Bundesteilhabegesetz Steuerrechtliche Implikationen

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1 Roland Krock, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Bundesteilhabegesetz Steuerrechtliche Implikationen Fachtagung Dienstleistungsmanagement Mosbach November 2016 Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg

2 Folie 2 Ihr Referent Roland Krock Diplom-Volkswirt, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Schwerpunkte der beruflichen Tätigkeit: Leiter des Kompetenz-Teams Behindertenhilfe der Solidaris Mitglied im Arbeitskreis Rechnungslegung und Prüfung von Werkstätten für behinderte Menschen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. Jahresabschlussprüfung und -erstellung bei Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen Betriebswirtschaftliche und steuerliche Gestaltungsberatung Beratung bei Umstrukturierungen, Kooperationen und Transaktionen

3 Folie 3 Solidaris - Unser Profil Spezialisierung auf den Gesundheits- und Sozialbereich Schwerpunkt Non-Profit-Organisationen Über Einzelmandate Umfangreiche Referenzenliste Darunter ca. 250 Krankenhäuser und 600 stationäre Pflegeeinrichtungen Darunter ca. 80 WfbM und zahlreiche Träger von Behinderteneinrichtungen (Marktanteil bei WfbM ca. 10 %)

4 Folie 4 Unsere Kernkompetenz Gemeinnützigkeitsrecht Facharbeit (u.a. Behindertenhilfe) Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) Krankenhausfachausschuss (Dr. Heinz-Joachim Koch) Arbeitskreis WfbM (Roland Krock) Fachaufsätze Referententätigkeit Näheres erfahren Sie auf unserer Homepage:

5 Folie 5 Unsere Themen heute Bundesteilhabegesetz Steuerrechtliche Implikationen Grundlagen des Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrechtes Geplante Änderungen durch das BTHG Steuerliche Einordnung ausgewählter Leistungsangebote

6 Folie 6 Unsere Themen heute Bundesteilhabegesetz Steuerrechtliche Implikationen Grundlagen des Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrechtes Geplante Änderungen durch das BTHG Steuerliche Einordnung ausgewählter Leistungsangebote

7 Folie 7 Vier-Sphären-Theorie Ideeller Bereich Vermögensverwaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

8 Folie 8 Vier-Sphären-Theorie Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge Spenden Zuschüsse Erbschaften

9 Folie 9 Vier-Sphären-Theorie Vermögensverwaltung 14 S. 3 AO: Eine Vermögensverwaltung liegt i. d. R. vor, wenn Vermögen genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Zinsen, Dividenden etc. (Erträge aus Geldanlagen) Mieteinnahmen aus Immobilien Pachteinnahmen

10 Folie 10 Vier-Sphären-Theorie Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( 14 AO) Selbständige, nachhaltige Tätigkeit Erzielung von Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile Tätigkeit geht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich

11 Folie 11 Vier-Sphären-Theorie Zweckbetrieb Steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetriebskatalog AO z. B. Altenheim Abgrenzungskriterien 65 AO Verwirklichung satzungsmäßiger, steuerbegünstigter Zwecke, nur durch Geschäftsbetrieb zu erreichen, Wettbewerbsklausel

12 Folie 12 Zweckbetriebe Welche Art von Zweckbetrieb liegt vor? Zunächst Spezialvorschriften 68 AO Einzelne Zweckbetriebe 67 AO Krankenhäuser 66 AO Wohlfahrtspflege 65 AO Auffangregelung

13 Folie 13 Zweckbetriebe Einzelne Zweckbetriebe 68 AO Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime ( 68 Nr. 1a AO) Mahlzeitendienste für Hilfsbedürftige ( 68 Nr. 1a AO) Kindergärten, Kinder-, Jugend und Studentenheime ( 68 Nr. 1b AO) Selbstversorgungseinrichtungen ( 68 Nr. 2 AO) Werkstätten für behinderte Menschen ( 68 Nr. 3a AO) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie ( 68 Nr. 3b AO) Integrationsprojekte ( 68 Nr. 3c AO) Einrichtungen der Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnformen ( 68 Nr. 5 AO).

