WAHLARZTTARIFE DER WIENER GEBIETSKRANKENKASSE AB
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- Pamela Möller
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1 WAHLARZTTARIFE DER WIENER GEBIETSKRANKENKASSE AB Gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ist die Wiener Gebietskrankenkasse verpflichtet allen ihren Versicherten nach der Konsultation eines Wahlarztes 80 % dessen zu vergüten, was die Kasse einem Vertragsarzt zahlen hätte müssen, hätte der Patient einen Vertragsarzt aufgesucht. Die folgende Tarifübersicht soll für die Wahlärzte und ihre Patienten eine Übersicht darstellen, wie hoch diese Rückersätze sind, die der Patient nach Vorlage einer saldierten und bezahlten Honorarnote des Wahlarztes erhält. Diese Wahlarzttarife entsprechen daher der Höhe nach 80 % der jeweiligen Honoraransätze der Tarife für die Kassenvertragsärzte. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Wahlärzte in ihrer Honorargestaltung keinen Tarifbegrenzungen unterliegen und berechtigt sind ein angemessenes Honorar für ihre Leistungen zu fordern. Die WGKK ist aber nur verpflichtet die im folgenden als Wahlarzttarife angeführten Leistungen dem Patienten zu refundieren. Eine Besonderheit für Allgemeinmediziner und allg. Fachärzte (nicht Zuweisungsfächer und Phys. Medizin) gilt hinsichtlich der Fallpauschale. Hier wird pro Quartal für die 1. Konsultation 6,--, für die 2. Konsultation 6,-- und für die 3. Konsultation 5,36 an den Patienten als Rückersatz ausgezahlt. Hinsichtlich Versicherter der Betriebskrankenkassen gelten die für die WGKK ausgewiesen Rückersätze. Hinsichtlich anderer Versicherter anderer Gebietskrankenkassen ist zu raten, sich bei den jeweiligen Landesärztekammern über die aktuellen Honorarordnungen, die die Basis für den Rückersatz darstellen, zu erkundigen.
2 Erläuterungen: SONDERLEISTUNGSTARIF FÜR VERTRAGSÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN - Kopf - Hals - Linke Schulter plus Axilla - Rechte Schulter plus Axilla - Brust - Rücken - Lumboglutealbereich - Abdomen - Genitalregion - Oberschenkel links - Oberschenkel rechts - Unterschenkel links - Unterschenkel rechts - Fuß links - Fuß rechts - Oberarm links - Oberarm rechts - Unterarm plus Hand links - Unterarm plus Hand rechts Gültig ab 01. Juli 2018 Bei Verrechnung der Pos. Ziff. 7 (Zuschlag für Konsilium bei Tag bzw. bei Nacht) ist der Name der/des berufenen Ärztin/Arztes zu vermerken. Behandlungen, die ausschließlich und eindeutig zu kosmetischen Zwecken durchgeführt werden, sind von der Verrechenbarkeit ausgeschlossen. Ein Regiezuschlag kann bei jenen Sonderleistungen, welchen die Pos. Ziff. R I bis R IV beigesetzt sind, entsprechend diesen Pos. Ziff. verrechnet werden, wenn die Leistungen in der Ordination der Ärztin/des Arztes oder in der Wohnung der Patientin/des Patienten oder in Heimen aller Art erfolgen. Gilt daher nicht für Belegspitäler. Werden in einer Sitzung mehrere Eingriffe durchgeführt, dann kann der Regiezuschlag nur einmal pro Region abgerechnet werden. Ist bei einer Sonderleistungsposition die Abrechnung pro Region angeführt, so sind darunter folgende Regionen zu verstehen: Definition für erste Hilfe: Unter Erster Hilfe ist eine medizinisch dringende, notwendige und daher zeitlich unaufschiebbare Intervention zu verstehen, die bei Ausbleiben zu einer Verschlechterung und massiven gesundheitlichen Schädigung der Betroffenen führen kann. Bei entsprechender Notwendigkeit ist davon auszugehen, dass die Betroffenen vor den anderen wartenden Kranken betreut werden müssen. 1. Beispiele: Verdacht auf Herzinfarkt, akute Atemnot, stark blutende Wunden, starke Schmerzen oder ähnliche akut-medizinische Situationen2. Der im Regelfall erhöhte Aufwand (u.a. Vorreihung der Betroffenen im regulären Ordinationsbetrieb) wird durch die Erste-Hilfe- Pauschale abgegolten. Sonderleistungen, die im Rahmen der Erste-Hilfe-Leistung erbracht wurden, können abgerechnet werden. Verrechnungsmodus Soweit nicht ausdrückllich etwas anderes bestimmt ist, gilt für die Positionsziffern, für die der Text die Limitierungsbestimmung " in Prozent der Fälle pro Quartal" vorsieht, dass die betreffende Positionsziffer damit in "Prozent der Fälle je Ärztin/Arzt und Quartal" abgerechnet werden kann.
