8 Die Pressefreiheit

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1 1 Modul Medienrecht : Medienrecht I - Medienverfassungsrecht Vorlesung im Sommersemester Die Pressefreiheit I. Sinn und Zweck der Pressefreiheit Die Pressefreiheit ist die erste der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG speziell geregelten Medienfreiheiten. Der Presse kommt dabei das gilt für die übrigen spezifisch geschützten Medien in gleicher Weise die Funktion zu, bei der Bildung der öffentlichen Meinung mitzuwirken. Die Bürger sollen sich aus ihr ihre Meinung zu allen irgendwie gesellschaftlich relevanten Begebenheiten bilden können. Dort, wo das Menschenrecht auf freie Meinungsbildung staatlicherseits respektiert wird, muss die Mitwirkung der Presse an ebendieser freien Meinungsbildung ebenfalls frei von staatlicher Einflussnahme erfolgen. 1 Strukturell erforderlich ist darüber hinaus, dass sich eine Mindestanzahl an nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in politischweltanschaulicher Hinsicht konkurrierender Presseorgane auf dem Markt herausbildet. 2 Um diese Mitwirkung an der freien Meinungsbildung möglichst umfassend abzusichern, unterfällt das gesamte Spektrum an Pressetätigkeiten dem grundrechtlichen Schutz. Die Pressefreiheit reicht also von der Recherche und Beschaffung der Information über die Niederschrift des Erzeugnisses bis hin zu seiner Produktion und Verbreitung. 3 Ebenso geschützt sind die Aufnahme einer pressemäßigen Tätigkeit sowie die Gründung von Presseunternehmen. Nicht immer ganz klar wird die Abgrenzung zur Freiheit der Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG herausgearbeitet. Richtigerweise regeln die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pressefreiheit (das Gleiche gilt für die Rundfunk- und die Filmfreiheit) unterschiedliche Dinge. So geht es bei der Meinungsfreiheit um den inhaltlichen Schutz von Meinungsäußerungen, und zwar unabhängig davon, ob und wenn ja, welches Verbreitungsmedium der Erklärende wählt. 4 Demgegenüber geht es bei den Medienfreiheiten insgesamt, und der Pressefreiheit insbesondere, um den Schutz des spezifischen Beitrags, den die Medienorgane für die massenkommunikative Breitenwirkung eines bestimmten Medieninhalts leisten. 5 Daraus folgt: Soweit es um den Inhalt des Presseerzeugnisses geht, sind die inhaltlich Verantwortlichen des Presseorgans Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Geht es um die die Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb des Presseerzeugnisses als Trägermedium, ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einschlägig. II. Der verfassungsrechtliche Pressebegriff 1. Ausgangspunkt: Presseerzeugnisse als Printmedien Um einen möglichst weitreichenden Schutz der Pressetätigkeit zu gewährleisten, liegt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein weites und formales Verständnis davon zugrunde, was Presse ist. 6 Auf diese Weise soll der Pressebegriff entwicklungsoffen gehalten werden. 7 1 Fechner Medienrecht Rn BeckOK GG/Schemmer Art. 5 Rn BVerfG NJW 1995, 184 (185) Fernsehaufnahme im Gerichtssaal; Fechner Medienrecht Rn BeckOK GG/Schemmer Art. 5 Rn BeckOK GG/Schemmer Art. 5 GG Rn Fechner Medienrecht Rn BeckOK GG/Schemmer Art. 5 Rn. 42.

2 2 Danach fallen unter den Pressebegriff alle zur Verbreitung an die Öffentlichkeit gerichteten Druckerzeugnisse. 8 Entscheidend kommt es auf die Herstellungs- und Vervielfältigungsmethode an. 9 Weitere eingrenzende Voraussetzungen gibt es nicht. Weder spielt die Art noch der Inhalt eines solchermaßen zur Verbreitung eingesetzten Druckerzeugnisses eine Rolle. Danach sind Bücher, Zeitungen, Flyer, Zeitschriften, etc. sämtlich Presse im Sinne des Grundgesetzes. 10 Weiter bedeutet es keinen Unterschied, ob der Inhalt wissenschaftlicher, politischer, künstlerischer, sensationslustiger oder welcher Natur auch immer ist. 2. Zur Verbreitung an die Öffentlichkeit gerichtet Unter den verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsbegriff fallen nur solche Druckerzeugnisse, die zur Verbreitung an die Öffentlichkeit gerichtet sind. Fall 19 ( Werkszeitung ; BVerfG NJW 1997, 386) Das Chemieunternehmen der Betzy gibt eine Werkszeitung heraus. Dieses enthält eine als Offen gesagt bezeichnete Rubrik, in der Zuschriften von Mitarbeitern des Unternehmens zu betrieblichen Themen veröffentlicht werden. Die Namen der Verfasser sind dem Leiter der Werkszeitung bekannt, werden aber in der Zeitung nicht mitgeteilt. Die von den Zuschriften betroffenen betrieblichen Stellen erhalten Gelegenheit, sich in derselben Ausgabe zu den Themen der veröffentlichten Zuschriften zu äußern. Ein Mitarbeiter verfasste einen äußerst kritischen Artikel über bestimmte Maßnahmen des Betriebsrats und bestand dabei auf die vollständige Anonymisierung. Vor dem Landesarbeitsgericht erwirkt der Betriebsrat eine Verfügung gegen Betzy, in der dieser untersagt wird, in der Werkszeitung anonyme Artikel zu veröffentlichen, soweit sie sich in bewertender Weise auf die Tätigkeit des Betriebsrats beziehen. Betzy sieht durch diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ihre Pressefreiheit verletzt. Zu Recht? Betzy ist in ihrer Pressefreiheit verletzt, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in den Schutzbereich der Pressefreiheit eingreift und verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. a) Anwendbarkeit der Pressefreiheit im Verhältnis zur Meinungsfreiheit Zunächst muss die Pressefreiheit hier in Abgrenzung zur Meinungsfreiheit anwendbar sein. Insoweit besteht das Problem darin, dass konkreter Anlass für diese Entscheidung ein einzelner Beitrag eines namentlich nicht genannten Mitarbeiters der Betzy ist. Entscheidend ist jedoch der Gegenstand der Entscheidung. Dabei geht es gerade nicht darum, einen bestimmten Medieninhalt in Form einer konkreten Aussage zu untersagen oder nur unter bestimmten Auflagen zuzulassen. Vielmehr wird der Betzy generell aufgegeben, sämtliche wertenden Artikel über die Arbeit des Betriebsrats in ihrer Werkszeitung nur unter Namensnennung des Verfassers zu publizieren. Folglich geht es hier um die generelle Gestaltung der Werkszeitung, so dass nur die Pressefreiheit betroffen sein kann. b) Die Werkszeitung als Presseerzeugnis Im Hinblick auf den sachlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG muss es sich bei Betzys Werkszeitung weiter um ein Presseerzeugnis handeln. Unter den 8 Fechner Medienrecht Rn BeckOK GG/Schemmer Art. 5 Rn BeckOK GG/Schemmer Art. 5 Rn. 42; Fechner Medienrecht Rn

