7. Sitzung des Gemeinderates Denzlingen am Gemeinde Denzlingen. Gebührenkalkulation Wasser für die Jahre 2018 und2019.

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1 Gemeinde Denzlingen Gebührenkalkulation Wasser für die Jahre 2018 und2019 Seite 73

2 Inhalt 1. Ausgangssituation/Beauftragung Rechtsgrundlagen Öffentliche Einrichtung Varianten der Verbrauchsgebühren Auf Grundlage des KAG Auf Grundlage des Ausschlusses der Gewinnerzielungsabsicht (steuerrechtliche Betrachtung) Vereinbarung einer Konzessionsabgabe Vorgehensweise Kostenermittlung Divisionskalkulation Abschreibungen Verzinsung des Anlagekapitals Beteiligung Kostendeckung Leistungseinheiten Grundgebühr Ermessensentscheidungen Gemeinde Denzlingen Gebührenkalkulation Wasser Seite 2 Seite 74

3 1. Ausgangssituation/Beauftragung Die Gemeinde Denzlingen erteilte uns den Auftrag, eine Gebührenkalkulation für die Verbrauchsgebühr der Wasserversorgung über den Bemessungszeitraum bis zu erstellen. Bis November 2017 fanden mehrere Besprechungen zur Erstellung der Gebührenkalkulation statt, in denen uns Herr Klemm von der Gemeinde Denzlingen die nötigen Auskünfte gab und uns mit Unterlagen unterstützte. Für die angenehme und konstruktive Zusammenarbeit möchten wir uns herzlich bedanken. 2. Rechtsgrundlagen Die vorliegende Gebührenkalkulation beruht auf den 13 und 14 Kommunalabgabengesetz (KAG). Danach können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtsetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. 3. Öffentliche Einrichtung Bei der Wasserversorgung handelt es sich gemäß 1 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Denzlingen um eine öffentliche Einrichtung. Die Wasserversorgung wird in der Rechtsform eines Eigenbetriebs geführt Gemeinde Denzlingen Gebührenkalkulation Wasser Seite 3 Seite 75

4 4. Varianten der Verbrauchsgebühren 4.1. Auf Grundlage des KAG Wie bereits unter Ziffer 2 beschrieben, ist die Rechtsgrundlage für die Kalkulation von Gebühren im Kommunalabgabengesetz (KAG) geregelt. Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden ( 14 Abs. 1 KAG). Hierzu gehören die Kosten für den laufenden Betrieb, sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und Abschreibungen. Der Verzinsung ist das um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzte Anlagekapital (Anschaffungsoder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen) zugrunde zu legen (kalkulatorische Verzinsung, 14 Abs. 3 KAG). Aus gemeindewirtschaftsrechtlicher Sicht sollen die Gemeinden nach der Einnahmenrangfolge des 78 Abs. 2 Gemeindeordnung ihre Einnahmen zunächst aus speziellen Entgelten, zu denen die Gebühren zu rechnen sind, erzielen. Erst danach ist die Finanzierung über Steuern und zuletzt über Kredite vorgesehen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Daher sollten nach Möglichkeit die Gebühren auf der Grundlage des KAG erhoben werden. Die Wasserversorgung kann nach 14 Abs. 1 Satz 2 KAG als Versorgungseinrichtung über das KAG hinausgehende Erträge realisieren Auf Grundlage des Ausschlusses der Gewinnerzielungsabsicht (steuerrechtliche Betrachtung) Bei einer voll kostendeckenden Gebührenerhebung nach KAG entstehen, soweit keine steuerlichen Verlustvorträge aus Vorjahren mehr bestehen, in der Regel ertragsbezogene Steuerpflichten für die Wasserversorgung. Dies ist durch unterschiedliche Kostenansätze nach dem Kommunalabgabenrecht und dem Steuerrecht begründet. So sind z.b. steuerlich anstelle kalkulatorischer Zinsen lediglich tatsächliche Fremdkapitalzinsen ansatzfähig. Um mögliche Körperschafts- und Gewerbesteuerpflichten zu vermeiden, haben manche Gemeinden die Gewinnerzielungsabsicht für die Wasserversorgung per Satzungsbestimmung ausgeschlossen. Damit keine Steuerpflichten entstehen, dürfen in der Gebührenkalkulation nur die steuerlich ansatzfähigen Kosten berücksichtigt werden. In der Eigenbetriebssatzung wurde die Gewinnerzielungsabsicht nicht ausgeschlossen Auftragsgemäß werden die Wasserversorgungsgebühren für die Gemeinde Denzlingen sowohl nach abgabenrechtlichen als auch unter Einbezug von steuerrechtlichen Aspekten kalkuliert Gemeinde Denzlingen Gebührenkalkulation Wasser Seite 4 Seite 76

