Betriebsprüfung Brennpunkte bei der Besteuerung von WfbM und Inklusionsbetrieben

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betriebsprüfung Brennpunkte bei der Besteuerung von WfbM und Inklusionsbetrieben"

Transkript

1 Betriebsprüfung Brennpunkte bei der Besteuerung von WfbM und Inklusionsbetrieben BAG WfbM Werkstätten:Messe 2018 Nürnberg, 20. April 2018 StB Andreas Seeger

2 Andreas Seeger Steuerberater Partner Leiter Geschäftsbereich Steuerberatung Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 0251/ /

3 340 Mitarbeiter 80 Jahre 13 Standorte Berufsträgerquote > 40% 100% Engagement für Mandant TOP 20 Prüfungs- & Beratungserfahrung hochspezialisiert, werteorientiert TOP 5 Bundesweit in Ihrer Nähe Hauptsitz Münster Nr. 1 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Deutschland Führend & meinungsbildend in der Sozial-/Gesundheitswirtschaft Der Branchenexperte im NPO- Bereich & Gemeinnützigkeitsrecht 3

4 1 BP-Brennpunkte bei der Besteuerung von WfbM 1 Gemeinnützigkeitsrecht 2 Umsatzsteuerrecht 2 BP-Brennpunkte bei der Besteuerung von Inklusionsbetrieben Gemeinnützigkeitsrecht 4

5 BP-Brennpunkte bei der Besteuerung von WfbM 1 Gemeinnützigkeitsrecht 1 Satzungsmäßigkeit, Anerkennung von Arbeitsbereichen 2 Zweckbetrieb oder stpfl. wigb, Personalgestellungen und sonstiges 3 Aktuelles zu steuerlichen Rücklagen und zeitnaher Mittelverwendung 4 StE 2017, KöStE, Anlage Gem 5

6 Satzungsmäßigkeit, Anerkennung von Arbeitsbereichen Zweckverfolgung Gemeinnützige Zwecke ( 52 AO) Steuerbegünstigte Zwecke Mildtätige Zwecke ( 53 AO) Kirchliche Zwecke ( 54 AO) Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen Förderung von Religionsgemeinschaften des öffentl. Rechts Wo findet man die verfolgten Zwecke? Satzung/Gesellschaftsvertrag Freistellungsbescheid 6

7 Satzungsmäßigkeit, Anerkennung von Arbeitsbereichen Gemeinnützige Zwecke nach 52 AO: Förderung der.. 1. Wissenschaft und Forschung; 2. Religion; 3. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere 4. Jugend- und Altenhilfe; 5. Kunst und Kultur; 6. Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; 7. Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 8. Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, des..; 9. Wohlfahrtswesens, insbesondere 10. Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Behinderte sowie Hilfe für Opfer von 11. Rettung aus Lebensgefahr 12. Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung 13. internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur 14. des Tierschutzes; 15. Entwicklungszusammenarbeit; 16. Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; 17. Fürsorge für Strafgefangene ( ); 18. Gleichberechtigung von Frauen und Männern; 19. des Schutzes von Ehe und Familie; 20. Kriminalprävention; 21. des Sports 22. Heimatpflege und Heimatkunde; 23. Tierzucht, der Pflanzenzucht, des Karnevals, 24. des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes 25. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. 7

8 Satzungsmäßigkeit, Anerkennung von Arbeitsbereichen Satzungsmäßigkeit 60 AO - Anforderungen an die Satzung (1) 1 Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. 2 Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten. Formelle Satzungsmäßigkeit Beachtung der Mustersatzung (Anlage zu 60 AO) Voraussetzungen müssen vom Beginn bis zum Ende des Veranlagungszeitraums vorliegen Neues Feststellungsverfahren gemäß 60a AO Materielle Satzungsmäßigkeit Nur die in die Satzung aufgenommen Tätigkeiten (Zwecke) sind steuerbegünstigt Bei neuen Geschäftsfeldern Satzung prüfen, ggf. neue Zwecke aufnehmen! 8

9 Satzungsmäßigkeit, Anerkennung von Arbeitsbereichen Satzungsmäßigkeit Zweckverwirklichung und Satzungsmängel: Mustersatzung nach 60 AO 1 Der Die... (Körperschaft) mit Sitz in... verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige kirchliche Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der AO. Zweck der Körperschaft ist (z. B. Förderung der Wissenschaft und Forschung; des öffentlichen Gesundheitswesens; der Jugend- und Altenhilfe; der Kunst und Kultur; der Erziehung, Volks- und Berufsbildung; des Wohlfahrtswesens; der Hilfe für Verfolgte,... für Behinderte; des Sports; des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben; Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle; Unterhaltung eines Kindergartens; Unterhaltung eines Altenheimes; Angebote für hilfsbedürftige Personen i. S. d. 53 AO durch Unterstützung im Rahmen von kombinierten Wohn- und Betreuungsangeboten (Betreutes Wohnen); Förderung sportlicher Übungen und Leistungen). 9

10 Satzungsmäßigkeit, Anerkennung von Arbeitsbereichen Praxisfälle zur Satzungsmäßigkeit 10

11 Satzungsmäßigkeit, Anerkennung von Arbeitsbereichen Anerkennung von Arbeitsbereichen einer WfbM Werkstatt nach 68 Nr. 3 a AO Arbeitsbereich Produktion Dienstleistung Neu ab 2013: Handelsbetriebe n. 225 SGB IX* *Bis : 142 SGB IX Anerkennung als Zweckbetrieb (?) ausgelagerte Arbeitsplätze/Personalgestellung Wäschereileistungen /Produktionshelfer Küchenleistungen Café/Gastronomie/Hoffeste Verpackungs-/Kommissionsleistungen 11

12 Satzungsmäßigkeit, Anerkennung von Arbeitsbereichen Anerkennung von Arbeitsfeldern einer WfbM - Handel Tz. 5 zu 68 Nr. 3 AEAO [ ]Werden von dem Laden oder der Verkaufsstelle der Werkstatt für behinderte Menschen auch zugekaufte Waren, die nicht von ihr oder von anderen Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt worden sind, weiterverkauft, liegt insoweit ein gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Tz. 7 zu 68 Nr. 3 AEAO 1 Zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für (schwer-)behinderte Menschen schaffen Handelsbetriebe, die als wohnortnahe Einzelhandelsgeschäfte beispielsweise mit einem Lebensmittelvollsortiment und entsprechendem Einsatz von Fachpersonal betrieben werden. 2 Mit dieser Beschäftigungsform soll behinderten Menschen eine Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen geboten werden. 12

13 Satzungsmäßigkeit, Anerkennung von Arbeitsbereichen Anerkennung von Arbeitsfeldern einer WfbM - Handel Tz. 7 zu 68 Nr. 3 AEAO (Fortsetzung) Handelsbetriebe, die keine Läden oder Verkaufsstellen von Werkstätten für behinderte Menschen i. S. d. Nr. 5 des AEAO zu 68 darstellen, können als Integrationsprojekt (vgl. Nr. 6 des AEAO zu 68) oder als zusätzlicher Arbeitsbereich, zusätzlicher Betriebsteil oder zusätzliche Betriebsstätte einer (anerkannten) Werkstatt für behinderte Menschen gegründet werden. 2 Im letzteren Fall muss die Werkstatt für behinderte Menschen bei den Anerkennungsbehörden ( 142 SGB IX*) die Erweiterung der anerkannten Werkstatt um den zusätzlichen Arbeitsbereich, den Betriebsteil oder die zusätzliche Betriebsstätte Handelsbetrieb anzeigen und um deren Einbeziehung in die Anerkennung nach 142 SGB IX* ersuchen. 3 Die Anerkennungsbehörden prüfen, ob die anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen auch mit einer solchen Erweiterung insgesamt noch die Anerkennungsvoraussetzungen als Werkstatt für behinderte Menschen nach 142 SGB IX* erfüllt. * Ab SGB IX 13

14 Satzungsmäßigkeit, Anerkennung von Arbeitsbereichen Satzungsmäßigkeit 14

15 Satzungsmäßigkeit, Anerkennung von Arbeitsbereichen Satzungsmäßigkeit 15

16 Satzungsmäßigkeit, Anerkennung von Arbeitsbereichen REHADAT Fragebogen 16

17 BP-Brennpunkte bei der Besteuerung von WfbM 1 Gemeinnützigkeitsrecht 1 Satzungsmäßigkeit, Anerkennung von Arbeitsbereichen 2 Zweckbetrieb oder stpfl. wigb, Personalgestellungen und sonstiges 3 Aktuelles zu steuerlichen Rücklagen und zeitnaher Mittelverwendung 4 StE 2017, KöStE, Anlage Gem 17