3 3 Pressebegriff des Grundgesetzes fallen alle zur Verbreitung an die Öffentlichkeit gerichteten Druckerzeugnisse, unabhängig von ihrer Gattung und ihrem Inhalt. aa) Druckerzeugnis Bei der Werkszeitung der Betzy handelt es sich um ein Druckerzeugnis. bb) Presseerzeugnis und der Zweck von Betzys Unternehmen Gleichwohl ist fraglich, ob eine Werkszeitung ein Presseerzeugnis i.s.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sein kann. Denn es handelt sich bei Betzys Unternehmen nicht um ein Presseunternehmen, sondern um ein Chemieunternehmen. Deshalb ist es denkbar, dass die Herausgabe einer Werkszeitung keinen selbständigen Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, sondern in den Schutzbereich von Betzys sonstiger unternehmerischer Tätigkeit einbezogen ist. In diesem Fall wäre nicht Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einschlägig, sondern Art. 12 Abs. 1 GG. Richtigerweise steht der von Betzy sonst verfolgte Unternehmenszweck der Anwendung der Pressefreiheit auf ihre Werkszeitung nicht entgegen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bezweckt einen möglichst weitreichenden Schutz der Pressetätigkeit. Deshalb können sich gem. Art. 19 Abs. 3 GG auf dieses Grundrecht auch als Verbände organisierte Unternehmern berufen. Insoweit kommt es für die Grundrechtsträgerschaft aber nicht auf den Unternehmenszweck an, sondern einzig darauf, ob die handelnde Person ein Druckerzeugnis als Medium zur Verbreitung von Inhalten verwendet. 11 cc) Werkszeitung zur Verbreitung an die Öffentlichkeit gerichtet Doch sind damit noch immer nicht sämtliche Aspekte des Pressebegriffs geklärt. Um unter Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu fallen, muss die Werkszeitung auch zur Verbreitung an die Öffentlichkeit gerichtet sein. Dagegen spricht vorliegend, dass eine Werkszeitung nur betriebsintern zugänglich ist und sich bestimmungsgemäß nicht an Außenstehende richtet. Da die Werkszeitung somit an die Allgemeinheit als eine unbestimmte Öffentlichkeit adressiert ist, sondern einen von vornherein nur sehr beschränkten räumlichen Verbreitungsgrad hat, kann von einem an die Öffentlichkeit gerichteten Druckerzeugnis nicht die Rede sein. Mit Blick auf den bezweckten weitreichenden Schutz der Pressetätigkeit dürfen aber auch an den Begriff der Öffentlichkeit keine allzu strengen Maßstäbe angelegt werden. So dient Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dazu, eine staatlich nicht reglementierte, offene Kommunikation zu gewährleisten. 12 Diese Freiheit kommt nicht nur allgemein zugänglichen, sondern auch gruppeninternen Publikationsmedien zugute. Entscheidend für den Grundrechtsschutz der Presse ist allein das Kommunikationsmedium, nicht der Vertriebsweg oder Empfängerkreis. 13 Somit handelt es sich bei Betzys Werkszeitung um ein an die Öffentlichkeit gerichtetes Druckerzeugnis. Die Werkszeitung erfüllt also die Voraussetzungen des Pressebegriffs. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist eröffnet. 11 BVerfG NJW 1997, 386 (387) Werkszeitung. 12 BVerfG NJW 1997, 386 (387) Werkszeitung. 13 BVerfG NJW 1997, 386 (387) Werkszeitung.