5 4.3. Vereinbarung einer Konzessionsabgabe Die Erwirtschaftung von Erträgen für den Haushalt wird von Gemeinden teilweise durch die Vereinbarung der Abführung einer Konzessionsabgabe für die Wasserversorgung umgesetzt. Für die Einräumung des Rechts zur Benutzung der öffentlichen Verkehrswege für Verlegung und Betrieb der Versorgungsleitungen kann zwischen der Wasserversorgung und der Gemeinde die Zahlung einer Konzessionsabgabe an die Gemeinde vereinbart werden. Die Konzessionsabgabe ist steuerlich absetzbar. Voraussetzung für ihre steuerliche Anerkennung ist der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung. Des Weiteren fordern die Finanzämter im Regelfall ein aus dem allgemeinen Haushalt ausgegliedertes Rechnungswesen mindestens in der Form eines Eigenbetriebs für die Wasserversorgung. Bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung sind in der Kalkulation zusätzlich zu den steuerlich ansatzfähigen Kosten sowohl die Kosten für die Konzessionsabgabe in Höhe von 10 % der Gebührenerlöse der Tarifabnehmer und 1,5 % der Gebührenerlöse der Sondervertrags-kunden, als auch der für die Anerkennung der Konzessionsabgabe erforderliche Mindesthandelsbilanzgewinn in Höhe von 1,5 % des zum Anfang des Wirtschaftsjahres ( des jeweiligen Jahres) vorhandenen Sachanlagevermögens sowie die Mindestertragssteuern (Mindestkörperschaftssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) einzubeziehen. Dies führt im Normalfall zu Gebührensätzen, die die nach KAG kostendeckenden Sätze deutlich übersteigen. Auftragsgemäß wurde in der vorliegenden Kalkulation auch die Alternative unter Berücksichtigung der Abführung einer höchstzulässigen Konzessionsabgabe für die Jahre dargestellt Gemeinde Denzlingen Gebührenkalkulation Wasser Seite 5 Seite 77

6 5. Vorgehensweise 5.1. Kostenermittlung Bei der Ermittlung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten für den Bemessungszeitraum bis haben wir uns an die Vorgaben des Finanzplans der Gemeinde Denzlingen gehalten und die zu erwartende Entwicklung für den Kalkulationszeitraum den uns von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Vorausschauen übernommen. Für die Ermittlung der ansatzfähigen kalkulatorischen Kosten wurden der Anlagenachweis Stand der Gemeinde Denzlingen und der Anlagenachweis Stand des Wasserversorgungsverbandes Mauracherberg zugrunde gelegt und anhand der voraussichtlichen Zugänge laut Finanzplanung bis zum Ende des Bemessungszeitraums weiterberechnet Divisionskalkulation Die so ermittelten Kosten werden durch die uns von der Gemeinde mitgeteilten geschätzten Leistungseinheiten geteilt, um die Gebührensatzobergrenze zu ermitteln. Schema: Gebührensatzobergrenze = voraussichtlich gebührenfähige Gesamtkosten Summe der voraussichtlich maßstabsbezogenen Benutzungs- bzw. Leistungseinheiten In der Kalkulation wird dabei folgender Aufbau eingehalten: Ermittlung der gebührenfähigen Kosten abzgl. abzgl. dividiert Ermittlung der gebührenfähigen Erlöse (ohne Gebührenerlöse) Gebührenfähige Kosten (ohne Berücksichtigung Vorjahre) erwartete Erlöse aus Grundgebühren Anteil Gebührenfähige Kosten Leistungsgebühr durch prognostizierte Wassermenge Wasserverbrauchsgebühr Gemeinde Denzlingen Gebührenkalkulation Wasser Seite 6 Seite 78