18 Zweckbetrieb oder stpfl. wigb? Sphärenabgrenzung Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb AO wigb stpfl. wigb Keine Ertragsteuer Ertragsteuer Umsatzsteuerfreiheit prüfen, sonst Umsatzsteuerpflicht 7% oder 19% Spenden Förderung Fundraising Zuschüsse Soz. Beratung Erbschaften Mitglieder Öffentlichkeit Vermietung/ Verpachtung und Verkauf von Grundstücken Kapitalanlage Beteiligungen z. B. Krankenhäuser Alten-/Pflegeheime Mahlzeitendienste WfbM Beschäftigungs- Arbeitstherapien Integrationsprojekte Jugendberufshilfe Bildungseinrichtungen u. w. z. B. Personalgestellung Geschäftsbesorgung Cafeteria, Kiosk Dienstleistungen für Dritte Telefonüberlassung 18

19 Zweckbetrieb oder stpfl. wigb? 68 AO Auswahl Katalogzweckbetriebe 68 Nr. 3 AO Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen a) nach 225 SGB IX durch BA anerkannte WfbM b) Einrichtungen für Beschäftigungs- u. Arbeitstherapie auch: Förderbetreuungsbereich 219 Abs. 3 SGB IX c) Integrationsbetriebe, wenn Anteil sb Menschen >/= 40% 68 Nr. 5 AO Einrichtungen über Tag und Nacht (JH 34 SGBIII) 68 Nr. 8 AO Bildung und Erziehung Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen Sozialpädagogische Hilfe zur Eingliederung in die Arbeitswelt Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen, die den Fähigkeiten junger Menschen Rechnung tragen ( 27, 13 SGB VIII) andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen. auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern.selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren 19

20 Zweckbetrieb oder stpfl. wigb? Abgrenzungsschwierigkeiten bei WfbM Einsatz von Produktionshelfern (ohne Behinderung)? Beispielhafter Sachverhalt Schichtmodell : WfbM, in welcher tagsüber die Menschen mit Behinderung beschäftigt sind und in der Nachtschicht ausschließlich Menschen ohne Behinderung (über Leiharbeitsfirmen) beschäftigt sind. fraglich ist die gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung der Leistungen und ob ein Weiterverkauf der in der WfbM hergestellten Waren mit dem ermäßigten Steuersatz i. H. v. 7 % auch möglich bei den Waren ist, die in der Nachtschicht ausschließlich von Menschen ohne Behinderung produziert werden. 20

21 Zweckbetrieb oder stpfl. wigb? Aktuelle BP-Themen zur Personalgestellung Personalgestellung von Betreuungskräften ggmbh 2 Erstattung des anteiligen Gehalts der jeweils gültigen Vergütungsgruppe der eingesetzten Mitarbeiter Stationäres Wohnen Einordnung als ZB? ggmbh 1 21

22 Zweckbetrieb oder stpfl. wigb? Aktuelle BP-Themen zur Personalgestellung Argumentation der Finanzverwaltung Erlöse aus Personalgestellung nicht steuerbefreit nach 4 Nr. 18 UStG, da Leistungen nicht dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis unmittelbar zukommen Leistungen unterliegen umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz von 19 % Die USt ist aus dem vereinbarten Entgelt herauszurechnen. Personalkostenerstattung erfolgt im Rahmen des wigb Personalgestellung Gewinn des wigb wird auf 0 geschätzt, da nur kostendeckende Entgelte gezahlt werden 22

23 Zweckbetrieb oder stpfl. wigb? Aktuelle Erfahrungen aus Betriebsprüfungen Beispiele für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Basare, Tombola, Weihnachtsmärkte, Weihnachtsbaumverkäufe (kann teilweise Zweckbetrieb sein) Verkauf von Getränken an Werkstattbeschäftigte (Getränkeautomaten, ggf. Zweckbetrieb, steuerfrei) Abgabe werthaltiger Abfälle (Schrott, Aluabfälle, Papier, etc.) (kann Zweckbetrieb sein), ggf. Gewinnpauschalierung 64 AO) Bereitstellung von Flächen zur Altkleiderannahme inkl. Logo und Weiterverkauf an gewerbliche Altkleiderhändler (Verwaltungs-)Personal- oder Sachmittelgestellung an Dritte Verkauf von Anlagevermögen (kann Zweckbetrieb sein) Pkw-Überlassung an GF: kein stpfl. wigb 23

24 Zweckbetrieb oder stpfl. wigb? Alternative Zweckbetriebsnormen Träger (e. V., ggmbh) Werkstatt Anerkennung nach 225 SGB IX (bis SGB IX) EV BBB Arbeitsbereich Förderbereich Zweckbetrieb 68 Nr. 3 a AO Förderbetreuungsbereich 219 Abs. 3 SGB IX (bis Abs. 3 SGB IX) Zweckbetrieb 68 Nr. 3b AO Eingliederungshilfen 53, 54 SGB XII (z. B. psychisch kranke Menschen) Tagesstätten (z. B. Café, Läden, Dienstleistungen) (FinVer restriktiv? Einzelabstimmung) Zweckbetrieb 65 AO oder 66 AO (?) 24

25 BP-Brennpunkte bei der Besteuerung von WfbM 1 Gemeinnützigkeitsrecht 1 Satzungsmäßigkeit, Anerkennung von Arbeitsbereichen 2 Zweckbetrieb oder stpfl. wigb, Personalgestellungen und sonstiges 3 Aktuelles zu steuerlichen Rücklagen und zeitnaher Mittelverwendung 4 StE 2017, KöStE, Anlage Gem 25

26 Mittelverwendung und Rücklagenbildung Finanzierungsmöglichkeiten Zeitnah zu verw. Mittel Einnahmen des ideellen Bereichs, z. B. Spenden, Zuschüsse, Mitgliedsbeiträge Überschüsse aus ZB/VV/wiGB sonstige Vermögensgegenstände Investition in Nicht zeitnah zu verw. Mittel Ausstattungskapital freie Rücklagen nach 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Rücklagen nach 62 Abs. 3 AO Gewinnzuführung zum Vermögen einer Stiftung nach 62 Abs. 4 AO Rücklagen für VV oder wigb Investition in ib ZB z. B. Investition in Fuhrpark ib VV ZB wigb z. B. Investition in Ärztehaus Cafeteria 26

27 Mittelverwendung und Rücklagenbildung Vermögensbildung bei steuerbegünstigten Körperschaften 62 Abs. 2 Nr. 1 2 Betriebsmittelrücklage Für periodische wiederkehrende Ausgaben in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitspanne Zeitspanne abhängig vom Umfang der Erzielung regelmäßiger (sicherer) Einnahmen Verhältnisse im Einzelfall maximal 1 Jahr Projektrücklage Bestimmte Vorhaben Grundsätzlich konkrete Zeitvorstellungen Ausführung mind. glaubhaft und in angemessenem Zeitraum (grds. 6 Jahre) möglich Rücklage für Wiederbeschaffung Wiederbeschaffung tatsächlich geplant und in angemessenem Zeitraum möglich i. d. R. Bildung der Rücklage in Höhe Afa als Nachweis ausreichend. ABER: Dies gilt nicht für Immobilien! 27

28 Mittelverwendung und Rücklagenbildung Rücklagen nach HR, WVO und StR Die Rücklagen nach der WVO: 12 WVO sieht vor, dass das Arbeitsergebnis vollständig verwendet werden muss: Arbeitsergebnis 100 Zahlung der Arbeitsentgelte mind. 70 Rücklagenzuführung höchstens 30 vollständige Verwendung = es werden genau 100 verwendet 3 Rücklagen nach der WVO RL für Ertragsschwankungen RL für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen Abschreibungsrücklage 28

29 Mittelverwendung und Rücklagenbildung Rücklagen Nach HGB Nach WVO Nach AO Jahresüberschuss Arbeitsergebnis Jahresüberschuss VV./. RL f. ES./. RL EMI Übriger JÜ, bzw. Einnahmen ideeller Bereich./. Freie RL./. Gewinn-RL./. ZB-RL -BM-RL Bilanzgewinn 0 >0 Auszahlungspflicht./. WB-RL MiVÜ/MiVR? Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung 29

