Regulierung des Schattenbankensystems durch Limitierung der Exposures
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- Marcus Friedrich
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1 Ausgabe 5 Mai 2015 Financial Services Regulatory Update Zusammenfassung Die Konsultation der EBA zur Begrenzung von Exposures gegenüber Schattenbanken wurde am 19. März 2015 veröffentlicht. Das Konsultationspapier definiert Schattenbanken als Unternehmen, die bankenähnliche Aktivitäten außerhalb des regulierten Bankensystems durchführen. Zur Limitierung der Exposures gegenüber Schattenbanken sieht das EBA Konsultationspapier verschiedene Ansätze vor (Principal und Fallback Ansatz). Beim Prinicipal Ansatz müssen die Limite gegenüber Schattenbanken auf Einzelund aggregierter Ebene anhand vorgegebener Kriterien bestimmt werden. Sollten nicht alle Informationen vorliegen, ist gemäß dem Konsultationspapier der Fallback Ansatz zu wählen. Regulierung des Schattenbankensystems durch Limitierung der Exposures Hintergrund Die europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat im März 2015 ein Konsultationspapier zur internen Begrenzung von Exposures gegenüber Schattenbanken im Zusammenhang mit den Großkreditvorschriften der Capital Requirements Regulation (CRR) veröffentlicht (Art. 395 Abs. 2 CRR). Ziel des Konsultationspapiers ist es, Vorgaben zu folgenden Punkten zu setzen: Definition des Begriffs Schattenbanken, interne Begrenzung der Exposures gegenüber Schattenbanken über Einzellimite und aggregierte Limite, Berücksichtigung solcher Exposure-Limite im Rahmen der internen Risikosteuerungsprozesse. Da es sich hierbei um ein Konsultationspapier handelt, sind Änderungen in der endgültigen Fassung wahrscheinlich. Kommentare sind bis zum 19. Juni 2015 möglich. Daher ist mit einem Final Draft noch in diesem Jahr zu rechnen. Definition Da in der CRR bislang keine Definition des Begriffs Schattenbanken erfolgt, definiert die EBA den Begriff in Analogie zum Financial Stability Board (FSB) wie folgt: Zu Schattenbanken sind Akteure und Aktivitäten zu zählen, die das Kreditvermittlungsgeschäft betreiben und somit bankenähnliche Funktionen wahrnehmen, aber nicht auf Einzel- und/oder konsolidierter Ebene beaufsichtigt werden. In einem ersten Schritt sind zunächst alle Unternehmen zu identifizieren, die das Kreditvermittlungsgeschäft betreiben. Dabei erfolgt keine abschließende Aufzählung durch die EBA, welche Aktivitäten als Kreditvermittlungsgeschäft angesehen werden. Vielmehr werden die folgenden vier Schlüsselmerkmale genannt: Fristentransformation, Liquiditätstransformation, Kreditrisikoübertragung oder Nutzung von Leverage. Für den Fallback Ansatz werden zwei Optionen diskutiert.