4 4 c) Eingriff und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Dem pressefreiheitlichen Schutz unterfällt das gesamte Spektrum an Pressetätigkeiten. Die Pressefreiheit reicht von der Recherche und Beschaffung der Information über die Gestaltung und Niederschrift des Erzeugnisses bis hin zu seiner Produktion und Verbreitung. Inhaltlich ist der gesamte Inhalt des Presseerzeugnisses geschützt, also nicht lediglich der redaktionelle Teil, sondern auch der Anzeigen- und der Leserbriefteil. Darüber, ob und inwieweit die Autoren der Beiträge namentlich genannt werden, entscheiden die für das Presseerzeugnis inhaltlich Verantwortlichen in Absprache mit dem jeweiligen Autor. Folglich greift das Landesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung, dass Betzy in ihrer Werkszeitung wertende Beiträge über die Tätigkeit des Betriebsrats nur noch unter voller Namensnennung des Autors veröffentlichen darf, in den Schutzbereich der Pressefreiheit ein. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung scheidet aus. In der konkreten Konstellation ergab sich dies schon daraus, dass das kollektive Arbeitsrecht jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt keine Grundlage für einen solchen Eingriff in die Pressefreiheit bereithielt Druckerzeugnis und digitale Medien a) Das Problem Zur Zeit der Formulierung und des Erlasses des Grundgesetzes waren als Massenmedien lediglich Print, Funk und Film bekannt. Was die elektronische Datenverarbeitung anbelangt, so wurden im erst kurz zuvor zu Ende gegangenen Zweiten Weltkrieg die ersten Turing-Maschinen entwickelt und zum Einsatz gebracht. Es war allerdings noch in keiner Weise absehbar, dass die digitale Medien einmal als Instrument zur massenhaften Informationsverbreitung zum Einsatz kommen könnten. Im Ergebnis ist es vollkommen klar, dass auch diese nur im Verhältnis zum Alter des Grundgesetzes neuen Medien einen Schutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erhalten müssen. Für die Rechtsanwendung ergibt sich insoweit allerdings das Problem, dass diese technisch andersartigen Medienkategorien den altertümlichen Kategorien zugeordnet werden müssen. b) Körperliches Trägermedium vorhanden In einem ersten Gedankenschritt abstrahiert man den Begriff des Druckerzeugnisses. Abstraktes Kennzeichen des Druckerzeugnisses sei die Körperlichkeit des Trägermediums. In Abgrenzung zum Rundfunk sind danach alle körperlichen Trägermedien in gewisser Weise presseähnlich. Vor diesem Hintergrund können dann auch CD-ROMs, USB-Sticks, Speicherkarten oder auch Videokassetten und Disketten als Presseerzeugnisse angesehen werden, obwohl sie natürlich nicht durch eine Druckmaschine gelaufen sind. 15 Freilich bedarf es noch der Abgrenzung zum Film. Der Film wird technisch durch das Filmband als Trägermedium definiert. Sein inhaltliches Kennzeichen ist die bewegte Bildfolge, in allerhöchster Regelmäßigkeit mit Unterlegung durch gesprochenen Text und Musik. Enthält ein Datenträger folglich nur gesprochenen Text, ist er der Pressefreiheit zuzuordnen. Das gilt insbesondere für Hörbücher oder auch für Datenträger, welche PDF- oder Textverarbeitungsdateien enthalten. Sobald aber eine bewegte Bildfolge 14 Vgl. BVerfG NJW 1997, 386 (387) Werkszeitung. 15 BeckOK GG/Schemmer Art. 5 Rn. 43.

5 5 insgesamt prägend für den gespeicherten Content ist, ist nicht mehr die Presse-, sondern die Filmfreiheit maßgeblich. c) Unkörperliche Inhalteverbreitung aa) Rundfunk- und rundfunkähnliche Internetmedien Dort, wo der Inhalt an kein körperlich greifbares Trägermedium gebunden ist, wird er mittels elektromagnetischer Wellen zu dem Empfänger transportiert. Hier befindet man sich im Anwendungsbereich des Rundfunks, der ursprünglich den klassischen Bereichen des Radios und des Fernsehens vorbehalten war. Danach handelt es sich auch bei Internetmedien grundsätzlich um Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinn. Das gilt unproblematisch für Live-Streams von Radio- und Fernsehprogrammen. Das Gleiche gilt aber auch für Mediendienste, die dem Empfänger den Inhalt zum Abruf von einem Ort und zu einer Zeit seiner Wahl ermöglichen (z.b. Netflix, Spotify, etc.). bb) Internetmedien, die geschriebenen Text verbreiten Schwierigkeiten bereiten allerdings Online-Medien, die geschriebenen Text verbreiten. Das betrifft namentlich die Online-Auftritte von Zeitungen und Zeitschriften sowie deren E-Paper-Ausgaben, die zum Download bereitgehalten werden. Auch E-Books, die online für die verschiedenen Reader vertrieben werden (z.b. Kindle), fallen in diese Kategorie. Über den richtigen verfassungsrechtlichen Umgang mit diesen Medien besteht Streit. (1) Denkbar: Verfassungsrechtliche Behandlung als Presse Manche plädieren in diesen Fällen für einen einheitlichen Schutz durch die Pressefreiheit. Sie halten es für wenig nachvollziehbar, dass die Verbreitung ein und desselben Zeitungsartikels der Pressefreiheit unterfallen soll, soweit er im Print verbreitet wird, und der Rundfunkfreiheit, soweit er in der Printausgabe zum Abruf bereitgehalten wird. Dafür spreche weiter, dass der Nutzer sich den Text jederzeit ausdrucken oder auf einen Datenträger speichern und auf diese Weise eine presseähnliche Verkörperung herbeiführen kann. (2) Besser: Verfassungsrechtliche Behandlung als Rundfunk Das Bundesverfassungsgericht hat über die Zuordnung dieser Medien noch nicht entschieden. Solange jedoch nur die drei Kategorien Presse, Rundfunk und Film zur Verfügung stehen, sprechen die besseren Gründe dafür, es auch insoweit bei der Anwendung der Rundfunkfreiheit zu belassen. Dafür spricht vor allem, dass die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Medien eher auf einer technischen als auf einer inhaltlichen Ebene vorgenommen wird. Wird ein und derselbe Zeitungsartikel nun sowohl online als auch im Print verbreitet, wählt der Medienbetreiber zwei unterschiedliche technische Verbreitungswege mit ihren jeweiligen Besonderheiten, so dass es sogar schlüssig und konsequent ist, hierfür zwei unterschiedliche Grundrechte heranzuziehen, die den jeweiligen Besonderheiten Rechnung tragen.

