Satzung. 1 Öffentliche Einrichtungen. (1) Die Gemeinde Langerwehe unterhält zur vorübergehenden Unterbringung
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- Kathrin Berg
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1 Satzung über die Unterbringung von obdachlosen Personen, ausländischen Flüchtlingen sowie Aussiedlern und Zuwanderern in Obdachunterkünften, anerkannten Übergangsheimen für Asylbewerber und anerkannten Übergangsheimen für Aussiedler sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren als Unterbringungs und Verbrauchsgebühren (Unterbringungs und Gebührensatzung) der Gemeinde Langerwehe vom Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NRW S.666, SGV.NRW S.2023) in der zurzeit geltenden Fassung und der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG NRW) vom (GV.NRW S.712) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Langerwehe am folgende Satzung beschlossen: 1 Öffentliche Einrichtungen (1) Die Gemeinde Langerwehe unterhält zur vorübergehenden Unterbringung a. von ausländischen Flüchtlingen gem. 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge/Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom (GV. NRW S. 93) in der jeweils geltenden Fassung und b. von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, c. von Obdachlosen, die gem. 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom (GV. NRW S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind, Übergangswohnheime und Wohnungen bzw. Zimmer in Wohnungen nachfolgend Unterkünfte genannt als öffentliche Einrichtungen. (2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich rechtlich. 2 Unterkünfte (1) Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt der Bürgermeister. Dieser kann Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Der aktuelle Bestand ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt. (2) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den Personengruppen nach 1 Abs. 1 Buchstabe a) zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden und die sich nicht in einer Unterkunft nach Absatz 1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.
2 3 Benutzungsverhältnis (1) Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach 1. (2) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Gemeinde Langerwehe nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. (3) Der Bürgermeister erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften regelt. (4) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt inbesondere a. wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen oder b. bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder c. bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder d. wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder e. wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder f. wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen bzw. nachgewiesen wurden oder g. wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder h. wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.
3 4 Benutzungsgebühren (1) Die Gemeinde Langerwehe erhebt für die Benutzung der in 2 genannten Unterkünfte Benutzungs und Stromgebühren. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Nutzfläche der Unterkünfte. Die Nutzfläche setzt sich aus der Gesamtwohnfläche aller Unterkünfte nach 2 dieser Satzung und der in diesen insgesamt zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsflächen zusammen. Die zur Wohnfläche gehörenden Flächen richten sich nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S.2346). (2) Die Benutzungsgebühr wird je qm Nutzfläche und Kalendermonat für jeden Bewohner einzeln berechnet. (3) Die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus Anlage 2 zu dieser Satzung. (4) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gem. 2 Abs. 1 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gem. 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt. (5) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch den Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. (6) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen, insbesondere bei Auszug, sind, nach Verrechnung evtl. aufgetretener Schäden oder anderer noch offener Forderungen, auszugleichen. 5 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte (Bewohner). 6 Zuweisung (1) Die Zuweisung von Personen erfolgt durch schriftliche Zuweisungsverfügung des Bürgermeisters. Spätestens bei erstmaliger Aufnahme in eine Unterkunft erhält der Bewohner a. die Zuweisungsverfügung, in der die unterzubringenden Personen und die Unterkunft bezeichnet sind,
4 b. eine Hausordnung der Unterkunft, c. die Schlüssel der Unterkunft. (2) Der Bewohner hat die Unterkunft fristgerecht zu räumen, wenn die Zuweisung widerrufen wird. Die Räumung der Unterkunft hat unverzüglich zu erfolgen, wenn der Bewohner seinen Wohnort wechselt. Die Räumung der Unterkunft kann mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach Vorgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW durchgesetzt werden. Der Bewohner ist verpflichtet, die Kosten der zwangsweisen Räumung zu tragen. 7 Wohnungsübergabe/ abnahme (1) Der zuständige Hausmeister der Gemeinde überprüft bei Ein und Auszug aus einer Unterkunft den Zustand der Wohnungseinrichtung. Hierbei festgestellte Schäden werden dem verursachenden Bewohner in Rechnung gestellt. (2) Der verursachende Bewohner soll die Möglichkeit erhalten, die entstandenen Schäden innerhalb eines angemessenen Zeitraums selber zu beheben. Ist die Behebung der Schäden durch den Bewohner nicht möglich, so sind die mit der Schadensbehebung verbundenen Kosten von dem Bewohner zu tragen. (3) Wird dem ausziehenden Bewohner eine Frist zur Instandsetzung der von ihm verursachten Mängel gesetzt, so sind die Benutzungsgebühren gem. 4 wie folgt weiter von ihm zu zahlen: a. wird der Unterkunft trotz der Mängel ein anderer Bewohner zugewiesen, entfällt die Benutzungsgebührenpflicht, b. kann der Unterkunft aufgrund der Mängel kein anderer Bewohner zugewiesen werden, so ist die bisherige Benutzungsgebühr tagegenau in Höhe von 50 % bis zur Behebung der Mängel zu zahlen. (4) Werden bei Auszug Haushalts oder Einrichtungsgegenstände zurückgelassen, werden diese durch den Hausmeister für die Dauer von 6 Monaten eingelagert. Im Anschluss daran können diese Gegenstände durch die Gemeinde verwertet werden; ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde entsteht nach Ablauf der Frist nicht. 8 Verfahren bei Gebührenselbstzahlern (1) Bewohner, die keinen oder nur anteiligen Anspruch auf Sozialleistungen haben, zahlen die gem. 4 dieser Satzung berechneten Gebühren.
