus- und Weiterbildung oder die Beratung und Therapie von Pflegekindern. Eine zentrale kantonale Behörde nimmt die Meldungen entgegen und beaufsichtigt die Anbieter dieser Dienstleistungen. Stellt die Behörde schwerwiegende Mängel fest, kann sie die Tätigkeit des Anbieters untersagen, bis er die Mängel beseitigt hat. Durch die Teilrevision der PAVO hat sich der Umfang des Regelungsbedarfs auf der Ebene des Kantons verringert. Aufgrund der Ausdehnung der Bewilligungspflicht werden aber mehr Pflegeverhältnisse bewilligt und beaufsichtigt werden müssen. Daher und in Einklang mit den Rückmeldungen aus der Vernehmlassung ist es für einen effizienten Einsatz der Ressourcen notwendig, dass sich der Kanton auf die Eignung von Familien und die übergeordnete Aufsicht konzentrieren und für gelingende Pflegeverhältnisse gut mit weiteren Akteuren wie zum Beispiel den KESB, den Mandatstragenden, aber auch Fachstellen und FPO zusammenarbeiten kann. 4 Zuständigkeiten 4.1 Familienpflege (Dauerpflege) Die Zuständigkeit für die Familienpflege wurde mit Anpassung des EG-ZGB dem Kanton übertragen, damit die Bewilligung und Aufsicht unabhängig vom Herkunftsort des Kindes und unabhängig vom Platzierungsort nach den gleichen Kriterien erfolgen kann. Es sind dies Gesundheit, zeitliche Verfügbarkeit, erzieherische Eignung und Persönlichkeit. Auch die Wohnverhältnisse und die finanzielle Situation sind zu berücksichtigen. Gerade Kinder, deren Wohl bereits beeinträchtigt wurde und deshalb eine Platzierung in einer Pflegefamilie brauchen, müssen davor geschützt werden, dass sie am neuen Platzierungsort wiederum einem Risiko ausgesetzt sind. Deshalb ist auch eine Verurteilung für eine Straftat je nach Art und Schwere ein Ausschlusskriterium für die Aufnahme eines Pflegekindes. Die Zuordnung des Pflegekinderwesens zum Amt für Soziales im Departement des Innern ist naheliegend und sinnvoll, da es bereits heute Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde bei Pflegeverhältnissen für Kinder ist, die bisher im Ausland gelebt haben. Zudem bewilligt und beaufsichtigt das Amt für Soziales bereits die stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen. Inskünftig können die Aufgaben aus einer Hand wahrgenommen werden. Für die 8/31

9 zusätzlichen Aufgaben in der Familienpflege und für die administrative Aufsicht über die neuen KESB werden personelle Ressourcen benötigt und deshalb die bisher im Rechtsdienst des Departementes des Innern für vormundschaftliche Aufgaben bestehenden Stellen dem Amt für Soziales übertragen (vgl. Ziff Botschaft und Entwurf der Regierung vom 18. Oktober 2011 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht). Nur auf diese Weise können die aktuell 200 Pflegefamilien, die 246 Kinder 1 dauerhaft betreuen, angemessen beaufsichtigt, neu bewilligungspflichtige Pflegeeltern abgeklärt und ein Pool von geeigneten weiteren Pflegeeltern geschaffen werden. Da mit der revidierten PAVO den Kantonen mehr Aufgaben übertragen werden und auch die Bewilligungspflicht ausgedehnt wird, dürfte der personelle Aufwand des Kantons allerdings grösser ausfallen als bisher angenommen. Kinder werden in der Regel dauerhaft in Pflegefamilien betreut, wenn ihre Eltern nicht in der Lage sind, für die Erziehung und das Wohl ihrer Kinder vollumfänglich zu sorgen und ein familiärer Rahmen besser geeignet erscheint als ein institutioneller. Die KESB verfügen über zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen und übernehmen damit ergänzend zu den Eltern oder an deren Stelle Verantwortung für die Sorge des Kindes, also im Einzelfall. Die grundsätzliche Eignung der Familien und der stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen wird künftig bereits vor der Platzierung durch den Kanton abgeklärt und gesichert sein, so dass sich die KESB bei der Unterbringung darauf konzentrieren können, das für das einzelne Kind passende Angebot zu finden. Doppelspurigkeiten und Interessenkonflikte sind damit ausgemerzt. 4.2 Tagespflege Unter Tagespflege in einer Familie wird nach Art. 12 PAVO und Art. 9 PKV die regelmässige Betreuung von Kindern bis zwölf Jahre im eigenen Haushalt, tagsüber und gegen Entgelt verstanden. Damit wird auch klar, dass es sich hierbei nicht um Tagesbetreuung durch nahestehende Personen (z.b. Grosseltern) handelt, die sich die Betreuungsleistung nicht entschädigen lassen. Die Betreuung in Tagesfamilien wird dabei überwiegend von den Eltern selber organisiert und Tagesbetreuungsverhältnisse sind in der Regel keine zivilrechtlichen Platzierungen. Die Tagesfamilie befindet sich zumeist in der Nähe des Wohn- oder des Arbeitsorts. Das Bereitstellen von geeigneten und qualitativ guten Angeboten der familienergänzenden Betreuung, also Kindertagesstätten und Tagesfamilien, sind ein wichtiges Anliegen der kommunalen Familienpolitik. Das Angebot an Tagesfamilien ist deshalb lokal oder regional zu planen und zu verankern. In Gemeinden, in denen Vormundschaftsbehörden zuständig waren, muss die neu für diese Belange zuständige Behörde bezeichnet werden. Dabei kann auch künftig auf die bestehende Zusammenarbeit der Gemeinden mit gemeinnützigen privaten Organisationen verwiesen werden, die darauf spezialisiert und lokal tätig sind. Mehr als ein Viertel der Behörden arbeitet in diesem Bereich mit regional oder kommunal tätigen gemeinnützigen Organisationen zusammen (insbesondere Tagesfamilien-Organisationen), was weiterhin möglich sein wird. Die Modalitäten der Übertragung richten sich nach dem Gemeindegesetz (sgs 151.2). 