3 I. Ordinationen und Visiten Pos. Text Ziff. 1 Tagesordination außerhalb der Ordinationszeit bei dringender Hilfeleistung, wenn die Patentin/der Patient die Ärztin/den Arzt außerhalb derordinationszeit kontaktiert. 2 Nachtordination (zwischen 19 Uhr und 7 Uhr) außerhalb der Ordinationszeit 3 Tagesvisite im häuslichen Bereich. Pos. Ziff. 3 kann jeweils einmal pro Tag in Rechnung gestellt werden, wenn eine/ein einzelne/einzelner in einem gesonderten Haushalt lebende/lebender Patientin/Patient im Rahmen eines Hausbesuches ärztlich behandelt wird. Erläuterungen: Die Verrechnung von Pos. Ziff. 3 mehr als einmal pro Tag ist nur dann möglich, wenn der Zustand der Patientin/des Patienten den neuerlichen gesonderten Einsatz zu einem anderen Zeitpunkt erforderlich macht. Notwendigkeit und Zeitpunkt der neuerlichen Visite sind in der Abrechnung zu dokumentieren. 9 Jede weitere Intervention im häuslichen Bereich auf der gleichen Stiege, aber nicht im gemeinsamen Haushalt, die nach der Abrechnung von Pos. Ziff. 3 am selben Tag getätigt wurde. Erläuterungen: Pos. Ziff. 9 kann einmal pro Tag ab der ärztlichen Behandlung, Untersuchung oder Beratung der/des zweiten Patientin/Patienten für diese/diesen und jede/jeden weitere/weiteren Patientin/Patienten in Rechnung gestellt werden, wenn mehrere auf der gleichen Stiege, aber nicht im selben Haushalt sich befindende Patientinnen/Patienten im Rahmen ein- und desselben Hausbesuches ärztlich behandelt, untersucht oder beraten werden. Die Verrechnung von Pos. Ziff. 3 am selben Tag bei dieser Patientin/diesem Patienten ist grundsätzlich nicht möglich; ausgenommen dann, wenn der Zustand einer/eines der Patientinnen/Patienten den neuerlichen gesonderten Einsatz zu einem anderen Zeitpunkt erforderlich macht. Notwendigkeit und Zeitpunkt der gesonderten Visite sind in der Abrechnung zu dokumentieren. Punkte Betrag davon in Euro 80 % 9,00 7,20 20,00 16,00 47,00 37,60 14,00 11,20
4 Pos. Ziff. Text Punkte Betrag in Euro davon 80 % 36 Tagesvisite im Heimbereich Pos. Ziff. 36 kann jeweils einmal pro Tag in Rechnung gestellt werden, wenn eine/ein einzelne/einzelner in einem Pensionistenwohnheim, Seniorenwohnheim, Pflegeheim oder in Heimen (inkl. Pflegestationen) aller Art lebende/lebender Patientin/Patient im Rahmen eines Hausbesuches ärztlich behandelt wird. Erläuterungen: Die Verrechnung von Pos. Ziff. 36 mehr als einmal pro Tag ist nur dann möglich, wenn der Zustand der Patientin/des Patienten den neuerlichen gesonderten Einsatz zu einem anderen Zeitpunkt erforderlich macht. Notwendigkeit und Zeitpunkt der neuerlichen Visite sind in der Abrechnung zu dokumentieren. 37 Jede weitere Intervention im Heimbereich (Pensionistenwohnheim, Seniorenwohnheim, Pflegeheim oder in Heimen inkl. Pflegestationen aller Art), die nach Abrechnung der Pos. Ziff. 36 am selben Tag getätigt wurde. Erläuterungen: Pos. Ziff. 37 kann jeweils einmal pro Tag und Patient in Rechnung gestellt werden, wenn mehrere in ein und demselben Pensionistenwohnheim, Seniorenwohnheim, oder Pflegeheim oder in Heimen (inkl. Pflegestationen) aller Art lebenden Patientinnen/Patienten im Rahmen ein- und desselben Hausbesuches ärztlich behandelt, untersucht oder beraten werden. Die Verrechnungsmöglichkeit ist unabhängig davon, ob die Behandlung in eigenen Ordinationsräumlichkeiten, die die Patienten aufsuchen oder in den Wohneinheiten der Patienten oder auf der Bettenstation erfolgt. Die Verrechnung von Pos. Ziff. 36 am selben Tag bei diesen Patienten ist grundsätzlich nicht möglich; ausgenommen dann, wenn der Zustand eines der Patienten den neuerlichen gesonderten Einsatz zu einem anderen Zeitpunkt erforderlich macht. Notwendigkeit und Zeitpunkt der gesonderten Visite sind in der Abrechnung zu dokumentieren. 42,00 33,60 12,00 9,60
