Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? VKIB Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben
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- Ulrike Voss
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1 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? VKIB Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben
2 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 2 Inhaltsverzeichnis 01 Andere Leistungsanbieter Budget für Arbeit Inklusionsbetriebe Dauer von Leistungen Arbeitsförderungsgeld in WfbM Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse u. Fähigkeiten Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte Mehrbedarf Mittagsverpflegungen in Werkstätten (Grundsicherung) Fachausschuss Danksagung / Kontakt
3 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 3 Andere Leistungsanbieter (1) 60 SGB IX (Art. 1, Teil 1, Kapitel 10 BTHG) tritt zum in Kraft - grundsätzlich gelten die selben Regelungen wie für Werkstätten - Ausnahmen: - keine Aufnahmeverpflichtung - kein Anerkennungsverfahren - Beschränkung auf bestimmte (Teil-)Leistungen - keine Mindestplatzzahl und Standards für räumliche/sächliche Ausstattung
4 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 4 Andere Leistungsanbieter (2) Leistungsanspruch auf Werkstattplatz ist Zugangsvoraussetzung 60, Abs. 3 SGB IX: keine Vorhaltepflicht durch Leistungsträger + erleichtert kleinen Trägern und kleinteiligen Angeboten den Einstieg + mehr Flexibilität (Virtuelle Werkstatt, in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes integrierte Werkstätten) - Absenkung von Standards - Instrument zur Kosteneinsparung
5 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 5 Andere Leistungsanbieter (3) Offene Fragen und Regelungsbedarf auf Landesebene: - Regelungen zu Mindestanforderungen/Qualitätskriterien über Rahmenvertrag/Rahmenleistungsvereinbarung? Berufsbildungsbereich: Bundesagentur für Arbeit Arbeitsbereich:?? - Wie wird Qualifizierung des Personals definiert/sichergestellt? - Auswirkungen auf bestehendes Eingangsverfahren in Werkstätten? - Regelungen zum Zugang (Zuständigkeiten) regionaler Zuständigkeitsbereich - Fachausschuss versus Gesamtplanverfahren
6 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 6
7 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 7
8 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 8 Budget für Arbeit (1) 61 SGB IX (Art. 1, Teil 1, Kapitel 10 BTHG) tritt zum in Kraft - Lohnkostenzuschuss bis zu 75 % ortsüblicher/tariflicher Vergütung, jedoch max. 40 % der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV - AKTUELL: Entwurf BayTHG Anhebung max. Anteil an Bezugsgröße auf 48 % ( 61 Abs. 2 Satz 4)! - und Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz (Poolen möglich!) Leistungsanspruch auf Werkstattplatz ist Zugangsvoraussetzung
9 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 9 Budget für Arbeit (2) - Budget nur für den Arbeitsbereich möglich ( 61, Abs. 1) - 61 Abs. 5 SGB IX: keine Vorhaltepflicht durch Leistungsträger - Volle Erwerbsminderung bleibt erhalten Eingeschränkte Sozialversicherungspflicht (keine Arbeitslosenversicherung; vgl. 28 Abs. 1 Nummer 2 SGB III) - Beiträge RV nach tatsächlichem Einkommen (keine Erstattung bis zu 80 % der Bezugsgröße wie in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern; s. 179 SGB VI) - Rückkehrrecht in WfbM ( 220 Abs. 3 SGB IX)
10 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 10 Budget für Arbeit (3) Offene Fragen und Regelungsbedarf auf Landesebene: - Kriterien für Heranführung, Übergang, Jobcoaching und Assistenz am Arbeitsplatz - Kostenansatz für Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz - Leistungsanbieter für Jobcoaching und Assistenz? - Rolle und Aufgabe der Integrationsämter vgl. 185 Abs. 3 Nummer 6 SGB IX - Rahmenvertrag/Rahmenleistungsvereinbarung?
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17 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 17 Inklusionsbetriebe SGB IX (Artikel 1, Teil 3, Kapitel 11 BTHG) tritt zum In Kraft Anhebung der Mindestbeschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 25 % auf 30 % ( 215 Abs. 3 SGB IX) + bevorzugte Auftragsvergabe durch öffentliche Hand analog WfbM (Unterschwellenvergabeordnung) - erhöhte Anforderung für Begleitung/Assistenz und Betriebsergebnis
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24 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 24 Dauer von Leistungen (1) Erweiterter Personenkreis: Anerkennung psychischer Erkrankung ohne Schwerbehindertenstatus ( 215 Abs. 4 SGB IX) Erweiterung der Aufgaben um die Betriebliche Gesundheitsförderung ( 216 Abs. 1 SGB IX) Exkurs: Gesetz zur Änderung des SGB II zum ; 102 Abs. 2 Satz 3 SGB II: - Absenkung der Teilzeitschwelle von 15 auf 12 Stunden für Inklusionsbetriebe verbessert die Niedrigschwelligkeit der Angebote für psychisch kranke Menschen
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27 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 27 Dauer von Leistungen 53 SGB IX (Artikel 1, Teil 1, Kapitel 10 BTHG) tritt zum in Kraft - Die maximale Dauer der beruflichen Weiterbildung wurde von 2 Jahren auf 2/3 der Ausbildungszeit geändert - 53 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Dies lässt theoretisch eine längere Ausbildungsdauer als 2 Jahre zu (wenn sich die Ausbildung über mehr als drei Jahre erstreckt).
