E-Books. - verloren im Dschungel der Paragraphen? E-Book-Workshop für MPG-Bibliotheken. Harald Müller. Leipzig 24./
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- Tristan Adrian Böhme
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1 E-Books - verloren im Dschungel der Paragraphen? E-Book-Workshop für MPG-Bibliotheken Leipzig 24./ Harald Müller
2 Rechtsvergleich gedrucktes / digitales Buch 1. Anwendbares Recht (Urheberrecht, BGB, Datenschutz etc.) 2. Erwerb (Kauf, Miete, Lizenz) 3. Nutzung (Ausleihe, Zugriff, Kopieren, DRM) 4. Archivierung 5. Änderung durch EuGH-Urteil?
3 1. Anwendbares Recht Gedrucktes Buch Haptisches Objekt = Ding => BGB Eigentum Besitz Kaufvertrag Leihvertrag Mietvertrag Erbfall, Eheliches Güterrecht etc. etc. aber: Schranken ( 134 BGB Gesetzwidrigkeit)
4 1. Anwendbares Recht Gedrucktes Buch Kreativer Inhalt => Urheberrechtsgesetz Urheber & Werk Anerkennung & Schutz Veröffentlichung Verbreitung Vervielfältigung Öffentliche Wiedergabe aber: Schranken im Urheberrecht ( 53 UrhG Privatkopie)
5 1. Anwendbares Recht Gedrucktes Buch Text- und Bildinhalt => Jugendschutzgesetz Verbreitung Vorlesen Vorzeigen Weitere Rechtsbereiche Preisbindung Umsatzsteuerrecht Pflichtexemplar Datenschutzrecht
6 2. Erwerb (Kauf, Miete, Lizenz) Digitale Medien = Neue Vertragsform? Wie alles begann: 1. Softwarenutzungsvertrag 2. Lizenzvertrag Jeweils keine spezielle gesetzliche (!) Regelung Aber: Praxis & Gerichtsurteile
7 Softwarenutzungsvertrag "Handelt es sich um den Erwerb vorgefertigter Standardsoftware gegen einmaliges Entgelt zu freier Verfügung, so liegt die Annahme eines Kaufvertrages zumindest nahe... Insofern (liegt) hier kein wesentlicher Unterschied gegenüber dem Verkauf von Büchern oder Schallplatten vor. BGHZ 102, 135 (141 f.) "Die Wertung eines... auf Überlassung von Standard-Software auf unbegrenzte Zeit gegen einmaliges Entgelt gerichteten Vertrags als Kaufvertrag entspricht... der Rechtsprechung des Senats. JUR-PC 1990 S
8 Kriterien des BGH für Kaufvertrag Standard-(Massen-) produkt Überlassung auf unbegrenzte Zeit einmaliges Entgelt Kaufvertrag gemäß dem BGB führt zu Eigentumserwerb des Zahlenden
9 Lizenz vertrag
10 Unterscheide bei Lizenz verträgen Überlassung eines Dings Zugriff (Online-Nutzung) (Diskette) CD, DVD Software-Programm Datenbank Datei E-Journal / E-Book Datenbank Musik Film Text
11 1. Überlassung einer Sache (Ding) Standard- (Massen-)produkt Überlassung auf unbegrenzte Zeit einmaliges Entgelt = reiner Kaufvertrag gemäß 433 ff. BGB (ständige Rechtsprechung)
12 2. Überlassung einer Sache (Ding) Standard- (Massen-)produkt Überlassung auf begrenzte Zeit mehrmaliges Entgelt = reiner Mietvertrag gemäß 535 ff. BGB (eventuell: Pachtvertrag 581 ff. BGB)
13 3. Online-Zugriff Nutzungsvertrag mit folgenden Elementen: Dauerschuldverhältnis Kündigungsrecht keine Nutzungs-Verpflichtung kein bestimmtes Ergebnis (Werk) Elemente eines Dienst-Vertrages 611 ff. BGB
14 611 BGB Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
15 Oberbegriff Lizenzvertrag Eigentumsübertragung = Kaufvertrag Gebrauchsüberlassung = Mietvertrag Online-Zugriff = Dienstvertrag
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17 webdoc.sub.gwdg.de/ebook/aw/1999/eblida/warndeut.htm Lizenzierung digitaler Ressourcen: Wie können rechtliche Fallen vermieden werden? Inhalt 1. Einleitung 2. Urheberrecht kontra Lizenzierung 3. Rahmenbedingungen für Lizenzen 4. Erläuterung der einzelnen Klauseln 5. Klauseln, die vermieden werden sollten 6. Checkliste
18 3. Nutzung eines E-Book a. Ausleihe b. Zugriff c. Kopieren d. DRM
19 E-Book Ausleihe denn Sie wissen nicht was Sie tun
20 a. Bibliotheksbuchausleihe Bibliothek Buch = Haptisches Objekt Von Bibliothek zum Benutzer & zurück Buch = urheberrechtlich geschütztes Werk Verbreitung
21 Urheberrechtsgesetz 17 Verbreitungsrecht (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. (3)
22 Verbreitungsrecht Existiert NICHT ewig Erschöpfungsgrundsatz (Europa) First-sale doctrine (USA) Urheber verliert sein Verbreitungsrecht nach erstmaligem Verkauf = Keine Genehmigung für Buchausleihe erforderlich
23 Urheberrechtsgesetz 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen (1)... (2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbs-zwecken dienende Gebrauchsüberlassung; 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (3)
24 Leihe 598 ff. BGB 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten Rückgabepflicht (1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben...
