Bundesteilhabegesetz Steuerrechtliche Implikationen
|
|
- Hede Frei
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Roland Krock, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Bundesteilhabegesetz Steuerrechtliche Implikationen Fachtagung Dienstleistungsmanagement Mosbach November 2016 Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg
2 Folie 2 Ihr Referent Roland Krock Diplom-Volkswirt, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Schwerpunkte der beruflichen Tätigkeit: Leiter des Kompetenz-Teams Behindertenhilfe der Solidaris Mitglied im Arbeitskreis Rechnungslegung und Prüfung von Werkstätten für behinderte Menschen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. Jahresabschlussprüfung und -erstellung bei Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen Betriebswirtschaftliche und steuerliche Gestaltungsberatung Beratung bei Umstrukturierungen, Kooperationen und Transaktionen
3 Folie 3 Solidaris - Unser Profil Spezialisierung auf den Gesundheits- und Sozialbereich Schwerpunkt Non-Profit-Organisationen Über Einzelmandate Umfangreiche Referenzenliste Darunter ca. 250 Krankenhäuser und 600 stationäre Pflegeeinrichtungen Darunter ca. 80 WfbM und zahlreiche Träger von Behinderteneinrichtungen (Marktanteil bei WfbM ca. 10 %)
4 Folie 4 Unsere Kernkompetenz Gemeinnützigkeitsrecht Facharbeit (u.a. Behindertenhilfe) Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) Krankenhausfachausschuss (Dr. Heinz-Joachim Koch) Arbeitskreis WfbM (Roland Krock) Fachaufsätze Referententätigkeit Näheres erfahren Sie auf unserer Homepage:
5 Folie 5 Unsere Themen heute Bundesteilhabegesetz Steuerrechtliche Implikationen Grundlagen des Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrechtes Geplante Änderungen durch das BTHG Steuerliche Einordnung ausgewählter Leistungsangebote
6 Folie 6 Unsere Themen heute Bundesteilhabegesetz Steuerrechtliche Implikationen Grundlagen des Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrechtes Geplante Änderungen durch das BTHG Steuerliche Einordnung ausgewählter Leistungsangebote
7 Folie 7 Vier-Sphären-Theorie Ideeller Bereich Vermögensverwaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
8 Folie 8 Vier-Sphären-Theorie Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge Spenden Zuschüsse Erbschaften
9 Folie 9 Vier-Sphären-Theorie Vermögensverwaltung 14 S. 3 AO: Eine Vermögensverwaltung liegt i. d. R. vor, wenn Vermögen genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Zinsen, Dividenden etc. (Erträge aus Geldanlagen) Mieteinnahmen aus Immobilien Pachteinnahmen
10 Folie 10 Vier-Sphären-Theorie Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( 14 AO) Selbständige, nachhaltige Tätigkeit Erzielung von Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile Tätigkeit geht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich
11 Folie 11 Vier-Sphären-Theorie Zweckbetrieb Steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetriebskatalog AO z. B. Altenheim Abgrenzungskriterien 65 AO Verwirklichung satzungsmäßiger, steuerbegünstigter Zwecke, nur durch Geschäftsbetrieb zu erreichen, Wettbewerbsklausel
12 Folie 12 Zweckbetriebe Welche Art von Zweckbetrieb liegt vor? Zunächst Spezialvorschriften 68 AO Einzelne Zweckbetriebe 67 AO Krankenhäuser 66 AO Wohlfahrtspflege 65 AO Auffangregelung
13 Folie 13 Zweckbetriebe Einzelne Zweckbetriebe 68 AO Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime ( 68 Nr. 1a AO) Mahlzeitendienste für Hilfsbedürftige ( 68 Nr. 1a AO) Kindergärten, Kinder-, Jugend und Studentenheime ( 68 Nr. 1b AO) Selbstversorgungseinrichtungen ( 68 Nr. 2 AO) Werkstätten für behinderte Menschen ( 68 Nr. 3a AO) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie ( 68 Nr. 3b AO) Integrationsprojekte ( 68 Nr. 3c AO) Einrichtungen der Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnformen ( 68 Nr. 5 AO).
14 Folie 14 Zweckbetriebe Krankenhäuser 67 AO Anwendungsbereich des KHEntgG oder der BPflV 40 % der Belegungstage/Berechnungstage entfallen auf Patienten, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden Krankenhaus, das nicht unter den Anwendungsbereich des KHEntgG/der BPflV fällt, wenn mindestens 40 % der Belegungstage/ Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Abs. 1 berechnet wird
15 Folie 15 Zweckbetriebe Wohlfahrtspflege ( 66 AO) Dient in besonderem Maße den in 53 AO genannten Personen Körperliche, geistige oder seelische Hilfsbedürftigkeit Wirtschaftliche Notlage Planmäßige zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen in besonderem Maße = 2/3 der Leistungen kommen Personenkreis nach 53 AO zugute
16 Folie 16 Zweckbetriebe Zweckbetrieb 65 AO (Auffangregelung) Verwirklichung satzungsmäßiger steuerbegünstigter Zwecke Zwecke sind nur durch diesen Geschäftsbetrieb zu erreichen Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb tritt nicht in größerem Umfang in Wettbewerb mit nicht begünstigten Betrieben ähnlicher Art (Wettbewerbsklausel)
17 Folie 17 Neu gefasste Nr. 2 des AEAO zu 66 Einrichtungen der Wohlfahrtspflege ( 66 AO) Quersubventionierung Beispiel Hausnotruf 66 AO Verlust EUR Gemeinnütziger Träger Amb. Pflegedienst 66 AO Gewinn EUR AH, Kindergärten, Essen auf Rädern, WfbM 68 AO Verlust EUR Verlustausgleich innerhalb der Zweckbetriebe i. S. d. 66 AO unschädlich.
18 Folie 18 Neu gefasste Nr. 2 des AEAO zu 66 Einrichtungen der Wohlfahrtspflege ( 66 AO) Quersubventionierung Beispiel Hausnotruf 66 AO Verlust EUR Gemeinnütziger Träger Amb. Pflegedienst 66 AO Gewinn EUR AH, Kindergärten, Essen auf Rädern, WfbM 68 AO Verlust EUR Gewinn eines Zweckbetriebs i. S. d. 66 AO darf keine Verluste anderer Zweckbetriebe i. S. d. 65, 67, 67a, 68 AO ausgleichen.