14 Folie 14 Zweckbetriebe Krankenhäuser 67 AO Anwendungsbereich des KHEntgG oder der BPflV 40 % der Belegungstage/Berechnungstage entfallen auf Patienten, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden Krankenhaus, das nicht unter den Anwendungsbereich des KHEntgG/der BPflV fällt, wenn mindestens 40 % der Belegungstage/ Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Abs. 1 berechnet wird

15 Folie 15 Zweckbetriebe Wohlfahrtspflege ( 66 AO) Dient in besonderem Maße den in 53 AO genannten Personen Körperliche, geistige oder seelische Hilfsbedürftigkeit Wirtschaftliche Notlage Planmäßige zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen in besonderem Maße = 2/3 der Leistungen kommen Personenkreis nach 53 AO zugute

16 Folie 16 Zweckbetriebe Zweckbetrieb 65 AO (Auffangregelung) Verwirklichung satzungsmäßiger steuerbegünstigter Zwecke Zwecke sind nur durch diesen Geschäftsbetrieb zu erreichen Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb tritt nicht in größerem Umfang in Wettbewerb mit nicht begünstigten Betrieben ähnlicher Art (Wettbewerbsklausel)

17 Folie 17 Neu gefasste Nr. 2 des AEAO zu 66 Einrichtungen der Wohlfahrtspflege ( 66 AO) Quersubventionierung Beispiel Hausnotruf 66 AO Verlust EUR Gemeinnütziger Träger Amb. Pflegedienst 66 AO Gewinn EUR AH, Kindergärten, Essen auf Rädern, WfbM 68 AO Verlust EUR Verlustausgleich innerhalb der Zweckbetriebe i. S. d. 66 AO unschädlich.

18 Folie 18 Neu gefasste Nr. 2 des AEAO zu 66 Einrichtungen der Wohlfahrtspflege ( 66 AO) Quersubventionierung Beispiel Hausnotruf 66 AO Verlust EUR Gemeinnütziger Träger Amb. Pflegedienst 66 AO Gewinn EUR AH, Kindergärten, Essen auf Rädern, WfbM 68 AO Verlust EUR Gewinn eines Zweckbetriebs i. S. d. 66 AO darf keine Verluste anderer Zweckbetriebe i. S. d. 65, 67, 67a, 68 AO ausgleichen.

19 Folie 19 Umsatzsteuer Einteilung der Umsätze Umsätze Nicht steuerbare Umsätze Steuerbare Umsätze Steuerfreie Umsätze gemäß 4 UStG Steuerpflichtige Umsätze

20 Folie 20 Steuerbefreiungen 4 Nr. 12 UStG Vermietung und Verpachtung nicht befreit: kurzfristige Beherbergung Parkplatz Betriebsvorrichtungen

21 Folie 21 Steuerbefreiungen 4 Nr. 16 UStG Mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundene Leistungen, die von Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Sonstigen Einrichtungen, mit denen Verträge oder sonstige Vereinbarungen nach dem Sozialrecht getroffen wurden erbracht werden.

22 Folie 22 Steuerbefreiungen Begünstigte Leistungen Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege (SGB V) Stationäre und ambulante Pflege und Betreuung (SGB XI) Integrationsfachdienste (SGB IX) Werkstätten für behinderte Menschen (SGB IX) niedrigschwellige Betreuungsangebote (SGB XI) ambulante und stationäre Leistungen, die von den Sozialhilfeträgern anerkannt sind (SGB XII) interdisziplinäre Frühförderstellen Betreuungsvereine, Berufsbetreuer (BGB) sonstige Betreuungs- und Pflegeleistungen

23 Folie 23 Steuerbefreiungen Eng verbundene Umsätze Betreuung und Pflege stationär oder teilstationär aufgenommener hilfsbedürftiger Personen einschließlich der Lieferung der erforderlichen Medikamente oder Hilfsmittel Gestellung von Personal an andere Einrichtung dieser Art

24 Folie 24 Steuerbefreiungen Keine eng verbundenen Umsätze sind Entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Besucher Telefon- und Fernsehüberlassung Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen

25 Folie 25 Steuerbefreiungen 4 Nr. 18 UStG amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen Träger muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, Leistungen müssen unmittelbar erbracht werden, Entgelte müssen geringer als von gewerblichem Anbieter sein (Abstandsgebot).