5 58 Jede weitere Intervention im häuslichen Bereich im selben Haushalt, die nach der Abrechnung von Pos. Ziff. 3 oder 9 am selben Tag getätigt wurde. Erläuterungen: Pos. Ziff. 58 kann in 30 % der Anzahl von Pos. Ziff. 3 einmal pro Tag ab der ärztlichen Behandlung, Untersuchung oder Beratung der/des zweiten Patientin/Patienten für diese/diesen und jede/jeden weitere/weiteren im selben Haushalt sich befindende/befindenden Patientin/Patienten in Rechnung gestellt werden der im Rahmen einund desselben Hausbesuches ärztlich behandelt, untersucht oder beraten wird. Die Verrechnung von Pos Ziff. 3 oder 9 am selben Tag bei diesen Patientinnen/Patienten ist grundsätzlich nicht möglich; ausgenommen dann, wenn der Zustand einer/eines der Patientinnen/Patienten den neuerlichen gesonderten Einsatz zu einem anderen Zeitpunkt erforderlich macht. Notwendigkeit und Zeitpunkt der gesonderten Visite sind in der Abrechnung zu dokumentieren. 14,00 11,20 4 Tagesvisite während der Ordinationszeit bei dringender Hilfeleistung 5 Nachtvisite - Berufung und Beginn zwischen 19 Uhr und 7 Uhr 60,00 48,00 65,00 52,00 6 Zeitaufwand von mehr als einer halben Stunde am Krankenbett bei bedrohlichen Krankheitsfällen für die begonnene zweite und jede weitere begonnene halbe Stunde (Begründung notwendig, bei Konsilium in der Regel nicht ) 20 13,20 10,56 7 Zuschlag für Konsilium bei Tag bzw. bei Nacht 9,00 7,20 8c 8d 8e Einmaliger Zuschlag für die 3. Konsultation innerhalb eines Quartals. Einmal pro Patientin/Patient und Quartal Einmaliger Zuschlag ab der 4. Konsultation innerhalb eines Quartals. Einmal pro Patientin/Patient und Quartal Einmaliger Zuschlag ab der 5. Konsultation innerhalb eines Quartals. Einmal pro Patientin/Patient und Quartal
6 8f 8g 8h 8i Einmaliger Zuschlag ab der 6. Konsultation innerhalb eines Quartals. Einmal pro Patientin/Patient und Quartal Einmaliger Zuschlag für die 7. Konsultation innerhalb eines Quartals. Einmal pro Patientin/Patient und Quartal Einmaliger Zuschlag für die 8. Konsultation innerhalb eines Quartals. Einmal pro Patientin/Patient und Quartal Einmaliger Zuschlag für die 9. Konsultation sowie jede danach folgende Konsultation innerhalb eines Quartals. 10 6,60 5,28 17 Hausarztzuschlag einmal pro Patientin/Patient und Quartal. Diese Position wird automatisch mit der Fallpauschale ausbezahlt. Ausgenommen davon sind Vertretungsscheine und Erste-Hilfe-Fälle 11,25 9,00
7 II. Allgemeine Sonderleistungen S Werden Sonderleistungen der Abschnitte II und III zwischen 19 Uhr und 7 Uhr oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen auch zwischen 7 Uhr und 19 Uhr erbracht, gebührt ein Zuschlag gemäß Position (S) von 50 %. Zuschlag zu Sonderleistungen der Abschnitte II und III während der Nacht (19 Uhr bis 7 Uhr) oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen auch zwischen 7 Uhr und 19 Uhr, jedenfalls außerhalb der üblichen Ordinationsdauer Pos. Text Ziff. 20 Injektion i.m. und s.c., Quaddelung (für je 5 Quaddeln einmal ), 21 Eigenblutinjektion (höchstens 10) inkl. Blutentnahme Betrag davon Punkte in Euro 80 % 4 2,68 2,14 7 4,69 3,75 23 Infusion s. c. 24 Infusion i. v. inklusive allenfalls nötige Applikationen durch den liegenden Venflon von Heilmitteln Erläuterungen: Das verabreichte Heilmittel und die Diagnose, welche die Notwendigkeit der Behandlung begründet, sind bei der ersten Infusion einer Serie anzugeben. Bei mehrfacher Verabreichung am gleichen Tag ist die genaue Uhrzeit der Infusionen anzugeben. 