6 6 Weiter spricht auch die jederzeit mögliche Bannung eines über das Internet verbreiteten Textes auf einen Datenträger nicht entscheidend für eine Behandlung anhand der Pressefreiheit. So war es auch zu höchst analogen Zeiten ohne Probleme möglich, einen gesprochenen Rundfunkkommentar auf eine Audiokassette aufzuzeichnen. Dennoch wäre damals niemand ernsthaft auf den Gedanken verfallen, diese Rundfunksendung der Pressefreiheit zu unterstellen. III. Die Pressefreiheit als Individualgrundrecht und als Institutsgarantie Die Pressefreiheit gewährt dem Einzelnen Grundrechtsträger ein individuelles Abwehrrecht gegen den Staat. Gleichzeitig enthält sie aber auch eine Garantie für den Bestand der freien Presse als Institution. 1. Die Pressefreiheit als Institutsgarantie a) Begriff Als objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalt verpflichtet die Garantie für das Institut einer Freien Presse den Staat dazu, bei allen seinen Maßnahmen die Pressefreiheit zu berücksichtigen, soweit Belange der Presse betroffen sind. 16 Zweck ist die Aufrechterhaltung von Meinungspluralismus und Wettbewerb im Pressewesen. Folglich ist es staatlichen Stellen untersagt, inhaltliche, religiöse oder weltanschauliche Vorgaben zu machen, an welche die Presseerzeuger sich zu halten haben. Der Staat hat durch seine Organe darauf zu achten, dass sich auf dem Pressemarkt keine Monopole oder Oligopole bilden, die nicht nur den ökonomischen, sondern insbesondere auch den intellektuellen Wettbewerb im Pressewesen zum Erliegen bringen oder zumindest erheblich beeinträchtigen könnten. b) Subventionsgewährung als Eingriff in die freie Presse Fall 20 ( Staatliche Presseförderung ; BVerfG NJW 1989, 2877) Der Verleger Fridolin war mit seiner wöchentlich erscheinenden Druckschrift Fridolins Weekly zum Postzeitungsdienst zugelassen. Das Versenden im Rahmen des Postzeitungsdienstes ist tariflich sehr viel günstiger als das Versenden normaler Infopost. Mit Bescheid vom widerrief die Deutsche Bundespost durch das zuständige Verlagspostamt die Zulassung von Fridolins Weekly zum Postzeitungsdienst. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass bei dieser Druckschrift im Unterschied zu einer typischen Zeitung der Redakteur in eine enge Beziehung zum Leser trete: Jede Ausgabe beginne mit der Anrede Sehr geehrte Damen und Herren! und ende mit der Wendung Mit freundlichen Grüßen Fridolin". Ferner werde das Angebot gemacht, ein vertrauliches Gespräch über die mitgeteilten Informationen mit dem Redakteur zu führen. Hierdurch nehme die Druckschrift den Charakter eines Rundbriefes an. Solche seien aber nicht subventionswürdig. Fridolin sieht in dem Ausschluss seines Druckerzeugnisses vom Postzeitungsdienst seine Pressefreiheit verletzt. Zu Recht? Der Staat kann allerdings nicht nur mit Mitteln der Eingriffsverwaltung (Befehl und Zwang), sondern auch mit Mitteln der Leistungsverwaltung negativen Einfluss auf die 16 Fechner Medienrecht Rn

7 7 freie Presse nehmen So kann es namentlich bei der Gewährung von Subventionen liegen, die an ein bestimmtes Wohlverhalten geknüpft sind. 17 Fridolin verlegt ein Druckerzeugnis, welches sich an eine Vielzahl von Abnehmern richtet. Fridolins Weekly erfüllt damit die an ein Presseerzeugnis zu stellenden Anforderungen. 18 aa) Eingriff in die Pressefreiheit Fraglich ist, ob ein Eingriff in die Pressefreiheit vorliegt. Unter einem Eingriff ist entweder jede Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Verhaltens zu verstehen oder aber jede sonstige Maßnahme, die geeignet ist, die Freiheit der Presse von staatlicher Einflussnahme zu gefährden. Eingriffsmaßnahmen können damit zum einen in repressiven Maßnahmen liegen, durch die die Recherche, der Vertrieb oder die inhaltliche Gestaltung eines Presseerzeugnisses untersagt oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden. Die Freiheit der Presse kann allerdings durch staatliche Vergünstigungen ebenso gefährdet werden wie durch hoheitliche Verbote und Beschränkungen. Das gilt namentlich für selektive Förderungen, von denen nur einige der vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfassten Druckerzeugnisse profitieren. 19 Hier bleibt Fridolin von der staatlichen Presseförderung in Form von vergünstigten Versandtarifen ausgeschlossen, da er die für diese spezifische Förderung notwendigen Bedingungen nicht erfüllt. Ein Eingriff in die Pressefreiheit liegt vor. bb) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Fraglich bleibt, ob der in der Subventionsgewährung liegende Eingriff in die Pressefreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann oder ob wegen der besonderen Sensibilität dieses Grundrechts jede solche Rechtfertigung von vornherein ausscheiden muss. (1) Grundsätzliche Möglichkeit Die Rechtsgrundlage für die Gewähr und Nichtgewähr von Subventionen in Form vergünstigter Versandtarife ergab sich damals aus dem Postverwaltungsgesetz i.v.m. der Postzeitungsdienst-Ordnung. 17 BVerfG NJW 1989, 2877 f. Staatliche Presseförderung. 18 Der Fall beschäftigt sich mit staatlichen Einflussnahmen auf das Institut der Freien Presse mit Mitteln der Subvention. Konkret geht es um die Gewährung von Vergünstigungen für die Beförderung bestimmter Presseerzeugnisse durch die Post. Heutzutage bietet die Deutsche Post AG bietet unter dem Oberbegriff Pressepost verschiedene Postdienstleitungen für die Presse an. Wesentliche Versandarten im Rahmen der Pressepost sind das Postvertriebsstück, die Pressesendung und die Streifbandzeitung. Die Tarife liegen deutlich unter denen anderer Massendrucksachen (Infopost). Wichtigste Versandart ist das Postvertriebsstück für die Abonnementsbeförderung (insbesondere von Zeitschriften). Seitdem die Deutsche Post AG ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen ist, werden alle diese tariflichen Fragen mit Mitteln privatrechtlicher Verträge abgewickelt. Sofern die Deutsche Post AG hier einzelne Presseunternehmen willkürlich bevorzugt oder benachteiligt, greift ggf. das Kartellrecht ein. Unmittelbare behördliche Eingriffe gehören allerdings der Vergangenheit an. Früher war die Bundespost demgegenüber eine staatliche Behörde und konnte folglich im Grundsatz auch nur in den Formen hoheitlichen Verwaltungshandelns tätig werden. Die Tarife und etwaige Vergünstigungen waren durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Umsetzung erfolgte durch Verwaltungsakte. 19 BVerfG NJW 1989, 2877 Staatliche Presseförderung.