1 Umfrage des Amtes für Soziales zur Dauerbetreuung in Familien bei den zuständigen Stellen der Gemeinden Stand: 31. Dezember /31

10 Von einigen Gemeinden wurde die Frage aufgeworfen, ob eine Übertragung an die regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zulässig ist. Eine solche Delegation ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, auch wenn Tagespflegeverhältnisse nur in seltenen Fällen behördlich angeordnet sind. 5 Verfahren 5.1 Eignungsbescheinigung für die Familienpflege Die Vormundschaftsbehörden haben häufig die Suche nach und die Aufsicht über Pflegefamilien FPO übertragen, was in der Vergangenheit immer wieder Anlass gab für Diskussionen in der Öffentlichkeit. Dies war sicherlich deshalb häufig der Fall, weil die 77 Vormundschaftsbehörden zumeist Laienbehörden waren, selber über keinen Pool geeigneter Familien verfügten und sich mehrheitlich auf die Platzierungsentscheide konzentrieren mussten. Die Kantonalisierung der Familienpflege ermöglicht die Schaffung eines kantonalen Pools von Familien, deren Eignung nach einheitlichen und klaren Standards beurteilt wurde, bevor ein Kind platziert wird. Die Eignungsabklärung vor Aufnahme eines Kindes erhöht die Qualität, da diese nicht unter Zeitdruck erfolgen muss, und senkt damit auch das Risiko von Umplatzierungen. Dies auch deshalb, weil der Prozess für die Pflegeeltern besser gestaltet werden und eine gute Vorbereitung erfolgen kann. Da die Bereitschaft zur Aufnahme von Pflegekindern aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen abgenommen hat (z.b. höhere Erwerbstätigkeitsquote von Frauen), dürfte der Rekrutierung, Information und Vorbereitung von Pflegeeltern ohnehin eine bedeutende Rolle zukommen (siehe auch nachfolgend unter Ziff. 6 Förderung Pflegekinderwesen). Eine Eignungsbescheinigung benötigen im Grundsatz alle Personen2, die Minderjährige entgeltlich oder unentgeltlich kurz- oder langfristig in ihre Familie aufnehmen wollen. Die Eignungsbescheinigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn keine bewilligungspflichtige Familienpflege gemäss npavo geplant wird. Das heisst, wenn der Aufenthalt befristet bleibt, weil die Eltern vorübergehend z.b. die Kinderbetreuung wegen Krankheit nicht selbst wahrnehmen können oder weil mit einem befristeten Timeout eine Situationsberuhigung erfolgen soll. Wenn die entgeltliche Betreuung für über einen Monat bzw. die unentgeltliche Betreuung für über drei Monate geplant wird, ist auch bei Platzierungen im nahen Umfeld so schnell wie möglich um eine Eignungsbescheinigung zu ersuchen. Generell von der Eignungsbescheinigung ausgenommen, sind lediglich Familien, die Jugendliche im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie vergleichbaren Aufenthalten, die nicht behördlich angeordnet werden, aufnehmen wollen (Art. 1 Abs. 4 npavo). Nach npavo ist künftig auch bewilligungspflichtig, wer entgeltlich oder unentgeltlich Kinder regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen in seinen Haushalt aufnehmen will. Dies ist unabhängig von der Dauer der Aufnahme (Art. 4 Abs. 2 npavo). Neu gelten auch für ausländische Betreuungsangebote gewisse Grundvoraussetzungen. Pflegeplätze im Ausland müssen behördlich bewilligt und beaufsichtigt werden. Damit werden seit längerem kritisierte Lücken bundesrechtlich geschlossen. 2 Es ist nach Bundesrecht grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass Einzelpersonen Pflegekinder aufnehmen, auch wenn dies in der Realität überwiegend Paare oder Familien sind. 10/31

