1 Rechtsform und Zweckbestimmung

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1 Satzung der Stadt Nettetal über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Asylbewerber, Obdachlose und Spätaussiedler und der Notschlafstelle für Obdachlose vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018, der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom (GV. NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018, des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabeund Integrationsgesetz) vom (GV. NRW 2012 S. 97), der 4 und 6 des Gesetzes über Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz FlüAG) vom (GV. NRW 2005 S. 48) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018 und dem Gesetz über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -OBG-) vom (GV. NRW 1980 S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 1062) in Kraft getreten am hat der Rat der Stadt Nettetal in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Stadt Nettetal errichtet, mietet und unterhält zur vorläufigen, notdürftigen und vorrübergehenden Unterbringung von 1. Ausländischen Flüchtlingen nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), 2. Obdachlosen und von Obdachlosigkeit unmittelbar bedrohten Personen, 3. Spätaussiedlern, Zuwanderern und Ausländern nach 11 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW) Übergangswohnheime und Einzelwohnungen nachfolgend Gemeinschaftsunterkunft genannt und eine Notschlafstelle mit Tagesaufenthalt nachfolgend als Notschlafstelle bezeichnet. Gemeinschaftsunterkünfte und Notschlafstelle insgesamt werden als Unterkünfte bezeichnet. (2) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Nettetal und den Benutzern ist öffentlichrechtlich. Die Übergangswohnheime und die Notschlafstelle bilden eine einheitliche öffentliche Einrichtung. 2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung (1) Die Unterkünfte unterstehen der Aufsicht und Verwaltung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. (2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister erlässt für die Gemeinschaftsunterkünfte und die Notschlafstelle Benutzungsordnungen bzw. Hausordnungen, die das Zusammenleben der Benutzer und das Ausmaß der Benutzung regeln.

2 (3) Rechte und Pflichten der Benutzer ergeben sich aus dieser Satzung und der jeweils geltenden Benutzungs- bzw. Hausordnung. (4) Bei Verstoß gegen die Benutzungs- bzw. Hausordnung, Straftat oder einer Gefährdung des ordnungsgemäßen Betriebes oder der Sicherheit der Benutzer, kann ein Hausverbot erteilt und für die Durchsetzung gesorgt werden. 3 Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses (1) Unterzubringende Personen gemäß 1 Abs. 1 werden durch schriftliche oder vorläufig mündliche Einweisungsverfügung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes in die jeweilige Unterkunft eingewiesen. Mit der erstmaligen Aufnahme in die Unterkunft erhält die jeweilige Person gegen schriftliche Bestätigung 1. Die Einweisungsverfügung in der die unterzubringende Person bzw. die unterzubringenden Personen und die Höhe des Benutzungsentgeltes bezeichnet sind, 2. einen Abdruck dieser Satzung, 3. die jeweilige Benutzungs- bzw. Hausordnung, 4. einen bzw. ggfls. mehrere Unterkunftsschlüssel. Bei Nutzung der Notschlafstelle erfolgt die Einweisung bei Aufnahme vorab mündlich und am nächsten Werktag, soweit die Person noch anwesend ist oder über eine Postadresse verfügt, schriftlich. (2) Über die Belegung der öffentlichen Einrichtung entscheidet die Stadt Nettetal nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und zur Sicherung einer geordneten Unterbringung, bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen und entsprechende Änderungen von Einweisungen zwecks Verlegung in eine andere Unterkunft vorzunehmen. Ein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Unterkunft oder Unterbringungsform besteht nicht. Die Nutzung der Notschlafstelle erfolgt vorrangig. Nur nach Einzelfallprüfung auf Vorliegen der Indikationen gemäß Konzept zur Unterbringung wohnungsloser Menschen in Nettetal wird Wohnraum in einer Unterkunft zugewiesen. (3) Durch Einweisung/Aufnahme in die jeweilige Unterkunft ist jede Benutzerin bzw. jeder Benutzer verpflichtet, 1. Die Bestimmungen dieser Satzung und die jeweilige Benutzungs- bzw. Hausordnung zu beachten, 2. Den mündlichen bzw. schriftlichen Anweisungen der mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkünfte beauftragten Bediensteten der Stadt Nettetal, darüber hinaus beauftragten Dritten, Folge zu leisten. (4) Die Einweisung in die Gemeinschaftsunterkunft ist zu widerrufen, wenn die Benutzerin bzw. der Benutzer privaten Wohnraum bezieht oder den Zuständigkeitsbereich der Stadt Nettetal verlässt.