8 8 Die Garantie eines Instituts der Freien Presse verpflichtet den Staat zwar nicht dazu, Unterstützungsleistungen für die Herstellung, den Vertrieb, etc. von Presseerzeugnissen zu gewähren. Allerdings ist es dem Staat auch nicht verboten, solche Hilfen zu gewähren, sofern jede Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermieden werden. 20 (2) Ausgestaltung der Presseförderung: Neutralitätspflicht Staatliche Förderungen dürfen demnach bestimmte Meinungen oder Tendenzen weder begünstigen noch benachteiligen. Vielmehr begründet die Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Förderungsbereich für den Staat eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbietet. 21 Missachtet das staatliche Förderungsprogramm diese Neutralitätspflicht, steht den benachteiligten Presseerzeugern ein Abwehrrecht gegen die Konkurrentenförderung zu, 22 hingegen kein Anspruch auf Zuwendungen in gleicher Höhe. Die Neutralitätspflicht bedeutet jedoch nicht, dass der Staat jegliche Maßnahme der Presseförderung unterschiedslos allen Herausgebern von Presseerzeugnissen gewähren müsste. Vielmehr ist hier ein sogar recht weiter Handlungsspielraum anzuerkennen. 23 Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG untersagt bei der Subventionsgewährung danach lediglich, den Inhalt der Meinungen oder die Tendenz von Presseerzeugnissen zum Förderungskriterium zu machen und sich auf diese Weise Einfluss auf den gesellschaftlichen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu verschaffen. 24 Dagegen ist es dem Staat nicht von vornherein verwehrt, die Förderung an meinungsneutralen Kriterien auszurichten. 25 Danach war die Differenzierung im vorliegenden Fall von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Postzeitungsdienst unterschied zwischen redaktionellen Presseerzeugnissen zum Zwecke der Verbreitung von Informationen und solchen Presseerzeugnissen, die reinen Marketingzwecken dienen. Hier geht es nicht um die Förderung konkreter Inhalte, sondern um die Förderung bestimmter Zwecke. 2. Die Pressefreiheit als Abwehrgrundrecht gegen den Staat Zur klassischen Grundrechtsgewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört demgegenüber die Funktion der Pressefreiheit als Abwehrgrundrecht gegen den Staat. 20 BVerfG NJW 1989, 2877 (2878) Staatliche Presseförderung. 21 BVerfG NJW 1989, 2877 (2878) Staatliche Presseförderung. 22 BVerfG NJW 1989, 2877 (2878) Staatliche Presseförderung. 23 BVerfG NJW 1989, 2877 (2878) Staatliche Presseförderung. 24 BVerfG NJW 1989, 2877 (2878) Staatliche Presseförderung. 25 BVerfG NJW 1989, 2877 (2878) Staatliche Presseförderung.

9 9 Fall 21 ( Behördliches Presseverbot ; BVerfG NJW 1960, 29) 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren vom lautete: Die Landesregierung kann ferner Verlegern, Verlagsleitern und verantwortlichen Redakteuren die Berufsausübung untersagen, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, insbesondere zur Verbreitung nationalistischer, militaristischer, totalitärer, rassen- oder völkerverhetzender Gedanken mißbrauchen oder mißbraucht haben. Ist diese Vorschrift mit der Pressefreiheit vereinbar? a) Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit Gegenständlich bezieht sich die Pressefreiheit auf jede Art von Druckerzeugnis, das an die Öffentlichkeit gerichtet ist. Grundrechtsträger ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die eine pressefreiheitlich geschützte Tätigkeit vornehmen will. 26 Allgemein geht es bei der Pressefreiheit um die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen. 27 Der Kreis der konkret geschützten Tätigkeiten reicht von der Recherche über die Niederschrift und sonstige Gestaltung des Druckerzeugnisses bis hin zu seiner Produktion und seinem Vertrieb. Verleger, Verlagsleiter und Redakteure zählen zu den klassischen im Pressewesen tätigen Personen. Es handelt sich um die sog. intellektuellen Verbreiter von Presseerzeugnissen. Diesen soll auf Grundlage des 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Pressewesen untersagt werden. Hierbei handelt es sich um einen massiven Grundrechtseingriff. b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Fraglich bleibt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Norm, die einer Regierung die Befugnis einräumt, den intellektuellen Verantwortlichen bestimmter Presseerzeugnisse die Berufsausübung zu untersagen. Zweifel bestehen deshalb, weil die Pressefreiheit ebenso wie Freiheit der Meinungsäußerung ein für den demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstituierendes Grundrecht darstellt. 28 Dabei schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerade die Freiheit der im Pressewesen tätigen Personen, ihre Meinung in der ihnen geeignet erscheinenden Form also in Form eines Presseerzeugnisses ebenso frei und ungehindert zu äußern. 29 Doch ist ein Berufsverbot auch im Bereich des Pressewesens nicht von vornherein ausgeschlossen. So sieht namentlich Art. 18 GG die Verwirkung der Kommunikationsgrundrechte vor. Wer die Pressefreiheit zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt danach dieses Grundrecht. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. 26 BeckOK GG/Schemmer Art. 5 Rn BeckOK GG/Schemmer Art. 5 Rn BVerfG NJW 1960, 29 Behördliches Presseverbot. 29 BVerfG NJW 1960, 29 Behördliches Presseverbot.