25 Leitungs- oder Infiltrationsanästhesie bei Operationen 20 13,40 10,72 26 Sympathicusblockade 25 16,75 13,40 27 Plexus-, Lumbal- oder Sacralanästhesie 22 14,74 11,79 28 Paravertebrale Infiltration (Wurzelblockade oder Infiltration in das neben der Wirbelsäule befindliche Muskel-, Binde- und Nervengewebe) 50 % des jeweiligen Tarifsatzes 11 7,37 5,90 29 Injektion i.v. 8 5,36 4,29 30 Punktion eines großen Gelenkes (Hüfte, Knie, Schulter, Ellenbogen), intraarticul. Injektion in ein großes Gelenk 20 13,40 10,72
8 31 Punktion einer kleinen oberflächlichen Höhle, eines oder mehrerer kleiner Gelenke, eines Seroms, eines kalten Abszesses, einer Bursa ect., intraarticul. Injektion in ein oder mehrere kleine Gelenke 35 Diagnostische Gelenkspunktion mit Abstrich und Befund, Hydrocelenpunktion 38 I. v. Blutabnahme beim Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Erläuterungen: Nicht gemeinsam mit Pos. Ziff Blutsenkung inkl. Blutabnahme beim Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Erläuterungen: Nicht gemeinsam mit Pos. Ziff Blutentnahme aus der Vene (Venenpunktion), ausgenommen beim Kind ab dem vollendeten 10. Lebensjahr Erläuterungen: Nicht gemeinsam mit Pos. Ziff Blutsenkung inkl. Blutentnahme, ausgenommen beim Kind ab dem vollendeten 10. Lebensjahr Erläuterungen: Nicht gemeinsam mit Pos. Ziff Katheterismus, sofern er nicht im Rahmen einer anderen Sonderleistung durchgeführt wird Erläuterungen: Nicht gemeinsam mit Pos. Ziff Blasenspülung oder KM-Einspritzung einschließlich Katheterismus Erläuterungen: Nicht gemeinsam mit Pos. Ziff ,05 8, ,10 16, ,71 6, ,05 8,04 7 4,69 3,75 9 6,03 4,82 7 4,69 3,75 9 6,03 4,82 47 Digitale rectale Untersuchung 7 4,69 3,75 50 Luxation; Einrichtung und erster Verband einer traumatischen Luxation (mit Ausnahme von Zehen und Fingern) 51 Luxation; Einrichtung und erster Verband bei Fingern und Zehen 60 40,20 32, ,75 13,40 52 Zinkleimverband 18 12,06 9,65 53 Gipsverband (Elastoplastverband und Tapeverbände ausgenommen) der Hand und des Unterarms, des Fußes und des Unterschenkels, des Kniegelenks 45 + R I 40,20 32,16
9 54 Gipsverband (Elastoplastverband und Tapeverbände ausgenommen) der Hand und des Unterarms und des Oberarms, des Fußes und des Unterschenkels und des Oberschenkels, der Clavicula, Halskravatte 60 + R I 50,25 40,20 56 Abnahme von geschlossenen Gipsverbänden 15 10,05 8,04 57 Anlegen eines Schienenverbandes mit fertigen Schienen 15 10,05 8,04 60 Rausch- oder i. v. Kurznarkose 15 10,05 8,04 72 Hühneraugen oder Warzenentfernung nach jeder Methode pro Sitzung und pro Region einmal (ausgenommen Excision und Naht) Erläuterungen: Die Regionen sind zwingend anzuführen. 73 Abtragen größerer Blasen (Spannungsblasen ect.) pro Sitzung und pro Region einmal Erläuterungen: Die Regionen sind zwingend anzuführen. 74 Eröffnung eines Furunkels, Abszesses oder dgl., pro Sitzung und pro Region einmal Erläuterungen: Die Regionen sind zwingend anzuführen. 