30 Mittelverwendung und Rücklagenbildung Aktuelle Schwerpunkte der BP im GemR Zwangsauflösung von steuerlichen Rücklagen BP: Kürzung von Teilbeträgen der nach 62 AO gebildeten steuerlichen Rücklagen (Zeithorizont, Zivilrecht) Trotz Kürzung der steuerlichen Rücklagen verbleibt nach Anpassung der Mittelverwendungsrechnung ein Mittelverwendungsüberhang BP erwägt gleichwohl die Erteilung eines Bescheids nach 63 Abs. 4 AO (Verwendungsauflage) in Höhe des Wertes der gekürzten Rücklagen (Zulässigkeit/Ermessen?) Alternative zum Bescheid mit Fristsetzung: Auflage zur bestimmten Verwendung im BP-Bericht Angemessene Frist lt. FinVer früher 2 3 Jahre; Praxis: z. T. deutlich längere Fristsetzung 30

31 BP-Brennpunkte bei der Besteuerung von WfbM 1 Gemeinnützigkeitsrecht 1 Satzungsmäßigkeit, Anerkennung von Arbeitsbereichen 2 Zweckbetrieb oder stpfl. wigb, Personalgestellungen und sonstiges 3 Aktuelles zu steuerlichen Rücklagen und zeitnaher Mittelverwendung 4 StE 2017, KöStE, Anlage Gem 31

32 StE 2017, KöStE, Anlage Gem Gewinnverbot in der Wohlfahrtspflege? Änderung des AEAO Nr. 2 zu 66 AO 1 Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeführt werden. 2 Damit ist keine Einschränkung gegenüber den Voraussetzungen der Selbstlosigkeit gegeben, wie sie in 55 AO bestimmt sind. 2(Neu) Eine Einrichtung wird dann des Erwerbs wegen betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist. Dabei kann die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang z. B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen (BFH-Urteil vom , I R 17/12, BStBl II S. 66). Ein Handeln des Erwerbs wegen liegt auch vor, wenn durch die Gewinne der Einrichtung andere Zweckbetriebe nach 65, 67, 67a und 68 AO bzw. die übrigen ideellen Tätigkeiten finanziert werden; die Mitfinanzierung eines anderen Zweckbetriebs i. S. d. 66 AO ist unschädlich. 32

33 StE 2017, KöStE, Anlage Gem BMF-Schreiben vom Ausgangssituation Änderung des AEAO zu 66 zum Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden. Gewinne in den Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege sind gemeinnützigkeitsschädlich, wenn diese über den konkreten Finanzierungsbedarf des wigb hinausgehen keine Verlustverrechnung mit anderen wigb erlaubt Aktuelle Situation Erweiterung der Tz. 2 AEAO zu 66 aufgrund des BMF-Schreibens vom Werden in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, ist widerlegbar von einer zweckbetriebsschädlichen Absicht der Körperschaft auszugehen. Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise sind kein Indiz dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbs wegen ausgeführt wird. 33

34 StE 2017, KöStE, Anlage Gem BMF-Schreiben vom Ausgangssituation Änderung des AEAO zu 66 zum Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden. Gewinne in den Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege sind gemeinnützigkeitsschädlich, wenn diese über den konkreten Finanzierungsbedarf des wigb hinausgehen keine Verlustverrechnung mit anderen wigb erlaubt Aktuelle Situation Der konkrete Finanzierungsbedarf umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung d. Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind und beinhaltet auch die zulässige Rücklagenbildung nach 62 Abs. 1 Nr. 1 u 2 AO Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre i. S. d. Satzes 4 gehören a) Wohlfahrtspflegeeinrichtungen 66 AO, b) Zweckbetriebe 68 AO, soweit diese die Voraussetzungen des 66 AO erfüllen, c) Zweckbetriebe i. S. d. 67 AO sowie d) ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des 66 AO vorlägen, wenn sie entgeltlich ausgeführt würden. 34

35 StE 2017, KöStE, Anlage Gem BMF-Schreiben vom Ausgangssituation FinMin. Schleswig-Holstein, Kurzinfo Haben Finanzämter bislang in Einzelfällen akzeptiert, dass für die Prüfung, ob die Wohlfahrtspflegetätigkeit des Erwerbs wegen ausgeübt wird, die tatsächlich erzielten Gewinne eines Zweckbetriebs gemäß 66 AO um die für andere Zweckbetriebe und nach 58 Nr. 2 AO verwendeten Mittel gemindert wurde, bleibt diese Praxis bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2015 unbeanstandet. Aktuelle Situation Erweiterung der Tz. 2 AEAO zu 66 aufgrund des BMF-Schreibens vom Die Nichtbeanstandungsregelung, wonach eine Quersubventionierung übriger Zweckbetriebe sowie ideeller Tätigkeiten mit Gewinnen aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege in Einzelfällen akzeptiert wurde, wird bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2016 verlängert. 35

36 Gewinnverbot in der Wohlfahrtspflege Update Wohlfahrtspflegerische Gesamtsphäre Wohlfahrtseinrichtungen i.s.d. 66 AO - Ambulante Pflegedienste - Café/Teestuben, Gesellige Veranstaltungen - Medizinische Versorgungszentren - Flüchtlingshilfe - Altentages- und Begegnungsstätten etc. Zweckbetriebe i. S. d. 68 AO, soweit diese auch die Voraus-setzungen des 66 AO erfüllen - Jugend-, Alten- und Pflegeheime - Kindergärten, Essen auf Rädern - Werkstätten für behinderte Menschen, Integrationsprojekte - Einrichtungen über Tag und Nacht (JH) Wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre Zweckbetriebe nach 67 AO - Betrieb von Krankenhäusern Ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des 66 AO vorlägen, wenn sie entgeltlich ausgeführt würden - Tafeln, Suppenküchen - Beratungsstellen für psychisch Kranke - Obdachlosenasyle etc. 36

37 StE 2017, KöStE, Anlage Gem KöSt-Erklärung 2017 Anlage Gem1 Aus der Neufassung ergeben sich umfangreichere Deklarationspflichten: 37

38 StE 2017, KöStE, Anlage Gem Anleitung KSt-Erklärung

39 StE 2017, KöStE, Anlage Gem Fazit Zu beachten: Erweiterte Deklarationspflichten bei der Abgabe der Gemeinnützigkeitserklärung für den Bereich der Wohlfahrtspflege ab 2017 Erstmalige Identifikation möglicher Gewinne der steuerbegünstigten Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege im Jahresabschluss zum Hohe Bedeutung der Planungsrechnungen für den Zeitraum bis 2019, aufgrund des zu betrachtenden 3-Jahres-Zeitraum Ist das Problem für Leistungsträger der Wohlfahrtspflege gelöst? Grundsätzlich Entschärfung der Regelung, aber können Zweckbetriebe nach 68 AO auch negativ beeinflussen/infizieren? wie sind staatlich regulierte Preise definiert? erweitert sich die Nachweispflicht von 66 AO (2/3-Grenze) auf Zweckbetriebe nach 68 AO? 39

40 1 BP-Brennpunkte bei der Besteuerung von WfbM 1 Gemeinnützigkeitsrecht 2 Umsatzsteuerrecht 2 BP-Brennpunkte bei der Besteuerung von Inklusionsbetrieben Gemeinnützigkeitsrecht 40

41 BP-Brennpunkte bei der Besteuerung von WfbM 2 Umsatzsteuerrecht 1 Fragen zur Umsatzbesteuerung 2 Fragen zum Vorsteuerabzug 41

42 Fragen zur Umsatzbesteuerung Umsatzbesteuerung - Grundsystematik Lieferung oder sonstige Leistung 1. Unternehmer 2. im Inland 3. gegen Entgelt 4. i. R. d. Unternehmens steuerbar nicht steuerbar steuerpflichtig steuerfrei mit Vorsteuerabzug (ggf. anteilig) 19 % 7 % ohne Vorsteuerabzug ( 4 Nr. 8 ff UStG) mit Vorsteuerabzug ( 4 Nr. 1-7 UStG) Ärztliche Leistungen KH, AH, PH 4 Nr. 14 UStG Pflege und Betreuung 4 Nr. 16 UStG Leistungen der Wohlfahrtspflege 4 Nr. 18 UStG Leistungen der Bildung 4 Nr. 21 UStG Leistungen der Jugendhilfe 4 Nr. 25 UStG, etc. 42

43 Fragen zur Umsatzbesteuerung Behindertenhilfe: 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG ideeller Bereich wigb VV ZB nicht steuerbar 19%, 7% oder steuerfrei Steuerfrei? 7%? fraglich: BFH % je nach Art des ZB sonst 19% ZB, mit deren Leistungen die steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar verwirklicht werden (FIKTION: Abschn Abs. 9 ff. UStAE) 65 AO - Allgemeiner ZB 66 AO - ZB der 7% Wohlfahrtspflege soweit 67, 67a Leistung AO - Krankenhäuser, nicht steuerbefreit Sport 68 Nr. 1-2 u. Nr. 4-9 AO (KatalogZB) ZB nach 68 Nr. 3 AO, die in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen (FIKTION: Abschn Abs. 11 ff. UStAE) WfBM (Abschn Abs. 12 UStAE) Produktion/Handel/DL (anerkannte Arbeitsfelder?) 7% in soweit erster Kriterien Linie zusätzliche des Abs. Einnahmeerzielungsabsicht? gegeben Kriterien sind der 13 nicht Regelungen zu sonst Abs. 19% 13 prüfen Integrationsprojekte (Abschn Abs. 13 UStAE) 43