7 6. Abschreibungen Mit den "angemessenen Abschreibungen" soll die tatsächliche Abnutzung betriebsnotwendiger Anlagen durch den Gebrauch wertmäßig erfasst und als Kosten auf die einzelnen Jahre der mutmaßlichen Nutzungsdauer aufgeteilt werden. Nach 14 Abs. 3 KAG dürfen die Kosten nur mit ihrem Anschaffungs- oder Herstellungswert in die Gebührenkalkulation aufgenommen werden (Nominalwertprinzip). 14 Abs. 3 Satz 4 KAG gestattet mit der Brutto- oder Nettomethode wahlweise zwei Abschreibungsverfahren. Die Gemeinde Denzlingen schreibt ihre Anlagen in der Wasserversorgung nach dem Bruttoverfahren ab. Beiträge und Zuschüsse werden passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Auflösungssatz aufgelöst. Die Abschreibungs- und Auflösungssätze für die Zugänge im Anlagevermögen wurden in der vorliegenden Kalkulation mit Durchschnittswerten angesetzt. Die Abschreibungen und Auflösungen für bestehendes Anlagevermögen wurden entsprechend einer über den Kalkulationszeitraum erstellten Vorausschau übernommen. Die Gemeinde und der Wasserversorgungsverband schreiben ihr Anlagevermögen monatsgenau ab. Da sich der Zugangszeitpunkt aus heutiger Sicht nicht monatsgenau prognostizieren lässt, wird für Zwecke der Gebührenkalkulation die Abschreibung für hinzukommende Anlagegüter jeweils im Jahr des Zugangs mit 25 % eines Jahresbetrags und ab dem Folgejahr mit dem vollen Abschreibungsbetrag berücksichtigt. Hinzukommende Anlagegüter werden linear abgeschrieben. 7. Verzinsung des Anlagekapitals Bei der Kalkulation des Gebührensatzes auf Basis des Kommunalabgabengesetzes wird den Kapitalzinsen das um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse gekürzte Anlagekapital zugrunde gelegt. Dieses wiederum ergibt sich aus den um die Abschreibungen gekürzten Anschaffungsoder Herstellungskosten zuzüglich der Anschaffungskosten der Grundstücke ( 14 Abs. 3 Satz 2 KAG). Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen der Restwertmethode und der Durchschnittswertmethode auszuwählen. Die Gemeinde verzinst ihr Anlagekapital nach der Restwertmethode. Als Zinsbasis wird der Jahresmittelwert verwendet, der sich errechnet, indem der Jahresanfangsstand zum Jahresendstand des Restbuchwertes addiert und die Summe durch zwei geteilt wird. In der Gemeinde Denzlingen beträgt der Satz für die Anlagekapitalverzinsung 3,5 %. Er wurde für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung zu Grunde gelegt. Für die Berechnung der Gebühren auf Grundlage des Ausschlusses der Gewinnerzielungsabsicht wurden die zu erwartenden tatsächlichen Fremdkapitalzinsen zugrunde gelegt Gemeinde Denzlingen Gebührenkalkulation Wasser Seite 7 Seite 79