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29 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 29 Arbeitsförderungsgeld in WfbM 59 Abs. 1 SGB IX (Artikel 1, Teil 1, Kapitel 10 BTHG) tritt zum in Kraft - Erhöhung von bisher 26,- auf 52 Arbeitsförderungsgeld in WfbM - Beibehaltung der Obergrenze für Arbeitsförderungsgeld + Arbeitsentgelt von max. 351,-
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31 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 31 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen 62 SGB IX (Art. 1, Teil 1, Kapitel 10 BTHG) tritt zum in Kraft - Menschen mit Behinderung können Leistungen zusammen von WfbM und (mehreren) anderen Anbietern in Anspruch nehmen! - Kooperationspflicht aller beteiligten Leistungsanbieter - Modularisierung von Leistungen
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33 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 33 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse u. Fähigkeiten 81 SGB IX (Art. 1, Teil 1, Kapitel 13 BTHG) tritt zum in Kraft -... in Fördergruppen... Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen und sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, Abs. 3 Satz 2 SGB IX: Die Betreuung und Förderung kann auch gemeinsam mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfolgen. - Problem Zweckbindung Invest-Förderung WfbM (Ausgleichsabgabe) und Förderstätte (Landesbehindertenplan)
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36 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 36 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte 222 Abs. 5 SGB IX (Art. 2, Ziffer 11b BTHG) ist zum in Kraft getreten - Wahl Frauenbeauftragte und Stellvertreterin(nen) 227 Abs. 2 SGB IX (Art. 2, Ziffer 12 BTHG) ist zum in Kraft getreten - Verordnungsermächtigung BMAS zur Werkstättenmitwirkungsverordnung
37 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 37 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte Artikel 22 BTHG: Änderung der Werkstättenmitwirkungsverordnung - 3 Abs. 1: Erhöhung Anzahl Werkstatträte ab 700 Beschäftigte - 5 Abs. 2: Mitbestimmung (bisher Mitwirkung) - 37 Abs. 4 Satz 2: Erhöhung Schulungstage von 10 auf 15 Tage - 39 Abs. 1 Satz 2: Kosten für Vertretung auf Landes- und Bundesebene - 1 Abs. 2: Regelung für kirchliche Einrichtungen Caritas- Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO)
38 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 38 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte Offene Fragen und Regelungsbedarf auf Landesebene: - Landesweite Regelungen zur Anpassung der Finanzierung aufgrund Ausweitung von Aufgaben Werkstattrat - Landesweite Regelung zur Finanzierung der neu geschaffenen Frauenbeauftragten - Finanzierungsregelungen für landes- und bundesweite Tätigkeit
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45 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 45 CWMO 1 Anwendungsbereich (2) Diese Ordnung gilt für Werkstätten für behinderte Menschen in Trägerschaft der katholischen Kirche und der ihr zugeordneten Verbände.
46 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 46 Mehrbedarf Mittagsverpflegung in Werkstätten (Grundsicherung) 42b Abs. 2 SGB XII (Art. 13, Ziffer 16 BTHG) tritt zum in Kraft - Mehrbedarf (Grundsicherung) für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung bei WfbM, Andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten - pauschale Mehraufwendung von 3,10 je Arbeitstag ( 2 Absatz 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung) - abzüglich einer Eigenbeteiligung des Leistungsberechtigten von 1 (nach 9 Absatz 3 des Regelbedarfs- Ermittlungsgesetzes)
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51 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 51 Fachausschuss - Artikel 19 Abs. 17 Ziffer 2 BTHG - Änderung Werkstättenverordnung tritt zum in Kraft - Unter 2 WVO wird Absatz 1a eingefügt: Ein Tätigwerden des Fachausschusses unterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren nach den 19 bis 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird. - Exkurs: 19 Absatz 1 Satz 1 SGB IX Teilhabeplanverfahren: immer dann, wenn mehrere Leistungsgruppen oder Rehaträger erforderlich sind
52 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 52 Fachausschuss Offene Fragen: aktuelle Klarstellung des BMAS auf eine Anfrage der BAG WfbM: bisherige Beteiligung des Fachausschusses bleibt in der Mehrzahl der Fälle erhalten Erstaufnahme in WfbM betrifft nur eine Leistungsgruppe (Teilhabe am Arbeitsleben) und einen Rehaträger (Bundesagentur für Arbeit) - Wahlfreiheit???
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54 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 54 BTHG es gibt viel zu tun, packen wir s an! Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
55 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? 55 Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Michael Breitsameter VKIB Fachbereichsleiter Arbeit Abteilung Berufliche Bildung und Integration Schaezlerstraße 34, Augsburg
56 Was ändert sich bei der Teilhabe am Arbeitsleben? Vielen Dank!
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