Die Gesetzesmaterialien zum EU-JZG-ÄndG 2007 setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:

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1 Erlass vom 24. Juli 2007 über das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007) Am 6. Juni 2007 hat der Nationalrat das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007), beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2007 beschlossen, gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrats keinen Einspruch zu erheben. Das genannte Bundesgesetz ist samt Anhängen V und VI (Formblätter) als BGBl. I Nr. 38/2007 kundgemacht worden. Es ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die Gesetzesmaterialien zum EU-JZG-ÄndG 2007 setzen sich aus folgenden Teilen zusammen: - der Regierungsvorlage, 48 d. Beilagen XXIII. GP; und - dem Bericht des Justizausschusses, 135 d. Beilagen XXIII. GP. Mit dem erwähnten Bundesgesetz werden nachstehende Rahmenbeschlüsse (RB) im EU-JZG umgesetzt: RB des Rates 2006/283/JI vom über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (in der Folge: RB Einziehungsentscheidungen); und RB des Rates 2005/214/JI vom über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Geldstrafen und Geldbußen (in der Folge: RB Geldstrafen). Zur Information über die ab 1. Juli 2007 anzuwendenden Bestimmungen über die Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen und Geldstrafen sowie Geldbußen im Rahmen der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der EU bringt das Bundesministerium für Justiz den Gerichten und Staatsanwaltschaften den Gesetzestext samt den Bezug habenden Gesetzesmaterialien sowie die zugrunde liegenden RBe zur Kenntnis. *** Im Überblick werden unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung folgende 1

2 Neuregelungen dargestellt: 1. Allgemeines: Durch Einfügung zweier neuer Abschnitte in das EU-JZG (Dritter Abschnitt des III. Hauptstücks mit den 52 52n und Vierter Abschnitt des III. Hauptstücks mit den 53-53m) werden die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung von Entscheidungen geschaffen, in welchen vermögensrechtliche Anordnungen bzw. Geldsanktionen ausgesprochen wurden. Unter vermögensrechtlicher Anordnung ist gemäß 52 Abs. 2 EU-JZG jede in einem strafgerichtlichen Verfahren (d.h. auch in einem selbständigen Verfahren gemäß den 445 ff. StPO) ausgesprochene Entscheidung zu verstehen, die auf o den Entzug von Vermögenswerten (Verfall oder Einziehung von Geldbeträgen oder Gegenständen; 20b und 26 StGB); oder o die Zahlung eines an Stelle solcher Vermögenswerte tretenden Geldbetrages (Abschöpfung der Bereicherung; 20 StGB) gerichtet ist. Keine vermögensrechtlichen Anordnungen in diesem Sinn stellen Geldstrafen oder Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten dar. Unter Geldsanktionen handelt es sich nach 53 Abs. 3 EU-JZG um o Geldstrafen oder Geldbußen; o in derselben Entscheidung ausgesprochene Opferentschädigungen (nur die nach britischem und irischem Recht vorgesehenen Opferentschädigungen/ compensation orders ). Nicht erfasst sind o Erkenntnisse über privatrechtliche Ansprüche, die in der Regel Entscheidungen zivilrechtlicher Natur darstellen, die nach der Verordnung 2001/44/EG (EuGVVO, Brüssel I, ABl. L 12 vom ) zu vollstrecken sind; darunter fällt auch der Privatbeteiligtenzuspruch nach 366 Abs. 2 StPO; o Kosten des zur Entscheidung führenden Verfahrens; und 2