44 Fragen zur Umsatzbesteuerung Ermäßigter Steuersatz für WfbM BMF-Schreiben v. 25. April 2016 Zum Zweckbetrieb der WfbM gehören durch Änderung des Abschnitts 12.9 Abs. 12 UStAE nun die folgenden Leistungen: Der Verkauf von selbst hergestellten Waren Umsätze von Handelsbetrieben Sonstige Leistungen Voraussetzung: Anerkennung als Arbeitsbereich nach 142 SGB IX (ab : 225 SGB IX) Achtung: Ob der ZB in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient, richtet sich nach den Kriterien des Abschn Abs. 13 UStAE (Integrationsunternehmen 68 Nr. 3 Buchst. c AO) Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden 44

45 Fragen zur Umsatzbesteuerung Behindertenhilfe: 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG Abschn Abs. 13 UStAE: Integrationsprojekte mit sonstigen Leistungen und Werkleistungen [da ihnen insoweit das Element der Herstellung und Be-/Verarbeitung fehlt] [ ] können mit der Ausführung ihrer Leistungen keine steuerbegünstigten Zwecke (unmittelbar) erfüllen daher ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Einrichtung insoweit der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient: 19% - Annahme bei 1. Entleihung von Zeitarbeitsfirmen 2. Zwischenschaltung für andere nicht gemeinnützige Unternehmen Einzelgewichtung der Kriterien für 7% oder 19%: 7% oder 19% - Anhaltspunkte bei durch Finanzverwaltung (Kriterien 3-7 nicht kumulativ) Maßgeblich für Einstufung des ZB der WfbM! 3. Fehlen ausreichender Geschäftseinrichtung 4. Nutzung als Werbemittel 5. Leistungen an Kunden ohne Vorsteuerabzug 6. Fehlen sozialer Betreuung 7. Beschäftigung überwiegend in Hilfsfunktionen, statt im eigentlichen Erwerbsbereich Billigkeitsregelung: Anhaltspunkte ohne Bedeutung, wenn Gesamtumsatz kleiner als Umsatz je AN x 17,5 T oder Vorteil 7-19% < Zuwendungen Dritter 45

46 Fragen zur Umsatzbesteuerung Behindertenhilfe: Praxisbeispiele aus Bp Besteuerung von sonstigen (Dienst-)Leistungen Betrieb eines Cafés Welche Anforderungen stellt die Finanzverwaltung bei der Gestaltung von Dienstleistungsbetrieben an den Arbeitseinsatz der Menschen mit Behinderungen? (z. B. Einsatz Produktionshelfer, Arbeitsschichten nur mit gewerbl. AK, Öffnungszeiten am Wochenende) Abschn Absatz 13 Nr. 7 UStAE: Beschäftigung überwiegend in Hilfsfunktionen, statt im eigentlichen Erwerbsbereich (wie weit reicht der Erwerbsbereich?) Produktion Zukauf von Halbfabrikaten, Weiterverarbeitung von Produkten, lediglich Veredelung von Gütern, Getrennter Ausweis der USt. in verschiedener Höhe? 46

47 Fragen zur Umsatzbesteuerung Umsatzbesteuerung - Grundsystematik Lieferung oder sonstige Leistung 1. Unternehmer 2. im Inland 3. gegen Entgelt 4. i. R. d. Unternehmens steuerbar nicht steuerbar steuerpflichtig steuerfrei mit Vorsteuerabzug (ggf. anteilig) 19% 7% ohne Vorsteuerabzug ( 4 Nr. 8 ff UStG) mit Vorsteuerabzug ( 4 Nr. 1-7 UStG) Ärztliche Leistungen KH, AH, PH 4 Nr. 14 UStG Pflege und Betreuung 4 Nr. 16 UStG Leistungen der Wohlfahrtspflege 4 Nr. 18 UStG Leistungen der Bildung 4 Nr. 21 UStG Leistungen der Jugendhilfe 4 Nr. 25 UStG, etc. 47

48 Fragen zur Umsatzbesteuerung Systematik des Vorsteuerabzugs 1. Stufe 1. Stufe Prüfung der Vorsteuerabzugsfähigkeit 1. Leistung für das Unternehmen von einem anderen Unternehmer 2. Ausgewiesene Umsatzsteuer wird für die Leistung geschuldet 3. ordnungsgemäße Rechnung liegt vor 4. Ergebnis: Vorsteuer abzugsfähig oder nicht abzugsfähig! 48

49 Fragen zur Umsatzbesteuerung Zweckbetrieb oder stpfl. wigb? BP-Themen zu WfbM Planung eines Neubaus für die Erweiterung einer WfbM Beantragung der Anerkennung als Werkstattbereich n. 225 SGB IX Fertigstellung Steuerfreie Ausgangsumsätze Steuerpflichtige Produktionserlöse (eigene Herstellung) 49

50 Fragen zur Umsatzbesteuerung Zweckbetrieb oder stpfl. wigb? BP-Themen zu WfbM Argumentation der Finanzverwaltung Förderbetreuungsbereich vs. Förderbereich (1) Förderbetreuungsbereich nach 219 Abs. 3 SGB IX Pflege- und Betreuungsleistungen überwiegen daher grundsätzlich Ausschluss des VSt-Abzuges; ggf. Besteuerung von durch Einzelmaßnahmen erzielten Umsätze mit 7% UStG, dann entsprechender VSt-Abzug (2) Förderbereich nach 219 Abs. 2 SGB IX schwer behinderte Menschen werden der WfbM zugeordnet, da sie ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen Umsätze werden anhand der allgemein gültigen Grundsätze zur Besteuerung von WfbM beurteilt 50

51 Fragen zur Umsatzbesteuerung Zweckbetrieb oder stpfl. wigb? BP-Themen zu WfbM Argumentation der Finanzverwaltung Unterscheidung der Flächennutzung (1) Hauptnutzflächen: Gruppenräume, Ruhe- und Einzeltherapieräume, Essräume, Mitarbeiterräume Nutzung als Arbeitsbereich (z. B. 1/3 der Nutzfläche) Nutzung zu Betreuungs-, Qualifizierungs- oder sonstigen Zwecken (z. B. 2/3 der Nutzfläche) (2) Nebennutz-, Verkehrs- und Funktionsfläche bleiben außer Ansatz 51

52 Fragen zur Umsatzbesteuerung Vorsteuerabzug bei WfbM Aktuelle BP-Themen WfbM Neubau WfbM Förderstätte bleibt mit wenigen Arbeitsplätzen des AB unverändert > Veränderung des Flächenschlüssels, Berichtigung nach 15 a UStG? Auslagerung Berufsbildungsbereich Zusammen mit dem Arbeitsbereich Als reine Lehrwerkstatt Vorsteuerabzug? Neubau Förderstätte nach 215 Abs. 2 SGB IX (bis Abs. 2 SGB IX) Vorsteuerabzug? Anmietung von WfbM-Gebäuden Prüfung der Optionserklärung Berichtigung? Heilung bei missglückter Volloption (wegen Flächen oder schädlichem Umsatz > 5%) 52

53 1 BP-Brennpunkte bei der Besteuerung von WfbM 1 Gemeinnützigkeitsrecht 2 Umsatzsteuerrecht 2 BP-Brennpunkte bei der Besteuerung von Inklusionsbetrieben Gemeinnützigkeitsrecht 53

54 Besteuerung von Inklusionsbetrieben Rechtsgrundlagen der Steuerbefreiung Sozialgesetzliche Grundlagen 215 SGB IX Kap Inklusionsbetriebe (i. d. F. ab ) 215 Begriff und Personenkreis (1) Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des 154 Abs. 2 SGB IX geführte Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt. (2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind insbesondere (3) Inklusionsbetriebe beschäftigen mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von Absatz 1. Der Anteil der schwer-behinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen. 54

55 Besteuerung von Inklusionsbetrieben Rechtsgrundlagen der Steuerbefreiung Sozialgesetzliche Grundlagen 215 SGB IX (4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen angerechnet, die behindert oder von Behinderung bedroht sind 216 Aufgaben Die Inklusionsbetriebe bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb. 55