75 Incision von Panaritien aller Art Erläuterungen: Nicht gleichzeitig mit Pos. Ziff Reinigung/Wundtoilette einer kleineren Wunde (bis 4 cm), bei Bedarf chirurgische Versorgung nach jeder Methode, pro Sitzung und pro Region einmal. Erläuterungen: Nicht gleichzeitig mit Pos. Ziff ,40 10, ,38 7, ,40 10, R I 36,85 29, ,10 16,08 77 Reinigung/Wundtoilette einer größeren Wunde (ab 4 cm), bei Bedarf chirurgische Versorgung nach jeder Methode, pro Sitzung und pro Region einmal. Erläuterungen: Nicht gleichzeitig mit Pos. Ziff Verbandwechsel. Nicht bei Anbringen eines Heftpflasters 55 36,85 29,48 9 6,03 4,82 79 Zahnextraktion ohne Anästhesie 5 3,35 2,68 80 Beistand bei Geburt als Erste Hilfe 50 33,50 26,80 81 Reposition bei Gefahr der Inkarzeration einer Hernie
10 82 Nasentamponade Erläuterungen: Bei mehrfacher Verrechnung ist die Notwendigkeit zu dokumentieren und entsprechend zu begründen. 8 5,36 4,29 83 Politzer, je Seite 3 2,01 1,61 84 Zuschlag für Ordination oder Visite bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, einmal im Quartal. 87 Quantitative apparative Blutzuckerbestimmung inkl. Abnahme. Nur bei Verdacht auf Harnwegsinfekt oder diabetische Nephropathie am gleichen Tag wie Pos Antikoagulantienkontrolle (PTZ, TT, INR) inkl. ärztlicher Therapieeinstellung, sowie inkl. venöser oder kapillärer Blutabnahme. Voraussetzung für die Verrechnung von Pos. Ziff. 88 ist die regelmäßige Teilnahme an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen). Den Nachweis über die erfolgte Teilnahme ist vom Vertragsarzt bei Aufforderung durch die Kasse vorzulegen. 89 Naht- und/oder Klammerentfernung, pro Sitzung und pro Region einmal Erläuterungen: Die Regionen sind zwingend anzuführen 11 7,37 5,90 0,00 0,00 0,00 4 2,68 2,14 Pos. Ziff. Text Punkte Betrag in Euro davon 80 %
11 90 Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient als integrierter Therapiebestandteil (Ärztl. Gespräch), Gesprächsdauer im Allgemeinen zwischen 10 und 15 Minuten ,40 10,72 Pos. Ziff. 90 ist vonvertragsärztinnen/vertragsärzten für Allgemeinmedizin in maximal 18 % der Fälle pro Quartal. a) Bei zugewiesenen Patientinnen/Patienten darf die Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache durch Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzte für Neurologie und Psychiatrie bzw. Psychiatrie und Neurologie bzw. Neurologie bzw. Psychiatrie nicht, durch die übrigen allgemeinen Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzte nur dann verrechnet werden, wenn dies im Zuge der weiteren Behandlung medizinisch notwendig ist. Eine Zuweisung nur zum Zwecke einer Ausführlichen diagnostisch-therapeutischen Aussprache ist unzulässig. Gleichfalls unzulässig ist die Verrechnung dieser Leistung bei Patienten, die nur im Rahmen einer Urlaubsvertretung behandelt werden. b) Mit der Ausführlichen diagnostischtherapeutischen Aussprache soll grundsätzlich eine Erweiterung und Vertiefung der Therapie erreicht werden; darunter fällt jedoch nicht die Anamnese. c) Die Ärztin/der Arzt hat die Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache persönlich zu führen; die Verwendung medialer Hilfsmittel (zb Video) oder die Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache mit mehreren Patientinnen/mehreren Patienten gleichzeitig ist unzulässig. Die Gesprächsführung mit Eltern bei Kindern bzw. Angehörigen bei geistig eingeschränkten Patientinnen/Patienten (Apoplexiepatientinnen/Apoplexiepatienten) ist zulässig.