3 (5) Die Einweisung soll widerrufen werden, wenn die Benutzerin bzw. der Benutzer der Unterkunft 1. über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen die Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr nutzt, es sei denn, dies ist vorab mit dem in 3 Abs. 3 Nr. 2 genannten Bediensteten der Stadt Nettetal abgestimmt worden, oder 2. die endgültige/private wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen verhindert und damit den Anspruch auf Versorgung mit Wohnraum verliert, oder 3. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die jeweilige Benutzungsordnung der Unterkunft, die jeweilige Hausordnung oder gegen mündliche bzw. schriftliche Weisungen der in Abs. 3 Nr. 2 genannten Bediensteten der Stadt Nettetal verstoßen hat, oder 4. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat, oder 5. als Flüchtling nach 1 Abs. 1 eingewiesen ist und für sie/ihn die Unterbringungsverpflichtung der Stadt entfällt. Die Benutzerin bzw. der Benutzer haben die Unterkunft unverzüglich zu räumen, wenn die Einweisung widerrufen wird. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung der zugewiesenen Unterkunft. Die Räumung der Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung zwangsweise durchgesetzt werden. Die betroffene Benutzerin, bzw. der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten der Zwangsräumung zu tragen. (6) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft durch die Benutzerin bzw. den Benutzer und der der Benutzerin bzw. dem Benutzer überlassenen Gegenstände an eine bzw. an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Unterkunft Beauftragten oder Bediensteten der Stadt Nettetal. Überlassene Schlüssel sind zurückzugeben. (7) Die Räume in den Unterkünften werden für Untergebrachte von der Stadt Nettetal ausreichend möbliert. Das Mobiliar gehört zum Inventar der jeweiligen Unterkunft und darf von der Benutzerin bzw. dem Benutzer bei Auszug nicht mitgenommen werden. Das Einbringen von Mobiliar durch die Benutzer ist zulässig, wenn dies vorab mit den in Abs. 3 Nr. 2 genannten Bediensteten der Stadt Nettetal abgestimmt wurde. (8) Jede Benutzerin bzw. jeder Benutzer haftet für Schäden, die sie oder er schuldhaft an den Unterkünften, deren Einrichtungen und an ihr bzw. ihm zum Gebrauch überlassenen Gegenständen und Möbeln verursacht. Schäden jeglicher Art sind unverzüglich den in Abs. 3 Nr. 2 genannten Bediensteten der Stadt anzuzeigen. (9) Von der Benutzerin oder dem Benutzer zurückgelassene Sachen können binnen eines Monats abgeholt werden, danach werden diese kostenpflichtig der Verwertung zugeführt. Die Kosten sind von der ehemaligen Benutzerin bzw. ehemaligem Benutzer zu tragen. (10) Das Benutzungsverhältnis der Notschlafstelle endet jeweils nach Schließung der Schlafsäle. Ein Widerruf ist in diesem Falle nicht erforderlich.

4 4 Entgeltpflicht für Gemeinschaftsunterkünfte (1) Die Stadt Nettetal erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten, angemieteten und unterhaltenen Gemeinschaftsunterkünfte Benutzungsentgelte. (2) Entgeltpflichtig sind die Benutzerinnen und Benutzer der Gemeinschaftsunterkünfte. (3) Die Entgeltpflicht besteht von dem Tage an, von dem die entgeltpflichtige Person die Gemeinschaftsunterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung benutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe des Unterkunftsplatzes an eine bzw. einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Gemeinschaftsunterkunft Beauftragten oder Bediensteten der Stadt Nettetal. (4) Das Benutzungsentgelt ist jeweils monatlich im Voraus und zwar spätestens am 3. Werktag nach der Aufnahme in die Gemeinschaftsunterkunft, im Übrigen am 5. Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse Nettetal zu entrichten. (5) Besteht die Entgeltpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne entgeltpflichtige Tag mit 1/30 des Monatsentgeltes berechnet. Ein- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Zahlungspflicht. (6) Von der Zahlungspflicht befreit sind Personen, die nach 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind, soweit sie nicht über Einkommen nach 7 AsylbLG verfügen, das die Höhe der Grundleistungen gemäß 3 AsylbLG zuzüglich des Entgeltes nach 5 Absatz 2 dieser Satzung übersteigt. 4 a Entgeltpflicht für die Notschlafstelle (1) Die Stadt Nettetal erhebt für die Benutzung der Notschlafstelle Benutzungsentgelte. (2) Entgeltpflichtig sind die Benutzerinnen und Benutzer der Notschlafstelle. (3) Die Entgeltpflicht beginnt mit der Inanspruchnahme eines Bettes und endet mit dem nächsten Schließen des Schlafsaales. (4) Mit der Inanspruchnahme des Bettes wird die Zahlung des Entgeltes fällig. 5 Entgeltberechnung (2) Das Entgelt wird anhand der Platzzahl der Einrichtungen ermittelt. (3) Das Nutzungsentgelt für die Gemeinschaftsunterkünfte beträgt je Platz und Monat 327,00. Für die Übernachtung in der Notschlafstelle beträgt das Entgelt 96,00 je Person und Nacht.

5 (4) Darin enthalten sind pauschal die Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Abfallbeseitigung sowie die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (Grundsteuer, Schornsteinfeger, Straßenreinigung, Versicherung, Gewässerunterhaltungsgebühren, Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände, Personalkosten, Hausmeisterin bzw. Hausmeister und Verwaltung). (4) Sind Personen gemäß 4 Abs. 6 aufgrund übersteigenden Erwerbseinkommens zahlungspflichtig, beträgt das Nutzungsentgelt 150 je Benutzer je Monat. (5) Für Leistungsempfänger nach dem SGB II oder SGB XII erfolgt nach Durchführung des Kostensenkungsverfahrens nach 6 Monaten für den zweiten und jeden weiteren Benutzer eine Reduzierung des Nutzungsentgeltes entsprechend 5 Absatz 4. Einzelpersonen bleiben in voller Höhe gemäß 5 Absatz 2 zahlungspflichtig. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Stadt Nettetal über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge, Obdachlose und Spätaussiedler (Übergangsheime und Einzelwohnungen in Wohngebäuden) vom außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Nettetal über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Asylbewerber, Obdachlose und Spätaussiedler und der Notschlafstelle für Obdachlose vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der vorstehenden Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Nettetal, den gez. Wagner Bürgermeister

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