8 8. Beteiligung Die Gemeinde Denzlingen ist am Zweckverband Wasserversorgung Mauracherberg beteiligt. Steuerrechtlich werden lediglich die tatsächlichen Umlagezahlungen anerkannt. Diese setzen sich zusammen aus der Betriebskostenumlage (Wasserbezug), der Zinsumlage, sowie der Vermögensumlage. Aufgrund der bereits erörterten steuerrechtlichen Orientierung werden in der Kalkulation die tatsächlichen Umlagezahlungen berücksichtigt. Bei der Kalkulation des Gebührensatzes nach abgabenrechtlichen Maßgaben sind betriebswirtschaftliche Kosten maßgeblich. Bezüglich der Zweckverbandsbeteiligung sind demnach sowohl die in der Periode anfallenden Betriebskosten, als auch die kalkulatorischen Kosten anzusetzen. Die kalkulatorischen Kosten sind definiert als die für die Gemeinde anteilig zuzuordnenden Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen. Das Anlagevermögen des ZV Wasserversorgung Mauracherberg wird durch den Verband abgeschrieben. Die anteiligen kalkulatorischen Abschreibungen und Auflösungen werden der Gemeinde im Verhältnis der Bezugsrechte nach 4 der Zweckverbandssatzung zugerechnet. Der Anteil der Gemeinde beträgt nach der Satzung derzeit 36,79 %. 9. Kostendeckung Bei der Gebührenkalkulation gilt das Kostendeckungsprinzip, das heißt, dass eine Kostendeckung von 100 % anzustreben ist. Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenüberdeckungen, so hat die Gemeinde gemäß 14 Abs. 2 Satz 2 KAG die Pflicht, diese innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Die allgemeine Regelung in 14 Abs. 2 Satz 2 KAG wird im Bereich der Wasserversorgung durch die speziellere Regelung in 14 Abs. 1 Satz 2 KAG außer Kraft gesetzt. Hiernach können Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen einen angemessenen Ertrag für die Gemeinde abwerfen. Erträge sind nur dann tatsächlich realisiert, wenn sie keine Ausgleichsverpflichtung nach sich ziehen. Daher sind die Gewinne der Wasserversorgung aus kommunalabgabenrechtlicher Sicht nicht zwingend auszugleichen. Gemäß dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum besteht in der Wasserversorgung der Gemeinde Denzlingen ein steuerlicher Verlustvortrag in Höhe von In der vorliegenden Kalkulation wurde der verbleibende Verlustvortrag in Abstimmung mit der Verwaltung mit einem Anteil von 5,3 % ( ) berücksichtigt. Eine Berücksichtigung von Gewinnzuschlägen ist nicht gewünscht Gemeinde Denzlingen Gebührenkalkulation Wasser Seite 8 Seite 80

9 10. Leistungseinheiten Für die Prognose der Leistungseinheiten über den Bemessungszeitraum wurde auf der Grundlage der veranlagten Wassermengen der Jahre 2014 bis 2016 in Abstimmung mit der Verwaltung die voraussichtliche zukünftige Entwicklung geschätzt. 11. Grundgebühr Neben der Gebührenerhebung in Form einer vom Nutzungsumfang abhängigen Leistungsgebühr, besteht die Möglichkeit eine Grundgebühr zu erheben. Diese soll dazu dienen, die verbrauchsunabhängigen Fixkosten, die durch die ständige Vorhaltung einer betriebsbereiten öffentlichen Einrichtung entstehen, in Abhängigkeit von der in Anspruch genommenen Vorhalt leistung auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen. In Baden-Württemberg ist die allgemeine Zulässigkeit von Grundgebühren im Rahmen von Benutzungsgebühren im Unterschied zu anderen Bundesländern (Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 BayKAG, 10 Abs. 3 Satz 3 HessKAG) zwar nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ist allgemein anerkannt, dass eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr grundsätzlich zulässig ist (BVerwG Berlin, , 9 BN 4.01). Die Heranziehung Betroffener zur Abgeltung verbrauchsunabhängiger Vorhaltekosten durch Zahlung einer Grundgebühr ist durch die Erwägung gerechtfertigt, dass die Betroffenen die Wasserversorgungseinrichtung jederzeit in Anspruch nehmen können (VGH Mannheim, , 2 S 782/98). Die Grundgebühr stellt demnach ein rechtlich zulässiges Instrument dar, um die Verbraucher geringer Wassermengen an den unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung entstehenden Fixkosten angemessen zu beteiligen. Ob in die Grundgebühr alle Fixkosten einkalkuliert werden dürfen, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gesehen, wenn die durch eine hohe Grundgebühr folglich sehr geringe Verbrauchsgebühr in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Gegenleistung stehe. Die von einigen Gerichten insofern angenommenen (unterschiedlichen) Obergrenzen sind nicht verallgemeinerungsfähig. So wurde beispielsweise in einem Fall entschieden, dass die Grundgebühr im Durchschnittsfall nicht mehr als 50 % der Gesamtgebühr betragen dürfe, da sonst der ökologische Anreiz zu sparen verloren gehe (OVG Lüneburg, , 9 L 2722/96). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Bundesrecht einer Einbeziehung der gesamten Fixkosten in die Grundgebühren nicht entgegensteht Gemeinde Denzlingen Gebührenkalkulation Wasser Seite 9 Seite 81