25 E-Book Ausleihe Bibliothek E-Book = Datei (Datenbank?) (EPUB, MOBI, PDF etc.) Wird von Bibliothek zum Nutzer kopiert, aber nicht zurück Vervielfältigung Erschöpfungsgrundsatz nicht anwendbar
26 WIPO Urheberrechtsvertrag (WCT) (angenommen in Genf am 20. Dezember 1996) Artikel 6 Verbreitungsrecht Zu den Artikeln 6 und 7 (1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst haben das Die in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem ausschließliche Recht zu erlauben, daß das Original und Vervielfältigungsstücke und ihrer Vermietrecht Werke durch Verkauf verwendeten oder sonstige Verbreitungs- Ausdrücke Eigentumsübertragung Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit zugänglich und Original gemacht werden. und Vervielfältigungsstücke beziehen sich (2) Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, ausschließlich auf Vervielfältigungsstücke, die als gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen körperliche sich das Recht Gegenstände nach Absatz 1 nach in Verkehr dem ersten gebracht mit Erlaubnis des werden Urhebers können. erfolgten Verkaufs des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.
27 (29) Die Frage der Erschöpfung stellt sich weder bei Dienstleistungen allgemein noch bei Online-Diensten im Besonderen. Dies gilt auch für materielle Vervielfältigungsstücke eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, die durch den Nutzer eines solchen Dienstes mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind. Dasselbe gilt daher auch für die Vermietung oder den Verleih des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, bei denen es sich dem Wesen nach um Dienstleistungen handelt. Anders als bei CD-ROM oder CD-I, wo das geistige Eigentum in einem materiellen Träger, d. h. einem Gegenstand, verkörpert ist, ist jede Bereitstellung eines Online- Dienstes im Grunde eine Handlung, die zustimmungsbedürftig ist, wenn das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht dies vorsieht.
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31 Treaty Proposal on Copyright Exceptions and Limitations for Libraries and Archives (März 2012) Article 6 Right to Library Lending and Temporary Access 1) It shall be permitted for a library to lend copyright works incorporated in tangible media, or materials protected by related rights, to a user, or to another library. 2) It shall be permitted for a library to provide temporary access to copyright works in digital or other intangible media, to which it has lawful access, to a user, or to another library, for consumptive use. 3) Any Contracting Party which at the time of ratification or accession expressly provides for libraries a remunerated limitation or exception to a public lending right of authors may keep such provisions, provided that notification is deposited with the Director General of WIPO at the time of ratification or accession to the Treaty. The Contracting Party may withdraw the notification at any time.
32 Ergebnis E-Leihe E-Book Service in Bibliotheken nicht gesetzlich (Urheberrecht etc.) geregelt Zustimmung ( Lizenz ) des Urhebers erforderlich Lizenzverträge sind schlecht für Bibliotheken Bibliotheken benötigen neue Regelung im Urheberrechtsgesetz (Vorbild Verleihrecht) EBLIDA e-book policy for libraries in Europe 11. May 2012: Updating of the copyright regime for e-books, e-lending and e-content in order to enable libraries to perform their services for all European citizens.
