E-Books. - verloren im Dschungel der Paragraphen? E-Book-Workshop für MPG-Bibliotheken. Harald Müller. Leipzig 24./

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "E-Books. - verloren im Dschungel der Paragraphen? E-Book-Workshop für MPG-Bibliotheken. Harald Müller. Leipzig 24./25. 10. 2012"

Transkript

1 E-Books - verloren im Dschungel der Paragraphen? E-Book-Workshop für MPG-Bibliotheken Leipzig 24./ Harald Müller

2 Rechtsvergleich gedrucktes / digitales Buch 1. Anwendbares Recht (Urheberrecht, BGB, Datenschutz etc.) 2. Erwerb (Kauf, Miete, Lizenz) 3. Nutzung (Ausleihe, Zugriff, Kopieren, DRM) 4. Archivierung 5. Änderung durch EuGH-Urteil?

3 1. Anwendbares Recht Gedrucktes Buch Haptisches Objekt = Ding => BGB Eigentum Besitz Kaufvertrag Leihvertrag Mietvertrag Erbfall, Eheliches Güterrecht etc. etc. aber: Schranken ( 134 BGB Gesetzwidrigkeit)

4 1. Anwendbares Recht Gedrucktes Buch Kreativer Inhalt => Urheberrechtsgesetz Urheber & Werk Anerkennung & Schutz Veröffentlichung Verbreitung Vervielfältigung Öffentliche Wiedergabe aber: Schranken im Urheberrecht ( 53 UrhG Privatkopie)

5 1. Anwendbares Recht Gedrucktes Buch Text- und Bildinhalt => Jugendschutzgesetz Verbreitung Vorlesen Vorzeigen Weitere Rechtsbereiche Preisbindung Umsatzsteuerrecht Pflichtexemplar Datenschutzrecht

6 2. Erwerb (Kauf, Miete, Lizenz) Digitale Medien = Neue Vertragsform? Wie alles begann: 1. Softwarenutzungsvertrag 2. Lizenzvertrag Jeweils keine spezielle gesetzliche (!) Regelung Aber: Praxis & Gerichtsurteile

7 Softwarenutzungsvertrag "Handelt es sich um den Erwerb vorgefertigter Standardsoftware gegen einmaliges Entgelt zu freier Verfügung, so liegt die Annahme eines Kaufvertrages zumindest nahe... Insofern (liegt) hier kein wesentlicher Unterschied gegenüber dem Verkauf von Büchern oder Schallplatten vor. BGHZ 102, 135 (141 f.) "Die Wertung eines... auf Überlassung von Standard-Software auf unbegrenzte Zeit gegen einmaliges Entgelt gerichteten Vertrags als Kaufvertrag entspricht... der Rechtsprechung des Senats. JUR-PC 1990 S

8 Kriterien des BGH für Kaufvertrag Standard-(Massen-) produkt Überlassung auf unbegrenzte Zeit einmaliges Entgelt Kaufvertrag gemäß dem BGB führt zu Eigentumserwerb des Zahlenden

9 Lizenz vertrag

10 Unterscheide bei Lizenz verträgen Überlassung eines Dings Zugriff (Online-Nutzung) (Diskette) CD, DVD Software-Programm Datenbank Datei E-Journal / E-Book Datenbank Musik Film Text

11 1. Überlassung einer Sache (Ding) Standard- (Massen-)produkt Überlassung auf unbegrenzte Zeit einmaliges Entgelt = reiner Kaufvertrag gemäß 433 ff. BGB (ständige Rechtsprechung)

12 2. Überlassung einer Sache (Ding) Standard- (Massen-)produkt Überlassung auf begrenzte Zeit mehrmaliges Entgelt = reiner Mietvertrag gemäß 535 ff. BGB (eventuell: Pachtvertrag 581 ff. BGB)

13 3. Online-Zugriff Nutzungsvertrag mit folgenden Elementen: Dauerschuldverhältnis Kündigungsrecht keine Nutzungs-Verpflichtung kein bestimmtes Ergebnis (Werk) Elemente eines Dienst-Vertrages 611 ff. BGB