2 Explizit werden in diesem Zusammenhang Geldmarktfonds, Verbriefungszweckgesellschaften und Wertpapier- und Derivatehändler als Beispiele genannt, die nach Meinung der EBA das Kreditvermittlungsgeschäft betreiben. Darüber hinaus referenziert das Konsultationspapier auf die Anlage 1 der CRD (Capital Requirements Directive) und legt fest, dass bestimmte Geschäfte automatisch als Kreditvermittlung anzusehen sind. In einem zweiten Schritt sind hierauf aufbauend alle Unternehmen zu identifizieren, die nicht auf Einzel- und/oder konsolidierter Ebene durch eine entsprechende europäische Bankenaufsichtsbehörde oder eine gleichzusetzenden Behörde eines Drittstaates beaufsichtigt werden. Diese Unternehmen fallen unter die Definition Schattenbank, so bspw. Verbriefungszweckgesellschaften, die nicht auf konsolidierter Basis beaufsichtigt werden. Das EBA Papier sieht darüber hinaus vor, UCITS- ( Undertakings for the collective investment in transferable securities ) und AIF- ( Alternative Investmentfonds ) Geldmarktfonds sowie alle weiteren AIFs und unregulierte Fonds zwingend als Schattenbank einzustufen. Ermittlung der Exposures und Einbezug in interne Risikosteuerungsprozesse Gemäß dem Konsultationspapier hat jedes Institut seine Exposures gegenüber Schattenbanken zu identifizieren und alle potenziellen Risiken, die in diesem Zusammenhang stehen, zu bewerten. Dazu macht das Papier entsprechende Vorgaben an die internen Risikosteuerungsprozesse: Festlegung von Limiten für die Exposures gegenüber Schattenbanken, Einrichtung eines angemessenen Berichtswesens sowie die zwingende Festlegung von Handlungsmaßnahmen im Falle von Limitüberschreitungen, regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit sowie der eingerichteten Limite gegenüber Schattenbanken, regelmäßiger Abgleich, ob die Aktivitäten (mit Schattenbanken) noch im Einklang zur Geschäftsstrategie sind und Dokumentation der Beschlüsse. Zur Limitierung der identifizierten Exposures gegenüber Schattenbanken sieht das EBA Konsultationspapier je nach Datenverfügbarkeit den Principal Ansatz oder den Fallback Ansatz vor. Diese werden nachfolgend erläutert. Festlegung von Limiten auf Grundlage des Principal Ansatzes Beim sogenannten Principal Ansatz wird zwischen einem aggregierten Limit und einem individuellen Limit unterschieden. Die Reihenfolge, in welcher die Limits bestimmt werden, kann das Institut selbst festlegen. Grundlage bilden dabei die identifizierten Exposures gegenüber Schattenbanken. Das aggregierte Limit ist in Relation zu den anrechenbaren Eigenmitteln (Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 CRR) zu setzen. Dabei sollte das Institut folgende Faktoren berücksichtigen: Geschäftsmodell des Instituts sowie dessen Risikomanagementkonzept bzw. Risikoappetit, Exposures gegenüber Schattenbanken: Diese sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamt-Exposures sowie den Gesamt-Exposures gegenüber regulierten Unternehmen stehen, Abhängigkeiten der Schattenbanken untereinander und zum Institut selbst. Financial Services Regulatory Update Mai
3 Die Festlegung von individuellen Limiten soll unabhängig vom aggregierten Limit erfolgen, jedoch zusätzlich zu diesem bestimmt werden. Hier schlägt die EBA vor, insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: Regulatorischer Status der Schattenbank, finanzielle Situation der Schattenbank dies umfasst auch Informationen über das Portfolio und notleidende Kredite (non-performing loans), Angemessenheit der Prozesse zur Prüfung der Kreditwürdigkeit/Bonität der Schattenbank, Anfälligkeit der Schattenbank im Falle von Schwankungen der Vermögenspreise oder der Bonität, Bedeutung des Kreditvermittlungsgeschäfts für die Schattenbank im Verhaltnis zu deren weiteren Geschäftsaktivitäten, andere relevante Informationen. Fallback Ansatz Sollte ein Institut nicht in der Lage sein, den Principal Ansatz anzuwenden, ist der Fallback Ansatz zu wählen. Dies kann entweder aufgrund von mangelnden Informationen über die Schattenbank notwendig sein oder weil es dem Institut nicht möglich ist, die für den Principal Ansatz notwendigen Informationen quantitativ anzuwenden. Das Ziel des Fallback-Ansatzes ist zum einen, dass jedes Exposure ein ausreichend strenges Limit erhält. Zum anderen sollen Anreize für Institute geschaffen werden, den Principal Ansatz zu verwenden. Generell sieht dieser Ansatz ein Limit von 25 % der anrechenbaren Eigenmittel (Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 CRR) vor. Im vorliegenden Papier schlägt die EBA zwei Optionen vor. Nach Ablauf der Konsultationsphase wird entschieden, welche Option gewählt wird. Option 1 Ist ein Institut nicht in der Lage, anhand der vorher festgelegten Kriterien ein individuelles oder ein aggregiertes Limit im Zuge des Principal Ansatzes zu setzen, sieht diese Option vor, dass das Institut ein aggregiertes Limit von 25 % auf alle Exposures gegenüber Schattenbanken ansetzt. Dabei ist irrelevant, ob mehrere oder lediglich ein Exposure nicht bewertet werden konnten. Individuelle Limits sollten nach Möglichkeit weiterhin angewendet werden, um innerhalb der 25 % Grenze eine angemessene Verteilung zu erhalten. Diese Option wird aufgrund ihrer konservativen Natur durch die EBA bevorzugt. Option 2 Bei Option 2 soll das Limit von 25 % nur auf die Exposures angewendet werden, für die nicht genügend Informationen beim Institut vorliegen. Entsprechend können alle anderen Exposures, die diese Vorgabe erfüllen, individuell berechnet werden (gem. Principal Ansatz). In diesem Fall darf das Gesamt-Exposure für alle unbekannten Positionen 25 % der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Die Limite für andere Exposures, zu denen ausreichende Informationen vorliegen, dürfen zusätzlich noch berücksichtigt werden. Allerdings muss beachtet werden, dass die EBA im Falle der Umsetzung von Option 2 letztendlich ein anderes Limit für den Fallback Ansatz festsetzen kann, um diesen Ansatz konservativer zu gestalten. Hierdurch soll Regulierungsarbitrage vermieden werden. Financial Services Regulatory Update Mai
4 Abbildung 1 fasst die beiden Ansätze grafisch zusammen. Abbildung 1: Darstellung des Zusammenspiels des Prinicpal Ansatzes und der beiden Optionen des Fallback Ansatzes (eigene Darstellung in Anlehnung an EBA) Fazit Das vorliegende Konsultationspapier ist ein Ansatz, Schattenbanken indirekt über die Geschäfte von Instituten durch strengere Vorgaben zu regulieren. Die Vorschläge gehen dahin, dass: Institute ihre Exposures dahingehend überprüfen müssen, ob der Geschäftspartner unter die Definition von Schattenbanken fällt; zur Nutzung des Prinicpal Ansatzes entsprechende Informationen nach vorgegebenen Kriterien eingeholt und ausgewertet werden müssen; künftig weniger Anreize geschaffen werden sollen, selbst Aktivitäten im Schattenbankensektor nachzugehen. Die betroffenen Marktakteure müssen sich mit den neuen Anforderungen rechtzeitig auseinandersetzen, um sicherzustellen, dass alle Informationen vorliegen und der vorteilhafteste Ansatz für das jeweilige Institut gewählt wird. Dies schließt ggf. eine Anpassung der Risikoüberwachungs- und -steuerungsprozesse mit ein. Zudem kann aufgrund der (internen) Limitierung der Geschäfte gegenüber Schattenbanken eine Überprüfung der Geschäftsstrategie die Folge sein. Neben der internen Begrenzung der Exposures gegenüber Schattenbanken hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) am 15. April 2014 seinen finalen Standard zur Messung und Begrenzung von Großkrediten veröffentlicht. Der Erfassungsbereich wird hier auf Engagements gegenüber Fonds, Verbriefungsstrukturen und Kapitalanlagegesellschaften ausgeweitet. Damit soll das Schattenbankensystem künftig auch im eigentlichen Großkreditregime stärker überwacht und reguliert werden. Financial Services Regulatory Update Mai
5 Ansprechpartner Deutschland Claus-Peter Wagner Managing Partner Financial Services Germany Martina Dombek Quality and Risk Management/ Professional Practice FSO Christoph Hultsch Financial Accounting Services Dr. Andreas Freiling Insurance Thomas H. Griess Transaction Oliver Heist Asset Management Robert Melnyk Dirk Müller-Tronnier Banking & Capital Markets Dr. Max Weber Regulatory Nicolas Kleemann Jürgen Siegl Thorsten Stetter Sabine Schmid Österreich Friedrich O. Hief Country Coordinating Partner friedrich.hief@at.ey.com Wenn Sie unser Regulatory Update in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, Sie nicht mit der für den Versand notwendigen Speicherung und Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten einverstanden sind oder sich Ihre Kontaktdaten geändert haben, senden Sie uns bitte eine an fso.regulatory-update@de.ey.com EY Assurance Tax Transactions Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY- Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden.
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