33 b. Zugriff = E-Book lesen Urteil des Bundesgerichtshofs vom BGHZ 112, "Die Benutzung eines Werkes als solche ist kein urheberrechtlich relevanter Vorgang. Dies gilt für das Benutzen eines Computerprogramms ebenso wie für das Lesen eines Buches, das Anhören einer Schallplatte, das Betrachten eines Kunstwerkes oder eines Videofilms."
34 c. E-Book kopieren
35 Vervielfältigungsrecht 16 UrhG (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
36 Kopierrecht >>> 53 UrhG (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder direkt noch indirekt Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. (2)...
37 Wissenschaftlicher Gebrauch 53 Abs. 2 UrhG Ziff. 1 (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist...
38 Im wissenschaftlichen Alltag: Papierkopie (immer erlaubt): Photokopie Ausdruck aus Internet, E-Journal, E-Book Fax (auch Computerfax) Digitale Kopie (in der Regel erlaubt): Datei auf Festplatte, USB-Stick, CD, DVD Datei als Anhang
39 Vervielfältigung vollständiger Bücher 53 Abs. 4 UrhG Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
40 d. Technische Schutzmaßnahmen 95a UrhG (seit 2003) Digital Rights Management DRM Verbot der Umgehung von z.b.: Zugangskontrolle Schutzmechanismus wie Verschlüsselung Kopierschutz Verbot der: Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Werbung, Dienstleistung u.a. von Umgehungstechniken
41 Nutzer & Schutzmaßnahme 95b UrhG zur Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (z.b. Kopierfreiheit) Regelt Spannungsverhältnis zwischen Rechtsinhaber & wissenschaftlichem Nutzer Verpflichtung des Rechtsinhabers auf Lieferung & Anspruch des Nutzers auf Herausgabe technischer Mittel gegen Schutzmaßnahmen (DRMS) Zwang zur Zusammenarbeit
42 Technische Schutzmaßnahmen Auswirkungen für wissenschaftl. Bibliotheken: Kein Knacken von wirksamem Kopierschutz Keine Selbsthilfe Sondern Anfrage beim Rechtsinhaber Durchsetzungsstarker Anspruch bei Kopien von E-Books zu wissenschaftlichen Zwecken Voraussetzung: rechtmäßiger Zugang
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44 4. Archivierung von E-Books 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich 1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder 3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
45 E-Book Archivkopie Eigenes Werkstück = Eigentum Nicht anwendbar bei Miete, Leihe, Online Auch digitale Kopie D.h. technisch bedingte Migrierung auf neue Datenformate ist zulässig Auch Nutzung der Archivkopie zulässig
46 5. Änderung durch EuGH-Urteil?
47 Software-Käufer erwirbt Eigentum Rdn. 44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes bilden. Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte. Diese beiden Vorgänge sind also im Hinblick auf ihre rechtliche Einordnung in ihrer Gesamtheit zu prüfen Rdn. 46 Unter diesen Umständen wird durch die in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils erwähnten, in ihrer Gesamtheit geprüften Geschäfte das Eigentum an der Kopie des betreffenden Computerprogramms übertragen.
48 (29) Die Frage der Erschöpfung stellt sich weder bei Dienstleistungen allgemein noch bei Online-Diensten im Besonderen. Dies gilt auch für materielle Vervielfältigungsstücke eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, die durch den Nutzer eines solchen Dienstes mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind. Dasselbe gilt daher auch für die Vermietung oder den Verleih des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, bei denen es sich dem Wesen nach um Dienstleistungen handelt. Anders als bei CD-ROM oder CD-I, wo das geistige Eigentum in einem materiellen Träger, d. h. einem Gegenstand, verkörpert ist, ist jede Bereitstellung eines Online-Dienstes im Grunde eine Handlung, die zustimmungsbedürftig ist, wenn das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht dies vorsieht.
49 Rdn. 62 = juristische Zeitbombe Zum Vorbringen der Kommission, das Unionsrecht sehe für Dienstleistungen keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor, ist festzustellen, dass der Zweck des Grundsatzes der Erschöpfung... darin besteht, die Einschränkung... auf das Erforderliche zu begrenzen, um so eine Abschottung der Märkte zu vermeiden.
50 Was sollten MPI-Bibliotheken beim Umgang mit E-Books tun? Erwerb: Einmalige Zahlung & E-Book Kopie auf eigenem Server = Eigentum Keine zeitlich begrenzte Benutzung Kein hartes DRM Benutzung: Kein öffentlicher Zugriff (remote access) Keine Nutzerdaten an Verlage
51 Ist jetzt alles digital
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