Regelungen zum Inkrafttreten der gesetzlichen Vorgaben

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1 LVR-Dezernat Soziales LVR Dezernat Köln Datum und Zeichen bitte stets angeben Informationen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) Heike Brüning-Tyrell Tel Heike.Bruening-Tyrell@lvr.de Regelungen zum Inkrafttreten der gesetzlichen Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) I (1. Tag nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bglb) bzw. zum Artikel 2: Änderungen des SGB IX (Übergangsrecht zum Jahr 2017) Betrifft z. B. die Änderung der Integrationsvereinbarung zur Inklusionsvereinbarung, die Bundesstatistik über schwerbehinderte Menschen, den Werkstattrat und Frauenbeauftragte in der Werkstatt etc. Artikel 7 Nr. 4a: Änderung des 20 SGB VI (Übergangsgeld) Einschränkungen des Anspruchs auf Übergangsgeld bei gleichzeitigem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Krankengeld. In Bezug auf das Zusammentreffen mit Krankengeld vereinbaren die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen bis zum die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld. Wir freuen uns über Ihre Hinweise zur Verbesserung unserer Arbeit. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer oder senden Sie uns eine an Anregungen@lvr.de LVR Landschaftsverband Rheinland Dienstgebäude in Köln-Deutz, Horion-Haus, Hermann-Pünder-Straße 1 Pakete: Ottoplatz 2, Köln LVR im Internet: Elektronischer Newsletter Soziales, Integration Bestellung über USt-IdNr.: DE , Steuer-Nr.: 214/5811/0027 Bankverbindung: Helaba IBAN: DE , BIC: WELADEDDXXX Postbank IBAN: DE , BIC: PBNKDEFF370

2 Seite 2 Artikel 11: Änderungen des SGB XII 136: für die Übergangszeit von 2017 bis 2019 gilt: Erstattung Barbetrag für Menschen in stationären Einrichtung, die Grundsicherung und Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen, durch den Bund in Höhe von 14 % der Regelbedarfsstufe 1. (Im Gegenzug wird bei der Grundsicherung und bei der Hilfe zum Lebensunterhalt die Anerkennung eines Mehrbedarfs für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten und vergleichbaren Angeboten auf 2020 verschoben.) 60a: Für Vermögenseinsatz im Rahmen der Eingliederungshilfe gilt bis zum 31. Dezember 2019 Freibetrag von bis zu Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung regelhaft als anerkannt (zusätzlich zu allgemeiner Regelung des kleinen Barbetrages in Höhe von derzeit ). 66a: Für Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zur Pflege gilt regelhaft ein Freibetrag von bis zu Euro (zusätzlich zu allgemeiner Regelung des kleinen Barbetrages in Höhe von derzeit ). Voraussetzung ist, dass dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird. 75 Abs. 2: Beschäftigungsverbot für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende von Leistungserbringern, die Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, wenn sie rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten verurteilt sind. 82 Abs. 3 S. 2 und Abs. 3a und 88 Abs. 2: Bei Werkstattbeschäftigten und Personen, die Hilfe zur Pflege erhalten, wird der Einkommensfreibetrag dauerhaft, bei Personen, die Eingliederungshilfe erhalten, zeitweise bis Ende 2019 erhöht. Artikel 18: Änderungen in Zusammenhang mit Artikel 2 in: Betriebsverfassungsgesetz Werkstättenverordnung Schwerbehindertenausweisverordnung (auch: Merkzeichen für taubblinde Menschen) Versorgungsmedizin-Verordnung Artikel 22: Werkstätten-Mitwirkungsverordnung Zusammensetzung, Arbeitsweise und Kompetenzen des Werkstattrates und zur Frauenbeauftragten

3 Seite 3 Artikel 25: Abs. 2: Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung Das BMAS kann im Einvernehmen mit den Ländern die Umsetzung der neuen Eingliederungshilfe untersuchen und begleiten. Zusammenführung mit den Ergebnissen der Evidenzbeobachtung ab dem (siehe auch Art. 25 Abs.3 ff). Abs.3 bis 5: Modellhafte Erprobung und Prüfung der neuen Eingliederungshilfe: Regelungen gelten eigentlich erst ab 2018 (Art. 26). Sie enthalten jedoch viele Förder- und Untersuchungspflichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), die bereits ab 2017 gültig sind: Förderung von Projekten zur modellhaften Erprobung der im Jahr 2020 in Kraft tretenden neuen Eingliederungshilfe auch im Kontext mit anderen sozialen Leistungen des BMAS in den Jahren 2017 bis Wissenschaftliche Untersuchung der Erprobung durch BMAS Untersuchung der Einnahmen- und Ausgabensituation der Eingliederungshilfe unter besonderer Berücksichtigung der neuen Regelungen (verbesserte Einkommens- und Vermögensanrechnung, Budget für Arbeit, neue Leistungskataloge für die soziale Teilhabe etc.) in den Jahren 2017 bis Leistungsberechtigter Personenkreis: Untersuchung der rechtlichen Wirkungen des geänderten Personenkreises (Artikel 25a 99 SGB IX) in den Jahren 2017 und Bericht an Bundestag und Bundesrat bis zum Ab 2019 Einbeziehung in die modellhafte Erprobung der im Jahr 2023 in Kraft tretenden Änderungen des leistungsberechtigten Personenkreises II. zum (Grundsätzlicher Termin des Inkrafttretens, falls keine Ausnahme normiert Art. 26) 94 Abs. 1, Art. 26: Bestimmung des Trägers der Eingliederungshilfe zum Artikel 1: SGB IX, 1. Teil: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