14 611 BGB Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

15 Oberbegriff Lizenzvertrag Eigentumsübertragung = Kaufvertrag Gebrauchsüberlassung = Mietvertrag Online-Zugriff = Dienstvertrag

16

17 webdoc.sub.gwdg.de/ebook/aw/1999/eblida/warndeut.htm Lizenzierung digitaler Ressourcen: Wie können rechtliche Fallen vermieden werden? Inhalt 1. Einleitung 2. Urheberrecht kontra Lizenzierung 3. Rahmenbedingungen für Lizenzen 4. Erläuterung der einzelnen Klauseln 5. Klauseln, die vermieden werden sollten 6. Checkliste

18 3. Nutzung eines E-Book a. Ausleihe b. Zugriff c. Kopieren d. DRM

19 E-Book Ausleihe denn Sie wissen nicht was Sie tun

20 a. Bibliotheksbuchausleihe Bibliothek Buch = Haptisches Objekt Von Bibliothek zum Benutzer & zurück Buch = urheberrechtlich geschütztes Werk Verbreitung

21 Urheberrechtsgesetz 17 Verbreitungsrecht (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. (3)

22 Verbreitungsrecht Existiert NICHT ewig Erschöpfungsgrundsatz (Europa) First-sale doctrine (USA) Urheber verliert sein Verbreitungsrecht nach erstmaligem Verkauf = Keine Genehmigung für Buchausleihe erforderlich

23 Urheberrechtsgesetz 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen (1)... (2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbs-zwecken dienende Gebrauchsüberlassung; 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (3)

24 Leihe 598 ff. BGB 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten Rückgabepflicht (1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben...

25 E-Book Ausleihe Bibliothek E-Book = Datei (Datenbank?) (EPUB, MOBI, PDF etc.) Wird von Bibliothek zum Nutzer kopiert, aber nicht zurück Vervielfältigung Erschöpfungsgrundsatz nicht anwendbar

26 WIPO Urheberrechtsvertrag (WCT) (angenommen in Genf am 20. Dezember 1996) Artikel 6 Verbreitungsrecht Zu den Artikeln 6 und 7 (1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst haben das Die in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem ausschließliche Recht zu erlauben, daß das Original und Vervielfältigungsstücke und ihrer Vermietrecht Werke durch Verkauf verwendeten oder sonstige Verbreitungs- Ausdrücke Eigentumsübertragung Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit zugänglich und Original gemacht werden. und Vervielfältigungsstücke beziehen sich (2) Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, ausschließlich auf Vervielfältigungsstücke, die als gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen körperliche sich das Recht Gegenstände nach Absatz 1 nach in Verkehr dem ersten gebracht mit Erlaubnis des werden Urhebers können. erfolgten Verkaufs des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.

27 (29) Die Frage der Erschöpfung stellt sich weder bei Dienstleistungen allgemein noch bei Online-Diensten im Besonderen. Dies gilt auch für materielle Vervielfältigungsstücke eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, die durch den Nutzer eines solchen Dienstes mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind. Dasselbe gilt daher auch für die Vermietung oder den Verleih des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, bei denen es sich dem Wesen nach um Dienstleistungen handelt. Anders als bei CD-ROM oder CD-I, wo das geistige Eigentum in einem materiellen Träger, d. h. einem Gegenstand, verkörpert ist, ist jede Bereitstellung eines Online- Dienstes im Grunde eine Handlung, die zustimmungsbedürftig ist, wenn das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht dies vorsieht.

28

29

30

31 Treaty Proposal on Copyright Exceptions and Limitations for Libraries and Archives (März 2012) Article 6 Right to Library Lending and Temporary Access 1) It shall be permitted for a library to lend copyright works incorporated in tangible media, or materials protected by related rights, to a user, or to another library. 2) It shall be permitted for a library to provide temporary access to copyright works in digital or other intangible media, to which it has lawful access, to a user, or to another library, for consumptive use. 3) Any Contracting Party which at the time of ratification or accession expressly provides for libraries a remunerated limitation or exception to a public lending right of authors may keep such provisions, provided that notification is deposited with the Director General of WIPO at the time of ratification or accession to the Treaty. The Contracting Party may withdraw the notification at any time.