3 o in derselben Entscheidung ausgesprochene Verpflichtungen zur Zahlung eines Geldbetrags an eine öffentliche Kasse oder an eine Organisation zur Unterstützung von Opfern. Geldbußen sind insbesondere die im deutschen Ordnungswidrigkeitenverfahren in erster Instanz von Verwaltungsbehörden verhängten Geldsanktionen, nicht jedoch solche Geldbeträge, deren Zahlung von der Staatsanwaltschaft angeboten wird ( 90c StPO, aber auch 153a dstpo); dies gilt mangels Vollstreckbarkeit - auch für den Fall einer diversionellen Erledigung durch das Gericht gemäß 90c ivm 90b und 90l Abs. 2 StPO. Eben deshalb stellt auch der Kostenbeitrag gemäß 388 StPO keine Kosten des zur Entscheidung führenden Verfahrens im Sinn dieser Bestimmung dar. Einziehungsentscheidungen dürfen nach den Bestimmungen des EU-JZG nur vollstreckt werden, sofern es sich um die Entscheidung eines Gerichts handelt. Hingegen können auch Geldsanktionen, die von einer (ausländischen) Staatsanwaltschaft ausgesprochen wurden, vollstreckt werden, sofern gegen diese Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht hätte angerufen werden können. Anmerkung: Grundsätzlich verpflichtet der RB Geldstrafen auch zur Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen; insofern soll jedoch eine Umsetzung im Rahmen des EU- Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes erfolgen (EU-VStVG; siehe RV 46 d. Beilagen XXIII. GP Gesetzgebungsverfahren im NR noch nicht abgeschlossen). 53b Abs. 4 EU-JZG sieht demgemäß vor, dass Entscheidungen ausländischer Verwaltungsbehörden, die an ein österreichisches Gericht übermittelt worden sind, von Amts wegen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion zur Vollstreckung weiterzuleiten sind. 2. Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten ( 52 52j und 53 53j): 3

4 Die Entscheidung über die Vollstreckung obliegt dem Gerichtshof erster Instanz ( 52b Abs. 1 und 53b Abs.1 EU-JZG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Fall vermögensrechtlicher Anordnungen grundsätzlich nach dem Ort, an dem sich die von der Entscheidung betroffenen Vermögenswerte befinden, subsidiär nach dem Ort des Aufenthalts oder Sitzes des von der Vollstreckung Betroffenen ( 52b Abs. 2 EU- JZG), hingegen im Fall der Vollstreckung von Geldsanktionen in erster Linie nach dem Ort des Aufenthalts oder Sitzes des Betroffenen ( 53b Abs. 2 EU-JZG). In funktioneller Hinsicht ist gemäß den subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der StPO ( 13 Abs. 3 letzter Halbsatz StPO) die/der Vorsitzende zuständig. Über die Vollstreckung ist nach Durchführung des in den 52c und 53c EU-JZG vorgesehenen Verfahrens mit Beschluss zu entscheiden, dessen notwendiger Inhalt in den 52d Abs. 1 und 53d Abs. 1 EU-JZG geregelt ist. Im Verfahren ist grundsätzlich auf Grundlage der Angaben in der Bescheinigung (s. Anhänge V und VI) zu prüfen, ob der Vollstreckung Gründe entgegenstehen, die sie unzulässig machen würden. Der Bescheinigung muss ihre Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen sein, sofern keine Gegenseitigkeit besteht, d.h. sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren ( 52c Abs. 1 Z 2 und 53c Abs. 1 Z 2 EU-JZG). Mit der Bescheinigung ist eine Ausfertigung oder Abschrift der zu vollstreckenden Entscheidung zu übermitteln. Der Anschluss einer Übersetzung derselben ist nicht erforderlich; erachtet das mit der Vollstreckung befasste Gericht eine solche für notwendig, so hat es die Entscheidung übersetzen zu lassen und die Vollstreckung bis zum Einlangen der Übersetzung mit Beschluss aufzuschieben ( 52e Abs. 1 Z 5 und 53e Abs. 1 Z 2). Die Kosten einer solchen Übersetzung sind vom Gericht zu bestimmen und aus Amtsgeldern zu berichtigen, ohne dass sie auf den ersuchenden Staat übergewälzt werden könnten. Ist die Bescheinigung in wesentlichen Teilen unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Entscheidung, so ist der ausstellenden Justizbehörde eine Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung mit dem Hinweis zu setzen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird ( 52c Abs. 2 Z 1 und 53c Abs. 3 Z 1 EU-JZG). 4