19 Folie 19 Umsatzsteuer Einteilung der Umsätze Umsätze Nicht steuerbare Umsätze Steuerbare Umsätze Steuerfreie Umsätze gemäß 4 UStG Steuerpflichtige Umsätze
20 Folie 20 Steuerbefreiungen 4 Nr. 12 UStG Vermietung und Verpachtung nicht befreit: kurzfristige Beherbergung Parkplatz Betriebsvorrichtungen
21 Folie 21 Steuerbefreiungen 4 Nr. 16 UStG Mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundene Leistungen, die von Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Sonstigen Einrichtungen, mit denen Verträge oder sonstige Vereinbarungen nach dem Sozialrecht getroffen wurden erbracht werden.
22 Folie 22 Steuerbefreiungen Begünstigte Leistungen Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege (SGB V) Stationäre und ambulante Pflege und Betreuung (SGB XI) Integrationsfachdienste (SGB IX) Werkstätten für behinderte Menschen (SGB IX) niedrigschwellige Betreuungsangebote (SGB XI) ambulante und stationäre Leistungen, die von den Sozialhilfeträgern anerkannt sind (SGB XII) interdisziplinäre Frühförderstellen Betreuungsvereine, Berufsbetreuer (BGB) sonstige Betreuungs- und Pflegeleistungen
23 Folie 23 Steuerbefreiungen Eng verbundene Umsätze Betreuung und Pflege stationär oder teilstationär aufgenommener hilfsbedürftiger Personen einschließlich der Lieferung der erforderlichen Medikamente oder Hilfsmittel Gestellung von Personal an andere Einrichtung dieser Art
24 Folie 24 Steuerbefreiungen Keine eng verbundenen Umsätze sind Entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Besucher Telefon- und Fernsehüberlassung Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen
25 Folie 25 Steuerbefreiungen 4 Nr. 18 UStG amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen Träger muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, Leistungen müssen unmittelbar erbracht werden, Entgelte müssen geringer als von gewerblichem Anbieter sein (Abstandsgebot).
26 Folie 26 Steuerbefreiungen 4 Nr. 21a) UStG unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen Ersatzschule oder Genehmigung der Landesbehörde
27 Folie 27 Steuersätze 12 UStG Regelsteuersatz: 19 % ( 12 Abs. 1 UStG) Ermäßigter Steuersatz: 7 % ( 12 Abs. 2 UStG) Nr. 1: die Lieferungen der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände Nr. 2: die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände Nr. 7: Eintrittskarten für Theater, Konzerte etc. Nr. 11: Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
28 Folie 28 Steuersätze 12 UStG Ermäßigter Steuersatz: 7 % ( 12 Abs. 2 UStG) Nr. 8a: die Leistungen gemeinnütziger Körperschaften Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden. Gilt für Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebes nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden.
29 Folie 29 Vorsteuerabzug 15 UStG Voraussetzungen Leistungsempfänger ist Unternehmer Umsatz von einem anderen Unternehmer Gesondert in Rechnung gestellte Steuer Rechnung nach 14, 14a UStG Vorsteuerausschluss ( 15 Abs. 2 und 3 UStG) Vorsteueraufteilung ( 15 Abs. 4 UStG)
30 Folie 30 Gesamtüberblick Ideeller Bereich Vermögensverwaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetrieb AO Steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb Keine Ertragsteuer Ertragsteuer Umsatzsteuerfreiheit prüfen, sonst Umsatzsteuerpflicht 7 % oder 19 % Spenden Förderung Zuschüsse Erbschaften Vermietung und Verpachtung Kapitalanlagen Beteiligungen Altenheim Krankenhaus WfbM Sozialstationen Personalgestellung Geschäftsbesorgung Dienstleistungen für Dritte Mitgliedsbeiträge
31 Folie 31 Unsere Themen heute Bundesteilhabegesetz Steuerrechtliche Implikationen Grundlagen des Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrechtes Geplante Änderungen durch das BTHG Steuerliche Einordnung ausgewählter Leistungsangebote
32 Folie 32 Bundesteilhabegesetz Die notwendige Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderung wird nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet sein. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich künftig auf die reinen Fachleistungen. Die Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen sollen wie bei Menschen ohne Behinderungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht werden. Trennung der Eingliederungshilfe von der Grundsicherung
33 Folie 33 Vergleich ausgewählter Vorschriften Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben SGB IX SGB IX -E Änderungen Leistungen an Arbeitgeber Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation Rechtsstellung der Teilnehmenden
34 Folie 34 Vergleich ausgewählter Vorschriften Teilhabe am Arbeitsleben SGB IX SGB IX -E Änderungen Dauer von Leistungen Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit Unterstützte Beschäftigung 38a Leistungen in WfbM Leistungen im EV/BBB
35 Folie 35 Vergleich ausgewählter Vorschriften SGB IX Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen im Arbeitsbereich Zuständigkeit für Leistungen SGB IX -E Änderungen Vorrang der Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb sowie unterstützter Beschäftigung. Einführung der Regelaltersgrenze Zuständigkeiten gelten auch für andere Leistungsanbieter. Kostenträger sind im Arbeitsbereich die Träger der Eingliederungshilfe (früher: Sozialhilfe).
36 Folie 36 Vergleich ausgewählter Vorschriften Teilhabe am Arbeitsleben Arbeitsförderungsgeld Andere Leistungsanbieter SGB IX SGB IX -E Änderungen Betrifft EV/BBB und Arbeitsbereich. Es gelten die Vorschriften für WfbM mit Ausnahmen: keine förmliche Anerkennung; keine Mindestplatzanzahl; Möglichkeit der Leistungsbeschränkung; keine Aufnahmeverpflichtung.
37 Folie 37 Vergleich ausgewählter Vorschriften Teilhabe am Arbeitsleben SGB IX SGB IX -E Änderungen Budget für Arbeit - 61 Arbeitgeber außerhalb einer WfbM erhält einen Lohnkostenzuschuss Wahlrecht des Menschen mit Behinderung - 62 Recht zur Wahl des Leistungsanbieters im EV/BBB und Arbeitsbereich
38 Folie 38 Unsere Themen heute Bundesteilhabegesetz Steuerrechtliche Implikationen Grundlagen des Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrechtes Geplante Änderungen durch das BTHG Steuerliche Einordnung ausgewählter Leistungsangebote
39 Folie 39 a) Wohnen Wohnheim für behinderte Menschen (Pflegeheim) 68 Nr. 1.a) AO: Zweckbetrieb, wenn es in besonderem Maß (mindestens 2/3) den in 53 genannten Personen dient. Weiter führend AEAO: Wegen des Begriffs Pflegeheim Hinweis auf HeimG Definition Pflegeheim ( 1 HeimG): 4 Nr. 16 UStG: umsatzsteuerfrei Überlassung von Wohnraum sowie Betreuung und Verpflegung behinderter Volljähriger. Leistungen müssen vertraglich fixiert sein, unterschiedliche Anbieter (auch bisher) möglich.