32 Ergebnis E-Leihe E-Book Service in Bibliotheken nicht gesetzlich (Urheberrecht etc.) geregelt Zustimmung ( Lizenz ) des Urhebers erforderlich Lizenzverträge sind schlecht für Bibliotheken Bibliotheken benötigen neue Regelung im Urheberrechtsgesetz (Vorbild Verleihrecht) EBLIDA e-book policy for libraries in Europe 11. May 2012: Updating of the copyright regime for e-books, e-lending and e-content in order to enable libraries to perform their services for all European citizens.

33 b. Zugriff = E-Book lesen Urteil des Bundesgerichtshofs vom BGHZ 112, "Die Benutzung eines Werkes als solche ist kein urheberrechtlich relevanter Vorgang. Dies gilt für das Benutzen eines Computerprogramms ebenso wie für das Lesen eines Buches, das Anhören einer Schallplatte, das Betrachten eines Kunstwerkes oder eines Videofilms."

34 c. E-Book kopieren

35 Vervielfältigungsrecht 16 UrhG (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

36 Kopierrecht >>> 53 UrhG (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder direkt noch indirekt Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. (2)...

37 Wissenschaftlicher Gebrauch 53 Abs. 2 UrhG Ziff. 1 (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist...

38 Im wissenschaftlichen Alltag: Papierkopie (immer erlaubt): Photokopie Ausdruck aus Internet, E-Journal, E-Book Fax (auch Computerfax) Digitale Kopie (in der Regel erlaubt): Datei auf Festplatte, USB-Stick, CD, DVD Datei als Anhang

39 Vervielfältigung vollständiger Bücher 53 Abs. 4 UrhG Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

40 d. Technische Schutzmaßnahmen 95a UrhG (seit 2003) Digital Rights Management DRM Verbot der Umgehung von z.b.: Zugangskontrolle Schutzmechanismus wie Verschlüsselung Kopierschutz Verbot der: Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Werbung, Dienstleistung u.a. von Umgehungstechniken

41 Nutzer & Schutzmaßnahme 95b UrhG zur Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (z.b. Kopierfreiheit) Regelt Spannungsverhältnis zwischen Rechtsinhaber & wissenschaftlichem Nutzer Verpflichtung des Rechtsinhabers auf Lieferung & Anspruch des Nutzers auf Herausgabe technischer Mittel gegen Schutzmaßnahmen (DRMS) Zwang zur Zusammenarbeit

42 Technische Schutzmaßnahmen Auswirkungen für wissenschaftl. Bibliotheken: Kein Knacken von wirksamem Kopierschutz Keine Selbsthilfe Sondern Anfrage beim Rechtsinhaber Durchsetzungsstarker Anspruch bei Kopien von E-Books zu wissenschaftlichen Zwecken Voraussetzung: rechtmäßiger Zugang

43

44 4. Archivierung von E-Books 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich 1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder 3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

45 E-Book Archivkopie Eigenes Werkstück = Eigentum Nicht anwendbar bei Miete, Leihe, Online Auch digitale Kopie D.h. technisch bedingte Migrierung auf neue Datenformate ist zulässig Auch Nutzung der Archivkopie zulässig

46 5. Änderung durch EuGH-Urteil?

47 Software-Käufer erwirbt Eigentum Rdn. 44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes bilden. Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte. Diese beiden Vorgänge sind also im Hinblick auf ihre rechtliche Einordnung in ihrer Gesamtheit zu prüfen Rdn. 46 Unter diesen Umständen wird durch die in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils erwähnten, in ihrer Gesamtheit geprüften Geschäfte das Eigentum an der Kopie des betreffenden Computerprogramms übertragen.

48 (29) Die Frage der Erschöpfung stellt sich weder bei Dienstleistungen allgemein noch bei Online-Diensten im Besonderen. Dies gilt auch für materielle Vervielfältigungsstücke eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, die durch den Nutzer eines solchen Dienstes mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind. Dasselbe gilt daher auch für die Vermietung oder den Verleih des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, bei denen es sich dem Wesen nach um Dienstleistungen handelt. Anders als bei CD-ROM oder CD-I, wo das geistige Eigentum in einem materiellen Träger, d. h. einem Gegenstand, verkörpert ist, ist jede Bereitstellung eines Online-Dienstes im Grunde eine Handlung, die zustimmungsbedürftig ist, wenn das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht dies vorsieht.