5 Bis zum Einlangen der begehrten ergänzenden Informationen ist die Entscheidung über die Vollstreckung mit Beschluss aufzuschieben ( 52e und 53e EU-JZG). Für die Dauer des Aufschubs sind sämtliche erforderliche und zulässigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollstreckung zu erlassen; darunter fällt auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß 144a StPO bzw. im Falle von Geldsanktionen das Zurückbehaltungsrecht nach 5 GEG ( 52e Abs. 2 und 53e Abs. 2 EU-JZG). Zu beachten ist, dass es sich stets um eine zulässige Maßnahme handeln muss, d.h. im Anwendungsbereich des 144a Abs. 1 StPO auch das formelle Erfordernis eines Antrags der Staatsanwaltschaft erfüllt sein muss. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass einzelne Unzulässigkeitsgründe verwirklicht wären; die rechtliche Qualifikation der zu Grunde liegenden Straftat als Katalogdelikt (s. unten) offensichtlich fehlerhaft ist oder vom Betroffenen begründet in Zweifel gezogen wird; vom Betroffenen die (gänzliche oder teilweise) Bezahlung oder Einbringung der Geldsanktion bzw. Entsprechung oder Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung bescheinigt wird. Die Gründe, bei deren Vorliegen die Vollstreckung als unzulässig zu verweigern ist (Unzulässigkeitsgründe), ergeben sich aus der taxativen Aufzählung in den 52a Abs. 1 und 53a EU-JZG. Prüfungsmaßstab ist wiederum die Bescheinigung bzw. vom Betroffenen vorgebrachte und begründete Zweifel an der rechtlichen Qualifikation der Anlasstat als Katalogdelikt. Die mangelnde beiderseitige (gerichtliche oder im Falle von Geldsanktionen auch verwaltungsrechtliche) Strafbarkeit stellt nur dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn die der vermögensrechtlichen Anordnung zu Grunde liegende Tat nicht einer der in Anhang I Teil A angeführten Kategorien von Straftaten; bzw. die der Entscheidung, in welcher eine Geldsanktion ausgesprochen wurde, zu Grunde liegende Tat nicht einer der in Anhang I Teil A oder B angeführten Kategorien von Straftaten 5

6 zugeordnet werden kann ( 52a Abs. 1 Z 3 und 53a Z 4 EU-JZG). Die durch die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates in der Bescheinigung ( 52c und Anhang V bzw. 53c und Anhang VI) erfolgte Zuordnung der Tat zu einer der Kategorien von Straftaten ist bei offenkundiger Unrichtigkeit von Amts wegen, im Übrigen jedoch nur über Einwand des Betroffenen zu prüfen ( 52c Abs. 2 Z 3 und 53c Abs. 3 Z 3 EU-JZG). Der Unzulässigkeitsgrund nach 52a Abs. 1 Z 5 EU-JZG (Amnestie oder Begnadigung) besteht nur für den Fall, dass sich die gewährte Amnestie oder Begnadigung auch auf die vermögensrechtliche Anordnung bezieht. Wenn die vermögensrechtliche Anordnung auf einer über die Bestimmungen der 20 und 20b StGB hinaus gehenden erweiterten Einziehung beruht, ist sie zumindest in dem Maße zu vollstrecken, wie es für einen gleichgelagerten innerstaatlichen Fall vorgesehen ist (s. 52a Abs. 1 Z 9 EU-JZG). Besondere Bedeutung kommt den Unzulässigkeitsgründen des schriftlichen Verfahrens ( 53a Z 9 EU-JZG) und des Abwesenheitsverfahrens ( 52a Abs. 1 Z 8 und 53a Z 10 EU-JZG) zu. Die Zulässigkeit der Vollstreckung setzt voraus, dass der Betroffene am ausländischen Verfahren beteiligt war oder von diesem zumindest in Kenntnis gesetzt wurde und die ergangene Entscheidung (zugestellt) erhalten hat. Zu beachten ist, dass die Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung voraussetzt, dass der Entscheidung oder jedenfalls den wesentlichen Passagen seitens der zuständigen ausländischen Behörde eine Übersetzung anzuschließen ist, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene der Sprache, in der diese abgefasst ist, unkundig ist (s. Art. 52 Abs. 2 SDÜ bzw. Art. 5 Abs. 3 des EU- Rechtshilfeübereinkommens, BGBl. III Nr. 65/2005). Ein Verfahren in Abwesenheit des Betroffenen bzw. seines Verteidigers führt nur dann nicht zur Unzulässigkeit der Vollstreckung, wenn der Betroffene vom Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist oder erklärt hat, die Entscheidung ungeachtet dessen nicht anzufechten. Bei der Beurteilung dieser Ablehnungsgründe ist anders als bei der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Rechtsmittellegitimation im inländischen Vollstreckungsverfahren im Fall der Vollstreckung einer vermögensrechtlichen 6