40 Folie 40 Pflegeheim Verpflegung (Anbieter B) Wohnraum (Anbieter A) Betreuung (Anbieter C) Bewohner Bewohner ist vertraglich zur Abnahme der Leistungen von Anbieter A, B und C verpflichtet.
41 Folie 41 a) Wohnen Mögliche Änderung durch das BTHG: Durch Ausweitung des Wahlrechtes ist der Bewohner zukünftig nicht an die vorgegebenen Leistungsanbieter gebunden. Durch die Trennung der Eingliederungshilfe von der Grundsicherung werden zukünftig Betreuungsleistungen vom Träger der Eingliederungshilfe übernommen.
42 Folie 42 a) Wohnen Ergebnis: a) Sofern Leistungsbeziehungen gleich bleiben (klassisches Wohnheim) ergeben sich im Ergebnis keine Änderungen. b) Ansonsten entfällt die Einordnung in einen Zweckbetrieb nach 68 Nr. 1.a) AO. (steuerlich) getrennte Beurteilung der Leistungen
43 Folie 43 Wohnheim Zweckbetrieb 68 AO Vermietung Vermögensverwaltung Verpflegung Zweckbetrieb ( 68, 66 AO) oder stpfl. wgb Betreuung Zweckbetrieb 66 AO
44 Folie 44 a) Wohnen Vermietung Vermögensverwaltung Sphärenwechsel u. U. problematisch Mittelverwendung: keine der zeitnahen Verwendungspflicht unterliegenden Mittel einsetzbar Risiko der Mittelfehlverwendung 1/3 der künftigen Überschüsse unterliegen nicht der zeitnahen Verwendungspflicht Wohnraumvermietung i.d.r. umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 12 UStG
45 Folie 45 Beispiel zur Mittelfehlverwendung Sachverhalt: Ein gemeinnütziger Verein hat im Jahr 2006 ein Gebäude errichtet, das als Wohnheim für behinderte Menschen dient (HK 400 TEUR). Die Finanzierung des Gebäudes erfolgte aus zeitnah zu verwendenden Mitteln. Aufgrund der geänderten Leistungsbeziehungen entfällt ab 2017 der Charakter eines Wohnheims. Die Vermietung erfolgt ab 2017 im Rahmen der Vermögensverwaltung.
46 Folie 46 Beispiel zur Mittelfehlverwendung Lösung: Vermögensgegenstände im Bereich der Vermögensverwaltung dürfen nicht aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert werden. Am ist eine Umfinanzierung im Hinblick auf die Mittelverwendung erforderlich. Den zeitnah zu verwendenden Mitteln ist ein entsprechender Gegenwert in Höhe des Restbuchwertes des Gebäudes (300 TEUR) zuzuführen. Ggf. entsteht hierdurch ein Verwendungsrückstand. Die Mittel sind (erneut) für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
47 Folie 47 a) Wohnen Verpflegung Zweckbetrieb Essen auf Rädern ( 68 Nr. 1.a) AO) 2/3 Hilfsbedürftige Wohlfahrtspflege ( 66 AO) 2/3 Hilfsbedürftige Umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 18 UStG oder 7 % Umsatzsteuer Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Gewinnermittlung, E-Bilanz (wenn Einnahmen insgesamt > 35 TEUR) Körperschaft- und Gewerbesteuer 19 % Umsatzsteuer
48 Folie 48 a) Wohnen Betreuung Zweckbetrieb nach 66 AO Nachweisführung 2/3 Hilfsbedürftige nach 53 AO i.d.r. umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG
49 Folie 49 b) Kindergarten (integrative) Kindergärten 68 Nr. 1.b) AO: Zweckbetrieb, wenn Betriebserlaubnis vorliegt. AEAO: keine weiteren Voraussetzungen, 2/3-Grenze nicht einschlägig Umsatzsteuerfrei nach Nrn. 23, 25 UStG BTHG: Im Ergebnis keine Änderung
50 Folie 50 c) Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) WfbM 68 Nr. 3.a) AO: Zweckbetrieb, wenn Personen beschäftigt werden, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Weitere Voraussetzung gemäß AEAO: Verweis auf 136 SGB IX, WfbM bedürfen der förmlichen Anerkennung 136 SGB IX: Die WfbM verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Liste der anerkannten WfbM (Rehadat).