4 Seite 4 Dazu gehören z.b.: 13: einheitliche Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs; 14, 15: Konkretisierung der Verfahrensweisen und Fristen für die Feststellung der Leistungen; 19: Einführung eines Teilhabeplanverfahrens unter der Leitung des verantwortlichen Rehabilitationsträgers, wenn Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind; 21: Gesamtplanverfahren ergänzt Teilhabeplanverfahren für Träger der Eingliederungshilfe, und bei Verantwortlichkeit Jugendhilfeträger sind Vorschriften über den Hilfeplan aus SGB VIII ergänzend anzuwenden; 32: Einführung und Förderung der unabhängigen Teilhabeberatung bis Ende 2022; 38 (Vertragsrecht): Regelt Anforderungen an einheitliche Grundsätze für die mit den Leistungserbringern zu schließenden Verträge; 39: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR): erhält erweiterte Aufgaben in Bezug auf das trägerübergreifende Leistungsgeschehen ( Rechtsaufsicht des BMAS), z.b. Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung von Leistungen, von Beratungsstandards, von Qualitätskriterien zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität; 60: Einführung anderer Leistungsanbieter für Leistungen von WfbM 61: Budget für Arbeit: Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber, die Menschen mit einem Anspruch auf einen Werkstattplatz beschäftigten, als Ausgleich für die Leistungsminderung und die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz; 75, 76: Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden zu einer neuen Leistungsgruppe in der Eingliederungshilfe zusammengefasst. Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden begrifflich und inhaltlich neu als Leistungen zur sozialen Teilhabe gefasst. SGB IX, 2. Teil: Eingliederungshilferecht Kapitel 8: Vertragsrecht Eingliederungshilfe

5 Seite 5 Verhandlungen ab über Leistungen und Vergütungen der neuen Eingliederungshilfe, die zum gelten sollen. Neuerungen z.b.: 123 ff., 129 f. i. V. m. 128 Abs. 1 S. 1.: Wirksamkeit der Leistung ist Teil der Qualität und muss nicht gesondert vereinbart werden. Möglichkeit der Vergütungskürzung und -kündigung, wenn bei der Qualitätsprüfung eine auf der vertraglichen Grundlage unwirksame Leistung festgestellt wird; 123 Abs. 1: Die Leistungsvereinbarung wird schiedsstellenfähig; 123 Abs. 4:Verpflichtung Leistungserbringer auf den Gesamtplan; 124: Keine Einstellung von Mitarbeitern, die eine der im Gesetz aufgezählten Straftaten begangen haben (entsprechend 75 Absatz 2 SGB XII, s.o.) sowie Anforderungen an Berufsausbildung und Zusatzqualifikationen des Fachpersonals; 124 Abs. 1.: Einführung des modifizierten externen Vergleichs. Danach sind Vergütungen, die im Vergleich mit Vergütungen vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegen, wirtschaftlich angemessen. Darüber liegende Vergütungen können wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruhen und wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen; 124 Abs. 1: Entlohnung des Personals nach Tarif oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; 128: Einführung gesetzliches Prüfrecht; 129: Einführung Kürzung der Vergütung bei Schlecht- oder Nichtleistung; 131: Der Inhalt des Landesrahmenvertrages bzw. der Landesrahmenverordnung wurde erweitert. SGB IX, 3. Teil: Schwerbehindertenrecht Das Schwerbehindertenrecht aus dem bisherigen Teil 2 des SGB IX wird in Teil 3 des SGB IX überführt und teilweise verändert. Artikel SGB VI:

