Lösungsvorschlag. Begründung

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1 Lösungsvorschlag Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH erstattet im Schlichtungsfall zwischen dem Beschwerdeführer P. und der DIALOG telekom GmbH auf Grundlage der beiderseitigen Vorbringen sowie der Ermittlungsergebnisse gemäß 122 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 in Verbindung mit 15 der Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung den folgenden Lösungsvorschlag: Vorgeschlagen wird, dass die Verbindungsentgelte für die Monate Juli 2006, August 2006 sowie September 2006 um die Hälfte reduziert werden, die Grundentgelte für diese Monate allerdings in voller Höhe zu verrechnen sind und das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Betreiberin am erloschen ist. Begründung Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführervertreter die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß 122 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 für die im Schlichtungsantrag angeführte Rechnungen der DIALOG telekom GmbH mit den Rechnungsnummern , , sowie Gegenstand des daraufhin von der Schlichtungsstelle eingeleiteten Verfahrens waren die oben angeführten Rechnungen der Kundennummer des Beschwerdeführers. In den Rechnungen wurden dem Beschwerdeführer Grundentgelte für die Monate Juli, August und September 2006 sowie Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Vertragsdauer verrechnet. In seinem Schlichtungsantrag brachte der Beschwerdeführervertreter zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Wunsches einer Vertragsanpassung mehrmals versucht habe, einen Termin mit einem DIALOG telekom GmbH Mitarbeiter zu vereinbaren, solche Termine auch vereinbart hätte und letztlich keiner der vereinbarten Termine durch die DIALOG telekom GmbH eingehalten worden wären. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom das langjährig bestehende Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zum mit sofortiger Wirkung aufgekündigt und den Dialix-Router am selben Tag der Vertrags-aufkündigung ( ) zurückgestellt. Da es für den Beschwerdeführer klar gewesen sei, dass das Vertragsverhältnis mit der DIALOG telekom GmbH mit beendet gewesen sei und er auch Schwierigkeiten mit der Telefonverbindung hätte, sei er wieder auf den Telefontarif der Telekom Austria AG umgestiegen. Die von der DIALOG telekom GmbH anschließend wiederum erfolgte Schaltung der Preselection sei nicht rechtens gewesen. Gleichzeitig mit Kündigung hätte der Beschwerdeführer den Lastschrifteneinzugsauftrag bei seiner Bank storniert. Versehentlich hätte er eine Mahnforderung eines Inkassoinstitutes vom einbezahlt, eine Bestätigung der Kündigung durch die DIALOG telekom GmbH mit sofortiger Wirkung sei ihm schließlich am zugestellt worden. Die Rechnung vom , Übersicht Ihrer offenen Beträge hätte er am beeinsprucht. Der Einspruch sei von der DIALOG telekom GmbH mit Schreiben vom RSTR 2533/06