51 Folie 51 c) Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) WfbM Umsatzsteuer: Betreuungsleistungen: steuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG Produktions- und Dienstleistungen: 7 % Umsatzsteuer Besonderheit Vorsteueraufteilung
52 Folie 52 c) WfbM Mögliche Änderungen durch das BTHG: Wechsel des Kostenträgers (Eingliederungshilfe statt Sozialhilfe) Leistungsbeschreibung bleibt unverändert Keine Änderung in der Einschätzung (Zweckbetrieb 68) Zulassung anderer Leistungsanbieter
53 Folie 53 Anforderungen an andere Leistungsanbieter (LA) 60 SGB IX E Angebote für Teilnehmer im BBB und AB können auch bei anderen Leistungsanbietern (LA) in Anspruch genommen werden. Vorgaben für andere LA LA müssen nicht förmlich anerkannt werden Keine Mindestplatzzahl, keine Vorgaben zur räumlichen und sächlichen Ausstattung Möglichkeit der Beschränkung auf BBB, AB oder Teile davon Keine Aufnahmeverpflichtung durch andere LA Arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis Zahlung eines Arbeitsentgeltes aus dem Arbeitsergebnis
54 Folie 54 c) WfbM Mögliche Änderungen durch das BTHG: Zulassung anderer Leistungsanbieter, die nur Teilleistungen einer WfbM erbringen Förmliche Anerkennung als WfbM nicht möglich (vgl. Katalog 136 SGB IX). Kein Zweckbetrieb nach 68 Nr. 3.a) AO Gesonderte Beurteilung erforderlich (nächste Folie)
55 Folie 55 c) WfbM Andere Leistungsanbieter (ohne förmliche Anerkennung) separater BBB Gemeinnütziger LA: Gewerblicher LA: Zweckbetrieb nach 66 AO Umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG Ertragsteuerpflichtig Umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG
56 Folie 56 c) WfbM Andere Leistungsanbieter (ohne förmliche Anerkennung) separater Arbeitsbereich Gemeinnütziger LA: Zweckbetrieb nach 66 AO Kein Gewinnausgleich mit Zweckbetrieben nach 65, 67 und 68 AO (!!!) Betreuungsleistungen umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG Produktions- und Dienstleistungen: 7 % USt (ggf. 19 % bei zusätzlichen Einnahmen i.s.d. 12 Abs. 2 Nr. 8a) UStG)
57 Folie Abs. 2 Nr. 8a) UStG BMF-Schreiben Von Zweckbetrieben ausgeführte Leistungen, mit deren Ausführung selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden, unterliegen nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Zweckbetrieb insgesamt nicht in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Zulässig sind lediglich Hilfsumsätze Finanzierung zu mehr als 50 % aus Umsätzen ist schädlich
58 Folie 58 c) WfbM Andere Leistungsanbieter (ohne förmliche Anerkennung) separater Arbeitsbereich Gewerblicher LA Betreuungsleistungen: ggf. steuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG Produktions- und Dienstleistungen: 19 % Umsatzsteuer
59 Folie 59 c) WfbM Mögliche Folgeänderung bei WfbM: Sämtliche Beschäftigte wählen für BBB einen anderen Leistungsanbieter, WfbM erbringt ausschließlich Leistungen im Arbeitsbereich Solange die Institution WfbM als Ganzes bestehen und anerkannt bleibt: Zweckbetrieb nach 68 AO bleibt bestehen, ansonsten Wechsel in 66 AO (Problem der unzulässigen Quersubventionierung) Produktions- und Dienstleistungen ggf. 19 % bei zusätzlichen Einnahmen i.s.d. 12 Abs. 2 Nr. 8a) UStG
60 Folie 60 d) Beschäftigungs- und Arbeitstherapie Beschäftigungs- und Arbeitstherapie 68 Nr. 3.b) AO: Zweckbetrieb, aufgrund ärztlicher Indikation AEAO: Nachweis aufgrund der Vereinbarungen über Art und Umfang der Heilbehandlung und Rehabilitation zwischen dem Träger der Einrichtung und den Leistungsträgern. i.d.r. umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG BTHG: Keine Änderung
61 Folie 61 e) Integrationsbetriebe Integrationsbetriebe 68 Nr. 3.c) AO: Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen sind. AEAO: Nachweis des Integrationsamtes (Leistungsbescheid), Berechnung der Beschäftigungsquote nach 75 SGB IX 7 % Umsatzsteuer BTHG: Keine Änderung
62 Folie 62 f) Ambulante Betreuung Fachleistungsstunden, Frühförderung 66 AO: Zweckbetrieb AEAO: keine weiteren Anforderungen Umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 16 UStG BTHG: Keine Änderung
63 Folie 63 g) Sonderschulen Schulen 66 AO: Zweckbetrieb AEAO: Anerkennung als Ersatzschule Umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 21a) UStG BTHG: Keine Änderung
64 Folie 64 h) Ausbildungsbetriebe Heilerziehungspflegeschule 65 AO: Zweckbetrieb Weitere Voraussetzungen: Satzungszweck und Einhaltung der Wettbewerbsklausel Umsatzsteuerfrei nach 4 Nr. 22a) UStG BTHG: Keine Änderung
65 Folie 65 Zusammenfassung Wohnheime für behinderte Menschen Durch Ausübung der Wahlrechtes nach 62 SGB IX-E durch die Bewohner kann sich der Charakter des Wohnheimes ändern. Wenn das Wohnheim nicht mehr unter das HeimG fällt, müssen die Leistungen getrennt beurteilt werden. Risiko der Mittelfehlverwendung bei Sphärenwechsel vom Zweckbetrieb zur Vermögensverwaltung Einordnung der Verpflegungsleistungen
66 Folie 66 Zusammenfassung Werkstätten für behinderte Menschen Andere Leistungsanbieter werden für Teilleistungen zugelassen. Die Teilleistungen sind i.d.r. Zweckbetriebe nach 66 AO. Ein separater Arbeitsbereich kann u.u. als zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienend angesehen werden, mit der Folge des Wegfalls des Umsatzsteuerprivilegs des ermäßigten Steuersatzes.
67 Folie 67 Zusammenfassung Zweckbetriebe 66 AO Stationärer Mittagstisch im Wohnheim Separater BBB Separater Arbeitsbereich Ambulante Betreuung/ Pflege Sonderschule Gewinn-/Verlustausgleich nicht möglich Zweckbetriebe 65, 68 AO Pflegeheim Betreuung im Wohnheim Essen auf Rädern Kindergarten WfbM Beschäftigungs- und Arbeitstherapie Integrationsbetrieb Heilerziehungspflegeschule Krankenhaus
68 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl.-Volkswirt Roland Krock, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Solidaris Revisions-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Tel. 0761/
Die vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation
Die vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation 6 Fragen an Melanie Jakobs EINE INITIATIVE VON In Partnerschaft mit PROJEKTTRÄGER TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE Errichtung und Beratung gemeinnütziger Körperschaften,
MehrVorwort zur 2. Auflage 13. Vorwort 1. Auflage 17. Personenzentrierung in Werkstätten 21. Teil I: Überblick über das Gemeinnützigkeitsrecht 27
Stichworte Anhang Rechnungslegung Integrationsprojekte Umsatzsteuer Gemeinnützigkeitsrecht Personenzentrierung Inhalt Vorwort zur 2. Auflage 13 Vorwort 1. Auflage 17 Personenzentrierung in Werkstätten
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft
Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft Arne Leifels Forschungszentrum Generationenverträge Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Dresden, 13. September 2013 2 1 Steuerbegünstigte
MehrWorkshop: Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) Was ist zu tun?