12 d) Die Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache ist grundsätzlich in der Ordination und nach Tunlichkeit außerhalb der festgesetzten Ordinationszeiten zu führen. In medizinisch begründeten Fällen ist die "Ausführlich diagnostisch-therapeutische Aussprache" auch im Rahmen einer Visite zulässig. 91 Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch, in maximal 20 % der Fälle pro Arzt und Quartal 45 30,15 24,12 Das psychosomatisch orientierte Diagnose- und Behandlungsgespräch beinhaltet eine ärztliche Intervention zur Herstellung und Aufarbeitung psychosomatischer Zusammenhänge unter systemischer Nutzung der Arzt-Patienten- Interaktion. Es dient einerseits der differentialdiagnostischen Klärung psychosomatischer Krankheitszustände (zb Psychosomatosen, Schmerzen ohne körperliches Substrat) und andererseits der Behandlung dieser mittels verbaler Intervention. Zur Verrechnung sind alle Ärzte für Allgemeinmedizin berechtigt, denen von der Österreichischen Ärztekammer das ÖÄK-Diplom Psychosomatische Medizin (PSY II) verliehen wurde. Das psychosomatisch orientierte Diagnose- und Behandlungsgespräch ist als Einzelgespräch persönlich und tunlichst außerhalb der Ordinationszeiten zu führen sowie zu dokumentieren. Im Allgemeinen dauert es 20 Minuten.
13 III. Sonderleistungen aus Fachgebieten Pos. Ziff. Text 100 Fremdkörperentfernung aus der Cornea einschl. Anästhesie 107 Operative Entfernung kleiner Geschwülste pro Lid Erläuterungen: Xanthelasmen ausgenommen 201 Varicenverödung je Injektion, jedoch maximal 20 Injektionen pro Patientin/Patient und Quartal, öfter nur mit besonderer medizinischer Begründung, Hämorrhoidalverödung je Injektion Betrag davon Punkte in Euro 80 % 20 13,40 10, ,80 21,44 8 5,36 4, Excision und Naht einer Wunde bis 4 cm (Wundklammerung und Naht bei Operationen nicht ) 205 Excision und Naht einer Wunde über 4 cm (Wundklammerung und Naht bei Operationen nicht ) 207 Operation von oberflächlichen Geschwulsten (z.b. Atherom, Fibrom, kleines Lipom), operative Entfernung oberflächlich gelegener Fremdkörper (scharfer Löffel ausgenommen), je Sitzung pro Region einmal Erläuterungen: Die Regionen sind zwingend anzuführen. 210 Operation eines Clavus oder einer Warze (Excision und Naht) 211 Operation eines Unguis incarnatus bzw. operative Nagelentfernung (nicht mit Pos. Ziff. 75 ) 30 + R II 30,15 24, R II 45,56 36, R II 58,96 47, R II 28,14 22, R I 13,40 10, Unblutige Reposition einer Paraphimose 15 10,05 8, Probeexcision mit Naht (histolog. Befund erforderlich) 60 + R II 0,00 0, Lösung der Conglutination 15 10,05 8, Einlegen und Wechseln von Pessaren bei Prolaps 320 Operative Behandlung von Abszessen, Furunkeln und Condylomen, pro Sitzung einmal 5 3,35 2, R I 40,20 32,16
14 335 Smear, Sekretabnahme oder Abstrich zur mikroskopischen Untersuchung im Zusammenhang mit einer gynäkologischen Untersuchung 411 Chirurgische Entfernung von Fremdkörpern, Wucherungen und Polypen aus oberen Luft- und Speisewegen sowie von obturierenden Ohrpolypen und Ohrfremdkörpern, je Sitzung 3 2,01 1, RIII 85,09 68, Paracentese, Mittelohrpunktion 24 + R I 26,13 20, Incision eines Peritonsillarabszesses, Septumabszesses, Othaematoms, Gehörgangsabszesses, des Speicheldrüsenausführungsganges 24 + R I 26,13 20, Verätzung des Locus Kiesselbach je Seite Erläuterungen: Bei mehrfacher Verrechnung ist die Angabe der Diagnose erforderlich 415 Cerumenentfernung/therapeutische Ohrspülung, je Seite, in 5 % der Fälle pro Quartal 600 EKG mit 12 Ableitungen ( I, II, III, avr, avl, avf, V1-V6) 603 EKG mit 12 Ableitungen ( I, II, III, avr, avl, avf, V1-V6) am Krankenbett 5 3,35 2,68 8 5,36 4, ,45 18, ,86 31, Periartic. Infiltration 15 10,05 8, Chemische Untersuchung des Harns (Streifentest im Harn, unabhängig von der Anzahl der Testfelder). Nur bei Verdacht auf Harnwegsinfekt oder diabetische Nephropathie am gleichen Tag wie Pos. Ziff ,02 3, Zählung der roten Blutkörperchen plus Sahli Erläuterungen: Voraussetzung für die Verrechnung der Pos. Ziff. 610 ist die regelmäßige Teilnahme an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen). Der Nachweis über die erfolgte Teilnahme ist vom Vertragsarzt bei Aufforderung durch die Kasse vorzulegen. 6,00 4,80