11 Die Eignungsabklärung bezweckt insbesondere, traumatisierende Umplatzierungen zu vermeiden. Bei der Eignungsabklärung werden auch Kinder, die bereits in der Familie leben, einbezogen und ihre Bedürfnisse berücksichtigt. Die Eignung einer Pflegefamilie wird regelmässig überprüft, insbesondere wird, auch wenn einer Familie die Eignung für die Aufnahme von mehr als einem Kind bescheinigt wurde, nach einer Platzierung geprüft, ob weitere Kinder aufgenommen werden können und ab wann dies möglich sein würde. Die Eignungsbescheinigung bildet die Grundlage für die Bewilligung. Sie bescheinigt, dass die Familie geeignet ist, ein oder mehrere Pflegekinder zu betreuen, und enthält die Angaben, die für die platzierenden Stellen oder die leiblichen Eltern und ihren Platzierungsentscheid massgeblich sind. Sind besondere Betreuungsleistungen ausgeschlossen, namentlich in Bezug auf das Alter von Kindern (z.b. Säuglinge) oder deren Entwicklung (z.b. Kinder mit Behinderung), wird dies in der Eignungsbescheinigung ausgewiesen. Einige Pflegefamilien haben sich FPO angeschlossen. Sie stehen in einem Anstellungsverhältnis oder werden von den FPO begleitet und beraten. Das Amt für Soziales wird bei diesen Familien bereits vorhandene Unterlagen in der Eignungsabklärung einbeziehen. Den platzierenden Stellen oder den leiblichen Eltern wird angezeigt, wenn eine Familie bereits durch eine FPO begleitet wird. Die Finanzierung der entstehenden Kosten für die Begleitung der Familie muss jedoch im Rahmen der Platzierung direkt zwischen Zuweisenden und den Pflegeeltern geregelt werden. 5.2 Platzierung und Bewilligung der Familienpflege Wird entschieden, ein Kind in eine Pflegefamilie zu platzieren, ist es von besonderer Bedeutung, die auf die Bedürfnisse und die künftige Entwicklung des Kindes abgestimmte geeignetste Pflegefamilie auszuwählen. Dafür steht den platzierenden Stellen ein Verzeichnis der als geeignet bescheinigten Pflegeeltern zur Verfügung. Bei einer Platzierung in eine Familie des Pflegeelternpools muss die zuweisende Stelle die generelle Eignung nicht mehr klären, sondern nur noch in Bezug auf die konkreten Bedürfnisse des betroffenen Kindes. Auch vorsorgliche, kurzfristige Platzierungen während eines laufenden Kindesschutzverfahrens sind dadurch möglich. Die Jugendanwaltschaften können ebenfalls in geeignete Familien platzieren. Allerdings suchen sie oft Unterbringungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche, bei denen grössere Anforderungen an die Betreuung gelten. Sie werden im Rahmen der Platzierung individuell prüfen müssen, ob eine Familie die hohen pädagogischen Anforderungen erfüllen kann und für die spezifische Aufgabe geeignet ist. Wenn Kinder in Pflegefamilien platziert werden, die über eine Eignungsbescheinigung verfügen, gilt die Bewilligung mit dem Platzierungsentscheid grundsätzlich als erteilt. Das Amt für Soziales als zuständige Bewilligungsbehörde muss jedoch die Möglichkeit haben, die Aufnahme aufgrund einer Platzierungsmitteilung zu untersagen. Dies kann erforderlich sein, wenn die Platzierung nicht der Eignungsbescheinigung entspricht oder aufsichtsrechtliche Hinweise einer Aufnahme entgegenstehen. 11/31

12 Schematische Verfahrensübersicht Generelle Eignungsabklärung interessierter Pflegefamilie durch Amt für Soziales Eignungsbescheinigung (ersetzt Bewilligung nach PAVO) durch Amt für Soziales Pool Pflegefamilien mit Eignungsbescheinigung Zugriff der zuweisenden Behörden auf Pool mit geeigneten Pflegefamilien für Platzierung im Einzelfall Platzierungsentscheid zuweisende Behörde Bewilligung nach PKV erteilt Aufsicht Einzelpflegeverhältnis durch Mandatstragende Aufsicht Pflegefamilie durch Amt für Soziales Gemäss Umfrage des Amtes für Soziales (Stichtag 31. Dezember 2011) erfolgen rund 70 Prozent der Platzierungen durch die Kindesschutzbehörden. Bei 20 bis 25 Prozent der Kinder sorgen die Inhaberinnen bzw. Inhaber der elterlichen Sorge (i.d.r. leibliche Eltern) für die Unterbringung der Kinder in eine Pflegefamilie. Rund 30 Prozent aller platzierten Kinder werden durch Verwandte betreut. Auch künftig ist es von erheblicher Bedeutung, dass platzierende Behörden abklären, ob im Umfeld des Kindes Ressourcen für die Betreuung des Kindes vorhanden sind. Mit der Unterbringung bei Verwandten, Patinnen oder Paten, im Freundeskreis oder in der Nachbarschaft kann für die Kinder oder Jugendlichen ein Teil ihres sozialen Beziehungsnetzes erhalten werden. 12/31

13 Wird eine solche Platzierung geprüft, verfügen die potentiellen Pflegeeltern selbstredend noch nicht über eine Eignungsbescheinigung. Es besteht jedoch auch in diesen Situationen eine Bewilligungspflicht gemäss PAVO bei entgeltlicher Betreuung länger als einen Monat oder bei unentgeltlicher Betreuung länger als drei Monate. Die Eignungsabklärung erfolgt in diesen Situationen unverzüglich nach dem Platzierungsentscheid der Behörde oder der Sorgeberechtigten bzw. nach Möglichkeit parallel dazu. Die Eignungsbescheinigung berechtigt in diesem Fall direkt zur Aufnahme des Kindes. Wenn die Pflegefamilie keine weiteren Kinder aufnehmen will, wird sie nicht in den Pflegeelternpool aufgenommen. Auch wenn Platzierungen im Umfeld von Kindern eine grosse Bedeutung haben, ist gerade auch bei diesen Pflegeverhältnissen eine gute Prüfung, Begleitung und Aufsicht notwendig und findet deshalb auch im Bundesrecht Niederschlag. 