49 Rdn. 62 = juristische Zeitbombe Zum Vorbringen der Kommission, das Unionsrecht sehe für Dienstleistungen keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor, ist festzustellen, dass der Zweck des Grundsatzes der Erschöpfung... darin besteht, die Einschränkung... auf das Erforderliche zu begrenzen, um so eine Abschottung der Märkte zu vermeiden.

50 Was sollten MPI-Bibliotheken beim Umgang mit E-Books tun? Erwerb: Einmalige Zahlung & E-Book Kopie auf eigenem Server = Eigentum Keine zeitlich begrenzte Benutzung Kein hartes DRM Benutzung: Kein öffentlicher Zugriff (remote access) Keine Nutzerdaten an Verlage

51 Ist jetzt alles digital

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich

Mehr

E-lending - EuGH Fall Vereniging Openbare Bibliotheken -

E-lending - EuGH Fall Vereniging Openbare Bibliotheken - E-lending - EuGH Fall Vereniging Openbare Bibliotheken - Medienwandel und Digitale Agenda - neueste Rechtsentwicklungen - Fortbildung, Berlin 01./02. Dezember 2016 Harald Müller Rechtliche Unterschiede

Mehr

Digitales Recht: Spielregeln für den Umgang mit E-Book, Social Media und WLAN

Digitales Recht: Spielregeln für den Umgang mit E-Book, Social Media und WLAN Digitales Recht: Spielregeln für den Umgang mit E-Book, Social Media und WLAN Teil 1 E-Books, Lesegeräte und das Recht Fortbildung Büchereizentrale Niedersachsen Lüneburg 3. Dez. 2014 Fragestellungen der

Mehr

Urheberrecht und Internet. - Rechtsfragen -

Urheberrecht und Internet. - Rechtsfragen - Urheberrecht und Internet - Rechtsfragen - Thomas Hochstein Urheberrecht und Internet Folie 0 Podiumsdiskussion CCCS Stuttgart 12.01.2006 Urheberrecht I Schutzgegenstand

Mehr

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1 2 Viel versprechende Werbung... Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen

Mehr

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Urheber- & Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht

Mehr

Retrodigitalisierung und elektronische Archive

Retrodigitalisierung und elektronische Archive Retrodigitalisierung und elektronische Archive Juristische Aspekte Gabriele Beger Retrodigitalisierung Juristische Definitionen zur Digitalisierung von analogen und vergleichbaren Werkstücken a) Urheberrechtsschutz/

Mehr

Findet bei der Onleihe tatsächlich eine Ausleihe im rechtlichen Sinn statt?

Findet bei der Onleihe tatsächlich eine Ausleihe im rechtlichen Sinn statt? Findet bei der Onleihe tatsächlich eine Ausleihe im rechtlichen Sinn statt? E-Books Alles was Sie darüber schon immer wissen wollten, aber nicht zu fragen wagten Fortbildung, Berlin 15./16. Februar 2018

Mehr

Langzeitarchivierung bei Datenträgern. Was wir dürfen und was wir dürfen sollten

Langzeitarchivierung bei Datenträgern. Was wir dürfen und was wir dürfen sollten Langzeitarchivierung bei Datenträgern Was wir dürfen und was wir dürfen sollten http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5/deed.en http://commons.wikimedia.org/wiki/file:compact_disc.jpg By Arun Kulshreshtha

Mehr

Standardsoftware als Wirtschaftsgut

Standardsoftware als Wirtschaftsgut Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als

Mehr

Internet- und Urheberrecht

Internet- und Urheberrecht Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht

Mehr

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag 433 BGB Vertragstypische beim Kaufvertrag (1) Durch den

Mehr

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart An die öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg nachrichtlich:

Mehr

Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen

Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen 1. Darf man eine CD oder DVD kopieren? - Eingriff in das Vervielfältigungsrecht - aber: Art. 19 Abs. 1 lit. a) URG: Eingriff erlaubt, wenn für den persönlichen Bereich

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

Was ist Open Source Software und wem gehört sie?

Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Vortrag am 24. April 2012 im Rahmen der LPI Partnertagung in Kassel Referentin: Sabine Sobola. Rechtsanwältin. Lehrbeauftragte für IT-Recht, Urheber- und

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Tauschbörsen File Sharing Netze

Tauschbörsen File Sharing Netze 1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu

Mehr

IT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN?

IT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN? IT Recht Urheberrecht JA oder NEIN? Das ewige Streitthema über die Daseinsberechtigung des UrhG! von Michael Klement Berlin, 21.05.2013 Beuth Hochschule für Technik Berlin University of Applied Sciences

Mehr

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung

Mehr

Urheber-, Patent- und Lizenzvertragsrecht

Urheber-, Patent- und Lizenzvertragsrecht Urheber-, Patent- und Lizenzvertragsrecht 28. Oktober 2003 Berlin Einführung Sicherung von Rechten Urheber- und Patentrecht Lizenzierung Arbeits- und Subunternehmerverhältnisse Folie: 2 Inhalte und Referenten

Mehr

Handel mit gebrauchter Software. Dr. Truiken Heydn

Handel mit gebrauchter Software. Dr. Truiken Heydn Handel mit gebrauchter Software Dr. Truiken Heydn Herbstakademie 2006 Handel mit gebrauchter Software I. Fallgestaltungen II. Sachverhalt III. Urteil des Landgerichts München I Herbstakademie 2006 Handel

Mehr

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce

Mehr

Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT

Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT c 2012 HIPPSOFT Inhaltsverzeichnis Hinweis II 1 Vertragsbedingungen 1 1.1 Gegenstand des Vertrages.............................

Mehr

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Stand 24.07.2015 Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der M&L Appenweier Frische GmbH (nachstehend Verkäufer genannt)

Mehr

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vertrag über Fotokopien VtgFotokop 96-6 Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vom 11./19.

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

Einleitung. - Begriff Softwarelizenzen - Gängige Softwarelizenzmodelle

Einleitung. - Begriff Softwarelizenzen - Gängige Softwarelizenzmodelle Softwarelizenzen 1 Inhaltsübersicht - Gängige Softwarelizenzmodelle - Rechtlicher Hintergrund: Computerprogramme und Urheberrecht - Vertragsgestaltung - Lizenzmanagement 2 Einleitung - Begriff Softwarelizenzen

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und L I Z E N Z V E R T R A G abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen Name: E-Mail Kontoverbindung: oder Band: bestehend aus den Interpreten: 1).. 6). 2). 7)... 3). 8). 4). 9). 5). 10) die Band vertreten

Mehr

Urheberrecht für Bibliothekare

Urheberrecht für Bibliothekare Berliner Bibliothek zum Urheberrecht - Band 3 Gabriele Beger Urheberrecht für Bibliothekare Eine Handreichung von A bis Z 2. überarbeitete und erweiterte Auflage [Stand: Januar 2008] München 2007 Verlag

Mehr

Was sind wirksame technische Maßnahmen im Sinne der

Was sind wirksame technische Maßnahmen im Sinne der Was sind wirksame technische Maßnahmen im Sinne der Urheberrechts: - Hier ist 95 a Abs. 2 UrhG zu nennen: Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile,

Mehr

Rechtlicher Schutz von Geodaten in Deutschland/Europa

Rechtlicher Schutz von Geodaten in Deutschland/Europa Rechtlicher Schutz von Geodaten in Deutschland/Europa Dr. jur. Dipl.-Ing.(FH) Rita Eggert 1.Teil: Einleitung Rechtlicher Schutz von Geodaten: Urheberrechtlicher Schutz Leistungsrechtlicher Schutz (durch

Mehr

Liechtensteinisclles Landesgesetzblatt

Liechtensteinisclles Landesgesetzblatt .,~.: l'. Liechtensteinisclles Landesgesetzblatt Jahrgang 1996 Nr. 31 ausgegeben am 14. März 1996 Verordnung vom 30.1 anuar 1996 über bestimmte Schutzrechte im Bereich des. Geistigen Eigent~ms (VGE),\

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

UrhG Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Abschnitt 6. Schranken des Urheberrechts

UrhG Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Abschnitt 6. Schranken des Urheberrechts 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens

Mehr

Kollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet. Timm Lausen Matr.-Nr 903498

Kollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet. Timm Lausen Matr.-Nr 903498 Kollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet Timm Lausen Matr.-Nr 903498 Wo kann es zu urheberrechtlichen Problemen im Internet kommen? Das Internet wird von vielen Nutzern als rechtsfreier

Mehr

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-AV DT-H 3 für die Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires auf audiovisuellen Datenträgern

Mehr

Tag des Datenschutzes

Tag des Datenschutzes Tag des Datenschutzes Datenschutz und Software: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Dr. Michael Stehmann Zur Person Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann Studium der Rechtswissenschaft an der Universität

Mehr

Lizenzierte Kopien: jeweils 1 Installation pro verfügbarem Lizenzschlüssel

Lizenzierte Kopien: jeweils 1 Installation pro verfügbarem Lizenzschlüssel Lizenzvertrag WorxSimply ERP Lizenzierte Kopien: jeweils 1 Installation pro verfügbarem Lizenzschlüssel WICHTIG - BITTE SORGFÄLTIG LESEN Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag ("EULA") ist ein rechtsgültiger

Mehr

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Geleitwort des Herausgebers... IX Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturempfehlungen... XIX Abgegrenzter Personenkreis... 1 Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche... 2

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

L I Z E N Z E N. Von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler

L I Z E N Z E N. Von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler L I Z E N Z E N Von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler Tägliche Vorgänge in ihren Institutionen Die häufigsten Vorgänge mit Lizenzen sind: - Lizenzierung von Medien durch Miete oder Kauf. - Übernahme

Mehr

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was

Mehr

Geistiges Eigentum im Internet

Geistiges Eigentum im Internet Gliederung: Geistiges Eigentum im Internet Referent: Alexander Klaus Matrikel: 17452 Veranstaltung: Internetrecht Dozent: Prof. Dr. Klaus Lammich 1. Geistiges Eigentum 1.1 Abgrenzung zum Sacheingentum

Mehr

Alle Informationen zu Windows Server 2003 Übersicht der Produkte

Alle Informationen zu Windows Server 2003 Übersicht der Produkte Alle Informationen zu Windows Server 2003 Übersicht der Produkte Downgrade-Rechte für Microsoft Windows Server 2003 Was sind Downgrade-Rechte? Gründe für Downgrades Wichtige EULA-Anforderungen für Downgrades

Mehr

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger

Mehr

PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN

PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN Lizenzen für Medienbeobachtung EIN SERVICE DES VERBANDES ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN WAS IST DAS PDN-SYSTEM? Das Presse Dokumentations Nutzungs-System (PDN-System) wurde

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Softwarevertrieb nach HalfLife2. LawCamp 2011 Jörg-Alexander Paul Partner Bird & Bird

Softwarevertrieb nach HalfLife2. LawCamp 2011 Jörg-Alexander Paul Partner Bird & Bird Softwarevertrieb nach HalfLife2 LawCamp 2011 Jörg-Alexander Paul Partner Bird & Bird Gliederung Softwarevertrieb - Heute Bedeutung der Erschöpfung BGH HalfLife2 Softwarevertrieb - Morgen Bird & Bird LLP

Mehr

Rechtsprechungsübersicht

Rechtsprechungsübersicht Rechtsprechungsübersicht Aktuelle Rechtsprechung zu hochschulrelevanten Themen Ass. iur. Stefan Bröckers 1 Überblick Urteilsbesprechung I. Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen II. III. (LG München I)

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Welche Rechte brauche ich?

Welche Rechte brauche ich? Welche Rechte brauche ich? - Herstellungsrecht / Synch Right - Urheber / Verlag - Leistungsschutzrecht / Master Right - Interpret / Label - Aufführungs- und Vervielfältigunsgrechte - Verwertungsgesellschaft

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006 www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik

Mehr

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Geschützte Gegenstände Schutz z.b. durch Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Eigentum Ansprüche des

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen 17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Die Rückgabe kann über folgende, von uns getestete Programme / Apps vorgenommen werden: Adobe Digital Editions Sony Reader for PC Bluefire Reader

Die Rückgabe kann über folgende, von uns getestete Programme / Apps vorgenommen werden: Adobe Digital Editions Sony Reader for PC Bluefire Reader So funktioniert die VORZEITIGE RÜCKGABE Eine vorzeitige Rückgabe von Titeln aus der Onleihe ist für alle ebooks möglich. Einzige Ausnahme ist das Format PDF - ausschließlich für PC/Laptop - Adobe Reader.