2 abgelehnt worden, ein nochmaliger Versuch des Beschwerdeführervertreters, telefonisch eine Einigung zu erzielen, sei gescheitert. Die Rechnungen mit der Nummer und hätte der Beschwerdeführer gar nicht erhalten, die Mahnforderung allerdings sehr wohl, diese hätte er aufgrund der Androhung der gerichtlichen Geltendmachung eben eingezahlt. Die DIALOG telekom GmbH brachte in ihrer Stellungnahme im daraufhin eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor, dass gemäß den vertraglichen Vereinbarungen das Paket Full Service zur Verfügung gestellt worden sei, welches auch die Schaltung der Preselection und eine monatliche Wartungsgebühr beinhaltet hätte. Es sei durch das Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers zu keiner vorzeitigen Vertragsauflösung gekommen, der Beschwerdeführer hätte die Zusendung des zurückgestellten Routers jederzeit wieder beantragen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der nicht eingehaltenen Beratungstermine sei lediglich ein Scheinvorwand für eine vorzeitige Vertragsauflösung gewesen, aus diesem Grund sei auch die Preselection neuerlich geschaltet worden. Eine ordentliche Kündigung sei dem Beschwerdeführer nur nach vertraglicher Vereinbarung und den AGBs möglich gewesen. Da es sich bei gegenständlichem Vertragsverhältnis um einen Jahresvertrag handle, welcher sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängere, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf gekündigt würde, sei es zu keiner ordentlichen Vertragsbeendigung durch den Beschwerdeführer gekommen und sei aus diesem Grund auch Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Vertragsdauer verrechnet worden, da der Vertrag durch eine ordentliche Kündigung des Beschwerdeführers erst am enden hätte können. Der Vertrag sei aber wegen Nichtbegleichung offener Forderungen von Seiten der DIALOG telekom GmbH zurecht vorzeitig per gekündigt worden. Zudem brachte die DIALOG telekom GmbH auch vor, dass die Rechnungen mit der Nummer und nicht mehr Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sein könnten, da diese vom Beschwerdeführer nicht rechtzeitig beeinsprucht worden seien und damit als anerkannt gälten. Im Schlichtungsverfahren brachte die DIALOG telekom GmbH ergänzend vor, dass sich die Schadenersatzforderung für die Monate Oktober 2006 bis Jänner 2007 verstehe, die aus der vertraglich vereinbarten monatliche Wartungsgebühr für den Router resultiere. Die neuerliche Schaltung der Preselection sei veranlasst worden, weil nach Ansicht der DIALOG telekom GmbH noch eine aufrechtes Vertragsverhältnis nach dem bestand und dem Beschwerdeführer aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ein Router und Preselection zur Verfügung gestellt wurde, weil die DIALOG telekom GmbH mit mehreren Carriern zusammenarbeiten würde, sodass der Kunde jeweils die günstigsten Tarife des Full Service in Anspruch nehmen könne. Dem Lösungsvorschlag wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Verbraucher im Sinne von 1 KSchG und war Kunde der DIALOG telekom GmbH. Im Zuge dessen wurde ihm von der DIALOG telekom GmbH vertragsgemäß ein Router zur Verfügung gestellt und Preselection geschalten. Für den Router war ein monatliches Entgelt in der Höhe von 4,36 brutto als Wartungsgebühr zu bezahlen. Die Bereitstellung des Routers war trotz Preselection eine vertraglich vereinbarte Leistung, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen sollte, auch günstigere Tarife von anderen Carriern, die mit der DIALOG telekom GmbH zusammenarbeiteten, in Anspruch zu nehmen. Der Vertrag wurde durch Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers vom gekündigt. Der Beschwerdeführer hat den Router mit Kündigungsschreiben an die DIALOG telekom RSTR 2533/06 2

3 GmbH zurückgestellt und die Löschung der Preselection für die DIALOG telekom GmbH bei der Telekom Austria AG veranlasst. Die DIALOG telekom GmbH ließ jedoch die Preselection am neuerlich schalten. Davon hat sie den Beschwerdeführer allerdings nicht verständigt bzw. keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen, um zu klären, ob dieser die Preselection wünscht. Die Rechnungen , und beziehen sich auf den Zeitraum, in welchem die Preselection für die DIALOG telekom GmbH geschalten waren. Die von DIALOG telekom GmbH erstellten Rechnungen enthielten jeweils den Hinweis: Gemäß den AGB der DIALOG telekom GmbH liegt Ihrem bestehendem Vertrag eine 3 monatige Kündigungfrist zugrunde. Nehmen Sie diese gem 6/1 Z. 2 KSG nicht wahr, stehen Ihnen unsere Dienstleistungen ein weiteres Jahr zur Verfügung. Dass die Rechnungen mit der Rechnungsnummer und vom Beschwerdeführer nicht rechtzeitig beeinsprucht, daher anerkannt und somit nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahren wurden, konnte durch die Schlichtungsstelle nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Diese Rechnungen wurden daher ebenfalls Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. Der Sachverhalt gründet sich auf folgende Erwägungen: Der Sachverhalt gründet sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und der DIALOG telekom GmbH, den vorgelegten Unterlagen und Urkunden. Das ursprünglich zwischen dem Beschwerdeführer und der DIALOG telekom GmbH eingegangene Vertragsverhältnis ergibt sich aus dem dazu unstrittigen Vorbringen beider Streitschlichtungsparteien. Dass zusätzlich zur Schaltung der Preselection die Bereitstellung eines Routers mit damit verbundener Wartungsgebühr von 4,36 brutto vereinbart war, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben und aussagekräftigen Unterlagen der DIALOG telekom GmbH. Aufgrund des gleich lautenden Rechnungsaufdruck zur Kündigungsmodalität der vorgelegten Rechnungen geht die Schlichtungsstelle davon aus, dass sämtliche Rechnungen diesen Aufdruck enthalten. Aufgrund der Formulierung im Antwortschreiben der DIALOG telekom GmbH Wir haben Ihre Kündigung vom für den Festnetzvertrag erhalten, ohne einer genauen Datumsangabe darüber, wann nun das Kündigungsschreiben zugegangen ist, geht die Schlichtungsstelle davon aus, dass das Kündigungsschreiben am zugegangen ist. Der Umstand der neuerlichen Schaltung der Preselection nach Kündigung und Retournierung des Routers durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Vorbringen der DIALOG telekom GmbH und den dazu vorgelegten Rechnungen. Dass mit dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm veranlassten Löschung der Preselection bei der Telekom Austria AG seitens der Dialog nicht explizit Kontakt aufgenommen wurde, um in Erfahrung zu bringen, ob dieser nach wie vor die Preselection haben möchte, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen der DIALOG telekom GmbH und dem des Beschwerdeführers. Zur Frage der rechtzeitigen oder nicht rechtzeitigen Beeinspruchung der Rechnungen mit der Nummer und hat die Schlichtungsstelle erwogen, dass die Angaben des Beschwerdeführers darüber genauso wenig zu einer zweifelsfreien RSTR 2533/06 3