5.3 Aufsicht in der Familienpflege Hinsichtlich der Aufsicht über die einmal bewilligten Pflegeverhältnisse übernimmt das Amt für Soziales die grundlegenden und von der einzelnen Platzierung des Kindes unabhängigen Aufgaben. Für die Aufsicht über das konkrete Pflegeverhältnis, also im Einzelfall, sind weiterhin die Mandatsträgerinnen und -träger verantwortlich, sofern die Platzierung durch die KESB oder die Jugendanwaltschaft erfolgte und ein Mandat errichtet wurde (Beistandschaft oder Vormundschaft). Die Mandatsträgerinnen und -träger sorgen auch dafür, dass die Rechte des Kindes wahrgenommen werden und das Kind seine Beteiligungsrechte ausüben kann. Die Forschung zeigt, dass Pflegefamilien ihre oft schwierige Aufgabe besser bewältigen können, wenn sie begleitet werden. Die Begleitung und Beratung der Familien müssen im Rahmen der individuellen Betreuungsplanung durch die Platzierenden und die Mandatsträgerinnen und -träger organisiert werden. Da Mandatsträgerinnen und -träger oft nicht genügend zeitliche und fachliche Ressourcen für die Begleitung der Pflegefamilien einsetzen können, kann die Begleitung von Pflegefamilien durch eine spezialisierte Fachstelle oder eine FPO geprüft werden. Die KESB oder die Jugendanwaltschaft, die den Platzierungsentscheid trifft, übernimmt nachgelagert die Aufsicht über die Mandatsträgerinnen und -träger, die für das betreffende Kind eingesetzt werden. Das Amt für Soziales nimmt die Aufsicht über die Pflegeeltern auf der Grundlage von Art. 10 PAVO wahr. Durch diese Aufgabenteilung werden Interessenkonflikte vermieden. Scheint das Wohl des Kindes gefährdet oder scheinen aus anderen Gründen zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen angebracht, hat das Amt für Soziales die KESB zu informieren. 5.4 Eignungsbescheinigung für Tageseltern Entsprechend dem Grundsatz, wonach die Aufnahme von Kindern zur Betreuung grundsätzlich nur durch geeignete Personen erfolgen soll, ist auch für Tageseltern eine Eignungsbescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung bestätigt ihre Eignung und hält fest, wie viele Kinder aufgenommen werden dürfen. Dies ist aus fachlicher Sicht sinnvoll. Eltern, die eine Tagesbetreuung für ihr Kind suchen, erhalten dadurch die Sicherheit, dass ihre Kinder durch geeignete Tageseltern betreut werden. 13/31

14 Eine Eignungsbescheinigung ist im Rahmen des Geltungsbereichs der geltenden Bewilligungspflicht nach Art. 9 PKV dann notwendig, wenn Personen im eigenen Haushalt regelmässig und gegen Entgelt Kinder unter zwölf Jahren betreuen möchten. Wie bereits aufgezeigt, ist die Eignungsbescheinigung im Gegensatz zur Bewilligung nach Art. 8 Abs. 2 PAVO nicht an ein bestimmtes Kind geknüpft. Neu wird ein Pflegeverhältnis bewilligt, sobald die Tageseltern über eine Eignungsbescheinigung ihrer Wohnsitzgemeinde verfügen. Dadurch erhalten die Tageseltern mehr Flexibilität, da sie nicht für jedes Kind, das sie aufnehmen, um eine Bewilligung ersuchen müssen. Sie melden die Aufnahme lediglich. Die Bewilligung, die nach Art. 8bis EG-KES notwendig ist, gilt mit der Eignungsbescheinigung als erteilt (ex lege). Die für die Eignungsbescheinigung zuständige Stelle hat indessen die Möglichkeit, die Aufnahme infolge der Mitteilung im Einzelfall zu untersagen. Für die Abklärung der Eignung und die Bescheinigung ist die von der Wohnsitzgemeinde der Tagespflegeeltern bezeichnete Stelle zuständig. Sie nimmt im Rahmen der Aufsicht die Überprüfung der Voraussetzungen für die Eignungsbescheinigung wahr. Die Eignungsbescheinigung für Tageseltern an deren Wohnsitz als entscheidender Schritt für die Bewilligung und weitgehend unabhängig vom Einzelfall stellt eine erhebliche Erleichterung dar, die auch von Fachorganisationen befürwortet wird. 6 Förderung des Pflegekinderwesens 6.1 Pflegegeldrichtlinien Das Departement des Innern hat bereits bisher Pflegegeldrichtlinien erlassen. Die aktuellen Pflegegeldrichtlinien wurden im Jahr 2009 überarbeitet und sind seit 1. Januar 2010 im Vollzug. Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt, haben Pflegeeltern nach Art. 294 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210; abgekürzt ZGB) einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich nach dem Bedarf des Pflegekindes und nicht nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern. Familien, die in Notfallsituationen Kinder kurzfristig aufnehmen, oder Familien, die Kinder in besonders schwierigen Lebenslagen betreuen, werden oft über Familienplatzierungsorganisationen vermittelt. Diese Familien erhalten oft höhere Entschädigungen als andere Pflegefamilien. Die Pflegegeldrichtlinien sollen gewährleisten, dass die Unterschiede nicht stetig grösser werden und Mindesttarife festhalten. Diese sollen die Wertschätzung der geleisteten anspruchsvollen Aufgabe ausdrücken, können jedoch nicht den Lebensunterhalt der Familie sicherstellen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Pflegeeltern muss durch andere Einkommen gesichert sein. 6.2 Weitere Massnahmen Für Kinder, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können, ist die Betreuung in einer Pflegefamilie ein wichtiges Angebot, nicht zuletzt auch deshalb, weil "Familie" nach wie vor die häufigste Lebensrealität der Kinder ist. Das Amt für Soziales ist nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2 PAVO zuständig, zusammen mit den Gemeinden und den regionalen KESB das Pflegekinderwesen zu fördern. 14/31