10 10 Diese Grundrechtsverwirkung gem. Art. 18 GG wird durch Art. 39 BVerfGG (Gesetz über das Bundesverfassungsgericht) konkretisiert. Danach kann das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum befristen und dem Betroffenen auch nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen. Für den Fall, dass ein verantwortlicher Redakteur oder eine andere Person die Pressefreiheit zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, kann das Bundesverfassungsgericht aufgrund von Art. 18 GG i.v.m. 39 BVerfGG gegenüber dieser Person für eine bestimmte Zeit die Ausübung seines jeweiligen Berufs im Pressewesen untersagen. Freilich trifft Art. 18 GG zugleich die Aussage, dass nur das Bundesverfassungsgericht eine solche Maßnahme erlassen darf. Durch 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren soll der Landesregierung eine Maßnahme zur Verhängung übertragen werden, die nach Art. 18 GG ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist. Aus diesem Grund ist die Norm grundgesetzwidrig. IV. Spezifisch geschützte Bereiche der Pressefreiheit Im Lauf der Zeit haben sich einige spezifische Gewährleistungen der Pressefreiheit herauskristallisiert. 1. Das Redaktionsgeheimnis und der Informantenschutz Insoweit sind zunächst das Redaktionsgeheimnis und der Informantenschutz von besonderer Bedeutung. Fall 22 ( Telefonverbindungsdaten ; BVerfG NJW 2003, 1787) Die Journalistin Jutta ist bei Illustrierten Stern beschäftigt und recherchierte und berichtete wiederholt über den Terroristen Hans-Joachim Klein. Dieser war an einem Anschlag auf die Opec-Konferenz im Jahre 1975 beteiligt. In diesem Zusammenhang wurde er seitdem mit erheblichem Ermittlungsaufwand wegen dreifachen Mordes gesucht. Jutta hatte unter anderem ein im Stern veröffentlichtes Interview mit Klein geführt. Im Jahre 1998 erhielt die ermittelnde Staatsanwaltschaft Hinweise, dass Jutta erneut im Fall Klein recherchiere und zu diesem möglicherweise weiterhin in Kontakt stehe. Das zuständige Amtsgericht ordnete die Erhebung der Verbindungsdaten für einen Mobilfunkanschluss und zwei Festnetzanschlüsse an, die von Jutta und ihrem Ehemann genutzt wurden. Die übermittelten Verbindungsdaten führten im September 1998 zur Festnahme von Klein in Frankreich. Jutta meint, dass der amtsgerichtliche Beschluss, durch den die Erhebung ihrer Telefonverbindungsdaten gestattet wurde, ihre Pressefreiheit verletze. Liegt Jutta richtig? Der Beschluss des Amtsgerichts verletzt Juttas Pressefreiheit, wenn er einen Eingriff in ihre Pressefreiheit darstellt und verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. a) Eingriff in den Schutzbereich aa) Keine Behinderung von Juttas unmittelbarer journalistischer Tätigkeit Bei dem Stern handelt es sich um Druckerzeugnis, welches an die Öffentlichkeit gerichtet ist, und deshalb der Pressefreiheit unterfällt. Jutta ist als Journalistin für

11 11 diese Illustrierte tätig und deshalb auch Grundrechtsträgerin, soweit ihre Berufstätigkeit betroffen ist. Fraglich bleibt, ob der Beschluss des Amtsgerichts in eine von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Tätigkeit der Jutta eingreift. Zweifel bestehen deshalb, weil der Beschluss des Amtsgerichts weder die Recherche der Jutta noch die Niederschrift, die Gestaltung oder die Verbreitung ihrer Arbeiten über Hans-Joachim Klein behinderte. bb) Erstreckung des Schutzbereichs auf das Redaktionsgeheimnis Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist aber nicht auf die unmittelbar publizistischen Tätigkeiten beschränkt, sondern schließt diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. 30 Erfasst ist deshalb auch das Redaktionsgeheimnis. 31 Die Anerkennung des Redaktionsgeheimnisses schützt die Presse davor, ihre Quellen offenlegen zu müssen. 32 Betroffen ist dabei der interne Arbeitsbereich, in den sich staatliche Stellen grundsätzlich keinen Einblick verschaffen dürfen, sei es durch Verwanzen oder Durchsuchen der Redaktionsräume. 33 Die Vorgänge, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden einschließlich der Unterlagen, die das Ergebnis eigener Beobachtungen und Ermittlungen der Redaktionsmitarbeiter sind, gehen staatliche Stellen im Grundsatz nichts an. 34 Wäre der interne Redaktionsbereich nämlich nicht geschützt, könnten Außenstehende sich Gewissheit über Quellen, Erkenntnisstand und Arbeitsmethoden der Redaktion verschaffen und Gegenmaßnahmen einleiten. cc) Erstreckung des Schutzbereichs auf den Informantenschutz In engem Zusammenhang mit dem Redaktionsgeheimnis, jedoch mit leicht anderer Akzentuierung steht der Informantenschutz. Dieser betrifft nicht die interne Arbeit in der Redaktion, sondern das unmittelbare Vertrauensverhältnis zwischen der Presse und dem Informanten. 35 Besonders schutzwürdig ist dieses Vertrauensverhältnis deshalb, weil ohne diesen Schutz der freie Informationsfluss zwischen den Medien und Informanten nicht gewährleistet ist. 36 Jedenfalls dürfen staatliche Stellen grundsätzlich nicht in dieses Vertrauensverhältnis zu dem Zweck eindringen, die Identität des Informanten zu ermitteln. Sinn und Zweck des Informantenschutzes erfassen aber auch die Fälle, in denen den staatlichen Stellen die Identität des Informanten bereits bekannt ist, sie aber dessen Aufenthaltsort nicht kennen. 37 Der Informantenschutz dient nämlich dazu, die Quelle vor Nachteilen zu bewahren, die ihr aus ihrer Eigenschaft als Quelle erwachsen können. Solche Nachteile können aber nicht nur durch die 30 BVerfG NJW 2003, 1787 (1793) Telefonverbindungsdaten. 31 Fechner Medienrecht Rn BVerfG NJW 2003, 1787 (1793) Telefonverbindungsdaten; Fechner Medienrecht Rn Fechner Medienrecht Rn BVerfG NJW 2003, 1787 (1793) Telefonverbindungsdaten. 35 BVerfG NJW 2003, 1787 (1793) Telefonverbindungsdaten; Fechner Medienrecht Rn BVerfG NJW 2003, 1787 (1793) Telefonverbindungsdaten. 37 BVerfG NJW 2003, 1787 (1793) Telefonverbindungsdaten.