6 Seite 6 Unter anderem: Die Gesetzliche Rentenversicherung erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch bei anderen Leistungsanbietern nach 60 SGB IX. Artikel 10 35a SGB XI: Auch Pflegeleistungen können Teil des persönlichen Budgets werden. Artikel 12 Änderung des SGB XII: 63: Hilfe zur Pflege als Teil eines Persönlichen Budgets eingeführt; 139: Die am geltenden Landesrahmenverträge und Vergütungen sind bis festgeschrieben. Auf Verlangen einer Vertragspartei sind die Vergütungen für den Zeitraum neu zu verhandeln; 140: Anpassung der Teilhabe am Arbeitsleben an die neuen Regelungen des 1. Teils in SGB IX; 141 ff: Einführung Gesamtplanverfahren für die Eingliederungshilfe; 142, 143a: Einführung verbindlicher Regelungen für Bedarfsermittlung und feststellung. III. zum (Art.26) Artikel 1 SGB IX 2.Teil: Kapitel 1 bis 7 und 9 bis 11: Neues Eingliederungshilferecht: Das Recht der Eingliederungshilfe wird vom SGB XII in den 2. Teil des SGB IX überführt und neu ausgestaltet. Wichtige Neuerungen (Auswahl): 93: Trennung Fachleistungen/ Existenzsichernde Leistungen: Keine unterschiedlichen Regelungen nach der Wohnform mehr. Die Eingliederungshilfe wird auf die Fachleistung beschränkt. Existenzsichernde Leistungen (siehe Inhalte der Regelsätze nach Regelbedarfsermittlungsgesetz) sind nicht mehr Teil der Eingliederungshilfe. Teilweise wird noch von besondere Wohnformen gesprochen. 91 Absatz 3 SGB IX, 13 Abs. 3 SGB XI: Leistungen der Pflegeversicherung bleibt im Verhältnis zur Eingliederungshilfe gleichrangig.

7 Seite 7 94 Abs. 2 bis 5: Länderermächtigung zur weiteren Ausgestaltung der Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Eingliederungshilfe. Bildung einer Landesarbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe ist vorgesehen. Länder und Bund führen einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch ( u. a. zu Steuerungsinstrumenten, dem leistungsberechtigten Personenkreis, der Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes, der Koordinierung der Leistungen und dem trägerübergreifenden Bedarfsermittlungs- und Feststellungsverfahren) Abgrenzungen zu Pflegeleistungen: o 134: In Einrichtungen für minderjährige Leistungsberechtigte und Einrichtungen der schulischen Bildung bleibt es beim bisherigen Vertragsrecht und auch die existenzsichernde Leistungen werden weiterhin erbracht. o 43a SGB XI: In Einrichtungen nach 71 Abs. 4 SGB IX umfasst Eingliederungshilfe weiterhin Pflegeleistungen. o 103: Außerhalb dieser Räumlichkeiten beinhaltet die Eingliederungshilfe die Leistungen der Hilfe zur Pflege, soweit der Leistungsberechtigte die Teilhabeziele erreichen kann und bereits vor Erreichen des Regelaltersrentenalters Eingliederungshilfe erhalten hat. 104: Wunsch- und Wahlrecht wird neu gefasst. 116 Abs. 1: Pauschale Geldleistung bei Assistenz zur Alltagsbewältigung, zur Förderung der Verständigung, zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität, sofern der Leistungsberechtigte zustimmt. 116 Abs. 2: Gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen (Poolen) der Assistenz, Heilpädagogik, zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse, zur Förderung der Verständigung, zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität und zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson, soweit zumutbar. 117 ff: Gesamtplanverfahren, Bedarfsermittlung und feststellung neu geregelt. Inhaltlich keine Änderungen zu den bereits 2018 eingeführten Regelungen aus Art ff: 2. Stufe der Neuerungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Partnereinkommen und vermögen bleibt anrechnungsfrei.

8 Seite 8 Artikel 13: SGB XII Neu z.b.: 42a: Änderungen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (hier geändert; die Vorschrift wird erstmalig zum durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz (s.o.) eingeführt). 42a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 S. 2: Für Menschen mit Behinderung, die in besonderer Wohnform (bisher sog. stationäre Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe) leben, werden die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe höchstens 125% durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes anerkannt. Die 25% über den durchschnittlichen Kosten liegenden angemessenen Kosten werden der Eingliederungshilfe zugeordnet. 42a in Verbindung mit 30 Abs. 8: Anerkennung eines Mehrbedarfs für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in der Werkstatt, bei anderen Leistungsanbietern und vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten. Kapitel ff: Vertragsrecht der im SGB XII verbleibenden Leistungen wird im Wesentlichen wie das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe im SGB IX gestaltet Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt außer Kraft. IV. zum Nach Artikel 26 Abs. 5 BTHG tritt Artikel 25a in Kraft Enthält die Änderung zum leistungsberechtigten Personenkreis des 99 SGB IX, sofern bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a 99 Absatz 7 in Kraft gesetzt wurde. Mit freundlichen Grüßen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Im Auftrag B R Ü N I N G T Y R E L L

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