15 Das Amt für Soziales hat bereits bis anhin diese Aufgabe inne. Ziel war die Rekrutierung und Information von Pflegeeltern und die Schulung von Behörden. Dazu besteht seit mehreren Jahren eine Zusammenarbeit mit der Pflegekinderaktion St.Gallen. Die Weiterbildungen und Informationsanlässe werden gestützt auf eine Leistungsvereinbarung durchgeführt. Schon in diesem Jahr entfällt jedoch die bisher zwei Mal je Jahr durchgeführte Schulung der Vormundschaftsbehörden. Da die neuen KESB im Pflegekinderwesen nicht mehr dieselbe Rolle wahrnehmen wie bisher die Vormundschaftsbehörden, wird künftig kein konkreter Schulungsbedarf für die KESB bestehen. Damit künftig genügend Pflegefamilien als Ergänzung zum stationären familienergänzenden Betreuungsangebot zur Verfügung stehen, müssen hingegen die Informations- und Schulungsanstrengungen intensiviert werden. Der Kanton hat, neben fachlichen Interessen, aufgrund seiner erheblichen Beteiligung an stationären Kinder- und Jugendheimaufenthaltskosten auch einen finanziellen Nutzen aus diesen Anstrengungen. 7 Aufsicht über die Familienplatzierungsorganisationen Die Kantone übernehmen aufgrund der revidierten PAVO ab 1. Januar 2014 die Aufsicht über die Familienplatzierungsorganisationen (FPO). Das Amt für Soziales übt dabei die Aufsicht über die FPO nach den Bestimmungen der PAVO aus. Diese Zuteilung der Aufgabe ist sinnvoll, da damit alle kantonalen Aufgaben im Pflegekinderwesen durch das Amt für Soziales wahrgenommen werden und es so möglich ist, Synergien zu nutzen. Im Übrigen bleibt abzuwarten, welche Folgen die vom Bund erwirkte weitreichende Aufsichtsfunktion haben wird. Da die Kantone die geplanten Anpassungen vor Beschluss keiner Prüfung unterziehen konnten, muss der Umsetzung und den Folgen der neuen bundesrechtlich vorgebenen Aufsichtsaufgabe besondere Beachtung geschenkt werden. 8 Die Regelungen im Überblick Mit dem EG-ZGB, das mit dem EG-KES angepasst wurde, ist der Kanton künftig für Bewilligung und Aufsicht von Familienpflegeverhältnissen zuständig. Die Gemeinden bleiben verantwortlich für die Tagespflegeverhältnisse. Die neun regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können sich auf die zivilrechtlichen Massnahmen im Einzelfall konzentrieren und müssen die generelle Eignung der Platzierungsorte nicht mehr abklären. Vorliegende Verordnung regelt Folgendes ausführend: Geltungsbereich: Personen, die Minderjährige länger als einen Monat entgeltlich oder länger als drei Monate unentgeltlich in ihren Haushalt aufnehmen und tags- und nachtsüber betreuen wollen, benötigen eine Eignungsbescheinigung des Amtes für Soziales. Dieser Geltungsbereich richtet sich nach Bundesrecht (npavo). Aufnahme von bis zu drei Kindern: Künftig kann eine geeignete Familie nicht mehr nur zwei, sondern drei Pflegekinder dauerhaft aufnehmen. Insbesondere bei der Aufnahme von Geschwistern sollen Ausnahmen möglich sein und mehr als drei Kinder in eine Pflegefamilie platziert werden können. Pflegeelternpool: Mit einem Verzeichnis der geeigneten Pflegeeltern werden den für die Platzierung zuständigen Behörden Daten vor der Entscheidfindung zur Verfügung gestellt. Dies ist analog zur Heimpflege, bei der den Platzierenden ebenfalls ein Verzeichnis bewilligter Angebote zur Verfügung steht. 15/31

16 Klare nachvollziehbare Voraussetzungen: Gesundheit, zeitliche Verfügbarkeit, erzieherische Eignung und Persönlichkeit, Wohn- und wirtschaftliche Verhältnisse sowie Offenlegung von Straftaten. Bewilligung in einem Schritt: Zentral ist die kantonale Eignungsbescheinigung, die in der Regel vor Platzierung eines konkreten Kindes erteilt wird. Nach der Mitteilung des Platzierungsentscheids von Behörden oder von Inhabern der elterlichen Sorge gilt die Bewilligung als erteilt, wenn die Aufnahme des Kindes durch das Amt für Soziales nicht innert zehn Tagen untersagt wird. Aufsicht: Der Kanton beaufsichtigt die Pflegefamilie nach Art. 10 PAVO. Verantwortung der Wohngemeinde von Tageseltern: Tageseltern benötigen eine Eignungsbescheinigung ihrer Wohngemeinde für eine vorgegebene Anzahl Kinder und nicht mehr je eine Bewilligung für ein bestimmtes Tagespflegeverhältnis von verschiedenen Gemeinden (Herkunftsgemeinden der Kinder). Die Aufsicht erfolgt weiterhin über die von der Gemeinde bezeichnete Stelle. Unter Tagespflege sind weiterhin regelmässige Betreuungsleistungen für Kinder unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt und gegen Entgelt verstanden. Orientierungsgrössen für die Entschädigung: Das Departement des Innern erlässt weiterhin Richtlinien