12 12 Preisgabe der Identität des Informanten, sondern auch dadurch entstehen, dass Strafverfolgungsorgane durch Zugriff auf die Medien wichtige Informationen wie seinen Aufenthaltsort oder ähnliche Tatsachen ermitteln können, an deren Geheimhaltung ihm gelegen ist. 38 Hier diente die Erhebung der Telefonverbindungsdaten dazu, den Aufenthaltsort von Hans-Joachim Klein zu ermitteln. Folglich liegt ein Eingriff in den Informantenschutz als einem integralen Bestandteil der Pressefreiheit vor. b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Gleichwohl war dieser Eingriff in die Pressefreiheit nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich gerechtfertigt. So gebiete es die Pressefreiheit nicht, Presseangehörige generell von der Überwachung ihrer Telekommunikation auszunehmen. Vielmehr müssen grundsätzlich auch Journalisten Eingriffe in ihre Geheimsphäre dulden, wenn dies für die Wahrheitsfindung in einer geordneten Rechtspflege auch angesichts der Bedeutung der Pressefreiheit im demokratischen Rechtsstaat unumgänglich ist. 39 Bei der Gewichtung der Medienfreiheit im Verhältnis zu dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Handlungen auf beiden Seiten auf die Erlangung von Informationen zielen, ohne dass einem der dabei verfolgten Interessen abstrakt ein eindeutiger Vorrang gebührt. Der Gesetzgeber ist weder gehalten noch steht es ihm frei, der Presse- und Rundfunkfreiheit absoluten Vorrang vor anderen wichtigen Gemeinschaftsgütern einzuräumen. Er hat insbesondere auch den Erfordernissen der Rechtspflege Rechnung zu tragen. 40 Bei der Erhebung von Verbindungsdaten hat der Gesetzgeber diese Abwägung dadurch vorgenommen, dass er ihre Rechtmäßigkeit unter Richtervorbehalt stellt, eine Straftat von erheblicher Bedeutung verlangt sowie einen konkreten Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Nachrichtenmittlereigenschaft des durch die Anordnung Betroffenen voraussetzt. Sind diese strengen Bedingungen erfüllt, ist auch ein Eingriff in den Informantenschutz gerechtfertigt Zeugnisverweigerungsrecht Das Redaktionsgeheimnis und der Informantenschutz sind wesentliche Funktionsbedingungen einer freien und effektiven Recherche. Sie wären aber praktisch entwertet, wenn der Grundrechtsträger im Prozess vor einem staatlichen Gericht als Zeuge doch zu einer Offenlegung seines Vertrauensverhältnisses zu dem Informanten verpflichtet werden könnte. 42 Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO (Strafprozessordnung) bestimmten Medienangehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zuerkannt. Die Vorschrift lautet: Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. Diese Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen 38 BVerfG NJW 2003, 1787 (1793) Telefonverbindungsdaten. 39 BVerfG NJW 2003, 1787 (1793 f.) Telefonverbindungsdaten. 40 BVerfG NJW 2003, 1787 (1794) Telefonverbindungsdaten. 41 BVerfG NJW 2003, 1787 (1794) Telefonverbindungsdaten. 42 Fechner Medienrecht Rn

13 13 oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. 3. Die äußere Gestaltung des Presseerzeugnisses: Die Gegendarstellung auf dem Zeitschriftencover Fall 23 ( Vom Goldfisch zur Grande Dame ; BVerfG NJW 1998, 1381) Die Bauer Mediengruppe veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift Das Neue schnell und aktuell einen Artikel über eine angeblich bevorstehende Traumhochzeit der Schwimmsportlerin Franziska van Almsick. Der Artikel war links oben unter dem Logo der Zeitschrift angekündigt. In unterschiedlich großen Schrifttypen hieß es hier: Dieses Glück ist ihr mehr wert als alle Medaillen Franzi van Almsick. Traumhochzeit mit ihrem Freund Steffen. Der Artikel bestand aus einem bebilderten Bericht auf Seiten 16 und 17 des Heftes. Die Bauer Mediengruppe wurde auf Antrag van Almsicks dazu verurteilt, auf der Titelseite eine Gegendarstellung der Betroffenen mit dem Inhalt abzudrucken, dass sie keine Heiratsabsichten hege. Verletzt diese Entscheidung die Pressefreiheit der Bauer Mediengruppe? Die Entscheidung des Gerichts verletzt die Pressefreiheit der Bauer Mediengruppe, wenn sie einen Eingriff in die Pressefreiheit darstellt und verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. a) Eingriff in den Schutzbereich aa) Die Gestaltungsfreiheit als Bestandteil der Pressefreiheit Bei der Zeitschrift Das Neue schnell und aktuell handelt es sich um ein Presseerzeugnis. Der Umstand, dass es sich um banalste Unterhaltung handelt, steht nicht entgegen. Der Pressebegriff ist formal. Die Pressefreiheit schützt dabei den gesamten Bereich der Pressetätigkeit, von der Recherche, über die Niederschrift und sonstige Gestaltung des Erzeugnisses bis hin zu Produktion und Vertrieb. Die der Bauer-Mediengruppe durch das Gericht auferlegte Pflicht, auf der Titelseite eine Gegendarstellung von Franziska van Almsick abzudrucken, könnte in diese geschützte Gestaltungsfreiheit der Presseerzeuger eingreifen. Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet. 43 bb) Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit Zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen BVerfG NJW 1998, 1381 (1382) Gegendarstellung auf Titelseite. 44 BVerfG NJW 1998, 1381 (1382) Gegendarstellung auf Titelseite.