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG INHALT 1. EIGENTÜMER DER ANWENDUNG... 2 2. DIE ANWENDUNG UND IHRE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN:

Mehr

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte. Nutzungshinweise (1) Haftungsbeschränkung Inhalte dieser Website Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit,

Mehr

Microsoft Office 365 Domainbestätigung

Microsoft Office 365 Domainbestätigung Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen

Mehr

Videoaufnahmen von Vorlesungen

Videoaufnahmen von Vorlesungen Videoaufnahmen von Vorlesungen Hannes Obex Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Institut für Informations, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Übersicht I. Einleitung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt.

têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt. Recht Benutzungsordnungen Recht Sachverhalte geregelt wissen will, Recht têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt.

Mehr

Lizenzierungsbedarf. Hier steht der Titel. 9. November 2012

Lizenzierungsbedarf. Hier steht der Titel. 9. November 2012 Lizenzierungsbedarf Hier steht der Titel beim der Präsentation Cloud Computing 9. November 2012 Einleitende Feststellungen Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützte Werke Schutzgegenstand: konkreter

Mehr

auf den E-Book-Reader

auf den E-Book-Reader Von der Stand April 2011 auf den E-Book-Reader Ausleihen und Nutzen von E-Books auf einem E-Book-Reader Das ist dank des EPUB-Formats lesefreundlich möglich. Dieses Format passt sich den verschiedenen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

DriveLock 6. DriveLock und das Windows Sicherheitsproblem mit LNK Dateien. CenterTools Software GmbH

DriveLock 6. DriveLock und das Windows Sicherheitsproblem mit LNK Dateien. CenterTools Software GmbH 6 DriveLock und das Windows Sicherheitsproblem mit LNK Dateien CenterTools Software GmbH 2010 Copyright Die in diesen Unterlagen enthaltenen Angaben und Daten, einschließlich URLs und anderen Verweisen

Mehr

und der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr (HSU) Universitätsbibliothek (UB) Holstenhofweg 85 20043 Hamburg

und der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr (HSU) Universitätsbibliothek (UB) Holstenhofweg 85 20043 Hamburg OPUS-ID: Vertrag über die Erst-/Zweitveröffentlichung eines Werkes auf dem Volltextserver der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr zwischen Frau /Herrn Fakultät Privatadresse E-Mail

Mehr

28. April 2014 Radio Orange. 1 Lizenz cc by 4.0. Joachim Losehand. Einführung ins Urheberrecht

28. April 2014 Radio Orange. 1 Lizenz cc by 4.0. Joachim Losehand. Einführung ins Urheberrecht 1 Einführung 2 Grundlagen Urheberrecht & copyright 3 Immaterialgüterrecht 1) Urheberrecht (copyright) 2) Markenrecht 3) Patentrecht 4 Immaterialgüterrecht 1) Urheberrecht (copyright) 2) Markenrecht 3)

Mehr

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 Seite 2 von 5 Alle Rechte dieser Dokumentation unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung,

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

1 Verarbeitung personenbezogener Daten

1 Verarbeitung personenbezogener Daten .WIEN WHOIS-Politik Inhalt 1 Verarbeitung personenbezogener Daten... 1 2 Zur Verwendung gesammelte Informationen... 1 3 WHOIS-Suchfunktion... 2 3.1 Einleitung... 2 3.2 Zweck... 3 3.3 Identifizieren von

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Urheberrecht im Fokus der PR

Urheberrecht im Fokus der PR Urheberrecht im Fokus der PR Elektronische Pressespiegel Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten 1 Urheberrecht = Das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen

Mehr

Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind

Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind Forum Law Group Hamburg@work 18.Dezember 2012 BELS Institut für Geistiges Eigentum, Recht und Wirtschaft in der Informationsgesellschaft,

Mehr