26 Folie 26 Steuerbefreiungen 4 Nr. 21a) UStG unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen Ersatzschule oder Genehmigung der Landesbehörde

27 Folie 27 Steuersätze 12 UStG Regelsteuersatz: 19 % ( 12 Abs. 1 UStG) Ermäßigter Steuersatz: 7 % ( 12 Abs. 2 UStG) Nr. 1: die Lieferungen der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände Nr. 2: die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände Nr. 7: Eintrittskarten für Theater, Konzerte etc. Nr. 11: Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden

28 Folie 28 Steuersätze 12 UStG Ermäßigter Steuersatz: 7 % ( 12 Abs. 2 UStG) Nr. 8a: die Leistungen gemeinnütziger Körperschaften Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden. Gilt für Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebes nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden.

29 Folie 29 Vorsteuerabzug 15 UStG Voraussetzungen Leistungsempfänger ist Unternehmer Umsatz von einem anderen Unternehmer Gesondert in Rechnung gestellte Steuer Rechnung nach 14, 14a UStG Vorsteuerausschluss ( 15 Abs. 2 und 3 UStG) Vorsteueraufteilung ( 15 Abs. 4 UStG)

30 Folie 30 Gesamtüberblick Ideeller Bereich Vermögensverwaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetrieb AO Steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb Keine Ertragsteuer Ertragsteuer Umsatzsteuerfreiheit prüfen, sonst Umsatzsteuerpflicht 7 % oder 19 % Spenden Förderung Zuschüsse Erbschaften Vermietung und Verpachtung Kapitalanlagen Beteiligungen Altenheim Krankenhaus WfbM Sozialstationen Personalgestellung Geschäftsbesorgung Dienstleistungen für Dritte Mitgliedsbeiträge

31 Folie 31 Unsere Themen heute Bundesteilhabegesetz Steuerrechtliche Implikationen Grundlagen des Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrechtes Geplante Änderungen durch das BTHG Steuerliche Einordnung ausgewählter Leistungsangebote

32 Folie 32 Bundesteilhabegesetz Die notwendige Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderung wird nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet sein. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich künftig auf die reinen Fachleistungen. Die Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen sollen wie bei Menschen ohne Behinderungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht werden. Trennung der Eingliederungshilfe von der Grundsicherung

33 Folie 33 Vergleich ausgewählter Vorschriften Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben SGB IX SGB IX -E Änderungen Leistungen an Arbeitgeber Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation Rechtsstellung der Teilnehmenden

34 Folie 34 Vergleich ausgewählter Vorschriften Teilhabe am Arbeitsleben SGB IX SGB IX -E Änderungen Dauer von Leistungen Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit Unterstützte Beschäftigung 38a Leistungen in WfbM Leistungen im EV/BBB

35 Folie 35 Vergleich ausgewählter Vorschriften SGB IX Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen im Arbeitsbereich Zuständigkeit für Leistungen SGB IX -E Änderungen Vorrang der Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb sowie unterstützter Beschäftigung. Einführung der Regelaltersgrenze Zuständigkeiten gelten auch für andere Leistungsanbieter. Kostenträger sind im Arbeitsbereich die Träger der Eingliederungshilfe (früher: Sozialhilfe).

36 Folie 36 Vergleich ausgewählter Vorschriften Teilhabe am Arbeitsleben Arbeitsförderungsgeld Andere Leistungsanbieter SGB IX SGB IX -E Änderungen Betrifft EV/BBB und Arbeitsbereich. Es gelten die Vorschriften für WfbM mit Ausnahmen: keine förmliche Anerkennung; keine Mindestplatzanzahl; Möglichkeit der Leistungsbeschränkung; keine Aufnahmeverpflichtung.