StB Axel Böhm Workshop: Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) Was ist zu tun? 29. September 2016 beim Paritätischen Landesverband Berlin e.v. Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien
MehrAktuelle Entwicklungen im Steuerrecht der Werkstätten und Integrationsbetrieben
Dipl.-Betriebswirt (FH) Marcel Römhild/StB Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht der Werkstätten und Integrationsbetrieben Nürnberg, 14. April 2016 Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien
MehrTRANSPARENZ LEICHT GEMACHT. Webinar-Reihe Fit in 10 Schritten
TRANSPARENZ LEICHT GEMACHT Webinar-Reihe Fit in 10 Schritten Fit in 10 Schritten Gemeinnütziges Steuerrecht Ein Webinar-Angebot im Rahmen des Projekts Transparenzleicht-gemacht des Deutschen Spendenrats
MehrWerkstätten:Messe 2018
Werkstätten:Messe 2018 Die steuerliche Behandlung des Werkstattladens 19. April 2018 Die steuerliche Behandlung des Werkstattladens Dagmar Stock Dipl. Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin BSKP Dr. Broll Schmitt
Mehr7.1.3 Steuerliche Behandlung des Sponsorings beim steuerbegünstigten Verein
willig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Vereins als Empfänger sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen
MehrMit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze
Umsatzsteuer-Kartei Oberfinanzdirektion Karlsruhe S 7172 Karte 2 4 Nr. 16 UStG 15. August 2007 Mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze Nach dem Ergebnis der
MehrMobile Dienstleistungen für Alltag und Haushalt
Mobile Dienstleistungen für Alltag und Haushalt Umgang mit der Steuerfrage Claudius Hasenau APD Ambulante Pflegedienste GE GmbH Gelsenkirchen Produktentwicklungsstrategie als Überlebensstrategie? Sind
MehrAndere Leistungsanbieter Konzeptionelle Überlegungen aus Perspektive der Leistungserbringer. 18. April 2018, Nürnberg Werkstätten:Messe 2018
Andere Leistungsanbieter Konzeptionelle Überlegungen aus Perspektive der Leistungserbringer 18. April 2018, Nürnberg Werkstätten:Messe 2018 Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) e.v. Fachverband
MehrAndere Leistungsanbieter
Andere Leistungsanbieter - neue Chancen der beruflichen Teilhabe!? BAG UB 22./23.11.2018 Manfred Becker Manfred-Becker@email.de m: 0179-1459451 d: 221-2943-444 1 Regierungsentwurf 5.9.16 - Begründung S.
MehrDie steuerliche Behandlung der Auftragsforschung. Folie Nr. 1
Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Abgrenzung der (steuerrelevanten) Auftragsforschung Folie Nr. 2 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung
MehrArbeitsergebnis und Zinsen
Roland Krock, vbp, StB Elisabeth Werbel, StB Arbeitsergebnis und Zinsen Vortrag im Rahmen der Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Oppeln (PL) Wien (A) Würzburg Leistungsangebot der Solidaris-Gruppe
MehrSteuerrecht für gemeinnützige Träger 4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr.
Grundsatz: Umsatzsteuer und Umsatzsteuerbefreiungen für soziale Leistungen sind gemeinschaftsrechtlich geprägt Umsatzsteuerbefreiungen für soziale Leistungen Gemeinschaftsrecht: Art. 132 134 MwStSystRL
MehrBesteuerung der Werkstattläden und Integrationsprojekte. Werkstätten:Messe 2006 Nürnberg, 24. Februar 2006
Besteuerung der Werkstattläden und Integrationsprojekte Werkstätten:Messe 2006 Nürnberg, 24. Februar 2006 Besteuerung der Werkstattläden und Integrationsprojekte Referentin CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
MehrFachtag Das BTHG in Bayern. Workshop Teilhabe am Arbeitsleben
Fachtag Das BTHG in Bayern Workshop Teilhabe am Arbeitsleben 19. September 2017 Herbert Borucker, Referat Behindertenhilfe Andere Leistungsanbieter 60 SGB IX (Art. 1, Teil 1, Kapitel 10 BTHG) tritt zum
MehrProblematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung
MehrAndere Leistungsanbieter - 60 SGB IX Budget für Arbeit - 61 SGB IX
Andere Leistungsanbieter - 60 SGB IX Budget für Arbeit - 61 SGB IX Fachtag zum Bundesteilhabegesetzes am 30. Juni 2017 Martina Krüger - Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Gliederung
MehrGemeinnützigkeitsrecht. Folie Nr. 1
Gemeinnützigkeitsrecht Folie Nr. 1 Gemeinnützige Rechtsformen gemeinnützige Rechtsformen Stiftung ggmbh Verein nicht rechtsfähig rechtsfähig e.v. nicht rechtsfähig Folie Nr. 2 Außersteuerliche Charakteristika
MehrAktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung
Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Gliederung Dauerbrenner: ermäßigter Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG bei staatlichen Hochschulen? Ort der sonstigen Leistung Auftragsforschung
MehrWirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen
Merkblatt Wirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen Stand: Juli 2012 Ansprechpartner: Kathleen Spranger (0371) 6900-1122 (0371) 6900-191122 sprangerk@chemnitz.ihk.de Karla Bauer (03741)
MehrBTHG. Das stationäre Wohnen 2020
ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER BTHG Das stationäre Wohnen 2020 Arbeitshilfe Heft 87 ARBEITSHILFEN FÜR DIE PRAXIS Kurt Ditschler, Dozent für Arbeits- und Sozialrecht BTHG Das stationäre Wohnen2020
MehrÜberlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften
Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen
MehrTEILHABE AM ARBEITSLEBEN NEUE MÖGLICHKEITEN DURCH DAS BTHG
NEUE MÖGLICHKEITEN DURCH DAS BTHG Dr. Florian Steinmüller Wissenschaftlicher Referent Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. In Trägerschaft
MehrGemeinnützigkeit Fluch oder Segen
Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen Agenda I. Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts II. III. Vorteile der Gemeinnützigkeit Nachteile der Gemeinnützigkeit -Allgemein -Formvorschriften
MehrWorkshop A2: Kapitalanlagen in Immobilien eine sinnvolle Alternative?