56 Besteuerung von Inklusionsbetrieben Rechtsgrundlagen der Steuerbefreiung Inklusionsbetriebe Aufspaltung von IB nach Maßgabe 71 Abs. 3 SGB IX? 6. Besonderheiten bei der Förderung von rechtlich unselbständigen Integrationsprojekten (Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen) 6.1. Abgrenzung von nicht-förderfähigen Einrichtungen Integrationsprojekte sind Bestandteil des allgemeinen Arbeitsmarktes und Teilnehmer am regulären Wirtschaftswettbewerb (vgl. Ziffer 2.1). Unternehmensinterne Integrationsbetriebe und -abteilungen können daher als förderfähige Handlungsformen gem. 132 Abs. 1 SGB IX in der Regel nur von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrechts oder von öffentlichen Arbeitgebern gem. 71 Abs. 3 SGB IX gegründet bzw. geführt werden. Wohlfahrtsverbände, gemeinnützige Vereine, Stiftungen, Sonder- oder Rehabilitationseinrichtungen und andere Organisationen, die ausschließlich gemeinnützige, wohltätige oder rehabilitative Zwecksetzungen verfolgen und keine im Wettbewerb mit anderen Anbietern von Produkten und Dienstleistungen stehenden gewerblichen Tätigkeiten ausführen, können daher innerhalb dieses Organisationsrahmens keine förderfähigen Integrationsbetriebe/-abteilungen im Sinne des 132 Abs. 1 SGB IX gründen bzw. führen. Hinweis seit : 71 SGB IX 154 SGB IX; 132 SGB IX 215 SGB IX 56

57 Besteuerung von Inklusionsbetrieben Rechtsgrundlagen der Steuerbefreiung Inklusionsbetriebe Verzeichnis der Rehadat-Datenbank 57

58 Besteuerung von Inklusionsbetrieben Inklusionsbetriebe, Quotenberechnung in der Praxis Katalog-Zweckbetriebe in der Behindertenhilfe Zweckbetriebe nach 68 Nr. 3 a - c AO Stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? 68 Nr. 3 a AO WfbM nach SGB III (Arbeitsplätze für behinderte Menschen) 68 Nr. 3 b AO Einrichtungen für Beschäftigungs- u. Arbeitstherapie (ohne Arbeitsverhältnis) 68 Nr. 3 a AO WfbM nach SGB III (Arbeitsplätze für behinderte Menschen)* * 68 Nr. 3 c) Zweckbetriebe sind auch: Inklusionsbetriebe im Sinne des 215 Abs. 1 SGB IX, wenn mindestens 40% der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i. S. d. 215 Abs. 1 des SGB IX sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen i. S. d. 215 Abs. 4 des SGB IX angerechnet. 58

59 Besteuerung von Inklusionsbetrieben OFD Niedersachsen Sozialkaufhäuser Dez Integrationsprojekte ( 68 Nr. 3 Buchst. c AO) Sozialkaufhäuser können auch unter dem Aspekt einer Förderung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen betrieben werden. Dies kann unter der Voraussetzung erfolgen, dass das Kaufhaus als Integrationsprojekt nach 68 Nr. 3 Buchst. c AO ausgestaltet ist. Dazu ist erforderlich, dass es sich um ein Integrationsprojekt i. S. d. 215 Abs. 1 SGB IX (bis Abs. 1 SGB IX) handelt und mindestens 40% der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i. S. d. 215 Abs. 1 SGB IX (bis Abs. 1 SGB IX) sind. 59

60 Besteuerung von Inklusionsbetrieben OFD Niedersachsen Sozialkaufhäuser Dez Integrationsprojekte ( 68 Nr. 3 Buchst. c AO). Kein förmliches Anerkennungsverfahren; als Nachweis dient der Bescheid des zuständigen Integrationsamtes über erbrachte Leistungen nach 217 SGB IX (bis SGB IX) Beschränkung bzgl. des Kundenkreises ist bei 68 Nr. 3 c AO nicht erforderlich. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, können die Erträge aus dem Sozialkaufhaus dem Zweckbetriebsbereich zugeordnet werden und bleiben ertragsteuerfrei. USt: Nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient. 60

61 Besteuerung von Inklusionsbetrieben Grundlagen BMF-Schreiben vom Anwendungserlass zur AO Beschäftigungsquote Nach Satz 5 der Nummer 6 der Regelung zu 68 AEAO werden folgende Sätze 6 bis 10 angefügt: Die Beschäftigungsquote wird nach den Grundsätzen des 75 SGB IX (ab SGB IX) berechnet. Es werden also grundsätzlich nur die Beschäftigten des Integrationsprojektes berücksichtigt, die auf Arbeitsplätzen im Sinne des 73 SGB IX (ab SGB IX) beschäftigt sind (siehe 75 Abs. 1 SGB IX, ab SGB IX). Teilzeitbeschäftigte, die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden beschäftigt sind, sind damit nicht berücksichtigungsfähig. Ein über diese Grenze hinausgehend Teilzeitbeschäftigter wird voll angerechnet. Verfügt ein Integrationsprojekt über wenigstens 20 Arbeitsplätze und ist damit beschäftigungspflichtig (vgl. 71 Abs. 1 SGB IX, ab Abs. 1 SGB IX), kann das Vorliegen der Voraussetzungen der 40%-Quote über die Anzeige nach 80 Abs. 2 SGB IX (ab Abs. 1 SGB IX) geführt werden. 61

62 62

63 Publikationen unter Mitwirkung der Curacon GmbH 12. Auflage, erscheint voraussichtlich Q4/

64 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 64

BeB Fachtagung Aktuelles Steuerrecht für Werkstätten

BeB Fachtagung Aktuelles Steuerrecht für Werkstätten BeB Fachtagung 2013 Aktuelles Steuerrecht für Werkstätten Gefahren für den ermäßigten Steuersatz bei Handelsbetrieben und Dienstleistungen von WfbM und IP Erfahrungen aus der Beratungspraxis - Baunatal,

Mehr

Gefahren für den ermäßigten Steuersatz und Vorsteuerabzug

Gefahren für den ermäßigten Steuersatz und Vorsteuerabzug Gefahren für den ermäßigten Steuersatz und Vorsteuerabzug BAGWfbM Messe 2015 Nürnberg, 13.03.2015 StB Andreas Seeger Ihr Ansprechpartner Andreas Seeger Steuerberater Partner Leiter Geschäftsbereich Steuerberatung

Mehr

Werkstätten:Messe 2018

Werkstätten:Messe 2018 Werkstätten:Messe 2018 Die steuerliche Behandlung des Werkstattladens 19. April 2018 Die steuerliche Behandlung des Werkstattladens Dagmar Stock Dipl. Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin BSKP Dr. Broll Schmitt

Mehr

Vorwort zur 2. Auflage 13. Vorwort 1. Auflage 17. Personenzentrierung in Werkstätten 21. Teil I: Überblick über das Gemeinnützigkeitsrecht 27

Vorwort zur 2. Auflage 13. Vorwort 1. Auflage 17. Personenzentrierung in Werkstätten 21. Teil I: Überblick über das Gemeinnützigkeitsrecht 27 Stichworte Anhang Rechnungslegung Integrationsprojekte Umsatzsteuer Gemeinnützigkeitsrecht Personenzentrierung Inhalt Vorwort zur 2. Auflage 13 Vorwort 1. Auflage 17 Personenzentrierung in Werkstätten

Mehr

Aktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug. Prof. Matthias Alber (Oktober 2018)

Aktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug. Prof. Matthias Alber (Oktober 2018) Aktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug Prof. Matthias Alber (Oktober 2018) Themen 1. Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit 2. Mittelverwendung nach 55 AO 3. Richtige Übertragung von Vermögen

Mehr

Die vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation

Die vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation Die vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation 6 Fragen an Melanie Jakobs EINE INITIATIVE VON In Partnerschaft mit PROJEKTTRÄGER TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE Errichtung und Beratung gemeinnütziger Körperschaften,

Mehr

Gründung eines GEMEINNÜTZIGEN VEREINES

Gründung eines GEMEINNÜTZIGEN VEREINES Gründung eines GEMEINNÜTZIGEN VEREINES 1. Vereine im Steuerrecht 2. Satzungsgemäße Voraussetzungen bei gemeinnützig anerkannten Vereinen 3. Gemeinnützige Förderzwecke Finanzamt Bitburg-Prüm, Heinz Broy

Mehr

Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von sog. Sozialkaufhäusern

Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von sog. Sozialkaufhäusern Landesamt für Steuern Niedersachsen Abteilung Steuer Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von sog. Sozialkaufhäusern Seite I. Sozialkaufhaus - was ist darunter zu verstehen?... 2 1. Definition... 2 2.