37 Folie 37 Vergleich ausgewählter Vorschriften Teilhabe am Arbeitsleben SGB IX SGB IX -E Änderungen Budget für Arbeit - 61 Arbeitgeber außerhalb einer WfbM erhält einen Lohnkostenzuschuss Wahlrecht des Menschen mit Behinderung - 62 Recht zur Wahl des Leistungsanbieters im EV/BBB und Arbeitsbereich

38 Folie 38 Unsere Themen heute Bundesteilhabegesetz Steuerrechtliche Implikationen Grundlagen des Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrechtes Geplante Änderungen durch das BTHG Steuerliche Einordnung ausgewählter Leistungsangebote

39 Folie 39 a) Wohnen Wohnheim für behinderte Menschen (Pflegeheim) 68 Nr. 1.a) AO: Zweckbetrieb, wenn es in besonderem Maß (mindestens 2/3) den in 53 genannten Personen dient. Weiter führend AEAO: Wegen des Begriffs Pflegeheim Hinweis auf HeimG Definition Pflegeheim ( 1 HeimG): 4 Nr. 16 UStG: umsatzsteuerfrei Überlassung von Wohnraum sowie Betreuung und Verpflegung behinderter Volljähriger. Leistungen müssen vertraglich fixiert sein, unterschiedliche Anbieter (auch bisher) möglich.

40 Folie 40 Pflegeheim Verpflegung (Anbieter B) Wohnraum (Anbieter A) Betreuung (Anbieter C) Bewohner Bewohner ist vertraglich zur Abnahme der Leistungen von Anbieter A, B und C verpflichtet.

41 Folie 41 a) Wohnen Mögliche Änderung durch das BTHG: Durch Ausweitung des Wahlrechtes ist der Bewohner zukünftig nicht an die vorgegebenen Leistungsanbieter gebunden. Durch die Trennung der Eingliederungshilfe von der Grundsicherung werden zukünftig Betreuungsleistungen vom Träger der Eingliederungshilfe übernommen.

42 Folie 42 a) Wohnen Ergebnis: a) Sofern Leistungsbeziehungen gleich bleiben (klassisches Wohnheim) ergeben sich im Ergebnis keine Änderungen. b) Ansonsten entfällt die Einordnung in einen Zweckbetrieb nach 68 Nr. 1.a) AO. (steuerlich) getrennte Beurteilung der Leistungen

43 Folie 43 Wohnheim Zweckbetrieb 68 AO Vermietung Vermögensverwaltung Verpflegung Zweckbetrieb ( 68, 66 AO) oder stpfl. wgb Betreuung Zweckbetrieb 66 AO

44 Folie 44 a) Wohnen Vermietung Vermögensverwaltung Sphärenwechsel u. U. problematisch Mittelverwendung: keine der zeitnahen Verwendungspflicht unterliegenden Mittel einsetzbar Risiko der Mittelfehlverwendung 1/3 der künftigen Überschüsse unterliegen nicht der zeitnahen Verwendungspflicht Wohnraumvermietung i.d.r. umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 12 UStG

45 Folie 45 Beispiel zur Mittelfehlverwendung Sachverhalt: Ein gemeinnütziger Verein hat im Jahr 2006 ein Gebäude errichtet, das als Wohnheim für behinderte Menschen dient (HK 400 TEUR). Die Finanzierung des Gebäudes erfolgte aus zeitnah zu verwendenden Mitteln. Aufgrund der geänderten Leistungsbeziehungen entfällt ab 2017 der Charakter eines Wohnheims. Die Vermietung erfolgt ab 2017 im Rahmen der Vermögensverwaltung.

46 Folie 46 Beispiel zur Mittelfehlverwendung Lösung: Vermögensgegenstände im Bereich der Vermögensverwaltung dürfen nicht aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert werden. Am ist eine Umfinanzierung im Hinblick auf die Mittelverwendung erforderlich. Den zeitnah zu verwendenden Mitteln ist ein entsprechender Gegenwert in Höhe des Restbuchwertes des Gebäudes (300 TEUR) zuzuführen. Ggf. entsteht hierdurch ein Verwendungsrückstand. Die Mittel sind (erneut) für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