14 14 cc) Die formale Gestaltungsfreiheit Zur formalen Gestaltungsfreiheit gehört die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Platzierung innerhalb der Ausgabe. 45 Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer Publikation. Diesem kommt in der Regel besondere Bedeutung zu. Es prägt die Identität eines Publikationsorgans unter der Vielzahl der Presseerzeugnisse und dient dem Leser als Erkennungsmerkmal. Überdies enthält es diejenigen Mitteilungen, die den für das Presseerzeugnis Verantwortlichen aus publizistischen oder werbestrategischen Gründen besonders wichtig erscheinen. Auf die drucktechnische und grafische Gestaltung des Titelblatts wird deswegen erhöhte Sorgfalt gewandt. Das gilt besonders für Zeitungen und Zeitschriften, die weniger im Abonnement als im freien Verkauf abgesetzt werden und deswegen mit jeder Ausgabe neu um das Interesse des Publikums werben müssen. 46 Die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen und Berichtigungen in einer näher bestimmten Aufmachung auf dem Titelblatt von Zeitschriften beeinträchtigt die die dahinter stehenden Presseerzeuger im Hinblick sowohl auf die formale als auch die inhaltliche Gestaltungsfreiheit. Da die Verpflichtung zum Abdruck auf der Titelseite die Marktchancen der betroffenen Ausgabe spürbar schmälert, handelt es sich sogar um einen besonders schwerwiegenden Eingriff. 47 b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Gleichwohl ist der Eingriff in die Pressefreiheit der Bauer Mediengruppe hier verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Zumutbarkeit des Eingriffs ergibt sich hier aus dem Umstand, dass es sich bei der Titelaussage über eine angeblich bevorstehende Hochzeit Franziska van Almsicks um eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Bei dieser handelt es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, welcher das Recht angemessen begegnen muss. Der unwahre Eindruck, den die Falschmeldung über das Privatleben von Franziska van Almsick entstehen ließ, muss so weit wie möglich wieder beseitigt werden. Dies gelingt am besten, indem das Gegenteil auf genau dieselbe Weise verbreitet wird wie zuvor die Falschaussage. Die Bauer Mediengruppe muss dies hier insbesondere deshalb hinnehmen, weil sie die unwahre Tatsachenbehauptung bewusst in Kauf nahm, um die Vermarktbarkeit ihres Produkts zu steigern. 45 BVerfG NJW 1998, 1381 (1382) Gegendarstellung auf Titelseite. 46 BVerfG NJW 1998, 1381 (1382) Gegendarstellung auf Titelseite. 47 BVerfG NJW 1998, 1381 (1382) Gegendarstellung auf Titelseite.

15 15 4. Tendenzschutz Schließlich ist noch der durch die Pressefreiheit gewährte Tendenzschutz zu erwähnen. Der Tendenzschutz bezeichnet ganz allgemein die Freiheit, die politische und weltanschauliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen. 48 Fall 24 ( Kündigung im Tendenzbetrieb ; BVerfG NJW 1980, 1093) Die Unternehmensgruppe DuMont Schauberg verlegt den Kölner Stadtanzeiger. Bernd war als Redakteur in der Abteilung Unterhaltung dieser Zeitung beschäftigt. Seine Aufgabe bestand in der Zusammenstellung und im Umbruch einer Popmusik-Seite der Wochenendbeilage. Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Neukonzeption der Beilage war die Stelle eines stellvertretenden Ressortleiters zu besetzen. Da DuMont den Bernd als für diese Stelle nicht geeignet ansah, besetzte der Verlag sie anderweitig und bot ihm die Versetzung in andere Redaktionen an. Nach Ablehnung der Versetzungsangebote durch Bernd kündigte DuMont das Arbeitsverhältnis zum Jahresende. Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht gehört. Wegen Verstoßes gegen 102 BetrVG stellten die Arbeitsgerichte deshalb die Unwirksamkeit der Kündigung des Bernd fest. Verletzt die arbeitsgerichtliche Entscheidung die Pressefreiheit von DuMont? aa) Zweck und Aussage des Tendenzschutzes Der Tendenzschutz ist Bestandteil der institutionellen Garantie einer freien Presse. Die freie Presse setzt aber voraus, dass es einen weltanschaulichen Wettbewerb zwischen den konkurrierenden Presseunternehmen gibt. Um diesen sicherzustellen muss der Gesetzgeber den Verlegern und Herausgebern hinreichenden Gestaltungsspielraum gewähren, um die weltanschauliche Grundtendenz zu definieren. Dem Staat sind im Hinblick auf diese weltanschauliche Tendenz nicht nur unmittelbare Eingriffe, vor allem in Gestalt eigener Einflussnahme verwehrt; er darf auch nicht durch rechtliche Regelungen die Presse fremden nichtstaatlichen Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Postulat unvereinbar wären, der Freiheit der Presse Rechnung zu tragen. 49 bb) Tendenzschutz und kollektives Arbeitsrecht Im kollektiven Arbeitsrecht gewährt insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dem Betriebsrat in gewissem Umfang Mitspracherechte bei unternehmerischen Entscheidungen. Beispielsweise ist der Betriebsrat nach 102 BetrVG vor der Kündigung eines Mitarbeiters anzuhören. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam. Sofern die im BetrVG niedergelegten Befugnisse des Betriebsrats diesem einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Tendenz des Presseunternehmens gewähren würden, läge danach ein ggf. unzulässiger Eingriff in die Pressefreiheit vor. So liegt es aber nicht: 50 Der Betriebsrat ist das Vertretungsorgan der Arbeitnehmer im Betrieb. Seine Aufgabe besteht in der Wahrnehmung der Interessen aller Arbeitnehmer in sozialen, personellen und eingeschränkt in wirtschaftlichen Angelegenheiten; dabei hat er 48 Fechner Medienrecht Rn BVerfG NJW 1980, 1093 (1094) Tendenzbetrieb. 50 BVerfG NJW 1980, 1093 (1094) Tendenzbetrieb.

16 16 mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuarbeiten ( 2 Abs. 1 BetrVG). Diese Aufgabe steht in keinem inneren Zusammenhang mit der Pressefreiheit. Gleiches gilt unter dem Gesichtspunkt der Zusammensetzung des Betriebsrats. Zu den Arbeitnehmern eines Presseunternehmens gehören nicht nur die Tendenzträger, sondern auch in aller Regel überwiegend solche Arbeitnehmer, die keine tendenzbezogenen Aufgaben wahrzunehmen haben, also die Angehörigen des technischen oder sonstigen nicht mit dem Inhalt der Zeitung befassten Personals. Diesen kann kein Einfluss auf deren Tendenz zukommen, auch nicht durch das Medium des Betriebsrats.

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