5 (2) Anträge auf Ratenzahlung sollen, aufgrund der aus der Gebührenschuld grundsätzlich monatlich wiederkehrenden Zahlungsverpflichtung, abgelehnt werden. Für begründete Einzelfälle können Ausnahmen hiervon gemacht werden. 9 Regelung bei Beziehern von SGB II Leistungen (1) Bei Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB II beziehen können und die einer angemieteten Einzelunterkunft zugewiesen wurden, soll auf die privatrechtliche Übernahme des Mietvertrages auf eigenen Namen hingewirkt werden. (2) Ab dem Zeitpunkt der Möglichkeit des Bezugs von SGB II Leistungen werden die Gebühren nach 4 dieser Satzung berechnet. 10 Kostenersatz bei Beschädigungen (1) Verstoßen Bewohner gegen ihre Pflichten aus der Hausordnung, insbesondere gegen Reinhaltungspflichten oder werden Einrichtungsgegenstände zerstört, so können die der Gemeinde entstandenen Schäden von der verursachenden Person zurückgefordert werden. (2) Die Gemeinde tritt bei Übernahme der Kosten in Vorleistung und erhebt diese von den betroffenen Bewohnern. Hierbei soll auf Antrag Ratenzahlung gewährt werden. 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Die Satzung über die Unterbringung von obdachlosen Personen, ausländischen Flüchtlingen sowie Aussiedlern und Zuwanderern in Obdachunterkünften, anerkannten Übergangsheimen für Asylbewerber und anerkannten Übergangsheimen für Aussiedler sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren als Unterbringungs und Verbrauchsgebühren (Unterbringungs und Gebührensatzung) der Gemeinde Langerwehe vom 09. Dezember 2015 tritt am außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
6 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den Der Bürgermeister ( Göbbels )
7 Anlage 1 zur Unterbringungs und Gebührensatzung der Gemeinde Langerwehe 1. gemeindeeigene Unterkünfte Bezeichnung / Adresse Antoniusstraße 34 Luchemer Straße 30 Pochmühlenweg 5 Wenau 4 Hülsenbergstr. 2 Luchemer Straße angemietete Unterkünfte Margaretenstraße 12 Hauptstraße 1 Schönthaler Straße 27 A An der Lochmühle 5 Wohneinheit 23 An der Lochmühle 15 Wohneinheit 48 An der Lochmühle 5 Wohneinheit 35 Container Am Parir 16 C Hausbuschgasse 6 Luchemer Straße 8 Erdgeschoss Luchemer Straße 8 1. Obergeschoss An der Lochmühle 5 Wohneinheit 28
8 An der Lochmühle 15 Wohneinheit 55 An der Lochmühle 15 Wohneinheit 57 Heinz Emonds Straße 4 Johannes Hellwig Straße 8 Hauptstraße 41 An der Lochmühle 4 Wohneinheit 6 Heisterner Str. 42 An der Lochmühle 19
9 Anlage 2 1. Gebührensatz der Kosten der Unterkunft Je qm Wohnfläche ( 4 Abs. 1) wird eine Gesamtgebühr in Höhe von 24,90 je qm Nutzfläche je Monat erhoben. 2. Gebühr für Strom Je qm Wohnfläche ( 4 Abs. 1) wird eine Gebühr für Strom in Höhe von 3,61 je qm Nutzfläche je Monat erhoben. Der Gesamtbetrag der monatlich zu zahlenden Benutzungsgebühr gem. 4 dieser Satzung ergibt sich aus der Summe zu Nummer 1 und Nummer 2.
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