7 Anordnung von einem engeren Betroffenenbegriff auszugehen (es muss sich also um das Subjekt des jeweiligen Verfahrens handeln; im Hinblick darauf, dass Rechte gutgläubiger Dritte ohnedies durch 52a Abs. 1 Z 7 EU-JZG geschützt sind, reicht es also nicht aus, dass das Verfahren in Abwesenheit solcher Betroffener geführt wird, die etwa in 444 Abs. 1 StPO erwähnt werden). Der Unzulässigkeitsgrund der 52a Abs. 1 Z 10 und 53a Abs. 1 Z 11 EU-JZG ist nur dann verwirklicht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zu vollstreckende Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 EUV zustande gekommen ist und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, die betreffenden Einwände vor einem der beiden europäischen Gerichtshöfe vorzubringen (der Unterschied zu 19 Abs. 4 EU-JZG erklärt sich daraus, dass es sich hier anders als bei einem Haftbefehl um eine Endentscheidung handelt, die ohnehin bereits rechtskräftig sein muss). Zur Prüfung dieser Voraussetzungen wird die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates um ergänzende Informationen zu ersuchen sein. Objektiven Anhaltspunkte bedeutet, dass eine bloße Behauptung des Betroffenen, die nicht durch entsprechende Beweismittel belegt wird, in der Regel unzureichend sein wird. Vor der Entscheidung über die Vollstreckung ist nach dem Vorbild des 64 Abs. 5 ARHG der Betroffene zu den Voraussetzungen der Vollstreckung zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann ( 52c Abs. 4 und 53c Abs. 5 EU-JZG). Unter dem Betroffenen ist im Falle vermögensrechtlicher Anordnungen nicht nur der Verurteilte zu verstehen, sondern auch andere Personen, die ein Recht auf die von diesen umfassten Geldbeträge oder Gegenstände haben oder ein solches geltend gemacht haben (z.b. Pfandrecht einer Bank; siehe auch 444 StPO). Eine eigenhändige Zustellung der Ladung ist im Hinblick auf die Bestimmung des 79 StPO nicht erforderlich; wenn der Betroffene der Ladung keine Folge leistet, ist im Hinblick auf die ohnehin bestehende Rechtsmittelmöglichkeit (s. sogleich) ohne seine Anhörung zu entscheiden. Im Fall der Vollstreckung einer Geldstrafe oder Geldbuße hat sich die Anhörung auch auf den in 53d Abs. 3 EU-JZG geregelten Fall der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu beziehen ( 53c Abs. 5 EU-JZG). Der Beschluss ist der Staatsanwaltschaft und den Betroffenen (s. zu diesem Begriff im 7

8 Fall der Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen die obigen Ausführungen) zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht diesen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen, der aufschiebende Wirkung zukommt ( 52d Abs. 3 und 53d Abs. 4 EU-JZG). Im Falle einer teilweisen Ablehnung der Vollstreckung ist die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates um eine Mitteilung zu ersuchen, welcher Teil der Sanktion auf die von der Ablehnung erfassten Handlungen entfällt; nach Erhalt dieser Information ist die Sanktion um den bekannt gegebenen Teil herabzusetzen. Über die erfolgte Verweigerung der Vollstreckung aus einem der Ablehnungsgründe des 52a Abs. 1 bzw. aus dem Grund des 53a Z 11 (sog. Grundrechteklausel) EU- JZG hat die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Beschlussausfertigung zu berichten, um dieses in die Lage zu versetzen, seiner nach den RBen bestehenden Berichtspflicht gegenüber dem Rat und der Europäischen Kommission nachzukommen. Diese Berichtspflicht bezieht sich auf rechtskräftige Entscheidungen; es ist jedoch davon auszugehen, dass in diesen Fällen auch ein Bericht gemäß 8 StAG zu erstatten sein wird. Die Durchführung der Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der 408 bzw. 409 StPO ( 52d Abs. 4 und 53d Abs. 5 EU-JZG). Festzuhalten ist, dass eine auf einen Geldbetrag lautende vermögensrechtliche Anordnung für den Fall der Uneinbringlichkeit nach den allgemeinen Regeln unter Rückgriff auf jeden verfügbaren Gegenstand des Betroffenen zu vollstrecken ist. Eine Anpassung der ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung kommt mit Ausnahme der bereits erwähnten Fälle einer erweiterten Einziehung nicht in Betracht; eine Anpassung der ausländischen Geldsanktion auf das nach österreichischem Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Höchstmaß ist nur in Ausnahmefällen zulässig ( 53d Abs. 2 EU-JZG). Bereits geleistete Zahlungen und eingebrachte Beträge sind anzurechnen. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der zu vollstreckenden Geldstrafe kommt nur dann in Betracht, dass dies in der Bescheinigung für zulässig erklärt wurde. Wurde die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bereits in der zu vollstreckenden Entscheidung festgesetzt, so hat dies in dem Beschluss über 8