über Mindestsätze für das Pflegegeld und fördert zusammen mit den KESB, Gemeinden und Fachorganisationen unverändert das Pflegekinderwesen. Zuständige Stelle im Kanton ist das Amt für Soziales im Departement des Innern, da ihm bereits die Bewilligung und Aufsicht von stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen und die Bewilligung und Aufsicht bei der Aufnahme von Pflegekindern aus dem Ausland obliegen und deshalb viel Erfahrung vorhanden ist. Zudem übernimmt das Amt für Soziales auch die ab 1. Januar 2014 vorgeschriebene Aufsicht über Familienplatzierungsorganisationen. Für die zusätzlichen Aufgaben in der Familienpflege und für die administrative Aufsicht über die neuen KESB werden die bisher im Rechtsdienst des Departementes des Innern für vormundschaftliche Aufgaben bestehenden Stellen dem Amt für Soziales übertragen (vgl. Ziff Botschaft und Entwurf der Regierung vom 18. Oktober 2011 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindesund Erwachsenenschutzrecht). 9 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 9.1 Familienpflege Geltungsbereich Art. 1 definiert den Begriff der Familienpflege und somit den Geltungsbereich der nach diesem Abschnitt massgeblichen Bestimmungen. Bisher konnte der Begriff der Familienpflege nur in Abgrenzung zur Heimpflege eindeutig bestimmt werden. Als Angebot der Heimpflege ist bewilligungspflichtig, wer mehr als drei Minderjährige tags- und nachtsüber aufnimmt (vgl. Schlussbestimmungen, Anpassung Art. 1 KJV). In Ausnahmefällen, nämlich wenn eine Pflegefamilie Geschwister aufnimmt, können auch mehr als drei Minderjährige in Familienpflege aufgenommen werden. Die Aufnahme von Geschwistern in Familienpflege ist entsprechend im Einzelfall mit der Mitteilung der Platzierung zu prüfen. 16/31

17 Eignung Art. 2 hält den Grundsatz fest, dass Pflegeeltern, die Minderjährige in Pflege aufnehmen und nach Art. 4 npavo bewilligungspflichtig sind, dazu geeignet sein und sich einer fachlichen Abklärung stellen müssen. Die Eignungsbescheinigung deckt sich entsprechend mit der erweiterten Bewilligungspflicht der teilrevidierten PAVO (Änderung vom 10. Oktober 2012; AS 2012, 5801). Die Aufnahme muss nach Art. 4 npavo im eigenen Haushalt erfolgen. Die Eignung muss unabhängig der Dauer der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen abgeklärt werden, soweit es sich nicht um zeitlich beschränkte Pflegeverhältnisse handelt. Die entgeltliche Aufnahme bis zu einem Monat oder die unentgeltliche Aufnahme bis zu drei Monaten ist somit ohne Eignungsabklärung möglich, wenn entsprechende Plätze nicht regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen angeboten werden (Art. 4 Abs. 2 npavo). Bei unentgeltlichen Pflegeverhältnissen bis zu drei Monaten wird davon ausgegangen, dass es sich dabei in der Regel um verwandte oder nahestehende Personen des betroffenen Kindes bzw. der Eltern handelt. Falls ein entsprechendes Pflegeverhältnis andauert, sind jedoch auch verwandte und nahestehende Personen gemäss npavo bewilligungspflichtig. Nicht bewilligungspflichtig und somit auch von der Eignungsbescheinigung ausgenommen sind die Betreuung und Vermittlung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au- Pair-Einsätzen sowie vergleichbare Aufenthalte ausserhalb des Elternhauses, die nicht behördlich angeordnet sind (Art. 1 Abs. 4 npavo). Nach Art. 3 wird die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeit, Gesundheit, Ressourcen und Befähigung der Pflegeeltern abgeklärt. Zudem dürfen objektive Umstände wie eine Verurteilung wegen einer Straftat oder eine finanziell unsichere Situation dem Pflegeverhältnis nicht entgegenstehen. Auf das Wohl von eigenen Kindern und Pflegekindern, die bereits in einer Familie leben, muss schliesslich ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Art. 4 hält zum Verfahren fest, dass das Amt für Soziales tätig wird, wenn künftige Pflegeeltern um eine generelle Eignungsbescheinigung oder sogar bereits eine konkrete Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes ersuchen. Da die Bewilligung nach Art. 8 PAVO vor Aufnahme erteilt werden muss und die Eignungsbescheinigung grundlegende Voraussetzung für eine Bewilligung ist, muss auch die Eignung wenn immer möglich vor einer Aufnahme abgeklärt werden. Der Antrag kann von einzelnen oder zwei Gesuchstellenden gemeinsam erfolgen. Der Begriff der Pflegeeltern umfasst nicht ausschliesslich (verheiratete) Paare, sondern auch Einzelpersonen, die Kinder zur Pflege und Betreuung aufnehmen möchten (vgl. Art. 4 Abs. 1 npavo). Somit ist kein bestimmter Zivilstand vorausgesetzt. Die Verhältnisse der oder des Gesuchstellenden sowie der Partnerin oder des Partners bzw. von Personen, die im gleichen Haushalt leben, werden in die Eignungsabklärung allerdings einbezogen und mitberücksichtigt. In einem ersten Schritt werden sodann die Eignungsvoraussetzungen abgeklärt. Für die Eignungsabklärung kann das Amt Unterlagen der künftigen Pflegeeltern, weiteren staatlichen Stellen und von Privaten (z.b. FPO) einfordern (Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sgs 951.1). Mit der Bescheinigung werden die Pflegeeltern in das Verzeichnis geeigneter Pflegefamilien aufgenommen (Art. 5). 17/31