4 Feststellung führen können wie die Tatsache, dass die DIALOG telekom GmbH die Rechnung mit der Nummer trotz Aufforderung im Schlichtungsverfahren nicht vorgelegt hat, sowie dass sie durch Vorlage der Rechnungen vom , vom sowie vom nicht überzeugend darlegen konnte, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit eines Rechnungseinspruches binnen vier Wochen ab Erhalt der Rechnung in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt worden ist, weil ein solcher Hinweis auf jeder der vorgelegten Rechnungen fehlt. Zur Beurteilung des Schlichtungsfalles war aus rechtlicher Sicht zu erwägen: Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus rechtlicher Sicht keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarung einer Preselection und zusätzlich der Bereitstellung eines Routers mit der Verpflichtung, dafür eine monatliche Wartungsgebühr in vereinbarter Höhe zu bezahlen, ergeben. Es wurde ein Vertrag über ein bestimmtes Service vereinbart, für welchen eben auch ein Router zur Ermöglichung günstigerer Tarife als diejenigen der Preselection erforderlich war; die dafür monatlich vereinbarte Wartungsgebühr ist ein durchaus dafür übliches Entgelt. Zur Kündigung ist auszuführen, dass nach Ansicht der Schlichtungsstelle die vom Beschwerdeführer angeführten Punkte nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen und somit eine vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund nicht rechtfertigen. Die Nichteinhaltung auch mehrerer Beratungstermine ermöglicht keinesfalls die sofortige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. Vielmehr ist ein wichtiger Grund erst dann gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen Verlustes des Vertrauens in den Geschäftspartner, schwerwiegender Leistungsstörungen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden ist (Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band 1, 10. Auflage, S. 197). Ein Wunsch nach Vertragsanpassung und einer dafür erforderlichen beiderseitigen Vereinbarung bei einem allfälligen persönlichen Beratungstermin und die daraufhin nicht durchgeführte Beratung ist nach Ansicht der Schlichtungsstelle keine Begründung dafür, dass ein Verlust des Vertrauens in den Geschäftspartner eingetreten wäre. Zu prüfen war folglich, ob und wann es zu einer ordentlichen Kündigung durch den Beschwerdeführer gekommen ist. Den AGBs der DIALOG telekom GmbH zufolge ist unter Punkt II.6. zu entnehmen: Soweit nicht anders vereinbart bzw. in diesen AGB nicht anders festgelegt, haben Verträge über Kommunikationsdienste eine Mindestlaufzeit von einem Jahr beginnend mit dem Datum der Auftragsunterfertigung durch den Teilnehmer. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich und tunlichst eingeschrieben gekündigt wird, wobei DIALOG telekom GmbH Verbraucher im Sinne des KSchG darauf entsprechend hinweisen wird. In den von der DIALOG telekom GmbH vorgelegten Rechnungen vom und ist dazu folgender Satz vermerkt: Gemäß den AGB der DIALOG telekom GmbH liegt Ihrem bestehendem Vertrag eine 3 monatige Kündigungfrist zugrunde. Nehmen Sie diese gem 6/1 Z. 2 KSG nicht wahr, stehen Ihnen unsere Dienstleistungen ein weiteres Jahr zur Verfügung. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Verbraucher im Sinne von 1 KSchG handelt, liegt bei dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft ein Verbrauchergeschäft im Sinne dieses Gesetzes vor. Die Regeln unter 6 Abs. 1 Z 2 und 6 Abs 3 KSchG sind daher anzuwenden. 6 Abs. 1 Z 2 KSchG besagt, dass für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des 879 ABGB nicht verbindlich sind, nach denen ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die RSTR 2533/06 4