9 die Vollstreckung zu erfolgen, wobei gemäß 53d Abs. 3 EU-JZG vorzugehen ist. Der Erlös aus der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, in welchen Geldsanktionen ausgesprochen wurden, fällt grundsätzlich dem Bund zu, der idr (s. allerdings unten) auch die Vollstreckungskosten zu tragen hat ( 53f und 53j EU- JZG); dies gilt grundsätzlich auch für Vermögenswerte, die durch die Vollstreckung ausländischer vermögensrechtlicher Anordnungen hereingebracht wurden; ab einem Schwellenwert von Euro sind diese allerdings abweichend von der Regelung des 64 Abs. 7 ARHG im Verhältnis 50:50 zwischen dem Entscheidungsund dem Vollstreckungsstaat aufzuteilen (sogenanntes asset sharing) ( 52g EU- JZG). Im Falle erheblicher oder außergewöhnlicher Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung ist der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaates unter Anschluss einer detaillierten Kostenaufstellung eine Teilung der Kosten vorzuschlagen ( 52j EU-JZG). 3. Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ( 52k 52n und 53k - 53m EU-JZG): Soll ein anderer Mitgliedstaat mit der Vollstreckung einer in einem inländischen Strafverfahren ergangenen Entscheidung befasst werden, in welcher eine Geldstrafe oder eine vermögensrechtliche Anordnung ausgesprochen wurde, so ist diese der zuständigen Justizbehörde des anderen Mitgliedstaats gemeinsam mit dem in Anhang V bzw. Anhang VI enthaltenen Formblatt (Bescheinigung) zu übermitteln (die gleichzeitige Befassung der zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten kommt nach 52l Abs. 2 und 3 EU-JZG nur im Falle vermögensrechtlicher Anordnungen in Betracht; im Hinblick auf die Gefahr einer Übervollstreckung und den erforderlichen Konsultationsaufwand [s. 52i Z 3 und 52n Z 1 EU-JZG] sollte von dieser Möglichkeit zurückhaltend Gebrauch gemacht werden). In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende einstimmig beschlossene Feststellungen des JA hervorzuheben: Artikel 5 und 14 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2006/283/JI sehen vor, dass eine vermögensrechtliche Anordnung an mehrere Staaten gleichzeitig zur Vollstreckung übermittelt werden kann (anders als bei Geldsanktionen, bei denen die Übermittlung zu einem Zeitpunkt nur an einen Mitgliedstaat zulässig ist). Diese Möglichkeit wird für Österreich als Entscheidungsstaat in 52l Abs. 2 und 3 EU-JZG 9