Mehr

Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen

Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen Agenda I. Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts II. III. Vorteile der Gemeinnützigkeit Nachteile der Gemeinnützigkeit -Allgemein -Formvorschriften

Mehr

TRANSPARENZ LEICHT GEMACHT. Webinar-Reihe Fit in 10 Schritten

TRANSPARENZ LEICHT GEMACHT. Webinar-Reihe Fit in 10 Schritten TRANSPARENZ LEICHT GEMACHT Webinar-Reihe Fit in 10 Schritten Fit in 10 Schritten Gemeinnütziges Steuerrecht Ein Webinar-Angebot im Rahmen des Projekts Transparenzleicht-gemacht des Deutschen Spendenrats

Mehr

Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts

Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts Sascha Voigt de Oliveira, Rechtsanwalt / Steuerberater Berlin, 20. Januar 2006 TAX 1 Agenda Einleitung Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts

Mehr

Durch Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2007 ist 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG um folgenden Satz 3 ergänzt worden:

Durch Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2007 ist 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG um folgenden Satz 3 ergänzt worden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR'in Gabriele Himsel Vertreterin Unterabteilungsleiter IV A POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Kauf oder Miete von Immobilien und der. Dagmar Stock

Kauf oder Miete von Immobilien und der. Dagmar Stock Kauf oder Miete von Immobilien und der Vorsteuerabzug Dagmar Stock Kauf oder Miete von Immobilien und Vorsteuerabzug Dagmar Stock Dipl. Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin hegmann metter Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von sog. Sozialkaufhäusern

Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von sog. Sozialkaufhäusern Oberfinanzdirektion Niedersachsen Abteilung Steuer Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von sog. Sozialkaufhäusern Seite I. Sozialkaufhaus - was ist darunter zu verstehen?... 2 1. Definition... 2 2. Betreiber...

Mehr

Besteuerung von Sportvereinen

Besteuerung von Sportvereinen Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für

Mehr

Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft

Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft Arne Leifels Forschungszentrum Generationenverträge Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Dresden, 13. September 2013 2 1 Steuerbegünstigte

Mehr

Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen

Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen

Mehr

Argumentationshilfe zur Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes bei Integrationsbetrieben und Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Argumentationshilfe zur Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes bei Integrationsbetrieben und Werkstätten für Menschen mit Behinderung Argumentationshilfe zur Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes bei Integrationsbetrieben und Werkstätten für Menschen mit Behinderung 1. Ausgangssituation Die Inanspruchnahme des reduzierten Umsatzsteuersatzes

Mehr

Das Finanzamt, der ermäßigte Umsatzsteuersatz und der Vorsteuerabzug

Das Finanzamt, der ermäßigte Umsatzsteuersatz und der Vorsteuerabzug Das Finanzamt, der ermäßigte Umsatzsteuersatz und der Vorsteuerabzug 13. März 2015 Dagmar Stock hegmann metter Wirtschaftsprüfer Steuerberater hegmann metter Partnerschaft mbb Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 215 SGB IX Begriff und Personenkreis

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 215 SGB IX Begriff und Personenkreis Fachliche Weisungen Reha/SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 215 SGB IX Begriff und Personenkreis Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des

Mehr

Bundesteilhabegesetz Steuerrechtliche Implikationen

Bundesteilhabegesetz Steuerrechtliche Implikationen Roland Krock, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Bundesteilhabegesetz Steuerrechtliche Implikationen Fachtagung Dienstleistungsmanagement Mosbach 2. 4. November 2016 Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln

Mehr

Gemeinnützigkeitsrecht. Folie Nr. 1

Gemeinnützigkeitsrecht. Folie Nr. 1 Gemeinnützigkeitsrecht Folie Nr. 1 Gemeinnützige Rechtsformen gemeinnützige Rechtsformen Stiftung ggmbh Verein nicht rechtsfähig rechtsfähig e.v. nicht rechtsfähig Folie Nr. 2 Außersteuerliche Charakteristika

Mehr

Besteuerung von Integrationsprojekten

Besteuerung von Integrationsprojekten Unternehmen tun Gutes inklusiv arbeiten! LWL-Integrationsmesse 2012 in Münster Besteuerung von Integrationsprojekten Referenten Dr. Ingo Nordmeyer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Gemeinnützigkeit bei wirtschaftlichen Vereinen Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Gemeinnützigkeit bei wirtschaftlichen Vereinen Deutscher Bundestag WD /17 Gemeinnützigkeit bei wirtschaftlichen Vereinen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Gemeinnützigkeit bei wirtschaftlichen Vereinen Aktenzeichen: WD 4-3000 047/17 Abschluss der Arbeit: 15. Mai 2017 Fachbereich:

Mehr

1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017

1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017 ARBEITSGEMEINSCHAFT BERNIG / FIETKAU Inhaltsverzeichnis 1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017 2. Aktuelles aus der Sozialversicherung zum Jahreswechsel

Mehr

Das Steueränderungsgesetz 2007 und die Folgen für die Werkstätten

Das Steueränderungsgesetz 2007 und die Folgen für die Werkstätten Werkstätten:Messe 2007 Das Steueränderungsgesetz 2007 und die Folgen für die Werkstätten Entwurf des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Nürnberg, 22. Februar 2007 Werkstätten:Messe

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung

Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Gliederung Dauerbrenner: ermäßigter Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG bei staatlichen Hochschulen? Ort der sonstigen Leistung Auftragsforschung

Mehr

Besteuerung der Werkstattläden und Integrationsprojekte. Werkstätten:Messe 2006 Nürnberg, 24. Februar 2006

Besteuerung der Werkstattläden und Integrationsprojekte. Werkstätten:Messe 2006 Nürnberg, 24. Februar 2006 Besteuerung der Werkstattläden und Integrationsprojekte Werkstätten:Messe 2006 Nürnberg, 24. Februar 2006 Besteuerung der Werkstattläden und Integrationsprojekte Referentin CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Mehr

Förderung neuer Arbeitsplätze in Integrationsprojekten

Förderung neuer Arbeitsplätze in Integrationsprojekten Förderung neuer Arbeitsplätze in Integrationsprojekten Michael Schneider Verbändegespräch am 20.8.09 Grundsätze für Integrationsprojekte Integrationsprojekte sind Wirtschaftsunternehmen, die am Markt agieren

Mehr

Willkommen zur Themeninsel V. SGB IX Integrationsprojekte in der Region Hannover

Willkommen zur Themeninsel V. SGB IX Integrationsprojekte in der Region Hannover Willkommen zur Themeninsel V SGB IX Integrationsprojekte Referenten: Renate Conrad, Beauftragte der Region Hannover für Menschen mit Behinderungen Ute Wrede, GF des Cafès Anna Blume am Stöckener Friedhof

Mehr

Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung. Folie Nr. 1

Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung. Folie Nr. 1 Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Abgrenzung der (steuerrelevanten) Auftragsforschung Folie Nr. 2 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung

Mehr

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

Mehr

7.1.3 Steuerliche Behandlung des Sponsorings beim steuerbegünstigten Verein

7.1.3 Steuerliche Behandlung des Sponsorings beim steuerbegünstigten Verein willig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Vereins als Empfänger sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen

Mehr

Aktuelles zur Besteuerung der Hilfen für Menschen mit Behinderung

Aktuelles zur Besteuerung der Hilfen für Menschen mit Behinderung Aktuelles zur Besteuerung der Hilfen für Menschen mit Behinderung BeB Fachtagung Dienstleistungsmanagement Bielefeld, 6. Oktober 2015 StB Alexander Wackerbeck Ihr Ansprechpartner: StB Alexander Wackerbeck

Mehr

Gründung einer Tochtergesellschaft und umsatzsteuerliche Organschaft. Dagmar Stock

Gründung einer Tochtergesellschaft und umsatzsteuerliche Organschaft. Dagmar Stock Gründung einer Tochtergesellschaft und umsatzsteuerliche Organschaft Dagmar Stock Gründung einer Tochtergesellschaft und umsatzsteuerliche Organschaft Dagmar Stock Dipl. Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin

Mehr

Sigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, Aulendorf

Sigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, Aulendorf Sigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, 88326 Aulendorf Tel: 07525 9203 0 E-Mail: info@vogler-baier.de www.vogler-baier.de Voraussetzungen:

Mehr

60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit

60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit 60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit Dieser Dreijahresrhythmus gilt aber nur für Vereine, die sich wirklich nur auf die gemeinnützigen Tätigkeiten beschränken. Tun sie das nicht und entfalten sie