47 Folie 47 a) Wohnen Verpflegung Zweckbetrieb Essen auf Rädern ( 68 Nr. 1.a) AO) 2/3 Hilfsbedürftige Wohlfahrtspflege ( 66 AO) 2/3 Hilfsbedürftige Umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 18 UStG oder 7 % Umsatzsteuer Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Gewinnermittlung, E-Bilanz (wenn Einnahmen insgesamt > 35 TEUR) Körperschaft- und Gewerbesteuer 19 % Umsatzsteuer

48 Folie 48 a) Wohnen Betreuung Zweckbetrieb nach 66 AO Nachweisführung 2/3 Hilfsbedürftige nach 53 AO i.d.r. umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG

49 Folie 49 b) Kindergarten (integrative) Kindergärten 68 Nr. 1.b) AO: Zweckbetrieb, wenn Betriebserlaubnis vorliegt. AEAO: keine weiteren Voraussetzungen, 2/3-Grenze nicht einschlägig Umsatzsteuerfrei nach Nrn. 23, 25 UStG BTHG: Im Ergebnis keine Änderung

50 Folie 50 c) Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) WfbM 68 Nr. 3.a) AO: Zweckbetrieb, wenn Personen beschäftigt werden, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Weitere Voraussetzung gemäß AEAO: Verweis auf 136 SGB IX, WfbM bedürfen der förmlichen Anerkennung 136 SGB IX: Die WfbM verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Liste der anerkannten WfbM (Rehadat).

51 Folie 51 c) Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) WfbM Umsatzsteuer: Betreuungsleistungen: steuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG Produktions- und Dienstleistungen: 7 % Umsatzsteuer Besonderheit Vorsteueraufteilung

52 Folie 52 c) WfbM Mögliche Änderungen durch das BTHG: Wechsel des Kostenträgers (Eingliederungshilfe statt Sozialhilfe) Leistungsbeschreibung bleibt unverändert Keine Änderung in der Einschätzung (Zweckbetrieb 68) Zulassung anderer Leistungsanbieter

53 Folie 53 Anforderungen an andere Leistungsanbieter (LA) 60 SGB IX E Angebote für Teilnehmer im BBB und AB können auch bei anderen Leistungsanbietern (LA) in Anspruch genommen werden. Vorgaben für andere LA LA müssen nicht förmlich anerkannt werden Keine Mindestplatzzahl, keine Vorgaben zur räumlichen und sächlichen Ausstattung Möglichkeit der Beschränkung auf BBB, AB oder Teile davon Keine Aufnahmeverpflichtung durch andere LA Arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis Zahlung eines Arbeitsentgeltes aus dem Arbeitsergebnis

54 Folie 54 c) WfbM Mögliche Änderungen durch das BTHG: Zulassung anderer Leistungsanbieter, die nur Teilleistungen einer WfbM erbringen Förmliche Anerkennung als WfbM nicht möglich (vgl. Katalog 136 SGB IX). Kein Zweckbetrieb nach 68 Nr. 3.a) AO Gesonderte Beurteilung erforderlich (nächste Folie)

55 Folie 55 c) WfbM Andere Leistungsanbieter (ohne förmliche Anerkennung) separater BBB Gemeinnütziger LA: Gewerblicher LA: Zweckbetrieb nach 66 AO Umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG Ertragsteuerpflichtig Umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG

56 Folie 56 c) WfbM Andere Leistungsanbieter (ohne förmliche Anerkennung) separater Arbeitsbereich Gemeinnütziger LA: Zweckbetrieb nach 66 AO Kein Gewinnausgleich mit Zweckbetrieben nach 65, 67 und 68 AO (!!!) Betreuungsleistungen umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG Produktions- und Dienstleistungen: 7 % USt (ggf. 19 % bei zusätzlichen Einnahmen i.s.d. 12 Abs. 2 Nr. 8a) UStG)

57 Folie Abs. 2 Nr. 8a) UStG BMF-Schreiben Von Zweckbetrieben ausgeführte Leistungen, mit deren Ausführung selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden, unterliegen nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Zweckbetrieb insgesamt nicht in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Zulässig sind lediglich Hilfsumsätze Finanzierung zu mehr als 50 % aus Umsätzen ist schädlich