15 611 Zählung der weißen Blutkörperchen plus Differentialbild Erläuterungen: Voraussetzung für die Verrechnung der Pos. Ziff. 611 ist die regelmäßige Teilnahme an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen). Der Nachweis über die erfolgte Teilnahme ist vom Vertragsarzt bei Aufforderung durch die Kasse vorzulegen. 614 Eingehende Beratung bei psychischen Erkrankungen. Mindestzeitaufwand 15 Minuten, dreimal pro Patientin/Patient im Quartal, wobei eine Zweitverrechnung nur in 50 % der honorierten Pos. Ziff. 614 und eine Drittverrechnung nur in 25 % der honorierten Pos. Ziff. 614 zulässig ist. 655 Granulombehandlung, inkl. Abtragung eines gestielten Granuloms 761 Ärztliches Gespräch mit Drogenkranken, höchstens zehnmal pro Patientin/Patient und Quartal. Diese Position ist nur von jenen Vertragsärzten für Allgemeinmedizin, die ihre besondere Qualifikation gemäß den Vorgaben des Ausbildungscurriculums für Ärzte für Allgmeinmedizin, die im Rahmen ihrer kurativen Tätigkeit die Pos. Ziff. 761 als Kassenleistung anbieten, ausreichend nachgewiesen haben und dazu von der Kasse im Einvernehmen mit der Kammer ausdrücklich ermächtigt wurden. Erläuterungen: Ist nicht im Fall einer ersten Hilfe Leistung 817 Mehrlagiger elastischer Kompressionsverband mit Unterfütterung oder Fischerverband 6,00 4, ,92 6, ,04 6, ,80 21, ,75 13,40 Erläuterung: Die Position kann nur dann abgerechnet werden, wenn ein Fischerverband oder ein mehrlagiger Verband mit einer Unterfütterung (mit oder ohne Verwendung von Schaumgummiplatten) angelegt wird. Zusätzlich muss aus der ärztlichen Dokumentation ersichtlich sein, ob, an welcher Stelle und womit unterfüttert wurde. Diese Dokumentation muss beim ersten Anlegen des Verbandes im Quartal einer längerfristigen Behandlung sowie bei Wechsel des Materials oder der Behandlungsstelle angeführt werden.
16 819 Manipulation bei Gelenksverhakungen, höchstens dreimal pro Quartal und Patient. Die Leistung wird nur jenen Vertragsärzten für Allgemeinmedizin honoriert, die über das Diplom für Manuelle Medizin der Österreichischen Ärztekammer verfügen und von der Kasse im Einvernehmen mit der Kammer zur Verrechnung dieser Position ermächtigt wurden. 827 Elastischer Kompressionsverband ohne Unterfütterung und ohne Schaumgummiplatten 907 Bakterioskop. Untersuchung des Harnes Erläuterungen: Einmal pro Patientin/Patient und Tag 22 14,74 11, ,40 10,72 6 4,02 3, Legen eines Dauerkatheters 20 13,40 10,72 IV. Regiezuschläge Punkte R I 15 R II 18 R III 37 R IV 50
TARIF FÜR VERTRAGSÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN. Gültig ab 01. Oktober 2016
Anlage A TARIF FÜR VERTRAGSÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN Gültig ab 01. Oktober 16 1. Fallpauschale pro Anspruchsberechtigten und Quartal 18,74 EUR 2. Punktwert für die nach n bewerteten Sonderleistungen 0,67
TARIF FÜR VERTRAGSÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN. Gültig ab 1. April 2009
Anlage A TARIF FÜR VERTRAGSÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN Gültig ab 1. April 2009 1. Fallpauschale pro Anspruchsberechtigten und Quartal 18,10 EUR 2. Punktwert für die nach n bewerteten Sonderleistungen 0,66
WAHLARZTTARIFE DER WIENER GEBIETSKRANKENKASSE AB
WAHLARZTTARIFE DER WIENER GEBIETSKRANKENKASSE AB 1.1.2007 Gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ist die Wiener Gebietskrankenkasse verpflichtet allen ihren Versicherten nach der Konsultation
TARIF FÜR VERTRAGSÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN. Gültig ab 1. Jänner Gültig ab 1. Jänner 2007