18 Die Bescheinigung enthält gemäss Abs. 3 die für eine Platzierung relevanten Angaben, namentlich zum Umfang der Eignung. Eine Pflegefamilie kann grundsätzlich nicht mehr als drei Minderjährige aufnehmen. Im Einzelfall können Ausnahmen, namentlich mit der Platzierung von Geschwistern in einer Pflegefamilie bewilligt werden (vgl. Art. 1). Falls die Familie regelmässig vier oder mehr Kinder oder Jugendliche aufnehmen möchte, müsste sie die Voraussetzungen an die Einrichtungen der Heimpflege nach KJV erfüllen (vgl. Anpassung der KJV; Schlussbestimmungen Art. 22). Hinsichtlich der Zeitdauer ist zu bezeichnen, ob die Eignungsbescheinigung für kurz- oder langfristige Aufenthalte besteht bzw. die Pflegeeltern nur Wochenend- oder Ferienbetreuung oder eine Dauerbetreuung anbieten können. Ebenfalls sind Einschränkungen der Eignung besonders festzuhalten. Beispielsweise ist in der Eignungsbescheinigung festzuhalten, wenn in der Familie aufgrund der Wohnverhältnisse oder mangelnder zeitlicher Ressourcen keine Säuglinge oder keine gesundheitlich beeinträchtigten Kinder betreut werden können. Schliesslich ist auch die Eignung für die gleichzeitige Aufnahme mehrerer Pflegekinder (z.b. von Geschwistern) zu bejahen oder einzuschränken. Art. 5 bildet die Grundlage für das Verzeichnis geeigneter Pflegefamilien. Dieses enthält die Angaben der Eignungsabklärung und -bescheinigung, die für die Vorabklärung einer Platzierung erforderlich sind. Das Verzeichnis ist nicht öffentlich und die Einsicht muss der Aufgabenerfüllung einer zuweisenden Behörde dienen oder im Interesse von leiblichen Eltern liegen, die ihr Kind in einer geeigneten Pflegefamilie unterbringen möchten. Das Verzeichnis umfasst besonders schützenswerte Personendaten. Das Interesse der betroffenen Pflegefamilien, die Daten nicht einer breiten Öffentlichkeit, sondern ausschliesslich den für die Unterbringung zuständigen Behörden oder im Einzelfall interessierten sorgeberechtigten Eltern zugänglich zu machen, überwiegt das öffentliche Interesse. Entsprechend ist das Verzeichnis geeigneter Pflegefamilien vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Das Verzeichnis gibt insbesondere Auskunft über die Lebensumstände (Zivilstand, Wohnregion, Wohnverhältnisse, Berufstätigkeit) und wichtige biographische Eckwerte der Pflegeeltern (z.b. Ausbildung, Sprachkenntnisse). Dies können zudem Hinweise zum Umfang der Eignung sein, z.b. Angaben zu allfälliger besonderer Eignung (z.b. für Kleinkinder, für gesundheitlich beeinträchtigte Kinder oder für Kinder, für die besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind). Die Pflegeeltern halten im Rahmen der Eignungsabklärung fest, inwieweit ihre Kontaktdaten an zuweisende Behörden bekannt gegeben werden dürfen. Ebenfalls dürfte angezeigt sein, dass künftige Pflegeeltern sich bereits vor Aufnahme eines Kindes bzw. vor einer konkreten Platzierung dazu äussern, in welcher Höhe sie sich eine Entschädigung für die angebotene Betreuung vorstellen. Art. 6 hält die mit der Eignungsbescheinigung verbundene Mitteilungspflicht der Pflegeeltern fest. Dadurch kann gewährleistet werden, dass das Verzeichnis geeigneter Pflegefamilien stets aktuell ist. So haben die Pflegeeltern z.b. Veränderungen der Wohn- oder Familiensituation oder die Aufnahme bzw. den Austritt eines Pflegekindes dem Amt für Soziales zu melden. Da der Bewilligung nach Art. 7 ein Platzierungsentscheid vorangehen muss, sind die für die Unterbringung des Kindes zuständigen Behörden bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge im Falle einer konkreten Platzierung eines Kindes in eine geeignete Pflegefamilie ebenfalls zur Mitteilung gegenüber dem Amt für Soziales verpflichtet. 18/31

19 Bewilligung Art. 7 hält fest, dass die für die Unterbringung zuständige Behörde bzw. die sorgeberechtigten Personen einen Platzierungsentscheid mitzuteilen haben. Mit dieser Mitteilung gilt die Bewilligung (ex lege) als erteilt, wenn das Amt für Soziales die Aufnahme nicht innert zehn Tagen untersagt. Eine Aufnahme kann entsprechend auch vorsorglich untersagt werden, wenn beispielsweise aus Sicht des Amtes für Soziales noch weitere Abklärungen notwendig sind (z.b. falls aus dem Platzierungsentscheid Hinweise über besondere Betreuungsbedürfnisse enthalten sind). Das Verfahren der Eignungsbescheinigung ersetzt dadurch das Bewilligungsverfahren im konkreten Einzelfall, wird insoweit verkürzt und kann zeitnah zum parallel laufenden Verfahren der zuweisenden Behörde erfolgen (KESB, Strafbehörde). Aufsicht Art. 8 hält fest, dass die bewilligten Pflegeverhältnisse durch das Amt für Soziales beaufsichtigt werden. Die Aufsicht ist dabei auf das Pflegeverhältnis bzw. die Pflegefamilie beschränkt und umfasst nicht auch die entsprechende Kindesschutzmassnahme. Im Übrigen richtet sich die Aufsicht über bewilligte Pflegeverhältnisse im Wesentlichen nach Bundesrecht (Art. 10 PAVO). Damit das Amt für Soziales die Aufsicht wahrnehmen kann, ist es auf Auskünfte der Pflegeeltern wie auch der zuweisenden Behörde angewiesen (Abs. 2). 