Workshop A2: Kapitalanlagen in Immobilien eine sinnvolle Alternative? Stiftungsforum Hamburg & der Norden `17 Hamburg, März 2017 Inhaltsübersicht Die Immobilie in der steuerlichen Sphäre 3 Die Immobilie
MehrDurch Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2007 ist 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG um folgenden Satz 3 ergänzt worden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR'in Gabriele Himsel Vertreterin Unterabteilungsleiter IV A POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrUmsatzsteuerbefreiung für Haushaltshilfen als Leistung der Kranken- und Pflegeversicherung
Umsatzsteuerbefreiung für Haushaltshilfen als Leistung der Kranken- und Pflegeversicherung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsatzsteuerbefreiung für Haushaltshilfen als Leistung der Kranken- und Pflegeversicherung
MehrBesteuerung von Krankenhäusern - Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer -
Besteuerung von Krankenhäusern - Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer - Verfasser: Michaela Folger Gerhard Himmelstoß Inhaltsübersicht Seite 1. Steuerpflicht der Personalgestellung 184 2. Voraussetzungen
MehrBesteuerung von Sportvereinen
Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für
MehrBTHG Reform und berufliche Teilhabe
BTHG Reform und berufliche Teilhabe BAG GPV 16.10.2017 Manfred Becker Manfred-Becker@email.de m: 0179-1459451 d: 221-2943-444 1 Schon zum 1.8.16 SGB IX geändert für Integrationsfirmen: 1. Förder-Schwelle
MehrKauf oder Miete von Immobilien und der. Dagmar Stock
Kauf oder Miete von Immobilien und der Vorsteuerabzug Dagmar Stock Kauf oder Miete von Immobilien und Vorsteuerabzug Dagmar Stock Dipl. Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin hegmann metter Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft
MehrKooperationen & Outsourcing von Hochschulen
Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen Workshop Besteuerung von Hochschulen im CHE- Hochschulkurs 13. April 2010, Berlin Unterauftragsverhältnis bei Forschungskooperationen Vorgaben eines Zuwendungsbescheids
MehrWas ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? VKIB Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben
Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? VKIB Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 2 Inhaltsverzeichnis 01 Andere Leistungsanbieter
MehrVEREINSBESTEUERUNG. Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun?
VEREINSBESTEUERUNG 2010 Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun? Steuerliche Unterscheidungen im gemeinnützigen eingetragenen Verein Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher
MehrKlaus Rauch/Martin Eichhorst. Steuern in der Sozialwirtschaft. - Steuern und Gemeinnützigkeit. 2. Auflage
Klaus Rauch/Martin Eichhorst Steuern in der Sozialwirtschaft - Steuern und Gemeinnützigkeit 2. Auflage B 371626 Seite I. GRUNDLAGEN DES STEUERRECHTS 12 1. BEGRIFFSABGRENZUNGEN UND -BESTIMMUNGEN 12 2. EINTEILUNG
MehrBayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten
Bayerisches Landesamt für Steuern Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Stand: Oktober 2018 Inhaltsverzeichnis 1.... Umsatzsteuerbefreiungen...3
Mehr60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit
60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit Dieser Dreijahresrhythmus gilt aber nur für Vereine, die sich wirklich nur auf die gemeinnützigen Tätigkeiten beschränken. Tun sie das nicht und entfalten sie
MehrBundesteilhabegesetz Was wird sich ändern? Informationsveranstaltung des Kreisbehindertenrates im Landkreis Oldenburg im Kreishaus in Wildeshausen
Bundesteilhabegesetz Was wird sich ändern? Informationsveranstaltung des Kreisbehindertenrates im Landkreis Oldenburg im Kreishaus in Wildeshausen Das Bundesteilhabegesetz und das SGB IX Das Bundesteilhabegesetz
MehrSteuerliche Sphären einer Hochschule. Dr. Thomas Fritz
Steuerliche Sphären einer Hochschule Dr. Thomas Fritz Hoheitsbetrieb Hoheitsbetriebe Tatbestandsmerkmale Ausübung öffentlicher Gewalt Überwiegenheitsregel eigentümliche und vorbehaltene Tätigkeit Tätigkeitsmotivation
MehrBesteuerung der Hochschulen im Steuersystem Deutschlands
Besteuerung der Hochschulen im Steuersystem Deutschlands Prof. Dr. iur. Roman Seer Ordinarius am Lehrstuhl für Steuerrecht der Ruhr-Universität Bochum Inhalt/Gliederung Steuertatbestände (KSt/GewSt/USt/GrSt)
MehrAktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug. Prof. Matthias Alber (Oktober 2018)
Aktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug Prof. Matthias Alber (Oktober 2018) Themen 1. Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit 2. Mittelverwendung nach 55 AO 3. Richtige Übertragung von Vermögen
MehrGründung einer Tochtergesellschaft und umsatzsteuerliche Organschaft. Dagmar Stock
Gründung einer Tochtergesellschaft und umsatzsteuerliche Organschaft Dagmar Stock Gründung einer Tochtergesellschaft und umsatzsteuerliche Organschaft Dagmar Stock Dipl. Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
MehrArgumentationshilfe zur Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes bei Integrationsbetrieben und Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Argumentationshilfe zur Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes bei Integrationsbetrieben und Werkstätten für Menschen mit Behinderung 1. Ausgangssituation Die Inanspruchnahme des reduzierten Umsatzsteuersatzes
MehrDas Steueränderungsgesetz 2007 und die Folgen für die Werkstätten
Werkstätten:Messe 2007 Das Steueränderungsgesetz 2007 und die Folgen für die Werkstätten Entwurf des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Nürnberg, 22. Februar 2007 Werkstätten:Messe
MehrBeB Fachtagung Aktuelles Steuerrecht für Werkstätten
BeB Fachtagung 2013 Aktuelles Steuerrecht für Werkstätten Gefahren für den ermäßigten Steuersatz bei Handelsbetrieben und Dienstleistungen von WfbM und IP Erfahrungen aus der Beratungspraxis - Baunatal,
MehrBesteuerung von Integrationsprojekten
Unternehmen tun Gutes inklusiv arbeiten! LWL-Integrationsmesse 2012 in Münster Besteuerung von Integrationsprojekten Referenten Dr. Ingo Nordmeyer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht
MehrBudget für Arbeit in Rheinland-Pfalz
Budget für Arbeit in Rheinland-Pfalz DVfR-Kongress am in Berlin Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben Folie 1 RECHTSGRUNDLAGEN Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
MehrDas Arbeitsergebnis der WfbM
Berlin. Erfurt. Freiburg. Hamburg. Köln. München. Münster - Würzburg Das Arbeitsergebnis der WfbM Referent: > Dipl.-Volkswirt Roland Krock vbp/stb r.krock@solidaris.de Solidaris 2011 Nürnberg, 18. März
MehrBayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten
Bayerisches Landesamt für Steuern Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Stand: Juli 2018 Information zur umsatzsteuerrechtlichen
MehrSteuerliche Behandlung der Auftragsforschung
Steuerliche Behandlung der Auftragsforschung 08./09. Juni 2009 Folie Nr. 1 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie wissenschaftliche
MehrBundesteilhabegesetz
Bundesteilhabegesetz Informationsveranstaltung Landratsamt Bodenseekreis 24.10.2018 Christian Kiebler Sachgebietsleitung Sachgebiet VI Eingliederungshilfe Landratsamt Bodenseekreis 1 Reformstufen 2 1.
MehrUStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen
MehrDas Bundesteilhabegesetz: Was ändert sich für Menschen mit Behinderung?
Das Bundesteilhabegesetz: Was ändert sich für Menschen mit Behinderung? neue Struktur SGB IX Teil 1 Rehabilitations und Teilhaberecht allg. Regelungen Teil 2 veränderte Eingliederungshilfe Teil 3 Schwer
MehrKeine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung?
UMSATZSTEUER Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung? von RAin/StBin, Martina Weisheit, Frankfurt a.m. Eine aktuelle Entscheidung des BFH über steuerbare Leistungen eines
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Die Besteuerung von Sportvereinen 1 A) Allgemeines 1 B) Vereinsformen 2 I. Rechtsfähiger Verein 3 II. Nichtrechtsfähiger Verein 3 III. Regionale Untergliederungen 4 IV.
MehrKommunaler Sozialverband Sachsen
20 Jahre Landesverband Gemeindepsychiatrie Sachsen e. V. 21.09.2017 - Bautzen Vortrag: Anforderungen durch das BTHG an den Leistungsträger Zuständigkeiten für die Eingliederungshilfe in Sachsen Stand:
MehrSigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, Aulendorf
Sigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, 88326 Aulendorf Tel: 07525 9203 0 E-Mail: info@vogler-baier.de www.vogler-baier.de Voraussetzungen:
MehrNon-Profit-Dialog September 2012
Non-Profit-Dialog September 2012 Herausforderung für gemeinnützige Stiftungen: Mittelverwendung vs. Kapitalerhaltung Seite 2 I. Zivilrechtliche Grundlagen II. Grundlagen der Besteuerung gemeinnütziger
MehrFördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts
Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts Sascha Voigt de Oliveira, Rechtsanwalt / Steuerberater Berlin, 20. Januar 2006 TAX 1 Agenda Einleitung Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts
MehrBesteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt
Leipziger Straße 1 98617 Meiningen Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt 24.03.2011 Folie: 1 Inhalt I. Gemeinnützigkeit II. Spendenrecht III. Körperschaft-/Gewerbesteuer IV. Umsatzsteuer
MehrBDK LV Oberbayern. H. und W. Orendi Steuerberatung. Oktober 2008 Strategieberatung 1
Oktober 2008 Strategieberatung 1 Gemeinnützigkeit Steuern Neuerungen Oktober 2008 Strategieberatung 2 Gliederung des Vortrags 1. Erläuterung der steuerlichen Gemeinnützigkeit. 1.1. Voraussetzungen 1.2.
MehrDAS BUNDESTEILHABEGSETZ (BTHG) UMSETZEN
DAS BUNDESTEILHABEGSETZ (BTHG) UMSETZEN Veranstaltung der Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbände e.v. am 16. Oktober 2017 in Stuttgart Folie 1 PROBLEME Eingliederungshilfe heute Anspruch
MehrBrückenbauer zwischen Recht und Wirtschaft
Brückenbauer zwischen Recht und Wirtschaft Max-Eyth Brücke in Stuttgart Ursula Augsten RP RICHTER & PARTNER Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte Steuerliche Behandlung von sportlichen Aktivitäten
MehrInformationsveranstaltung
Informationsveranstaltung Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht Jana Seifert Steuerberaterin Rechnungslegung von Stiftungen Christoph Maaß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Frankfurt am Main, den
MehrT e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung
Bearbeiterverzeichnis... 7 Allgemeines Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 23 T e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung 1. Grundprinzipien und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereine und Umsatzsteuer
Vereine und Umsatzsteuer Überblick 1. Verein als Unternehmer 2. Kleinunternehmer 3. Steuerbefreiungen 4. Vorsteuerabzug 5. Sonstiges 4 Bereiche der Vereinstätigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung
MehrDr. Kristin Heidler, CHE-Workshop Besteuerung von Hochschulen Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie wissenschaftliche Grundlegung
MehrMerkblatt zur steuerlichen Behandlung von sog. Sozialkaufhäusern
Landesamt für Steuern Niedersachsen Abteilung Steuer Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von sog. Sozialkaufhäusern Seite I. Sozialkaufhaus - was ist darunter zu verstehen?... 2 1. Definition... 2 2.