Mehr

Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen

Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung

Mehr

Satzung der Stiftung Karl Mustermann

Satzung der Stiftung Karl Mustermann Präambel Mit dem Treuhandvertrag vom.. werden Karl Mustermann und die Bürgerstiftung Norden die unselbständige Stiftung errichten. Stiftung Karl Mustermann Die Stiftung wird den Namen Stiftung Karl Mustermann

Mehr

LESEPROBE. Vereinsbesteuerung PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Prof. Jürgen Werner

LESEPROBE. Vereinsbesteuerung PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Prof. Jürgen Werner PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 8. aktualisierte und erweiterte Auflage 2015 Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater

Mehr

Informationsveranstaltung

Informationsveranstaltung Informationsveranstaltung Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht Jana Seifert Steuerberaterin Rechnungslegung von Stiftungen Christoph Maaß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Frankfurt am Main, den

Mehr

Fachtag Das BTHG in Bayern. Workshop Teilhabe am Arbeitsleben

Fachtag Das BTHG in Bayern. Workshop Teilhabe am Arbeitsleben Fachtag Das BTHG in Bayern Workshop Teilhabe am Arbeitsleben 19. September 2017 Herbert Borucker, Referat Behindertenhilfe Andere Leistungsanbieter 60 SGB IX (Art. 1, Teil 1, Kapitel 10 BTHG) tritt zum

Mehr

Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung?

Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung? UMSATZSTEUER Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung? von RAin/StBin, Martina Weisheit, Frankfurt a.m. Eine aktuelle Entscheidung des BFH über steuerbare Leistungen eines

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Die Besteuerung von Sportvereinen 1 A) Allgemeines 1 B) Vereinsformen 2 I. Rechtsfähiger Verein 3 II. Nichtrechtsfähiger Verein 3 III. Regionale Untergliederungen 4 IV.

Mehr

Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung

Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung Stiftungssatzung für die rechtlich unselbständige Stiftung Armenfonds der Stadt Aachen vom 01.01.2015 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereine und Umsatzsteuer

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereine und Umsatzsteuer Vereine und Umsatzsteuer Überblick 1. Verein als Unternehmer 2. Kleinunternehmer 3. Steuerbefreiungen 4. Vorsteuerabzug 5. Sonstiges 4 Bereiche der Vereinstätigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung

Mehr

Stiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN

Stiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN Stiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN Präambel: Anlässlich der 1200-Jahr-Feier der seinerzeit selbstständigen Gemeinde Ailingen wurde die Aktion Gemeinsinn Ailingen ins Leben gerufen. Viele Bürger

Mehr

Umsetzung des AEAO 2016 im. Martinshof Rothenburg Diakoniewerk

Umsetzung des AEAO 2016 im. Martinshof Rothenburg Diakoniewerk Umsetzung des AEAO 2016 im Martinshof Rothenburg Diakoniewerk Martinshof Rothenburg Diakoniewerk Kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts Mühlgasse 10 02929 Rothenburg Tel. (035891) 38 0 www.martinshof-diakoniewerk.de

Mehr

Nonprofit Journalismus. Wie kann gemeinnütziger Journalismus gelingen?

Nonprofit Journalismus. Wie kann gemeinnütziger Journalismus gelingen? Nonprofit Journalismus Wie kann gemeinnütziger Journalismus gelingen? USA: Investigative News Network »To achieve the non profit status, journalistic projects must establish themselves as a public charity

Mehr

Mustersatzung (gemeinnütziger Verein)

Mustersatzung (gemeinnütziger Verein) Mustersatzung (gemeinnütziger Verein) 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V. 3. Der Sitz des Vereins ist 2 Zweck

Mehr

Der Weg in die GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Weg in die GEMEINNÜTZIGKEIT Der Weg in die GEMEINNÜTZIGKEIT Gliederung Der Weg in die Gemeinnützigkeit I Was ist bei der Satzung zu beachten? Der Weg in die Gemeinnützigkeit II 26.11.2013 Badischer Sportbund Freiburg e.v. 2 Der Weg

Mehr

Beschäftigung von besonders betroffenen Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen

Beschäftigung von besonders betroffenen Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigung von besonders betroffenen Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen Unterstützte Beschäftigung Für Menschen mit Behinderungen mit besonderem Unterstützungsbedarf

Mehr

Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG)

Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG) Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG) Die Bundesregierung will das Ehrenamt weiter stärken und gemeinnützigen Organisationen ein höheres Maß an Rechts- und Planungssicherheit geben. Der am

Mehr

VEREINSBESTEUERUNG. Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun?

VEREINSBESTEUERUNG. Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun? VEREINSBESTEUERUNG 2010 Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun? Steuerliche Unterscheidungen im gemeinnützigen eingetragenen Verein Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher

Mehr

1. Rosbacher Vereinsforum

1. Rosbacher Vereinsforum UFFELN & OECHLER Rechtsanwalt - Diplom-Kauffrau (in Kooperation) 1. Rosbacher Vereinsforum Grundlagen des Vereins- und Vereinssteuerrechts 14. Mai 2012 1 Agenda 1. Buchhaltung eines gemeinnützigen Vereins

Mehr

"Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig."

Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. Steuern im Verein Aktuelle Themen 1. Vergütungen an Vorstandsmitglieder Vorstände von Vereinen sind grundsätzlich nach BGB unentgeltlich tätig. Dies ist durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz aufgrund einer

Mehr

Umsatzsteuer bei der Werkstatt Chance und Risiko

Umsatzsteuer bei der Werkstatt Chance und Risiko Umsatzsteuer bei der Werkstatt Chance und Risiko Vorstellung des Referenten Dipl.-Finanzwirt Wolfgang Kaiser Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Partner der Schüllermann und Partner AG Telefon: 06103 605-170

Mehr

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Mehr

Öffnung der WfbM für weitere Personengruppen, Kooperationen Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuer

Öffnung der WfbM für weitere Personengruppen, Kooperationen Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuer Öffnung der WfbM für weitere Personengruppen, Kooperationen Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuer 14. April 2016 Dagmar Stock hegmann metter Wirtschaftsprüfer Steuerberater hegmann metter Partnerschaft mbb

Mehr

Cleiss Lutz. Vermerk. I)atum: 17. Juli2017. Von: A. SACHVBRIIALT UND FRAGESTELLUNG. An: Betreff:

Cleiss Lutz. Vermerk. I)atum: 17. Juli2017. Von: A. SACHVBRIIALT UND FRAGESTELLUNG. An: Betreff: Vermerk I)atum: 17. Juli2017 An: Von: Betreff: Martin Bachhofer, Arbeitsgemeinschaft Jugendfreizeitstätten Baden-V/ürttemberg e.v. Dr. Johann Wagner, Dr. Hendrik Marchal Steuerliche Auswirkungen des Getränkeverkaufs

Mehr

Workshop A2: Kapitalanlagen in Immobilien eine sinnvolle Alternative?

Workshop A2: Kapitalanlagen in Immobilien eine sinnvolle Alternative? Workshop A2: Kapitalanlagen in Immobilien eine sinnvolle Alternative? Stiftungsforum Hamburg & der Norden `17 Hamburg, März 2017 Inhaltsübersicht Die Immobilie in der steuerlichen Sphäre 3 Die Immobilie

Mehr

Leistungstyp 25. Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen

Leistungstyp 25. Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen Leistungstyp 25 Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen Arbeits- und Betreuungsangebote für Erwachsene im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen Dieser Leistungstyp ist Bestandteil

Mehr

Miet- und steuerrechtliche Aspekte bei der Wohnraumbereitstellung durch freie Träger

Miet- und steuerrechtliche Aspekte bei der Wohnraumbereitstellung durch freie Träger Miet- und steuerrechtliche Aspekte bei der Wohnraumbereitstellung durch freie Träger Kongress der Evangelischen Obdachlosenhilfe Deutschland (EvO) 18. Oktober 2012 WP/StB Friedrich Lutz StB/RA Tilo Kurz

Mehr

Wirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen

Wirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen Merkblatt Wirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen Stand: Juli 2012 Ansprechpartner: Kathleen Spranger (0371) 6900-1122 (0371) 6900-191122 sprangerk@chemnitz.ihk.de Karla Bauer (03741)

Mehr

AKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT

AKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT AKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT Flüchtlingshilfe 29.06.2016 www.ruschel-collegen.de 2 Flüchtlingshilfe Die wichtigsten Erleichterungsregelungen (01.08.2015

Mehr

E R Z I E H U N G BILDUNG &

E R Z I E H U N G BILDUNG & Chance oder Risiko? E R Z I E H U N G BILDUNG & Ganztagsschule und Steuerpflicht Referent: Horst Lienig Steuerberater Herausforderung für Vereine Längere Bindung der Kinder am Nachmittag Keine Motivation