58 Folie 58 c) WfbM Andere Leistungsanbieter (ohne förmliche Anerkennung) separater Arbeitsbereich Gewerblicher LA Betreuungsleistungen: ggf. steuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG Produktions- und Dienstleistungen: 19 % Umsatzsteuer

59 Folie 59 c) WfbM Mögliche Folgeänderung bei WfbM: Sämtliche Beschäftigte wählen für BBB einen anderen Leistungsanbieter, WfbM erbringt ausschließlich Leistungen im Arbeitsbereich Solange die Institution WfbM als Ganzes bestehen und anerkannt bleibt: Zweckbetrieb nach 68 AO bleibt bestehen, ansonsten Wechsel in 66 AO (Problem der unzulässigen Quersubventionierung) Produktions- und Dienstleistungen ggf. 19 % bei zusätzlichen Einnahmen i.s.d. 12 Abs. 2 Nr. 8a) UStG

60 Folie 60 d) Beschäftigungs- und Arbeitstherapie Beschäftigungs- und Arbeitstherapie 68 Nr. 3.b) AO: Zweckbetrieb, aufgrund ärztlicher Indikation AEAO: Nachweis aufgrund der Vereinbarungen über Art und Umfang der Heilbehandlung und Rehabilitation zwischen dem Träger der Einrichtung und den Leistungsträgern. i.d.r. umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG BTHG: Keine Änderung

61 Folie 61 e) Integrationsbetriebe Integrationsbetriebe 68 Nr. 3.c) AO: Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen sind. AEAO: Nachweis des Integrationsamtes (Leistungsbescheid), Berechnung der Beschäftigungsquote nach 75 SGB IX 7 % Umsatzsteuer BTHG: Keine Änderung

62 Folie 62 f) Ambulante Betreuung Fachleistungsstunden, Frühförderung 66 AO: Zweckbetrieb AEAO: keine weiteren Anforderungen Umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG BTHG: Keine Änderung

63 Folie 63 g) Sonderschulen Schulen 66 AO: Zweckbetrieb AEAO: Anerkennung als Ersatzschule Umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 21a) UStG BTHG: Keine Änderung

64 Folie 64 h) Ausbildungsbetriebe Heilerziehungspflegeschule 65 AO: Zweckbetrieb Weitere Voraussetzungen: Satzungszweck und Einhaltung der Wettbewerbsklausel Umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 22a) UStG BTHG: Keine Änderung

65 Folie 65 Zusammenfassung Wohnheime für behinderte Menschen Durch Ausübung der Wahlrechtes nach 62 SGB IX-E durch die Bewohner kann sich der Charakter des Wohnheimes ändern. Wenn das Wohnheim nicht mehr unter das HeimG fällt, müssen die Leistungen getrennt beurteilt werden. Risiko der Mittelfehlverwendung bei Sphärenwechsel vom Zweckbetrieb zur Vermögensverwaltung Einordnung der Verpflegungsleistungen

66 Folie 66 Zusammenfassung Werkstätten für behinderte Menschen Andere Leistungsanbieter werden für Teilleistungen zugelassen. Die Teilleistungen sind i.d.r. Zweckbetriebe nach 66 AO. Ein separater Arbeitsbereich kann u.u. als zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienend angesehen werden, mit der Folge des Wegfalls des Umsatzsteuerprivilegs des ermäßigten Steuersatzes.

67 Folie 67 Zusammenfassung Zweckbetriebe 66 AO Stationärer Mittagstisch im Wohnheim Separater BBB Separater Arbeitsbereich Ambulante Betreuung/ Pflege Sonderschule Gewinn-/Verlustausgleich nicht möglich Zweckbetriebe 65, 68 AO Pflegeheim Betreuung im Wohnheim Essen auf Rädern Kindergarten WfbM Beschäftigungs- und Arbeitstherapie Integrationsbetrieb Heilerziehungspflegeschule Krankenhaus

68 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl.-Volkswirt Roland Krock, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Solidaris Revisions-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Tel. 0761/

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