MehrDer Start in das Berufsleben Rahmenbedingungen Chancen und Möglichkeiten
Der Start in das Berufsleben Rahmenbedingungen Chancen und Möglichkeiten Fachtagung zum Welt Down-Syndrom Tag 2016 7. Mai 2016 1 Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. 1958: gegründet von betroffenen Eltern
MehrDas BTHG Was ist drin für Werkstattbeschäftigte? Vortrag von John Barth Werkstätten:Messe Nürnberg
Das BTHG Was ist drin für Werkstattbeschäftigte? Vortrag von John Barth Werkstätten:Messe Nürnberg 30.03.2017 Das BTHG Was ist drin für Werkstattbeschäftigte? Gliederung: 1. Allgemeines 2. Das Bundesteilhabegesetz
MehrUmsatzsteuer und Gemeinnützigkeit
Thomas Jacobs Umsatzsteuer und Gemeinnützigkeit Am Gemeinwohl orientierte Steuerbefreiungen im Lichte der sechsten Umsatzsteuerrichtlinie am Beispiel von Sozialfürsorge, Erziehung und Bildung, Sport und
MehrDas Finanzamt, der ermäßigte Umsatzsteuersatz und der Vorsteuerabzug
Das Finanzamt, der ermäßigte Umsatzsteuersatz und der Vorsteuerabzug 13. März 2015 Dagmar Stock hegmann metter Wirtschaftsprüfer Steuerberater hegmann metter Partnerschaft mbb Steuerberatungsgesellschaft
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Gemeinnützigkeit bei wirtschaftlichen Vereinen Deutscher Bundestag WD /17
Gemeinnützigkeit bei wirtschaftlichen Vereinen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Gemeinnützigkeit bei wirtschaftlichen Vereinen Aktenzeichen: WD 4-3000 047/17 Abschluss der Arbeit: 15. Mai 2017 Fachbereich:
MehrSteuerliche Fragestellungen an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) Dr. Achim Bollweg Hannover, 10. Dezember 2009
Steuerliche Fragestellungen an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) Dr. Achim Bollweg Hannover, 10. Dezember 2009 Agenda Steuerliche Grundfragen Umsatzsteuer Steuerpflicht Vorsteuerabzug Auslandsbezug
MehrBesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und privaten gemeinnützigen Körperschaften
Kristin Heidler Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und privaten gemeinnützigen Körperschaften Eine Analyse am Beispiel der Hochschulen Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
Mehr1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017
ARBEITSGEMEINSCHAFT BERNIG / FIETKAU Inhaltsverzeichnis 1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017 2. Aktuelles aus der Sozialversicherung zum Jahreswechsel
MehrPraxisticker Nr. 599: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten
Praxisticker Nr. 599: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein Merkblatt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung
MehrMerkblatt zur steuerlichen Behandlung von sog. Sozialkaufhäusern
Oberfinanzdirektion Niedersachsen Abteilung Steuer Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von sog. Sozialkaufhäusern Seite I. Sozialkaufhaus - was ist darunter zu verstehen?... 2 1. Definition... 2 2. Betreiber...
MehrGesellschaftsvertrag der
Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft für ambulante Betreuung und Begleitung GamBe gemeinnützige GmbH 1 Firma und Sitz Die Firma der Gesellschaft lautet: Gesellschaft für ambulante Betreuung und Begleitung
MehrAUSARBEITUNG. Auswirkung einer Umsatzsteuererhöhung auf soziale Träger und Einrichtungen
AUSARBEITUNG Thema: Auswirkung einer Umsatzsteuererhöhung auf soziale Träger und Einrichtungen Fachbereich IV Haushalt und Finanzen Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 9. Dezember 2005 Reg.-Nr.: WF IV
MehrBTHG Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung Existenzsichernde Leistungen
BTHG Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung Existenzsichernde Leistungen 19.09.2017 Neues Finanzierungssystem Herauslösen der EGH aus dem SGB XII und Integration als neuer Teil 2 in das SGB IX Existenzsichernde
MehrGefahren für den ermäßigten Steuersatz und Vorsteuerabzug
Gefahren für den ermäßigten Steuersatz und Vorsteuerabzug BAGWfbM Messe 2015 Nürnberg, 13.03.2015 StB Andreas Seeger Ihr Ansprechpartner Andreas Seeger Steuerberater Partner Leiter Geschäftsbereich Steuerberatung
MehrBiAP. Betriebsintegrierte Arbeitsplätze
BiAP Betriebsintegrierte Arbeitsplätze Definition "betriebsintegrierter Arbeitsplatz" Betriebsintegrierte Beschäftigungsformen sind ausgelagerte befristete oder dauerhaft angelegte Arbeitsplätze, sowie
MehrARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER. Die WfbM im BTHG. Arbeitshilfe
ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER Die WfbM im BTHG Arbeitshilfe zu den Änderungen in den Rechtsgrundlagen der Werkstatt für behinderte Menschen Heft 84 ARBEITSHILFEN FÜR DIE PRAXIS Kurt Ditschler,
MehrÜbersicht über die sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII
Übersicht über die sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB II Land: Nordhrein-Westfalen üötrsh: Landschaftsverband Westfalen Lippe, Münster Stand: 1.6.2009 Bezeichnung der Leistung
MehrDas Bundesteilhabegesetz umsetzen!
Das Bundesteilhabegesetz umsetzen! Neue Chancen für Arbeit Jahrestagung der BAG Gemeindepsychiatrischer Verbünde e. V. Thomas Fonck Der LVR: Partner der Kommunen Kommunaler Dachverband von 13 kreisfreien
MehrLeistungstyp T-E-WfbM. Zusätzliche Leistungstypen (nachrichtlich) der Einrichtung. Spitzenverband / Trägervereinigung. Status
Individuelles Leistungsangebot/-vereinbarung für den Leistungstyp Teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung für körperlich, geistig und seelisch behinderte Erwachsene in Werkstätten Leistungstyp T-E-WfbM
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale
MehrStiftungsgründung, Erben und Vererben
Stiftungsgründung, Erben und Vererben Dr. Jörg Henze, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, HENZE ENDERS & PARTNER 1 Gliederung A. Der Stiftungsbegriff B. Die Rechtsformwahl Stiftung C. Zivilrechtliche Grundlagen
MehrTeilhabe am Arbeitsleben für werkstattbedürftige Menschen mit Behinderung München,
Teilhabe am Arbeitsleben für werkstattbedürftige Menschen mit Behinderung München, 27.11.2008 1.These Das bestehende System der werkstattgebundener Teilhabeleistungen bedarf zeitgemäßer Anpassungen. Phasen
MehrVereinsheime und anderen Vereinsanlagen: So werden sie steuerlich behandelt
KÖRPERSCHAFTSTEUER Vereinsheime und anderen Vereinsanlagen: So werden sie steuerlich behandelt von Steuerberater Ulrich Goetze, Wunstorf Vereinsheime, andere Immobilien und sonstige Anlagen gemeinnütziger
MehrGründung eines GEMEINNÜTZIGEN VEREINES
Gründung eines GEMEINNÜTZIGEN VEREINES 1. Vereine im Steuerrecht 2. Satzungsgemäße Voraussetzungen bei gemeinnützig anerkannten Vereinen 3. Gemeinnützige Förderzwecke Finanzamt Bitburg-Prüm, Heinz Broy
MehrSchnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege - Versuch einer Abgrenzung
1 Problembereiche: 1. Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung 2. Schnittstelle Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege 3. Pauschale Abgeltung von Pflegeversicherungsleistungen 2 1. Schnittstelle
Mehr