9.2 Tagespflege Geltungsbereich Art. 9 definiert vorab den Begriff der Tagespflege und somit den Geltungsbereich der nach diesem Abschnitt massgeblichen Bestimmungen. Der Geltungsbereich entspricht der bundesrechtlichen Definition der Tagespflege (Art. 12 PAVO). Bisher konnte der Begriff der Tagespflege abschliessend jedoch nur in Abgrenzung zur Heimpflege eindeutig bestimmt werden. Der Begriff der Heimpflege ergibt sich aus der Terminologie der KJV, umfasst in diesem Bereich aber die institutionellen Tagesbetreuungsangebote (Kindertagesstätten). Als Angebot der Heimpflege ist bewilligungspflichtig, wer wenigstens sechs Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber betreut (Kindertagesstätte; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b KJV). In Ausnahmefällen, nämlich wenn Geschwister aufgenommen werden, können auch mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut werden, analog der Familienpflege. Bewilligung und Aufsicht Nach Art. 10 ist für die Aufnahme eines Kindes in Tagespflege analog zur Familienpflege eine Eignungsbescheinigung erforderlich. Für die Bereitstellung eines ausreichenden und qualitativen Angebots für die Tagespflege muss eine Eignungsabklärung generell erfolgen und nicht eine Bewilligung für ein bestimmtes Kind erteilt werden. Art. 11 überträgt der politischen Gemeinde am Wohnsitz der Tagespflegeeltern die Kompetenz, die zuständige Stelle für die Eignungsbescheinigung zu bezeichnen. Die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Eignung richten sich nach der entsprechenden Bestimmung der Familienpflege. 19/31

20 Gemäss Art. 12 ist eine Mitteilung durch die Tagespflegeeltern erforderlich, sobald das Pflegeverhältnis begründet wurde. Damit kann die zuständige Stelle, welche die Eignung der Tagespflegeeltern bescheinigt hat, die Aufsicht wahrnehmen. Nach Art. 13 erfolgt die Bewilligungserteilung (ex lege) mit der Aufnahme des Kindes. Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, infolge der Mitteilung die Aufnahme eines Kindes im Einzelfall zu untersagen. Art. 14 hält fest, dass die Aufsicht im Bereich der Tagespflege nach Art. 10 PAVO durch die zuständige Behörde wahrgenommen wird. Die Möglichkeit von Dritten Auskünfte einzuholen, entspricht sachgemäss der Regelung für die Aufsicht bei der Familienpflege. 9.3 Allgemeine Bestimmungen Zusammenarbeit Art. 15 regelt die Massnahmen im Rahmen des Auftrags zur Förderung des Pflegekinderwesens. Das Pflegekinderwesen ist insbesondere regional zu fördern, weshalb eine Zusammenarbeit zwischen politischen Gemeinden, regionalen KESB und Kanton unerlässlich ist. Das Amt für Soziales koordiniert diese Zusammenarbeit und sorgt zudem für angemessene Angebote der Aus- und Weiterbildung für Pflegeeltern, wie dies auch bei Betreuungspersonen im stationären Bereich erfolgt (Art. 12 Bst. d. KJV). Die Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung und Praxis nach Art. 3 PKV. Nach Art. 16 erlässt das Departement des Innern zur Sicherstellung einheitlicher Mindestentschädigungen im Kanton St.Gallen Richtlinien über das Pflegegeld. Diese sind für platzierende Eltern oder Behörden (zur Festlegung der Massnahmekosten) verbindlich. Beizug von Sachverständigen Art. 17 hält fest, dass insbesondere im Bereich der Eignungsabklärung und der Beaufsichtigung der Pflegeverhältnisse eine Delegation möglich und zulässig ist. Diese Regelung hat sich bereits in der geltenden PKV bewährt. Durch die kantonale Behörde nicht übertragen werden können hoheitliche Befugnisse wie die Eignungsbescheinigung, die Erteilung oder der Entzug einer Bewilligung. Hingegen bestehen für die politischen Gemeinden nach Gemeindegesetz (sgs 151.2) weitergehende Delegationsmöglichkeiten. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege Art. 18 regelt die Zuständigkeit für die bundesrechtlich vorgeschriebene Aufsicht über Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (Art. 20a ff. npavo). Dabei handelt es sich in der Regel FPO. Diese unterstehen einer Meldepflicht gegenüber der zentralen kantonalen Behörde, welche die Aufsicht nach Massgabe von Art. 20e f. npavo wahrnimmt. Das Amt für Soziales als kantonale Vollzugsbehörde im Pflegekinderwesen ist per 1. Januar 2014 als zentrale kantonale Behörde für die Aufsicht über Dienstleistungsangebote in der Familienpflege zu bezeichnen. 20/31

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