10 In der Gebührenkalkulation haben wir in Abstimmung mit der Verwaltung die Grundgebühren unter Einbeziehung fixer Kostenanteile in Höhe von 4,5 % auf Basis des Kommunalabgabengesetzes berechnet. Der Kostenanteil, der damit insgesamt über Grundgebühren finanziert wird, beläuft sich auf 2,88 % (auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes), auf 2,99 % (auf Grundlage des Ausschlusses der Gewinnerzielungsabsicht) bzw. auf 2,58 % (bei Abführung der höchstzulässigen Konzessionsabgabe). Bei der Bemessung der Grundgebühr ist ihrem Wesen nach eine Differenzierung nach dem Maß der Benutzung der Einrichtung in gleicher Weise geboten wie bei der Leistungsgebühr. Eine Erhebung, die sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung bemisst, ist zulässig. Hierzu zählen in der Wasserversorgung beispielsweise ein an der Normgröße des Wasserzählers oder an der Anzahl der Haushaltsangehörigen Personen orientierter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. In Abstimmung mit der Verwaltung sollte die Gewichtung der Grundgebühren auf Grundlage der Größe der Wasserzähler in Relation der Q3-Werte vorgenommen werden. Die Bemessungs-einheiten werden ermittelt, indem die Anzahl der Zähler mit den sich daraus ergebenden Äquivalenzziffern multipliziert werden. Die ermittelten Kosten werden durch die Bemessungseinheiten geteilt, um die Grundgebührensatzobergrenze zu ermitteln. 12. Ermessensentscheidungen Bei der Gebührenkalkulation handelt es sich um ein Kontrollinstrument zur Überprüfung des Gebührensatzes als rechnerisches Endergebnis. Sie muss vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Höhe des Gebührensatzes gebilligt werden und dient als Nachweis darüber, dass der Gemeinderat das ihm bei der Kostenermittlung eingeräumte Ermessen über die Höhe des Gebührensatzes fehlerfrei ausgeübt hat (VGH Mannheim , 2 S , sowie , 2 S und , 2 S ). Der Gemeinderat hat Ermessensentscheidungen in folgenden Bereichen zu treffen: I. Auswahlermessen I.1. I.2. I.3. I.4. I.5. I.6. Höhe des Gebührensatzes Kalkulationszeitraum für die Gebühr (maximal 5 Jahre) Einstellung der gebührenfähigen Kosten Ausrichtung der Kalkulation an rein abgabenrechtlichen Aspekten oder Berücksichtigung steuerrechtlicher Belange Ansatz der kalkulatorischen Verzinsung (abgabenrechtlich) oder Ansatz von tatsächlichen Fremdkapitalzinsen (steuerrechtlich) Höhe des Zinssatzes für die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals Gemeinde Denzlingen Gebührenkalkulation Wasser Seite 10 Seite 82

11 I.7. Methode der Mischzinskalkulation für das Anlagekapital (Restwert- oder Durchschnittswertmethode) sowie der Zinsbasis (Jahresanfangs-, Jahresmittel- oder Jahresendwert) I.8. Höhe der Abschreibungssätze I.9. Abschreibungsmethode (Brutto- oder Nettomethode) I.10. Berücksichtigung von Vorjahresergebnissen I.11. Festlegung der Äquivalenzziffern bei der Grundgebührenkalkulation I.12. Festlegung der Bemessungseinheit bei der Grundgebührenkalkulation I.13. Festlegung des Anteils fixer Kosten bei der Grundgebührenkalkulation II. Prognoseermessen II.1. II.2. II.3. II.4. Preisentwicklung bei den Betriebskosten geschätzte Hochrechnung der kalkulatorischen Kosten anhand der Ergebnisse des Anlagenachweises vom und der Zugänge 2017 bis 2019 laut Investitionsprogramm geschätzte Menge der Leistungseinheiten Entwicklung der Anzahl und Art der Wasserzähler bei der Kalkulation der Grundgebühren Diese Auflistung zeigt deutlich, in welchem Umfang die Rechtsprechung die Gebührenkalkulation zur Beratungsgrundlage des Ortsgesetzgebers gemacht hat. Zu diesem Zweck wurde das nachfolgende Zahlenmaterial so übersichtlich und durchschaubar wie möglich aufbereitet und dessen ausführliches Studium wird empfohlen. Obersulm, Amelie Paulsen Wirtschaftsjuristin (LL.B.) Gemeinde Denzlingen Gebührenkalkulation Wasser Seite 11 Seite 83

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