Mehr

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger Wissenschaft und Praxis der Krankenhausökonomie Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger Leitfaden für das Krankenhausmanagement 6. Auflage Ralf Klaßmann Dipl.-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer

Mehr

Z u w e n d u n g s a n t r a g

Z u w e n d u n g s a n t r a g Kultur- und Sozialstiftung der Provinzial Rheinland Versicherungen Provinzialplatz 1 40591 Düsseldorf Z u w e n d u n g s a n t r a g auf Fördermittel der Kultur- und Sozialstiftung der Provinzial Rheinland

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten

Bayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten Bayerisches Landesamt für Steuern Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Stand: Oktober 2018 Inhaltsverzeichnis 1.... Umsatzsteuerbefreiungen...3

Mehr

Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? VKIB Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben

Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? VKIB Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? VKIB Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 2 Inhaltsverzeichnis 01 Andere Leistungsanbieter

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

Klaus Rauch/Martin Eichhorst. Steuern in der Sozialwirtschaft. - Steuern und Gemeinnützigkeit. 2. Auflage

Klaus Rauch/Martin Eichhorst. Steuern in der Sozialwirtschaft. - Steuern und Gemeinnützigkeit. 2. Auflage Klaus Rauch/Martin Eichhorst Steuern in der Sozialwirtschaft - Steuern und Gemeinnützigkeit 2. Auflage B 371626 Seite I. GRUNDLAGEN DES STEUERRECHTS 12 1. BEGRIFFSABGRENZUNGEN UND -BESTIMMUNGEN 12 2. EINTEILUNG

Mehr

Die Besteuerung von Vereinen. Die Besteuerung von Vereinen

Die Besteuerung von Vereinen. Die Besteuerung von Vereinen Die Besteuerung von Vereinen Inhaltsübersicht 1. Grundlagen 2. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung im Einzelnen 3. Tätigkeitsbereiche des Vereins und deren steuerliche Folgen 4. Risiko: Verlust der

Mehr

Neues für Vereine. Ludger van Holt. Steuerberater. Diplom Finanzwirt

Neues für Vereine. Ludger van Holt. Steuerberater. Diplom Finanzwirt Neues für Vereine Diplom Finanzwirt Ludger van Holt Steuerberater Gliederung Allgemeines zum Vereinssteuerrecht Gesetz zur weiteren Steigerung des bürgerlichen Engagements Buchführung Aufzeichungen der

Mehr

Satzung. (Stand: August 2011) der. Stiftung der Gemeinde Lemwerder. Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr. Stiftung der Gemeinde Lemwerder

Satzung. (Stand: August 2011) der. Stiftung der Gemeinde Lemwerder. Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr. Stiftung der Gemeinde Lemwerder Satzung (Stand: August 2011) der Stiftung der Gemeinde Lemwerder 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Gemeinde Lemwerder (2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige

Mehr

Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins

Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins Wie erstellt man eine Satzung für einen gemeinnützigen Verein? Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen. Er

Mehr

BDK LV Oberbayern. H. und W. Orendi Steuerberatung. Oktober 2008 Strategieberatung 1

BDK LV Oberbayern. H. und W. Orendi Steuerberatung. Oktober 2008 Strategieberatung 1 Oktober 2008 Strategieberatung 1 Gemeinnützigkeit Steuern Neuerungen Oktober 2008 Strategieberatung 2 Gliederung des Vortrags 1. Erläuterung der steuerlichen Gemeinnützigkeit. 1.1. Voraussetzungen 1.2.

Mehr

A U G U S T W I N H E L L E R R E C H T S A N W A LTSGE S E L L S C H A F T M B H V O L LT E X T S E RV I C E

A U G U S T W I N H E L L E R R E C H T S A N W A LTSGE S E L L S C H A F T M B H V O L LT E X T S E RV I C E A U G U S T 2 0 1 7 W I N H E L L E R R E C H T S A N W A LTSGE S E L L S C H A F T M B H V O L LT E X T S E RV I C E Keine ermäßigte Umsatzsteuer bei Integrations- Bistro FG Berlin-Brandenburg, Urteil

Mehr

BiAP. Betriebsintegrierte Arbeitsplätze

BiAP. Betriebsintegrierte Arbeitsplätze BiAP Betriebsintegrierte Arbeitsplätze Definition "betriebsintegrierter Arbeitsplatz" Betriebsintegrierte Beschäftigungsformen sind ausgelagerte befristete oder dauerhaft angelegte Arbeitsplätze, sowie

Mehr

Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen Bibliotheksfreundeskreis

Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen Bibliotheksfreundeskreis Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen Bibliotheksfreundeskreis Kanzlei Dr. Dimitrow Dr. Beate Dimitrow, Steuerberaterin Leipzig, 17. März 2010 Gliederung 1. Was ist ein Bibliotheksfreundeskreis?

Mehr

Non-Profit-Dialog September 2012

Non-Profit-Dialog September 2012 Non-Profit-Dialog September 2012 Herausforderung für gemeinnützige Stiftungen: Mittelverwendung vs. Kapitalerhaltung Seite 2 I. Zivilrechtliche Grundlagen II. Grundlagen der Besteuerung gemeinnütziger

Mehr

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen

Mehr

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND - Integrationsamt. Förderung von Integrationsprojekten

LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND - Integrationsamt. Förderung von Integrationsprojekten LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND - Integrationsamt Förderung von Integrationsprojekten Die Förderung von Integrationsprojekten ist ein spezielles Angebot, um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben

Mehr

Förderleitlinien der Landkreis Gifhorn Stiftung (2. geänderte Fassung vom )

Förderleitlinien der Landkreis Gifhorn Stiftung (2. geänderte Fassung vom ) Förderleitlinien der Landkreis Gifhorn Stiftung (2. geänderte Fassung vom 01.11.2011) 1. Allgemeine Grundsätze Die Landkreis Gifhorn Stiftung wurde 2005 als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten

Bayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten Bayerisches Landesamt für Steuern Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Stand: Juli 2018 Information zur umsatzsteuerrechtlichen

Mehr

Häufig gestellte Fragen und Antworten: Muss die Jahresabrechnung unterschrieben werden? Von wem?

Häufig gestellte Fragen und Antworten: Muss die Jahresabrechnung unterschrieben werden? Von wem? Häufig gestellte Fragen und Antworten: Thema: Die Jahresabrechnung für die Stiftungsbehörde Muss die Jahresabrechnung unterschrieben werden? Von wem? Müssen Beschlüsse vorgelegt werden? Muss die Jahresabrechnung

Mehr

Besteuerung von Krankenhäusern - Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer -

Besteuerung von Krankenhäusern - Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer - Besteuerung von Krankenhäusern - Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer - Verfasser: Michaela Folger Gerhard Himmelstoß Inhaltsübersicht Seite 1. Steuerpflicht der Personalgestellung 184 2. Voraussetzungen

Mehr

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S

Mehr

Trägerübergreifendes Persönliches Budget und Arbeit

Trägerübergreifendes Persönliches Budget und Arbeit Trägerübergreifendes Persönliches Budget und Arbeit Schulterblatt 36 20357 Hamburg Fon: 040 / 432 53 124 Fax: 040 / 432 53 125 E-Mail: info@bag-ub.de Internet: www.bag-ub.de Referentin: Berit Blesinger,

Mehr

Satzung der Stiftung Sparkasse Ulm

Satzung der Stiftung Sparkasse Ulm Satzung der Stiftung Sparkasse Ulm 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Sparkasse Ulm. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3)

Mehr

S A T Z U N G. Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

S A T Z U N G. Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung der Sparkasse Schwäbisch Hall-Crailsheim führt den Namen Sparkassenstiftung für den Landkreis Schwäbisch Hall - Stiftung der Sparkasse

Mehr

Steuerrecht für gemeinnützige Träger 4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger 4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. Grundsatz: Umsatzsteuer und Umsatzsteuerbefreiungen für soziale Leistungen sind gemeinschaftsrechtlich geprägt Umsatzsteuerbefreiungen für soziale Leistungen Gemeinschaftsrecht: Art. 132 134 MwStSystRL

Mehr

Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht

Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht Ein Praxisleitfaden von Jürgen E. Milatz Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Tom Kemcke Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Dr. Robert Schütz Rechtsanwalt

Mehr

Zur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben

Zur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben Zur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben Quelle: BMF-Schreiben v. 23.04.2010, zusammengestellt von Andreas Rockenbach, Steuerreferent im DFB, Frankfurt Abgabenordnung 29 31.07.1987 IV B

Mehr