Anlage A TARIF FÜR VERTRAGSÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN Gültig ab 1. Jänner 2006 1. Fallpauschale pro Anspruchsberechtigten und Quartal EUR 17,50 2. Punktwert für die nach n bewerteten Sonderleistungen EUR
VI. ZUSATZPROTOKOLL. zum Gruppenpraxengesamtvertrag vom 1. Jänner 2011
Gebührenfrei gemäß 110 ASVG VI. ZUSATZPROTOKOLL zum Gruppenpraxengesamtvertrag vom 1. Jänner 2011 abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Wien, Kurie der niedergelassenen Ärzte (im Folgenden kurz Kammer
WAHLARZTTARIFE DER WIENER GEBIETSKRANKENKASSE AB
1 WAHLARZTTARIFE DER WIENER GEBIETSKRANKENKASSE AB 01.07.2018 Gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ist die Wiener Gebietskrankenkasse verpflichtet allen ihren Versicherten nach der Konsultation
WAHLARZTTARIFE DER WIENER GEBIETSKRANKENKASSE AB
1 WAHLARZTTARIFE DER WIENER GEBIETSKRANKENKASSE AB 01.07.2017 Gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ist die Wiener Gebietskrankenkasse verpflichtet allen ihren Versicherten nach der Konsultation
TARIF FÜR ALLGEMEINE VERTRAGSFACHÄRZTE. Gültig ab 1. Juli 2018
Anlage B TARIF FÜR ALLGEMEINE VERTRAGSFACHÄRZTE Gültig ab 1. Juli 2018 1. Fallpauschale pro Anspruchsberechtigten und Quartal 18,74 EUR 2. Punktwert für die nach n bewerteten Sonderleistungen 0,67 EUR
I. ZUSATZPROTOKOLL. zum Gesamtvertrag vom 1. Jänner 2011
Gebührenfrei gemäß 110 ASVG I. ZUSATZPROTOKOLL zum Gesamtvertrag vom 1. Jänner 2011 abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Wien, Kurie der niedergelassenen Ärzte (im Folgenden kurz Kammer genannt)
WAHLARZTTARIFE DER WIENER GEBIETSKRANKENKASSE AB
1 WAHLARZTTARIFE DER WIENER GEBIETSKRANKENKASSE AB 01.10.2016 Gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ist die Wiener Gebietskrankenkasse verpflichtet allen ihren Versicherten nach der Konsultation
TARIF FÜR ALLGEMEINE VERTRAGSFACHÄRZTE. Gültig ab 01. Juli 2017
Anlage B TARIF FÜR ALLGEMEINE VERTRAGSFACHÄRZTE Gültig ab 01. Juli 2017 1. Fallpauschale pro Anspruchsberechtigten und Quartal 18,74 EUR 2. Punktwert für die nach n bewerteten Sonderleistungen 0,67 EUR
Z U S A T Z Ü B E R E I N K O M M E N
Z U S A T Z Ü B E R E I N K O M M E N zum Gesamtvertrag vom 1.11.1980, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Wien einerseits und der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA) andererseits.
Gemeinsame Positionen für Allgemeinmediziner und allgemeine Fachärzte
Aktuelle Änderungen im WGKK-Honorarkatalog Neue Positionen und Textänderungen werden prinzipiell mit 1. April 2009 eingeführt beziehungsweise gültig. Gestrichene Positionen enden mit 31. März 2009. Tarifveränderungen
10. Zusatzvereinbarung
Abgaben- und Gebührenfrei gemäß 109, 110 ASVG i.v.m. 30 B-KUVG 10. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte vom 9.6.2005 abgeschlossen zwischen dem Hauptverband
Tarif für Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzte für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation
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Eignungsfeststellungsverfahren KZBV Vertragsinformatik
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Auszug aus der Honorarordnung 2018 Fachgruppen Neurologie Psychiatrie
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Antragsformular für WahlfachärztInnen für Haut- und Geschlechtskrankheiten zur Verrechnung folgender Leistungen
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VII. ZUSATZPROTOKOLL
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BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Änderung
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Dieser Vordruck ist nur für ein Weiterbildungsjahr gültig und sollte kontinuierlich (z.b. alle 2 Monate) geführt werden. Bei Wechsel der/des Weiterbildungsbefugten, ist ebenfalls ein neuer Vordruck anzuwenden.
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