10 umgesetzt. Damit nicht in mehreren mit der Vollstreckung befassten Staaten insgesamt ein den einzuziehenden Betrag übersteigender Betrag hereingebracht wird, verpflichtet 52e Abs. 1 Z 2 EU-JZG für den Fall, dass Österreich als einer von mehreren Staaten mit der Vollstreckung befasst wird, zunächst zum Aufschub der Vollstreckung, wenn der insgesamt vollstreckte Betrag den in der vermögensrechtlichen Anordnung festgelegten Betrag übersteigen könnte. Von einem solchen Aufschub ist der Entscheidungsstaat zu verständigen ( 52i Z 3 EU-JZG). Es wird dann Aufgabe des Gerichts des Entscheidungsstaates sein, das österreichische Gericht über die weitere Vorgangsweise zu informieren (für die umgekehrte Situation österreichische Entscheidung vgl. 52n Z 1 EU-JZG). Ergibt sich, dass die Anordnung bereits vollstreckt worden ist, so wird die Vollstreckung zu verweigern sein (vgl. 52c Abs. 2 EU-JZG). Sollte es ungeachtet dessen in einem Einzelfall dennoch zu einer Übervollstreckung kommen, so geht der Ausschuss davon aus, dass dem Betroffenen die nach österreichischem Recht vorgesehenen exekutionsrechtlichen Behelfe zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus dem in 52d Abs. 4 EU-JZG enthaltenen Verweis auf die Bestimmung des 408 StPO, die für den Fall, dass der Betroffene die dem Verfall oder der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte oder Gegenstände nicht freiwillig herausgibt, auf die Einleitung der Exekution durch die Einbringungsstelle beim OLG verweist. Die Übermittlung erfolgt im unmittelbaren Behördenverkehr; es kann auch Telefax oder verwendet werden ( 52k Abs. 3 und 53k Abs. 3 EU-JZG). Die Bescheinigungen, deren Text nicht verändert werden darf, sind im Justiz- Intranet (unter Formulare ; Verfahren nach Registern ; U/Ur/HV ; Bescheinigung zum RB Geldstrafen bzw. Bescheinigung zum RB Einziehungsentscheidungen ) in dem der Justiz gebräuchlichen Format Lotus Word (mwp) sowie insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung auch im Format Microsoft Word (doc) abrufbar. Sofern der Staat, der mit der Vollstreckung befasst wird, nicht die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in die deutsche Sprache zu akzeptieren, ist die Bescheinigung (nicht auch die zu Grunde liegende Entscheidung) in die Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder eine andere von diesem akzeptierte Amtssprache zu übersetzen ( 52k Abs. 2 und 53k Abs. 2). Zur Herstellung der Übersetzung kann auf 10

11 die fremdsprachigen Fassungen der Bescheinigungen zurückgegriffen werden, die - mit Ausnahme der derzeit noch nicht vorhandenen rumänischen, bulgarischen und maltesischen Fassung - auf der erwähnten Intranetseite im Format Microsoft Word (doc) verfügbar sind. Nach erfolgter Befassung eines anderen Mitgliedstaats mit der Vollstreckung ist die weitere Vollstreckung einer Geldsanktion, nicht jedoch einer vermögensrechtlichen Anordnung (s. 52m EU-JZG), im Inland grundsätzlich unzulässig ( 53m Abs. 1 EU-JZG). Die zulässigen Ausnahmen (insbesondere Verweigerung der Vollstreckung, soweit diese nicht unter Berufung auf den Grundsatz ne bis in idem erfolgt ist; Begnadigung oder Amnestie im Vollstreckungsstaat, die abweichend von den allgemeinen Regeln keine Bindungswirkung für den Entscheidungsstaat auslöst) ergeben sich aus 53m Abs. 2 EU-JZG. Der RB Geldstrafen wurde nach derzeitigem Informationsstand außer von Österreich bisher von folgenden Mitgliedstaaten umgesetzt: Finnland Dänemark Frankreich Lediglich Finnland hat die Erklärung abgegeben, Bescheinigungen (außer in finnischer Sprache) auch in schwedischer oder englischer Sprache zu akzeptieren. Die für die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zuständigen Behörden wurden von den erwähnten Mitgliedstaaten wie folgt angegeben: Finnland: Legal Register Center (zentrales Strafregister) Linnankatu 3b P.O.Box 157 FI Hämeenlinna Finnland Tel.: Fax.: oikeusrekisterikeskus@om.fi Dänemark: 11

12 Justizministerium (Justitsministeriet) Slotsholmsgade Kopenhagen Tel.: Fax.: Frankreich: Die örtlich zuständigen Leitenden Oberstaatsanwälte. Im Hinblick darauf, dass der RB Einziehungsentscheidungen erst bis Ende des Jahres 2008 umzusetzen ist, ist bisher keine Umsetzung desselben durch andere Mitgliedstaaten erfolgt. (BMJ-L /0004-II 2/2007) 12

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