5 Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist. Im vorliegenden Fall ist dies allerdings nicht relevant, weil das Vertragsverhältnis ohnehin früher geendet hat. Der Hinweis auf die Vertragsverlängerung auf den Rechnungen der DIALOG telekom GmbH ergibt nach Ansicht der Schlichtungsstelle bei gesetzeskonformer Auslegung und unter Anwendung von 6 Abs. 3 KSchG das Ergebnis, dass eine Kündigung nunmehr (d.h. zum Zeitpunkt des Erhalts der jeweiligen Rechnung) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag in drei Monaten beenden lässt. Ein Hinweis über den tatsächlichen Zeitpunkt der möglichen Vertragsbeendigung durch Kündigung ergibt sich daraus nicht, weil dieser Satz als Standardsatz auf jeder Rechnung vermerkt ist. Ein durchschnittlicher Erklärungsempfänger konnte daher mit Erhalt der Rechnung im Juni 2006 davon ausgehen, dass eine ausgesprochene Kündigung den Vertrag drei Monate nach Zugang der Kündigung beim Vertragspartner beende. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der DIALOG telekom GmbH hat daher am geendet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Wiedereinrichtung der Preselection ist in rechtlicher Sicht auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch Veranlassung der Löschung der Preselection bei der Telekom Austria AG klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er ab nun seine Gesprächsverbindungen über das Netz der Telekom Austria AG führen will. Dieser Wunsch wurde durch eine neuerliche Beantragung der CPS durch die DIALOG telekom GmbH umgangen. Es ist richtig, dass die Löschung der Preselection nicht gleichzeitig den Vertrag mit der DIALOG telekom GmbH auflöst. Unabhängig davon, ob vertragliche Ansprüche (auch schadenersatzrechtlicher Natur) wie z.b. die Bezahlung von Restentgelten, des monatlichen Grundentgeltes oder die vertraglich vereinbarte Wartungsgebühr für den Router, allenfalls Pönalen gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Löschung der Preselection von Seiten der DIALOG telekom GmbH geltend gemacht werden konnten, hätte die DIALOG telekom GmbH nicht gegen den durch die beantragte Löschung der CPS klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Beschwerdeführers neuerlich die CPS für sich beantragen dürfen. Es hätte dafür einer Verständigung des Beschwerdeführers sowie seiner Zustimmung bedurft. Die Schlichtungsstelle möchte dazu auf die schuldrechtlichen Bestimmungen im ABGB, insbesondere auf 1062 ABGB verweisen. Grundsätzlich besteht daher keine Verpflichtung zu einer Abnahme der vertraglich vereinbarten Leistung. Wird die Leistung nicht abgenommen, so treten auch nicht die Rechtsfolgen des 918 ABGB in Kraft, sondern die Rechtsfolgen nach 1419 ABGB. Gemäß 1419 hat der Gläubiger zwar gewisse widrige Folgen zu tragen, ist jedoch nicht zur Abnahme verpflichtet. In gewissen Fällen besteht zwar ein auf die Abnahme gerichteter durchsetzbarer Anspruch, jedoch nur dann, wenn der Schuldner an der eigenen Erfüllung ein Interesse hat, das über jenes am Erhalt der Gegenleistung hinausgeht. Ein Interesse, dass über die vereinbarte monatliche Grundgebühr hinausgeht, kann nicht erkannt werden, insbesondere, weil selbst bei aufrechter Preselection, keine Verpflichtung des Beschwerdeführers besteht, tatsächlich Verbindungen über die DIALOG telekom GmbH herzustellen. Da nach Ansicht der Schlichtungsstelle der Vertrag am tatsächlich geendet hat, ist die Verrechnung des Entgeltes für den Router von monatlich 4,36 brutto für die Monate Juli, August und September zu Recht erfolgt. Die Verrechnung des Schadenersatzanspruches mit Rechnung vom für die Monate Oktober bis Dezember 2006 und Jänner 2007 in der Höhe von 17,42 brutto ist nicht gerechtfertigt, weil der Vertrag bereits am geendet hat. RSTR 2533/06 5

6 In den Rechnungen für Juli, August und September 2006 wurden dem Beschwerdeführer Entgelte (excl. Wartungsgebühr) von insgesamt 100,18 brutto verrechnet. Zur Bereinigung der Angelegenheit schlägt die Schlichtungsstelle vor, dass dieser Betrag zur Hälfte von der DIALOG telekom GmbH gutgeschrieben wird. Zusammenfassend schlägt die Schlichtungsstelle daher vor, dass die Summe der Verbindungsentgelte der Rechnungen , und um den Betrag von 50,09 reduziert werden. Es möge dabei berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits eine Inkassoforderung von 88,81 bezahlt hat. Hinweis Stimmen beide Streitparteien diesem Lösungsvorschlag binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu, so entsteht über die im Lösungsvorschlag genannten Ansprüche ein rechtsverbindlicher außergerichtlicher Vergleich. RTR-GmbH Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH i.a. Mag. Gregor Goldbacher RSTR 2533/06 6

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